Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 74 vom 28. März
1935.
Wierter Abschnitt.
Formvorschriften. § 18. Eintragung der Käufe. “
Auf die Einkaufsgenehmigungen sind die während ihrer Lauf⸗ eit abgeschlossenen Käufe jeweils unverzüglich einzutragen. Die Eintragungen müssen enthalten:
1. den Namen des Verkäufers, 8
2. den Gegenstand des Kaufes nach Art, Menge und Preis,
3. die Währung, in der die Bezahlung erfolgen soll,
4. die vereinbarte Lieferfrist,
5. die Fälligkeit der Zahlung. 11““ 8
Die Formblätter sind nach eendeter Laufzeit, diejenigen für die bisher erteilten allgemeinen Einkaufsgenehmigungen. bis spätestens zum 6. April 1935 der Überwachungsstelle einzureichen. In ihnen ist durch Namensunterschrift zu versichern, daß die Ein⸗ tragungen richtig und vollständig sind.
§ 19. Meldung der Käufe.
Jeder Einkauf ist mit den 8 § 18 erforderlichen Angaben am Ende einer jeden Woche der Aberwachungsstelle zu melden. Vordrucke für die wöchentlichen Einkaufsmeldungen sind unter Formblatt Nummer F21 von der Reichsdruckerei (Drucksachen⸗
erw v 3 ziehen. verwaltung) zu bezieh * 20.
Anträge für die Ausfuhr. Anträge auf Erteilung von besonderen Einkaufsgenehmi⸗ gungen gemäß §§ 10. und 11 dieser Anordnun sind unter Ver⸗ wendung besonderer Vordrucke einzureichen. Bei Anträgen ge⸗ mäß § 11 Absatz 1 ist außerdem je ein Verpflichtungsschein der inländischen Auftraggeber, gleichfalls auf besonderen Vordrucken, beizufügen oder seine ööö Einsendung an die üÜber⸗ bachungsstelle zu veranlassen. 3 8 Vordrucke für Rleeragstellung und Verpflichtungsschein sind von den Fachgruppen und Fachuntergruppen sowie von den Industrie⸗ und Handelskammern zu beziehen. § 21. Meldung der Ausfuhr. Wenn die Auslandsaufträge, auf Grund deren eine besondere Einkaufsgenehmigung gemäß § 10 dieser Anordnung (unmittel⸗ bare Ausfuhr) beantragt wurde, durch Lieferung der hergestellten Waren ins Ausland ausgeführt worden sind, haben die Betriebe dies unter Angabe der Nummer und des Datums der erteilten besonderen Einkaufsgenehmigung zu melden. In der gleichen Weise ist zu melden, wenn die Ausführung von, Aufträgen un⸗ möglich geworden ist. Die Betriebe bleiben in diesem Falle mit den zur Verfügung gestellten Mengen vorbelastet.
Fünfter Abschnitt.
Zuwiderhandlungen und Schlußbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strasvorschriften §§ 10, 12.—15 der Verordnung über den Waren⸗
verkehr vom 4. September 1934.
§ 23 .“ Diese Anordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft. Am gleichen Tage treten die Anordnungen — W 4 — vom 4. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 147 vom 27. Juni 1934), — W6 — — dg. Duttr 1694. — 10 vom 10 cyptember 1936,SPeutscher Reichsanzeiger Nr. 222 vom 22. September 1954) — 9 — vöone 22. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 228 vom 29 September 1934), — W 10 — vom 16. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 253 vom 29. Oktober 1934), — W 11 — vom 22. Januar 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 19 vom 23. Januar 1935) und — W 12 — vom 9. Februar 1935 (Deutscher Reichs⸗
anzeiger Nr. 35 vom 11. Februar 1935) außer Kraft.
Der Reichsbeauftragte für Wolle.
— 88
Bekanntmachung.
April 1935 wird die Zweigstelle Köln der Deut⸗ von⸗Werth⸗Str. 25,
Am 4. e schen Zentralgenossenschaftskasse in Köln, eröffnet.
Zum Direktor der Zweigstelle Köln und Bevollmächtigten des Direktoriums ist bestellt:
Heinz Heyder.
Berlin, den 25. März 1935. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse.
Bekanntmachung,
betreffend Satzungsänderung des Rheinischen Braunkohlen⸗ Syndikats G. m. b. H. in Köln. § 10 Ziffer I lautet:
1. Das Gesamt⸗Jahreskontingent der Gesellschafter der Gruppe A an Briketts, auf Grund dessen die prozentuale Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an der Jahres⸗ absatzmenge der Gesellschaft bis zum Eintritt der Wir⸗ kungen aus den §§ 14 und 15 festgestellt wird, ist auf 10 982 100 t festgesetzt. Hiervon entfallen auf die einzelnen Gesellschafter folgende Jahreskontingente:
Rheinische Aktiengesellschaft für Braunkohlen⸗ bergbau und Brikettfabrikation, Köln.. Braunkohlen⸗ und Briketwerke Roddergrube
Aktiengesellschaft, Brühl (Bezirk Köln) . Hubertus Braunkohlen Aktiengesellschaft zu Brüggen (Erft) bei Liblar
9 8. Farbenindustrie Aktiengesellschaft, Frantu- Leopold Cassella & Co., Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung, Frankfurt a. M. . .
