Bekanntmachung.
Die am 1. Juni 1935 ausgegebene Nummer 56 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: 8 Verordnung über die Musterung und Aushebung 1935, vom 29. Mai 1935. . Umfang: 3 Bogen. Verkaufspreis: 0,45 RM. Postver⸗
sendungsgebühren: 0,08 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 3. Juni 1935. Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.
Die Neulose zur 3. Klasse der 45. Preußisch⸗Süddeutschen (271. Preußischen) Klassenlotterie sind nach den §8 6 und 13 des Lotterieplans unter Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung des Einsatzbetrages späte stens bis Freitag, den 7. Juni 1935, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei dem zuständigen Lotterie⸗ einnehmer zu entnehmen. 1 3
Die Ziehung der 3. Klasse 45.,7271. Lotterie beginnt Freitag, den 14. Juni 1935, 8 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes, Viktoriastr. 29.
Berlin, den 3. Juni 1935.
Der Präsident der General⸗Direktion der Preußisch⸗Süd⸗ deut
ABekanntmachung. Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung ö Vermögens vom 26. Mai 1933 Reichs⸗ gefetzbl. I S. 293) in Verbindung mit der Preußischen Durch⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. Nr. 39) und des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeind⸗ lichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 479) verfüge ich eritadn Fneeses folgender Vermögen zugunsten des Preußischen Staates: - 8688 8 der 8 Ortsgruppen des aufgelösten Bundes Frei⸗ rxeligiöser Gemeinden Deutschlands in Sarstedt, Hann.⸗ 8 Münden und Hildesheim, b) des ehem. Deutschen Baugewerkschaftsbundes, Orts⸗ ggruppe Hann.⸗Münden. 8 Ein Verzeichnis der agesggsts Gbebene liegt im Zimmer 59 der Regierung in Hildesheim aus. 8 Gemäß § 3 des angezogenen Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlöschen sämtliche an den eingezogenen Gegenständen be⸗ stehenden Rechte. ““ Die Verfügung wird mit dem Tage der öffentlichen Be⸗ kanntmachung wirksam Gegen diese Einziehungsverfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Hildesheim, den 29. Mai 1935. 6 Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Bacmeister.
Bekanntmachung. ie Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 83) und des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 293) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung des Preuß. Ministers des Innern vom 31. Mai 1933 (Gesetz⸗ samml. Nr. 39) und mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 479) werden nachstehende Vermögens⸗ werte, nämlich: Die bei Herrn Anders, Neubabelsberg, Stahnsdorfer Straße 107, sichergestellten Sachen des Redakteurs Walter Fabian und der Ruth Aris, geb. Löwenthal, beide zur Zeit in Prag, hiermit beschlagnahmt und zugunsten eingezogen. “ Potsdam, den 23. Mai 1935.‚.. 8 Der Regierungspräsident.
J. V: Honig.
36 n n.6 488
4
es Landes Preußen
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Der lettische Gesandte Edgar Kreewinsch ist am 27. d. M. nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Nr. 22 des Reichsministerialblatts vom 1. Juni 1935 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. Inhalt: 1. Allgemeine Ver⸗ waltungssachen: Versetzung eines Direktors beim Rechnungshof in den dauernden Ruhestand; Ungültigkeitserklärung eines Prüfzeugnisses für Lichtspielvorführer. 2. Konsulatwesen: Exequaturerteilungen und Erlöschen von Exequaturerteilungen. 3. Maß⸗ und Gewichtswesen: Bekanntmachung über die Zulassung einer Elektrizitätszählerform zur amtlichen Beglaubegung. 4. Neu⸗ erscheinungen: Bestimmungen über Beihilfen, Unterstützungen, Vorschüsse und dgl. für Reichsbeamte und Soldaten der alten und neuen Wehrmacht. 5. Versorgungswesen: Vormerkung von Ver⸗ sorgungsanwärtern der Wehrmacht. 6. Steuer⸗ und Zollwesen: Verordnung über die Zahl der Mitglieder der Landesschätzungs⸗ beiräte; Verordnung über Einlaßstellen für die in das Zollinland eingehenden Sendungen von rohen Kirschen; Gebührenordnung für das Zoll⸗, Verbrauachsteuer⸗ und Branntweinmonopolver⸗ fahren; Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif.
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
Dienstag, den 4. Juni. Staatsoper: wa sigr Dusolina Giannini. Leitung: Blech. Beginn: 19 ¼ Uhr. Schauspielhaus: Wegen baulicher Veränderungen geschlossen.
