1935 / 148 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Jun 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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sanzeiger Nr. 148 vom 28. Juni

e Druckschriften von J. F. Rutherford,

gegeben von der Wachtturm⸗Bibel und Traktat⸗

Gesellschaft (Brooklyn, Amerika). Berlin, den 27. Juni 1935.

Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern

J. A.: Daluege.

5 %ige Anleihe des Deutschen Reichs von

Die Auslosung der am 1. Februar 1936 einzulösenden

Schuldverschreibungen der 5 %igen Anleihe des De

Reichs von 1927 findet Montag, den 19. August 1935, von vormittags 9 Uhr an, öffentlich in unserm Dienstgebäude,

Oranienstraße 106/109, statt. Berlin, den 27. Juni 1935. 1 Reichsschuldenverwaltung.

Bekanntmachung. Auf Grund des § 7 des Maisgesetzes in der Fassu

Bekanntmachung vom 5. Oktober 1934 (Reichsgese S. 918) in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Aus⸗ führung des Maisgesetzes vom 5. Oktober 1934 (Reichs⸗

gesetzbl. I S. 921) ordne ich an: 1. A: Der Uebernahmepreis der Reichsstelle für G

Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse Reichs⸗ stelle) für aus dem Ausland eingeführten Mais, mit Ausnahme von Mais für Saatzwecke, der Zolltarif⸗Nr. 7, ist mit Wirkung

vom 1. bis zum 31. Juli 1935 der Tagesauslandsprei verzollt). 3 ““ Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für die in

genannte Ware ist für die Zeit vom 1. bis zum 31. Juli 1935 der Betrag, der dem Uebernahmepreis und einem Zuschlag von

65 RM je Tonne entspricht. Der Tagesauslandspreis und der Monopolverkau werden auf gleicher Frachtbasis errechnet.

B: Für im Inland erzeugten Mais ist der Uebernahmepreis

gleich dem Tagesinlandspreis. Der Monopolverkaufspreis Inland erzeugten Mais ist gleich dem Monopolverkau fuüͤr ausländischen Mais. Ist der Uebernahmepreis für dischen Mais höher als der Verkaufspreis für ausländischen

so gilt als Verkaufspreis für inländischen Mais derjenige Betrag, Zuschlag von 0,05 RM je

der dem Uebernahmepreis und einem . 50 kg, im Einzelfall aber mindestens 0,20 RM, entspricht.

2. Für diejenigen Waren außer Mais, die unter die Zoll⸗

tarif⸗Nr. 7 (Dari, Besenkorn, Durra, Guineagetreide, GC

korn, Kaffernhirse Kaffernkorn, Mohrenhirse, Negerkorn, Sorgho⸗

hirse, sorghum vulgare) fallen, ist der Monopolverkau mit Wirkung vom 1. bis zum 31. Juli 1935 der Betrag, d

Uebernahmepreis (Bekanntmachung vom 8. Juli 1932, Deutscher

Reichsanzeiger Nr. 157) und einem Zuschlag von 75 RM je entspricht.

3. Der Monopolverkaufspreis für die nachstehend genannten, aus dem Ausland eingeführten Waren ist mit Wirkung vom

1. bis zum 31. Juli 1935 der Betrag, der den in der B

machung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr. 3 Abs. 1 festgesetzten Uebernahmepreisen und folgenden

Zollicris⸗Nr 8 (andere, nicht besonders genannte Ge⸗ treidegrten). 1“ . . 6868 NRM Zolltarif⸗Nr. 10 (Reis unpoliert) a) soweit er z. Z4, mit 2,50 RM je dz zoll.

Zuschlägen entspricht:

b) soweit er unter Zollsicherung abgelassen 1 RM je Zolltarif⸗Nr. 163 (Reis poliert). 8 1 RM je Zolltarif⸗-Nr 194 (Rückstände von der Stärkeerzeugung aus Reis, nicht zur menschlichen Ernährung ver⸗ wendbar; Branntwein⸗Spülicht (Schlempe), auch getrocknet, aus Reis; Melasse⸗Schlempe aus Reis) 11e KFe je

4. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für die nach⸗

stehend benannten im Inland und Ausland anfallenden

ist mit Wirkung vom 1. bis zum 31. Juli 1935 der Betra , der

den in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher

anzeiger Nr. 82) in Nr. 3 Abs. 1 festgesetzten Uebernahmepreisen

und folgenden Zuschlägen entspricht: a) aus Zolltarif⸗Nr. 192 (Reisabfälle Abfälle beim 8 Schälen und Polieren von Reis nicht zur menschlichen Ernährung verwendbar) . 16 RM je b) für zu Futterzwecken dienenden Bruchreis 16 RM je e) aus Zolltarif⸗Nr. 194 (Rückstände von der Stärke⸗ erzeugung aus Mais, nicht zur menschlichen Er⸗ nährung verwendbar) . 8 17,50 RM je

