6““ 1ö 1 Reichs⸗ und 8 vom 26. Februar
1935. S. 2 Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 48 vom 26. Februar 1935. S. 3
Nr. des französ. Zolltarifs
Bezeichnung der Waren
Abschlag vom
Minimal⸗ tarif in 0
Kontingent
dz
Nr. des französ. Zolltarifs
Bezeichnung der Waren
Abschlag vom Minimal⸗ tarif in %
Kontingent
aus 332
339 340
aus 341 bis
“
aus 476 B
Andere feuerfeste Erzeug⸗ nisse: Schmelztiegel und Er⸗
zeugnisse aus Gra⸗
phit uua.... Röhren jeder Forim.. Andere Steinzeugwaren, gewöhnliche aller Art usw. Steingut oder Steinzeug für sanitäre Zwecke usw.: weiß uso.. . . Keramische Fliesen u. Pfla⸗ sterziegel: aus gemeinem Ton: einfarbig, weder gla⸗ siert noch email⸗ Z1“ us Steinzeug: einfarbig usw... mehrfarbig usw.. . Steingut, feines, und Majo⸗ liken. Töpferwaren aus feiner Masse: nicht verziert. Tafelgeschirr usw. aus Stenigtt . Porzellan: anderes als Tafel⸗ und Küchenporzellan: weiß, verziert, verziert und von 8 verstärkter Dicke egenstände für elektrische Zwecke aus Steingutusw.: ohne Teile aus Metall oder anderen Stoffen Gegenstände für elektrische Zwecke aus Steingut usw.: mit Teilen oder Arma⸗ turen aus Metall.. Hohlglas und Hohlkristall: B. Tafelgeschirr usw... C. Andere Hohlglas⸗ waren usw. Uhrgläser: roh, einschl. der Gläser für werklose, als Spielzeug dienende Uhren.. Baumwollgewebe, rein: Wirkwaren aus Baumwolle usw.: 4. Andere Gegenstände jeder Art, usw.: mit Ausputz usw.ü. Wirkwaren aus Lünstlicher Seide usw.: andere Gegenstände jeder Art, usw.: mit Ausputz usw.. Kleidungsstücke u. Beklei⸗ dungszubehörgegen⸗ stände, genäht usw.: für Männer, Jünglinge id Knaben: aus Geweben, an⸗ deren als Seide u. Florettseide. Wäschestücke, genäht: für Männer, Jünglinge zumd Knahen andere als für Männer, Jünglinge u. Knaben und als für Frauen, junge Mädchen und Kinder— Packpapier, mit einem Teer⸗ oder Leimüberzug ver b11“ Leder, lediglich gegerbtusw.: mit pflanzlicher Gerbung: FKernstücke Bauchteile und andere Feik1 Schuhe aus Leder, usw.:
100
quinquies A 526
quinquies B aus 526
quinquies D 533 A
533 bis
533 quater 535
535 bis A
Sös bis 558 ter 559 und aus 579 aus 559 quater u. aus 579 561 bis 562 bis A
aus 566
aus 566 bis aus 567
diatoren für Heizapparate Behälter, Reservoire usw..
Kocher, Herde usw: ͤ“ Einzelteile von Maschinen usw. aus Eisen oder Stahl Us. Radsätze mit geraden Achsen für Eisenbahn⸗ und Stra⸗ ßenbahnmaterial.. .. Gerade Wellen, gebohrt, DLL“ Einzelteile aus reinem oder legiertem Kupfer usw.. Einzelteile von Maschinen und Transmissionen, nicht genannt us.
Werkzeuge, auch mit Heft,
usw.: Kreissägen mit nicht eingesetzten Zähnen
UsU Kreissägen für Holz
uss Handsägen und Ma⸗ schinensägen.. Feilen und Raspeln Rackeln ush... Gießereiwerkzeuge usw. Schaber für Mechaniker Schraubstöcke aller Art 11“ Andere Werkzeuge, nicht schneidend.. Andere Werkzeuge, schneidend, jedoch oh⸗ ne grobe Gabeln und Zinkenhacken.. Geflechte aus Eisen⸗ oder Stahldeaht Gelochte Bleche aus Eisen, Stahl uu..