“
Aida. Mustkalische
Am 3. Mai hat der Reichswirtschaftsminister die Satzung der Reichswirtschaftskammer und der Arbeitsgemeinschaft der Industrie⸗ und Handelskammern erlassen. Damit ist der innere Aufbau der gewerblichen Wirtschaft im wesentlichen vollendet und mit der neuen Staatsauffassung organisatorisch in Einklang ge⸗ bracht. Will man die bisher geleistete Arbeit in ihrem ungeheurefr Ausmaße verstehen, so muß man einen Rückblick auf die einzelnen Entwicklungsstufen der Wirtschaftsverfassung werfen. “ Die Organisation der gewerblichen Wirtschaft hat sich in doppelter Richtung, in fachlicher und regionaler, entwickelt. Am frühesten entstand, zum Teil aus alter deutscher Ueberlieferung erwachsen, zum Teil anknüpfend an französische Einrichtungen, die bezirkliche Zusammenfassung von Industrie und Handel in den Handelskammern. Neben diesen entstand später eine ähnliche Organisation für das Handwerk. Das fachliche Vereins⸗ und Verbandswesen entwickelte sich gleichfalls zunächst auf örtlicher Grundlage in den Gebieten, in denen bestimmte Wirtschaftszweige besonders stark vertreten waren. Die gemeinsamen örtlichen Interessen standen am Anfang der Entwicklung weitaus im Vordergrund, während die fachlichen Interessen erst mit der fort⸗ schreitenden Spezialisierung des deutschen Produktions⸗ und Ver⸗ teilungsapparates eine starkere Beachtung und ihre besondere gemeinsame Vertretung in eigenen Organisationen fanden. Die Zusammenfassung der gewerblichen Wirtschaft in den Industrie⸗ und Handelskammern hat ihre Ursache in der Gemein⸗ samkeit kaufmännischer Betätigung, die allen zu ihnen gehörigen Gewerbezweigen — Industrie, Groß⸗ und Einzelhandel, Bank⸗ gewerbe, Energiewirtschaft, Versicherung, Verkehr — eigen ist. Dabei mag daran erinnert werden, daß die Umbenennung der „Handels“⸗Kammern — ein Begriff, der über 100 Jahre als selbstverständlich empfunden wurde — in „Industrie⸗ und Handelskammern“ erst in jüngster Zeit zur Vermeidung von Mißverständnissen erfolgt ist. Die Aufgaben der Industrie⸗ und Handelskammern finden ihre rechtliche Grundlage in der Gesetz⸗ gebung der deutschen Länder. Alle Landesgesetze geben den Kammern im wesentlichen die gleiche Bestimmung, „die Gesamt⸗ interessen der Handel⸗ und Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahr⸗ zunehmen, insbesondere die Behörden in der Förderung des Handels und der Gewerbe durch tatsächliche Mitteilungen, An⸗ träge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen“. Hiernach liegt die Wurzel jeder Handelskammertätigkeit in der engen Verbundenheit mit der gesamten gewerblichen Wirt⸗ schaft ihres Bezirks. Die Arbeit der Kammer erlangt ihren besonderen Wert durch die Betriebs⸗, Personen⸗ und Sachnähe, in der sie sich vollzieht und die sie befähigt, in klarer Erkenntnis der örtlichen Notwendigkeiten für die volkswirtschaftlichen Be⸗ lange der ihrer Fürsorge anvertrauten Betriebe zu wirken. Ziel dieses Wirkens ist der Ausgleich von Interessengegensätzen und die Erziehung zum Gemeinschaftsgefühl und zum gemeinsamen Standesbewußtsein aller Kaufleute im weitesten Sinne. Es bedarf noch einer Zusammenfassung der bisher geltenden landesrechtlichen Bestimmungen zu einem Reichsgesetz über die Industrie⸗ und Handelskammern. Der erste Schritt zur Ver⸗ reichlichung der Indnstrie⸗ und Handelskammern ist schon durch die erwähnte Verordnung vom 20. August 1934 bereits getam, die die Industrie⸗ und Handelskammern der Aufsicht des Reichs⸗ wirtschaftsministers unterstellt und den Führergrundsatz bei ihnen restlos zur Durchführung bringt. Das Reichsgesetz über die Industrie⸗ und Handelskammern, das zur Zeit in Bearbeitung ist, wird die Einrichtung der Industrie⸗ und Handelskammern, die nunmehr schon über ein Jahrhundert lang mit bestem Erfolg in allen Strömungen und Spannungen der Jahrzehnte der Wirt⸗ schaft gedient haben, auch für die Zukunft in der Wirtschaft zu ihrem Wohle fest verankern. 8 Die Regelung für die fachliche Organisation der deutschen Wirtschaft ist durch das „Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934“ vor⸗ bereitet worden. Bis dahin war eine gesetzliche Grundlage hier⸗ für nicht gegeben. Bekanntlich ist der Reichswirtschaftsminister durch dieses Gesetz ermächtigt, Wirtschaftsverbände als alleinige Vertretungen ihrer Wirtschaftszweige anzuerkennen, zu errichten, zu vereinigen, aufzulösen, ihnen Satzungen zu geben, Führer zu bestellen und abzuberufen und endlich Unternehmungen an die Verbände anzuschließen. Das einzelne Unternehmen, das bisher gesetzlich lediglich zur Industrie⸗ und Handelskammer oder zur Handwerkskammer gehörig war, im übrigen aber sich freiwillig den bestehenden wirtschaftlichen Verbänden anschließen konnte, hat nunmehr auch der zuständigen Fachorganisation beizutreten und den Weisungen ihres Leiters zu folgen. 1
Die vom Reichswirtschaftsminister auf Grund seiner vor⸗ erwähnten Ermächtigung getroffenen Maßnahmen hatten eine gründliche Bereinigung des Organisationswesens auf fachlichem Gebiet zum Ziel. An Stelle eines verwickelten und unübersicht⸗ lichen Verbandswesens wurde Schritt für Schritt eine immer klarere und übersichtlichere Organisation erreicht und dabei dem Führergrundsatz in den Fächgliederungen überall Geltung ver⸗ schafft.
In Durchführung des Gesetzes vom 27. Februar 1934 ist am 27. November 1934 eine Erste Verordnung ergangen, über deren Grundgedanken an dieser Stelle bereits berichtet wurde (DW. Nr. 49 S. 1150). Gleichsam programmatisch ist zu Eingang dieser Verordnung der Grundsatz der organischen Verbindung der fach⸗ lichen Organisation und der öffentlich⸗rechtlichen regionalen Ver⸗ tretung der Wirtschaft herausgestellt. Die Durchführung dieses Grundsatzes war durch die Neuregelung der fachlichen Organi⸗ sationen erforderlich, da diese bisher in keine lebendige Verbin⸗
kammern gebracht waren.
Gegenüber der ursprünglichen Gliederung der Gesamtheit aller Unternehmer und Unternehmungen in 13 Hauptgruppen bringt die Durchführungsverordnung insofern eine weitere Zu⸗ sammenfassung, als die gewerbliche Wirtschaft in eine Reichsgruppe Industrie mit sieben Hauptgruppen und in die Reichsgruppen Handwerk, Handel, Banken, Versicherungen und Energiewirtschaft gegliedert wird. Inzwischen ist auch das Handwerk, das infolge seines bereits durchgeführten berufsständischen Aufbaus eine ge⸗ wisse Sonderstellung eingenommen hat, in seinen bezirklichen und fachlichen Gliederungen der Reichsgruppe durch Anordnung vom 23. März 1935 den Bestimmungen der Verordnung vom 27. No⸗ vember 1934 angepaßt worden.
