1935 / 57 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

(1) Ein ausländischer Bankgläubiger, der einen Metakredit im Sinne der Ziffer 7 des 1931⸗Abkommens gegeben hat oder an einem solchen beteiligt war. und der auf Grund noch bestehender, die inneren Rechtsbeziehungen der Parteien regelnder Abmachungen berechtigt ist, eine gesonderte Rückzahlung wegen seiner Be⸗ teiligung zu verlangen, kann von dem deutschen Bankschuldner, der an dem Metakredit beteiligt war, Rückzahlung von Reichsmark verlangen, und zwar bis zu einem Betrage, der sich aus der Anwendung der für deutsche Bankschuldner geltenden Prozentsätze auf die Summe ergibt, wegen deren er gegenüber dem betreffenden deutschen Bankschuldner den Beitritt zu diesem Abkommen erklärt hat. Ferner kann er Rückzahlung in Reichsmark von dem deutschen Handels⸗ oder Industrieschuldner bis zu einem Betrage verlangen, der sich aus der An⸗ wendung der für deutsche Handels⸗ oder Industrieschuldner geltenden Prozent⸗ ätze auf die Summe ergibt, wegen deren er gegenüber dem betreffenden deut⸗ schen Handels⸗ oder Industrieschuldner den Beitritt zu diesem Abkommen erklärt hat. Der ausländische Bankgläubiger darf aber von einem deutschen Handels⸗ oder Industrieschuldner eine Rückzahlung in Reichsmark nur dann abfordern, wenn er zur selben Zeit von dem deutschen Bankschuldner, der an der Meta beteiligt it wenigstens einen gleichen Prozentsatz von dem Anteil an der Ver⸗ bindlichkeit, wegen deren er gegenüber dem deutschen Bankschuldner beigetreten ist, abruft. (II1) Mährend des Fortbestandes eines Konsortiums, dem ein oder mehrere aus⸗ ländische Bankgläubiger angehören, hat dieses Konsortium alle Rechte eines aus⸗ ländischen Bankgläubigers nach dieser Ziffer 10 (jedoch in keinem Falle einen

(i) In so far as a Foreign Bank Creditor who has given or participated in credit on joint account as defined in Clause 7 of the 1931 Agreement 8 (under any still subsisting arrangement governing the rights of the m. such credit inter se) to demand any separate repayment on account of bns pation he may require repayment in Reichsmarks from the German Banlk who participated in such joint account up to an amount calculated by 8 the percentage appropriate to German Bank Debtors to the amount in- of which he adhered to such German Bank Debtor and he may require ne n Reichsmarks from the German Commercial or Industrial Debtor u amount calculated by applying the percentage applicable to German Com or Industrial Debtors to the amount in respect of which he adhered- German Commercial or Industrial Debtor. Such Foreign Bank Creditor 4 hall not be permitted to demand repayment in Reichsmarks from 8 vommercial or Industrial Debtor without at the same time demanding kn german Bank Debtor in the joint account at least an equal percentag, broportion of indebtedness in respect of which he adhered to such Bank Debtor. 2

(üöi) So long as any syndicate is still subsisting which includes a Foreign Bank G or Foreign Bank Creditors such syndicate shall have all the rights of a Bank Creditor under this Clause 10 (but in no case exceeding the right of

ͤ,,.““;

144,

chsanzeiger und Preußischen Staa

1938

in der Erklärung die Gründe auseinanderzusetzen, die es ihm unmöglich machen, der Gläubigerkündigung zu entsprechen, und ebenso die Gründe, die es ihm möglich machen werden, dies zu dem späteren von ihm bestimmten Zeitpunkt zu tun. Der Erklärung Ss eine bedingungslose schriftliche besondere Er⸗ klärung beigefügt werden (und zwar auf Verlangen nach dem vereinbarten Einheitsmuster), in der der Schuldner sich verpflichtet, die geforderte Rückzahlung Nin dem von ihm bestimmten späteren Zeitpunkt zu bewirken. Im Falle der dritten Alternative hat der deutsche Schuldner seinem ausländischen Bankgläubiger eine schriftliche Erklärung dahin abzugeben, daß er weder die erste no ie zweite Alternative wählen kann. Dieser Erklärung sind die alsdann verfügbaren Einzelangaben und Erläuterungen über die Lage des Schuldners

beizufügen einschließlich eines von ihm zu unterzeichnenden Abdrucks seiner letzten Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Abdruck dieser Erklärun

usammen mit den erwähnten Einzelangaben und Erläuterungen (einschließli

er Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung) sind an alle Bankgläubiger des Schuldners im In⸗ und Auslande zu senden, und zwar nach Ablauf der im folgenden Absatz erwähnten Frist, es sei denn, daß innerhalb dieser Frist der

undertaking in writing (which also shall if required be in the standard agreed form) undertaking to make the repayment demanded on the later date so fixed. This course is hereinafter referred to as “the second alternative“.