Waren aus Formguß: verzinnt, verkupfert usw.: andere Waren: andere Waren als Badewannen.. Waren aus gehärtetem Guß 111“”“; Oefen, Kamine usw... Waren aus Formguß usw. Waren aus Eisen oder Stahl: Eisenbauteile: Metallkonstruktionen usw.: andere Stücke .. Nicht genannte kleine Ge⸗ genstände uw.. Eisenbeschläge für Wagen 11“ Schlösser, auch vernickelt.
Schlüssel, auch vernickelt.
Stacheldraht . Ketten aus Eisen usw...
Schrauben, Bolzen usw.: andere als Holzschrauben, aus Eisen oder Stahl. Schrauben und Bolzen usw.: andere als Holzschrauben Röhren ausEisen oder Stahl: Schlitzrohre ut. stumpf geschweißt usw.. gedoppelt oder überlappt geschweißt usw., ohne Rücksicht auf den Durch⸗ messer uw. Röhren und Schlangenrohre,
40 40
Zeichnungsprotokoll. 11““
1. Die Deutsche Regierung verpflichtet sich, die nachstehend be⸗ zeichneten Reichsstellen anzuweisen, die daneben aufgeführten Er⸗ zeugnisse im Rahmen der vereinbarten Kontingente abzunehmen:
Fleisch von Rindvieh, frisch,
Nr. des Schweinefleisch, ausschließ⸗ deutschen lich des Schweinespecks, Zolltarifs frisch; aus 108 Genießbare Eingeweide v.
Rindvieh und Schweinen,
frisch;
Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse, Berlin NW 87, Altonaer Straße 28
Reichsstelle f. Ge⸗. ““ 8 treide, Futtermit⸗ 1 tel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Berlin SW 11, Saarland⸗ straße 92 — 102, Europahaus 1
Schmalz von Schweinen, Talg von Rindern und Schafen, roh oder ge⸗ schmolzen; auch Preßtalg; Blutter, frisch, gesalzen oder
eingeschmolzen;
Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Ole und Fette, Berlin SW 11, Prinz⸗Albrecht⸗
Straße 3 Quark von Magermilch,
Tafelkäse in Einzelpackun⸗ gen usw., anderer Käse.
Die Deutsche Regierung verpflichtet sich, die nachstehend bezeich⸗- neten Reichsstellen anzuweisen, die Einfuhr der daneben aufgeführten Erzeugnisse in das deutsche Zollgebiet im Rahmen der vereinbarten Kontingente zu genehmigen:
Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Ole u. Fette, Ber⸗ lin SW 11, Prinz⸗ Albrecht⸗Str. 3 8 Uberwachungs⸗ 8 stelle für Garten⸗ “ bauerzeugnisse, Ge tränke u. sonstige Lebensmittel, Ber⸗ lin W8, Kronen⸗ straße 61/63
Die Deutsche Regierung wird dafür Sorge tragen, daß das Kon⸗ tingent von 150 dz frischer Erdbeeren von dem pflanzenschutzpolizei⸗ lichen Einfuhrverbot nicht betroffen wird.
2. Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, hin⸗ sichtlich der in der Liste B des Zusatzabkommens vom 14. Februar 1935 und der Liste B 1 dieses Abkommens vorgesehenen Kontingente nach⸗ stehendes Verfahren anzuwenden:
a) Die in den Listen B und B1 aufgeführten Erzeugnisse genießen bei ihrer Einfuhr nach Frankreich die in diesen Listen vorgesehene Zoll⸗ vergünstigung, wenn sie von einer von der Handelskammer zu Saar⸗ brücken ausgestellten Kontingentsbescheinigung nachstehenden Musters in dreifacher Ausfertigung begleitet sind.
b) Die Angabe des Gewichts oder der Menge wird von der fran⸗ zösischen Zollbehörde, die den Tag der Verzollung in die Bescheini⸗ gung einsetzt, geprüft und durch einen Abdruck des Dienststempels bestätigt.
c) Die französische Zoltstelle übersendet eine Ausfertigung der Bescheinigung an die Handelskammer zu Saarbrücken, die zweite Aus⸗ fertigung an den Zolldirektor in Forbach. Die Ausnutzung der Kon⸗ tingente wird auf Grund dieser Unterlagen überwacht. Über die Durch⸗ führung der Üüberwachung können sich die Handelskammer zu Saar⸗ brücken und der Zolldirektor in Forbach unmittelbar ins Benehmen setzen.
d) Das nachstehende Muster gilt für die Waren der Liste B1 dieses Zusatzabkommens auch dann, wenn es nur auf Artikel 1 des Zusatz⸗ abkommens vom 14. Februar 1935 Bezug nimmt.