Aus der Erkennknis heraus, daß der Verkehr sich zu rund 80 9% in der öffentlichen Hand befindet und nur zu 20 % der Privat⸗ wirtschaft zugehört, ist die ursprüngliche Hauptgruppe Verkehr der
ausgenommen und dem Reichsverkehrsminister unmittelbar unter⸗ stellt. Der organische Zusammenhang des Verkehrs mit der ge⸗ werblichen Wirtschaft wird noch durch besondere Anordnungen des Reichsverkehrsministers sichergestellt; an der Zugehörigkeit des Verkehrsgewerbes zu den öffentlich⸗rechtlichen Berufsvertretungen der Wirtschaft, den Industrie⸗ und Handelskammern, hat sich nichts
geändert. Denn auch die Verkehrsgewerbetreibenden üben eine gewerbliche Tätigkeit aus, die als kaufmännische Betätigung, näm⸗
dung zu den Industrie⸗ und Handelskammern und Handwerks⸗
fachlichen Gliederung der gewerblichen Wirtschaft aus dieser her⸗
Der Aufbau der gewerblichen Wirtschaft.
Von Fritz Weike, komm. Hauptgeschäftsführer der Reichswirtschaftskammer, Erstem Syndikus der Industrie⸗ und Handelskammer Hannover.
lich Verkauf oder Umsatz von Leistungen mit dem Ziele, Gewinn
zu erreichen, gewertet werden muß. Auch für sie gelten daher neben anderen Bestimmungen die vorwiegend die kaufmännischen . Rechtsbeziehungen regelnden Bestimmungen des H.⸗G.⸗B. Wirt⸗
schaft und Verkehr können nicht ohne Schaden für das Ganze von⸗
einander getrennt werden.
Die Reichswirtschaftskammer. Die Verordnung vom 27. November 1934 bringt als wesent⸗ liche Neuerung die Bildung der Reichswirtschaftskammer. Diese ist die Spitzenvertretung der gesamten deutschen gewerblichen Wirt⸗
schaft und umfaßt alle fachlichen und bezirklichen Organisationen,
die Industrie⸗ und Handelskammern und die Handwerkskammern. Die Reichswirtschaftskammer bildet nicht nur ein⸗ schlagkräftiges Instrument in der Hand des Reichswirtschaftsministers zur Lösung von Wirtschaftsfragen, sondern gleichzeitig als 78 Spitze der Selbstverwaltung der Wirtschaft eine zentrale Stel — Auffassungen der verschiedenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft geklärt, zusammengefaßt und ausgerichtet werden. Sie ist damit zugleich die Arbeits emeinschaft der durch die Verordnung vom 27. Rovember 1934 geschaffenen beiden Säulen, der fachlichen und der regionalen; in ihr findet die organische Verbindung 6 ihren sichtbaren Ausdruck. Sie ermöglicht die Aussprache über 8 gemeinsamen Angelegenheiten der gewerblichen Wirtschaft, 1 so der Ueberbrückung batärlicerf LEö““ eine für ie Gesamtwirtschaft gedeihliche Zusammenarbeit sicher. 88 soDabes sNegt naturgemäß die sachliche Führung der eb schaftspolitik, die Wirtschaftzlenkung, weiter beim “ schaftznonester. Gerade die Erfüllung der großen se 8 Aufgaben erfordert aber, daß seine Arbeit sowie die — 2r anderen Reichsminister und sonstiger Zentralbehörden hüre werden von allem, was im Wege der Selbstverwaltung der Wirt⸗ aft erledigt werden kann. 1 1 Reichswirtschaftsgammer ist rechtsfähig. I Gese hat davon abgesehen, sie als Körperschaft des öffent ichen
zu bezeichnen, vhino 8 tatsächliche Stellung sich von der einer
M. . 2 8 4 Ma Körp aft des öffentlichen Rechts kaum unterscheidet. ““ an die a mit Au tragsangelegenheiten, 88 den Reichswirtschaftsminister, an die zestimmungen über die 8 Lei ine Ulvertreter und der Mitglieder rufung des Leiters und seiner Stellvertreter und 1 Petar gh⸗ des Beirats, soweit sie nicht als eborene Mitglie er 1 hon fest⸗ stehen, ferner an die Vorschrift, daß der C1“ es des Reichswirtschaftsministers ist und auf dessen 8 ang 8 vt sammentritt. 8 chließlich ist auch die Genehmigung 8 8 — durch den Reichswirtschaftsminister Ausdrucksform 88 a 1 aufsicht. Bei der Heteieg ans der Reichswirtschafts ““ juristische Person un nicht als Körperschaft des sfßen che 8 Rechts ist wohl die Erwägung ausschlaggebend wespr. hailhn Mitglieder nur zum Teil öf entlich-⸗rechtlichen 1 er . zum anderen Teil aber — soweit die fachlichen Glien erungen 1 Betracht kommen — Fechtalsgic EE“ Verleihung sin iü ot keine Rechtspersönlichkeit haben. ö“ der Reichswirtschaftstammer, die nunmehr 888 längeren und eingehenden Vorberatungen. erlassen ist. schaff Klarheit stber den inneven Anfbam der Reichswirts chafts Fümmen Ihre Bestimmungen geben der Keichswirtschaftstammer 89 fua die Verfassung, wie sie die F 58 aht, sondern bringen darüber hinaus au der Grundlage des dis Se. Verordnung eine Fortbildung und Ergänzung der einschlägi 8 Vorschriften. So ist die Rechtsstellung der 8 Industrie neu geregelt worden. Die au Grund des g 2 N. Februar 1934 gebildeten sieben Hauptgruppen, die a1 8 durch die Durchführungsverordnung zusammengefaßt 31g 88 waren, sind nunmehr als Mitglieder der Reichswirtschafts Se estrichen worden. Der Grund für eine straffere e köecg. fastung aller Hauptgruppen liegt in der im wesentli en glert 8 gerichteten Tätigkeit und Gemeinsamkeit der ig Zweige der Industrie, obwohl die Vielgestaltigkeit der Industise auch weiterhin eine Gliederung in Hauptgruppen 9 88 er ich macht, um die den einzelnen Gruppen Arbeit 88 igen 9. können. Der Aufbau der gewerblichen irtschaft und 8. auch der Reichswirtschaftskammer wird durch diese Fassung 88 sbc⸗ der Satzung klarer. Es sind also in Zukunft nur noch 5 e Reichsgruppen, die 18 Wirtschaftskammern sowie die 88. u 3 8 und Handelskammern und Handwerkskammern Mitglie 2 Reichswirtschaftskammer. Im Beirat der Reichswirts ha ü8. kammer bleiben die Hauptgruppen der Industrie vertreten u 8 haben damit Gelegenheit, in allen grundsätzlichen chg 8— scheidend mitzuraten. Für diese G im Beirat e xfte es aber keiner unmittelbaren Mitgliedschaft der Leiter der 89 gruppen in der Reichswirt chaftskammer. Wesentlich ist iese Abweichung auch für die 2 eitragspflicht. In Zukunft ist fn unmittelbare Beitragspflicht der Hauptgruppen zur Neiscnlef schaftskammer nicht mehr gegeben; diese ist vielmehr 8 88 Reichsgruppe Industrie beschränkt. Die Regelung schließ 80: . dings nicht den unmittelbaren Verkehr der weiterhin im 85 verkretenen Hauptgruppen der Industrie mit der Reichswirt⸗ tskammer aus. “ G 8 schaftzee grundlegender Bedeutung für die Arbeit der Industrie⸗ und Handelskammern ist die in §. 