1935 / 126 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jun 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Senatsbiblioft 8 Bexlin

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1 EIE11“ ö“ EEEI11““ 8 3 Verlin, Sonnabend, den 1. Juni,

abends

0 Postscheckkonto: Berlin 41821 193 5

Waren, die in Deutschland veredelt worden sind, nach einem schaften für den Kle⸗

; inwohnungsbau vom 26. Februar 1934 dritten Lande, mit dem Deutschland ein Verrechnungsabkom⸗ (Reichsgesetzbl. 1 S. 128) wird im Einvernehmen 8— dem

9 men abgeschlossen hat, und erfolgt die Zahlung für die nach Reichsminister der Finanzen und dem Reichswirtschafts⸗ Exequaturerteilung. geschlossen hat, folg Zahlung f ach Finanz ch

- dem dritten Lande gelieferten Waren im Wege dieses Ab⸗ minister folgendes bestimmt⸗

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. kommens, so wird die Deutsche Regierung dem belgischen Die Bestimmungen für die Ubernahme von Reichsbürgschaften Zweites Zusatzprotokoll zu dem Abkommen über die Zahlungen Exporteur gestatten, den Betrag seiner Forderung nach Aus⸗ für den „Kleinwohnungsbau vom 28. Februar 1934 (Deutschec iIim Warenverkehr zwischen Deutschland und der Belgisch⸗ zahlung durch die Deutsche Verrechnungskasse zur Bezahlung Reichs⸗ und Preußischer Staatsahnzeiger vom 1./2. März 1934) Luxemburgischen Wirtschaftsunion (Verrechnungsabkommen). von ihm vermittelter deutscher Ausfuhrgeschäfte nach Län⸗ erhalten in Abschnitt 1V Ziffer 7 folgenden Absatz 2: Vom 5. September 1934.

Deutsches Reich.

b 1 8 dern, mit denen Deutschland kein Verrechnungsabkommen ,2) Der Reichsarbeitsminister kann im b

Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf abgeschlossen hat, zu verwenden. Besteht eine solche Verwen⸗ mit dem Reichsminister der Finanzen haere 1 Reichsmark für die Umsätze im Monat Mai 1935. dungsmöglichkeit nicht, so wird die Deutsche Regierung be⸗ C1 eren ssc cen ** Anträge

Erlaß zur Ergänzung der Bestimmungen für die Uebernahme müht sein, Devisen für die Transferierung der dem belgischen - Feilsväcent un ö g von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau vom Le

- für Exporteur zustehenden Beträge zur Verfügung zu stellen. 28. Februar 1934 (Reichsbürgschaftsbestimmungen für den h - 88 ·8 8 z

1 Berlin, den 28. Mai 1935. Kleinwohnungsbau). Vom 28. Mai 1935. Artikel III. Der Reichsarbeitsminister 1. Bildung von Landesbürgschaftsausschüssen. Vom Dieses Abkommen bildet einen Bestandteil des Ver⸗ 8 28. Mai 1935.

J. V.: Dr. Kroh

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kai rechnungsabkommens. Es tritt rückwirkend mit er vom Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im Mai 1. Mai 1935 ab in Kraft und findet auf alle Zahlungs⸗ 950.

Bekannt ch des Reich d Preußisch 11“ bei dem Lohnveredelungsverkehr Anwendung, 6 ekanntmachung des Reichs⸗ und Preußischen Ministers des die nach dem 30. April 1935 fällig geworden sind. . 8 hb Verbreitung von ausländischen Geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung in deut⸗ über die hnsg 189 Sesh eeeähhhssn 8 . 376315 f 29. 1 52 b 9 1 Filmverbole. scher und franzäösischer Sprache am 1“ Auf Grund der Reichsbürgschaftsbestimmungen für den Vekanntmachungen über die Ausgabe der Nummer 55 des Für die Deutsche Regierung:

Kleinwohnungsbau in der Fassung des Ergänzungserlasses vom 28. Mai 1935 Abschnitt 1V Ziffer 7 Abs. 2 wird im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichswirtschaftsminister folgendes bestimmt:

1. Für das Gebiet der Länder Bayern, Sachsen, Württemberg 1 und Baden werden bei den zuständigen Zweigniederlassungen 1“ Bekanntmachung. der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. Landesbürgschafts⸗ 1“ ür die ätze m onat Mai 19.35 werden auf das seinen Sitz in der betreffenden Handeshan tstadt hat der geS Dem Französischen Konsul in Saarbrücken, Lsonce⸗Abel Grund von § 5 Ab , 1 Sgtz 2 des Umsaßzsteuergesetzes vom Landesdienststelle des veulschen Geieesh und dem Ferbre? ist namens de Reichs unter dem 24. Mai 1935. 16. Oktober 1934 (Heeichsgesetzöl.! S. 942) in Verbindung 8

