aatsanzeiger 1935
8 Erste Beilage Reichsanzeiger und Preußise
Muster 5 B
.Für alle Eintragungen sind Tinte oder Tintenstift zu
zu F 14 ZGrod.) Ausschabungen und Ueberschreibungen sind verbot zum eu
zu 8 Streichungen muß das Gestrichene leserlich bleiben.
. Das Marktbuch hat bei sich zu führen, wer im
Pferdehändlers die Pferde zum Markt führt, wän
Marktes beaufsichtigt oder vom Markt fortführt. Es st Veterinär⸗, Gendarmerie⸗, Polizei⸗ und Forstbeamten langen vorzuzeigen.
.Sofort nach der Rückkehr vom Markt sind sämtliche Eint⸗ in das Anschreibebuch des Pferdehändlers zu übernehn Ein Verlust des Buchs ist sofort dem Bezirkszollkomg zuzeigen.
„Verstöße gegen diese Anweisung werden, soweit nicht nac Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 413 d, abgabenordnung mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM beß
A. Zugang. 1XM“ Bekanntmachung
Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige land⸗
Name mirischaftliche Erzeugnisse, Beschäftsabteltung, üiber die 1 Lohnngegrelung der Ablieferung von inländischem Roggen und
Vorbei inländischem Weizen. 8
Vom 27. März 1935. —
Hauptzollamtsbezirlt
““ 11¹“n 8 “
Anschreibebuch für Viehhändler Lus und gleichzustellende Gewerbebetriebe
hhändlers, Fleischermeisters, gewerblichen Viehmästers.
AüerrüIrIAn
über den Handel mit. für das Kalenderjahr 193..
Preußen. “ Bekanntmachung. 1 Zweite Aenderung Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung des Verzeichnisses der Kulturämter und ihrer Geschäftsbezirke. kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichs⸗
Bek. d. R. u. Prs Frna gesetzbl. I S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur - u PreM. f. v. 25. 3. 1935 Durchführung des Gesetzes vom 31. Mai 1933 (Gesetzscmenl⸗
1 8 Nr. 39) und dem Gesetze über die Einziehung volks⸗ und hördenu BX“ . Gesetzes über Landeskulturbe⸗ staatsfeindlichen vom 14. gich 1823 (Reichs⸗ “ “ “ S. 101) bestimme ich: gesetzbl. I S. 479) wird hiermit das aus den im Grundbuche An zultu vamet errichtet.. wird geteilt; in Aurich wird von Cottbus⸗Spremberger Vorstadt unter Band III Blatt .Zum 1. April 1935 treten im Verzeichnis 8 Nr. 191, Band 17 Blatt Nr. 563, Band 17 Blatt Nr. 571, 12 ihrer Geschäftsbezirke LE ö “ 5 8 83 ve vesX“
683383 V. 12 ba, e. I1““ 11 rundstücken ne besten 5 ö“ 843 LwMBl. S. 585)*) folgende gerbeast st Inventar bestehende Vermögen der
Freien Turnerschaft 1893 Cottbus und Bemer⸗ Umgegend e. V. kungen für den Preußischen Staat, vertreten durch den Preußischen 3 Finanzminister, eingezogen, mit der Maßgabe, daß die auf dem Grundstück Band III Blatt Nr. 191, Band 17 Blatt Nr. 563, Band 17 Blatt Nr. 571, Band 28 Blatt Nr. 899 und Band 31 Blatt Nr. 990 eingetragenen Hypotheken des Brauereibesitzers Emil Kircher in Cottbus von 1667 Gramm Feingold, 3000 Goldmark und 8000 Goldmark für erledigt erklärt werden.
Ein Verzeichnis des hiermit eingezogenen beweglichen Vermögens liegt im Zimmer 140 a der Regierung aus.
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Zustellung
Frankfurt (Oder), den 25. März 1935.
Der Regierungspräsident. J. A.: Möbus.
muaeerrrererrreruERERERESRENEEREEEEE in müaereerrrreremmmERENE
über den Zu⸗ und Abgang an Pferden, jeden Alters und Geschlechts.
für das Kalenderjahr 19. — Rindern, Schafen und Schweinen*)
—o-Y
Enthält . Blätter,
die mit einer amtlich ver⸗
bleiten Schnur durch⸗ zogen sind.
aufzubewahren.
