Erste Beilage “] chsanzeiger und Preußischen Staatsanze
Berlin, Freitag, den 1. März
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schen Rei
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Statistisches
Warenver⸗ Steatistiz
De r. 51
(Anmeldung der Einkaufsabschlüsse) Warenbezeichnung Alle im Saarland ansässigen Personen und Unternehmungen
haben die Kaufverträge über die im §1 Abs. 1 genannten Waren,
15. Universaleisen
„ 222592b92à925225225b2—2925àb2——929à222—2
” 8 3 8 L4“ Aexte, Beile, Hacken (mit Ausnahme der Blatt⸗ 17
hacken), Feilkloben (Hand⸗
und Klöbschrauben),
gbü6
iger 1935
welche vor dem 1. März 1935 abgeschlossen, aber erst nach diesem Tage zu erfüllen sind, der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl bis zum 15. März 1935 zu melden, soweit aus diesen Kaufverträgen Ver⸗ pflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisenrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung der Ueberwachungsstelle oder einer Devisenstelle bedarf.
Schraubenschlüssel, Spannwerkzeuge, Bohrwinden sowie sonstige nicht besonders genannte Werkzeuge . Hämmer bei einem Reingewichte des Stückes von 10 kg oder darunter 1“ Zug⸗, Wiege⸗ und Hackmesser, grobe Küchen⸗ und Gartenmesser sowie sonstige vorstehend nicht ge⸗ nannte grobe Messer; grobe Papiermesser, außer Maschinenmessern, scheren), Schnitzer (Schnitzmesseere)y) Pflüge, eiserne (nicht für Kraftbetrieb) .... Anderweit nicht genannte Geräte für den landwirt schaftlichen Gebrauch, z. B. Kultivatoren, Grub⸗ ber, Kartoffelgraber, Eggen, Hand⸗, Pferde⸗ rechen (nicht für Kraftbetrieb) .. Waagen (Wiegevorrichtungen), ausgenommen Prä⸗ zisions⸗ und selbsttätige Waagen Anderweit nicht genannte Geräte für den hausw schaftlichen oder gewerblichen Gebrauch, z. B. Bügeleisen, Fleischhackmaschinen (auch Gehäuse, Schnecken, Messer und Lochscheiben für Fleisch⸗ hackmaschinen), fallen, Riemenverbinder, ⸗spanner .. Kratzenbeschläge; Belagbrettchen zu Maschi die Vorbereitung der Verarbeitung von Spinn⸗
Schraubzwingen,
a) Grob⸗, Mittel⸗ und Feinbleche jeder Stärke, Naauch mit unedlen Metallen überzogen..
Sscteatistisches
787,788 a —c Warenver⸗
Well, Dehn⸗, Riffel⸗,“-Warzenbleche jeder 18. Draht:
a) warmgewalzt oder geschmiedet. .
b) kaltgewalzt oder gezogen: nicht weiterbear⸗
beitet; Drahtsaiten.
19. Röhren, gewalzt, gezogen, ges
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 1. März 1935. Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. Rietdorf.
Warenbezeichnung b
—
31*¹“
Perlen, Rosenkränze, Schmuckschnallen, die fein gearbeiteten Schmuckgegenstände fallend; Fingerhüte; Korkzieher; Nußknacker; Knöpfe (aucch aus Blech), außer Schmuck⸗, Schiebladen⸗ und Türknöpfen; Löffel; Glocken; Bügel; Lampen;
Laternen; Tafelgeräte; Gürtelschlösser;⸗schnallen; anderweit nicht genannter Kunstguß aus Eisen, schmiedbar, sonstige feine Eisenwaren, anderweit nicht genannt.
8161 Feuerzeuge, Gasanzünder; Feilrädchen, 5 zylinder und sonstige Feilkörper für Feuerzeuge und Gasanzündrer ...
Kunstschmiedearbeiten...
Schirmgestelle und Bestandte
edern (außer Schreib⸗, Sprung⸗, Tür⸗, Wagen⸗,
Uhr⸗, Reiß⸗, Jacquardmaschinennadelfedern so⸗
wie Federn zu Handfeuerwaffen und Fahrrad⸗
sätteln); Blankscheite (Planchetten) ... chreibfedern (einschließlich der noch nicht fertig gearbeiteten), auch mit vergoldeten Spitzen ähnadeln (einschließlich der Heft⸗, Stick⸗ und
Stopfnadeln), auch mit vergoldeten Oehren
kaschinennadeln (Näh⸗, Strick⸗, Stick⸗- und Wirk⸗
maschinennadeln). teck⸗, Hechel⸗, Jacquard⸗, Kopier⸗,
Häkel⸗, Haar⸗, Pack⸗ und andere Nadeln, Nadel⸗
spitzen sowie Angelhaken ...
