1935 / 76 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

8 und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1935. S. 2

kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 488) ordne

rnosee Se önnö—ß—

2UV8ES

Anordnung zur Marktregelung in der Rauchtabakindustrie. Vom 28. März 1935.

Auf Grund des Gesetzes ürber Errichtung von Zwangs⸗

ich an: 8 keine 2 edn⸗ ine bläufi Marktregelung in der Meine Anordnung einer vorläufigen urktregelung in der Rauchtabakindustrie vom 8. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 133 vom 11. Juni 1934), in der durch meine Anordnung zu⸗ Marktregelung in der Rauchtabakindustrie vom 27. G S. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 278 vom 28. November 1934) abge⸗ änderten Fassung bleibt bis auf weiteres in Kraft. Der Satz 2 des § 5 meiner Anordnung ist zu streichen. Berlin, den 28. März 1935. Reichs⸗ und Preußische Wirtschaftsminister. 8 J. V.: Dr. Posse.

—-9

WGerordnung

ur Ergänzung der Verordnung über Preisbindungen 8 88 Feel Verteuerung der Bedarfsdeckung.

Vom 29. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über die Befugnisse her Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. u““ 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 747) in Verbindung mit den Ge⸗ über Bestellung eines Reichskommissars 81 S *1085) wachung vom 5. November 1934 Reichsgesobbt⸗ Befu nisse und mit dem Gesetz über die Erweiterung der sug 11 des Reichskommissars für Preisüberwachung 8s 1 z ber 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1201) wird verordnet:

8 4. Bei Vergebung von Fth bbee.eegeeg aee gen en jeder Art seitens öffentlicher S n erh g unter den Bewerbern über 8 Pbga oder Nichtabgabe von Angeboten, über die zu fürhorn en 3 e. ber die Entrichtung von Ausfallentschädigungen (O 1 e wi. ungen oder sonstige Abgaben) sowie hstlezunge oder b 88 ungen von Preisen für die betreffenden Vergebungen 8 hne zinwilligung der vergebenden öffentlichen Stellen unzulässig.

§ 2. Soweit Verpflichtungen zu Verhandlungen oder Verein⸗ arungen gemäß - 1 oder zur Innehaltung von Preisfestse zun⸗ en für bestimmte Vergebungen bestehen, verlieren sie 1 92 nkrafttreten dieser Verordnung für 2 ergebungen öffentliche Stellen ihre Wirkung. 8 3

1. Wird eine Einwilligung zu Maßnahmen gemãß 8 1 er⸗

ilt, so bedürfen die unter Bewerbern getroffenen PhLei t.

etzungen, ⸗verabredungen oder -empfehlungen nicht meiner (. 88

villigung gemäß § 1 der Verordnung über Preisbindungen

egen Verteuerung der Bedarfsdeckung vom 11. 12. 1934 (Reichs⸗

gosetzbl. S. 1248), wenn Ficht im Einzelfall ausdrücklich eine vweich Anordnung e

2. Die Einwilligung muß vor der Aufnahme von Berheists⸗

ihr Verhalten bei der Ver⸗

1

Hals⸗

ei dlung in olche Waren nur einkaufen oder zur Lohnveredlung in Auftrag soweit ihnen dazu von der Ueberwachungsstelle für Leder⸗ wirtschaft die Genehmigung erteilt ist.

dürfen

und Kriechtierhäute, roh! Auftrag

und Kopfteile; Fisch⸗

§ 2. Allgemeine Einkaufsgenehmigungen werden jeweils für di Zeit e 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März erteilt. 83

ie Grundlage für die Einkaufsgenehmigung bildet der Nor⸗ malbRarf des Wee hen der folgendermaßen berechnet wird: 8 Die Menge der im 1. Vierteljahr 1934 verarbeiteten Fe 5 und Häute wird mit vier vervielfacht. Ist die so ; Menge größer als die im Jahre 1933 verarbeitete Menge, 73 wird sie um ein Viertel des Unterschiedsbetrages vermindert; is sie kleiner als die im Jahre 1933 verarbeitete Menge, so wird sie um die Hälfte des Unterschiedsbetrages vermehrt. Werlich hiernach jeweils ergebende Menge wird durch zwei geteilt (Gruͤnd⸗ 6 besonderen 8 rangh die 1“ zu dem d erf einen Zusatz gewähren (Zusatzbedarf). Prnngees 1e e gbenensall⸗ Zusatzbedarf ergeben den wird gesondert festgestellt für folgende uppen: e An Kalbfelle (einschl. Ma⸗ tkalbfelle), Az Rindhäute (übrige ahmhäute Fresser), n Wirbhauüte, D Sonstige Felle und Häute (S weinshäute, Hundefelle, Büfselhäͤude und andere in A bis C und E bis G 1 nicht enthaltene Felle und Häute), E Roßhäute, 8 b zu ausgedrückt in kg Sa13ean. den F Schaf⸗, Ziegenfelle (einschl. Lamm⸗, Zickel⸗, Hirsch⸗, Reh⸗ und Renntierfelleh, 8 G Kriechtierhäute (einschl. Fischhäute und Seehundsfelle), zu F und G: ausgedrückt in Stück. . Für die Eingliederung in die vorgenannten Gruppen ist die Einteilung des den Verarbeitern 1“ „Fragebogens für die ledererzeugende Industrie“ vom Mai 1934 maßgebend.