(iüi) He shall deliver to his Foreign Bank Creditor notice in writing stating that he is unable to adopt either the first alternative or the second alternative. Such notic

shall be accompanied by such particulars and explanations regarding the Debtor's

position as shall then be available including a copy of the Debtor's most recen Balance Sheet and Profit and Loss Account signed by him. A copy of such noti together with the said particulars and explanations (including the said Balance Sheet and Profit and Loss Account) shall be sent to all the bank creditors (both foreign and domestic) of such Debtor on the expiration of the period mentioned in the next paragraph unless within that period the Foreign Bank Creditor shall have

revoked his creditor's notice. This course is hereinafter referred to as “the third

ment from the Debtor which exists under any subsisting agreement wit

Anspruch auf eine höhere Rückzahlung von dem Schuldner, als dieser auf Grund b and may exercise such rights in the manner provided by the arrangeme

etwa noch bestehender Vereinbarungen zu leisten hat) und kann diese Rechte im ausländische Bankgläubiger seine Gläubigerkündigung zurückgenommen hat. . alternative““.

(b) Wenn ein deutscher Schuldner seinem ausländischen Bankgläubiger mitteilt, daß er 6b) If the German Debtor gives notice to his Foreign Bank Creditor indicating that he pro-

Rahmen der zwischen den Parteien noch bestehenden vertraglichen Abmachungen geltend machen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der etwaige Führer oder Leiter eines derartigen Konsortiums ein Ausländer oder ein Deutscher ist. Durch diese Bestimmung soll den deutschen Mitgliedern eines derartigen Kon⸗ sortiums keinerlei Beschränkung in der Verwendung der Reichsmarkbeträge, die sie auf Grund dieser Ziffer 10 erlangen, auferlegt werden. Irgendwelche Rechte, die einem Konsorten, sei es im Falle des Ausscheidens aus dem Konsortium, oder auf Grund eines Abkommens mit dem Konsortium über die Geltend⸗ machung eines Einzelabrufes nach dieser Ziffer 10, zustehen, werden von diesem Abschnitt nicht berührt.

(h) Wenn ein ausländischer Bankgläubiger, der Rückzahlung in Reichsmark auf eine

gesicherte Schuld verlangt, nicht gleichzeitig seinem deutschen Schuldner anbietet, ihm Zug um Zug gegen die Zahlung einen verhältnismäßigen Teil der Sicherheit zurück⸗ zugeben, so soll er nicht berechtigt sein, mehr als die Hälfte des Betrages abzurufen, der nach den vorstehenden Absätzen dieser Unterziffer zulässig ist. In diesem Falle kann der Schuldner, statt dem Abrufe zu üser chen unter Setzung einer 14tägigen Frist seinem Gläubiger schriftlich erklären, daß er das Recht in Anspruch nimmt, den Gesamtbetrag der gesicherten Schuld in Reichsmark bei Ablauf der in der Gläubiger⸗ kündigung gesetzten Frist zurückzuzahlen. Alsdann ist der Schuldner verpflichtet, den Gesamtbetrag der betreffenden Schuld in Reichsmark zurückzuzahlen, wenn der Gläubiger nicht vor Ablauf der 14tägigen Frist seine Gläubigerkündigung zurückzieht.

(j) Mit Zustimmung der Reichsbank kann ein deutscher Schuldner sich damit einverstanden

erklären, jede beliebige Summe, die sein ausländischer Bankgläubiger bereit ist, an⸗ zunehmen, in Reichsmark zu zahlen, gleichviel, ob der Betrag sich innerhalb der Be⸗ schränkungen dieser Unterziffer hält oder nicht. Die Reichsbank kann nach ihrem Ermessen die Zustimmung verweigern oder gewähren; wenn sie aber dem Ersuchen stattgibt, so soll sie dabei die allgemeinen Interessen aller Gläubiger des betreffenden Schuldners berücksichtigen. Alle auf Grund einer Uebereinkunft gemäß diesem Ab⸗ satz (i) gezahlten Beträge werden, soweit sie den von dem Schuldner abrufbaren Höchstbetrag überschreiten, bei Errechnung des Höchstbetrages, den ein ausländischer Bankgläubiger gemäß dieser Ziffer 10 von der Gesamtheit seiner deutschen Schuldner abrufen kann, nicht mitgerechnet. .

