1935 / 141 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Jun 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Niederschlesisches Steinkohlen⸗Syndikat

Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

8 Waldenburg i. Schles. Niederschlesisches Steinkohlen⸗Syndikat Gesellschaft bürgerlich

in Waldenburg. Saühüv n

1. Das Niederschlesische Steinkohlen⸗Syndikat, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Syndikat), einerseits und die Unterzeichneten unter Einbringung des in der beigefügten Karte dargestellten Feldes⸗ besitzes (Anlage 1) andererseits vereinigen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Vereinigung).

2. Zweck der Vereinigung ist, einen ungesunden Wettbewerb auf dem Kohlen⸗, Koks⸗ und Brikett⸗ markt zu beseitigen und zu verhindern sowie die durch Gesetze über die Regelung der Kohlenwirtschaft dem Syndikat des niederschlesischen Steinkohlenbergbaues gestellten Aufgaben zu erfüllen.

3. Die Unterzeichneten verpflichten sich untereinander und dem Syndikat gegenüber, zu den nach⸗ stehend vorgesehenen Versammlungen zusammenzutreten und sich in den vertraglich vorgesehenen Fällen den Beschlüssen und Entscheidungen dieser Versammlungen sowie der Ausschüsse der Vereinigung zu unter⸗ werfen.

Außerdem unterwerfen sie sich gemäß § 69 der Ausführungsbestimmungen vom 21. August 1919 zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 bezüglich der Durchführung der ichtlinien, Anordnungen und Entscheidungen des Reichskohlenrats und Reichskohlenverbandes der Ueber⸗

wachung durch das Syndikat sowie der von diesem im Rahmen der genannten Vorschriften getroffenen Regelung der Förderung, des Selbstverbrauchs und des Absatzes der Brennstoffe.

4. Die Uebernahme der Geschäftsanteile an dem Syndikat wird durch den Gesellschaftsvertrag der G. m. b. H. geregelt. 88 .“

5. Die Organe der Vereinigung sind:

a) die Mitgliederversammlung, b) die Ausschüsse, c) die Geschäftsführung. 8 8 6. Die rechtliche Zuständigkeit des Aufsichtsrats des Syndikats erstreckt sich auch auf die Vereinigung.

Ritalieververfammeinne und Schieds gericht.

1. Die Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf am Sitze des Syndikats oder an einem anderen, vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden Orte statt. Sie werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats des Syndikats oder in seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder in deren Auftrag von der Geschäftsführung unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens fünftägiger Frist durch ein⸗ geschriebenen Brief einberufen. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen anzuberaumen, wenn sie von einem Mitglied schriftlich bei der Geschäftsführung des Syndikats beantragt wird oder wenn eine Versammlung beschlußunfähig war.

2. Die Frist für die Einladung beginnt mit dem Tage der Einlieferung des Einladungsschreibens zur Post und endet am Tage der Mitgliederversammlung.

3. In der Versammlung soll jedes Mitglied so viel Stimmen erhalten, als sich aus seiner prozentualen Beteiligung an der Gesamtkohlenanteilsziffer ergibt. Eigenbedarfsmengen erhalten auf das Kontingent nur das halbe Stimmrecht. .

4. Die ordnungsmäßig berufenen Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn alle Stimmen vertreten sind. Erweist sich eine Versammlung als nicht beschlußfähig, so ist die neu anberaumte Versamm⸗ lung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig. Hierauf ist jedoch in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

5. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats des Syndikats oder in seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

6. Zur Teilnahme an den Versammlungen hat jedes Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter nach seiner Wahl einen oder mehrere Vertreter zu bestellen. Diese müssen der Verwaltung, dem Grubenvorstande oder dem Aufsichtsrat des Mitglieds angehören. 1

Die Ausübung des Stimmrechts kann immer nur durch einen Vertreter erfolgen. Jedes Mitglied hat deshalb dem Syndikat die Namen seiner Vertreter für die Versammlungen in derjenigen Reihenfolge anzugeben, in welcher jeder der Vertreter für sich allein vor dem folgenden das Stimmrecht für das Mitglied auszuüben berechtigt ist.

7. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen.

8. Ueber die Versammlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter, und einem der Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift ist ein von dem Vorsitzenden als richtig bescheinigtes Verzeichnis der vertretenen Mitglieder und ihrer Stimmenzahl beizufügen.

9. Jedem Mitglied ist die Niederschrift in Abschriften zuzusenden.

10. Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb 14 Tagen nach deren Empfang Einwendungen durch einen an die Geschäftsführung gerichteten eingeschriebenen Brief erfolgen.

8 Ueber solche Einwendungen entscheidet die . Mitgliederversammlung.

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Vereinigung.

2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, soweit nicht Stimmeneinheit erforderlich ist,

einer 70 %igen Mehrheit der in Anlage 2 des Liefervertrags festgesetzten Stimmen. Sollten dem Syndikat neue Mitglieder beitreten, so ist zu Beschlüssen eine Mehrheit erforderlich, die der Summe der Stimmen des Höchstbeteiligten und des Mindestbeteiligten entspricht.

3. Den Beteiligten steht in den Mitgliederversammlungen ebenso wie in den Ausschüssen in eigener Angelegenheit volles Stimmrecht zu.

4. Kommt ein Beschluß in der Mitgliederversammlung nicht zustande, so entscheiden mit Stimmen⸗ mehrheit der Vorsitzende des Aufsichtsrats, sein Stellvertreter und ein Geschäftsführer des Syndikats. Die Entscheidung erfolgt nach freiem Ermessen, ohne daß die Entscheidenden an die Anträge gebunden sind.

5. Der Beschluß ist unverzüglich den Mitgliedern mitzuteilen und einer neuen Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung stimmt über den gefaßten Beschluß erneut ab. Kommt hier eine Zustimmung zu dem Beschluß nicht zustande, so ist jedes Mitglied berechtigt, binnen 2 Wochen gegen den Beschluß die Entscheidung eines Schiedsgerichts anzurufen. Die Klage ist gegen das Syndikat zu richten.

6. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ist der Beschluß vom Syndikat auszufähren. Etwaige Schadenersatzansprüche gegen das Syndikat sind von dem Prozeßgegner in dem Schiedsgerichtsverfahren mit Einreichung der Klage geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung oder die Anrufung eines anderen Gerichts ist ausgeschlossen. .

7. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Personen zusammen.

8. Von den Schiedsrichtern ernennt jede der streitenden Parteien einen Schiedsrichter. Die ernannten Schiedsrichter wählen einen Obmann als Vorsitzenden. Können sie sich über die Person des Obmanns nicht einigen, so wird der Oberlandesgerichtspräsident in Breslau gebeten, einen in Wirtschaftsfragen erfahrenen Juristen zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu bestellen.

B 9. Die streitenden Parteien bzw. Parteigruppen haben ihren Schiedsrichter binnen folgender Fristen zu benennen: a) das Mitglied bzw. die Mitgliedergruppe, welche gegen einen Beschluß ankämpfen wollen, bei der Erhebung der Klage; . b) das Syndikat binnen drei Wochen, nachdem ihm das Berufungsschreiben mit der Aufforderung, einen Schiedsrichter zu benennen, zugegangen ist.

c) Anterläßt eine der Parteien die rechtzeitige Benennung, so hat der Gegner die Benennung vor⸗

zunehmen.

10. Das Schiedsgericht ist gehalten, mit größter Beschleunigung seine Entscheidung zu treffen.

Die

1. Zur Bearbeitung von allen die Beteiligung am Gesamtabsatz und die Preisfestsetzung betreffenden

Fragen können Ausschüsse gebildet werden, für die jedes Mitglied zwei Vertreter bestellt, die zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt sind.

Bei Fragen, die Koks⸗ und Brikettangelegenheiten betreffen, sind nur die Vertreter der Kols bzw. Briketts herstellenden Mitglieder stimmberechtigt.

Die Einberufung zu den Ausschußsitzungen geschieht frist⸗ und formlos.

2. In den Ausschüssen haben der oder die anwesenden Vertreter eines Mitglieds zusammen nur eine Stimme. Die Beschlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Die Mitglieder sämtlicher Ausschüsse müssen der Verwaltung, dem Grubenvorstand oder dem Aufsichtsrat des einzelnen Mitglieds angehören.

4. Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

5. Vorsitzender der Ausschüsse ist der jeweilige Vorsitzende des Aufsichtsrats und in seiner Behinderung sein Stellvertreter.

6. Ueber das Ergebnis der Verhandlungen in den Ausschüssen sind Niederschriften aufzunehmen, die sämtlichen Mitgliedern in Abschrift zuzustellen sind.

7. Gegen die Beschlüsse der Ausschüsse steht jedem Mitglied, ebenso wie dem Syndikat, vertreten durch die Geschäftsführung, das Recht zu, die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen. Ver⸗ langt ein Mitglied die Einberufung der Mitgliederversammlung, so hat das Syndikat dem Antrage unver⸗ züglich stattzugeben.

8. Die Geschäftsführung des Syndikats kann zu den Beratungen der Ausschüsse mit beratender Stimme hinzugezogen werden. 9

Die Fslchsttsfnbr:uns

1. Das Syndikat vertritt die Vereinigung und führt deren Geschäfte nach Maßgabe der Vorschriften dieses Vertrags. Es hat die im Rahmen dieses Vertrags gefaßten Beschlüsse der Vereinigung zu befolgen.

2. Die Tätigkeit des Syndikats ist unentgeltlich. Sie darf nicht zum Zwecke eigener Gewinnerzielung, sondern muß ausschließlich zum Vorteil der Mitglieder der Vereinigung erfolgen.

3. Das Syndikat handelt bei allen Geschäften im eigenen Ramen, aber unbeschadet der nachstehenden Einschränkungen hinsichtlich der Haftung für Rechnung der Mitglieder der Vereinigung. Alle verfügbaren Einnahmen sind den Mitgliedern der Vereinigung auszuzahlen.

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4. Das Syndikat ist für die ihm überlassenen Vermögenswerte Treuhänder der Mitglieder befi also kein eigenes Vermögen. bestz

5. Für Verbindlichkeiten, die das Syndikat Dritten gegenüber in Ausführung dieses Vertrags ein

8 gegangen ist, kann es von den Mitgliedern nur nach Maßgabe und im Rahmen des § 30 Ersatz forden,

Ein Mitglied, das alle Verpflichtungen aus diesem Vertrage erfüllt hat, kann nicht weiter in Anspruch nommen werden. be

6. In Streitfällen, welche sich bei Anwendung dieses Vertrags mit einem Mitgliede ergeben, werde

die Gesamtinteressen der Vereinigung von dem Syndikat wahrgenommen. Es hat den Rechtsstreit Uin eigenen Namen als Beklagter oder Kläger auszutragen. 1e“ 7. Es steht jedem Mitglied frei, dem Syndikat als Nebenintervenient beizutreten. 39 8

Vertrieb der Erzeugnisse. 8 6

1. Die Mitglieder überlassen dem Syndikat ihre Erzeugung an Kohlen, Koks und 8 sowi an allen kohlehaltigen Abfallprodukten (z. B. Kohlenschlamm, Mittelprodukte und Formstaub) aus ihren im niederschlesischen Steinkohlenrevier gelegenen, schon erworbenen (siehe Anlage 1) oder noch zu erwerben, den Eigen⸗ und Pachtfeldern. Das Syndikat dagegen übernimmt die Verpflichtung des Vertriebs für Kohfe Koks und Briketts im Rahmen des § 12. Für die Abfallprodukte besteht keine Vertriebsverpflichtung des Syndikats; doch soll das Syndikat nach Möglichkeit die Abfallprodukte im Verhältnis der Syndikatsbeschäft, gungsziffern ohne Anrechnung auf diese gleichmäßig absetzen.

Was als kohlehaltige Abfallprodukte anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfalle die Mitgliederver, ammlung.

