1935 / 73 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 27. März 1935.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 27. März 1935. S. S. 3

nerden, die einer Transportkontrolle nicht unterliegen. nn gsident 88 isf nnerne kann Hah zen zülcsen 54 nd. 8 3 gie nach 8 4 Abs. es Vereinszollgesetzes erforderli bbE (Ackerkutscher), Althosdut 8 Erlaubnis zum Hausieren, 82 Haltens 8 reis an inderlagern, im Zollgrenzbezirk gilt mit der in Abs. 1 be⸗ Neumann, Ernst, Schmie „Würchwitz, Kreis Glogau. Maßgabe als mit der Erteilung des Wandergewerbe⸗ 8 Faelz, Alfred, Melkermeister, Stolpe b. Hohenneuendorf 61 der Gewerbeordnung) sowie in den Fällen, in denen Nagel, Johann, Deputant, Schöneiche⸗Zossen⸗Land, Kr⸗ § 59 der Gewerbeordnung eines Wandergewerbescheines Teltow, Zossener Chausses, 1“ ar, ohne weiteres als bewilligt, sofern nicht im einzelnen Hofert, Martin, Haumeister, Försterei Kahlenberg ülgen Zoll⸗ oder Steuerstraftaten die Erlaubnis durch das

Eberswalde. egen die Versagung oder Entziehung der Erlaubnis wird

anzumelden und auf dessen Verlangen vorzuführen. Er hat jede Veränderung seines Rinderbestandes vrhuf ühren Er Pss ess 48 Stunden anzuzeigen und sie ihm auf Verlangen nachzuweisen. (6) Rinder, die ohne vorschriftsgemäß ausgestellte Trans portausweise zugehen, sind bei der Anmeldung vorzuführe

Göttlich, Paul, Obermelker, Jackschönau, Kreis Bre⸗ Muster 3

b) Stellvertreter: (zu § 6. ZGrO.)

wirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücken lasten, bleibt die al Regelung der Umlegung der Kosten der Zinsermäßigung ein⸗ 1. Kornckauer, Friedrich, Gartenarbeiter, Hohne b. Lachen⸗ richch der dem Gläubiger zu zahlenden Entschädigung vor⸗ dorf, Provinzialgut Hahnenhorn, Kreis Celle (Hannover). ehalten. 2. Broks, Karl, Gespannführer, Hohne b. Lachendorf, Pro⸗ Artikel 13. 1 vinzialgut Hahnenhorn, Kreis Celle (Hannover). Der Reichswirtschaftsminister kann im Einvernehmen mit 3. Nottinger, Johann, Chauffeur, Pottlitten b. Bladiau, den beteiligten Reichsministern die Weitergabe der Zins⸗ Ostpr. ermäßigung bei der einzelnen Kreditanstalt abweichend regeln, 4. Heinen, Wilhelm, Landarbeiter, Lövenich, Rheinland, Am seweit es besondere Verhältnisse Eöö forde ich Ge⸗ Heidstamm 27 c. 1 8 cheinen lassen. Die hierüber getroffene Regelung ist für die Ge⸗ Gnirk, Willi, Schlosser, Dubbertech, Kreis Köslin⸗Land. 5 . lamt versagt oder entzogen wird. richte und erwaltan sbehörden Rillsnnd BL osser, 8. 2 Christ, Karl, Forstarbeiter, Eichhorst⸗Hubertusstock. ar 1 1 9 Lustenberger, Josef, Melkermeister, Repkow, Kreis üeses 8 Sstoc - ng. 3 in, den 26. März 1935 Köslin⸗Land. Berlin, den 22. März 1935. 3 baunholtame⸗ 8 bestimmte Zeit verfüga und in den 1 ““ 8 . gas . E1“ ; ; gewerbeschein eingetragen. Das Hauptzollamt benach⸗ Der Reichswirtschaftsminister. Auerbach, Walter, Gärtner, Karlsruhe⸗Rüppur, Göhren⸗ Das Reichsversicherungsam servon die ausstellende Verwaltungsbehörde, die bei

Hauptzollamtsbezirk. Nicht übertragbar Gültig bis zum

§ 19.

berwachungspflichtige Betriebe, die beim dieser Ordnung bereits bestehen, sind innerhalb von nach dem Inkrafttreten anzumelden.

IX. Strafbestimmung.

Vor⸗ und Zuname

des Pferdehalters:... Stand... Wohnort:

Inkrafttreten

6 ..⸗

Zur Beachtung:

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: straße 24 Schäff Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbank⸗Direktoriums. Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk. Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. R. Walther Darre. 1“ Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner.

Bekanntmachung

über Aenderungen im Bestande der nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts.

Auf Grund des Gesetzes über Ehrenämter in der sozialen

Finanzen vom 7. Beschränkungen (Reichsministerialblatt S. 502) wird für des Landesfinanzamts Stettin gegen Polen ordnet:

8— I. Zollgrenzbezirk.