Algemeene Bruinkool⸗Compagnie, Amsterdam, 11 Abt. Fürstenberg, Bottenbroich b. Frechen 352 600 t Horremer Briketfabrik Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung, Horrem, Bez. Köln... 525 200 t Gewerkschaft Hürtherberg, Bonn . . . . 250 000 t Gewerkschaft des Braunkohlenbergwerks Neu⸗ rath, Neurath 366 700 t
314 200 t 835 800 t
4 102 800 t 2 208 900 t 493 600 t
928 800 t
Gewerkschaft des Braunkohlenbergwerks Prin⸗ zessin Viktoria, Neurah Braunfohlen⸗Industrie⸗Aktiengesellschaft Zu⸗ Junft Weisweille“ Braunkohlenbergwerk und Briketfabrik Liblar, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in ö be—““] 403 500 t Rheinische Stahlwerke Aktiengesellschaft, Essen- 200 000 t
2. Auf Grund der vorstehenden Zahlen ergeben sich folgende “ Beteiligungen der Gesellschafter an der auf ie Gruppe A entfallenden Jahresabsatzmenge der Gesell⸗ schafter in Briketts: 8
und Briketwerke Roddergrube Alktiengesellschaft, Brühl (Bezirk Köln) . Hubertus Braunkohlen Aktiengesellschaft Brüggen (Erft) bei URblar . „G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft,
J. Franifurt ä. W. . Leopold Cassella & Co., Gesellschaft mit be⸗ Feess a. M..
schränkter Haftung, 1 Allgemeene Bruinkool⸗Compagnie, Amsterdam, Frechen.
Abt. Fürstenberg, Bottenbroich b. Horremer Briketfabrik Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung, Horrem, Bez. Köln.. Hürtherberg, Bonn . . . .. Gewerkschaft des Braunkohlenbergwerks Neu⸗ aee4*“ Gewerkschaft des Braunkohlenbergwerks Prin⸗ zessin Viktoria, Neurath. . . . “ Braunkohlen⸗Industrie⸗Aktiengesellschaft Zu⸗ Aunft, Weisweiler 6
Braunkohlen⸗ Braun h 20,114 %
zu 4,495 7%
8,457 %
3,211 %
4,782 % 2,276
3,339 % 2,861 6 7,611 %
a2
Braunkohlenbergwerk und Briketfabrik Liblar, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in
Lihar e’1k Aktiengesellschaft, Essen
blar bei 3,674 % Rheinische Stahlwerke
3921 9 1,821 %
Vorstehende Satzungsänderungen werden hiermit ung
Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Reichswirtschaft ministers über die Wahrnehmung der Aufgaben des Reich kohlenrates vom 22. April 1933 (abgedruckt im Deutsch Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vom 24. P. 1933 Nr. 95) im Sinne der Vorschriften der §§ 17 und der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Reu lung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 (Reichsgese
blatt S. 1449) genehmigt.
Berlin, den 25. Februar 1935. Reichskohlenrat “ Bennhold, Geschäftsführer.
Auf Grund der Verordnungen des Reichsministers der Finanzen vom 7. August 1930 über Transportkontrolle und Beschränkungen des Gewerbebetriebes im Zollgrenzbezirk (Reichsministerialblatt S. 502) und vom 30. März 1933 über die Ueberwachung des Warenverkehrs außerhalb des Zoll⸗ grenzbezirks (Reichsministerialblatt S. 93) wird für den Bezirk des Landesfinanzamts Schlesien folgendes verordnet:
I. Zollgrenzbezirk. § 1.
(1) Der Zollgrenzbezirk des Landesfinanzamts Schlesien ver⸗ läuft im Bereich der Hauptzollämter Glogau, Trachenberg (Schles.), Oels (Schles.), Kreuzburg heee Beuthen Oberschl.), Glei⸗ witz, Ratibor, Neustadt (Oberschl.), Glatz, Waldenburg (Schles.), Hirschberg (Riesengeb.) und Görlitz. Er wird gegen das Zoll⸗ ausland durch die Reichsgrenze und binnenwärts durch die Binnenlinie begrenzt; im Nordosten findet er seinen Abschluß durch eine Linie, die von der Reichsgrenze an der Eisenbahnlinie Wollstein—Unruhstadt entlang bis zum Schnittpunkt mit dem Wege Unruhstadt —- Dzwina führt und von dort diesem Wege bis zum Schnittpunkt mit dem Wege folgt, der 600 m westnordwestlich der Försterei Dzwina, 3 km nor nordöstlich Karschin, zur Nordostecke der Provinz Niederschlesien führt; an diesem Wege entlang führt die Linie zur Nordostecke der Provinz Niederschlesien, verläuft von hier westsüdwestlich und fällt hier mit der Grenze der Provinz Nieder⸗ schlesten zusammen; im Westen stößt der Zollgrenzbezirk an die Grenze des Freistaats Sachsen.