e) Vorbehaltlich der besonderen Einfuhrbeschränkungen, die in Frankreich für gewisse Waren bestehen, darf die Einfuhr der kontingen⸗ tierten Waren nur bei den nachgenannten Zollstellen erfolgen: Wald⸗ wiese (Bahnhof), Guerstling (Landstraße und Bahnhof), Bouzonville, Hargarten, Petite⸗Rosselle, Stiring⸗Wendel (lediglich für örtlich be⸗ schränkten Verkehr), Bréme⸗d'Or, Forbach, Großblittersdorf, Sarre⸗ guemines (Bahnhof), Sarreguemines (Landstraße und Kanal), Blies⸗ brück 8
Milch durch Erhitzen auf 85° C oder darüber ent⸗ keimt (sterilisiert);
Nr. des deutschen Zolltarifs aus 133
aus 47 Erdbeeren, frisch.
Muster der Bescheinigung zu Ziff. 2. Kontingentsbescheinigung v (certificat de contingentement). für die zollbegünstigte Einfuhr nach Frankreich gemäß
Artikel 1 des deutsch⸗französischen Zusatzabkommens vom 8
14. Februar 1935.
Abschlag vom Mini⸗ Kon⸗ maltarif tingent in Pro⸗ dz zenten
Haushaltsgegenstände und alle an⸗ deren nicht genannten Gegenstände aus Eisen, Stahl oder Schwarz⸗ blech:
1. Haushaltsgegenstände:
a) einfarbig emailliert, auch schat⸗ eeeeb“;
b) verziert emailliert ohne Gold, marmoriert emailliert, ohne 8 . Gold oder anderes Metall, weder im Abziehverfahren noch auf andere Weise bedruckt oder verziert, verziert emailliert mit Gold, marmoriert oder grani⸗ tiert mit Golid. 50 712²
2. Andere Gegenständde.. 40 890
.Die in der Liste B 1 dieses Zusatzabkommens unter Nr. aus 537
des französischen Zolltariss (Werkzeuge) und unter Nr. 559 und aus 579
des französischen Zolltariss (Schlösser) aufgeführten Kontingente
werden zusätzlich zu den im Notenwechsel vom 9. Februar 1935 bei den
gleichen Positionen gegebenen Kontingentserhöhungen gewährt. Paris, den 21. Februar 1935. sSshllaons fter.
1 Karl Ritter
—
1780
Pierre Laval. Paul Marchandeau. L. B. Craponne.
Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Ergänzung der Wirt⸗ schaftsgruppen Vermittlergewerbe und Privatversicherung. Vom 21. Februar 1935.
Auf Grund des § 8 der Ersten Verordnung zur Durch⸗
führung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Auf⸗ baues der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1194) wird in Ergänzung der Anord⸗ nungen über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Ver⸗ mittlergewerbe vom 29. November 1934 („Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger“ Nr. 281 vom 1. Dezember 1934) und über die Anerkennung der Wirtschafts⸗ gruppe Privatversicherung vom 27. November 1934 („Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger“ Nr. 283 vom 4. Dezember 1934) angeordnet: 1. Der Wirtschaftsgruppe „Vermettlergewerbe“ (Fach⸗ gruppe „Versicherungsagenten und Versicherungsmakler“) werden auch diejenigen Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) angeschlossen, bezüglich deren die Voraussetzungen der §§ 84 und 93 HGB. im Ver⸗ sicherungsfach nur deshalb nicht vorliegen, weil sie nicht für einen kaufmännischen Betrieb im Sinne des 1. Buches des Handelsgesetzbuches tätig sind, wohl aber ständig damit betraut sind, für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder für der Landesaufsicht unterstehende öffentlich⸗rechtliche Versicherungs⸗ anstalten Geschäfte zu vermitteln oder im Namen dieser Unternehmungen abzuschließen.
Die Meldefrist und die Einzelheiten des Meldeverfahrens bestimmt der Leiter der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe.
2. Nicht angeschlossen sind der, Wirtschaftsgruppe „Ver⸗ mittlergewerbe“ (Fachgruppe „Versicherungsagenten und Ver⸗ sicherungsmakler“) diejenigen natürlichen und juristischen Personen des Versicherungs⸗Außendienstes, die der Direktion einer Versicherungsunternehmung unmittelbar unterstellt sind, eine vorwiegend verwaltende, organisatorische und beauf⸗ sichtigende Tätigkeit ausüben und einer der Unternehmung 88ü verpflichteten Agentenorganisation übergeordnet
ind. 1.