Deutsche Schuldner, von denen Reichsmarkzahlungen abgerufen werden oder die eingewilligt haben, Reichsmarkzahlungen gemätz Absatz (i) dieser ö vor⸗ zunehmen, haben der Reichsbank einen Abdruck der Gläubigerkündigung bzw. eine Mitteilung über die mit dem Gläubiger getroffene Vereinbarung einzureichen und zugleich bei der Reichsbank deren Ermächtigung für die Zahlung in Reichsmark gemäß Unterziffer (4) (b) dieser Ziffer zu beantragen. Die Reichsbank soll eine derartige Ermächtigung nicht ablehnen, wenn die geforderte Zahlung den Bestim⸗

ugen dieses Abkommens entspricht. b. ausländische Bankgläubiger, der gemäß dieser Ziffer 10 eine Rückzahlung

Reiichsmark anfordert, hat der Reichsbank Einzelnachweisungen in dem Umfange

zureichen, wie die Reichsbank es vernünftigerweise zwecks Nachprüfung der Be⸗

rechnungsgrundlage verlangt. Derartige Informationen sind der Reichsbank nach

von ihr herzustellenden Mustern zu erteilen. (1) Wenn ein ausländischer Bankgläubiger eine Rückzahlung auf einen Akzept⸗ kredit verlangt oder eine freiwillige Rückzahlung auf einen solchen annimmt, so kann er den oder die von ihm akzeptierten Wechsel, auf welche die Rück⸗ zahlung erfolgen soll, bezeichnen [designate]. Ebenso kann er im Falle von Barvorschüssen, die nach Unterziffer (12) von Ziffer 7 entstanden sind, den⸗ jenigen oder diejenigen bezeichnen, die zurückgezahlt werden sollen. Der ausländische Bankgläubiger kann zugleich bei der Bezeichnung [designation] verlangen, daß der deutsche Bankschuldner ihm in Zukunft keine weiteren Wechsel desselben Kunden über das nachstehend näher bestimmte Ausmaß hinaus zum Akzept einreicht. Das Ausmaß bestimmt sich wie folgt: Der Nennbetrag aller zu der Zeit ausstehenden, von dem ausländischen Bank⸗ gläubiger akzeptierten Wechsel des betreffenden Kunden (zuzüglich des Nenn⸗ betrags aller ausstehenden Barvorschüsse, die nach Unterziffer (12) der Ziffer 7 entstanden sind und für welche die Haftung des betreffenden Kunden besteht) abzüglich des Nennwerts des wie oben bezeichneten Wechsels oder Barvor⸗ schusses. Der ausländische Bankgläubiger seg unter keiner der Bestimmungen Abkommens verpflichtet sein, Wechsel zu akzeptieren. die ihm jenem Verlangen zuwider eingereicht werden. Wenn jedoch vor Eingang des Verlangens bei dem deutschen Bankschuldner dieser oder sein Kunde Wechsel zur Post gegeben hat, an sich von dem Verlangen betroffen würden, so kann der eutsche Bankschifldner dem aus⸗ ländischen Bankgläubiger dies durch Kabel oder Telegramm unter Bezeichnung der so abgesandten Wechsel und ihres Betrags mitteilen. In diesem Falle soll das Verlangen auf die betreffenden Wechsel keine Wirkung haben.

(m) Das Recht eines jeden ausländischen Bankgläubigers nach dieser von einem

deutschen Schuldner Reichsmark auf einen Akzeptkredit oder einen arvorschuß ab⸗

zurufen, kann auf jeden anderen ausländischen Bankgläubiger übertragen werden,

der einen Akzeptkredit oder, je nach Lage des Falles, einen Barvorsch ü

ev gg 2 di 8 . d huß gegenüber demselben deutschen Schuldner unterhält. Für die Zwecke der Rechte des bisherigen Abrufs⸗Berechtigten und des neuen Abruf⸗Berechtigten nach Ziffer 50 soll die Ausübung des übertragenen Abrufsrechts durch den neuen Abruf⸗Berechtigten

angesehen werden. Falls die kurzfristige Kreditlinie des neuen Abruf⸗Berechtigten

nicht in der gleichen Währung ausgedrückt ist, wie die bezügli azfristige Kredi

ficht r gleich . - st, zügliche kurzfristige Kredit finis des bisherigen Abruf⸗Berechtigten, so ist der n 8 kurzfriftige Kreditlinie des neuen Abruf⸗Berechtigten durch Rückzahlungen in Reichsmark gekürzt

wird, auf Grundlage des amtlichen Berliner Mittelkurses vom letzten Werktage vor

der Zahlung zu berechnen. Die Uebertragung des Abrufsrechts hinsichtli ines Zahlung e en. 1 8 tlich eines See. gegenüber einem deutschen Bankschuldner süruss. 88 Füig binch emnes BVv üsse nach Absatz (1) dieser Unterziffer (2) zu bezeichnen [designate]. Rerpfe 8 nicht vorstehend ausdrücklich gesagt ist, läßt eine solche Uebertragung alle vfchn un 8 rt, die einem der an der Uebertragung Beteiligten nach dieser Ziffer 10 haeen er bisherige Abruf⸗Berechtigte hat der Reichsbank von der Uebertragung nae 8 ung zu machen; falls die Reichsbank hierfür Formulare ausarbeitet und ert, so sind die Mitteilungen auf den so vorgeschriebenen Formularen zu machen.