Buchführer ist:
Als Stellvertreter des Buchführers ist an⸗ erkannt:
einer G 898 aufzubewahren. Buchführer iit. Als Stellvertreter des Buchführers ist an⸗ erkannt:
Enthält
Blätter, die mit amtlich verbleiten Schnur durchzogen sind.
1 Für jede Warenart ist ein besonderes Buch zu führen.
.„ 4 2§ §222424 9 2£ ⁄˙⁄⁄˙†°*ο °0ο
den.. 19. Der Bezirkszollkommissar:
Ausstellungs⸗
tag, ⸗ort und
Nummer des Transport⸗ ausweises
Tag der Ein⸗ tra⸗ gung
Farbe, besondere Merkmale, Brandzeichen
a) Alter, b) Ge⸗ schlecht
³ 0 19. 0 Der Bezirkszollkommissar.
ist zu durchstreichen.
Anweisung zur Führung des Buches. G
1. Das Buch muß über sämtliche Waren der bezeichneten Art, die 65 8 f 1 1
der Buchinhaber zum Handel in seine Räume bringt, Auskunft Mit Zustimmung des Reichs⸗ und Preußischen Ministe⸗
geben. Dies gilt auch dann, wenn der Buchinhaber Waren aus 8 t zums für Ernährung und Landwirtschaft wird auf Grund
den Vorräten seines Haushalts oder seiner Wirtschaft zum Handel e 1 — 8§ 29 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft
entnimmt. Dem Einbringen von Waren in die Räume des Buch⸗ 8 2n 14. Juli 1934 folgende, von den Vorschriften des § 28 inhabers zum Handel steht gleich das Bereitstellen von Waren bweichende Regelung getroffen:
für den Handel außerhalb der umfriedeten Räume, wenn die Auf⸗ - 8 gg
I. Provinz Brandenburg
bewahrung der Waren in dieser Form üblich oder aus besonderen
Gründen notwendig ist. 3 . Die Getreidewirtschaftsverbände können mit Zustimmung der (Oberpräsident — Landes⸗ Jeder ö ist Linie “ einzutragen. auptvereinigung der Deutschen Getreidewirtschaft: kulturabteilung — in Berlin) Eintragungen zwischen den Linien sind verboten. v S eüeeeies 111“ 8 Stadtbezirk Verlin; Eberswalde Ausschabungen und Ueberschreibungen sind verboten. Bei 8 inländischen Roggen oder inländischen Weizen fuür Zwecke walde, Ober⸗Barnim, Pots⸗ Streichungen muß das Gestrichene leserlich bleiben, der Verfütterung zu verkaufen oder zu veräußern; dam (Stadt), Zauch⸗Belzig Jeder Zugang ist sofort nach der Einbringung, jeder Abgang sofort Grü⸗ den im Einzelfall 88 Kreis Nieder⸗Barnim, Teltow, nach der Abgabe in das Buch einzutragen. .0 lüͤndischer “ rün 88 im 8 .“ e genehmigen, daß Ost⸗Havelland, West⸗Havel⸗ Beim Zugang von Waren sind deren Transportausweise in Sp. 9 Zwecke 88 nnenschiche oder “ Weizen, der für 1b land, Rathenow (Stadt), der Abteilung A zu vermerken und nach Nummern geheftet bei vrnn te. sür Zwecke der Verfü e Znece 8— . Brandenburg / Havel (Stadtz
3 2 9 rg 1 „ ur Se s 9 u 4 „ ies 1 dem Buche aufzubewahren. oder weiterveräußert werden kann. 1ö “ II.
Bei jedem Zugang von Ware sind in Abt. A Spalte 9 Name
und Wohnort des Lieferanten oder, sofern die Ware selbst erzeugt zugelegt wird der Kreis Ruppin „Erzeuger, die gemäß 1 Ziff. 1 Getreide für Zwecke der Ver⸗
fütterung verkaufen oder sind verpflichtet, sich
ist, der Vermerk „Selbst hergestellt“ einzutragen.
A. Zugang vom Empfänger des Getreides auf der Ablieferungsbescheini⸗ gung bescheinigen zu lassen, daß das Getreide für Zwecke der
Verfütterung verkauft oder veräußert worden ist.