2. Etwa eintretende Verluste hat das Syndikat zu tragen.

3. Die Mitglieder dürfen nicht ohne vorherige Genehmigteng der Mitgliederversammlung

a) aus den im niederschlesischen Steinkohlenrevier gelegenen Feldern von Nichtmitgliedern und ste deren oder Dritter Rechnung durch ihre Anlagen fördern oder fördern lassen, b) Bergwerkseigentum an Nichtmitglieder veräußern oder verpachten oder in anderer Form zu Benutzung übergeben. . 3 Die Genehmigung zu a und b muß erteilt werden, wenn vorher Sicherheit geleistet wird, daß i einem solchen Falle weder die Rechte des Syndikats beeinträchtigt, noch seine Pflichten gesteigert werden § 7.

Unter Abzug von der Anteilsziffer 12) sind von der Ueberlassung an das Syndikat ausgeschlossen, t0h. 8 der Bedarf der eigenen Kokereien, Schwelereien und Brikettfabriken (Koks⸗, Schwel⸗ und Brilket, ohlen);

2. die für eigene Hausbrandzwecke an Angestellte und Arbeiter der Mitglieder, ferner die an Pensiw⸗ näre, Invaliden und Witwen gelieferten Mengen (Freikohlen) sowie die zu Versuchszwecken im Einver⸗ ständnis mit dem Syndikat und zu Wohltätigkeitszwecken verwandten Mengen;

.3. die mittels Fuhrwerk abgesetzten Mengen, soweit nicht dadurch gewerbliche Anlagen regelmäßig bedient werden (Landabsatz). Als mittels Fuhrwerk abgesetzt gelten nur solche Mengen, die im Bezirke des Fuhrwerksverkehrs verbraucht und nicht mit der Bahn weiter versandt werden.

Behördliche Verbraucher, die bisher nicht im Landabsatz beliefert worden sind, und neu hinzukom⸗ mende behördliche Verbraucher dürfen nicht im Landabsatz für Rechnung der Gruben beliefert werden.

Soweit Arten von gewerblichen Betrieben bisher im Landabsatz für Rechnung der Gruben beliefer worden sind, bleibt es bei der bisherigen Belieferung durch die Gruben im Landabsatz.

Verboten ist die Belieferung eigener und fremder auswärtiger Niederlagen, ebenso die Belieferumg von Händlern, es sei denn, daß die Händler die Brennstoffe in Fuhrwerken im bisherigen Umfange von der Grube abholen.

Die Belieferung der Umladestelle in Ottendorf durch Lastkraftwagen ist gestattet, solange und sofen die Anweisungen des Syndikats, die dieses zur Behebung etwaiger Konkurrenzierung der Mitglieder unte

sich oder etwaiger Schädigungen allgemeiner Absatzinteressen des Reviers erläßt, beachtet werden.

Es dürfen unter den gleichen Voraussetzungen Kohlen von der Johann⸗Baptista⸗Grube mit eigenen Fuhrwerken nach Glatz und Umgegend im Landabsatz geliefert werden.

4. Der Verbrauch in Werken, die im Eigentum des Mitglieds stehen der Eigenbedarf —, sowei nicht § 8 Ziffer 2 Platz greift.

Dem Eigentum werden im Sinne dieser Bestimmung folgende Rechtsverhältnisse gleichgeachtet,

a) die Beteiligung von mindestens 81 v. H. an dem Gesamtunternehmen des angegliederten bzw. anzugliedernden Verbrauchers; 8

b) Interessen⸗ und Betriebsgemeinschaftsverträge, die nach Inhalt und Dauer einer endgültigen Verschmelzung oder Eigentumsübertragung in wirtschaftlichem Sinne gleich zu erachten sind;

c) die Beteiligung von mindestens 81 v. H. an dem Gesamtunternehmen des Mitglieds in der Hand

eeines Verbrauchers oder von mehreren Verbrauchern, die durch Interessen⸗ oder Betriebsgemein⸗

schaftsverträge sich verbinden, die nach Inhalt und Dauer einer endgültigen Verschmelzung oden

Eijgentumsübertragung in wirtschaftlichem Sinne gleich zu erachten sind.

Die Eigenbedarfsmengen sind dem Syndikat anzumelden. Angemeldete Mengen gelten dem Syndilal gegenüber als abgesetzt, können aber mit 6monatiger Frist wieder abgemeldet werden. Eine etwaige Wieder anmeldung nach Ablauf der Abmeldefrist kann ebenfalls nur mit einer Frist von 6 Monaten erfolgen.

Diese Mengen müssen im Eigenbedarf so verbraucht werden, daß sie nicht in anderer brennbarer Fomn wieder auf den Markt kommen. ee Im übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob die Voraussetzungen unter Ziffer 4 a, b,-

orliegen.

5. Die Lieferungen von syndikatspflichtigen Brennstoffen von einem Mitglied an ein anderes innes

Jlhalb des Reviers.

§ 8. schloss Ohne Anrechnung auf die Anteilsziffer 12) sind von der Ueberlassung an das Syndikat ausgo⸗ ossen:

1. die in eigenen Anlagen auf der Grube verbrauchten Mengen (Grubenselbstverbrauch). Desgleiche rechnen zum Grubenselbstverbrauch diejenigen an fremde Kraftwerke gegebenen Brennstoffmengen, die dort zur Herstellung elektrischer, vom Werksbesitzer zu vorgenanntem Zwecke zurückgekaufter elektrischer Kras verwandt werden. Die hierbei in Betracht kommenden Strom⸗ und Kohlenmengen sind dem Syndilg nachzuweisen. Als Umrechnungsverhältnis von Strom in Kohle gilt die Relation I1 Kwst. Strom = 1 Kohle bzw. 3 kg Schlamm;

2. der Werksselbstverbrauch, d. h. der Verbrauch eines Mitglieds in eigenen, mit dem Grubenbetriel⸗

usammenhängenden technischen, kaufmännischen oder Verwaltungsbetrieben, in eigenen gewerbliche andwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben im Umkreise von 20 km von der Grubenanlage, zusammen jedoch nur ungefähr in der Höhe des zur Zeit bestehenden Werksselbstverbrauchs und nur dann, wenn dies fraüghe derartig verbraucht werden, daß sie nicht wieder in anderer brennbarer Form auf den Matt ommen; 3. die vor Abschluß dieses Vertrags verkauften Mengen, soweit diese Verkäufe der Geschäftsführumg des Syndikats bei dem Abschluß dieses Vertrags angemeldet und nicht von dem Syndikat nach § 130 des Ausführungsbestimmungen vom 21. August 1919 zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 übernommen worden sind. Diese Verkäufe hat das betreffende Mitglied selbst abzuwickeln (Vorverkäufe).