Die Anmeldung hat ausschließlich auf Vordrucken zu erfolgen, die von der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl unter Kennwort „Einkaufsabschlüsse Saar’ und unter Bezeichnung der in Betracht kommenden Abteilung (§ 1) sofort anzufordern sind.
Auftreibscheren
chweißt, roh .
Alnordnung 12 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaf
(Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saarland).
Vom 1. März 1935.
Auf Grund der Verordnung über die Einführung wirt⸗ schaftlicher Vorschriften im Saarland vom 23. Februar 1935 tzbl. I S. 232) in Verbindung mit der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs⸗ gesetzbl. IS. 816) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Ziffer 11—19 zu melden unter: Abteilung Walzeisen.
.. Stahlformguß (schmiedbarer Guß). aus 21. Schmiedestücke 22. Eisengießereierzeugnisse aus nicht schmiedbarem Guß sowie Röhren gegossen und Formstücke.
(Meldepflicht für Einführer von Eisen⸗ und Stahlwaren) reeechen (nicht füx Krafthererh Fferdee nicht genant
778 a, 779 a Alle im Saarland ansässigen Personen und Unternehmungen, die
in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 1. März 1935 Waren der in § 14 bezeichneten Art in das Saarland eingeführt haben, haben sich bis zum 15. März 1935 bei der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl zu melden.
Die Einfuhr aus dem deutschen Zollgebiet fällt nicht unter die Meldepflicht des Abs. 1.
3 8 8 ile von solchen.. 22 zu melden unter: Abteilung Gießerei⸗ erzeugnisse und Schmiedestücke.
23. Edelstähle, legiert oder unlegiert*) 11““ Stabstahl.. Bandeisen. Bleche..
1nn er 20 —
Garnhaspeln, (Reichsgese
₰
Der Meldepflicht des § 13 unterliegt die Einfuhr folgender “ Spindeln aller Ar
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„ 22929022⸗ 0 2 ⸗2 0 0 2925 2—20 % 09 ⸗ „ % 222
t aus Eisen, auch Spindelachsen, büchsen, Spinnflügel, Preßfinger... Spinn⸗ und Zwirnringe, Ring⸗, Spinn⸗ und Zwi Weberlitzenringe blätterzähne (Rietstäbe), auch in Bunden, in Ringen oder auf Holzrollen, Weberblätter (Riete), Breithalter für Webstühle, Lamellen für Kett⸗ fadenwächter, Webschäfte, Weberlitzen, Schützen, Spulen aller Art und ähnl. Ausrüstungsgegen⸗ stände für Spinn⸗ (einschließlich der Zwirn⸗) und Webmaschinen; auch Schaft⸗ und Jacquardvor- richtungen.. Eisenbahnlaschenschrauben Eisenbahnschwellenschrauben, Klemmplatten, Hakennägel.. Schrauben von mehr als 13 mm Stif mit aufgeschraubten Muttern oder aufgesteckten Unterlegscheiben; Niete von mehr als 13 mm Schraubenmuttern scheiben für Schrauben; Isolatorstützen.. Hufeisen, Schraub⸗ und Steckstollen . Eisenbahnwagenbeschläge,⸗puffer. Eisenbahnweichen und ⸗signalteie.. Achsen (mit Ausnahme der Eisenbahnachsen) Achsenteile: —: Patent⸗ und Halbpatentachsen.. : andere Achsen 8 Eisenbahnwagenfedern; Pufferfedern. andere Wagenfedern.. u“ Drahtseile, ⸗litzen, auch mit einer Seele (Kern pflanzlichen Spinnstoffen . Stacheldraht... Drahtgeflechte,⸗gewebe aus Eisen Drahtbesen und ⸗bürsten, ⸗körbe, Stiefeleisen; Hut⸗ haeken und Haken, anderweit nicht genannt; Kisten und Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen (mit Ausnahme der Schmuckschnallen); Sprung⸗ federn aus Draht; Heftel und Oesen .. Schrauben von nicht mehr als 13 mm Stiftstär auch mit aufgeschraubten Muttern oder aufge⸗ steckten Unterlegscheiben; Niete von nicht mehr als 13 mm Stiftstärke..
Hufnägel.. .