ö. 8

Zollgrenzordnung für den Zollgrenzbezirk des Landesfinanzamts Stettin

8

Auf Grund der des Reichsministers der August 1930 über Transportkontrolle und

des Gewerbebetriebes ollgrenzbezirk Zollgrenzbezirk

olgendes ver⸗

im den

§ 1.

8

gegen Polen (3GrO.).

unter Vorbehalt des Widerrufs der Bezirkszollkommissar h 1 Die Bewilligung ist im Transportausweis zu we merken.

(3) Bei der Beförderung darf von den in den Transportmn weisen vorgeschriebenen Zeiten und Wegen nicht abgewich werden; bei notwendigen Abweichungen ist sofort bei de nächsten Aussteller von Transportausweisen unter Abgabed bisherigen ein neuer Transportausweis zu beantragen.

(4) Den Zoll⸗, Veterinär⸗, Gendarmerie⸗, Polizei⸗ und Fo⸗ Heqaten sünd auf Verlangen die Transportausweise vorzuzeig und die 8

uung von Wandergewerbescheinen in dem Schein die Ver⸗ dder die Entziehung der Erlaubnis vermerkt. .

VI. Marktverkehr. § 12. zollgrenzbezirk unterliegt der ““ mit trans⸗ olpflichtigen Waren der Zollaufsicht. olche Waren duch wenn sie aus dem Marktort kommen, nur mit mausweisen auf den Markt gebracht werden und dürfen lt auch nur mit Transportausweisen verlassen.

Ueberwachung des stehenden Gewerbe⸗ betriebes und der Viehhaltung. § 13. im Zollgrenzbezirk ein stehendes Gewerbe betreibt oder nt, ist verpflichtet, auf Verlangen des Hauptzollamts der einer anderen von ihm bestimmten Dienststelle den sowie den Zugang und den Abgang an Waren oder an

u“

§ 20. Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, so⸗

fern nicht nach anderen Vorschriften höhere Strafe verwirkt i

n; t ist gemäß § 413 der Reichsabgabenordnung mit Geldstr is zu 10 000 RNM geahndet. 1 gg

X. Schlußbestimmungen.

§ 21. 1u“ Das deutsch⸗polnische Abkommen über Erleichterungen im

kleinen Grenzverkehr wird durch diese Ordnung nicht berührt.

§ 22.

(1) Diese Ordnung tritt mit dem 1. April 1935 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen über die

portkontrolle usw. im Grenzbezirk gegen Polen vom 27. August 1921 (Amtsblatt der Regierungen 8 Köslin S. 215 1cen

Diese Karte ist bei jedem Aufenthalt des Pferdes außerhalb des geschlossenen Ortes (also auch bei der L“ führen, sie 2 den Zoll⸗, Veterinär⸗, Gendarmerie⸗, olizei⸗ und Forstbeamten vorzuzeigen. Sie gi Wi e

de Rachu orzuzeigen ie gilt bei Tage und Spätestens 4 Wochen vor Ablauf ihrer Gültigkeit ist die Karte zur Erneuerung vorzulegen.

. Ungültig gewordene Zollpferdekarten sind unverzüglich dem Aussteller zurückzugeben. Mit Veräußerung und mit Verenden des Pferdes wird die Zoll⸗ pferdekarte ungültig. Beim Tode des Pferdehalters verliert sie mit Ablauf des 6. Tages nach dem Tode ihre Gültigkeit. Für den Auftrieb auf einen Pferdemarkt gilt die Zollpferdekarte nicht; dafür ist stets ein Legitimations⸗ oder ein Versendungs⸗ schein zu lösen. Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1—5 werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 413 v“ mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 RM

raft.

Der Zollgrenzbezirk gegen Polen erstreckt sich über den Lauenburg, Stolp, Schlochau und 11“ 3oli g 8 Schneidemühl und wird an der Ostsee durch die jedesmalige 11 1. als stellvertretendes, nichtständiges Mitglied des Reichsver⸗ Schneidemühl der Ost ch die jer nlig, 8 1“ aus dens Krelse eee. ehicüs den Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes, durch die Reichs⸗ Arbeitgeber grenze der Pleginzen ““ 8 E1“ 8 ö“ reußen (nördlicher Teil) gegen Polen, dur ie Grenze der 8 b ööu“ Arndt Roßberg in Provinz gegen die Provinz Brandenburg und durch ““ sdie Binnenlinie gebildet. 2. als nichtständige Mitglieder des Reichsversicherungsamts (2) Der Lauf der Binnenlinie ist durch den Deutschen Reichs⸗ oder ihre Stellvertreter aus dem Kreise der Versicherten anzeiger von 1930 in Nr. 168 und von 1933 in Nr. 295 bekannt⸗

aren offen zu legen.

III. Zollpferdekarten

§ 6. (1) Pferdehalter mit Ausnahme der ö

8 (1)

rsicherung und der Reichsversorgung vom 18. Mai 1933 Bereich der Hauptzollämter

(Reichsgesetzbl. I S. 277) sind berufen worden: melden und nachzuweisen.