(2) Der Lauf der Binnenlinie im Bezirk des Landesfinanz⸗ amts Schlesien ist festgesetzt durch die Bekanntmachung des Pro⸗ vinzialsteuerdirektors in Breslau vom 6. Juni 1900 (Amtsblatt der Regierung Breslau. 1900 S. 246 ff. und der Regierung Liegnitz 1900 S. 158/162), abgeändert durch die Verordnungen des Prä⸗ sidenten des Landesfinanzamts Breslau über Aenderung des Ver⸗ laufs der Binnenlinie des Grenzbezirks gegen die Tschechoslowakische Republik im Bezirk des Landesfinanzamts Breslau vom 12. Sep⸗ tember 1929 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 215 vom. 14.,9.,1929), vnaeeSronnor 1931 (Deutscher Reichsauzeiger Nr 20 vom 24.1
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Nr. 221 vom 20. 9. 1932); ferner es Landesfinanzamts Breslau, Abteilung für
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Binnenlinie an Provinz Niederschlesten gegen Polen (Amtsblatt der Regierung Liegnitz 1920 S. 281 ff.), ab⸗ geändert durch die Bekanntmachung des Landesfinanzamts Bres⸗ lau vom 8. Mai 1921 (Amtsblatt der Regierung Liegnitz 1921 S. 190) und durch die Verordnung des Präsidenten des Landes⸗ finanzamts Breslau vom 24. März 1931 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 72 vom 26. 3. 1931); ferner durch die Verordnung des Reichsministers der Finanzen über den Lauf der Binnenlinie in Oberschlesien vom 27. Juli 1928 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 176 vom 30. 7. 1928).
(3) Die Wege, Eisenbahnkörper und Gewässer, die den Lauf der Binnenlinie bezeichnen, gehören zum Zollgrenzbezirk.
II. Zollaussicht über Warenbeförderung.
8 § 2. Transportkontrollll]e.— (1) Im Zollgrenzbezirk unterliegt die Beförderung von a) Pferden, b) Rindvieh, c) Schweinen, der Transportkontrolle. (2) Von der Transportkontrolle nach Absatz 1 sind jedoch befreit:
a) Vieh eines inländischen Landgutes, wenn es innerhalb des Gutes verbleibt;
b) Die Beförderung auf öffentlichen Eisenbahnen aus dem Binnenkand in den Zollgrenzbezirk oder die ununterbro⸗ chene Eisenbahnbeförderung durch den Zollgrenzbezirk;
c) die Beförderung mit der Post;
8) die Beförderung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft von Haus zu Haus; zum Verkehr von Haus zu Haus
gehört nicht die Beförderung zum Bahnhof oder zur Postanstalt, wenn die Waren mit der Eisenbahn oder
der Post weiter befördert werden sollen, ferner nicht die Beförderung im Marktverkehr (vgl. § 13);
e) als Zugtiere eingespanntes Vieh und Reitpferde unter dem Sattel; diese Befreiung gilt jedoch nicht für Tiere, die zum Zwecke des Wechsels ihres Standorts oder zur Beförderung zum Verkauf oder nach Ankauf eingespannt oder gesattelt sind; -
1) beim Eingang aus dem Ausland die Beförderung auf der Zollstraße von der Grenze bis zur Grenzzollstelle;
g) die Beförderung auf dem kürzesten Wege bis zu dem nächsten Aussteller von Transportausweisen;
h) Fohlen bis zu sechs Monaten in Begleitung der Mutter⸗ stute;
¹) der Weideverkehr, soweit er nicht nach Maßgabe der
§§ 10 und 11 überwacht wird. Das Hauptzollamt kann im Falle des örtlichen Bedürf⸗
Beförderungen von der Transportkontrolle 8 88
.21 q —;, 1En,
lebend, jeden Alters und Geschlechts
.6) bisles auch andere befreien. .
Transportausweise.
(1) Wer transportkontrollpflichtige Waren (§ 2) im Zollgrenz⸗ bezirk befördert, hat einen amtlichen Transportausweis bei sich zu führen.
(2) Transportausweise sind bei Waren, über die Zollpapiere ausgestellt sind, diese, im übrigen Legitimationsscheine nach Muster 1 und Versendungsscheine nach Muster 2, ferner „Ur⸗ sprungszeugnisse und Versendungsscheine“ nach Muster 3
Rheinische Aktiengesellschaft für Braunkohlen- bergbau und Brikettfabrikation, Köln. „
und 4 und „Verladeerlaubnis⸗ und Versendungsscheine“ nach
Zollgrenzordnung für den Vereich des
durch die Bekannzmachung
Landesfinanzamts Schlesien (36r9).