791,792 a, b
Warenbezeichnung Statistisches
S
Röhren.. Alle im Saargebiet ansässigen Betriebe der ledererzeugenden
Industrie, Händler, Häuteverwertungen und Sammelstellen, die
Waren der Nr. 153 des Deutschen Zolltarifs Felle und Häute zur Lederbereitun gekalkt, getrocknet), auch enthaart ( 1 jedoch nicht weiterverarbeitet, sowie Teile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen, Kehlen, Hals⸗ und Kopfteile; Fisch⸗ und Kriechtierhäute, roh, mit Ausnahme von Leimleder
verarbeiten, umsetzen oder sonstwie verwenden oder verwerten,
oder über Vorräte an diesen Waren verfügen, haben der Ueber⸗
wachungsstelle nach Maßgabe besonderer Fragebogen Auskünfte
zu erteilen.
Die Fragebogen werden den Betreffenden von der Ueber⸗ wachungsstelle übersandt. Sie sind innerhalb 5 Tagen nach Emp⸗ aft auszufüllen und rechtsgültig unterschrieben der Ueberwachungsstelle einzusenden. C“
(Maillons), Kratzen⸗, Strick⸗,
Röhren, einschließlich der Röhrenformstücke, aus nicht schmiedbarem Guß: 1 von mehr als 7 mm Wandstärke: —: bearbeitet. von 7mm Wandstärke oder darunter: “ Walzen aus nicht schmiedbarem Guß: —: bearbeitet. ö 4 Sparvorwärmer (Economise barem Guß; Teile davon aus nicht schmiedbarem Guß, soweit sie als solche erkennbar sind und nicht nach ihrer Beschaffenheit unter andere Nummern
5 Kunstguß und and
*) Hierzu gehören „legierte Siemens Martinstähle“ und „legierte Elektrostähle“, welche mindestens folgende Legierungsanteile einzeln oder in Verbindung miteinander enthalten:
0,7 % Chrom,
0,3 % Wolfram, Nickel und Molybdän,
0,15 % Kobalt, Titan, Vanadium, Bor, Uran. sind Siemens⸗Martinstä Elektrostähle, die mindestens 0,8 % Kohlenstoff enthalten, zu ver
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roh (grün, gesalzen, ößen) und gespalten,
„ 299 90 9 2 „ 1 8 ie Anmeldungen haben ausschließlich auf den Vordrucken en, die von der Handelskammer zu Saarbrücken, Hindenburgstr. 9, Kennwort „Meldepflicht Eisen⸗ und Stahlwaren“ umgehend ordern sind.
.
„unlegierten Edelstählen“
„699—ͤͤͤ11111414141424X4“*“
r) aus nicht schmied⸗
Spurstangen, (Gebührenordnung)
Ziffer 23 zu melden unter: Abteilung Edelstahl.
Von der Meldepflicht gemäß Ziffer 13—19 des Absatzes 1 sind solche Unternehmen befreit, die im Monatsdurchschnitt des Jahres 1934 insgesamt weniger als 10 t dieser Erzeugnisse auf Lager gehalten haben.
tstärke, auch
unst er Guß, nicht schmiedbar Nicht chmiedbarer Guß, anderweit nicht genannt: Maschinenteile, bearbeitet:
6 von Lokomotiven, Dampfstraßenwalzen, Lokomotiv⸗ tendern, Lokomobilen, Dampfmaschinen, ⸗tur⸗ binen und anderen Kraft⸗(Antriebs⸗) Maschinen (mit Ausnahme der Elektromotoren)..
7 von landwirtschaftlichen und Molkereimaschinen..
8 von elektrischen Maschinen der Nr. 907 „ ‧ sowie Teile von anderen elektrotechnischen Erzeugnissen der Nr. 907 h — 911 b.
9 von vorstehend nicht genannten Maschinen..
10 Hähne, Ventile, Schieber, Wasserpfosten und ähn⸗
liche Ausrüstungsstücke für Rohrleitungen, be⸗
11 Herde, Oefen, Ofenteile, Ko kocher usw.), bearbeitet... 12 Heizkörper, röhren, Radiatoren; Kessel für Zentral⸗ heizung und Warmwasserversorgung, bearbeitet Badewannen, bearbeitet . 14 Kochgeschirre, Kessel (f. Zentralhei‚ wasserversorgung 783 g), Lampen und andere Eisenwaren, bearbeitet . . . .. lech (mit Ausnahme von Well⸗, Dehn⸗ ([Streck Riffel⸗, Waffel⸗, Warzenblech), gepreßt, gebuckelt, geflanscht, geschweißt, gebogen, gelocht, gebohrt Draht, einschließlich des geformten und geplätteten (mit Ausnahme von legierten, kohlenstoffhaltigen lvon 0,8 C an] Stahldrähten): kalt gewalzt oder gezogen: —: weiterbearbeitet Schlangenröhren, Röhrenformstücke: —: bearbeitet..
ie Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Eisen und vom 23. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 274 3. November 1934) tritt im Saarland am 1. März 11.