2 Absatz 2 der Satzung 1 gelegte Bildung der Arbeitsgemeinschaft der Indußrir⸗ un Handelskammern. Ueber die Gründe, die zu ihrer Eö führten und die shhr ecFett e asene wird noch bei der Würdi ihrer Satzung berichtet werden. 8 der Rechswirtschafiskammer bezeichnet als Auf⸗ gabengebiet der Reichswirtschaftskammer die gemeinsamen 8 elegenheiten der Reichsgruppen, der Wirtschaftskammern, 1 Industrie⸗ und Handelskammern und der Handwerkskammern a Drgan der Selbstverwaltung. Daneben hat sie die Aufgaben zu erledigen, die ihr der Reichswirtschaftsminister überträgt. Es entspricht dem Sinn und dem Wesen der Reichswirtschaftskammer, daß dem Leiter die Sorge dafür übertragen ist, die für die Er⸗ füllung der Aufgaben der Reichswirtschaftskammer erforderliche Zusammenarbeit der Mitglieder in fachlicher und bezirklicher Hin⸗ sicht sicherzustellen. Zu diesem Zweck kann er die Mitglieder er⸗ suchen, die hierfür nötigen Maßnahmen anzuordnen. 1 Da die Reichswirtschaftskammer selbst über keinen umfang⸗ reichen Sachbearbeitungsapparat verfügen wird, steht dem Leiter der Reichswirtschaftskammer zur Erfüllung und Erledigung seiner Aufgaben die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft der Industrie⸗ und Handelskammern in erster Linie zur Verfügung. Außerdem kann sch der Leiter der Reichswirtschaftskammer wenn es ihm zweckmäßig erscheint, der Geschäftsführung der Reichs⸗ gruppen und des Deutschen Handwerks⸗ und Gewerbekammer⸗ tages bedienen. 8 b Zur Zusammensetzung des Beirats der Reichswirtschafts⸗ kammer ist zu bemerken, daß außer den in der Durchführungs⸗ verordnung genannten Mitgliedern auch der Leiter der neu ge⸗ bildeten Arbeitsgemeinschaft der Industrie⸗ und Handelskammern Beiratsmitglied ist. Den Mitgliedern des Beirates soll Gelegen⸗ heit zur Aeußerung in allen Angelegenheiten gegeben werden, die für die Mitglieder von besonderer Bedeutung sind. Als solche werden angesehen der Haushaltsplan, die Umlage und alle grund⸗ 1 sätzlichen Fragen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft.
e, in der die
Um eine sachgemäße Erledigung der Arbeiten der Reichswirt⸗ chaftskammer zu gewährleisten, köͤnnen zur Vorbereitung der Arbeiten für bestimmte Angelegenheiten aus Beiratsmitgliedern und sonstigen mit dem Fachgebiet besonders vertrauten Personen Arbeitsausschüsse gebildet werden. Wesentlich ist die Satzungs⸗ vorschrift, wonach ebenso wie die Arbeitsgemeinschaft der Industrie⸗ und Handelskammern so auch der Deutsche Handwerks⸗ und Gewerbekammertag, die Reichsgruppen und die Wirtschafts⸗ kammern dafür Sorge zu tragen haben, daß die Arbeiten der Ausschüsse durch die Sachbearbeiter ihrer Geschäftsführungen unterstützt werden.
Die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Industrie⸗ und Handelskammern.
Bei der Erledigung der der Reichswirtschaftskammer obliegen⸗ den Aufgaben ergab sich immer klarer die Notwendigkeit, auch die Industrie⸗ und Handelskammern in einer Reichsspitze zusammen⸗ zufassen, ebenso wie es für die fachlichen Gliederungen bereits zurechgefüͤhrt worden war. Die jetzt gebildete Arbeitsgemeinschaft
ist die Vertretung der Industrie⸗ und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer und bearbeitet ihre gemeinsamen An⸗
elegenheiten. Ihre Aufgaben sind ähnlich denen des früheren
eutschen Industrie⸗ und Handelstags. Sie hat für einen ge⸗ regelten Austausch aller in den einzelnen Bezirken gemachten Beobachtungen und Erfahraungen zu sorgen sowie etwa erforder⸗ liche Unterlagen zu liefern, die aus der Arbeit anderer Kammern oder der Behandlung gleichartiger Tatbestände zu gewinnen sind. Denn häufig wird eine Kammer nicht von 8 aus in der Lage sein, zu erkennen, ob die bei ihr von den Wirtschaftskreisen des Bezirks geltend gemachten Gesichtspunkte allgemeine oder nur örtliche Bedeutung haben, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, die nur einen bestimmten Wirtschaftszweig angeht, oder die für die gesamte deutsche Wirtschaft von Interesse ist. Auch wird im Bezirk einer Kammer nicht immer feststellbar sein, ob behördliche Maßnahmen, die Bezirksfirmen als Härte empfinden, ausschließlich auf untere Instanzen zurückzuführen sind oder auf Anordnungen der E11“ beruhen. Dann wird die einzelne Kammer auch nicht entscheiden können, ob und zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise eine Einwirkung auf die ver⸗ antwortlichen Stellen zweckmäßig ist. Ebenso wird es auch für die Kammer von entscheidender Bedeutung sein, festzustellen, ob⸗ gleichartige oder ähnliche Fragen bereits in anderen Kammer⸗ bezirken aufgetaucht und in welchem Sinne sie bisher entschieden worden sind. Es bedarf also nicht nur für die Bearbeitung der über den Arbeitsbereich einer einzelnen Kammer hinausgehenden Angelegenheiten, sondern auch für die Fragen rein bezirklicher Bedeutung eines ständigen Erfahrungsaustausches zwischen den einzelnen Industrie⸗ und Handelskammern. Dieser Zweck ist in der Regel nicht durch eine unmittelbare gegenseitige Befragun der einzelnen Kammern untereinander erreicht; vielmehr bebar
6s hierfür einer Stelle, die einen ständigen Ueberblick über sämt⸗“
iche auftauchenden Fragen und Einzelheiten der Kammerarbeit esitzt, diese laufend sammelt und nach einheitlichen Gesichtspunkten uswertet.