Muster 5 der landespolizeilichen Anordnungen, die von den
gierungspräsidenten in Breslau am 16. Juli 1934 (Amtsblatt der Preußisc 32)
Regierung Sonderbeilage zu Stck. 32), Liegnitz am 6. August 1934 (Amtsblatt der Preußisch Regierung Sonderbeilage zu Stck. 33), Oppeln am 14. Juli 1934 (Amtsblatt der Preußisk Regierung Sonderbeilage zu Stck. 32), und Schneidemühl am 23. Juli 1934 schen Regierung 6 Sonderbeilage zu Stck. 32),
erlassen sind.
(3) Wegen der Verwendung von Zollpferdekarten und 9. weidescheinen als Transportausweisen wird auf die Abschne⸗ III und IV verwiesen.
§ 4.
Ausstellung der Transportausweise. Legitimationsscheine werden durch die Zollstele die Versendungsscheine durch vom Hauptzollamt bekanntgegeb Versendungsscheinerteiler, die Ursprungszeugnisse und ½ endungsscheine, sowie die Verladeerlaubnis⸗ und Versendun cheine für Rindvieh nach Maßgabe der landespolizeilichen? ordnungen (§ 3 Abs. 2) durch Viehrevisoren, Ortsvorsteher d Polizeibehörden ausgestellt.
(2) Wer einen Transportausweis beantragt, hat auf T langen des Ausstellers (z. B. durch Vorlage von Anschrei büchern [5§ 15 und 16], Zollquittungen, Quittungen, K bestätigungen) nachzuweisen, daß die zu befördernde Ware ländischer Erzeugung oder Herkunft oder daß sie verzollt ist.
(3) Der Transportführer hat die Ware vorzuführen, w die den Transportausweis ausstellende Stelle es verlangt” wenn das Hauptzollamt die Vorführung allgemein as ordnet hat.
(4) Ist der
9un
“
Amtsblatt der Preul
(1) Die
Transportführer dem
Aussteller unbekannt,
Uweisen
.“ 5 8 5. ö Ausführung der Beförderung.
1, ZLrausportkontrolpflichtige Waren durfen nur inner folgender Tageszeiten befördert werden:
im Januar und Dezember zwischen 7 und 18 Uhr, im Februar, Oktober und November zwischen 6 18 Uhr,
im März, April, August und September zwischen 5 20 Uhr und
im Mai, Juni, Juli zwischen 4 und 22 Uhr.
(2) Ausnahmen kann für den Einzelfall der Aussteller Transportausweises oder für regelmäßig wiederkehrende d unter Vorbehalt des Widerrufs der Bezirkszollkommissar willigen. Die Bewilligung ist im Transportausweis zu vermer
(3) Bei der Beförderung darf von den in den Transy ausweisen vorgeschriebenen Zeiten und Wegen nicht abgewi werden; bei notwendigen Abweichungen ist sofort bei dem näch Aussteller von Transportausweisen unter Abgabe des bisher ein neuer Transportausweis zu beantragen.
(4) Den Zoll⸗, Veterinär⸗, Gendarmerie⸗, Polizei⸗ und „ beamten sind auf Verlangen die Transportausweise vorzuse und die Waren offen zu legen. — 1m
Sonderbestimmungen zur Bekämpfung des Viehschmuggels y s1·;der Grenze gegen Polen. —“
. § 6. 1 Transportkontrolle für Pferde außerhalb des Zollgrenzbezit (1) Wer Pferde aus Polen oder aus dem Zollgrenzbezit der polnischen Grenze über die Binnenlinie in das Gebiet d” der Oder überführt, muß die im Zollgrenzbezirk erhaltenen hette sggen bis zum Bestimmungsort, wenn dieser an oder er Oder liegt, andernfalls bis zum Ueberschreiten der Qo sich führen. (2) Die Bestimmungen der §§ 2—5 finden entsprechende
“ III. Zollpferdekarten. § 7. dehalter, mit Ausnahme der H;- Pj händler, können für Pferde, die im Zollgrenzbezirk ihren mäßigen Standort oder Weideplatz haben, als Dauertrans, ausweise Zollpferdekarten nach Muster 3 erhalten. * (2) Die Zollpferdekarte lautet auf den Namen des V halters und enthält eine genaue Beschreibung des Pferdes. (3) Die Zollpferdekarte ist bei jedem Aufenthalt des Pe außerhalb des geschlossenen Ortes, also⸗ auch bei der Feldbestel mitzuführen. (4) Sie gilt bei Tage und bei Nacht ein Jahr lang vom. ihrer Ausstellung an unbeschadet von Absatz 5. (5) Mit der Veräußerung und beim Eingehen des — wird die Zollpferdekarte sofort, beim Tode des Pferdehaltets Ablauf des sechsten Tages nach dem Tode ungültig.
