1935 / 43 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

(2) Die Festsetzung und Erhebung der Schlachtsteuer, die Entscheidung über die Schlachtsteuervergünstigung für Haus⸗ schlachtungen sowie die Schlachtsteuererstattung in den Fällen der §§ 6 und 7 der Schlachtsteuerdurchführungsverordnung bleiben weiterhin den Stellen übertragen, die bislang mit den ent⸗ sprechenden Dienstgeschäften betraut waren. Diese Stellen sind hinsichtlich der Schlachtsteuer Hilfsstellen des Hauptzollamts im Sinn der Reichsabgabenordnung und der Schlachtsteuerdurch⸗ führungsverordnung. Der Präsident des Landesfinanzamts kann einzelnen Hilfsstellen die durch Satz 1 übertragenen Aufgaben ganz oder zum Teil entziehen und anderen Hilfsstellen oder Zollstellen übertragen. Er kann auch neue Hilfsstellen errichten.

§ 19.

Die nach § 18 Abs. 2 mit der Schlachtsteuererhebung be⸗ trauten Hilfsstellen haben die angenommenen Schlachtsteuer⸗ einzahlungen an die örtlich zuständigen Zollämter (Zollkassen) abzuliefern. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 22 Ziffern 1 und 5 der Schlachtsteuerdurchführungsverordnung Anwendung.

§ 20.

(1) Für Schlachtungen im Saarland in der Zeit vom 1. März bis zum Ablauf des 30. Juni 1935 ist die Schlachtsteuer nur in halber Höhe der im § 3 des Schlachtsteuergesetzes und im § 5 der Schlachtsteuerdurchführungsverordnung vorgesehenen Sätze zu erheben.

(2) Für Schlachtsteuerbeträge, die für Schlachtungen im Saarland in der Zeit vom 1. bis zum Ablauf des 15. Juli 1935 zu zahlen sind, kann die Schlachtsteuerhilfsstelle in Abweichung von §8 5 des Schlachtsteuergesetzes Zahlungsaufschub ohne Ver⸗ zinsung und ohne Sicherheitsleistung bis zum 15. September 1935 gewähren; der Zahlungsaufschub darf nur saarländischen Gewerbetreibenden, die gewerbsmäßig für eigene Rechnung schlachten oder schlachten lassen, und nur bis zur halben Höhe der Schlachtsteuerbeträge bewilligt werden. Die Gewährung von Zahlungsaufschub ist auf dem Schlachtsteuerbescheid zu vermerken.

(3) Die Schlachtsteuerausfuhrvergütung ist für vergütungs⸗ fähige Gegenstände, die in der Zeit vom 1. März bis zum Ablauf des 15. Juli 1935 aus dem Saarland in das Zollausland aus⸗ geführt worden sind, nur in halber Höhe der im § 9 der Schlacht⸗ steuerdurchführungsverordnung vorgesehenen Sätze zu zahlen.

§ 21. Tabaksteuer.

Wer bei Ablauf des 28. Februar 1935 noch nicht verwendete Saarsteuerzeichen im Besitz oder Gewahrsam hat, hat diese der Zollstelle bis zum 10. März 1935 anzumelden. Der Aufsichtsober⸗ beamte prüft die Anmeldung und bescheinigt das Ergebnis in den über den Bezug von Saarsteuerzeichen geführten Büchern. Die Anmeldung schließt die Verwendung der Saarsteuerzeichen gemãß §§ 23 und 24 nicht aus. Soweit die Saarsteuerzeichen dem An⸗ meldenden nicht gemäß §§ 23 und 24 belassen werden, sind sie bis zum 20. März 1935 an die Zollstelle zurückzugeben. Diese setzt den Steuerwert der angemeldeten Saarsteuerzeichen von Tabak⸗ abgabebeträgen ab, die aus der Zeit vor dem 1. März 1935 zu Lasten des Anmeldenden zum Soll stehen. Soweit dem Steuer⸗ wert Sollbeträge nicht gegenüberstehen, ist er herauszuzahlen.

v“

(1) Für die bei Ablauf des 28. Februar 1935 in einem saar⸗ ändischen Zigarettenherstellungsbetrieb vorhandenen Tabake einschließlich der im Verarbeitungsgang besindlichen und der be⸗ reits zu noch nichr versteuerten Zigaretten verarbeiteten gilt mit dem 1. März 1935 die Materialsteuer in Höhe des Steuer⸗ satzes des § 93 des Tabaksteuergesetzes als entstanden; sie ist in gleichen Teilbeträgen am 25. Juli, 25. August und 25. September 1935 zu zahlen. Ein Zahlungsaufschub ist nicht zulässig.