3. Die zu 2. genannten natürlichen und juristischen Per⸗ sonen des Versicherungsaußendienstes in der Privatversiche⸗ rung werden der Wirtschaftsgruppe Privatversicherung ange⸗ schlossen (Fachgruppe Versicherungs⸗Generalagenten). Die Meldefrist und die Einzelheiten des Meldeverfahrens bestimmt der Leiter der Wirtschaftsgruppe Privatversicherung.
Berlin, den 21. Februar 1935. —
Der Reichswirtschaftsminister. . W. Dr. Poss.
8
“ WBerordnung
über die Einführung der Gesetzgebung über die Devisenbewirt⸗ schaftung und den I mit dem Ausland im aarland.
(2) § 9 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 114) erhält folgende Fassung:
„ Das Deutsche Wirtschastsgebiet im Sinne dieses Ar⸗ tikels umfaßt das Reichsgebiet ohne die badischen Zoll⸗ ausschlüsse und ohne die Insel Helgoland.“
(3) In dem Gesetz über Zahlungsverbindiichkeiten gegenüber dem Ausland fallen in § 1 Abs. 1 Satz 1 die Worte „oder Saar⸗ länder“ und in § 3 die Worte „oder saurländische“ weg.⸗
64) In der Durchführungsverordnung über das Deutsche Kreditabkommen von 1932 vom 27. Februar 1932 Reichs⸗ gesetzbl. I S. 86) fällt § 1 Abs. 2 Satz 1 weg.
(5) In der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verord⸗ nung des Reichspräsidenten über die Anmeldung von Zahlungs⸗ verpflichtungen gegenüber dem Ausland vom 30. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 172) fallen die Worte „oder im Saar⸗ gebiet“ weg.
(1) Auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung darf ein Saarländer über eine Forderung gegen einen Inländer im übrigen Reichsgebiet, über die er als Saarländer vor dem In⸗ krafttreten dieser Verordnung nur mit Genehmigung der Devisen⸗ stelle verfügen durfte und die nach § 2 der Durchführungsverord⸗ nung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung der Reichsbank anzubieten ist, erst verfügen, wenn die Reichsbank die Forderung freigegeben hat.
(2) Auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordung darf ein Wertpapierhändler (§ 6 Abs. 7 des Gesetzes über die Devisen⸗ bewirtschaftung)
a) Wertpapiere, die er im eegunct des Inkrafttretens dieser Verordnung für einen Saarländer verwahrt und die nach § 2 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die TZöö“ der Reichsbank anzubieten sind, erst dann im Inland aushändigen oder in das Depot eines Inländers im übrigen Reichsgebiet umlegen,
b) aus dem Saarland eingehende oder eingebrachte Wert⸗ papiere, die nach § 2 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung der Reichsbank an⸗ zubieten sind, erst dann in das Depot eines Inländers im übrigen Reichsgebiet einlegen,
wenn die Reichsbank die Wertpapiere freigegeben hat. § 26 Abs. 4 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung gilt entsprechend.
§ 4.
Hat ein saarländisches Kreditinstitut eine Forderung gegen einen Inländer im übrigen Reichsgebiet, über die es vor dem Inkrafttreten dieser Vevordnung nur mit Genehmigung der Devisenstelle verfügen durfte und die nach § 2 der Durchführungs⸗ verordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung der Reichs⸗ bank anzubieten wäre, auf Grund eines Auftrages eines Saar⸗ länders erworben, so ist an Stelle der Forderung des saarländischen Kreditinstituts die Forderung, die der Saarländer aus der Aus⸗ führung des Auftrages gegen das saarländische Kreditinstitut er⸗ worben hat, der Reichsbank anzubieten. Die Vorschriften des Artikels 1 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung gelten für die anzubietende Forderung entsprechend.
§ 5.
Darf über ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Inkraft⸗ tretens dieser Verordnung im Eigentum eines Saarländers steht, nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung nur mit Genehmigung verfügt werden, so entfällt mit dem Inkraft⸗ treten dieser Verordnung das Erfordernis der Genehmigung. Ist die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen, so ist sie auf Antrag zu löschen. 8
6.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt, vorbehalt⸗ lich der Vorschrift des Abs. 2, die Währungsverordnung der Re⸗ gierungskommission des Saargebiets vom 2. Februar 1935 (Amts⸗ blatt Nr. 82 S. 43) außer Kraft.