Stiftstärke; d 35 in der fang gewissenh rigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft.
Die Meldungen haben ausschließlich auf den Vordrucken zu er⸗ folgen, die von der Handelskammer zu Saarbrücken, Hindenburg⸗ straße 9, unter Bezeichnung der in Betrac (§ ]Abs. 1) umgehend anzufordern sind.
Die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Lederwirt⸗ om 27. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 254 vom 30. Oktober 1934) tritt im Saarland am 1.
der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft.
cht kommenden Abteilung (Strafvorschriften und Schlußbestimmung). Dcirz 1955 in
uwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die vorschriften der §§ 10, 12 bis 15 der Vero r vom 4. September 1934.
(Einkaufsgenehmigungszwang)
rdnung über den Waren⸗ 1 1 d“ diese Anordnung fallen unter die
widerhandlungen gegen u Fumcgersc ge8 9709 12 — 15 der Verordnung über den
Strafvorschriften der §§ 10, Warenverkehr vom 4. September 1934.
Im Saarland ansässige Personen und Unternehmungen dürfen Kaufverträge über die im §4 genannten Waren nur mit einer Ein⸗ kaufsgenehmigung der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl abschließen, soweit aus dem Geschäft Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisenrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung der Ueberwachungsstelle oder einer Devisenstelle bedarf.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Waren (§ 4) nicht in den freien Verkehr des deutschen Zollgebiets gebracht werden.
ie Anordnung tritt am Tage na chen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 1. März 1935.
chsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Scheer⸗Hennings.
„ „ „ „ „ „ 0
chvorrichtungen (Gas⸗
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 1. März 1935. Der Reichsbeauftra
zung und Warm⸗
§ 3 unterliegen Kaufverträge über:
f. 6 — 9 (Abteilung Schrott),
f. 10 (Abteilung Roheisen),
f. 11—19 (Abteilung Walzeisen),
20 — 22 (Abteilung Gießereierzeugnisse und Schmiedestücke
.1 Ziff. 23 (Abteilung Edelstahl),
Der Vorschrift de a) die in § 1 Ab b) die in § 1 Ab c) die in § 1 Abs. d) die in § 1 Abs. 1 Ziff
e) die in § 1 Abs aufgeführten Waren.
Anordnung Nr. 22
der Ueberwachungsstelle für Kautschuk un (Inkrafttreten von Anordnungen der Uebe Saarland).
Vom 1. März 1935. Auf Grund der Verordnung über die ten im Saarland vom 232) in Verbindung mit der Verordnung 4. September 1934 (Reichs⸗ der Verordnung über die Errichtung n vom 4. Septembek 1934 (Deutscher
9 vom 7. September 1934) wird mit angeordnet:
Anordnung 9 telle für industrielle Fettversorgung
Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saarland).
Vom 1. März 1935.
Auf Grund der Verordnung über die Einführung wirt⸗ tlicher Vorschriften im Saarland vom 23. Februar 1935 Reichsgesetzbl. I S. 232) in Verbindung mit der Verordnung ber den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs⸗ esetzbl. I-S. 816) und der Verordnung über die Errichtung on Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher 828 Kteichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit 828 Züstimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet
„ —2295b295b295b à25 à22 2—⸗
v“ r Ueberwachungsf Rosettenstifte; Nägel, anderweit nicht gen
auch mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen
oder Legierungen unedler Metale. Drahtstifte. Klammern und Schlaufen aus Draht... Geschnittene Nägel (Tacks, Semences, Aufzwick⸗
wachungsftegee
Einführung wirt⸗ 23. Februar 1935
"„ 2 252—2922—9292 2292 22 à220 2 25 990 2222292958995 b5b90u90ͦu859255u2386869———⸗
schaftlicher Vorschrif (Reichsgesetzbl. I S. über den Warenverkehr von gesetzbl. IS. 816) und von Ueberwachungsstel Reichsanzeiger Nr. 209 v pte Zustimmung des Reichswirtschaftsministers
(Verbrauch von Gußbruch)
n (außer Geldkasten), Bade⸗ wannen, Striegel, Rolläden, ⸗jalousien, Taschen⸗ und Kofferbügel, Viehschellen und andere Glocken und Geläute, Kronenverschlüsse, alle diese aus Blech; auch Teile von solchen Gegenständen..
Fässer aus Blech; Teile davon Büchsen, Dosen aus Blech; Teile davon.. Haus⸗ und Küchengeräte, auch Küchengeschirr (außer groben Küchenmessern und ⸗pfannen, Feuer⸗ eeräten, Kohlenlöffeln, Hack⸗ und Wiegemessern) aus Eisenblech, auch Teile davon:
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egt (emailliert) .