Die und weitere Hand (Großhändler, Verteilungs⸗ händler, Genossenschaften, Mühlen) können in dem Umfang, in dem sie gemäß I Ziff. 1 ausweislich der Ablieferungs⸗ bescheinigungen Getreide für Zwecke der Verfütterung er⸗ worben haben, Getreide zu dem gleichen Zwecke weiterver⸗ kaufen oder weiterveräußern, ohne daß die Nämlichkeit des Getreides gewahrt werden muß.
3. Mühlen können Erzeugnisse aus inländischem Roggen oder inländischem Weizen für Zwecke der Verfütterung in dem⸗ selben Umfange verkaufen oder veräußern, in dem sie nach 1 Ziff. 1 ausweislich der Ablieferungsbescheinigungen Ge⸗ treide für Zwecke der Verfütterung erworben haben.
Reichsstelle für Getreide, 8
Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. Geschäftsabteilung.
Rossa. Knauf.
1 Der Beauftragte
des Reichs⸗ und Preußischen Ministers für
und Landwirtschaft bei der Reichsstelle für
landwirtschaftliche
1 (Stempel)
5 6
Geschäftsbezirk des Kulturamts
*) Nicht Zutreffendes wjede Tiergattung ist ein besonderes Buch zu führen.
Sitz des Kulturamts
B. Abgang.
Anweisung zur Führung des Buches.
8 2
Die Buchführung muß über sämtliche Tiere Auskunft geben, die der Buchinhaber erwirbt oder in seinen Besitz bringt, gleichviel, ob er sie in seine Stallungen bringt oder alsbald nach dem Erwerb oder der Besitzerlangung veräußert oder schlachtet. 1
Jedes Tier ist auf einer besonderen Linie einzutragen. Ein⸗ tragungen zwischen den einzelnen Linien sind verboten.
.Für alle Eintragungen sind Tinte oder Tintenstift zu benutzen; Ausschabungen und Ueberschreibungen sind verboten. Bei Streichungen muß das Gestrichene leserlich bleiben.
Jeder Zu⸗ und Abgang ist sofort einzutragen.
Auf dem das Vieh begleitenden Transportausweise ist in der
Bemerkungsspalte die laufende Nummer (Sp. 1) des Anschreibe⸗ buches zu vermerken.
Name und Wohnort Kauf⸗
des Erwerbers
Aus⸗ tragung
Bemerku
8 Anschrift Berlin SW 68, Schützen⸗ straße 26
Berlin II
Hauptzollaahn Bezirkszollkommissar..
Zollrinderbuch für die Gemeinde — den Ortsteil Amtsbezirrrk Kreis:. 1 Buchführer:.. 88
sein Stellvertreter:
Perleberg .8
Bekanntmachung. Auf Grund der Vorschriften des Gesetzes vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 479) über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens wird hiermit das im Grund⸗ buch von Schollene Band XII Blatt 494 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör des früheren Arbeiter⸗Turn⸗ und Sportvereins in Schollene e. V. zugunsten des Landes Preußen entschädigungslos eingezogen. Magdeburg, den 19. März 1935. Der Regierungspräsident. J. B.: Berthold.
Provinz Hannover (Oberpräsident — Landes⸗ kulturabteilung —
iin Hannover)
Kreis Aschendorf⸗Hümmling
Kreis Aurich, Emden (Stadt), Leer, Norden, Wittmund, Wilhelmshaven (Stadt)
*) Reichsanzeiger Nr. 253 v. 28. 10. 1933.
Berlin, den 25. März 1935. Der Reichs⸗ und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V. Wilklikens.
A. Zugang. — LEECEETE111616 11]
Kenn⸗ zeichen
Herkunft des Tieres sowie Aus⸗ srungsss Bacc⸗ 8* ht 1 stabe und Nr. der ugang 8 der Packstücke
mitgekommenen Stückzahl) Füc
Transport⸗
bezettelungen
(g. F. Nr. der
sonstigen Be⸗ zettelungen); bei Händlern, die ein Marktbuch Gö
auch lfd. Nr. des Marktbuches Gewicht der einzelnen
Packstücke
Angelegt am w.... .. Enthält... numerierte Blätter 2. davon Blätter Namensverz den Hauptzollamt:
Papenburg Aurich
Gesamt⸗ Art
Pferde, gewicht
Fohlen, 1 Rindvieh, Tag der Ein⸗ tra⸗ gung
Farbe und mindestens 8 3 besondere Kälber, so 3 Schafe auffällige 5 88 Merkmale, Schweine,
Ferkel
(Nichtzu⸗ treffendes ist zu streichen)
Gegenstand
Anweisung zum Gebrauch:
1. Dem Zollrinderbuch ist ein Namenverzeichnis der Rind den Einwohner der Gemeinden — des Ortsteils — vo in dem Name, Vorname und Stand des Rinderhalte betisch geordnet unter Hinweis auf die Blattnummer rinderbuches angegeben sind. Wird das Zollrinderbuchi⸗
Wohnort des Abschnitte geteilt, so gilt Satz 1 für jeden Abschnitt.