(2) In Kraft bleiben die Vorschviften des Abschnittes 1 der Währungsverordnung der Regierungskommission, soweit sie die Ausfuhr von anderen als deutschen Zahlungsmitteln aus dem Saarland nach dem übvigen Reichsgebiet verbieten. Die Reichs⸗ stelle für Devisenbewirtschaftung bestimmt durch Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Vorschriften. 81
Diese Vevordnung tritt mit dem 1. März 1935 in Kraft. Berlin, den 23. Februar 1935. * Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Posse. Der “ des Innern. rick.
8
Erste Verordnung zur Aenderung der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung. Vom 25. Februar 1935. Auf Grund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Devisen⸗
ins Ausland überweisen: 8
7. Abschnitt II Nr. 1 erhält folgenden Absatz 3: ““ an nicht für Guthaben eines Auswanderers bei einem saarländischen Kreditinstitut, die vor dem März 1935 entstanden sind.“ 8. In Abschnitt II Nr. 6 sind die Worte „in demselben Lande“ u streichen. 9. Abschnitt II Nr. 12 erhält folgenden Abs. 4: „ 4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Guthaben eines Aus- länders bei einem saarländischen Kreditinstitut, die vor dem 1. März 1935 entstanden sind.“ 10. In Abschnitt II Nr. 47 Abs. 4 ist an Stelle der Worte „1. Mai 1933ν zu setzen „1. Juli 1933“. 1t. In Abschnitt II Nr. 55 Abs. 1 ist im Eingang zwischen den Worten kann“ und „erteilt werden“ einzufügen „dem ur⸗ sprünglichen Kontoinhaber“. 12. In Abschnitt II Nr. 55 Abf. 1 zu dh fäͤllt der letzte Satz weg.
13. In Abschnitt II Nr. 58 Abs. 1 ist am Ende der Satz 1 ein-⸗ zufügen: b .“
„und die Devisenbank, zu der das Guthaben umgelegt
werden oht versichert, daß die Gefahr einer Aufrechnung
14. In Abschnitt II Nr. 62 Abs. 1 werden die Worte „ein Ver⸗ zeichnis der in das Ausland versandten veräußerten Wert⸗ papiere, das den Bedingungen der Vorschrift der Nr. 29 ent⸗ spricht, in doppelter Ausfertigung an die Reichsbank oder die
Devisenstelle gesandt wird und“ gestrichen.
15. In Abschnitt II Nr. 72 Abs. 2 zu a) sind die Worte „und 3“
zu streichen.
16. Abschnitt IV Nr. 13 Abs. 2 erhält folgenden Satz 4: „Doch können an Inländer geschuldete Nebenkosten, die mit den deutschen Geschäften des Kontoinhabers im un⸗ mittelbaren Zusammenhang stehen, insbesondere Trans⸗ portkosten, Zölle, Versicherungsprämien, Provisionen, Bankspesen, jedoch nicht Seefrachten und Transitfrachten in Reichsmark aus dem Konto bezahlt werden, wenn sie
durch Zahlung auf Grund eines Verrechnungsabkommens
“ beglichen werden könnten“.
17. In Abschnitt IV Nr. 14 Abs. 3 wird am Ende eingefügt:
„c) zur Bezahlung von 35 vom Hundert von Schiffahrts⸗
8 frachten und Transitlandfrachten, falls der nicht aus dem Ausländersonderkonto zu bezahlende Teil zum üblichen Fälligkeitszeitpunkt in Devisen oder freier Reichsmark gezahlt wird.“ —
18. In Abschnitt IV Nr. 41 Abs. 1 zu b sind die Worte „in ausländischer Währung“ zu streichen. 19. In Abschnitt IV Nr. 43 ist in Abs. 1 hinter den Worten
8 fälligen Gesamtbetrages“ einzufügen „oder eines fälligen
eilbetrages“. 20. In Abschnitt 1V Nr. 43 Abs. 2 sind in Satz 1 die Worte vbei ungesicherten Krediten“ und „bei gesicherten Krediten in Höhe von 10 vom Hundert“, in Satz 2 die Worte „bzw.
10 vom Hundert“ und „oder an die Konversionskasse für
deutsche Auslandsschulden“, in Satz 4 die Worte „oder an die
Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden“ zu streichen.