" 9%09 222292à—90 2—0
Andere Röhren, auch Muffen⸗ und Flanschenröhren, gewalzt oder gezogen: bearbeitet, mit einer Wandstärke von 2 mm oder
Ofenrohre, ⸗ringe, Zur Herstellung von Roheisen oder von Stahl für Blöcke, Brammen oder Knüppel ist die Verwendung von Gußbruch aller Art verboten.
Dies gilt nicht für die Verwendung von Brandguß,
otterieguß und Roststäben. Potterieguß un
—: von weniger als 2 mm. 20 Eisenbahnachsen, ⸗radeisen (Naben, Radreifen,⸗ge⸗ stelle, Fränze), ⸗-räder, ⸗radsätze. Schmiedbarer Guß, Schmiedestücke und andere Waren aus schmiedbarem Eisen, anderweit nicht
21 Rackeln (Farbabstreicher für Walzendruckmaschinen) 22 Milchkannen, Laternen, Lampen, Oefen, Eisenbahn⸗ 9 gleise, Drehscheiben, Weichen, Sparvorwärmer, Stahlmagnete und GCFisen ee525* Anker (Schiffsanker).. Schraubstöcke aller Art, An Brecheisen; Hämmer bei einem Reingewicht des Stückes von mehr als 10 kg 8 Kloben und Rollen zu Flaschenzügen; Winden und sonstige fortschaffbare Hebezeuge... Spaten, Schaufeln, Blatthacken, Küchenpfannen, Kohlen⸗, Schmelzlöffel, Feuergeräte (zangenusw.) Pflugscharen und ⸗streichbretter... Heu⸗, Dünger⸗, Rüben⸗, Koks⸗, Steinschlag⸗ und ähnliche große Gabeln ... Sensen, Sicheln; Strohmesser, geschm Kreis⸗, Band⸗ und Laubsägeblätter. . Andere Sägeblätter, auch ungezahnte (Steinsäge⸗ blätter); Handsägen Feile und Raspeln ... Bohrer, anderweit nicht ger nahme der Reibahlen); Bohrknarren (⸗ratschen), Gewindeschneidzeuge Schraubenkluppen, Schraubstähle), Körner, Reißhaken, Schlageisen, Gewinde⸗, Mutterbohrer, Schneidzirkel... Zangen (auch Schränkzangen) . Reb⸗, Rosen⸗, Hecken⸗, Baum⸗, Blech ähnliche grob
560 999596089 ;80 „ „,„ 2„29 „2220⸗
Die Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl kann Ausnahmen von dem Verwendungsverbot des §5 Satz 1 bewilligen.
„ „ 2„ 220 20
1“ 8 8 Erhebungen und Einkaufsregelung für Kautschuk. Saarland die folgenden strielle Fettversorgung
Am 1. März 1935 trete urdnungen der Ueberwacht
“ . e Alle im Saarland ansässigen Personen und Unternehmungen, 8 8 die Kautschuk einschl. Gummimilch, Guttapercha, Balata, sowie tgummi handeln, auf Lager halten bis zum 20. März 1935 bei Asbest, Berlin W 50,
(Verbrauchs⸗ und Bestandsaufnahme)
bearbeitet: mit Schmelz bel —: andere
Anker⸗, Schiffsketten, Ketten zur
deren Abfälle, Regenerat und Altgu oder verarbeiten, haben ihren Betrieb der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Augsburger Str. 38, anzumelden.
Bei den in Abs. 1 genannten Per n. werden auf Grund der hierfür vorgesehenen Frage Erhebungen durchgeführt:
a) Lagerbestände,
b) Abnahmeverpflichtungen, 1
c) Zahlungsverpflichtungen gegenüber ausl
ber dem Ausland.
Die Erste Anordnung au 31. August 1934 (Deut
August 1934) mit folgender Maßgabe:
1. Die Verpflichtung zur Betriebsanmeldung gemäß § 1 ist bis zum 20. März 1935 zu erfüllen.
.Die Verpflichtung zur Buchführun malig am 15. März 1935 in Kraft.
e im Saarland ansässigen Pers Kettenschlepp⸗
— onen und Unternehmungen haben ihre
Verbrauch und ihren Bestand an den in §8 genannten Waren, gleichviel ob diese im eigenen oder der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stand am Monats Monats zu melden.