§ 14. ber im Zollgrenzbezirk mit Pferden, Rindvieh, Schafen oder Schweinen Han⸗ 8 f m. hm näßigen Pferpdel treibt, oder wer gewerbsmäßig solche Tiere mästet händler können für Pferde, die im Zo grenzbezir ihren regoder für eigene Rechnung schlachtet, oder mäßigen Standort oder Weideplatz haben, als Dauertranspoßelnit Waren der in § 2 (1) Buchstaben e und kf genannten 111““ g 8 Art Handel treibt ie Zollpferdekarte lautet auf den Namen des Pferse Gewerbebetri ö“] ; 8 G 1 vq8ö8W8EI1I1

1b . ; 1 Gewerbebetrieb spätestens eine Woche vor der Er⸗ g.

halters und enthält eine geénaue Beschreibung des Pferdes. hr zuständigen Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfer⸗

Schneidemühl S. 148) und vom 22. Oktober 1921 (Amtsblatt der Regierungen in Köslin S. 264 und in Schneidemühl S. 169) und die Anordnung über Weidescheine vom 11. März 1926 (Amtsblatt 88 eöeee in Köslin S. 89 und in Schneidemühl S. 78) außer Kraft. 11“X“

Stettin, den 9. März 1935.

1““ 8 111A14“

WL““ Nr. der Liste:..

Beschreibung des Pferdes nach der amtl. Anleitung: Rasse: Bandmaß vom Widerrist bis zum Verwendung: Erdboden gemessen:

Alter: Stockmaß:

Geschlecht: Vorderbein, von der Schwielwarze Farbe: an:

Anzeichen:

für den Bereich der gewerblichen Unfallversicherung a) nichtständige Mitglieder: 8 Hoßmann, Otto, Schlosser, Dessau, Friederikenplatz 17 a. Portune, Friedrich, Elektrotechniker, München, Mozart⸗ straße 11, 11 Rgb. G Woitineck, Bernhard, Hannover, Podbielski⸗ straße 251. 1 Eckstein, Felix, Kraftfahrer, Coburg, Bölter, Adolf, Vorarbeiter, Berlin N 31, Brunnenstr. 110. Renner, Georg, Angestellter, Leipzig S 3, Fichtestraße 38. Buchhagen, Gustav, Werkmeister, Leipzig, Pfeilstraße 12. b) Stellvertreter:

Walter, Maschinenformer, Maßnitz (Post Münster i.

Brenner,

Elsässer Straße 3.

eitz⸗Land). W.,

Götze, Wittenbernds, Heinrich, Kraftfahrer, Schillerstraße 124. c Koch, Kurt, Maschinenführer, Dresden⸗Laubegast, Schober⸗ straße 25 I. Kiel, Walter, Elektriker, Herbsleb, Emil, Elektriker, Ringstraße 8. 3. Corneiy, Ludwig, Dreher, Hannover, Halkettstraße 33. NRotter, Eugen, reiswalter der Deutichen Arbeitssront, 4 8

1, orastrat

Erfurt, Pergamentergasse 4. Gispersleben Viti (Thür.),

Hi

Ru aAnn, mlheim Koscielny, Hans, straße 15 b. 1 —üvarbach, Franz, Tabakarbeiter, Genardick bei Oldenburg,

Am Ring. 88 llers, Johann, Schulweg 40, 1,

lfsarbeiter, Berlin, Schumann⸗

Tischler, Oldenburg, Bürgerfeld.

Derner, Emil, Kraftwagenführer, Köln⸗Merheim

Schlesischer Platz 9.

3. Weiß, Ernst, ö Köln⸗Sülz, Sülzburgstraße 237.

Stumm, Remigius, Kunstglaser, Hürth, Trierer Str. 25 B.

Weiler, Hans (gen. Hanno), kaufmännischer Angestellter, Köln, Mannsfelder Straße 23. b

6. Kralisch, Paul, Schlosser, Berlin⸗Friedrichsfelde, Caprivi⸗

gegeben.

1“

II. Zollaufsicht für Warenbeförderung. Transportkontrolle, 8 (1) Im Zollgrenzbezirk unterliegt die Beförderung von

a) Pferden,

b) Rindvieh, lebend, jeden Alters c) Schafen, und Geschlechts, d) Schweinen

e) Getreide aller Art,

1) Kleesaat, einschl. Seradellasaat

der Transportkontrolle. (2) Von der Beschränkung nach Absatz 1. sind jedoch befreit: a) Vieh und Bodenerzeugnisse eines inländischen Landgutes,

wenn sie innerhalb des Gutes bleiben; b) die Beförderung Binnenland in

8 8 FeeFe 4 N9 e) die Bekörderung mit der Post;