21. Abschnitt IV Nr. 46 erhält folgenden Absatz 2: „(2) Für regelmäßige Tilgungsbeträge finden Nr. 4 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung“. 8. 22. Abschnitt 1V Nr. 57 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 8
8 „(1) Die Devisenstellen können die Genehmigung er⸗ teilen, inländische Einnahmen von Auswanderern auf ein Sonderkonto bei einer Devisenbank zu zahlen, über das ohne Genehmigung zu Zahlungen an Inländer für eigene Rechnung deos Kontoinhabers verfügt werden kann, soweit diese Zahlungen zur Verwaltung der im Inland verbleibenden Vermögenswerte, für Leistungen der in Nr. 48 Abs. 1 zu d genannten Art oder zur Begleichung 8 vor dor Auswanderung entstandener Verbindlichkeiten (z. B. Versicherungsprämien, Steuern, Darlehnszinsen) erforderlich sind. Andere Verfügungen über das Sonder konto bedürfen der Genehmigung; die Bezahlung vor Ware aus dem Sonderkonto ist ausgeschlossen.“
23. In Abschnitt 1V werden hinter Nr. 61 folgende Vorschriften angefügt: Abwanderung aus dem Saarland.
62. (1) Ohne Genehmigung können nach Maßgabe der Abs. 2
und 3 die nachstehend bezeichneten Personen, soweit sie nach
dem 28. Februar 1935 noch in Erfüllung ihrer Aufgaben im
Saarland bleiben, Zahlungsmittel (mit Ausnahme von Reichs⸗
marknoten und inländischen Goldmünzen) ins Ausland versenden
oder überbringen oder Geldbeträge in ausländischer Währung a) die nicht deutschen Beamten der Regierungskommission sowie die nicht deutschen Verwaltungs⸗ und Justizbeamten des Saarlandes; 2
b) die Beamten der Abstimmungskommission sowie die Mit⸗ glieder und Beamten der Abstimmungsgerichte;
c) die nicht deutschen Beamten und Angestellten der franzö⸗ sischen Verwaltung der Domanialgruben und der öffent 8 lichen französischen Verwaltungen;
d) das vorübergehend mit der Einziehung der ausländische Zahlungsmittel beschäftigte französische Personal. 8
(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahmen
.
I
des Abs. 1 ist, daß die in Abs. 1 a bis e bezeichneten Personen im Besitz einer mit einem Visum der Regierungskommission, Direktion für wirtschaftliche Angelegenheiten, oder der französischen Staats⸗ grubenverwaltung versehenen Erklärung gemäß den Ausführungs⸗ bestimmungen zur Währungsverordnung der Regierungskommis⸗ sion des Saargebiets vom 5. Februar 1935 (Amtsblatt Nr. 86 S. 47), die in Abs. 1 d bezeichneten Personen im Besitz einer schriftlichen Erklärung des Leiters des französischen Einziehungs⸗ dienstes sind. Bei der Versendung von Zahlungsmitteln oder Ueberweisung von Geldbetvägen ist der Stelle, durch welche die Versendung oder Ueberweisung durchgeführt wird, bei der Ueber⸗ bringung von Zahlungsmitteln ins Ausland ist der Grenzzoll⸗ behörde die Erklärung vorzulegen. Diese Stellen haben den ver⸗ sandten, überwiesenen oder ins Ausland überbrachten Betrag auf der Erklärung zu vermerken, sie haben zu prüfen, daß der in der Erklärung festgestellte Gesamtbetrag nicht überschritten wird.
(3) Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht für die Mitglieder und Beamten der Abstimmungsgerichte, soweit sie Inhaber von diplomatischen Reisepässen sind; für diese Personen genügt als Ausweis die Vorlage ihres diplomatischen Reisepasses.
63. Die in Nr. 62 Abs. 1 bezeichneten Personen, die im Besitz der in Nr. 62 Abs. 2 vorgesehenen Erklärungen sind, sind von der Anbietungspflicht gegenüber der Reichsbank nach der Durch⸗ führungsvevordnung zum Devisengesetz befreit. Nr. 63 Abs. 3 gilt entsprechend.