Für die Umrechnung in Salzgewicht gilt folgender Schlüssel: 1 kg Grün⸗ (Frisch⸗) gewicht (Ai und Az) = 0,9 kg Salz⸗

ewicht, 1 kg Kalbfelle (Ac) trocken = 2,5 28 Sage ent. 1 kg Haut und Kips (As B und C) trocken = 2,25 kg Salzgewicht, 1 kg Roßzzaut (E 1 kg Haut und 6 Salzgewicht. 1 Die Umrechnung der nach Stückzahl gekauften Roßhäute (P) erfolgt, wenn das Gewicht nicht feststeht, nach folgendem Schlüssel: 1 ddbtt = 22 kg, 4 1 Hals = 13 kg, 1 Schild = 9 kg.

und felle, einschl.

trocken = 2,4 kg Salzgewicht,

ips (B und C) trockengesalzen = 1,7 kg

ar zodon Genehmiaunaszeitraum 2) wird durch eine

omndere

lungen unter den Beteiligten über gebung eingeholt werden. . 3. Die Einwilligung

41 Die oöffentliche Sieis Sar der Vergebung in Leeignelen

Form darauf hinzuweisen r die Vergebung Feiner öffentlichen Stelle den Hesitmmungen Hieser unter gt.

Verordnung Stellen im Sinne dieser Veroronung gelten: Das Reich, die Länder, die Gemeinden und Gemeinde⸗ bcbände, die Reichsbank, die Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft, . Unternehmen „Reichsautohbahnen“ und die sonstigen Körper⸗ aeften des öffentlichen Rechts, die Siedlungsunternehmen, die neinnützigen Wohnungsunternehmen sowie die öffentlich⸗recht⸗ vyen Bodenverbesserungs⸗ und Wasseraenossenschaften. 2. Es bleibt vorbehalten, durch allgemeine Anordnung oder rch Einzelverfügungen zu bestimmen, daß auch andere Körper⸗ gaften oder Vereinigungen als öffentliche Stellen im Sinne eser Verordnung gelten. b 3. Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne es Abs. 1 gehören auch die in § 15 Abs. 1 des Dritten Teiles, apitel V der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur cherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung litischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I. 537, 548) genannten Rechtsträger. Als Siedlungsunternehmen Sinne des Abs. 1 gelten die von dem Reichsminister für Er⸗ hrung und Landwirtschaft auf Grund des Gesetzes über die Bheubildung des deutschen Bauerntums vom 14. Juli 1933 öö 1 S. 517) zugelassenen Siedlungsunternehmen. s gemeinnützige Wohnungsunternehmen im Sinne des Abs. 1 elten die gemäß Kapitel III des Siebenten Teiles der Ver⸗ dnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und nanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. 1 S. 593) als vemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmen.

. 5 5.

1. Wer ohne Genehmigung der zuständigen Stelle Maß⸗ hmen gemäß § 1 trifft oder sich an ihnen beteiligt, wird mit eldstrafe in unbeschränkter Höhe bestraft.

2. Die Vorschriften des Abschnitts IV. Strafantrag, Ednungsstrafen) der Verordnung über Preisüberwachung vom Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1245) finden Anwendung.

§ 6. 1 1. Diese e darne tritt am 1. April 1935 in Kraft.

1. Als öffentliche

2. Es bleibt vorbehalten, den Geltungsbereich dieser Ver⸗ ordnung auf alle Vergebungen von Aufträgen über Lieferungen oder Leistungen jeder Art auszudehnen.

Berlin, den 29. März 1935. Der Reichskommissar für Pretsüberwachung.