Die bis zum 15. den Stand vom End Februar 1935, für jeden Monat getrenn
Sägezahnkratzen, cher Reichsanzeiger Nr. 203 vom
Vieh⸗ und andere Ketten (mit Ausnahme von Fa rad⸗, Meß⸗, Schmuck⸗, Türketten) und Teile davon Trensen, Kandaren, Steigbügel, Sporen, Beschläge und sonstige Reit⸗ und Fahrgeschirrteile Schlitt⸗ und Rollschuhe... Bau⸗ und Möbelbeschläge, Scharn rollen, Türfedern,⸗griffe,⸗hänge, ⸗ketten,⸗knöpfe, ⸗-riegel, Ventilatoren, Büfettgriffe, Gabel⸗ (Vo⸗ gel⸗) Rollen, Kofferwinkel, Möbel⸗ und Stuhl⸗ rollen, Schiebladengriffe, ⸗nöpfe, sämtlich aus schmiedbarem Eisen.. 6. 8 Schlösser, nicht zu Handfeuerwaffen, und Schlüsse Geldschränke und ⸗kasten (Kassetten).. Möbel (nicht gepolstert) mit Ausnahme derjenig aus nicht schmiedbarem Kunstguß oder anderem feinen Guß oder aus Kunstschmiedearbeit; Turn⸗
fremden Eigentum stehen, ür E. Stahl monatlich nach dem schluß jeweils bis zum 15. des darauffolgenden
rsonen und Unternehmungen
mbosse, Sperrhörner, bogen folgende
8 8 § 3 tritt erst⸗ März 1935 zu erstattenden Meldungen haben ai I 988 zember 1934, Januar und
t, zu umfassen.
e der Monate De
Seleng fe⸗ ändischen Liefe⸗ Die Anordnung 4 (£ b
erhaltung) vom 27. November 1934 eutscher Reichsanzeiger
r. 278 vom 28. November 1934) in der Fassung der Anordnungen 7 und 8 vom 5. und 18. Februar 832 1935 (Deutscher Reichsanzeiger 833 Nr. 42 vom 19. Februar 1935) mit Ausnahme des § 3 der An⸗ 834 ordnung 4 und mit der Maßgabe, daß in § 2 der Anordnung 4
die Worte „am 1. Dezember 1934“ durch die Worte „am 1. März 935“ ersetzt werden, und die Meldung bis zum 20. März 1935 erfolgen hat.
d) Forderungen gegenü Der Meldepflicht des § 7 unterliegen:
a) die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1—5 (Abteilung Erze), b) die in § 1 Abs. 1 Ziff
Die nach §.1 Abs. 1 meldepflichtigen Personen und Unter⸗ z0b Fum 5. enan Monats nach dem Stande des laufenen Monats auf den hierfür vorge⸗ enen Fragebogen Meldungen zu machen über
A. das vorhandene Lager, die Verarbeitung,
In der Me
ie i iff. 6—9 (Abteilung Schrott), 5. Februar c) die in § 1 Abs. 1 Ziff. 10 (Abteilung Roheisen), 8
Abs. 1 Ziff. 23 (Abteilung Edelstahl)
nehmungen haben bis etzten Tages des abge
d) die in §1 aufgeführten
Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn e handelt, die bei den in Abs zu a) insgesamt 10 t, u b) insgesamt 5t, zzu c) insgesamt 5t,
8 zu d) insgesamt 100 kg, nicht übersteigen.
Abgänge bzw.
2. . . . 2. 2 2.
s sich um Bestände
.1 genannten Waren
nannt; Ahlen (n ldung ist zu erwähnen, ob die angegebenen
llenlager sowie Teile von auch mit Kugeln oder Rollen (einschließlich der Kugellager sauch mit Kugeln] für Fahrräder). Geschliffene Blattklingen für Rasierapparate, feine Messer und feine Scheren... Andere feine Schneidwaren (blanke dergleichen), feine Gabeln... Stahlkugeln (außer für Fahrräder)
Rohrschneider, Ase in h
(Schneideisen,
Die Anordnung 5 (Verarbeitungsgenehmigung für die Lack⸗, Kitt⸗, Linoleum⸗, Wachstuch⸗, Kunst⸗ r⸗, Linkrusta⸗ und Tapeten⸗Industrie)
eichsanzeiger Nr. 300 vom
ür eigene Rechnung lagern, ür fremde Rechnung remden Eigentümer).. B. Abnahmeverpflichtungen gegenüber ausländischen Liefe⸗
lfarben⸗, Druckfarben⸗ (unter Angabe der h⸗, Ledertuch⸗, Kunstle
27. Dezember 1934 (Deutscher Dezember 1934), mit Ausnahme des § 3 und mit
hmigung (§ 1) mit de
„ Schaf⸗ und e Scheren zum gewerblichen Ge⸗
Die monatlichen Bestandsmeldungen haben au Vordrucken zu erfolgen, die den nach dem 1. Abs angemeldeten Unternehmen von der Ueberw und Stahl unaufgefordert übersandt werden.