(2) Die nach Abs. 1 geschuldete Materialsteuer ist auf Antrag für die Tabakmenge zu erlassen, die der Zigarettenmenge ent⸗ spricht, die der Hersteller in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1935 mit Saarsteuerzeichen in Verkehr gebracht hat. Der Erlaß darf jedoch nur für 12 der von dem Hersteller im Kalenderjahr 1934 verarbeiteten Rohstoffmenge gewährt werden.

(3) Gegen den Bescheid auf einen Antrag nach Abs. 2 ist nur Beschwerde an den Präsidenten des Landesfinanzamts zu⸗ lässig. Dieser entscheidet endgültig.

(1) Der Inhaber eines im Saarland gelegenen Herstellungs⸗ betriebs erhält für seine Tabakerzeugnisse im Saarland ein tabak⸗ steuerfreies Kontingent. Dieses wird auf ¼12 der Menge an Tabakerzeugnissen festgesetzt, die er nachweislich im Kalenderjahr 1934 mit Saarsteuerzeichen versteuert oder auf saarländische Tabak⸗ steuerlager geliefert hat.

(2) Das tabaksteuerfreie Kontingent (Abs. 1) gilt für die Zeit bis zum 30. Juni 1935. Die Steuerfreiheit hat zur Voraus⸗ setzung, daß die in den Rahmen des Kontingents fallenden Tabak⸗ erzeugnisse vor der Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb mit Saarsteuerzeichen versehen sind. Diese Zeichen werden unter An⸗ rechnung der nach § 21 belassenen, den Betrieben in der dem Kon⸗ tingent entsprechenden Menge von der Zollstelle ohne Gegen⸗ leistung geliefert. Der Hersteller hat die Zeichen mit einer An⸗

abe der Kleinverkaufspreise in deutscher Währung zu versehen. Auf die Tabakerzeugnisse, für die Saarsteuerzeichen verwendet worden sind, finden die Vorschriften über die Preisklassen und Packungsgrößen (§§ 5 und 8 a des Tabaksteuergesetzes) sowie die Bestimmungen über Höchstgewichtsgrenzen 12 der Tabaksteuer⸗ Ausführungsbestimmungen) keine Anwendung.

(3) Umtausch oder Ersatz von Saarsteuerzeichen, die dem Her⸗ steller nach Abs. 2 geliefert worden sind, ist ausgeschlossen.

Auf Inhaber von im Saarland gelegenen Tabaksteuerlagern

finden die Vorschriften des § 23 Anwendung mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des tabaksteuerfreien Kontingents nur die von ihnen selbst im Kalenderjahr 1934 versteuerte Menge maßgebend ist, und daß die ohne Gegenleistung abzugebenden Steuerzeichen auf die bei Ablauf des 28. Februar 1935 vor⸗ handenen Lagerbestände beschränkt bleiben. In Tabaksteuerlager dürfen nach dem 28 Februar 1935 unversteuerte Tabakerzeugnisse nicht mehr aufgenommen werden. Die Steuerlager sind bis zum 31. Juli 1935 zu räumen.

(1) Der Inhaber eines im deutschen Zollgebiet außerhalb des Saarlands gelegenen Herstellungsbetriebs erhält für den Absatz seiner Tabakerzeugnisse in das Saarland ein tabaksteuer⸗ freies Kontingent. Dieses wird auf vier Zwölftel der Menge an Tabakerzeugnissen festgesetzt, die er nachweislich im Kalenderjahr 1934 in das Saarland geliefert hat. § 23 Abs., 2 und 3 findet Anwendung. Die Tabakerzeugnisse sind unter Steueraufsicht zu versenden (§§ 39 ff. der Tabaksteuer⸗Ausführungsbestimmungen).

(2) Für die nach Abs. 1 in das Saarland gelieferten Tabak⸗ erzeugnisse werden Zoll und Materialsteuer vergütet. Die Be⸗ stimmungen der Tabakzoll⸗Vergütungsordnung und des § 16 der Materialsteuer⸗Ordnung sind anzuwenden.