Alunordnung 13 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Einkaufsgenehmigungen). Vom 28. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. IS. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers folgendes angeordnet: § 1. Verarbeiter von Waren der Nr. 153 des deutschen Zolltarifs mit Ausnahme von Leimleder [Felle und Häute zur Lederbearbei⸗ tung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart (Blößen) und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, sowie Teile lchen Fell d Häuten, z. B. ken, Wamme

darf nur für den Einzelfall erteilt

als Vergebung

Kehlen,

der einzelnen Gruppen der allgemeinen Einkaufsgenehmigung zu⸗ grunde zu legen sind.

FIfeHer Hi genehmigung vorgesehen, ist ußte sagt. 1“ 8b Die Uebernahme zir Lohnvbe cdlung (Lohngerbung) wird wie

Kauf behandelt. Tie diesbezilglichen Abschlusse werden daher vrr dene öeööeeeeeh,e 85 889 9 U 88ʃ* 8eeeen

Die Abschlüsse, die im Rahmen der Genehmigung getätigt werden, sind soweit es mit den Erfordernissen einer geordneten Betriebsführung vereinbar ist gleichmäßig über den Zeitraum der Vedarfsfeststellung zu verteilen. 11“

§ 6. Die Genehmigung zum Einkauf von über die allgemeine Ein⸗ kaufsgenehmigung ““ Rohmaterialmengen, welche zum Zwecke zusätzlicher Ausfuhr veumrbeitet werden sollen, bleibt vorbehalten, desgleichen die Genehmigung von Vereinbarungen über die Lohnveredlung von Fellen und Häuten, die sich im Eigentum einer ausländischen Firmna befinden und von dieser zum Zwecke der Veredlung eingeführt werden und nach Veredlung an diese wieder zurückgehen (Sonderzenehmigung).

§ 7.

Jeder Verarbeiter ist berechtigt, im laufenden Henehemignns⸗ zeitraum bis zu 10 % der für den vorhergehenden Genehmigungs⸗ eitraum erteilten allgemeinen ssgen . soweit ieselbe nicht ausgenutzt war, in v e nsch zu nehmen (Kückgriff). Ferner ist es gestattet, die für den ee Genehmigungszeit⸗ raum erteilte allgemeine Einkaufsgenehmigung bis zu 10 % zu überschreiten; die überzogene Menge wird auf den nächsten Ge⸗ nehmigungszeitraum angerechnet (Vorgriff). 8

Rück⸗ und Vorgriffe in größerem Ausmaße sind nur mit Ge⸗

hmigung der Ueberwachungsstelle zulässig.

§ 8.

Diejenigen Verarbeiter, welche bei Beginn eines Ge⸗ nehmigungszeitraums einen schriftlichen Bescheid gemäß § 5 noch nicht erhakten haben, sind bis zum Erhalt des Bescheides berechtigt, in jedem Kalendermonat % des ihnen für den Genehmigungszeitraum mitgeteilten Normalbedarfs 3) einzu⸗ kaufen oder zu Lohnveredlung in Auftrag zu nehmen. Diese Abschlüsse werden 1 die Einkaufsgenehmigung für den laufen⸗ den Genehmigungszeitraum angerechnet. 1

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Verarbeiter, denen durch besonderen Bescheid der Einkauf von Fellen und oder die Uebernahme zur Lohnveredlung untersagt wor⸗ en i

§ 9.

Auf deutschen Häuteauktionen dürfen außer Verarbeitern Händler nur einkaufen, wenn sie einen festen Auftrag für einen Verarbeiter nachweisen oder eine besondere Genehmigung zum Kauf

aben, oder wenn es sich am Ware handelt, auf die seitens der erarbeiter ein Gebot nicht abgegeben worden 88 Wer, ohne daß die Voraussetzungen des Satz 1 vorliegen, auf deutschen Häute⸗ auktionen Waren der im § 1 genannten Art kaufen und einem Verarbeiter zur Lohnveredlung übergeben will, muß nachweisen, daß er mit dem Verarbeiter eine entsprechende Vereinbarung über die Lohnveredlung getroffen hat und diese von der Ueberwachungs⸗ stelle genehmigt sh. Die Ware muß innerhalb eines Monats nach der Zuschlagserteilung der Verarbeitung zugeführt werden.

Die Auktionsleitungen sind berechtigt, den Nachweis der Auf⸗ tragserteilung bzw. der genehmigten Lohnveredlungsvereinbarung zu verlangen.

§ 10.

Einkaufsgenehmigungen sind nicht übertragbar. kaufsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn a) 8 auf Grund unrichtiger Angaben oder durch un⸗ autere Mittel erlangt ist; b) ein öffentliches Interesse die Aufhebung erfordert;

ber Eilttaufe.