8 8 4 1 er 1 b.. 24 Beförderung innerhald einer geschlossenen Ortschaft tehr von Haus zu Haus;

pon 8s zu Haus zum Verkehr Postanstalt, wbenn die Warea mee der Sisensahe

der Post weiterbefördert werden sollen, ferner nicht die

Beförderung im Marktverkehr (vgl. § 12); e) als Zuchttiere eingespanntes dem Sattel; diese Befreiun die zum Zwecke des Wechsels Beförderung zum Verkau oder gesattelt sind; †) beim Eingang aus der Zollstraße von

von Transportausweisen;

nächsten Aussteller 1 sechs Monaten in

h) Fohlen bis zu Mutterstute.

auf öffentlichen Eisenbahnen aus dem den Zollgrenzbezirk oder die ununter⸗ brochene Eisenbahnbeförderung durch den Zollgrenzbezirk;

doder

Vieh und Reitpferde unter gilt jedoch nicht für Tiere, ihre Standortes oder zur oder nach Ankauf eingespannt

dem Ausland die Beförderung auf der Grenze bis zur Grenzzollstelle; g) die Beförderung auf dem kürzesten Wege bis zu dem

Begleitung der

(3) Die Zollpferdekarte ist bei jedem Aufenthalt des Pfer

außerhalb des geschlossenen Ortes, also auch bei der Feldbestellu mitzuführen.

(4) Sie gilt bei Tage und bei Nacht ein Jahr lang vom X. ihrer Ausstellung an, unbeschadet von Absatz 5.

(5) Mit der Veräußerung und beim Eingehen des Pfer wird die Zollpferdekarte sofort, beim Tode des Pferdehalters Ablauf des sechsten Tages nach dem Tode ungültig.

Die Zollpferdekarten werden von der für den Ort der werblichen Niederlassung oder des landwirtschaftlichen Betrieh des Pferdehalters zuständigen Zollstelle, nach Anordnung Hauptzollamts auch von anderen Zolldienststellen ausgestellt. mündlicher Antrag des Pferdehalters genügt. 1

§ 8.

(1) Die Erneuerung von Zollpferdekarten ist spätestens v. Wochen vor Ablauf ihrer Gültigkeit nachzusuchen. (2) Vor der erstmaligen Ausstellung der Zollpferdekarte Nford dem MNusstallen 984343.86853658 1 der Anssteller die Vorfuhrung verläangen. (3) Ungültig gewordene Zollpferdekarten dem Aussteller zuruͤckzugeben

W. Weideverkehr. § 9.

(1) Wer im Zollgrenzbezirk Tiere, die der Transportkontre unterliegen 2), weidet, hat S öbee nach Must mit sich zu führen. Dieser ist zuglei

u“

das

kann 8 sind unverzug

Transportausweis für Auftrieb zu und den Abtrieb von der Weide.

(2) Soweit nach den in § 3 Abs. 2 erwähnten Landespol lichen Anordnungen Rindvieh, das zum Weiden weiter als 5 von seinem gewöhnlichen Standort geführt wird, von Ursprn zeugnissen und Versendungsscheinen (die auch mit einer Gül keitsdauer bis zu einem Jahre und in der Form von Gesc zeugnissen erteilt sein können) begleitet wird, gelten diese Zollweidescheine im Sinne dieser Ordnung. Als Zollweidesch

nzumelden. Dabei sind zu a) die für die Unterbringung tevorgesehenen Plätze (Ställe, Weiden usw.) und der und am Tage der Anmeldung, zu b) die Lagerräume und er Waxen genau anzugeben. Die Zollstelle händigt dem gneine bescheinigte Ausfertigung der Anmeldung, ferner erbebetriebe nach Buchstabe a) ein Anschreibebuch nach 54, für Gewerbebetriebe nach Buchstabe b) ein Zoll⸗ zuch nach Muster 5 B aus und übersendet die Zweitaus⸗ der Anmeldung dem Bezirkszollkommissar zur Prü⸗ Betriebes. Nehrere Gewerbebetriebe eines Inhabers werden als giebe behandelt, wenn sie in demselben Ort mehr als geinander entfernt oder in verschiedenen Orten liegen. die Gewerbetreibenden haben die in Absatz 1 genannten fergfältig zu führen und nach der Anordnung des Be⸗ mmissars aufzubewahren. Auf Verlangen des Be⸗ immissars sind diesen Büchern Zeichnungen über die Unterbringungsplätze beizufügen. Die Transportaus⸗ nach der Nummernfolge geheftet bei den Büchern auf⸗ en. die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Zollbeamten shau der Anschreibe⸗ und Zollgewerbebücher, der Vieh⸗, und Saatbestände und der Unterbringungsplätze jeder⸗ estatten und haben ihren Weisungen nachzukommen. den Buch⸗ und Bestandprüfungen hat der Gewerbe⸗ der sein Vertreter auf Verlangen beizuwohnen. Den sind bei der Nachschau die erforderliche ilfsdienste

Marktbuch für Pferdehändler. Ferdehändler, die Viehmärkte im Zollgrenzbezirk besuchen, Marktbuch nach Muster 6 zu führen. Es ist bei der zu beantragen. ndem Marktbuch sind sämtliche Pferde, die der Händler rt, wo Markt gehalten wird, bringt, und die er dort wwegs kauft, nach Alter, Geschlecht, Farbe, Brandzeichen