(3) Wirkung der Aufforderung zur Zahlung von Reichsmark. (a) Ein deutscher Handels⸗ oder Industrieschuldner, der eine Gläubigerkündigung erhält,

hat innerhalb von vierzehn Tagen hiernach einen der drei i ö d at in 1 erzehn T ei in den nächsten drei Absätzen 1“ Wege einzuschlagen. Diese Wege werden erste Alternative, zweite Aüter⸗ . ritte Alternative genannt. Ein deutscher Bankschuldner, der eine Gläubiger⸗ E“ 5 innerhalb 96 Tagen entweder die erste oder die dritte 2 * en. Die zweite ernati . ine eutsch s er dagegen nicht vfne e z ternative steht einem deutschen Bankschuldner

(1) Im Falle der ersten Alternative hat der Sch 1 sländis

in Falle de 1 t de huldner seinem ausländischen Bank⸗ Flühitger eine bedingungslose schriftliche Verpflichtungserklärung (und zwar 8 1“ haach 114“ Einheitsmuster) zu geben 11“ 8 angeforderte Rückzahlung entspre Gläubigerkündigung vor⸗ 11“ zahlung entsprechend der Gläubigerkündigung vor

(II) Im Falle der zweiten Alternative hat der Schuldner seinem ausländi alle 1 ative 8 dischen Bankgläubiger eine schriftliche Erklärung des Inhalts abzugeben, daß er außer⸗ stande sei, der Gläubigerkündigung zu entsprechen; er hat in dieser Erklärung einen Zeitpunkt zu bestimmen, an dem er in der Lage sein wird, der Gläubiger⸗ kündigung zu entsprechen, doch darf dieser Zeitpunkt nicht später als zwei Monate nach dem in der Gläubigerkündigung angegebenen Tage liegen. Er hat ferner

(b)

()

(k)

(m)

case the short-term credit line of the transferee is not in the same currency as thei

(a)

sisting between the parties and whether the manager or leader (if any) 2 syndicate be foreign or German. This provision is not intended to impges restriction on the manner in which any German member of such a o may use Reichsmarks which he acquires by the exercise of this Clause 10. in this paragraph is intended to affect such rights as any participant my either through withdrawal from such syndicate or by arrangement the to mak individus d er this Clause 10. 1

If a Foreign Bank Creditor who requires repayment in Reichsmarks of secured ind ness does not at the same time offer to release to his German Debtor against p a proportionate part of the security he shall not be entitled to demand more in- half of the amount authorised by the preceding paragraphs of this sub-Clause. case the Debtor instead of complying with such demand may give fourteen dams in writing to his Creditor claiming the right to repay the whole of such seem debtedness in Reichsmarks on the expiration of such creditor's notice. Theremy Debtor shall become bound to repay the whole of such indebtedness in Reiclbs unless before the expiration of such fourteen days' notice the Creditor shall ha- drawn his creditor's notice.

With the consent of the Reichsbank a German Debtor may agree to pay in! marks any sum which his Foreign Bank Creditor is willing to accept, whether! such sum could have been demanded under the limitations of this sub-Clause Reichsbank may withhold or may grant its consent in its discretion, but in

any such request it shall have regard to the general interest of all the creditors! Debtor. Any sum paid by agreement in accordance with this paragraph (i) in of the maximum sum which could have been demanded from the Debtor shall! reckoned in computing the total amount which a Foreign Bank Creditor may under this Clause 10 from all his German Debeorrs.ʒß Sh

In so far as a German Debtors is called upon to effect payment in Reichsmarbt agreed to effect payment in Reichsmarks under paragraph (i) of this sub-Ch shall send to the Reichsbank a copy of the creditor's notice or notice of his agn and shall demand from the Reichsbank at the same time the authorisation of thel- bank for the payment of the Reichsmarks in accordance with sub-Clause (4) (b)e Clause. The Reichsbank shall not refuse such authorisation if the payment dem complies with the provisions of this Agreement.

Every Foreign Bank Creditor who requires repayment in Reichsmark under this ( shall furnish to the Reichsbank such particulars as the Reichsbank shall reas require for the purpose of enabling the appropriate basis of computation to be m Such information shall be rendered on forms to be prepared by the Reichsbank.