§ 8.
Die Zollpferdekarten werden von der für den Ort der se lichen Niederlassung oder des landwirtschaftlichen Betriebe⸗ Pferdehalters zuständigen Zollstelle, nach Anordnun des 1 zollamts auch von anderen Zolldienftstellen, ausgestellt. Ein! licher Antrag des Pferdehalters genügt. “
§ 9. b (1) Die Erneuerung von Zollpferdekarten ist spätestens Wochen vor Ablauf ihrer Gültigkeit nachzusuchen. lan⸗ (2) Vor der erstmaligen Ausstellung der Zollpferde 3 das Pferd dem Aussteller vorzuführen; vor einer Ernen kann der Aussteller die Vorführung verlangen. eril (3) Ungültig gewordene Zollpferdekarten sind unverz
(1) Pfer
dem Aussteller zurückzugeben. e.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 74 vom 28. März 1935. S. 3
IW. Weideverkehr.
nberbestimmungen für den WE“ an der Grenze gegen olen. § 10.
4) Wer im Zollgrenzbezirk gegenüber Polen Tiere, die der unsportkontrolle unterliegen (§ 2), weidet, hat einen Zollweide⸗ n 8 11) nach Muster 4 bei sich zu führen. Dieser ist zu⸗ ich 1“ für den Auftrieb zu und den Abtrieb der Weide. 8 8
Soweit nach den in § 3 Abs. 2 erwähnten landespolizei⸗ en Anordnungen Rindvieh, das zu Weidezwecken weiter als m von seinem gewö nlichen Standort geführt wird, von Ur⸗ ungszeugnissen und Versendungsscheinen, die auch mit einer ligkeitsdauer bis zu einem Jahr und in der Form von Ge⸗ zeugnissen erteilt sein können, begleitet wird, gelten diese als weidescheine im Sinne dieser Ordnung. Als Zollweidescheine ten auch die Zollpferdekarten. c) Für das Weiden auf Plätzen, die unmittelbar an das löst grenzen, einen Zugang von diesem und einen Abschluß taußen haben, sind Zollweidescheine nicht erforderlich. () das Weidevieh darf nur während folgender Zeiten ge⸗ ddet und zur Weide auf⸗ und von der Weide abgetrieben den: im Januar und Dezember von 7—18 Uhr, im Februar, Oktober und November von 6—18 Uhr, im März, April, August und September von 5—20 Uhr
[und im Mai, Juni und Juli von 4 bis 22 Uhr.
§) Außerhalb dieser Zeiten darf das Weidevieh auf der Weide rbleiben, wenn der Weideplatz vollkommen eingezäunt ist oder un die Tiere einzeln angeflöckt (getüdert) sind. 66) Der Hirt hat den Zollweideschein beim Weiden der Tiere bei sich zu führen. Sonst ist der Zollweideschein nach An⸗ enung des Bezirkszollkommissars aufzubewahren und während in Abs. 4 angegebenen Zeiten zur Einsicht durch die Zoll⸗ sichtsbeamten bereitzuhalten. () Ein Verlust des Zollweidescheines ist der Zollaufsichts⸗ le unverzüglich anzuzeigen. ö6“ § 11 “ 11) Die Zollweidescheine werden von der Zollaufsichtsstelle, in in Bezirk die Tiere geweidet werden sollen, ausgestellt. Der iibesitzer hat hierzu spätestens eine Woche vor Beginn des dens zwei ausgefüllte Vordrucke des Musters 4 vorzulegen. th Prüfung und Bescheinigung durch die ollaufsichtsstelle er⸗ Ver die eine Ausfertigung als Zollweideschein zurück. 6) Der Zollweideschein gilt nur für das Kalenderjahr, in ner ausgestellt worden ist. Nach Ablauf seiner Gültigkeit ist der Zollaufsichtsstelle binnen 2 Wochen zurückzugeben. 9 Aenderungen des Weideviehbestandes hat der Viehbesitzer tstens am Tage nach ihrem Eintritt auf dem Zollweideschein bermerken und binnen drei Tagen durch die Zollaufsichtsstelle ttigen zu lassen h Einen Wechsel des Weideplatzes hat der Viehbesitzer stens drei Tage vorher der Zollaufsichtsstelle anzuzeigen und h diese in dem Zollweideschein vermerken zu lassen. Es be⸗ keiner Anzeige, wenn der künftige Weideplatz an den jergen unmittelbar grenzt oder von ihm höchstens 150 m fernt und nicht durch e. Grundstücke von ihm getrennt ist. 66) Das Hauptzollamt kann für einzelne Viehhalter oder kene Ortschaften seines Bezirks Ausnahmen oder weitere Auf⸗ maßnahmen anordnen und diese Befugnisse auf den Bezirks⸗ kommissar übertragen. 3 “