Nur gültig für den hier bezeich⸗

(zu § 3 ZGrO.) Legitimationsschein Nr.... Für die Beförderung voon . über durch ((Art der Beförderung) nur gültig qrI... .. 19. vVoI .. (in Buchstaben) (in Buchstaben) uhr (24⸗Stundenzeit) bis Uhr. in Buchstaben

(Versender) (Vor⸗ und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung) 114e4““

..„⸗ .„„ .„ 2505b920àb-2àb-⸗*

a⁴aoqnn 8

hier bezeichneten Wege.

neten Tag und Zeitraum und die

(Vor⸗ und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung)

Farbe, Abzeichen (bei Rindern

und bei Pferden nach den amt⸗

lichen Anleitungen), Kennzeich⸗ nung

Ge⸗

4 schlecht Alter

art

Art u.

Zahl d. Pack⸗

Ge⸗ wicht

Waren⸗

art Zeichen der Packstücke

stücke

Art, Nr. und Ausstellungsort des Vorscheins Vorbuchs

Zoll iiin .

3³]⁰%%˙0 2 2%2% 2 0

Vorzuführen bei de..

8. ... . den

ö19. 86 (Ort der Ausstellung) 8

(Datum) 8

Von der dünnsten Stelle unter dem Brandzeichen, falls vorhanden Knie an: - Standort: Bemerkungen: oder Weideplatz: 8

Diese Zollpferdekarte gilt nur für die Gemeindebezirke:

..„ . *

Außerhalb dieser Bezirke muß ein Legitimations⸗ oder ein Ver⸗ sendungsschein gelöst werden. rÜbven A6 (Ort) (Datum) 1 Eigenhändige Unterschrif des Pferdehalters:

ATIIumummummmnmÜNÜgÜAÜAÜÜNÜb

Muster 4

Hauptzollamtshezirk - 6 Ausgabestelle.. 8 Zollweideschein Nrr. über das Weidebteh des Gültig für das Kalenderjahr 19... ibesett: vog. (Tag, Monat) (Tag, Monat) zur Tages⸗ und Nachtzeit*) Weideplatz:.. 8 ““ (Ort, Gemarkung und Weidebesitzer) Weg zu und von der Weide.....

Anweisung zum Gebrauch:

1. In dem Zollweideschein sind aufzuführen Pferde gewerbsmäßiger Pferdehändler (vgl. § 6 Zollgrenzordnung) und Rindvieh unter genauer Beschreibung jedes einzelnen Stücks nach den Anlei⸗

igen besonderen Merkmalen genau zu bezeichnen; ferner stellungstag und Nummer des Transportausweises, Wohnort des Vvrbesitzers, der Erwerbspreis, Name gport des Erwerbers und der Verkaufspreis einzutragen. ch Rückkehr vom Markt sind sämtliche Eintragungen inschreibebuch 14) zu übernehmen. das Marktbuch hat bei sich zu führen, wer als Pferde⸗ Ver für einen solchen Pferde zum Markt führt, während ies beaufsichtigt oder vom Markt fortführt. Es ist den kerinär⸗, Gendarmerie⸗, Polizei⸗ und Forstbeamten auf 38 a vorzuzeigen. die Bestimmungen über die Transportkontrolle (§§ 2 nd über die Führung eines Anschreibebuches 14) urch die Bestimmungen über das Marktbuch nicht berührt. § 16. Befreiung von der Ueberwachung. dauptzollamt kann einzelne Gewerbetreibende von den

üngen, die ihnen nach den §§ 14 und 15 obliegen, ganz keil befreien. § 17.

b Lieferung der Bücher.

Cas Anschreibebuch, das Zollgewerbebuch und das hwerden bei der Anmeldung des Betriebes für jedes nderjahr unentgeltlich geliefert.

auf Antrag werden einem Pferdehändler ber ausgefertigt.

Allee 31. 8 Strempel, Walter, Schlosser (Kraftwagenführer), Berlin⸗ (Stempeh

Neukölln, Tellstraße 5. P

Weichaus, Heinrich, Schrötterstraße 82. Chamulla, Bruno, Werkzeugmacher, Berlin⸗Niederschöne⸗ weide, Spreestraße 14. Hauser, Richard, Maschinenformer, Mühlwiesenweg 9.

Herr, Otto, Ingenieur, Stettin, Stoltingstraße 12.

Weiser, Berthold, Maschinenschlosser, Stettin, Burscher⸗ straße 13.

Gerd Walter, Maschinensetzer, Darmstadt, Momeweg 43. Klose, Hellmuth, Arbeiter, Glogau, Alsenstraße 13. Zimmer, Heinrich, Bergmann, Villingen (Kr. Gießen),

Oberhessen. 8 Leschinski. Karl, Fleischer, Glogau, Beethovenstraße 1. Degner, Georg, Werkzeugschlosser, Stettin, Elsenstraße 14.