Nun entsprach es nicht dem Sinn und der Stellung der Reichswirtschaftskammer, daß diese Aufgaben für die Industrie⸗
und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer selbst er⸗
ledigt wurden. In der Reichswirtschaftskammer sollen vielmehr die allen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft gemein⸗ samen großen Aufgaben bearbeitet werden. Den Industrie⸗ und Handelskammern mußte zudem auch ebenso wie den selbständigen Reichsgruppen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Auffassung geschlossen zur Geltung zu bringen.
An der Spitze der Arbeitsgemeinschaft steht ein Leiter, zu dessen Vertretung mehrere Stellvertreter bestellt werden. Der Leiter muß Präsident einer Industrie⸗ und Handelskammer sein. Ist der Leiter der Reichswirtschaftskammer Vorsitzender einer Industrie⸗ und Handelskammer, wie es zur Zeit der Fall ist, so
ist es nur natürlich, daß diesem zugleich in Personalunton unch
die Leitung der Arbeitsgemeinschaft übertragen wird. Eine solche personelle Verbindung mit der Leitung der Reichswirtschafts⸗ kammer gibt zudem die sicherste Gewähr für eine bestmögliche Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsgemeinschaft, die ja in der Reichswirtschaftskammer gebildet worden ist, und der Reichswirt⸗ schaftskammer selbst. Im übrigen ist in der Satzung der Reichs⸗ wirtschaftskammer ausdrücklich festgelegt, daß der Leiter der Arbeitsgemeinschaft in jedem Falle Mitglied des Beirats der eichswirtschaftskammer ist. Weitere Organe der Arbeitsgemeinschaft sind der Beirat, die usschüsse und die Vollversammlung. Zu dem Beirat der Ar⸗ beitsgemeinschaft, der aus höchstens 30 Personen besteht, gehören die Leiter der Wirtschaftskammern, die ja Vorsitzende von In⸗ ustrie- und Handelskammern sein müssen. Bei der Auswahl er restlichen Beiratsmitalieder wird man besonders Augenmerk uf die Berufung von Präsidenten mittlerer und kleiner Kam⸗ mern lenken müssen, damit auch diese hier ihre Vertretung finden und das Wort ergreifen können. Aufgabe des Beirats st die Unterstützung des Leiters bei der Wahrnehmung des weckes und bei der Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsgemein⸗ chaft. So soll er insbesondere gehört werden zum Haushaltvlan, ur Hfate se und zu sonstigen grundsätzlichen Fragen der Orga⸗ isation. Zur Durchführung der praktischen Arbeit der Arbeitsgemein⸗ chaft bildet der Leiter für bestimmte Gruppen von Beratungs⸗ egenständen ständige Ausschüsse, denen auch Personen angehören können, die nicht Mitalieder der Arbeitsgemeinschaft sind, so z. B. Certreter der NSDAP., der Deutschen Arbeitsfront und der itler⸗Jugend. Darüber hinaus hat der Leiter die Möglichkeit, besondere Ausschüsse in gleicher Weise einzusetzen. Die Vollversammlung besteht aus Vertretern sämtlicher Mit⸗ lieder und den dem Beirat angehörigen Personen. Sie ist das Organ, in dem in gewissen Zeitabständen regelmäßig alle Kam⸗ mern einen Erfahrungs⸗ und Meinungsaustausch zu grundsätzlichen Fragen vornehmen können. Zur Bestreitung der Kosten der Arbeitsgemeinschaft werden Beiträge erhoben, die auf die Industrie⸗ und Handelskammern unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und Leistungsfähigkeit um⸗ jelegt werden. Der Haushaltsplan der Arbeitsgemeinschaft ist Sonderhaushalt im Rahmen des Haushaltplans der Reichswirt⸗ chaftskammer. Auch hierin kommt zum Ausdruck, daß die Arbeits⸗ emeinschaft gegenüber den anderen Mitgliedern der Reichswirt⸗ schaftskammer in einem besonderen, engen Verhältnis zu ihr steht. Von außerordentlicher Bedeutung ist die weitere Bestimmung er Satzung, daß die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Industrie⸗ und Handelskammern die Gesamtvertretung der anerkannten deut⸗ chen Auslandshandelskammern und wirtschaftlichen Vereinigungen eutscher Industrieller und Kaufleute im Auslande ist. Anerkannte Auslandshandelskammern und Vereinigungen können ihr als ußerordentliche Mitglieder beitreten. Dabei mag erwähnt werden, daß die deutschen Auslandshandelskammern bereits seit 1927 Mit⸗ glieder des Deutschen Industrie⸗ und Handelstags, der früheren Spitzenvertretung der Industrie⸗ und Handelskammern, waren. Durch diese Satzungsbestimmung wird ausdrücklich klargestellt, aß die Spitzenorganisation der Industrie⸗ und Handelskammern uch die Spitzenvertretung der deutschen Wirtschaftsorganisationen m Auslande ist.