(i) A Foreign Bank Creditor demanding repayment (or accepting a voluntary;

ment) in respect of an acceptance credit line given to a German Bank] shall have the right to designate the particular bill or bills accepted by hin which the repayment is to be made or the particular cash advance or c vances arisen under the provisions of sub-Clause (12) of Clause 7 which be repaid. The Foreign Bank Creditor may also at the time of such designation d- that the German Bank Debtor shall not present to him in the future am bills of the same client in excess of the face amount of all then existing- that client accepted by him (plus the face amount of all the existing cash adl that have arisen under the provisions of sub-Clause (12) of Clause 7 in! of which the liability of the particular client exists) less the face amount particular bills or cash advances so designated. The Foreign Bank Creditah not be required under any of the provisions of this Agreement to acc-- contrary to the provisions of any such demand.

I

If, however, before any such demand has been received by the Germa Debtor such German Bank Debtor or his client has placed in the mail! which such demand is applicable he may notify the Foreign Bank (redh cable or telegraph, stating what bills have been forwarded and the amourf of, and in such case the provisions of such demand shall not be applie such particular bills.

The right of any Foreign Bank Creditor to make demands on a German Debta- this Clause in respect of an acceptance credit or a cash advance shall be trans to any other Foreign Bank Creditor having an acceptance credit or a cash ¹ (as the case may be) vis-a-vis the same German Debtor. For the purpose of com- the rights of the transferor and the transferee under this Clause 10 the exercis transferred right by the transferee shall be regarded as exercise by the transfen

short-term credit line of the transferor the amount by which the short-term crs of the transferee is reduced by any Reichsmark repayment shall be determined- basis of the official Berlin middle rate quoted on the first working day precedh date of payment. The transfer of the right to make a demand in respect of an ac

credit to a German Bank Debtor includes the right to designate bills and cash a0 under paragraph (1) of this sub-Clause (2). Except as hereinbefore expressh- no such transfer shall affect any right under this Clause 10 of either party to sucht Notice of any such transfer shall be given to the Reichsbank by the transferor a- be given on the forms required by the Reichsbank if such forms shall be prepar- supplied by it.

I

(3) Effect of Demand for Payment in Reichsmarks.

A German Commercial or Industrial Debtor who receives a creditor's notice shal fourteen days thereafter take one of the three courses which are described in ty three paragraphs and which are known respectively as the first alternative, the- alternative and the third alternative. A German Bank Debtor who receives à m notice shall take the first alternative or the third alternative within nine days! second alternative shall not be open to a German Bank Debtor.

1

(i) He shall give to his Foreign Bank Creditor an unconditional undertaking m-

3 (which shall if required be in a standard agreed form) to make the rer¹

demanded in accordance with the creditor's notice. This course is ber rreferred to as “"the first alternative“.

(ii) He shall deliver to his Foreign Bank Creditor notice in writing stating ¹- unable to comply with the creditor's notice; fixing adate not more than tyo-j later than the date specified in the creditor's notice on which he will be

comply with the creditor's notice; and setting out the causes which press from complying therewith and also the causes which will enable him 10% the later date fixed by him. Such notice shall be accompanied by an unca-

, g. innerhalb von drei Werktagen nach Emp 8 1 Schhuldner schriftlich erklären, daß er die vorher von ihm gegebene Gläubigerkündigung 8 in diesem Falle nimmt der ausländische Bankgläubiger seine fruͤhere

die zweite oder die dritte Alternative zu wählen gedenkt, 8 kann der ausländische Bank⸗ ang dieser Mitteilung dem

echtsstellung wieder ein.

(c) Wenn der deutsche Schuldner die zweite Alternative wählt und der ausländische Bank⸗

(d)

(b)

)

läubiger seine Gläubigerkündigung nicht zurückzieht, so hat der Schuldner auf Ver⸗ angen seines ausländischen Bankgläubigers diesem als Sicherheit für die von ihm zu ahlende Summe einen auf Reichsmark lautenden eigenen Wechsel über den ungefähren Zetrag der so zu zahlenden Summe zu geben, wobei der Wechselbetrag nach dem am Tage der Aus te ung des Wechsels geltenden Kurse zu berechnen ist. Dieser eigene Wechsel soll bei der Geschäftsstelle des in Unterziffer (4) dieser Ziffer erwähnten Treu⸗ hünders zahlbar gestellt sein und ist dem Schuldner gegen Zahlung der dadurch ge⸗ icherten Schuld herauszugeben.