Verkäufers) 2. Das Zollrinderbuch ist mit laufenden Blattnummern zu
Jeder Rinderhalter erhält eine Nummer und mindef 16“ 8 Blätter. Bei Uebertragung auf ein neues Blatt ist dien nummer am Ende des bisherigen Blatts und im Nament
zu vermerken.
3. Die Rinder sind nach der „Amtlichen Anleitung zur Lesehmährung von Rindern nach Merkmalen“ so genau wie mögliteneide,
bei Schafen und Schweinen: Gewicht
Laufende Nummer
Herkunft der Waren (Name und
Nachweis der Herkunft (Zoll⸗u. Steuerurkunden, Transportausweise, Rech⸗ nung d. Verkäufers usw.)
Auf⸗ bewahrungs⸗ ört 8
3 6
Schulentlassung betreffen. Reichserziehungsminister Rust wird, wie der Reichsjugendpressedienst mitteilt, ein Manifest erlassen, das die Schulentlassenen zum Eintritt in die Hitler⸗Jugend und damit zur Weiterführung der in der Schule begonnenen natio⸗ nalsozialistischen Aufbauarbeit aufruft. Das Manifest wird bei den Entlassungsfeiern, die in diesem Jahre zum ersten Male in
Verkehrswesen.
Reichssender Berlin im Sommer über 20 Stunden Tagesprogramm. Am 1. April 1935 stellt der Reichssender Berlin seinen
und sonstige
B. Abgang.
Tag der Aus⸗
Stand⸗ ort
Ver⸗ an⸗ lassung
Aus⸗ gestellter Transport⸗ ausweis
Verbleib d. Tieres; Name u. Wohn⸗
Vorüber⸗ gehende Ent⸗ fernung aus dem Stall
Be⸗ mer⸗
B. Abgan
Grund des Ab⸗
ganges
Name u. Wohnort des Er⸗ werbers
bescheinigung
Nachweis der Veräußerung (Empfangs⸗
usw. des Erwerbers)
Ausgestellter Transport⸗ ausweis
Nr.
des Ab⸗ gangs
des
Tieres ort des (zum Weide⸗
neuen gang und u. Nr. Erwerbers Weideplatz)
9 10 11 12 13 14
) v)
tra⸗ kungen
gung
Buch⸗
Tag stabe
6. Die Transportausweise sind nach der Nummernfolge geheftet bei dem Buch aufzubewahren.
7. Bei jedem Zugang von Vieh ist in die Spalte 6 Name und Wohn⸗ ort des Vorbesitzers oder, sofern das Tier selbst gezogen ist, der Vermerk „hier geboren“ einzutragen.
8. Bei jedem Abgang von Vieh ist in Spalte 12 Name und Wohn⸗ ort des neuen Erwerbers einzutragen oder, wenn das Tier ge⸗ schlachtet oder gefallen ist, dies zu vermerken.
9. Bei Rindvieh mit amtlichen oder anerkannten Ohrmarken oder bei Pferden mit amtlichen oder anerkannten Brandzeichen sind die Nummer der Ohrmarke oder die Buchstaben des Brand⸗ zeichens in Spalte 5 zu vermerken.
10. Werden die in Spalte 3 in Zugang gestellten Tiere auch nur
tagsüber auf die Weide getrieben, so ist das in Spalte 13 (vor⸗ übergehende Entfernung aus dem Stall) zu vermerken. Hierbei ist ferner der Tag, an dem das dauernd zur Weide getriebene Vieh zum Stalle zurückgeführt wird, sowie jede Aenderung im Bestande des Weideviehs und jeder Wechsel der Weideplätze an⸗
ugeben. 18 Die Eintragung darf unterbleiben, wenn der Weideplatz un⸗ mittelbar am Gehöft gelegen ist.