Als Vorverkäufe im Sinne dieser Bestimmung gelten die Lieferungen der Neuroder Kohlen⸗ umd Thonwerke an das Kraftwerk Mittelsteine in Höhe von 130 000 t Kohlen laut Vertrag zwischen Siemeng Schuckert G. m. b. H. und der Allgemeinen Elektrizitätsgesellschaft bzw. der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschas Reichsbahndirektion Breslau, als Rechtsnachfolgerin der beiden vorgenannten Firmen einerseits und de Neuroder Kohlen⸗ und Thonwerken andererseits, vom 17. November 1911 und dem Nachtrag vom 31. 5./ 10. 1919, dem Nachtrag II vom 7. 2. 1923 und III vom 23. 3./1. 4. 1932.

§ 9. V

1. Zu den in §7 unter Ziffer 1 und 2 sowie im §8 unter 1 und 2 genannten Zwecken dürfen aus Kohlen, Koks und Briketts und Abfallbrennstoffe verwandt werden, die auf einer nicht unter diesen Ver trag fallenden Grube gefördert oder hergestellt werden. Durch die Verwendung sremder Kohlen, Ko und Briketts wird eine erhöhte Abnahmeyerpflichtung des Syndikats nicht begründet. Bei Freigabe de Förderung kommt für die Berechnung der Erhöhung der Anteilsziffer in Kohlen die bezogene Menge Abzug. In Koks oder Briketts wird eine Erhöhung der Anteilsziffer nur insoweit gewährt, als die Grul nachweist, daß sie auch aus eigener Förderung zu der Mehrlieferung imstande gewesen wäre. Der Bezu Feec darf nicht erfolgen, wenn dadurch eine Verschlechterung der angemeldeten Produkte herbe⸗ geführt wird.

2. Die in §§ 7 und 8 aufgeführten Mengen unterliegen auch in Ansehung ihrer Sorten der Ueben wachung des Syndikats; sie sind ihm bis zum 7. des der Abgabe folgenden Monats ziffernmäßig aufzugebe

§ 10.

1. Die Mitglieder verpflichten sich, für die Dauer dieses Vertrags sich des eigenen Angebots, Verkau oder der Abgabe von niederschlesischen Kohlen, Koks, Briketts und kohlehaltigen Abfallprodukten an Dritlte soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, zu enthalten. Alle bei ihnen einlaufenden Aufträß und Anfragen sind dem Syndikat zur Erledigung zu überweisen.

2. Die Geschäftsführung des Syndikats hat das Recht, die Mitwirkung der Mitglieder zum Abschlu

eines Vertrags oder zur Beilegung von Unstimmigkeiten in Anspruch zu nehmen. Zur Beilegung von 8”

stimmigkeiten ist das Mitglied auf sein Verlangen heranzuziehen. 3. Entstehende Kosten sind dem Mitglied zu erstatten, bei Beilegung von Unstimmigkeiten jedoch nuü dann, wenn ein Verschulden des betreffenden Mitglieds nicht vorliegt. 11

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Geschäftsführung verlangten Nachweisungen üböe die Kohlenförderung, über die Erzeugung an Koks und Briketts und kohlehaltigen Abfallprodukten und dere Absatz und Verbrauch sowie über Bezüge von fremden Werken und Austausch zwischen den einzelnen Werk in den von ihr bestimmten Fristen einzureichen.. 8

2. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. 3

3. Außerdem sind die Mitglieder dem Syndikat gegenüber auf dessen Verlangen zur Auskunft übg das Syndikat interessierende brennstoffwirtschaftliche Verhältnisse im Rahmen der §§ 75, 52 der Ausfüt rungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz verpflichtet. 1““

12.

8 1 Die Grundlage für die Beteiligung der Mitglieder am Syndikatsabsatz in Kohle, Koks und Brikett bilden die in der Anlage II des Vertrags festgesetzten Anteilsziffern mit folgender Maßgabe: Von den Anteilsziffern werden die nach § 7 von der Ueberlassung an das Syndikat ausgeschlossene Brennstoffe mit den hierfür nach 5 19 Ziffer 2 jeweils in Frage kommenden Mengen abgezogen. Die danad

voon Betrieben des Mitglieds nicht beeinträchtigt. 8

den abgegebenen Staubkohlenmengen.

verbleibenden Ziffern, die Syndikatsbeschäftigungsziffern, sind maßgeb r di ili glieder am Syndikatsabsatz in Kohle, Koks und Wäeikerts⸗ ahßgebend fuͤr die Beteiligung der Mit⸗