64. Die Devisenstelle in Saarbrücken kann Personen, die am 3. Dezember 1934 ihren Wohnsitz im Saarland hatten und das Saarland vor dem 1. März 1935 verlassen haben, oder die bis zum 91. August 1935 der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich er⸗ klärt haben, daß sie die Absicht haben, das Saarland zu verlassen, und bis zum 29. Februar 1936 das Saarland verlassen haben, die erforderlichen Genehmigungen zur Mitnahme ihres beweglichen Vermögens und des Erlöses aus der Veräußerung ihres beweg⸗ lichen und unbeweglichen Vermögens und aus der Einziehung ihrer Forderungen im Saarland bei ihrer Abwanderung sowie zur Ueberführung dieser Vermögenswerte ins Ausland nach ihrer Ab⸗ wanderung nach näherer Anweisung der Reichsstelle für Devisen bewirtschaftung erteilen.
Berlin, den 25. Februar 1935.
1 Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. Wohlthat.
A. für Kinder usw... . 6667 Paar — gezogen oder nahtlos, usw. B. für “ u. junge Metallmöbel aller Art usw. ““ 8333 Paar Kaffeemühlen uso.. . C. für Frauauan. 33333 Paar D. für Männer... 26 667 Paar Schuhe aus Geweben oder Filzen, andere als aus Seide, irsto Treibriemen, Bahnen, Streifen uhshr. Kolbenpumpen.. Kreiselpumpen.. 512 ber;z A Pumpcen 512 bis C a) Ventilatoren 522 Maschinen für die Landwirt⸗ schaft und den Gartenbau: ondee “ Maschinen und Apparate für die Metallbearbeitung 525 C 1. Kaltwalzwerke, Sägema⸗ 1 schinen uso. . 2. Maschinen zum Schärfen, Fräsen usww. ... .. Drehbänke, automatische Maschinen für die Her⸗ — stellung oder Ausbesse⸗ genstände usw.: rung von Uhren usw. 1“ ö unedlem Me⸗ Maschinen und Apparate für b tall: die Zuckerbäckerei usw. roh oder nur Maschinen und Apparate für 1 roh vorge⸗
ie Be lung von Milchk arbeitet.. “ . Zubehörstücke, Bestandteile
Hebevorrichtungen usw. 8 8 .“ für Kraft⸗ Feststehendes Material von agen usw.: G 9 Eisenbahnen und Stra⸗ 27. Vorder⸗ und Hin⸗ ßenbahnen: terblattfedern.. Drehscheiben und Gleis⸗ kreuzungen . - Maschinen, anderweit nicht Asbest:
pour limportation à droits réduits en France con- formément à l'article 1 de 'avenant franco- du 14 février 1935.
a) Name und Anschrift des kontingentsberechtigten Her⸗ stellers Nom et adresse du fabricant titulaire du contingent b) Bezeichnung der Ware nach der französischen Zoll⸗ benennung Désignation de la marchandise selon la nomenclature française 1 0) Nummer des französischen He Waren aus reinem oder le⸗ Numéro du tarif douanier frangais 1“ giertem Kupfer, anderweit d) Gewicht der Sendung!) in SHah nicht genannt usw.: g6 Poids de Vobjet de Vexpédition¹) en chiffres Schrauben⸗ usw. ⸗ma⸗ G 1 J““ in Buchstaben terial uiw. . en toutes lettres Bleiwaren: b114““
Röhren ẽ Die Handelskammer zu Saarbrücken. 3 (unterschrift.)