Wenn der deutsche Schuldner die dritte Alternative wählt und der ausländische Bank⸗ Mhah ge⸗ seine Gläubigerkündigung nicht zurückzieht, so muß der Schuldner auf Ver⸗ angen eines seiner ausländischen Gläubiger seinen finanziellen Status auf eigene Kosten von einem unabhängigen und in Deutschland als öffentlich bestellter Wirtschafts⸗ 1“ Buchpräfer prüfen lassen; für die Auswahl der Buchprüfer ist die vorherige Zustimmung der ausländischen Bankgläubiger erforderlich und, im Falle es zu keiner Einigung kommt, die Zustimmung des Sekretariats der ausländischen Banken⸗ Kaefschüsse. Abdruck des Berichts der Buchprüfer ist an jeden Bankgläubiger des be⸗ treffenden Schuldners im In⸗ und Auslande zu senden.

Wenn ein deutscher Schuldner, der die Aufforderung zur Rückzahlung in Reichsmark erhalten hat, die dritte Alternative wählt oder wenn er es verabsäumt, die erste oder zweite Alternative innerhalb der festgesetzten Frist zu wählen und die daraus sich er⸗ Geeg Verpflichtungen einzuhalten, oder wenn ein deutscher Schuldner, der die erste Alternative oder die zweite Alternative gewählt hat oder der mit seinen Gläubigern im Wege der dritten Alternative zu einer anderen Abmachung gelagt ist, seine sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt, so sollen seine ausländischen Bank⸗ Fhecfger in keiner Weise daran gehindert sein, alle gesetzlichen Rechte gegen ihn in erselben Weise wahrzunehmen und zu verfolgen, wie es ein Inländer (German national) tun könnte. Hierbei sollen sie nur den folgenden Beschränkungen unter⸗ worfen sein:

(1) Um einem deutschen Schuldner, der die dritte Alternative gewählt hat, den Ab⸗ schluß von Arrangements mit feinen Gläubigern zu erleichtern (sei es mit dem

Ziele, dem Schuldner weitere Zeit zu lassen, damit seine Geschäftslage unter⸗ 8 sachs werden kann; sei es mit dem Ziele der Durchführung eines Reorgani⸗ sgationsplanes), soll die Fgtzenwing von ausländischen Bankgläubigern, deren ungesicherte Kreditlinien 75 % des Nennwertes (berechnet nach Absatz (g) dieser Unterziffer) der diesem Schuldner von den ausländischen Bankgläubigern ge⸗ währten und alsdann noch bestehenden ungesicherten kurzfristigen Kreditlinien ausmachen, für alle ungesicherten ausländischen Bankgläubiger dieses Schuldners bindend sein, wenn die anderen Gläubiger dieses Schuldners ebenfalls zu⸗ stimmen. Jedoch kann von der Zustimmung der anderen Gläubiger in dem Umfang und unter solchen Bedingungen abgesehen werden, wie das Ar⸗ rangement es vorsieht.

(II) Wenn die Reichsbank erklärt, daß ein zwangsweises Vorgehen gegen den Schuldner den gesamtwirtschaftlichen Interessen Deutschlands abträglich sein würde und daß Bemühungen im Gange sind, die Liquidität des Schuldners wiederherzustellen, und wenn die Reichsbank in dieser Erklärung einen Zeit⸗ raum bestimmt (der keinesfalls länger sein darf als sechs Monate, gerechnet von dem frühesten Zeitpunkt an, an dem der ausländische Bankgläubiger sonst be⸗ rechtigt gewesen wäre, seine Rechte gegen den Schuldner nach diesem Absatz (e) zwangsweise geltend zu machen), innerhalb dessen gerichtliche Verfahren gegen