Der Arbeitsgemeinschaft sind u. a. weiter angeschlossen die Arbeitsgemeinschaft der Außenhandelsstellen, die Hauptstelle für die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer und die Deutsche Gruppe
er Internationalen Handelskammer in Paris.
Die Bezirks⸗Wirtschaftskammern.
Aehnlich wie die Reichswirtschaftskammer für das gesamte
die Gesamtvertretung der bezirklichen Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft, der Industrie⸗ und Handelskammern und der Handwerkskammern. Unter dem 14. März 1935 hat der Reichs⸗ wirtschaftsminister eine „Anordnung über die Abgrenzung von Wirtschaftsbezirken und die Bildung von Wirtschaftskammern“ erlassen. Er hat hierin bestimmt, daß bis zur Bildung der Reichs⸗ aue Wirtschaftsbezirke im Sinne der §§ 3 und 26 der Ersten Durchführungsverordnung die Treuhänderbezirke sind. Für ein⸗ zelne Wirtschaftsgebiete hat sich dabei eine Teilung erforderlich gezeigt, so für die Bezirke Niedersachsen, Westfalen, Mitteldeutsch⸗ land und Südwestdeutschland. Allerdings stellt die Bildung der Wirtschaftskammern nach Treuhänderbezirken nur eine Zwischen⸗ lösung dar. Um baldmöglichst die Organisationsarbeiten beenden zu können, konnte die Bildung der Reichsgaue nicht abgewartet werden, wie es ursprünglich beabsichtigt war.
Die Geschäfte werden von den Industrie⸗ und Handels⸗ kammern geführt, die der Reichswirtschaftsminister auf Grund der vorerwähnten Anordnung bestimmt hat. Diese haben damit zu⸗ gleich die Kosten für die Unterhaltung der Wirtschaftskammern u tragen. Eine besondere Belastung der Firmen soll vermieden werden. Soweit die geschäftsführende Indu⸗ strie⸗ und Handelskammer die der Wirtschaftskammer obliegenden Aufgaben nicht selbst erfüllen kann, sollte sie den Weg der Dezen⸗ tralisation der Arbeit wählen und ihre Mitglieder möglichst stark zur Mitarbeit heranziehen. Dadurch erreicht sie zugleich, daß alle Mitglieder an der Wirtschaftskammer besonderes Interesse haben und infolge sachlicher Mitverantwortung selbst stärkstens für eine gedeihliche Zusammenarbeit Sorge tragen werden.
Die Wirtschaftskammer hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; besondere Satzungen werden für sie nicht erlassen. Gesetzliche Aufgaben sind ihr nicht zugewiesen. Es ist natürlich, daß die Hauptarbeit weiterhin von den Industrie⸗ und Handelskammern und den Bezirksgruppen in dem 58e Umfange geleistet wird. Die Wirtschaftskammer hat keine i lber Be⸗ ziehungen zu den Firmen und Betrieben ihres Bezirks; diese sind vielmehr lediglich Mitglieder der ihr zugehörigen Wirtschafts⸗ vrgeänisativne Die Wirtschaftskammer stellt vielmehr eine Arbeitsgemeinschaft aller Organisationen der gewerblichen Wirt⸗ schaft im Bezirke dar. Sie is die Plattform, auf der die natur⸗ gemäßen Spannungen innerhalb der einzelnen Wirtschafts⸗ gruppen und ⸗organisationen ihren Ansgleich finden sollen und müssen. Darüber hinaus ist es vornehmste Aufgabe der Wirt⸗ schaekam e für eine ersprießliche Zusammenarbeit Sorge zu tragen und zu allen dem Bezirk gemeinsamen Fragen einheitlich Stellung zu nehmen und vorzugehen. Damit ist zugleich klar⸗ gestellt, daß sie auch tunlichst enge Fühlung mit den Verwal⸗ tungsbehörden im Bezirk halten und pflegen und die von den Behörden erlassenen Anordnungen erforderlichenfalls durchzu⸗ führen helfen muß. Schließlich wird die Wirischaftskammer der Heichawert Gaftsraexmmer, insbesondere auch durch ihre Vertretung in deren Beirat, ein lebendiges Bild von den bezirklichen Arbeiten, den Sorgen und Nöten geben und an ihrer Beseitigung mit⸗ arbeiten können. —
Der Leiter der Wirtschaftskammer hat zwei Stellvertreter. Davon steht einer in der Person des Landeshandwerksmeisters fest; der andere Stellvertreter wird vom Reichswirtschaftsminister berufen und in der Regel dem bedeutendsten Wirtschaftszweige zu entnehmen sein. Selbstverständlich ist dabei der national⸗ sozialistischen Weltanschauung entsprechend auf die Persönlichkeit entscheidender Wert zu legen.
Mitglieder des Beirates der Wirtschaftskammer sind die Leiter der Bezirksgruppen, der Reichsgruppen und die Vor⸗ sitzenden der Industrie⸗ und Handelskammern und der Fand⸗. werkskammern des Wirtschaftsbezirks. Die im Bezirk ansässigen Leiter von Reichsgruppen und Hauptgruppen gehören dem Beirat ebenfalls an. Daneben beruft der Leiter auf Vorschla der Leiter der Reichsgruppen noch weitere Vertreter bedeutender Wirtschafts⸗ zweige; ferner auf Vorschlag des Landesbauernführers einen Ver⸗
treter des Reichsnährstandes und einen Vertreter der Gemeinden
des Wirtschaftzsbegsre auf Vorschlag des Reichsministers des „Innern oder der von ihm beauftragten Behörde.