§ 26. Ssaarsteuerzeichen, die nach den §8§ 23 bis 25 verabfolgt, aber bis zum 30. Juni 1935 nicht verwendet worden sind, sind der Zollstelle ohne Anspruch auf Ersatz zurückzugeben. § 27. Mit Saarsteuerzeichen versehene Tabakerzeugnisse dürfen in das übrige deutsche Zollgebiet nicht verbracht werden; sie gelten

dort als unversteuert und unterliegen nach §§ 401 und 406 der Reichsabgabenordnung der Einziehung.

§ 28.

(1) Unversteuertes Zigarettenpapier darf aus dem Saarland nicht in das übrige deutsche Zollgebiet verbracht werden. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, wird bestraft, als ob er eine Steuer⸗ hinterziehung oder Steuergefährdung begangen hätte. Zigaretten⸗ papier, das verbotswidrig aus dem Saarland in das übrige deutsche Zollgebiet eingeführt worden ist, ist einzuziehen.

(2) Zigarettenpapier, das sich am 1. Juli 1935 im Saarland unversteuert im Handel befindet, ist nachzuversteuern. Die näheren Bestimmungen bleiben vorbehalten.

§ 29. 2 8

Die 88§ 47 a, 47 b und 69 a des Tabaksteuergesetzes über das

Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen unter Steuerzeichen⸗

preis bleiben im Saarland bis zum 30. September 1935 außer Anwendung.

Auf Inhaber von im Saarland gelegenen Herstellungs⸗ betrieben finden der Tabakerzeugnisse, die in das übrige deutsche Zollgebiet geliefert worden sind, die Bestimmungen des Artikels 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ge⸗ setzes zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes vom 15. Dezember 1934 (Reichsministerialbl. S. 825) mit Wirkung vom 1. Januar 1935 entsprechende Anwendung. . 28

Artikel III.

Berlin, den 19. Februar 1935.

Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk.

Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern. Frick.

Anordnung über eine Marktregelung für Isolierflaschen.

Vom 15. Februar 1935.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 488) ordne

ich an: § 1.

(1) Unternehmungen, die Rohkolben zu Isolierflaschen und Isoliergefäßen im Sinne des § 2 dieser Anordnung verarbeiten, werden der Pers ercs hehe für Isolierflaschen zu Ilmenau in Thüringen angeschlossen, soweit sie bei Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung der Vertragsgemeinschaft nicht angehören.

(2) Die angeschlossenen Unternehmungen haben die Rechte und Pflichten, die sich für die Vertragsteilnehmer aus den Satzungen der Vertragsgemeinschaft für Isolierflaschen ergeben.

§ 2.

(1) Isolierflaschen im Sinne dieser Anordnung sind aus Roh⸗ kolben hergestellte, doppelwandige, mit Silber⸗ oder Kupferspiegel belegte und evakuierte Glasgefäße aller Art, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit einer Schutzhülse versehen sind oder nicht.

(2) Als Isolierflaschen gelten auch Halbfabrikate aller Art, das heißt Glasgefäße, die lediglich verblasen oder verblasen und versilbert bzw. verkupfert sind.

8 8.

Bis zum 31. Dezember 1935 ist es verboten, 6

a) neue Unternehmungen zu errichten, in denen Rohkolben für Isolierflaschen zu verblasenen, versilberten oder evaku⸗ ierten Ersatzflaschen (Nacktflaschen) verarbeitet werden,

) den Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen auf die Verarbeitung von Rohkolben für Isolierflaschen zu ver⸗ blasenen, versilberten oder evakuierten Ersatzflaschen (Nackt⸗ flaschen) zu erweitern,

c) die Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen, in denen Rohkolben zu Isolierflaschen zu verblasenen, ver⸗ silberten oder evakuierten Ersatzflaschen (Nacktflaschen) ver⸗ arbeitet werden, zu vergrößern,

d) Betriebsstätten Verarbeitung von Rohkolben zu Isolier⸗ flaschen zu verblasenen, versilberten oder evakuierten Er⸗ atzflaschen (Nacktflaschen) in Betrieb zu nehmen, sofern sie am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung länger als 12 Monate stillgelegen haben.

Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Beschränkungen des § 3 zu bewilligen. § 5.