Eine Ein⸗

Hie Figfenisas nna rhält eeder Peratbeiter. . 9. 8

und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1935. S.

die Aacaber * 8* müssen mit den Betriebs⸗ 3 8 . 1 8 un bzw. den zollamtlich zugelassenen Abgabebüchern überein⸗ 8 rbeiter hat bis zum 5. eines jeden Monats für drhen 8 ichtigkei 8 ½ indi

d he Wis den die Betriebsmeldung unter Iöen. Ebö muß durch rechtsverbindliche Unter⸗ nutzung des von der Ueberwachungsstelle vorgeschriebenen Vafen bestatigt werden. 4

drucks ordnungsgemäß zu erstatten. 1 8 ;

Ferner sind alle Verarbeiter, Händler, Häuteverwertungen unspzetriebe, die in der Vergleichszeit in keinem Monat mehr Sammelstellen, welche Waren der Nr. 153 des deutschen Zolltarsthesgesamt 150 kg Rohtabak, einschließlich des inländischen mit Ausnahme von Leimleder, verarbeiten, umsetzen oder sonstn baks, zu Zigarren, Zigarillos oder Stumpen verarbeitet verwenden oder verwerten oder über Vorräte an diesen Wangh, unterliegen nicht dieser Anordnung. verfügen, verpflichtet, auf Aufforderung der Ueberwachungsstel § 5 die von dieser verlangten eeg Feh widerhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter di

52 en und innerhalb der ge Fristahtzu 9 ., - se Anor g sc. er die schriebenen Vordrucke zu mach vorschriften der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den

werkehr vom 4. September 1934.

inzureichen. 1 6 Die vbeirieblichen Aufzeichnungen sind so sorgfältig und vo tändig zu machen, daß aus ihnen jederzeit die Nachprüfung der § 6. hn Meldungen gemachten Angaben möglich ist. a. Aneb Sang trett am 1. Aprit 1988 ti Kraft. 8 1 venn a Bremen, den 29. März 1935.

1 1 bis 11 finden keine Anwendung auf Verarbeit 8 E welche et Fabre ngg höchstens 5000 bg Sa zgewicht der Gm Der Reichsbeauftragte für Tabak. pen A bis E zusammen und außerdem höchstens 1000 Stück! . h A11AX“X“ Gruppen F und G zusammen eingearbeitet haben, solange sie einem Genehmigungszeitraum nicht mehr als die Hälfte enannten Mengen einkaufen (Kleingerber). Diese Verarben üten jedoch jeweils eine Woche nach Schluß eines Kalend vierteljahres die in diesem Vierteljahr getätigten Abschlüsse; Ueberwachungsstelle zu melden.

§ 13.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung allen unter! der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. K.

§ 14. 1— Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlich

§ 11.

G Anordnung Va 8 r Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art undsmeldungen für Stuhlrohr und andere Rohrsorten).

Vom 29. März 1935.

Aluf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

ptember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung

er Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗

n vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger 27 0* . . 8 1

im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die 8811“ mit Zustimmung des

ordnung 6 (Allgemeine Einkaufsgenehmigungen) vom 22. Oktabswirtschafts sters angeordnet:

1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 248 vom 2. Oktober 18 § 1.

außer Kraft. 8 menn 8 und E1“ die rohes oder bear⸗ 28. März 1935. 1b es Stuhlrohr und andere Rohrsorten der Einfuhrnummern

.“ für Lederwi 69 b, 69 c, 642 a, 642 b und 642 c des statistischen Warenver⸗

De L

Steinbeck. kuunhlrohr (spanisches Rohr), roh, gewaschen oder in sonstiger

1— Weise gereinigt, ungespalten, ungehobelt; pobfälle von Stuhlrohr, auch von gebeiztem, gefärbtem, durch Anordnung 14 See gemustertem, gefirnißtem, lackiertem oder po⸗

8 ; Pliertem; der Ueberwachungsstelle für Seee hhen Pambus⸗, Rebhühner⸗, Zuckerrohr und anderes edleres Rohr, (Allgemeine Einkaufsgenehmigungen für roh, gewaschen oder in sonstiger Weise gereinigt, unge⸗ 8 1. April bis 30. September 1935). spalten, hnoegeen und Abfälle davon, auch von dergleichen, Vom 28. März 1935.