dden Schuldner weder eingeleitet noch weiterverfolgt werden dürfen, und wenn ssie fernerhin erklärt, daß Arrangements im Gange sind mit dem iele, daß auch von keinem anderen Gläubiger des Schuldners während dieses Zeitraums ge⸗ richtliche Verfahren weiterverfolgt werden, so soll kein ausländischer Bank⸗ gläubiger während des so bestimmten Zeitraums berechtigt sein, ein gerichtliches Verfahren gegen den Schuldner. einzuleiten oder weiterzuverfolgen. Alle durch eine zwangsweise Verfolgung der dem Gläubiger zustehenden Rechte erzielten Erlöse sind gemäß Unterziffer (4) dieser Ziffer zu behandeln. Bei Zerechnung des Nennwertes ungesicherter Kreditlinien für die Zwecke des Abs. (3) 9 (i) bieser Sege sind teilweise gesicherte Kreditlinien insoweit einzurechnen, als ihr 15 den Wert der Sicherheit übersteigt. Wenn eine Meinungsverschiedenheit über den Wert der Sicherheit entsteht, so soll dieser Wert von dem in Ziffer 7 (10) dieses Abkommens erwähnten Ausschuß endgültig festgesetzt werden. Falls die gesamten ungesicherten kurzfristigen Kreditlinien eines deutschen Schuldners den Betrag von RM 1 000 000 nicht überschreiten, so soll der in Absatz (e) (i) dieser Unterziffer genannte Prozentsatz 60 % anstatt 75 % betragen. Wenn ein deutscher Schuldner aufgefordert wird, eine Zahlung in Reichsmark auf eine teilweise nicht in Anspruch genommene kurzfristige Kreditlinie zu bewirken, und falls dieser deutsche Schuldner gleichzeitig mit der Erklärung über die von ihm ge⸗ wählte Alternative seinem ausländischen Bankgläubiger eine Erklärung der Reichs⸗ bank übermittelt, daß die Nicht⸗Inanspruchnahme ganz oder teilweise einen Teil der Kreditlinie ausmacht, der mindestens sechs Monate lang nicht in Anspruch genommen worden ist und aller Wahrscheinlichkeit nach nicht wieder in Anspruch genommen werden wird, o sollen die betreffende Aufforderung zur Rückzahlung und alle späteren ähnlichen Aufforderungen des Bankgläubigers derart berichtigt werden, daß der Teil der Kreditlinie, auf den die Erklärung der Reichsbank sich bezieht, von der Berechnungsgrundlage abgesetzt wird. Wenn zu irgendeiner Zeit danach der be⸗ treffende Teil der Kreditlinie ganz oder teilweise wieder in Anspruch genommen wird, so soll der ausländische Bankgläubiger das Recht erhalten (neben seinen anderen Rechten unter dieser Ziffer 10), alsbald Rückzahlung in Reichsmark zu verlangen, und zwar in der Höhe, in der seine Rechte zuvor durch die Anwendung dieses Absatzes vermindert worden waren.

(4) Einzahlung von Reichsmark beim Treuhänder. 88 Für die Zwecke dieser Ziffer 10 wird ein deutsches Institut errichtet werden, das unter der unmittelbaren und ausschließlichen Aufsicht der Reichsbank steht und das im folgenden als „der Treuhänder“ bezeichnet wird. Soweit der Treuhänder nicht eine abweichende Handhabung genehmigt, sind alle Reichsmarkbeträge, die auf Grund dieser Ziffer 10 zur endgültigen Abdeckung von Valuta⸗Verbindlichkeiten gezahlt werden, bei der Reichsbank für Rechnung des Treu⸗ änders zugunsten eines „registrierten Berechtigten“ [Registered Holder] einzuzahlen. Die bei der Reichsbank auf Grund dieses Absatzes eingezahlten Reichsmarkbeträge werden nachstehend „Registerguthaben“ genannt. Der Treuhänder wird die Register⸗ guthaben für des ausländischen Bankgläubigers halten, dessen [Va uta⸗] Forderung durch die Einzahlung der Reichsmark befriedigt worden ist, oder für Rechnung eines von dem ausländischen Bankgläubiger zu bezeichnenden Dritten, sofern er als registrierter nach Absatz (d) dieser Unterziffer anerkannt ist. Der Treuhänder wird ein egister führen, aus dem ersichtlich sind (D) alle auf Grund dieser Ziffer 10 gezahlten Reichsmarkbeträge, (II) alle Anlagen linvestments], die jeweils an die Stelle der so eingezahlten Be⸗ träge treten, b 8 (III) die Namen und Anschriften derjenigen Personen, die von dem Treuhänder als Gläubiger der zur Einzahlung gelangten Reichsmarkbeträge oder (nach Lage des Falles) als Berechtigte hinsichtlich der an deren Stelle getretenen Anlagen anerkannt werden. 8 2 911

(c) The Trustee will keep a register showing:

poses to adopt the second alternative or the third alternative the Foreign Bank Creditor may within three working days after receiving such notice give notioce in writing to the

Debtor revoking the creditor's notice previously given by him and in sucl Foreign Bank Greditor shall revert to his previous position.

If the German Debtor adopts the second alternative and the Foreign Bank Creditor does

not withdraw his creditor's notice the Debtor shall if required by his Foreign Bank Creditor

give to the Foreign Bank Creditor by way of security for the sum payable by him a pro- missory note expressed in Reichsmarks for the approximate amount of the sum so payable calculated according to the rate of exchange current on the date when such promissory note is made. Such promissory note shall be expressed to be payable at the office of theo Trustee mentioned in sub-Clause (4) of this Clause and shall be released to the Debtor

against payment of the debt secured thereby.

If the German Debtor adopts the third alternative and the Foreign Bank Creditor does not withdraw his creditor'’s notice the Debtor shall if required by any of his Foreign Bank Creditors habe his financial position examined at his own expense by independent accoun- tants qualified as 'öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer“' in Germany who shall be

approved by the Foreign Bank Creditors or in default of agreement shall be approved bvy

the secretariat of the Foreign Bankers' Committees. A copy of the report of such accoun- tants shall be sent to every bank creditor (both foreign and domestic) of such Debtor.