11. Am 31. Dezember jeden Jahres muß das Buch abgeschlossen und der Viehbestand in ein neues Buch übertragen werden. Das abgeschlossene Buch ist ohne Aufforderung sofort dem Zollamt
aobzuliefern. 1
12. Die Prüfungsbeamten können das Buch jederzeit einziehen. Sie
haben in einem solchen Fall dem Buchführer ein neues Buch
üunentgeltlich auszuhändigen, nachdem sie den tatsächlich vor⸗ handenen Viehbestand in dieses eingetragen und die Eintragung als richtig bescheinigt haben.
13. Der Inhaber des Gewerbebetriebs hat dafür zu sorgen, daß das Buch ordnungsmäßig aufbewahrt wird. Ein Verlust ist sofort dem Bezirkszollkommissar anzuzeigen.
14. Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 413 der Reichsabgabenordnung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000,— RM bestraft.
2 4 6
7. Beim Abgang von Waren ist die laufende Nummer des Buches in den Transportausweisen zu vermerken und deren Nummer und Ausstellüngstag in Spalté 5 und 6 der Abt. B einzutragen.
8. Bei jedem Abgang von Ware sind in Abt. B Spalte 3 Name
und Wohnort des Erwerbers und, wenn die Ware selbst ver⸗ braucht wird, in der gleichen Spalte „zum Selbstverbrauch“ ein⸗ zutragen. Ist die Ware (z. B. durch Feuer) vernichtet worden, so ist dies in Spalte 2 und 7 der Abt. B unter Angabe der Be⸗ weismittel anzugeben. Mit dem 31. Dezember jeden Jahres ist das Buch abzuschließen und der Warenbestand in ein neues Buch zu übertragen. Das abgeschlossene Buch ist ohne Aufforderung sofort der Zollaufsichts⸗ stelle abzuliefern.
.Die Prüfungsbeamten können das Buch jederzeit einziehen. Sie haben dann dem Buchführer ein neues Buch unentgeltlich aus⸗ zuhändigen, in dem sie den tatsächlich vorhandenen Warenbestand ordnungsmäßig einzutragen und die Eintragung als richtig zu be⸗ scheinigen haben.
„Der Buchführer hat das Buch sicher aufzubewahren. Ein Verlust ist unverzüglich dem Bezirkszollkommissar anzuzeigen.
Hauptzollamtsbezirk.. Muster 6 (zu § 15 ZGrO.)
1G . Marktbuch des Pferdehändlers.
i¶in. enthällt BZlätter (amtlich verbleit).
. 2 . 0 0% 9 %9 9
. . 0„ .
(Stempel) „ Bezirkszollkommissar.
Anweisung zur Führung des Buches. .In dem Marktbuch sind sämtliche Pferde, die der Händler in dem Marktorte zum Verkauf stellt, auf den Marktplatz bringt, auf dem Markt oder im Marktort oder unterwegs ankauft, nach Alter, Geschlecht, Farbe, Brandzeichen und sonstigen besonderen Merk⸗ malen genau zu bezeichnen; ferner sind Name und Wohnort des Vorbesitzers und der Erwerbspreis einzutragen. Sofort nach dem Verkauf eines Pferdes sind Name und Wohnort des Erwerbers und der Kaufpreis einzutragen. Jedes Tier ist auf einer besonderen Linie einzutragen. Ein⸗ tragungen zwischen den einzelnen Linien sind verboten.
schreiben. Kopfzeichen und Hornbildung sind in jedem zugeben; falls vorhanden, sind auch Buchstabe und Nu 1 8 Ohrmarke zu vermerken. Die Bezeichnung „schwarz⸗
„rot“ usw. genügt niemals.
Nr. „Name, Vorname, Stand des Tierhalte
Futtermittel 1 Erzeugnisse. 8 Herbert Daßler.
Druckfehler⸗Berichtigung.
Geschlecht (Stier, Ochse, Kuh, Stärke usw.)