V. Hausiergewerbe.
71) Hausiergewerbe, einschließlich des Haltens von Wander⸗ gen, dürfen im Zollgrenzbezirk nur mit solchen Marvon be⸗ en werden, die einer Transportkontrolle nicht unterliegen. Präsident des Landesfinanzamts kann Ausnahmen zulassen. ²) Die nach § 124 Abs. 1 des Vereinszollgesetzes erforderliche iudere Erlaubnis zum Hausieren, einschließlich des Haltens „Wanderlagern, im Zollgrenzbezirk gilt mit der in Abs. 1 inmten Maßgabe als mit der Erteilung des Wandergewerbe⸗ ines (§ 61 der Gewerbeordnung), sowie in den Fällen, in en es gemäß § 59 der Gewerbeordnung eines Wandergewerbe⸗ ines nicht bedarf, ohne weiteres als bewilligt, sofern nicht im zenen Falle wegen Zoll⸗ oder Steuerzuwiderhandlungen die saubnis durch das Hauptzollamt versagt oder entzogen wird. ) Die Versagung oder Entziehung der Erlaubnis wird th das Hauptzollamt auf bestimmte Zeit verfügt und in den ndergewerbeschein eingetragen. Das Hauptzollamt benach⸗ sigt hiervon die ausstellende Verwaltungsbehörde, die bei ausfertigung von Wandergewerbescheinen in dem Schein die kagung oder die Entziehung der Erlaubnis vermerkt.
8 b
8 VI. Marktverkehr.
§ 13. 8 Im Zollgrenzbezirk unterliegt der Marktverkehr mit trans⸗ ktontrollpflichtigen Waren der ollaufsicht. olche Waren fen, auch wenn sie aus dem Marktort kommen, nur mit sportausweisen auf den Markt gebracht werden und dürfen Markt auch nur mit Transportausweisen verlassen.
I. Ueberwachung des stehenden Gewerbe⸗ betriebes und der Viehhaltung. g 14.
ver im Zollgrenzbezirk ein stehendes Gewerbe betreibt oder h hält, ist verpflichtet, auf Verlangen des Hauptzollamts im oder einer anderen von ihm bestimmten Dienststelle den sand sowie den Zugang und Abgang an Waren oder an Vieh nelden und nachzuweisen.
zur Bekämpfung des Viehschmuggels an der Grenze gegen Polen.
(§8§ 15 bis 20.)
§ 15.
Ueberwachung der Viehhändler und Schlächter im Zollgrenzbezirk.
11) Wer im Zollgrenzbezirk gegenüber Polen mit Pferden, dieh oder Schweinen Handel treibt oder wer gewerbsmäßig e Tiere mästet oder für eigene Rechnung schlachtet, hat seinen nerbebetrieb spätestens eine Woche vor der Eröffnung unter aner Angabe der für die Unterbringung der Tiere vorgesehenen de (Ställe, Weiden usw.) und des Hichürtandes am Tage der neldung der zuständigen Zollstelle schriftlich in doppelter Aus⸗ — Die Zollstelle händigt dem Anmelder eine Feinigte Ausfertigung der Anmeldung nebst einem Anschreibe⸗ nach Muster 5 Für jede Tiergattung aus und übersendet die atausferti⸗ ung der Anmeldung dem Bezirkszollkommissar zur nung des Betriebs.
° Mehrere Gewerbebetriebe eines Inhabers werden als Ein⸗ eiriebe behandelt, wenn sie in demselben Ort mehr als 1 km mander entfernt oder in verschiedenen Orten liegen.
66) Die Gewerbetreibenden haben die Anschreibebücher sorg⸗ goezu führen und nach Anordnung des Bezirkszollkommissars bewahren. Auf Verlangen des Bezirkszollkommissars sind den 8 reibebüchern Zeichnungen über die Lage der Unterbringungs 1 beizufügen. Die Transportausweise sind nach der gernfolge geheftet bei den Büchern aufzubewahren.
) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Zollbeamten Kachschan der Anschreibebücher, der Viehbestände und der
“
derbestimmungen
gung anzumelden.
Unterbringungsplätze jederzeit zu gestatten und ihren Weisungen nachzukommen.
(5) Den Buch⸗ und Bestandsprüfungen hat der Gewerbe⸗ treibende oder sein Vertreter auf Verlangen beizuwohnen. Den Beamten sind bei der Nachschau die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten.
§ 16.
Ueberwachung der Pferdehändler und ⸗schlächter außerhalb des Zollgrenzbezirks.
(1) Für Pferde ist ein Anschreibebuch nach § 15 auch insoweit zu führen, als der Händler oder Schlächter zwar nicht im Zoll⸗ grenzbezirk, aber im Gebiet östlich der Oder oder im Gebiet einer an der Oder gelegenen Gemeinde seinen Gewerbebetrieb ausübt.
(2) Die Bestimmungen des § 15 finden entsprechende An⸗ wendung.
§ 17.
Marktbuch für Pferdehändler.