Verträge auf Lieferung von Isolierflaschen und Ersatzflaschen (Nacktflaschen), die von Mitgliedern der Vertragsgemeinschaft für Isolierflaschen zu Ilmenau für den Absatz im Inlande ab⸗ geschlossen wurden, sind insoweit nichtig, als die Ware bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung nicht an den Käufer oder die von ihm bestimmten Abnehmer abgesandt worden ist. Dies gilt nur, soweit es sich um Verträge handelt, die für den Käufer günstiger sind, als die bei Inkrafttreten meiner Anordnung geltenden Preise und Bedingungen der Vertragsgemeinschaft für Isolier⸗

flaschen zu Ilmenau in Thür.

§ 6

Wer einer Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, kann durch polizeilichen Zwang nach Maßgabe der Landesgesetze zur Beachtung der Vorschrift angehalten werden. Er kann vom Kartellgericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft werden, wenn ich es beantrage. Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt.

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 15. Februar 1935.

Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbankdirektoriums.

Bekanntmachung, betr. die Durchführung der Zweiten Verordnung über den vorläusigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935, Reichsgesetzbl. I S. 14.

5 Grund des § 3 Abs. 3 der Zweiten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Ja⸗ nuar 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 14), bestimme ich über die Er⸗ nennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats der Handwerkskammern hiermit folgendes:

I.

1. Bestellbar zum Mitgliede des Vorstands und zum Obmann der Gesellen ist nur, wer Reichsangehöriger, mindestens 24 Jahre und nicht über 65 Jahre alt ist. Die von dem Vorsitzenden be⸗ sonders zu berufenden Mitglieder des Vorstands müssen außerdem

eine Meisterprüfung abgelegt und seit mindestens einem Jahre in die Handwerksrolle eingetragen sein. Der Obmann der Gesellen muß eine Gesellenprüfung abgelegt haben und seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb einer in die Handwerksrolle ein⸗ getragenen natürlichen oder juristischen Person beschäftigt sein.

2. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des Ob⸗ manns der Gesellen erfolgt für die Dauer eines Geschäftsjahres; Wiederbestellung ist Alagsig Nach Ablauf ihrer Amtsdauer bleiben die Bestellten im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.

3. Die Mitglieder des Vorstands und der Obmann der Ge⸗ sellen können von dem Vorsitzenden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch e abberufen werden; die Abberufung hat zu erfolgen, wenn eine der im § 27 Abs. 1 und 2 der Ersten Ver⸗ ordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 15. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 493) bezeichneten Voraus⸗ setzungen eintritt.

Gegen die Abberufung, die schriftlich unter Mitteilung des Grundes zu erfolgen hat, ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an den Deutschen Handwerks⸗ und Gewerbe⸗ kammertag zulässig; dieser entscheidet endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 1 8

1. Bei der Bildung des Beirates ist auf eine an Vertretung des Handwerks in seinen bezirklichen und sechtben Gliederungen Bedacht zu nehmen. Die Zahl der Beiratsmitglieder darf aber nicht größer sein als die doppelte Zahl der gesamten Mitglieder des Vorstands.

2. Mitglied des Beirats kann nur sein, wer Reichsangehöriger, in die Handwerksrolle eingetragen und zur Anleitung von Lehr⸗ lingen befugt ist.

3. Für die vorzeitige Abberufung der Mitglieder des Beirats gilt die Bestimmung zu Abschnitt I Ziffer 3 entsprechend.

Berlin, den 4. Februar 1935. Der Reichswirtschaftsminister und Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit. J. A.: Wienbeck.

r * 8*

XFMWBekanntmachugg. Ich habe auf Grund der Verordnung des Reichspräsi⸗ denten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 die Verbreitung der nachstehend genannten ausländischen

Druckschriften im Inland bis auf weiteres verboten: Sankt⸗Ursen⸗Kalender 1935 (Schweiz, Solo⸗

thurn). „Halte La!“ Buch (Paris, Frankreich). Berlin, den 18. Februar 1935. 8 Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern. J. B.: Grauert.

Anordnung über Preise von Kiefernstammholz.