Farbe und Abzeichen (Ziff. 3 der Anleitung)
Zugang
In der in Nummer 69 des Deutschen Reichsanzeigers hPreußischen Staatsanzeigers vom 22. März 1935 ver⸗
Datum
von wem?
intlichten Anordnung 24 der Ueberwachungsstelle für Thutschuk und Asbest ist ein Druckfehler unterlaufen, der
*
woher? HOrt
An wen? wohin? od. d. Tod
Abgang Transportausweis
Ort I Datum
Bemer
4. Jeder Zu⸗ und jeder Anmeldung in die Spalten des
Abgang von Rindern ist sofo Rinderbuches einzutre
bei der Anmeldung vorgelegten Urkunden sind durch führer zu prüfen, mit dem Namen des Rinderhalter lfd. Nr. des Zollrinderbuches zu versehen und danac Ablauf des folgenden Kalenderjahres als Anlage zum
buch aufzubewahren. . Beim Abgang von R Buchseite sauber so zu durchst sei denn, daß Transportauswei werden; in diesem Falle Buchseite erst dann zu streichen, wenn der dauernden Abgang des Rindes angezeigt hat. dürfen Transportauswe Eintragungen des Zollrinderbuch
indern sind die Eintragungen auf reichen, daß sie leserlich se zum Marktbesuch sind die Eintragungen auf
Rinder Bei
ise nur in Uebereinstimmung es ausgestellt werden.
stellung ist in dem Zollrinderbuch unter Angabe vom Nummer des Transportausweises zu vermerken.
Das Zollrinderbuch ist sorgfältig aufzubewahren. und Anlagen (Nr. 4) den Zollaufsichtsbeamten jederzeit auf vorzulegen. Alle Eintragungen sind nur mit Tinte oder
stift zu machen. Ausschabungen sind untersagt.
Bei Ae
müssen die bisherigen Eintragungen lesbar bleiben.
7. Die Eintragungen dürfen nur von dem
Zollbuchf
seinem ausdrücklich zugelassenen Vertreter vorgenomme
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich für Schriftleitu i. V.: Rudolf Lantz
sc
An;
in Be
eigenteil und fürde
lin⸗Lichtenberg.⸗
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktien Berlin, Wilhelmstraße 32.
Sechs Beilagen
(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregiste
zmit berichtigt wird.
Unter II. Buchführungspflicht § 6 Zeile 13 muß es statt inkaufsverkaufspreis“ richtig „Einkaufs — Verkaufspreis“
Bekanntmachung. Auf Grund der 2. Verordnung des Herrn Reichs⸗ kehrsministers vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des stzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt utscher Reichsanzeiger Nr. 143/33, Reichsgesetzbl. II. ie 317) hat die Fachabteilung II des Frachtenausschusses alin in der Sitzung am 30. Januar 1935 folgende Be⸗ lüsse gefaßt:
A Die Frachten für Kies, Sand und Kalksteine n den
Beschlüssen 88
vom 11. August 1933, Reichsanzeiger Nr. 211/33,
„ 29. September 1933, 8 276/33,
1934, 88 „ 103/34,
„ 28. April 1934, 8 „ 194/34,
„ 9. August werden bis zum 31. Dezember 1935 verlängert oder befristet.
2 Der Frachtsatz für Kies von Parey nach Dyrotz wird auf RM 2,60 je ebm „frei Kahn“ einschließlich Kanalabgaben, der Frachtsatz für Kies von Hohensaaten nach Gatow wird auf RM 2,35 je cbm „frei Kahn“ festgesetzt.
l. Die Beschlüsse treten mit 8 Tage ihrer Veröffentlichung im Reichsanzeiger in Kraft.“ 8
Vorstehende Beschlüsse sind von mir bestätigt.
Berlin W, den 23. März 1935. Oberpräsident der Provinz Brandenburg — Wasserbau⸗ . direktion Kurmark. J. A.: Siebenhüner.
7⁷ 7⁷
“
89 WBekanntmachung. 8 Die am 23. März 1935 ausgegebene Nummer
icsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Erste zur Durchführung der Deutschen Ge⸗
deordnung vom 22. März 1935.
üm ang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗
ggebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung
Berlin NW 40, den 25. März 1935. Reecchsverlagsamt. Fabriciu
31 des
Sendebetrieb auf das Sommerhalbjahr um. Die Sendungen be⸗ ginnen dann an Sonn⸗ und Werktagen bereits um 5 Uhr 30 Min. und enden wochentags um 1 Uhr, Sonnabends und Sonntags um 2 Uhr nachts, so daß am Wochenende der Reichssender Ber⸗ lin im Sommer ein Tagesprogramm von einer Dauer von mehr als 20 Stunden abwickelt. Die Vorlegung des Sendebeginns auf 5 Uhr 30 Min. soll denjenigen Volksgenossen dienen, die am Stadtrand in Siedlungen oder im Sommer in ihren Lauben wohnen und überhaupt allen denen, deren Berufsarbeit früher beginnt. Da in der wärmeren Jahreszeit der Mensch aber auch später schlafen geht als im Winter, wird die Verlängerung des Abendprogramms ebenso begrüßt werden.