1. Errichtet ein Mitglied eine neue Anlage zur Herstellung von Koks, so kann es die Zubilligung

einer Koksanteilsziffer oder eine Erhöhung seiner Koksanteilsziffer im Rahmen seiner Kohlenanteilsziffer

beanspruchen, wenn nachgewiesen wird, daß die neue Anlage betriebsfähig ist und daß die bisheri * anteilsziffer mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der bisherigen betriebsfähigen Aanrdir nict heeeicht um die neue Anlage mitbetreiben zu können. Die Erhöhung der Koksanteilsziffer ist im Rahmen der Lei⸗ stungsfähigkeit der neuen Anlage insoweit zu bewilligen, als die Leistungsfähigkeit der bisherigen und der neuen Anhigen 8 11 übersteigt. 2. Die Erhöhung der Anteilsziffer wird von dem zuständigen Ausschuß vorläufig in Höhe von 75 der hiernach rethnungsmäßig sich ergebenden Erhöhung festgesetzt, und zwar mit Büctigech Aufnahme des Dauerbetriebs an. Die Höhe der Anteilsziffer ist endgültig innerhalb des Jahres nach In⸗ nrast . 1 bif .“ der Leistung von zwei aufeinander folgenden Monaten zu bemessen. innerhalb dieses Zeitraums die Lieferung aus der so wird ber Anspruch Rinfalng ferung neuen Anlage nicht erfolgt, 3. Unter einer Neuanlage zur Herstellung von Koks im Sinne des Absatzes 1 wird nur ei sc verstnd eeeee den hlten kesten uon Grund auf 8 aufgebaut wicd, es gleichgültig ist, ob die Anlage auf dem Platz einer alten Anlage oder an einer anderen Stelle errichtet wird. d 4. Ansprüche nach Absatz 1 und Absatz 2 können nur mit einer Frist von drei Monaten angemeldet werden. Errichtet ein Mitglied Anl rrichtet ein Mitglied eine Anlage zur Herstellung von Mitteltemperatur⸗ oder Schwelkoks, so wird wnsgr eine besondere Amteleifser entprechend der nachzuweisenden Lestungsjahigtetden Aülsge ne⸗ währt. In Höhe der für Mitteltemperatur⸗ oder Schwelkoks zugebilligten besonderen Anteilsziffer verringert sich seine Koksanteilsziffer. § 15.

1. Wenn die Lage des Marktes mehr als die unverkürzte Abnahme der gesamten, dem Syndikat zum Verkauf angemeldeten Mengen, abgesehen von einzelnen schwer verkäuflichen Sorten, nach Ansicht es Syndikats zuläßt, so hat es hiervon den Mitgliedern Kenntnis zu geben. Die Mitglieder haben zu

prüfen, ob die Voraussetzung zur Freigabe der Förderung vorliegt, und diese zu beschließen. Das Syndikat hat ständig zu ermitteln, in welcher ungefähren Höhe ein Mehrbedarf vorliegt, und den einzelnen Mit⸗ gliedern die auf sie entfallenden anteiligen Mengen zur Verfügung zu stellen.

Der Antrag auf Freigabe kann auch von einem Mitglied gestellt werden.

Eine Entschädigung für Unterbeschäftigung 21 Ziffer 3 bis 5) findet während der Dauer der Frei⸗ gabe der Förderung in keinem Falle statt.

2. Bei freigegebener Förderung hat jedes Mitglied, das während sechs aufeinander folgender Mo⸗ nate aus frischer Förderung mehr als seine Anteilsziffer absetzt, Anspruch auf deren Erhöhung. Die Er⸗ höhung tritt sofort nach der sechsmonatigen Erdienungszeit in Kraft und beträgt das Dreihundertfache des Mehrabsatzes, den das Mitglied durchschnittlich für den Arbeitstag aus frischer Förderung gehabt hat. Da⸗ bei sind Berufungen auf Ausfälle irgendwelcher Art (Betriebsstörungen, Wagenmangel u. a.) unzulässig.

3. Wenn nach Ablauf von sechs Monaten unter Berücksichtigung der zuerkannten Erhöhungen der Anteilsziffern die vorgenannten Voraussetzungen fortdauern, so treten von Monat zu Monat weitere Er⸗ höhungen der Anteilsziffern ein auf gleicher Grundlage und nach Maßgabe der Absatzziffern in den jeweilig letzten sechs Monaten.

4. Die sich ergebenden Erhöhungen der Anteilsziffern werden den Mitgliedern vom Syndikat durch Brief mitgeteilt und außerdem in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.

5. Die gleichen Bestimmungen gelten auch für Koks und Briketts. Hierbei tritt die Erhöhung der

ante ein, wenn die Produktionssteigerung aus eigener (nicht erforderlich frischer) Kohlenförderung erfolgt. folg § 16.

1. Den Mitgliedern wird das Recht eingeräumt, ihre Anteilsziffern zusammenzulegen, wenn sie dies vor der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Geschäftsjahrs dem Cyndikat schriftlich anzeigen. Diese Erklärung ist in der ersten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

2. Der Anspruch auf die Anteilsziffer jedes Mitglieds wird durch Einschränkung oder Stillegung

17. 1. Jedes Mitglied ist nach Maßgabe seiner Syndikatsbeschäftigungsziffer am Gesamtabsatz und nach gabe der von ihm angemeldeten Sorten und Mengen zur Lieferung verpflichtet, falls es nicht mit mindestens vierwöchiger Frist bei der Geschäftsführung des Syndikats eine Verminderung seiner An⸗ teilsziffer beantragt hat. Diesem Antrag hat die Geschäftsführung Folge zu geben.

Erwachsen durch Abmeldungen auf bereits eingegangene Lieferungsverpflichtungen unabwendbare Kosten, so fallen diese dem betreffenden Mitglied zur Last.

2. Bei plötzlichen Betriebsstörungen ist das Mitglied an die vierwöchige Frist für die Abmeldung nicht gebunden, derartige Ereignisse sind indessen der Geschäftsführung unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Betriebsstörung anzugeben.

3. Derartige Abmeldungen haben eine dauernde Herabsetzung der Anteilsziffer zur Folge, wenn sie nicht durch Betriebsstörungen oder außergewöhnliche Betriebserschwernisse veranlaßt sind. 8

4. Die Entscheidung, ob eine Betriebsstörung oder außergewöhnliche Betriebserschwerung vorliegt und damit die Herabsetzung vorübergehend ist, trifft die Mitgliederversammlung.

5. Jede Abmeldung muß den bö“ schriftlich bekanntgegeben werden.

1 .