Vom 13. Februar 1935. Auf Grund der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. 1 S. 747) in Verbindung mit dem Gesetz über Bestellung eines Feesch 1e 88 für Preis⸗ überwachung vom 5. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1085) und mit dem Gesetz über die Erweiterung der Be⸗ fugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1201) wird an⸗ geordnet:

Bei der Preisstellung für unbesäumte ostdeutsche Kiefernstammware, unsortiert mit 60 % oder mehr I. Klasse,

Rest II. Klasse, 5 bis 8 m lang, Schnittstärken von

24 bis 80 mm, normale DB und DL, darf der nachweislich am 1. Januar 1935 erzielte Preis im Waggonversand oder für Mengen über 20 chm nicht über⸗ chritten werden. War dieser Preis höher als 105,— RM je Kubikmeter Würfelmaß ab Versandstation östlich der Elbe, so ist die künftige Preisstellung auf diese Grundlage zurück⸗ zuführen.

Die Preisbemessung sämtlicher anderen Güteklassen, Abmessungen und Herkünfte (z. B. aus Süddeutschland und aus dem Ausland) ist nur in entsprechendem und verkehrsüblichem Verhältnis zu vorstehender Anordnung zulässig.

Diese Anordnung gilt ab 9. Februar 1935. Im übrigen wird erwartet, daß sie auch auf laufende Verträge weitgehend Anwendung findet, soweit die Warenlieferung nach dem 8. Februar 1935 erfolgt.

Die Vorschriften der Verordnung über Ordnungsstrafen bei Zuwiderhandlungen gegen Preisschildervorschriften und Preisfestsetungen vom 8. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 10) finden Anwendung.

Berlin, den 13. Februar 1935.

Der Reichskommissar für Preisüberwachung. J. A.: v. Baltz.

8 1] 1““

Aufhebung des Verbots eines Films.

Der laut Nr. 18 des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeigers vom 22. Januar 1935 am 14. Februar 1935 verbotene Film

„Natascha“ (Moskauer Nächte) 88

(Einkopierte deutsche Titel) Nr. 38 278, Antragsteller: Candofilm Verleih und Vertrieb G. m. b. H., Berlin, Hersteller: G. G. Film, Paris, ist auf Grund des § 15 des Lichtspielgesetzes am 11. Februar 1935 unter Nr. 38 470 in abgeänderter Fassung, 10 Akte, 2608 m, zur öffentlichen Vorführung im Deutschen Reiche, jedoch nicht vor Jugendlichen, zugelassen worden.

Berlin, den 18. Februar 1935.

Der Leiter der Filmprüfstelle. ZBZimmermann.

1.“

8*

11“ Bekanntmachung. Die Vollmachten für t Ulrich Baurmeister,

Kurt Pahlke,

Georg Schmidt sind erloschen. v B“

Berlin, den 14. Februar 1935. Deutsche Zentralgenossenschaftska.

Helferich.

emessene

11“

1

3 vom 20. Februar 1935. S.

auf Grund der 88 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 285).

Gegenstand

Hersteller

Herstellungsort

Tag und Zeichen

Entscheidende Bohörde der Entscheidung

2

3

5 6

Spielzeugfiguren aus Hartmasse, den Führer darstellend, 7 cm hoch. (Bedingung: Die Figuren müssen stets auf das sorgfäl⸗

tigste hergestellt und bemalt sein)

Lebensgroße Kopfbüste des Führers (Höhe 38. em) aus Gips (ohne

Hemdkragen u. Krawatte) auf einem Sockel

1“ 88

auf schwarzem Holze, 20 x% 25 cm auf schwarzem Holze, 20 % 25 cm

von Gipsplaketten

Paula Winneguth und einem Hakenkreuz

und Reichskanzlers angebracht ist

keiten dargestellt sind

weise abgebildet „Grüß Dich, Deutschland, aus Herzensgrund“

druck „Deutscher Frühling“

verlassen...... Sei Adolf Hitler unser Stolz“

Ornamenten sowie Blumen in Schneidarbeit

Berlin, den 19. Februar 1935.

MNachtrag 16“

zur Anlage I der viehseuchenpolizeilichen Anordnung, be⸗

treffend Ein⸗ und Durchfuhr von Tieren für zoologische Gärten und Tierparke vom 4. April 1929.

(dDeutscher Reichsanzeiger und Pr. Staatsanzeiger 1929

Nr. 96.)

Das Verzeichnis der zoologischen Gärten und Tierparke,

denen bei der Einfuhr fremdländischer Tiere, die zu wissen⸗

schaftlichen oder Ausstellungszwecken bestimmt sind, Erleichte⸗ rungen gewährt werden, wird wie folgt ergänzt: „VIII. Bremen. Bremen⸗Bürgerpark.“

Berlin, den 6. Februar 1935. Der Reichs⸗ und Preußische Minister für Ernährung und 8 Landwirtschaft. Müssemeier.

ndung im Bergbau zugelassenen Zünd⸗ mittel.