Soweit meldepflichtige Unterne drucke bis zum 10. März 1935 nich von der Ueberwachungsstelle f „Bestandsaufnahme Saar“ und unter Be kommenden Abteilungen (§ 8) anzufordern
zusschließlich auf den chnitt dieser Anordnung achungsstelle für Eisen
hmen im Sinne des §7 die Vor⸗ nicht erhalten haben, sind diese sofort ür Eisen und Stahl unter Kennwort: zeichnung der in Betracht
be, daß die Gene 1. März 1935 erforder⸗ Abnahmeverpflichtungen aus Transitgeschäften sind hier⸗
ven 89888 C. Zahlungsverpflichtungen u 8 dem Auslande mit Ausnahme von Transitgeschäften. — Die erste Meldung ist für den Monat März 1935 bis
zum 5. April 1935 zu erstatten.
Waffen und
Forderungen gegenüber
, Stemmeisen, Drehstähle (-⸗eisen, ⸗haken,
Spitzstähle), Einspitze (Schlagspitzen), Spitzeisen, emeißel, Meißel, Spalteisen, Stichel sowie alles andere Stemm⸗ und Stechzeug; Grabstichel (Gehreisen, Geisfüße) und dergleichen;
Maschinenmesser, ande Räumnadeln,
(Schneidräder, Senker). Meßwerkzeuge (Lineale,
Die Gebührenordnung der erwachungsstelle für industrielle ttversorgung vom 26. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger .251 vom 26. Oktober 1934) und die Anordnung zur Aenderung renordnung vom 29. Dezember 1934 (Deut r. 302 vom 29. Dezember 1934) mit Ausnahme des
§ 5 Abs. 3 der Gebührenordnung vom
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
scher Reichs⸗
Verantwortlich für Schriftleitung, An in und Unternehmungen,
i. V.: Rudolf Lantzsch in
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesell Berlin, Wilhelmstraße 32.
Sieben Beilagen (einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbei
igenteil und für den V. Alle im Saarland ansässigen Person erlin⸗Lichtenberg. Kautschuk (einschl. Gummimilch), Guttapercha und Balata, Abfälle von rohem oder gereinigtem K Abfälle von Guttapercha und Balata, regenerierten
1 Abs. 3 und des
rweit nicht genannt Oktober 1934.
Spiralbohrer,
dem 1. März 1935 ein nach diesem Abschnitt melde⸗
ernehmen eröffnet oder einen nach diesem Abschnitt Betrieb aufnimmt, hat dies der
anzuzeigen.
pflichtiges Unt anzeigepflichti für Stahl un
n unter die
Winkel, Zirkel [mit Aus⸗ h g über den
nahme der Schneidzirkel], Meßketten, ⸗kluppen, 1 Schmiegen, Lehren und dergleiche)..
e Anordnung falle
Zuwiderhandlunge „ 12—15 der Verordnun
chriften der §§ 10. arenverkehr vom 4. September 1934.
Ueberwachungsstelle
eichkautschukt
im Inlande oder Auslande zur Verarbeitung im Inland er⸗ werben wollen, bedürfen hierzu der Zustimmung“ der Ueber⸗ wachungsstelle für Kautschuk und Asbest, die in Form einer Ein⸗ hanszustiweung erteilt wird und bei Inlandskäufen zusammen mit dem Auftrag dem Verkäufer auszuhändigen ist. ““
Für Eintäuge von Regenerat und Weichkautschukteig im In⸗ lande bedarf es bis zum Erlaß einer besonderen Regelung dieser Zustimmung nicht.
Einkäufe, die auf Grund der Einkaufszustimmungen getätigt sind, sind der Ueberwachungsstelle unter Angabe des Namens und der Anschrift des Verkäufers zu melden. Bei Einkäufen aus dem Auslande ist der Antrag auf Erteilung der JF zu stellen, sobald der genaue Rechnungsbetrag feststeht und durch Rechnungen nachgewiesen werden annmnmn.
Vor Abnahme von Kautschuk auf Grund von Abschlüssen, die vor dem 1. März 1935 getätigt worden sind, bedarf der Verarbeiter sowohl bei Käufen aus dem Inlande wie aus dem Auslande der Zustimmung der Ueberwachungsstelle Verfahren regelt ich im übrigen nach § 4. 8
Wer vor dem 1. März 1935 nicht gewerbsmäßig am Verkehr mit Kautschuk (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1) beteiligt war, darf ohne Genehmigung der Ueberwachungsstelle Kautschuk weder kaufen noch darüber verfügen.
111““
II.