Siegfried, Schlosser, Dessau⸗Törten, Am Hang 20. - „Hans, Verkäufer, Münster i. W., Gartenstraße 61. Wiedemuth, Hans, Konditor, Glogau, Markt 10 bei

Paetzold.

Warsinsky, Johannes, Maurer, Berlin⸗Charlottenburg,

Königin⸗Elisabeth⸗Straße 50, Hth.

Ritthaler, Johann, Schlosser, Fußgönheim/ Pfalz, Pößneck, Thürin⸗

gelten auch die Zollpferdekarten. 3

(3) Für das Weiden auf Plätzen, die unmittelbar an das

höft grenzen, einen Zugang von dort und einen Abschluß außen haben, sind Zo weidescheine nicht erforderlich.

(4) Das Weidevieh darf nur während folgender Zeiten

Weide auf⸗ und von der Weide abgetrieben werden:

im Januar und Dezember von 7 bis 18 Uhr,

im Februar, Oktober und November von 6 bis 18. Uhr,

im März, April, August und September von 5 bis 20

und im Mai, Juni und Juli von 4 bis 22 Uhr.. (5) Außerhalb dieser Zeiten darf das Weidevieh auf der L nur bleiben, wenn der Weideplatz vollkommen eingezäunt ist, wenn die Tiere einzeln angepflöckt (getüdert) sind. (6) Der Hirt hat den Zollweideschein beim Weiden der stets bei sich zu führen. Sonst ist der Zollweideschein nach An nung des Bezirkszollkommissars S und während de Absatz 4 angegebenen Zeiten zur Einsicht durch die Zollaufsic

beamten bereitzuhalten. . (7) Ein Verlust des Zollweidescheins ist dem Aussteller u § 10.

züglich anzuzeigen.

(1) Die Zollweidescheine werden von der Zollaufsichtstelle deren Bezirk die Tiere geweidet werden sollen, ausgestellt. Viehbesitzer hat hierzu spätestens eine Woche vor Beginn Weidens zwei ausgefüllte Vordrucke des Musters 4 vorzn Nach Prüfung und Bescheinigung durch die Zollaufsichtstelle hält er die eine Ausfertigung als Zollweideschein zurück.

(2) Der Zollweideschein gilt nur für das Kalenderjahr, in er ausgestellt worden ist. Nach Ablauf seiner Gültigkeit dem Aussteller binnen zwei Wochen zurückzugeben.

(3) Aenderungen des Weideviehbestandes hat der be spätestens am Tage nach ihrem Eintritt auf dem Zolhweitg zu vermerken und binnen drei Tagen durch die Zollaufsichts bestätigen zu lassen. 8

(4) Einen Wechsel des Weideplatzes hat der Viehbeß spätestens drei Tage vorher der Zollaufsichtstelle antzuzeigen durch diese in dem Zollweideschein vermerken zu lassen. Es 1 keiner Anzeige, wenn der künftige Weideplatz an den bisherig mittelbar grenzt oder von ihm G 150 m entfernt un durch Grundstücke von ihm getrennt ist. .“

(5) Das Hauptzollamt kann für einzelne Viehhalter 25 zelne Ortschaften seines Bezirks oder weitere Minmeld ind halt htzmasnahnen anordnen und diese Besugnisse auf den ar befreit hat. Diese Personen haben Anschreibebücher

lkommissar übertragen. Das Hauptzollamt kann ferne der 5 A zu führen.

Abs. 1, 3, 4 den Zollan jede Gemeinde wird grundsätzlich ein Zollrinder⸗ von Versend legt. Nach Anordnung des Hauptzollamts können für

zeinde mehrere Zollrinderbücher und für mehrere Ge⸗ n Zollrinderbuch angelegt werden. e Zollrinderbücher werden durch Buchführer geführt. vtzollamt bestellt die Buchführer und bestimmt ihren greis, das Landesfinanzamt umschreibt ihre Pflichten. Ler Rinderhalter hat seinen Rinderbestand dem Buch⸗ znen 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Berordnung

1.“ 8

tungen, Schafe und Schweine unter Angabe ihrer Zahl für jedes Geschlecht.

2. Aenderungen des Weideviehbestandes hat der Tierhalter spätestens am Tage nach ihrem Eintritt auf dem Zollweideschein zu vermerken bnn binnen 3 Tagen durch die Zollaufsichtsstelle bestätigen zu assen.

Ein Wechsel des Weideviehplatzes ist vom Tierhalter spätestens 3 Tage vorher der Zollaufsichtsstelle anzuzeigen und durch sie auf dem Zollweideschein zu vermerken. Das gilt nicht, wenn der künftige Weideplatz an den bisherigen unmittelbar angrenzt oder von ihm höchstens 150 m entfernt und nicht durch fremde Grundstücke von ihm getrennt ist.

38. Das Weidevieh darf nur während folgender Zeiten geweidet und

zu und von der Weide getrieben werden:

8 8 im Januar und Dezember von 7 bis 18 Uhr, im Februar, Oktober und November von 6 bis 18 Uhr, im März, April, August und September von 5 bis 20 Uhr, im Mai, Juni und Juli von 4 bis 22 Uhr.