gebeiztem, gefärbtem, durch Brennen gemustertem, gefirniß⸗ Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehrn

tem, E oder Rohr; eztuhlrohr (spanisches Rohr, Rotang): Flechtstoff, ungehobelt 4. September 1934 (Reichsgesetzbl⸗ I S. 816) in Verbind (Rohrbast) und gehobelt (Flecht⸗, S ffe unge⸗ mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachun tuhlrohr (spanisches Rohr, Rotang): Peddig, rund oder ge⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzei Nr. 209 vom 7. September 1934) sowie der Anordnung

spalten; hambus⸗, Rebhühner⸗, Zucker⸗ und anderes edleres Rohr, ü 28. M der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft vom 28. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1935)

auch bearbeitet; auch Piassavaersatzstoff, roh, einführen, handeln, zurichten, verarbeiten oder auf Lager mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers folgen

halten, haben der Ueberwachungsstelle für Waren verschie⸗ doner Art nach Masagabe hesonderer Fragebogen

1. ihren Betrieb an 1 § 1. 2. ihre Bestände na nd 1

pril bis 30. September 193 (Sticht g!, nach Sorten getrennt, zu melden . für die Zeit vomn . edeenehn gange werden . Angaben über Belegschaft, Umsatz und A. 8 388 Mormtalbe⸗ urf für die Gruppen A dis G. machen. 8 8 8 Vis zust Echalt 888 Bescheides ber die allgeme ue Tires Meldepflice (8 ¹) nuterliegen nicht die

A18 KA; WW hryh Drtitt 1“ 551 GR * genehmigung sinden die Bestimmungen des E1“ E1885 an rohem vom 28. März 1995 Anwendung. . u““ Rohr 250 kg und

Die Anordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft.

8 deren Rohr 500 kg an bear⸗ Abfällen 1000 kg nicht überstiegen

§ 3. ie Fragebogen werden den Betrieben in doppelter Aus⸗ Berlin, den 28. März 1935. ing 88 der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener 3 88 88 bersandt. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. Keldepflichtige Betriebe, die bis zum 10. April 1935 Frage⸗ Steinbeck. Nnicht erhalten haben, haben diese umgehend bei der Ueber⸗ 3 agsstelle für Waren verschiedener Art, Berlin SW 68, Hede⸗ traße 22, anzufordern.

Alnordnung Nr. 5 der Ueberwachungsstelle für Tabak (Verarbeitung von Rohtabak). 8 Vom 29. März 1935. Grung übe Warenve Auf Grund der Verordnung über den vom BV 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) sn bindung mit der Verordnung über die Errichtung von 1 8 4 Un Bücher n. sstellen vom 4. September 1934 ( eutscher Rehagen nachweisbar sein und durch rechtsverbindliche Unter⸗ hachas 209 vom 7. September 1934) wird mit hln auf den Fragebogen bestätigt werden. 8 fitcentung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 8 5 - § 1 widerhandlungen gegen die Anordnung fallen unter die Betriebe, die Zigarren Zigarillos oder Stumpen herfte ichriften der §§ 10, 12 der Verordnung über den eenceßt monatlich nur die Menge Rohtabak, einschlit erkehr vom 4. September 1934.

ie Fragebogen sind bis zum 25. April 1935 ausgefüllt und eichnet der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art unden. Das Doppel der Fragebogen verbleibt gleichlautend üllt bei den Betrieben. ehlmeldungen sind gleichfalls bogen zu erstatten.

je Richtigkeit der Angaben muß durch Bücher und sonstige

auf den vorgeschriebenen

en hier j der § 6 dischen Rohtabaks, verarbeiten, die von § 6. 8 für Tabak zur Verarbeitung freigegeben ese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung (Verarbeitungsmenge). 86 1s der hiernach zuli utschen Reichsanzeiger in Kraft. Die Verarbeitung einer größeren a ) herlin, den 29. März 1935.

1 ;81; inländi bakt bak, einschließlich des inländischen Rohta 8 ““ sie aus vorhandenen Lägern er Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art,

erden kann. 1 1 1eag. auf spätere Monate sind nicht zulässig.

Die nach § 1 Absatz 1 zur Verarbeitung innerha 98 igegebene enge e (Verarbeitungsm. Panber⸗ Ren e festgesetzt

vachungsstelle für Baumwollgarne und gewebe. (Neue Fassung vom 30. März 1935).

uf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom tember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung r Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger h vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des wirtschaftsministers die Gebührenordnung, der 58

Ss j 8 8 in 2

Die in § 1 genannten Betriebe haben bis zum ¹0,† 1[1*4EEbEEE“ und ⸗gewebe

jeden Kalendermonats, erstmalig bis zum 10. Mai 1935, . Fassung neu sen: 18 Vormonat zu Ziche eöea Zigarillos oder Stumpen verarte Gesamtmenge an Rohtabaken, einschließlich des inländischen e Bestreitung der Kosten der euvachungsstelle für