Entscheidendes Gewicht muß darauf gelegt werden, den Beirat
der Wirtschaftskammer so klein wie möglich zu halten, um ein arbeitsfähiges Gremium zur Verfügung zu haben. Diese Ansicht vertritt auch das Reichswirtschaftsministerium. Dabei ist auch Wert darauf zu legen, daß in dem Beirat alle diejenigen Wirt⸗ schaftszweige vertreten sind, die dem Wirtschaftsbezirk das be⸗ sondere Gepräge geben. VVon weittragender Bedeutung für die Wirtschaftskammern ist die Bestimmung des § 30 der Durchführungsverordnung, wo⸗ nach der Reichswirtschaftsminister anordnen kann, daß die Bezirksgruppen der Reichsgruppen und die Bezirksgruppen einer Bezirksorganisation mit der Wirtschaftskammer zu verbinden sind. Ohne eine solche Anordnung des Reichswirtschaftsministers sind bereits bei einigen Wirtschaftskammern räumliche und personelle Verbindungen erfolgt, so z. B. bei den Wirtschaftskammern Han⸗ nover, Köln, Frankfurt a. M., Weimar und Dresden. Diese für alle Wirtschaftsgruppen erstrebte Zusammenarbeit und Ver⸗ bindung mit den 11“.“ ist besonders von der bööe Industrie gefördert worden. Man beabsichtigt, in weitgehendem Maße die Bezirksgruppen der Reichsgruppen für ihren Wirtschaftszweig zur Mitarbeit bei der Wirtschaftskammer 111.“ Wenn es gelingt, überall möglichst personelle und räum iche Verbindungen zwischen Wirtschaftskammern und Be⸗ hütsgräshhen, Industrie⸗ und Handelskammern und fachlich⸗ bezirklichen Gliederungen durchzuführen — und das muß und kann bei gutem Willen aller Beteiligten wohl erreicht werden —, dann wird sich hieraus nicht nur die schon immer angestrebte, aber in früherer Zeit nur selten erreichte vertrauensvolle Zu⸗ sammenarbeit aller Gliederungen der gewerblichen Wirtschaft in diesen beiden Instanzen ergeben; es wird sich damit zugleich zum Segen der Wirtschaft eine fühlbare Senkung der Organisations⸗ beiträge ermöglichen lassen. 86 u“
Vornehmstes Ziel jeder Neuordnung der Wirtschaft soll und muß Einfachheit, Klarheit und Billigkeit unter Vermeidung un⸗ nötiger Doppelarbeit sein. Nun kann zwar nicht jede Doppel⸗ arbeit vermieden werden. Es gibt auch eine ganze Anzahl von Angelegenheiten, die zum Nutzen der Wirtschaft von verschiedenen Seiten betrachtet und beleuchtet werden müssen. Immerhin muß hier gegenüber dem früheren Zustand noch vieles überprüft und abgeändert werden. Die in der Verordnung vom 27. November 1934 (§ 30 Abs. 3) in Aussicht genommene Abgrenzung der fach⸗ lichen und gemeinsamen Aufgaben wird allerdings nicht nach ein⸗ heitlicher Anordnung schematisch geregelt werden können; viel⸗ mehr muß sich aus der Praxis die beste Zusammenarbeit ergeben. In gleicher Richtung liegen z. B. auch schon ergangene Anord⸗ nungen der Reichsgruppe Industrie.
Soll das Organisationswesen einfach und billig gestaltet werden — und das ist der Wille des Gesetzgebers —, so ist be⸗ sonders auf eine Beschränkung der fachlich⸗bezirklichen Unter⸗ gliederungen zu achten. Sie dürfen nur dort bestehen bleiben, wo ein wirklich zwingendes wirtschaftliches Bedürfnis hierfür vorhanden ist. Es muß hier dankbar anerkannt werden, daß die Reichsgruppe Industrie in dieser Hinsicht führend vorangegangen ist und bereits angeordnet hat, daß die Bezirksgruppen im Ein⸗ vernehmen mit den Wirtschaftsgruppen eine Ueberorganisation durch die unnötige Aufstellung fachlich⸗bezirklicher Gruppen ver⸗ hindern sollen. In derselben Richtung liegt auch die Empfehlung der Reichsgruppe Handel an ihre Unterorganisationen, wonach Bezirksgruppen von Fachgruppen in Bürogemeinschaft mit den Bezirksgruppen der zuständigen Wirtschaftsgruppen zu bringen sind, wenn nicht zwingende sachliche Gründe eine andere Rege⸗
Reichsgebiet ist die Wirtschaftskammer für den Wirtschaftsbezirk
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lung erforderlich machen. Wenn man auf diesem Gebiet in dem
bisherigen Tempo fortschreitet, so ist sicher, daß die Wirtschaft von jeder Ueberorganisation bald befreit ist.
Die Organisation der gewerblichen Wirtschaft wird die ihr zugewiesenen Aufgaben um so besser und erfolgreicher erfüllen können, als die organisatorische Zusammenarbeit zwischen Wirt⸗ schaft und Arbeit durch die geschichtlich bedeutsame Vereinbarung vom 26. März 1935 zwischen den Reichsministern Dr. Schacht und Seldte und dem “ Dr. Ley sicher⸗ gestellt ist. Mit dem Eintritt der Organisation der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit in die Deutsche Arbeitsfront ist die Grundlage zur engsten Gemeinschaftsarbeit zwischen Arbeit und Wirtschaft geschaffen. Die Vereinbarung beruht auf der Erkenntnis, daß Sozialpolitik und Wirtschaftspolitik zusammen⸗ gehören. Dabei ist nur natürlich, wie Reichswirtschaftsminister Dr. Schacht in Leipzig dies ausgesprochen hat, daß bei der Deut⸗ schen Arbeitsfront der Schwerpunkt auf dem Gebiete der Sozial⸗ politik, bei der Organisation der gewerblichen Wirtschaft der Schwerpunkt auf dem Gebiete der Wirtschaftspolitit liegt. Durch die Verbindung beider Organisationen zur gemeinschaftlichen Arbeit wird nun von vornherein jede einseitige Behandlung, aus der sich allzu leicht ein neuer Gegensatz gestalten kann, vermieden.