Nachts dürfen die Tiere auf der Weide nur bleiben, wenn der Weideplatz vollkommen eingezäunt ist oder wenn sie einzeln angepflockt (getüdert) sind.

4. Der Hirt hat den Weideschein stets bei sich zu führen und den Zoll⸗, Veterinär⸗, Gendarmerie⸗, Polizei⸗ und Forstbeamten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. Sonst ist er nach Anord⸗ nung des Bezirkszollkommissars aufzubewahren und während der in Ziff. 3 angegebenen Zeiten zur Einsicht durch die Zollauf⸗ sichtsbeamten bereitzuhalten.

5. Ein Verlust des Zollweidescheins ist der Zollaufsichtsstelle un⸗ verzüglich anzuzeigen.

6. Der Zollweideschein ist nach Ablauf seiner Gültigkeit binnen zwei Wochen an die Zollaufsichtsstelle zurückzugeben.

7. Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 413 der Reichsabgabenordnung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 RM bestraft.

Falle des örtlichen Bedürf⸗ der Transportkontrolle

(3) Das Hauptzollamt kann im

hise auch andere Beförderungen von (Unterschrift, Dienstbezeichnung)

Dieser Schein ist den Zoll⸗, Veterinär⸗, Gendarmerie⸗, Polizei⸗ und Forstbeamten auf Verlangen vorzuzeigen und innerhalb 48 Stunden nach Erledigung der Beförde⸗ rung dem für den Bestimmungsort zuständigen Transport⸗ ausweisaussteller oder Zollamt auszuhändigen.

95 8 8*

Schriftsetzer, Königsberg i. befreien. 8 8

Transportausweise.

(1) Wer transportkontrollpflichtige Waren 2) im Zoll⸗ geensbesinr befördert, hat einen amtlichen Transportausweis bei

sich zu führen.

(2) Transportausweise sind bei Waren, über die Zoll⸗ urkunden ausgestellt sind, diese, im übrigen Legitimationscheine nach Muster 1 und Versendungscheine nach Muster 2, ferner „Ursprungzeugnisse und Versendungscheine“ nach Muster III und IV und „Verladeerlaubnis⸗ und Versendungscheine“ nach Muster V der Landespolizeilichen der Regierungs⸗ räsidenten in Köslin vom 8. August 1934 (Amtsblatt der Prenzischen Regierung Köslin, Stück 33) und in Schneidemühl vom 23. Juli 1934 (Amtsblatt der Preußischen Regierung Schneidemühl, Nr. 32). 1

(3) Wegen der Verwendung von Zollpferdekarten und Zoll⸗ weidescheinen als Transportausweise wird auf die Abschnitte III.

und IV verwiesen. § 4.

Ausstellung der Transportausweise.

(1) Die Legitimationscheine werden durch die Zollstellen, die Versendungscheine durch vom Hauptzollamt bekanntgegebene Ver⸗ stezne cheinerteiler, die Ursprungzeugnisse und Versendung⸗

Rüppur b. Karlsruhe,

1“

Muster 2 (zu § 3 ZGrO.)

Versendungsschien Nr....

Für die Beförderung “onhdz ..8 111“ zum Markt imn . v11“ gültig am.. E1117

(in Buchstaben) (in Buchstaben) (24⸗Stundenzeit) biecs Uhr. (in Buchstaben)

Besitzer (Versender):.. (Vor⸗ und Zuname,

Warenführer (Vor⸗ und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung)

üArerrürrer ertttemnmn

üüurrruugüguuÜuIIÜuuQÜuq☛‿ .

(Art der Beförderung) nur

..222⸗

Keeheheeeeeeeeeereer eereüäaraemaemÜ

Stand, Wohnort und Wohnulig)

hier bezeichneten Wege.

Nur gültig für den hier bezeich⸗ neten Tag und Zeitraum und die

Speyerer Straße 161. Peinemann, Walter, Geschäftsführer, gen, Neustädter Str. 14. Kurzmann, Ernst, Verbandsbezirksleiter, Berlin, Lands⸗ berger Straße 7. 5. Turowski, Heinrich, Schlosser, Berlin, Bornemannstr. 15. Belitz, Herbert, Mechaniker, Berlin, Zossener Straße 16. Bachran, Karl. Kupferschmied, Berlin, Kreuzbergstraße 45;

für den Bereich der See⸗Unfallversicherung a) nichtständige Mitglieder: Nilsson, Ernst, Kapitän, Lübeck, Dornestraße 1. b) Stellvertreter: Rogge, Fritz, Kapitän, Lübeck, Mühlenstraße 68. 1 Brauns, Edwin, Ingenieur, Stettin, Mackensenstr. 109.