Vom 23. Februar 1935. Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I
bewirtschaftung vom 4. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 106) und unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Einführung der Gesetzgebung über die Devisenbewirt⸗ S. 67) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes über die Devisen⸗ schaftung und den Zahlungsverkehr mit dem Ausland im bewirtschaftung vom 4. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. IS. 106) Saarland vom 23. Februar 1935 werden die Richtlinien für wird folgendes verordnet: die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935 (Reichs⸗ § 1. . gesetzbl. IS. 119) mit Wirkung vom 1. März 1935 wie folgt (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden im geändert: Saarland eingeführt: 1. Es fallen weg: 1. Das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 4. Fe⸗ a) 88 Abschnitt I Nr. 12 der Abs. 3 zu c) und d); häatk ha (Reichsgesetzbl. 8 85 106) die lzu seiner 9 Aöschnitt 8 * urchführung ergangenen Rechts⸗ und Verwaltungsvor⸗ 48 . 5 saeften, Ea2be gobele die üchtlinien, füͤr die Dwisen⸗ d) 86 188 88 Satz 1, zweiter Halbsatz ““ aftung vom 4. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. 1 2 In Fegceie ban ssß 1 ist am Ende der Begriffsbestimmung ö111A““ Altkredite“ einzufügen: Das Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Verrech⸗ eingeräumten Krediten stehen die von einem Auswanderer vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 997). vor der Auswanderung eingeräumten Kredite gleich. Als Die Verordnung des Reichspräsidenten uͤber das Deutsche Altkredite gelten nicht Kredite, die einem saarländischen Kreditabkommen von 1932 vom 272 Februar 1932 (Reichs⸗ — In Schaldger egigerunne ündr der Begriffsbestimmung esetzbl. I S. 85) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Altguthaben⸗ vinzuftgen. 8
Berordnungen. b 8 Di ord des Reichspräsidenten ü⸗ it⸗ „als Altguthaben gelten nicht Guthaben bei einem saar⸗ 5 Die Verordnung des Reichspräsidenten über das Kredit ndischen Kreditinstitut;“-
abkommen für Deutsche öffentliche Schuldner von 1932 vom — ’ 1 G 24. Mai 1932 Neuchche febe lcg 246) und die zu ihrer 4. In Abschnitt I Nr. 1 jist am Ende der Begriffsbestimmung Purchführung erlassenen Verordnungen. „Auswandererguthaben einzufügen: “ Die Verordnung des Reichspräsidenten über die Anmel⸗ „owie Sperrguthaben eines Auswanderers die durch dung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Aus⸗ eine Kreditrückza lung nach Abschnitt IV. Nr. 43 oder land vom 27. 8 1931 (Reichsgesetzbl. I. S. 403) und die stn 88 Znbder die nach § 17 des Devisengesetzes ent⸗ u ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften. 88 anden d;*. “ “ 8 2* Mät EE“ werden d. Sinne des Gesetzes 5. In Abschnitt 1 Nr. 1 erhält die Begriffsbestimmung „Kredit⸗ üͤber die Devisenbewirtschaftung das Saarland Inland und Per⸗ sperrguthaben“ folgende Fassung: sonen, die im Saarland b Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf⸗ zSperrguthaben, die durch eine Kreditrückzahlung nach enthalt, Sitz oder Ort der Leitung haben (Saarländer), Inländer. Abschnitt IV Nr. 43 oder 45 Abs. 2 oder die nach §§ 16, en hectolitres; dans tous les autres cas le poids brut. 8 2 ö Abs. 1 des Devisengesetzes entstanden sind, soweit
6 . die Sperrguthaben nicht unter den Begriff Auswanderer⸗ 3. Die in der Liste B des Zusatzabkommens vom 14. Februar 1935 ECCTINISderm Geset über die Devisenbewirtschaftung fallen guthaben fallen;“. 8 Geflechte, Gewebe und bei der Nummer aus 568 des französischen Zolltarifs vorgesehenen 86 Abs. 6 Satz 3 und in Satz 4 die Worte „oder im Sinne von 6. In Abschnitt I Nr. 1 genannt usw. .. .. andere Waren usw. Kontingente werden wie folgt berichtigt: . 1 Satz 3 einem Ausländer gleichsteht“ weg. „Sperrguthaben“ die Worte „oder der Reichsbank“ zu streichen. Offene Kessel usw. und Ra⸗ “ 1““ g. 8 8 W — 8g 8 — — 1 3 8 1 1 11“ X“ “
Waren aus Kupfer, rein
oder legiert, usw.: Kesselschmiedewaren
einschließlich der Kup⸗ fernadeln usw.:
Kupferrohre für
Hochöfen, bear⸗
beitet usw...
482 A 3333 Paar
üurm
.e.. 1g J.-rone g
489 bis
510 A 510 B
525 A
Waren ausAluminium usw.: B. Haus⸗ und Küchen⸗ geräte . Zubehör⸗ und Einzelteile von Fahrrädern: andere Teile oder Ge⸗
aus 579 bis
Bescheinigung der Zollstelle. Attestation de la Douane.
Festgestelltes Gewichtu) ) Poids constat¹) 11“
Datum der Zollabfertigung — 1
Date du dédouanement (L. S.)
aus 614 bis
1) einzusetzen: Das Reingewicht, wenn die Ware nach dem Rein⸗ gewicht verzollt wird; bei Schuhen die Paarzahl, bei Bier die delto⸗ litermenge; in allen anderen Fällen das Rohgewicht.
¹) indiquer: le poids net si la marchandise est taxée au net pour les chaussures le nombre de paires, pour la bière la quanti
Waren aus Amiant oder
sind bei der Fegerissbest nnan