1. Der Reichswirtschaftsminister und Preuß. Minister für Wirtschaft und Arbeit hat am 17. Januar 1935 einen zehnten Nachtrag zur „Liste der Bergbauzündmittel“ erlassen (Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit Nr. 2 vom 11. Februar 1935). Die darin für den Oberbergamtsbezirk Bonn aufgeführten Zündmittel lassen wir mit folgender Ein⸗ schränkung zu:

Die unter a2, c2 und 12 genannten Zündschnüre dürfen in Steinkohlenbergwerken nicht verwendet werden.

2. Die im zehnten Nachtrag zur Liste der Bergbauzünd⸗ mittel aufgeführten besonderen Bedingungen und die allge⸗ meinen und besonderen bergpolizeilichen Vorschriften über die Sprengstoffe und die Schießarbeit sind zu beachten.

3. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 88 Bonn, den 16. Februar 1935.

Preußisches Oberbergamt. Heyer.

Deutsches RNeich.

Der Botschafter der Union der Sozialistischen Sowjet⸗ Republiken Jakob Suritz ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.

Der finnische Gesandte Aarne Wuorimaa hat Berlin ver⸗ lassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationssekretär Pakaslahti die Geschäfte der Gesandtschaft.

1. Plaketten mit dem Kopfbild des Führers in silberweißer Farbe

2. Plaketten mit dem Brustbild des Führers in silberweißer Farbe

Gußformen mit dem Bildnisse des Führers für die Herstellung Fa. Aren Fran „Dresden⸗A., Seestr. 16

Postkarte mit dem Gedicht „Dem Retter Deutschlands“ von Frau

Briefpapierkassetten, auf deren Außendeckel das Bildnis des Führers

Gedenkblatt zur Erinnerung an die nationalsozialistische Erhebung 1933, auf welchem neben dem Reichsadler und dem Hakenkreuz die Bildnisse des Herrn Reichspräsidenten v. Hindenburg, des Führers und Reichskanzlers und anderer führender Persönlich⸗

Erinnerungsblatt. Ausschnitt aus einer Zeitung folgenden Wort⸗ lauts: „Mehlsack. Neuer Bürgermeister. Die Bürgermeisterstelle in Mehlsack, die seit dem 1. 10. erledigt ist, wurde jetzt von dem Bankbeamten Rieß von der Landschaftsbank in Lyck besetzt“, auf⸗ geklebt auf ein Kartonblatt, das mit den schwarz⸗weiß⸗roten Farben umrandet ist. Im oberen Mittelfelde sind die nationalen Flaggen die schwarz⸗weiß⸗rote und die Hakenkreuzfahne kreuz⸗ ““ 38 8

2. Mädchen, Blumen an eine SA.⸗Kolonne verteilend, mit dem Auf⸗ Postkarten mit je einer schwarz⸗weiß⸗roten und einer Hakenkreuz⸗ fahne in Schwarzdruck, der Ueberschrift „Erinnerung an den 2. August 1934“ und einem Gedicht „Der Hindenburg hat uns

Postkarten mit einem aufgeklebten Kopfbild des Führers und Reichs⸗ Schlosser Wilhelm Rudolf Ackermann in kanzlers sowie einem ebenfalls aufgeklebten Hakenkreuz und Zeitz 8

Räucherkerzenhalter (20 cm hoch) in Form von SA.⸗Männern

Zulässig.

Georg Spenkuch, Zinnfigurenfabrik, Nürnberg

Nürnberg

Heinz Wiegel, Bildhauer Un zulässig.