mehrere

§ 18. Rinderregister und Zollrinderbücher. z⸗, Ales nach den §§ 5 bis 10 der Landespolizeilichen Anord⸗ Viehbe r Regierungspräsidenten in Köslin und in Schneide⸗ ,3) durch den Viehrevisor zu führende Rinderregister Art und agf im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 des Zahl der oweit für Gemeindebezirke des Zollgrenzbezirks Rinder⸗ Packstüce seicht geführt werden, sind Zollrinderbücher nach 86 8 zulegen. Hreimn sind alle Rinder des Seee he. 3 fallggrenzbezirk ihren Standort oder ihren Weideplatz if zutragen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Rinder * b5 I 11] 8 zallgrenzbezirk oder in der Nähe der Binnenlinie im ) Nach Bedarf auszufüllen; Unzutreffendes ist zu streichen. dde dauernd ansässigen Personen, die das Hauptzollamt Unmeldung zum 35 unter Vorbehalt des

Farbe, Abzeichen (bei

Rindern und bei Pferden

nach d. amtl. Anleitungen) Kennzeichnung

cheine sowie die Verladeerlaubnis⸗ und Versendungscheine für indvieh nach den Landespolizeilichen Anordnungen 3 Abs. 2) durch Polizeibehörden aus⸗ gestellt.

(2) Wer einen Transportausweis beantragt, hat auf Ver⸗ langen des Ausstellers z. B. durch Vorlage von Anschreibe⸗

büchern 14), Zollquittungen, Quittungen, Kaufbestätigungen nachzuweisen, daß die zu befördernde Ware inländischer Er⸗ zeugung oder Herkunft oder 9 sie verzollt ist.

(3) Der Transportführer hat die Ware vorzuführen, wenn die den Transportausweis ausstellende Stelle es verlangt, oder wenn das Feapssecame die Fürführung Plgemeche

1 ea. ;15 F; 829 4) Ist der Transportführer dem Aussteller unbekannt, so Witt, Hinrich, Kapitän, Hamburg, Timmkrögersweg 22. (4) Ist. 11““ . 11““ Flügel, Christian, Kapitän, Hamburg, Vben waldfkr. 12 111. hat er sich über seine Person auszuweisen. Wegener, Wilhelm, Schiffsingenieur, Hamburg⸗Billae § 5.

6 9 G str 2682 . 8

Hörder, Nenebeichltrahe ʒe. V Ausführung der Beförderung. für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. (1) Transportkontrollpflichtige Waren dürfen nur innerhalb a) nichtständige Mitglieder: folgender Tageszeiten befördert werden:

1. Friedri ch, Oskar, Landarbeiter, Gebersbach b. Döbeln im Januar und Dezember zwischen 7 und 18 Uhr,

i. Sa., Rittergut. im Februar, Oktober und November zwischen 6 und 18 Uhr, 2. Bielefeld, Heinrich, Landwirtschaftsgehilfe, Oldenburg⸗ im März, April, August und September zwischen 5 und

Donnerschwee, Stauchaussee. 20 Uhr un 3. Bräuer, Alfred, Geschirrführer, Ziegra b. Döbeln, Nr. 9. im Mai, Juni und Juli zwischen 4 und 22 Uhr. 4. Raabe, Hermann, Schweinemeister, Ziegra b. Döbeln, (2) Ausnahmen kann für den Einzelfall der Aussteller des 39 3 Transportausweises oder für regelmäßig wiederkehrende Fälle

Be⸗ mer⸗ kungen (Nr. des Rinder⸗ buchs)

Ge⸗ schlecht

Tier⸗

art Alter

iehrevisoren, Ortsvorsteher und

Ge⸗ wicht

Waren⸗ art

Lfde. Nummer

Zeichen der Packstücke

19.

8

Vorscheins Art, Nr. und Ausstellungsort des Vorbuchs X“

Zoll.. in. Versendungsscheinerteiler . den ..

ellung) (Datum)

.0o..„ .—

(Unterschrift)

Dieser Schein ist den Zoll⸗, Veterinär⸗, Gendarmerie⸗, Polizei⸗ und Forstbeamten auf Verlangen vorzuzeigen 2 und innerhalb 48 Stunden nach Erledigung der Beförde⸗ rung dem für den Bestimmungsort zuständigen Transport⸗ 1 ausweisaussteller oder Zollamt auszuhändigen.

Besondere Kenn⸗ zeichen (Farbe usw.), bei Rindern Kopf⸗ zeichen und Horn⸗ bildung, im übrigen nach den Anleitungen

ASbn

Vorzuführen bei d... Der Tiere

gabe

bei Schafen und Schweinen nicht erforderlich)

Zu⸗ gang am

(Ort der (Stempel)

Be⸗ zeich⸗ nung

Ge⸗ schlecht

si 0 85 örtlichen Verhältnissen die nach stellen zustehenden Befugnisse auf Aussteller scheinen übertragen. 8

V. Hausiergewerbe.

Alter (An

8

5

§ 11.

einschließlich des Halvens von n

(1) Hausiergewerbe . lagern, dürfen im Zollgrenz ezirk nur mit solchen

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