Kann ein Mitglied aus irgendeinem Grunde die ihm vom Syndikat im Interesse einer gleichmäßigen Beschäftigung der Mitglieder in den einzelnen Sorten zugewiesenen Aufträge in einer Sorte nicht aus⸗ führen und springt ein anderes Mitglied im Interesse des Reviers dafür ein, indem es diese Aufträge über⸗ nimmt, so sollen diesem Mitglied die übernommenen Mehrlieferungen auf die Syndikatsbeschäftigungs⸗ ziffer nicht angerechnet werden und frei von der Abgabe für Ueberbeschäftigung bleiben. Diese Regelung gilt nur für Kohlenlieferungen. 8

8

Anmeldung und Beschäftigung. § 19.

1. Jedes Mitglied hat bis zum 1. März und 1. September mit Wirkung für die Zeit vom 1. April bis 30. September und für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März jeden Jahres dem Syndikat den Sorten⸗ fall innerhalb der Anteilsziffer in fünffacher Ausfertigung unter Benutzung des dhiceheles Vordrucks (Anlage I11) mitzuteilen. Der Monat, der für den Sortenfall zugrunde zu legen ist, wird vom Syndikat durch Auslosung aus den letzten sechs Monaten, deren Absatzergebnisse statistisch vorliegen, festgestellt und den Mitgliedern mitgeteilt. Falls in einem dieser Monate eine ganz außergewöhnliche Betriebsstörung von einem der Mitglieder angemeldet ist, scheidet dieser Monat allgemein bei der Auslosung aus. Sind alle sechs Monate durch ganz außergewöhnliche Betriebsstörungen beeinflußt, so erfolgt eine besondere Regelung durch den Ständigen Syndikatsausschuß. 1 8

2. Die nach § 7 von der Ueberlassung an das Syndikat ausgeschlossenen Mengen sind dabei nach folgenden Vorschriften zu behandeln: 1 ö 1

a) für den Bedarf der eigenen Kokereien und Schwelereien gilt die Kohlenmenge, die unter Zu⸗ grundelegung eines Ausbringens von 80 v. H. zur Herstellung der Koksmengen, die in dem der Anmeldung entsprechenden Zeitraum des Vorjahrs abgesetzt worden sind, erforderlich gewesen ist,

b) für den Bedarf der eigenen Brikettfabriken gilt die Kohlenmenge, die unter Anrechnung von Lgv. H. für Bindemittel zur Herstellung der Brikettmengen, die in dem der Anmeldung entsprechen⸗ den Zeitraum des Vorjahrs abgesetzt worden sind, erforderlich gewesen ist, 1

c) für die an Angestellte und Arbeiter usw. abgegebenen Hausbrandkohlen, für den Landabsatz für Rechnung der Grube und für die Lieferungen von syndikatspflichtigen Brennstoffen von einem Mitglied an ein anderes innerhalb des Reviers gilt die Menge, die in dem der Anmeldung ent⸗ sprechenden Zeitraum des Vorjahrs abgegeben oder abgesetzt worden ist,

d) für den Bedarf in eigenen Werken (Eigenbedarf) gilt die jeweils nach § 7 Ziffer 4 angemeldete Menge. 2 . 8

3. Die Mitglieder melden in jeder Sorte nur eine Gesamtziffer an, gleichviel ob die Kohlen als Gas⸗, Schmiede⸗ oder als Flammkohlen absetzbar sind. Dabei ist anzugeben, ob und inwieweit die Kohlen als Gas⸗, Schmiede⸗ und Flammkohlen geeignet sind. 8 . 8

4. Das Syndikat hat die Sortenanmeldungen nachzuprüfen und das Ergebnis der Nachprüfung sowie die Sortenanmeldungen den Mitgliedern mitzuteilen. Innerhalb einer Woche nach Eingang der Mitteilung steht jedem Mitglied das Recht zu, gegen die Sortenanmeldungen Einspruch zu erheben. Ueber den Einspruch entscheidet der Ständige Syndikatsausschuß. Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die zu diesem Zweck anzuberaumende Mitgliederversamm⸗ bung hat vor dem 1. April bzw. 1. Oktober stattzufinden. 8 8

5. Das Syndikat ist berechtigt und auf Verlangen eines Mitglieds verpflichtet, den Sortenfall der Mitglieder auf den einzelnen Schachtanlagen nachzuprüfen. Beabsichtigt ein Mitglied, gröbere Sorten zu zerkleinern oder feineren Sorten beizumischen, so hat es dies vorher dem Sr ndikat mitzuteilen, das diese Mittteilung an die anderen Miglieder b“ 8n .

1. Wird eine Kokerei, Schwelerei oder Brikettfabrik vorübergehend ganz oder teilweise stillgelegt, so ist das Mitglied berechtigt, die freiwerdenden Kokskohlen⸗, Schwelkohlen⸗ bzw. Brikettkohlenmengen zum Verkauf anzumelden. Diese Verkaufsanmeldung ist nur am Ersten eines Monats zum Ersten des nächsten Monats zulässig. 1

8 2. Mit bene 85 an dem die Anmeldung wirksam wird, und für deren Dauer verliert das Mit⸗ glied den entsprechenden Anteil an der Brikett⸗, Schwelkoks⸗ oder Koksanteilsziffer.

3. Will das Mitglied die volle Produktion in Briketts, Koks oder Schwelkoks wieder aufnehmen, so hat die Anmeldung ebenfalls am Ersten eines Monats mit Wirkung zum Ersten des nächsten Monats zu erfolgen. 111.