Aus der Verwaltung.
Gemeindegrundsteuerordnungen werden auf⸗ gehoben.
Der Reichs⸗ und Preußische Innenminister hat zum Real⸗ steuersperrgesetz Ausführungsbestimmungen erlassen. In dem an die preußischen Behörden und Gemeinden gerichteten Erlaß wird angeordnet, daß spätestens mit Wirkung ab 1. April 1936 die noch bestehenden Gemeindegrundsteuerordnungen aufgehoben werden müssen. Die gemeindliche Grundvermögenssteuer darf dann nur noch in Form von Zuschlägen zur staatlichen Grund⸗ vermögensteuer erhoben werden. Die neuen Zuschlagssätze müssen so bemessen sein, daß sich das bisherige Gesamtaufkommen der Steuer nicht erhöht. In dem Erlasse wird weiter auf die den obersten 1 gegebene Möglichkeit verwiesen, eine Er⸗ höhung der Realsteuersätze zuzulassen, wenn der Haushalt der Gemeinde auf andere Weise nicht ausgeglichen werden kann. Es wird Förklärt, daß von dieser Ermächtigung nur in ganz besonders E Fällen Gebrauch gemacht werden soll. Die Aufsichts⸗ ehörden sollen derartige Anträge von Gemeinden nur dann weiterleiten, wenn sich auch bei Anlegung des strengsten Maß⸗ eine andere Möglichkeit zum Ausgleich des Haushalts nicht bietet.
Nach der Schulentlafsung Eintritt in die Hitler⸗Jugend Ein Manifest des Neichserziehungsministers.
Zwischen den Reichsministerien für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Reichsjugendführung sind Verein⸗ barungen getroffen worden, die die gemeinsamen Maßnahmen.
zur Fortführung der Erziehungsarbeit an der Jugend nach der
allen Schulen stattfinden, von den Schulleitern in feierlicher Weise vor der Schülerschaft verlesen. Im Anschluß an die Schul⸗ entlassungsfeiern finden Weihestunden der Hitler⸗Jugend statt, in denen den Schulentlassenen ein Einblick in das kameradschaft⸗ liche Leben der nationalsozialistischen Jugend gegeben wird.
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
Donnerstag, den 28. März. Staatsoper: Der fliegende Holländer. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: Prinz von Preußen. Schwarz. Beginn: 20 Uhr.
Aus den Staatlichen Museen.
Vorträge und Führungen. „In der kommenden Woche finden in den Staatlichen Museen die folgenden Führungen und Vorträge statt: Dienstag, den 2. Apriil. 8 11— 12 Uhr im Kaiser⸗Friedrich⸗-Museum: Die Raffaelteppiche, Dr. v. Eynern; 12— 13 Uhr im Kaiser⸗Friedrich⸗Museum: Dr. Härtzsch; 8 11— 12 Uhr im Alten Museum: Glas und Fayencen im Alter⸗
tum, Götze; Mittwoch, den 3. April. 11—12 Uhr im Zeughaus: Die kostbare Waffe, Dr. Uhlemannz 12—13 Uhr in der Vorderasiatischen Abteilung: Die Jungassyrer, Dr. Moortgat. Donnerstag, den 4. April. 11— 12 Uhr im Schloßmuseum: Deutsche Renaissance, Mobiliar und Kunstgewerbe. “ Freitag, den 5. April. 20,30 Uhr im Schloßmuseum: Die Festräume des Schloß⸗ museums (bei Beleuchtung), Prof. Dr. Schnorr v. Carols⸗
feld. Sonnabend, den 6. April. 11 — 12 Uhr im Neuen Museum, in der Aegyptischen Abteilung: Vor⸗ und Frühzeit. 12— 13 Uhr in der Islamischen Abteilung: Rundgang durch dis Sammlung. 1
Musikalische
Drama von Hans
Rembrandt,
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o⸗
Das Erholungswerk des Deuischen Dolkes
—’eeeegememee.