8 1 8 ert in Reichsmark der Ueberwachungs 8 ebühren er n. fir gigatn vescgrn In den Meldungen ist anzugeben, wg ollgarne und ⸗gewebe von ihr Gebühren erhobe

ie Gesamtmenge wert⸗ und mengenmäßig auf fox 1 v bührenpflichtige Ta bestände sind:

Sorten verteilt: . 8 Sumatra, die Erteilung von Einkaufsbewilligungen für Baumwoll⸗ ö1“ gespinste (Einfuhr⸗Nr. 439—443 des Stat. Warenverzeich⸗ EIE nises) durch die Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne

und gewebe (Einkaufsgebühr). .“

Dominge, die Ausstellung jeder Art von Bescheinigungen durch die

ird i undertsätzen der 2 „welche die Ben dhnsee a h der hrnebsbüͤcher zw. der zollamtlich zugela Abgabebücher (Verbrauchsmeldungen auf Fragebo 7 Monaten Oktober 1934 bis Februar 1935 einschließ ich gleichszeit) im Monatsdurchs aben (Gr.

menge). 8. . Pe. Verarbeitungsmenge 1 Absatz 1) wird, erstmon⸗ den Monat April 1935, bis auf weiteres auf 100 % der

menge festgesetzt. 9 3.

nitt verarbeitet

8. 8

ö“

zur Folge haben. (Devisengebühr.)

einer Bescheinigung nach Ziffer 1 und 2 (Zusatzgebühr)

betrag, auf den die Bescheinigung lautet. Tausend des Rechnungsbetrags.

Tausend des Rechnungsbetrags.

Abs. 2 und 3 genannten Gebührensätze.

8 488 des Stat. owohl die Einkaufsgebühr 2 Ziff. 1) als auch die gebühr 2 Ziff. 2) erhoben. 8

Der Mindestsatz der Gebühren scheinigung. § 4.

der Fälligkeit

. bekanntgegebenen zu ermitteln.

§ 5.

diejenigen Personen oder Unternehmungen, denen Genehmigung erteilt wird. 8

§ 6.

fällig.

Jeder Gebührenpflichtige hat die entstandenen Gebühren, so⸗ weit sie nicht durch Nachnahme bereits eingezogen worden sind, binwen 10 Tagen nach Empfang der Gebührenrechnung zu be⸗ ahlen.

Sämtliche Gebührenzahlungen nach Maßgabe dieser Gebühren⸗ ordnung sind zu leisten auf das Postscheckkonto der Ueberwachungs⸗ stelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe: Berlin NW 7 Nr. 15 429 oder auf das Konto der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe bei der Reichskredit⸗Gesellschaft A. G., Berlin W 8, Behrenstr. 21 /22. 8

§ 7. b

Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Ueberwachungs⸗ stelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durch⸗ führt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.

Die Ueberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, ein Unternehmen, bei dem die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Gebühren⸗ ordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Ueberwachungsstelle endgültig festgesetzt. Der Betrag ist von dem

1. März 1935

zahlungspflichtigen Unternehmen innerhalb einer Woche nach Empfang der Aufforderung auf das Posischeckkonto oder Bank⸗ konto der Ueberma sstelle für Baumw 3 einzuzahlen.

die Gebührenordnung der Ueberm schungsstell für B. vollgaärne Wund ⸗gewebe vom 9. Oktober 198 Nr. 299 vom 12. Oktober 193 ½) aüßer Kvaft. 8 Berlin, den 30. März 1935. 1“ Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und ⸗gewebe. K. Rinke.

Anordnung zum Gesetz zur Befriedigung des Bedarfs der an Arbeitskräften.

Vom 29. März 1935.

Auf Grund der §§ 3 und 5 des Gesetzes zur Feeee des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934 (Reichsgesetzbl.

S. 381) in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfs der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Fe⸗ bruar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 310) ordne ich an:

Die Vorsitzenden der Arbeitsämter können verlangen, daß Personen, die in der Zeit vom 1. Januar 1932 bis vum Inkraft⸗ treten dieser Anordnung als landwirtschaftliche Arbeiter, länd⸗ liches Gesinde, Wanderarbeiter (Schnitter), Melker oder als Familienangehörige des Unternehmers in der Landwirtschaft wenigstens 2 Jahre tätig waren, aber in anderen als landwirt⸗ scafalichen Betrieben oder Berufen mit anderen als landwirt⸗ chaftlichen Arbeiten beschäftigt sind, vom Unternehmer (Arbeit⸗ geber) ihres Betriebes entlassen werden.

meine Weisung

Die Vorsitzenden der Arbeitsämter bleiben an gebunden. 88

Diese Anordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft. Berlin, den 29. März 1935. Der Präsidenn der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Dr. Syrup.