If a German Debtor who has received notice to repay in Reichsmarks adopts the third alternative; or if he fails to adopt the first alternative or the second alternative within the period appointed and the observe the appropriate obligations; or if having adopted

the first alternative or second alternative or having reached some other arrangement

with his creditors by means of the third alternative he fails to meet his obligations there- under; nothing shall prevent any of his Foreign Bank Creditors from prosecuting and

enforcing all legal rights against him on the same footing as any German national could do subject only to the following provisions:

(i) With a view to facilitating the conclusion of arrang ts between a Germ

Debtor who has adopted the third alternative and his creditors (whether for granting further time to such Debtor to enable the position of his affairs to be considered or with a view to giving effect to some reorganisation plan) the agreement of Foreign Bank Creditors whose unsecured credit lines constitute 75 per cent in face value (calculated as provided in paragraph (g) of this sub-Clause) of the unsecured short-term credit lines granted by Foreign Bank Creditors to such Debtor and then outstanding shall be binding on all the ursisecured Foreign Bank Creditors of such Debtor if the other creditors of such Debtor consent to be bound

hereby, Provided that the consent of other creditors may be dispensed with to the extent and upon such terms as such agreement shall provide.

(ü) If the Reichsbank shall certify that the enforcement of legal rights against such Debtor would be prejudicial to the national economic interests of Germany and hat efforts are being made to re-establish the Debtor's liquidity and shall in such certificate specify a period (which shall not in any case exceed six months from

he earliest date on which a Foreign Bank Creditor might otherwise haye becomo entitled to enforce his rights against such Debtor under this paragraph (e)) within which legal proceedings against such Debtor shall not be instituted or prosecuted

nd shall further certify that arrangements are being made to the end that no proceedings shall be prosecuted during the said period by any other creditor of

such Debtor no Foreign Bank Creditor shall be entitled during the period so fixed

1 .“

to institute or prosecute any such proceedings.

(f) Any proceeds derived from the enforcement of any such rights by a Foreign Bank ( reditor

shall be dealt with in accordance with sub-Clause (4) of this Clause.

In calculating the face value of unsecured credit lines for the purpose of paragraph (3) (e) (i) of this Clause partially secured credit lines shall be included to the extent to which the amount thereof exceeds the value of the security. If any dispute shall arise regarding the valuation of the security such value shall be finally determined by the Committee referred to in Clause 7 (10) hereof.

Where the total unsecured short-term credit lines of a German Debtor do not exceed RM 1,000,000 the percentage mentioned in paragraph (e) (i) of this sub-Clause shall beo 60 per cent instead of 75 per cent.

If a German Debtor is called upon to effect payment in Reichsmarks in respect of a short- term credit line which is then partially unavailed of and such German Debtor when in- forming his Foreign Bank Creditor of the alternative which he adopts furnishes to his Foreign Bank Creditor a certificate from the Reichsbank that the whole or part of such non-availment represents a portion of the credit line which has not been availed of for at least six months and is not likely to be again availed of then such demand for repayment and all similar demands subsequently made by the Foreign Bank Creditor shall be adjusted so as to exclude from the basis of computation the portion of such credit line to which the Reichsbank's certificate relates. If at any time thereafter such portion of the credit line shall be wholly or partly re-availed of the Foreign Bank Creditor shall become entitled (in addition to his other rights under this Clause 10) immediately to demand repayment in Reichsmarks to an extent equal to the extent by which his rights were previously reduced by the paragraph.

1““

(4) Deposit of Reichsmarks with Trustee.

For the purpose of this Clause 10 a German institution will be formed which will bo under the direct and exclusive control of the Reichsbank and which is hereinafter referred to as ““'the Trustee“.

Unless otherwise agreed by the Trustee all Reichsmarks paid under this Clause 10 in final discharge of indebtedness will be paid to the Reichsbank into the account of theo Trustee in favour of a Registered Holder. Reichsmarks deposited with the Reichsbank under this paragraph are hereinafter called “"registered credit balances“. The Trustee will hold all registered credit balances for the account of the Foreign Bank Creditor in discharge of whose claim they were paid, or for the account of some other person designated by him and authorised to be a Registered Holder under paragraph (d) of this sub-Glause.

-

(i) All Reichsmarks paid under this Clause 10. (ii) All investments for the time being representing any sums so paid.

(üii) The names and addresses of the persons recognised by the Trustee as entitled to the said Reichsmarks so paid or (as the case may be) to the said investments representing the same.

8*