Erhebungen und Einkaufsregelung für Asbest. § 7.
Alle im Saarland ansässigen Personen und Unternehmungen, die Rohasbest oder Asbestabfälle handeln, auf Lager halten oder verarbeiten, haben ihren Betrieb bis zum 20. März 1935 bei der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest anzumelden.
Bei den in Abs. 1 genannten Personen und Unternehmungen werden auf Grund der hierfür vorgesehenen Fragebogen folgende Erhebungen durchgeführt: 8 8
a) Lagerbestände,
b) Abnahmeverpflichtungen, 1
c) Zahlungsverpflichtungen gegenüber ausländischen Liefe⸗
ranten,
d) Forderungen gegenüber dem Ausland.
Die im § 7 bezeichneten Personen und Unternehmungen haben ihre Bestände, die Verarbeitung bzw. Abgänge und Zu⸗ gänge getrennt nach Sorten auf Fragebogen St. 23 bis auf weiteres bis zum 5. jeden Monats nach dem Stande vom letzten Tage des abgelaufenen Monats der Ueberwachungsstelle zu melden.
Die erste Meldung ist für den Monat März 1935 bis zum 5. April 1935 zu erstatten. Die am 1. März 1935 vorhandenen Bestände sind in gleicher Weise auf Fragebogen St. 2 bis zum 1. April 1935 an die Ueberwachungsstelle zu melden.
Verarbeiter, die bis zum 1. März 1935 im Durchschnitt der letzten 12 Monate monatlich nicht mehr als 100 kg verbraucht haben, sind von der Fenderdicht befreit, wenn der Einkaufswert nicht mehr als 60 RM im Monatsdurchschnitt betragen hat.
§ 9.
Auf vorgedrucktem Fragebogen St./3 ist der Ueberwachungs⸗ stelle bis 1. April 1935 die Verarbeitung der einzelnen Sorten in den Monaten Januar 1934 bis einschließlich Dezember 1934 auf⸗ zugeben. 1“
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Alle im Saarland ansässigen Personen und Unternehmungen, die Rohasbest oder Asbestabfälle im Inland oder Ausland zur Ver⸗ arbeitung im Inland erwerben wollen, bedürfen hierzu der Zu⸗ stimmung der Ueberwachungsstelle, die in Form einer Einkaufs⸗ zustimmung in doppelter Ausfertigung erteilt wird. Ein Epem⸗ plar derselben ist bei Inlandskäufen zusammen mit dem Auftrage dem Verkäufer auszuhändigen.
§ 11.
Einkäufe, die auf Grund der Einkaufszustimmungen getätigt werden, sind der Ueberwachungsstelle unter Angabe des Namens und der Anschrift des Verkäufers zu melden.
Bei Einkäufen aus dem Auslande ist der Antrag auf Ertei⸗ lung der Devisenbescheinigung zu stellen, sobald der genaue Rech⸗ nungsbetvag feststeht und durch Rechnungen nachgewiesen werden kann. 8n
Vor Abnahme von Rohasbest oder Asbestabfällen auf Grund von Abschlüssen, die vor dem 1. März 1935 getätigt worden sind, bedarf der Käufer sowohl bei Käufen aus dem Inlande wie aus dem Auslande der Zustimmung der Ueberwachungsstelle. Das Verfahren regelt sich im übrigen nach den §§ 10 und 11.
Wer vor dem 1. März 1935 nicht gewerbsmäßig am Verkehr mit Rohasbest oder Asbestabfällen beteiligt war, darf ohne Geneh⸗ migung der Ueberwachungsstelle diese weder kaufen noch darüber verfügen. 8
§ 14.
Sämtliche Fragebogen werden in dreifacher Ausfertigung von der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest ausgegeben; zwei Ausfertigungen sind ausgefüllt der Ueberwachungsstelle zu⸗ rückzugeben. Die dritte, für den Meldepflichtigen bestimmte Aus⸗ fertigung ist gleichlautend ausgefüllt für den Zweck einer Nach⸗ prüfung aufzubewahren.
Soweit die Vordvucke nicht bis zum 25. März 1935 zugesandt sind, sind sie umgehend bei der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest, Berlin W 50, Augsburger Str. 38, anzufordern.
Die Richtigkeit der Angaben muß durch Bücher und sonstige Unterlagen nachweisbar sein und durch rechtsverbindliche Unter⸗ schriften auf den Fragebogen bestätigt werden.
Fehlmeldung ist auf jeden Fall auf den vorgeschriebenen Fragebogen zu erstatten. 6 15
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strasvorschriften der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.
§ 16.
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 1. März 1935.
Der Reichsbeauftragte für Kautschuk u ammesfahr.
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