8 49 Liefert ein Mitglied auf ausdrückliches Verlangen des Syndikats an Stelle von Briketts, Koks und Schwelkoks Staubmengen, so darf seine anteilige Beschäftigung in Grobsorten dadurch nicht ge sr werden. Andererseits vermindert sich der Anspruch auf Absatz in Briketts, Koks und Schwelkoks entsprechen

§ 21. 8

3 1 51 1 er Syndikatsbeschäf⸗ 1. Das Syndikat ist verpflichtet, den Mitgliedern Aufträge im Verhältnis ihrer Syn schä

tigungsziffern zuzuweisen. Es hat die Mitglieder in der Sortengruppe Grobkohle ö kohle, abgesiebte Förderkohle, gewaschene Nußkohle 1 und II) gleichmäßig nach der Sortenanmeldung zu beschäftigen. 6

2. Das Syndikat stellt allmonatlich für den Gesamtabsatz des Syndikats i sowie für den Absatz in der Grobkohlengruppe den Mehr⸗ oder Minberabsah eöeä beschäftigungsziffern 12) aller Mitglieder fest (Revierdurchschnittsbeschäftigung), berechnet danach den für jedes Mitglied sich ergebenden Beschäftigungsanspruch und teilt den Mitgliedern monatlich mit, um Fs öge v SSeegee einzelnen Mitglieder beim Gesamtabsatz in Kohle,

boks un riketts und beim Absatz in der Grobkohlengruppe überschrit itte eaee t hlengrupp schritten oder unterschritten worden ist „3. Bei ungleichmäßiger Beschäftigung in der Grobkohlengruppe hat das überbeschäftigte Mitgli soweit seine Ueberbeschäftigung 1 v. H. seines Beschäftigungsanspruchs in dieser ö abengegen, für die übersteigenden Mengen je t5 v. H. des Revierdurchschnittserlöses dieser Sortengruppe an die unter⸗ beschäftigten Mitglieder im Verhältnis der mengenmäßigen Unterbeschäftigung zu zahlen.

4. Bei ungleichmäßiger Kohlengesamtbeschäftigung innerhalb der Syndikatsbeschäftigungsziffern hat das überbeschäftigte Mitglied, soweit seine Gesamtbeschäftigung 3 v. H. seines Gesamtbeschäftigungs⸗ anspruchs übersteigt, für die übersteigenden Mengen je t 5 v. H. des Revierdurchschnittserlöses aller Sorten im Verhältnis der mengenmäßigen Unterbeschäftigung an die unterbeschäftigten Mitglieder zu zahlen.

„5. Bei ungleichmäßiger Koksgesamtbeschäftigung innerhalb der Syndikatsbeschäftigungsziffern hat das überbeschäftigte Mitglied für die seinen Gesamtbeschäftigungsanspruch übersteigenden Mengen je t 1 ½ v. H. des Koksrevierdurchschnittserlöses an die unterbeschäftigten Mitglieder im Verhältnis der mengen⸗ mäßigen Unterbeschäftigung zu zahlen.

6. Die Abrechnung nach Ziffer 3 bis 5 erfolgt zum Schluß des Geschäftsjahrs.

„7. Eine Entschädigung für Unterbeschäftigung wird nicht gezahlt, wenn die Revierdurchschnitts⸗ beschäftigung im Gesamtabsatz 80 v. H. der Syndikatsbeschäftigungsziffer beträgt.

8. Ergeben sich aus dieser Regelung Härten, so sind die Mitglieder berechtigt, den diese Regelung betreffenden Teil des Syndikatsvertrags nach der erstmaligen Abrechnung mit einer Frist von vier Monaten zu kündigen. Kommt innerhalb von zwei Monaten nach Kündigung keine Einigung zustande, so ist sofort das Reichswirtschaftsministerium um eine Entscheidung zu bitten. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bis zur Entscheidung des Reichswirtschaftsministeriums bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.

9. Erfolgt die Kündigung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Ab⸗ rechnung, so ist eine weitere Kündigung während der Dauer des Syndikatsvertrags nicht möglich.

§ 22.

1. Auf die Syndikatsbeschäftigungsziffer werden solche Geschäfte nicht angerechnet, die das Syndikat zu Preisen tätigt, die wesentlich unter den sonst in dem betreffenden Absatzgebiete erzielten Preisen liegen, oder die zu Unterpreisen in Gebiete gehen, die im allgemeinen vom Syndikate nicht beliefert werden. Solche Geschäfte soll das Syndikat nur dann machen, wenn das Interesse des Syndikats sie trotz der Unterpreise erfordert und sich Mitglieder zur Erfüllung bereit erklären. Die Geschäfte sind allen Mitgliedern zur Mit⸗ beteiligung anzubieten. Sie haben zu unterbleiben, wenn Mitglieder, die mindestens 70 v. H. der Stimmen vertreten, die Unterlassung fordern.

2. Kommen solche Geschäfte zur Ausführung, so werden sie für die liefernden Mitglieder allein ab⸗ gerechnet und sind umlagepflichtig.

Festsetzung der Preise und Lieferungsbedingungen, Verrechnungsverfahren sowie b Begleichung der Rechnungen.

„Die Mitgliederversammlung setzt fest, welche Vorschläge das Syndikat dem Reichskohlenverba für die Brennstoffverkaufspreise und hinsichtlich der Richtlinien für die Preisnachlässe zu machen hat . § 24.

1. Jedes Mitglied erhält für seine Kohlenlieferungen den Revierdurchschnittserlös der betreffende

Eece 1““ Für die Sorten bzw. Sortengruppen gilt die beigeheftete Zusammenstellung nlage .

2. Beabsi chtigt ein Mitglied ein Siebsortiment auf ein entsprechendes Waschsortiment umzustellen,

19 hat es dies dem Syndikat anzumelden. Die Anmeldung muß sechs Monate vor Beginn der Umstellung zw. Zurverfügungstellung des neuen Sortiments erfolgen. Bezüglich der Eingruppierung dieses Sortiments entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Wenn ein Mitglied auf Grund anderer Maßnahmen (z. B. Abbau anderer Kohlenflöze) eine Abänderung der Eingruppierung verlangt, so hat das Syndikat zunächst während eines ausreichend langen 11 durch Tätigung entsprechender Verkäufe zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine derartige

ortenabänderung gegeben sind. Die Entscheidung hierüber steht der Mitgliederversammlung zu. Das beantragende Mitglied hat das Recht, zu verlangen, daß die Mitgliederversammlung spätestens sechs Mo⸗ nate nach Stellung des Antrags über diesen entscheidet. Wird der Antrag von der Mitgliederversammlung abgelehnt, so darf dieser vor Jahresfrist nicht erneut eingebracht werden.

Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung soll es bei der bisherigen Ein⸗ gruppierung verbleiben.