Die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Deut⸗ schen Arbeitsfront und der Organisation der gewerblichen Wirt⸗ schaft werden durch die Leipziger Vereinbarung nicht berührt. Daraus folgt beispielsweise, daß die korporative Mitgliedschaft der Organisation der gewerblichen Wirtschaft in der Deutschen Arbeitsfront die Einzelmitgliedschaft des einzelnen Betriebs⸗ führers nicht ausschließt. Sie ist im Gegenteil Voraussetzung für die Berufung der Betriebsführer zur Mitarbeit in den Organen und Gliederungen der Deutschen Arbeitsfront, wie in I12 der Vereinbarung ausdrücklich festgestellt ist. In den vorgesehenen Gemeinschaftsorganen muß jeder Betriebsführer im Rahmen des Möglichen energisch auf der Grundlage ehrlicher, vertrauensvoller Zusammenarbeit mitarbeiten. Keinesfalls darf die Eingliederung der gewerblichen Wirtschaft dazu führen, daß Betriebsführer ihre Einzelmitgliedschaft zur DAF. lösen. Wer sich verantwortlich fühlt für eine erfolgreiche Arbeit im nationalsozialistischen Staat und seiner Wirtschaft, darf nicht zögern, zu tätiger Mitarbeit die Einzel⸗ mitgliedschaft bei der DAF. zu erwerben. Sie ist der Ausdruck für die Erkenntnis, daß nur die Gemeinschaft aller schaffenden deutschen Volksgenossen die Voraussetzung für alle im national⸗ sozialistischen Staat zu leistende Arbeit ist.
Die Durchführung der Gemeinschaftsarbeit zwischen der Organisation der Arbeit und der Wirtschaft ist in der Spitze in doppelter Weise gesichert. Einmal ist die Geschäftsstelle der Reichs⸗ wirtschaftskammer zugleich das Wirtschaftsamt für die DAF. Ferner wird ein Reichsarbeits⸗ und Reichswirtschaftsrat gebildet, der sich aus dem Beirat der Reichswirtschaftskammer und dem Reichsarbeitsrat zusammensetzt. Hier soll vor allem die Aus⸗ über gemeinsame wirtschaftliche und sozialpolitische Fragen, die Herstellung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit aller Gliederungen der DAF. und die Entgegennahme von Kund⸗ gebungen der Regierung wie auch der Leitung der DAF. erfolgen. Wesentlich ist die Feststestllung, daß das Wirtschaftsamt für die DAF. dem Reichswirtschaftsminister untersteht. Hierdurch ist von vornherein jede Zersplitterung der Wirtschaftspolitik ver⸗ mieden; sie muß in einer Hand liegen und kann nur von einer 8 geführt werden. Entsprechendes gilt für die Wirtschafts⸗ ezirke. b
Mit Genugtuung darf festgestellt werden, daß durch den Erlaß des Gesetzes vom 27. Februar 1934 und der Ersten Durchführungs⸗ verordnung vom 27. November 1934, der Satzungen der Reichs⸗ wirtschaftskammer und der Arbeitsgemeinschaft der Industrie⸗ und Handelskammern auf dem Gebiet der Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft ein gesetzgeberischer Schlußstrich gezogen ist. Das Gebäude der Organisation der gewerblichen Wixtschaft in fachlicher und bezirklicher Hinsicht steht nuns zu sachlicher Arbeit einsatzbereit. Die gewerbliche Wirtschaft kann jetzt ihre volle Aufmerksamkeit wieder auf die großen Probleme der Produktion und Verteilung der Güter lenken. Der Staat hat sich einen schlagkräftigen, organis miteinander verbundenen Apparat geschaffen, der gleichzeitig auch die beste Verkörperung des Gedankens der Selbstverwaltung der Wirtschaft ist. Eine solche Wirtschaft wird in der Hand des Reichs⸗ wirtschaftsministers auch mit Entschlossenheit, den Worten des Le am 1. Mai 1935 auf dem Tempelhofer Feld folgend, den Kampf um den letzten Arbeitslosen freudig und bereitwillig in Angriff nehmen und in gewaltiger Kraftentfaltung den durch die Unvernunft der Welt erschwerten Außenhandel steigern können⸗
Die Satzung der Reichswirtschaftskammer.
Auf Grund der §§ 39 und 42 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Auf⸗ baues der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 (Reichs⸗ gesetzblatt I S. 1194) hat der Reichswirtschaftsminister unter dem 3. Mai 1935 Gesch.⸗Z. IV 8473/35 nachstehende Satzung der Reichs⸗ wirtschaftskammer erlassen:
§ 1.
2
Die Reichswirtschaftskammer ist die gemeinsame Vertretung der fachlichen und bezirklichen Organisation der gewerblichen Wirt⸗ schaft, der Industrie⸗ und Handelskammern und der Handwerks⸗ kammern. 1
Die Reichswirtschaftskammer hat ihren Sitz in Berlin, um⸗ faßt das gesamte Reichsgebiet und ist rechtsfähig.
Mitglieder der Reichswirtschaftskammer sind die Reichs⸗ gruppen der gewerblichen Wirtschaft, die Wirtschaftskammern, die Industrie⸗ und Handelskammern und die Handwerkskammern.
In der Reichswirtschaftskammer wird eine Arbeitsgemein⸗ schaft der Industrie⸗ und Handelskammern gebildet, deren Satzung. der Reichswirtschaftsminister erläßt. b
§ 3. Die Reichswirtschaftskammer bearbeitet
a) als Organ der Selbstverwaltung die gemeinsamen Ange⸗ legenheiten der Reichsgruppen, der Wirtschaftskammern, der Industrie⸗ und Handelskammern und der Handwerks⸗ kammern. 8
b) Aufgaben, die ihr der Reichswirtschaftsminister überträgt.
§ 4.
Der Leiter der Reichswirtschaftskammer und seine Stellver⸗ treter werden vom Reichswirtschaftsminister berufen. Der Leiter und die Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Leiter, im Behinderungsfalle sein Stellvertreter, vertritt die Reichswirtschaftskammer gerichtlich und außergexichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Urkunden, welche die Reichswirtschaftskammer vermögens⸗ rechtlich verpflichten, sind vom Leiter oder einem seiner Stellver⸗ treter und von einem der Geschäftsführer zu unterzeichnen.
Der Leiter hat dafür zu sorgen, daß die für die Erfüllung der
Aufgaben der Reichswirtschaftskammer erforderliche Zusammen⸗ arbeit der Mitglieder in fachlicher und bezirklicher Hinsicht sicher⸗ gestellt wird, und kann die Mitglieder ersuchen, die hierfür not⸗ wendigen Maßnahmen anzuordnen. Er kann den Stellvertretern bestimmte Aufgaben übertragen.
§ 6.
Der Leiter regelt die Geschäftsführung der Reichswirtschafts⸗ kammer durch eine Geschäftsordnung. ere 8 vae