Zwölfte Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft. Vom 30. März 1935.

Auf Grund der Zweiten Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung (Reichsgesetzbl. IS. 791) wird zur Neunten Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft vom 1. Juni 1934 (Reichsanzeiger Nr. 125) folgendes bekanntgemacht:

1. Der in Ziff. 25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzte Zeitpunkt, bis zu dem die ordentlichen Anschlagstellen die vorgeschriebene

Mindestgröße haben sollen, wird vom 1. April 1935 auf den 1. Oktober 1935 hinausgeschoben.

„2. Im Zweiten Teile, B IV, wird vor Ziff. 32 folgende Ziff. 31 a eingefügt: „Ein Vertrag, in dem sich ein Anschlagunternehmer

andere ausländische Tabake, Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe⸗, auf

deutsche Tabake. Grund 1cnng Bezahlung oder Verrechnung von

Die Meldungen haben auf Vordrucken zu erfolgen, die ersolgen oder genehmigt werden soll, die der Zustäneigeen

der Ueberwachungsstelle für Tabak, Bremen, Langenstr ster Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und ⸗gemebe

c) die b Meldungen nicht ordnungsmäßig

bis 145, anzufordern sind zuterliegen. Als Bescheinigungen in diesem Sinne gelten

zur Zahlung einer Pachtabgabe verpflichtet, soll für die Dauer von mindestens fünf Jahren oder, wenn der An⸗ schlagunternehmer das Anschlagwesen um mehr als 20 % der Zahl der bestehenden Anschlagstellen ausbauen muß,

auch die gutachtlichen Aeußerungen der Ueberwachungsstelle gegenüber den Devisenstellen, soweit sie eine Genehmigung

die Verlängerung der Gültigkeit oder sonstige Aenderung

Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Rechnungs. Die Gebühr des § 2 Ziff. 1 (Einkaufsgebühr) beträgt 1 vom Die Gebühr des § 2 Ziff. 2 (Devisengebühr) beträgt 2 vom Die Gebühr des § 2 Ziff. 3 (Zusatzgebühr) beträgt ½0 der in

Bei dem Einkauf von Baumwollgespinsten (Einfuhr⸗Nr. 439 Warenverzeichnisses) aus dem Auslande wird Devisen⸗

Die Gebühren sind auf volle 0,10 RM nach oben abzurunden. beträgt 1 RM für jede Be⸗

Falls der Rechnungsbetrag nach dem die Gebühren zu be⸗ rechnen sind, auf ausländische Währung gestellt ist, ist der Reichs⸗ markbetrag der Gebühr auf Grund des jeweils im Zeitpunkt Umsatzsteuerumrechnungskurses

Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unter⸗ nehmungen, auf deren Namen die Bescheinigungen ausgestellt sind, bei den gutachtlichen Aeußerungen gegenüber den Devisenstellen

aufhin die

Die Gebühren werden mit dem Zugang der Gebührenrechnung

ezirk Minden ist zum 1. Mar 19.

(Teutscher Reichsanzeiger

bau), Erich 8 euchtinger 1 2 II. . ) ⸗†

chlossen werden.“

eingefügt:

schlagstelle so lange vereinbart worden, stelle neu errichtet oder umgesetzt wird.

der Anschlagstelle nicht übersteigen.“ ö.4. Der in nicht mehr stat

ür die Dauer von mindestens zehn Jahren fest abge⸗ 3. In Ziff. 32 wird hinter Abs. 1 folgender neuer Absatz

aMUeber die in Abs. 1 genannten Pachtabgabensätze shinaus kann als weitere Pachtabgabe die Zahlung eines jährlichen Benutzungsentgeltes für jede von der Gemeinde in ordnungsmäßigem Zustand überlassene, die in Ziff. 25 Abs. 2 Satz 1 angegebene Mindestgröße erreichende An⸗ bis die 6 er u— Das jährliche Be⸗ nutzungsentgelt soll ein Zwanzigstel der Errichtungskosten

Anschlag⸗

Ziff. 86 Abs. 5 festgesetzte Zeitpunkt, bis zu dem tthafter Daueranschlag spätestens zu entfernen ist, wird vom 1. April 1935 auf den 1. Juli 1935 hinausgeschoben.