SSe 5 1 Keiter der Zweigniederlaffung der Bank oder seinem Srell⸗ das Exequatur erteilt worden. mit § 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ vertreter bestehen.

steuergesetz vom 17. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 947) 2. (1) Die Ausschüsse sind befugt, über Anträge auf Uebernahme wie folgt festgesetzt: von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau zu ent⸗ scheiden, die aus ihrem Gebietsbereich stammen und die nicht mehr als vier Wohnungen oder nicht mehr als vier Ein⸗

Reichsgesetzblatts, Teil 1, und der Nummer 27 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil II.

von Bülow.

Für die Königlich Belgische Regierung: Comtede Kerchove

Amtliches. BDHeutsches Neich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur LeNr. Kkkat V 188

familienhäuser umfassen. Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und ge 2 (2) Der Landesbürgschaftsausschuß für Bayern ist weiter sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmart) 4 8 Pfund befugt, über Anträge gemeinnütziger Bauvereinigungen zu 5 rgentinien Papierpesos 00 entscheiden, sofern für das Bauvorhaben ein staatliches Bau⸗ 8 lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). 3 Bel 100 Belga (= 500 42,02 Neswe. 1 elgien 90 Belga( Fres.) 2,02 darlehn auf Grund der Bekanntmachung der Staats⸗ Der Londoner Goldpreis heträgt am 1. Juni 1935 4 Brasilien 100 Milreis 17,78 ministerien für Wirtschaft und der Finanzen vom 29. De⸗ für eine vnge Feingolh .. . . = 142 sh 0 d, 5 Bulgarien 9999099 3,05 ember 1934 Nr. 1900 a2 gewährt wird. in deutsche Wäͤhrung nach dem Berliner Mittel⸗ 6 Canada 1 Dollar 2,49 3) Die Befugnis der Ausschüsse erstreckt sich nur auf solche kurs für ein englisches Pfund vom I. Juni 7 Dänemark 100 Kronen 54,33 Anträge, die nicht von den Reichsbürgschaftsbestimmungen 1935 mit RM 12,20 umgerechnet. = RM 86,6200 8AWT 100 Gulden 46,87 75 G19; 1 3 IG. Febrund 18 5 e;. 1 . . 8 für den Kleinwohnungsbau vom 28. Februar 1934 und den für ein Gramm Feingold demnach.. =— pence 54,7848, 9 Estland 100 Kronen 68,50 dazu erlassenen Ergär en, sowie d Reichs⸗ 8 z 1 59 ; 8 5/957 3 en Ergaänzungen, sowie den etwa vom Reichs in deutsche Währung umgerechnet = RM. 2,78490. 10 Finnland 100 Marf 587 bürgschaftsausschuß aufgestellten Grundsätzen abweichen. Berlin, den 1. Juni 1935. 12 Seeee. 1 8 Deacoenen u“ 885 Anträge, die der Ausschuß nicht ohne weiteres I will, isti 1 8 8 9 obr ie den Besti der den Grundsä icht ent⸗ Statistische Abteilung der Reichsbank. 13 Grpßbritannien 1 Prund Sterling 12717 sprehen saen ve nsmrr eoden .runsägenc nigh ent 8 sprechen, sind mit einer Ste ung dem Reichsbürgschafts Dr. Döö rlug. 14 Holland 100 Gulden 168,14 ausschuß zur Entscheidung vorzulegen 8 15 IJsland 100 Kronen 3 55,06 3 ie“ g FeqPhen . es bah 2 1 3 8* . (1) Die Anträge werden von der zuständigen Zweignieder⸗ I 16 Italien 100 Lire 20,56 lass Deuts 8 Bode E vI1 „„⁸ lassung der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. vorbereitet gZSZWweites Zusatzprotokoll 17 Japan 100 Yen 71,55 und mit einem Prüfungsbericht dem Ausschuß zur Beschluß 1 S 2 und gs ht d Ausschuß zur Beschluß⸗ zu dem Abkommen über die Zahlungen im Warenverkehr 8 ien 18 eg EEZ“ zwischen Deutschland und der Belgisch⸗Luxemburgischen Wirt⸗ vo L 100 fr b 41,63 (2) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Vertreter der 1 5 Litauen Litas 1 Landesregierung und des Präsidenten des Landesfinanzamts schaftsunion (Verrechnungsabkommen). b 21 Luxemburg 500 Francs 52,52 anwesend sind Vom 5. September 1934. 88 Vesaneden 1 Frhnen, 8 4. (1) Die Beschlüsse des Ausschusses auf Uebernahme ö 16““ Artikel I 8 1- 1 rie„ Reichsbürgschaft müssen einstimmig gefaßt werden. 8 uf 2. 5 1 .24 Polen 100 Zloty A1“ Wuynf ines Mitgliedes des Ausschusses ist ein An (1) Das Abkommen über die Zahlungen im Waren⸗ 25 Pbrtugal 100 den ho 11,04 Ensshezuns dan hteschsdessch chulsegoh veehnntran b verkehr zwischen Deutschland und der Belgisch⸗Luxemburgi⸗ 26 Rumänien 100 Lei 2,49 (2) Die Entscheidungen des Landesbürgschaftsausschusses sind schen Wirtschaftsunion (Verrechnungsabkommen) vom 5. Sep⸗ 27 Schweden 100 Kronen 62,74 endgültig; eine Berufung an den Reichsbürgschaftsausschuß tember 1934 *) findet in gleicher Weise wie für die Bezahlung 28 Schweiz 5 100 Franken 80,44 steht dem Antragsteller nicht zu. 1 der Wareneinfuhr auch Anwendung auf die Bezahlung von 39 Spanien. . 100 Peseten 19 68) Ueber die Beschlüsse des Ausschusses ist eine Niederschrift Lohnbeträgen, die für die Veredelung von Waren geschuldet 31 Fichrchssüorvarer 88 Kronen v anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu genehmigen ist. Drei werden, welche aus dem Lande eines der beiden vertrag⸗ 32 e 8 Flan⸗ 7342 Abschriften sind zusammen mit den Prüfungsberichien der schließenden Teile stammen und von einer dort ansässigen 3 eee 1 Pests 1,01 ö1ue“ ir 3 9 8 b 3 8 wein 6 5 . sbuùurg aftsaussch ein d . . Firma vem Zwecke der Veredelung in das Gebiet des anderen 4 Vereinigte Staaten 1 Dollar 2,49 5. Von den Beschlüssen des Ausschusses gibt die Zweignieder⸗ Landes versandt werden. 8 von Amerika ““ lassung den Antragstellern Nachricht. Sie erteilt auch den 462) Die auf Grund dieser Regelung in Deutschland ge⸗ Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in Vorbescheid, sobald die Uebernahme der Bürgschaft beschlossen leisteten Einzahlungen werden jedoch nicht auf die für die Belin notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am ist und händigt dem Antragsteller die Bürgschaftsurkunde Fertfahr belgischer und luxemburgischer Waren vereinbarten 10. d. M 8 nach Erfüllung der bestimmungsmäßigen Voraussetzungen ahlungswertgrenzen angerechnet. 8