(1) Pferdehändler, die Viehmärkte im Gebiet östlich der Oder oder einer an der Oder gelegenen Gemeinde besuchen, haben außer dem Anschreibebuch (§§ 15 und 16) ein Marktbuch nach Muster 6 zu führen, dessen Ausstellung bei der Zollstelle zu beantragen ist. . 62) In dem Marktbuch sind sämtliche Pferde, die der Händler in einen Ort, wo Markt gehalten wird, bringt und die er dort oder unterwegs ankauft, nach Alter, Geschlecht, Farbe, Brand⸗ Frner und sonstigen besonderen Merkmalen genau zu bezeichnen;
rner sind Ausstellungstag und Nummer des Transportausweises,
ame und Wohnort des Vorbesitzers, der Erwerbspreis, Name und Wohnort des Erwerbers und der Verkaufspreis einzutragen. So⸗ fort nach Rückkehr vom Markt sind sämtliche Eintragungen in das Anschreibebuch (§ 15) zu übernehmen.
. 63) Das Marktbuch hat bei sich zu führen, wer als Pferde⸗ händler oder für einen solchen Pferde zum Markt führt, während des Marktes beaufsichtigt oder vom Markt fortführt. Es ist den Zoll⸗, Veterinär⸗, Gendarmerie⸗, Polizei⸗ und Forstbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Bestimmungen über die Transportkontrolle (§§ 2— 6) werden durch die Bestimmungen über das Marktbuch nicht berührt.
§ 18. Befreiung von der Ueberwachung.
Das Hauptzollamt kann einzelne Geworbetreibende von den Verpflichtungen, die ihnen nach 8§ 15—17 obliegen, ganz oder zum Teil befreien. 8
19.
8 Lieferung der Bücher. (1) Das und das Marktbuch werden bei der Anmeldung des Betriebes und für jedes neue Kalenderjahr un⸗ entgeltlich geliefert. .(2) Auf Antrag werden einem Pferdehändler mehrere Markt⸗ bücher ausgefertigt. “ § 20. b Rinderregister. Das nach den §8§ 5— 10 der landespolizeilichen Anordnungen des Regierungspräsidenten in e.“ Breslau vom 16. Juli 1934, Liegnitz, vom 6. August 1934, Oppeln, vom 14. Juli 1934, Schneidemühl, vom 23. Juli 1934 durch den Viehrevisor zu führende Rinderregister gilt als Zoll⸗ e ssen im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 des Vereins⸗ zollgesetzes. 8
VIII. Uebergangsbestimmung. § 21. Ueberwachungspflichtige Betriebe, die beim Inkrafttreten
dieser Zollgrenzordnung bereits bestehen, —“ innerhalb von zwei Mochen vnach dem Inkrafttreten anzumelden.
IX. Strafbestimmung § 22.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß § 413 der Reichsabgabenordnung mit Geld⸗
strafe bis zu 10 000 RM geahndet.
X. Schlußbestimmungen.
Das deutsch⸗polnische Abkommen über Erleichte und kleinen Grenzverkehr wird durch diese Zollgrenzordnung nicht berührt. 1““ 8
24.
Diese Zollgrenzordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zollgrenzordrung für den Bereich der Breslau und Oberschlesien vom 24. Januar 1934 außer Kraft. In Kraft bleibt die Verordnung des Pres denten des Landesfinanzamts Oberschlesien vom 23. Juli 1932 über die Einführung der Buch⸗ und Lagerkontrolle für Getreide und Mlereerzesgeise daraus im Grenzbezirk des Hauptzoll⸗ amts Kreuzburg Oberschl. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 177 vom 30. Juli 1932).
Breslau, den 18. März 1935.
Der Präsident des Landesfinanzamts Schlesien.
Hoßfeld.
Landesfinanzämter
Muster 1
3 (zu 5 3 ZGrO.) Legitimationsschin Nr... Für die Beförderung von .über
.0 22 2 2 2222 22 2 ⁴ §m nach . 22 ε* ½⅔22⏑⅔⅔ zum Markt in Faeereeerercrerererer rerertrÜEb an i
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y.. (Art der Beförderung) nur gültig am 19.. von 2 2 2222b92b9b292⸗b8980b—90
(in Buchstaben) (in Buchstaben) Uhr (24⸗Stundenzeit) bis . Uhr.
(in Buchstaben)
Besitzer (Versendeeeaeoeolrlrr.. (Vor⸗ und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung)
Warenführer: . (Vor⸗ und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung)
hier bezeichneten Wege.
Nur gültig für den hier bezeich⸗ neten Tag und Zeitraum und die
Farbe, Abzeichen (bei Rindern
und bei Pferden nach den amt⸗
lichen Anleitungen), Kennzeich⸗ nung
Be⸗ mer⸗ kungen
Ge⸗
Alt schlecht er
Lfd. Nr.