5. Unberührt durch die in den Ziffn. 1 und 4 dieser Be⸗ kanntmachung getroffene Regelung bleiben die für das Saarland festgesetzten besonderen Stichtage (Ziff. 11 der Bestimmung des

Werberates der deutschen Wirtschaft über die Einführung seiner

Bekanntmachungen im Saarlande vom 1. Mär;

1935, Reichs⸗

anzeiger Nr. 51), die an Stelle der in den Ziffn. 25 Abs. 2

Satz 1 und 86 Abs. 5 genannten treten.

Berlin, den 30. März 1935.

Reichard. 8

Bekanntmachung Die von uns im Deutschen Reichs⸗

Verkaufspreise für die

werden wie folgt berichtigt:

Großkoks anstatt .RM 24,20 Spezialkoks anstatt.. 26,65 Brechkoks I anstatt . . 26,65 Brechkoks Il anstatt.. . 26,65 Brechkoks III anstatt 1

Berlin, den 29. März 1935.

Stutz.

Preußen.

setzen. Bewerbungen müssen bis zum gehen.

8

Die Forstmeisterstelle Dalhe

vungen müssen bis zum 15. April 193

ingehen.

bzw. Reichsbahnbaufuhrern Wolfgan

bei der Ablegung der

zur Ausführung von Studienreisen bewilligt.

urt (Oder) vorhandenen Vermögenswerte

1. Sparguthaben Nr. 5/20 396 der Ortsgruppe Finsterwalde bei der Allgem. Deutschen Zweigstelle Finsterwalde . Sparguthaben Nr. 29 272 der Ortsgruppe Finsterwalde bei der Hauptsparkasse der Niederlausitz in Lübben, Zweigstelle Fin⸗

““ Sparguthaben Nr. 5236 der Ortsgruppe Finsterwalde bei dem Konsumverein der weestl. Niederlausitz in Finsterwalde über. „Kassenbestand der Ortsgruppe Finster⸗ walde wer ““ E“ der Ortsgruppe Gohra 111161614“] der Ortsgruppe Sorno bei der Kreissparkasse Luckau, Nebenstelle Do⸗ 11144A*“ Sparguthaben Nr. 6191 der Ortsgruppe Kirchhain N/L. bei der Verbrauchergenos⸗ senschaft Finsterwalde über . . . .. Kassenbestand der Ortsgruppe Kirch⸗ 14“ Sparguthaben Nr. 2639 der Ortsgruppe 29. bei der Kreissparkasse Luckau N/L. der Ortsgruppe Schönborn 1111414A4“*“ der Ortsgruppe Forst i/L. Sparguthaben Nr. 269 der Ortsgrup Forst i /L. bei der Volkshaus⸗G. m. 825 TND 4“*“” Sparguthaben Nr. 1883 der Ortsgruppe Forst i/L. bei dem Konsumverein für Forst „0 „0 Girokonto Nr. 1117 der Ortsgruppe Lands⸗ berg (Warthe) bei der Staͤdtgirokasse S4“ „Kassenbestand der Ortsgruppe Fürsten⸗ berg (Oder) über . . . Ee14““ Verteiltes Vermögen Ortsgruppe Drossen über 8

Schuldschein des Arbeiter-Samariter⸗Bun⸗

der

des Chemnitz der Ortsgruppe Senftenberg L“*“

8 2 9 nA * 2* * 2

Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft.

Brennstoffe des Saarkohlenbergbaues

Aktiengesellschaft Reichskohlenverband.

m Landforstmeister⸗ zu besetzen Pewer⸗

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1932 gesetzbl. IS. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. Nr. 39) und dem Gesetze über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichs⸗ n I S. 479) werden hiermit folgende im Bezirk Frank⸗

des Arbeiter Samariterbundes e. V. für den Preußischen Staat eingezogen

6. Diese Bekanntmachung tritt am 30. März 1935 in Kraft.

1 und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 49 vom 27. Februar 1935 veröffentlichten

25,20 25,20

Der Reichsforstmeister und Preußische Landesforstmeister. Die Forstmeisterstelle JFohannisburg im forstmeisterbezirk Allenstein ist zum 1. Mai 1935 zu he⸗ 12. April . 1⸗

Land⸗

in⸗ 8

8

hat den Regierungs Rudhard (Hoch und Straßenbau), 1 mann (Eisenbahn⸗ und Straßenban) Hans Bergmann (Maschinenbau) in Anerkennn ihre Diplom⸗Hauptprüfung belundeten tüchtigen Kenntnisse und Leistungen Prämien von je 500 RM

und

(Reichs⸗

65,10 RM

400,— 98,90

132,80

———

]

AEEEIEIII8I“