und etwaiger Sonderauflagen 11“ 88 6. Ueber die Vorbescheide und die Bürgschaftsverpflichtungen sind regelmäßig Uebersichten nach einem vorgeschriebenen Muster bei der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. in Berlin zur Weitergabe an die Reichsministerien einzureichen. Berlin, den 28. Mai 1935. 8 Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn

erlin, 1. Juni 1935.

Der Reichsminister der Finanzen. .A.: Hedding.

Artikel II.

(1) Liefert ein deutscher Exporteur Waren, die in der Belgisch⸗Luxemburgischen Wirtschaftsunion veredelt worden sind, nach einem dritten Lande, mit dem die Belgisch⸗Luxem⸗ burgische Wirtschaftsunion ein Verrechnungsabkommen abge⸗ schlossen hat, und erfolgt die Zahlung für die nach dem dritten Lande gelieferte Ware im Wege dieses Abkommens, so wird die Belgische Regierung dem deutschen Exporteur ge⸗ bruar 9 statten, den Betrag seiner Forderung nach der Auszahlung durch die Belgische Nationalbank in Devisen nach Deutschland zu transferieren.

(2) Liefert ein belgischer oder luxemburgischer Exporteur

Erlaß änzung der Bestimmungen für die Uebernahme von firgschaften für den Kleinwohnungsbau vom 28. Fe⸗

4 (Reichsbürgschaftsbestimmungen für den Klein⸗

wohnungsbau). Die Reichsinderziffer Vom 28. Mai 1935. für die Lebenshaltungsosten im Mai 1935. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zur Die Reichsindexziffer für die E“ stellt Sicherum pon Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember sich für den Durchschnitt des Monats Mai 1935 auf 122,8 *) Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 1930 Siesenter Teil Kapitel II (Reichsgesetzbl. I S. 517, 593) (1913/14 = 100 somit um 0.4 % höher als im Vor Nr. 208 vom 6. 9. 1934. und der cordnung über die Uebernahme von Reichsbürg⸗! monat (122,3). 116“”

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