Art, Nr. und Ausstellungsort des Vorscheins
Vorbuchs Vorzuführen bei de.. „ 11“ Versendungsscheinerteiler , den (Ort der Ausstellung) (Stempel)
Dieser Schein ist den Zoll⸗, Veterinär⸗, Gendarmerie⸗, Polizei⸗ d Forstbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Eigenhändige Unterschrift
8* N.
Versendungsscheeien Für die Beförderung von über EECEö11“ zum Markt imn. gültig am.. 8 (in Buchstaben) (24⸗Stundenzeit) bis
(in Buchstaben)
Besitzer (Versender): 4* (Vor⸗ und Zuname, Stand,
hier bezeichneten Wege.
Warenführer:. * 224 8 (Vor⸗ und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung)
neten Tag und Zeitraum und die
Farbe, Abzeichen (bei
Rindern und bei Pferden
nach d. amtl. Anleitungen) Kennzeichnung
merkunge
(Nr. des
Rinder⸗ buchs)
Lfde. Nr.† Nur gültig für den hier bezeich⸗
Vorscheins Art, Nr. und “ des Vorbuchs . 8 1 oll in Vorzuführen bei d... Versendungsscheinerteiler—
111“ .
(Ort der Ausstellung) (Datum (Stempel) (Unterschrift)
ist den Zoll⸗, Veterinär⸗, Gendarmerie fbeamten auf Verlangen vorzuzeige
3
Dieser Schein lizei⸗ und F
Hauptzollamtsbezirk.. Nicht übertragbar
Vor⸗ und Zunam des Pferdehalters:. Wohnort:
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2 2 022421 2 99909 90 O 22 222 222 2 222222⸗2⸗2
Zur Beachtung: .
1. Diese Karte ist bei jedem Aufenthalt des Pferdes außerhalb des geschlossenen Ortes (also auch bei der Feldbestellung) mitz führen; sie ist auf Verlangen den Zoll⸗, Veterinär⸗, Gendarmerie⸗ Polizei⸗ und Forstbeamten vorzuzeigen. Sie gilt bei Tage un bei Nacht.
2. Spätestens 4 Wochen vor Ablauf ihrer Gültigkeit ist die Karte zur Erneuerung vorzulegen.
3. Ungültig gewordene Zollpferdekarten sind unverzüglich dem Aussteller zurückzugeben.
4. Mit Veräußerung und mit Verenden des Pferdes wird die Zoll⸗ pferdekarte ungüͤltig. Beim Tode des Pferdehalters verliert sie mit Ablauf des 6. Tages nach dem Tode ihre Gültigkeit.
5. Für den Auftrieb auf einen Pferdemarkt gilt die Zollpferdekarte nicht; dafür ist stets ein Legitimations⸗ oder ein Versendungs⸗ schein zu lösen.
6. Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1—5 werden, soweit nicht na⸗ anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 41 ben 8 11“ mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 R2
estraft. “ 1“
Nr. der Liste: 8
Beschreibung des Pferdes nach der amtl. Anleitung Rasse: Bandmaß vom Widerrist bis zum Verwendung Erdboden gemessen:
Alter: Stockmaß:
Geschlecht: Vorderbein, von der Schwielwarze Farbe: an:
Abzeichen: “ Von der dünnsten Stelle unter der
Brandzeichen, falls vorhanden. Knie an:
Standort: Bemerkungen:
oder Weideplatz:
Diese Zollpferdekarte gilt nur für die Gemeindebezirke:...
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Außerhalb dieser Bezirke muß ein Legitimations⸗ oder ein Be sendungsschein gelöst werden.
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(Ort) (Datum)
ees Pferdehalters:
Stempel)
Hauptzollamtsbezirk. Zollaufsichtsstelle.
Zollweideschein Nr.. über das Weidevieh des.
Gültig für das Kalenderjahr 19...
.„. „2„2„
Weidezeit: von...
(Tag, Monat) Zur Tages⸗ und Nachtzeit*)
(Ort, Gemarkung und Wei Weg zu und von der Weide:. 11“
Anweisung zum Gebrauch: 1. In dem Zollweideschein sind aufzuführen Pferde und Rindvieh unter genauer Beschreibung jedes einzelnen Tieres nach der Anleitung, Schweine unter Angabe ihrer Zahl für jedes Geschlecht. .Aenderungen des Weideviehbestandes hat der Tierhalter spätestens am Tage nach ihrem Eintritt auf dem Zollweideschein zu vermerken 8n binnen 3 Tagen durch die Zollaufsichtsstelle bestätigen zu lassen. Ein Wechsel des Weideviehplatzes ist vom Tierhalter spätestens 3 Tage vorher der Zollaufsichtsstelle anzuzeigen und durch sie auf dem Zollweideschein zu vermerken. Das gilt nicht, wenn der künftige Weideplatz an den bisherigen unmittelbar angrenzt oder von ihm höchstens 150 m entfernt und nicht durch fremde Grundstücke von ihm getreunt ist.