4. Der Revierdurchschnittserlös wird errechnet aus dem Gesamterlös des durch das Syndikat ge⸗ tätigten Absatzes, dividiert durch die Menge dieses Absatzes. 1

5. Für kohlehaltige Abfallprodukte erhält jedes Mitglied den für seine Lieferungen erzielten Preis.

§ 25. 8 8. Sämtliche Kokssorten werden mit Ausnahme von Koksgrus für die Mitglieder durcheinander abgerechnet.

Sollte eine Kokssorte mit Rücksicht auf ihre Qualität zu Unterpreisen verkauft werden müssen, so fällt dieser Koks unter Anrechnung auf die Syndikatsbeschäftigungsziffer aus der allgemeinen Erlösab⸗ bE“ Der Erlös geht in diesem Falle ausschließlich für Rechnung des Mitglieds, das diesen

oks herstellt.

Für Koksgrus erhält jedes Mitglied den Revierdurchschnittserlös dieser Sorte.

2. Sollten sich nach Ansicht eines Mitglieds unbillige Härten hinsichtlich der Durchführung dieses Verrechnungsverfahrens für das erste Jahr der Syndikatsdauer ergeben, und ist eine Einigung über ein Abrechnungsverfahren mit Stimmeneinheit bis zum Ablauf des vierzehnten Monats seit Syndikatsbeginn aie zu erreichen, so treten die Bestimmungen des alten Syndikatsvertrags vom 22. März 1929 wieder in Kraft. .

(Die Bestimmungen des alten Syndikatsvertrags lauten:

Die Verteilung der Kokserlöse erfolgt grundsätzlich nach demselben Verfahren, das für Kohle zur Anwendung kommt. 8 1““ 8

Die Anmeldung hat in folgenden sechs Klassen zu geschehen:

Klasse I: Grobkoks: 8

a) Brech⸗Würfelkoks, Brech⸗Nußkoks I, kleinstückige

b) Gießerei⸗Stückkoks,

c) Hochofenkoks und Stückkoks, II: Brech⸗Nußkoks II,

III: Sürs I, IV: Erbskoks II5, 8 V: Koksgrus, 1 8

Klasse VI: Spezialkoks [zur Zeit der Koks für die Bayerischen Stickstoffwerke].

Die in der Klasse I unter a bis c zusammengefaßten Kokssorten werden einzeln abgerechnet, und war in folgender Weise: dee ieferungen in den Gruppen a und b werden in jeder Gruppe für sich nach den tatsächlichen Revierdurchschnittserlösen abgerechnet; jedoch erhält kein Mitglied eine größere Menge zu den Durch⸗ schnittserlösen der betreffenden Gruppe vergütet, als seinem Anteil an der Summe der Koksanteilsziffern des Reviers entspricht.

Die verbleibenden Mengen mit den entsprechenden Erlösen werden der Gruppe Ie zugeschlagen und mit dieser zusammen nach dem Durchschnittserlös abgerechnet. . 8 8

In Klasse II bis VI erhält jedes Mitglied den Revierdurchschnittserlös der betreffenden Sorte.)

3. Die Mindestkörnung für die einzelnen Sorten wird durch einen Ausschuß geregelt.

4. Beabsichtigt das Syndikat Garantiegeschäfte in Kokslieferungen, so hat es bei den Mitgliedern, soweit diese hinsichtlich der Eignung ihres Kokses und in Rücksicht auf die Beschäftigung in Betracht kommen, anzufragen, ob sie sich an diesen Garantiegeschäften beteiligen. Ueber die Bedingungen, unter denen ein solches Geschäft abzuwickeln ist, ist eine Verständigung mit dem liefernden Mitglied zu treffen. Falls durch diese Verständigung ein anderes Mitglied benachteiligt werden würde, so ist auch die Zustimmung dieses Mitglieds erforderlich. Erklärt sich ein Mitglied bereit, die Lieferungen zu den geforderten Garantiebe⸗ dingungen zu übernehmen, so ist es für die Einhaltung der Garantie selbst haftbar.

§ 26.

Bei Kohlenbriketts werden die Erlöse gruppenweise zusammengerechnet und der Durchschnittserlös

jeder Gruppe tonnenmäßig verteilt. § 27.

Die Erlösabrechnung nach §8 24— 26 erfolgt allmonatlich und wird für Kohle, Koks und Briketts getrennt vorgenommen. § 28.

Jedes Mitglied ist allein für die gute und vorschriftsmäßige Lieferung der an das Syndikat zum Vertrieb überlassenen Mengen und Sorten verantwortlich; es trägt alle Kosten allein, die durch Lieferung schlechter oder ungenügender Qualität, oder durch ein sonstiges vertretbares Versehen bei Ausführung der Lieferung seinerseits verursacht werden. Die Entscheidung darüber, ob ein solches Verschulden vorliegt, hat das Syndikat zu treffen. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung die Entscheidung des Ständigen Syndikatsausschusses anrufen.

§ 29. 1“

Die den Mitgliedern für ihre Lieferungen monatlich zustehenden Beträge sind jeweils am 20. des der Lieferung folgenden Monats fällig. Erfüllungsort ist Waldenburg. Das Syndikat bleibt gehalten, alle verfügbaren Gelder den Mitgliedern gegen Verzinsung zur Verfügung zu stellen.

5 30.

1. Zur Deckung der Geschäftsunkosten des Syndikats wird eine Umlage erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Geschäftsführung des Syndikats nach Bedarf feststellt und die wie folgt errechnet wird: .

Bei Kohle wird die Umlage zur Hälfte nach der Tonnenzahl der durch das Syndikat gelieferten Mengen (Tonnenumlage) und zur Hälfte nach den den Mitgliedern zukommenden Preisen verteilt (Preis⸗ umlage). 8 2. Bei Koks und Briketts wird die Umlage in gleicher Weise berechnet, jedoch mit der Maßgabe, daß von den Kokspreisen 20 v. H. und von den Brikettpreisen 30 v. H. in Abzug gebracht werden.

(Fortsetzung auf der folgenden Seite.)

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