111“”“ Kupferschmied Hans Luther in Nürnberg

1

Magdeburg 18

Paula Winneguth

Kaufmann Erhard Bunkowsky, Inh. der Papierhandlung Dresden⸗A., Grunaer Straße 26

Fa. Verlagsbuchhandlung Stender, Dresden⸗A., Albrechtstr. 22

Assekuranz⸗ und Inkassobüro Willy Kosinstr b vang Inkas y Kosinsty

1. Karte SA.⸗Mann auf einer Burg am Rhein mit dem Spruch: München, Altheimereck 20

8 .“

Firma Willy Seidel, Buchdruckerei, Chemnitz, Fritz⸗Reuter⸗Str. 18

Edmund Uhlig

Verkehrswesen. 8 1.“

Dreizehn Reichssendungen am „Tag der Saar⸗

Heimkehr“. Die ee14* teilt mit, daß am „Tag der Saar⸗Heimkehr“, dem 1. März 19935, der Deutsche Kundfunk 13 Reichssendungen dushsör wird. Die Reichssendungen be⸗ ginnen bereits morgens 6 Uhr 380 Min., wo vom Reichssender Hamburg aus ein Morgenruf und T“ „Die Saar⸗ Kantate“ übertragen wird. Es aaaes sich dann in den fol⸗ genden Stunden Konzertveranstaltungen an, die jeweils von aktuellen Hörberichten, lebendigen Stimmungsbildern, Kund⸗ gebungen und sonstigen bedeutsamen politischen Ereignissen unter⸗ brochen werden. Um 19 Uhr wird von Stuttgart aus eine Reichs⸗ sendung unter dem Motto „Der Weg zum 1. März 1935“ über⸗ tragen, und um 20 Uhr fendet Frankfurt für alle deutschen Sender eine große „Kundgebung aus Saarbrücken“, Abend⸗ und Nachtmusik bis 1 Uhr schließen sich an.

Saarland ab 1. März wieder bei der Deutschen Neichspoft.

Zur Rückgliederung des Post⸗ und Fernmeldewesens des Saarlandes in die Deutsche Reichspost vom 1. März an hat der Reichspostminister unterm 16. Februar 1935 eine Verordnung erlassen, deren Abdruck im Reichsgesetzblatt und im Amtsblatt des Reichspostministeriums bevorsteht. Die jetzt schon bestehende Oberpostdirektion Saarbrücken wird in eine Reichspostdirektion umgewandelt, die vorhandenen Verkehrsanstalten, darunter auch das Postscheckamt in Saarbrücken, bleiben bestehen. Vom 1. März an gelten im Saarlande die und im wesentlichen auch die Gebührensätze der Deutschen Reichspost. Der Post⸗ und Fernmeldebetrieb erleidet keinerlei Unterbrechung.

Aus der Verwaltung.

Abgabe der Steuererklärungen. Fristverlängerung bis zum 15. März. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für die

Veranlagung zur Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und

Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1934 und für die Abgabe der Vermögenserklärungen hat der Reichsminister der Finanzen bis zum 15. März 1935 verlängert.

—Cò

Ermäßigung der Hauszinssteuer bei Ertrags⸗ minderung.

Der Preußische Finanzminister hat die zur Angleichung der bisher bestehenden Erleichterungen der Hauszinssteuer bei Erkragsminderung an die Senkung der Hauszinssteuer erforder⸗ lichen Anordnungen getroffen. Die zur Zeit geltenden Hauszins⸗ steuerlge mindern sich mit Wirkung ab 1. April 1935 um 25 %; er Höchstsatz der Hauszinssteuer beträgt künftig statt bisher 960 6 nur noch 720 %, der Grundvermögenssteuer, der Mindestsatz statt bisher 300 %, nur noch 225 %. Trotz dieser für die Hausbesitzer wesentlichen Senkung der Hauszinssteuerlast sollen die bisherigen allgemeinen Bestimmungen über Steuererleichterungen im Billig⸗ keitswege bei Leerstehen, Billigervermietung, Mietausfall und bei Betriebseinschränkung grundsätzlich bestehen bleiben. Es sind nur einige Aenderungen an diesen Bestimmungen vorgenommen worden. Diefe Aenderungen gehen insbesondere dahin, daß mit Rücksicht auf die allgemeine Senkung des Steuersatzes bei Grund⸗ stücken mit geringer Ertragsminderung ein Bedürfnis für Steuer⸗ erleichterungen im Billigkeitswege nicht durchweg als gere tfertigt angesehen wird, während bei Grundstücken mit zeärkeker rtrags⸗

21. Januar 1935

Bayer. Staatsministerium für Nr. Z 379

Wirtschaft

24. Januar 1935 IV. 2. 7005

Polizeipräsident in Kassel

4

Bayer. Staatsministerium 1 8 Wirtschaft

21. Januar 1935 Nr. Z 31340

3. Januar 1935 W. M.: II Allg. 344/34 10. Dezember 1934 Iv. 1 7005 4. Januar 1935 W. M.: II. Allg. 341/34 7. Januar 1935 W. M.: II. Allg. 345/34

7. Dezember 1934 LA T pol. Nr. 1689

8

Polizeidirektion München 22. Oktober 1934 1c 8 D St. 122

Chemnitz 29. Dezember 1934 P. III. Chtz. 100,34

1“

11. Januar 1935 P. III. Gl. 47/34

11. Januar 1935 P. III. Mbg. 20/34

8e“

J. A.: Haegert.

minderung ein noch größeres Entgegenkommen als bisher erfolgt. Gleichzeitig wird der Notwendigkeit einer Vereinfachung in der Steuerverwaltung Rechnung getragen.

Tätigkeit von Beamten für den Arbeitsdienst ist zu fördern.

Reichsinnenminister Dr. Frick hat zugleich im Namen des preußischen Ministerpräsidenten und des preußischen Finanz⸗ ministers alle Behörden davon verständigt, daß die Beschäftigung von Beamten in Verwaltungsstellen des Freiwilligen Arbeits⸗ dienstes der Wahrung wichtiger, allgemeinwirtschaftlicher und politischer Belange des Reiches dient. Es müsse daher von den Ländern und Gemeinden gefordert werden, daß sie hierbei besonderes Entgegenkommen auch dann beweisen, wenn sie Nach⸗ teile in Kauf nehmen müßten. Bei dem Mangel an verwaltungs⸗ mäßig vorgebildeten Kräften im Bereich der Arbeitsdienst⸗ verwaltung seien die dorthin beurlaubten Beamten für die Auf⸗ bauarbeiten unbedingt erforderlich. Mit Rücksicht hierauf ersucht der Minister, die zur Arbeitsdienstverwaltung beurlaubten Be⸗ amten, soweit es die dienstlichen Verhältnisse irgendwie zulassen, unter Wahrung ihrer bisherigen Rechte weiterhin dort zu belassen.

Neue Forstanwärter werden angenommen.

Da die neuen Förster⸗Ausbildungsbestimmungen noch nicht herausgegeben werden konnten, hat der preußische Minister⸗ räsident Göring in seiner Eigenschaft als Chef der Landes⸗ eeekiean- Bestimmungen für die im Jahre 1935 anzu⸗ nehmenden Forstanwärter für Betriebsdienst erlassen. Der Beginn der Lehrzeit ist auf den 1. April 1935 festgesetzt worden. Die für die EE1“ zugelassenen Bewerber müssen vom 1. April ab zunächst bei einem Revierförster praktisch lernen. Wegen der weiteren Gliederung der Lehrzeit, insbesondere über die Ableistung der Arbeitsdienstpflicht usw., soll noch ein be⸗ sonderer Erlaß ergehen. Die Meldefrist wird auf den 1. März 1935 festgesetzt. Insgesamt werden für 1935 175 Forstanwärter angenommen, die sich auf die 28 Landforstmeisterbezirke verteilen.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Donnerstag, den 21. Februar. Staatsoper: Die Zauberflöte. Musikalische Heger. Beginn: 19 ½ Uhr. Schauspielhaus: Der Große Kur fürst. Hans Rehberg. Beginn: 20 Uhr.

Stammiete der Staatstheater für März 1935. Die Ausgabe der Jahresstammkarten für den Monat März 1935 findet vom 22. bis 28. Februar 1935 in der Zeit von 9—14 Uhr an der Stammkartenkasse im Verwaltungsdienst⸗ gebäude, Oberwallstraße 22, gegen Vorlage des Vertrages statt, und zwar: für die Staatsoper Unter den Linden für 25 Vorstellungen und für das Staatliche Schauspiel⸗ haus für 18 Vorstellungen. Die Stammkartenpreise betragen je Vorstellung und Karte: Staatsoper Unter den Linden: 1. Rang 1. Reihe, Sperrsitz 14“ 4,00 RM 1.— 9. Reihe 6,00 RMN 3. Rang... 3,00 Sperrsitz 10.— 16. Reihe 5,00 4. Rang .. 1,50 do. 17.— 22. Reihe 4,25 Staatliches Schauspielhaus: Orchestersessel, Sperrsitz Sperrsitz 10.—15. Reihe 2,50 RM 1.— 3. Reihe. 4,00 RMN 2. Rang .. E” Sperrsitz 4.—9. Reihe 3,25 3. Rang

Leitung:

Schauspiel von