Der Monpolverkaufspreis der Reichsstelle für solche Abfälle und Rückstände, die bei der im Inlande erfolgenden Verarbeitung

der aus dem Ausland eingeführten Waren der Zolltorif⸗ 10, 163 anfallen, sowie für die im Inland gewonnenen in aufgeführten Rückstände aus der Zolltarif⸗Nr. 194 ist mi

kung vom 1. bis zum 31. Juli 1935 gleich dem Uebernahmepreis. 5. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für die nach⸗

stehend benannten Waren ist mit Wirkung vom 1. bi

31. Juli 1935 der Betrag. der den in der Bekanntmachung vom

6. April 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr. 5

je Tonne,

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1927.

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Abs. 1

und Nr. 6 Abs. 1 festgesetzten Uebernahmepreisen und folgenden

Zuschlägen entspricht. A: Für Waren der Zolltarif⸗Nr. 13 bis 17 (Oel⸗ früchte und Oelsämereien) a) für im Inland erzeugte Waren .. . 1 NM je b) für aus dem Ausland eingeführte Waren aa) zur Oel⸗ und Senfgewinnung sowie für Aussgatosckk 6“ 1 RM je für Vogel⸗ und Geflügelfutter⸗ zwecke 4“*“ cc) für alle übrigen Zwecke 75,— RM je B: Für die im Inland und im Ausland anfallenden Wayen der Zolltarif⸗Nr. 193 (feste Rückstände von der Herstellung fetter Oele, auch gemahlen oder in der Form von Kuchen Oelkuchen —. auch Mandelkleie), und zwar für Leinkichhe 28,— RM je für Erdnur“ 31,— RM je für Sojgextraktionsschrot . . . 33,— RM je für Bucheckern⸗ und Walnußkuchen 4,— RM je für die übrigen Waren der Zolltarif⸗ Nr. 18 6. A. Der Uebernahmepreis der Reichsstelle für folgen dem Ausland eingeführte Waren: b Fischmehl; Blut von geschlachtetem Vieh, eingetrocknet; Griebenkuchen;

Tonne

Tonne,

Tonne, Tonne.

Tonne, Tonne, Tonne, Tonne,

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1

Fleischfuttermehl und die „ähnlichen tierischen Abgänge“;

aus Nr. 161 des Zolltarifs,

st der Tagesaustandspreis (unverzollt) cif Einfallshafen oder

vaggonfrei Grenzstation.

Der Uebernahmepreis für die in Abs. 1 bezeichneten, im

Inland erzeugten Waren ist der Tagesinlandspreis.

B. Der Monopolverkaufspreis für die unter A genannten Waren ist mit Wirkung vom 1. bis zum 31. Juli 1935 folgender: a) für die im Inland anfallenden Waren der Betrag, der dem Uebernahmepreis und einem Monopolzuschlag von 1 RM

je Tonne entspricht;

b) für die aus dem Ausland eingeführten Waren:

aa) für Blut von geschlachtetem Vieh, eingetrocknet,

1 Griebenkuchen und Fleischfuttermehl der Betrag, der dem Uebernahmepreis und einem Monopol⸗ 8 uschlag von 60 RM je Tonne entspricht, 1 bb) für Dorschmehl I. Qualität 195 RM je Tonne, ür Dorschmehl II. Qualität . 185 RM je Tonne, lfr Weißfischmehl. 156 RM je Tonne, für Heringsmehl... . . 135 RM je Tonne, für Sardinenmehl . . . . . 101 RM je Tonne, cc) für die übrigen unter aa und bb nicht aufgeführten Waren der Betrag, der dem Uebernahmepreis und einem Monopolzuschlag von 1 RM je Tonne ent⸗ spricht.

7. Der Uebernahmpreis der Reichsstelle für die Waren aus Nr. 55 des Zolltarifs:

Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch gemahlen, ist der Tagesauslandspreis (unverzollt) eif Einfallshafen oder waggon⸗ frei Grenzstation. 1

Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für die in Abs. 1 genannte Ware ist mit Wirkung vom 1. bis zum 31. Juli 1935 der Betrag, der dem Uebernahmepreis und einem Zuschlag von 40 RM je Tonne entspricht.

8. Der Uebernahmepreis der Reichsstelle für Hirse (Nr. 6 des Zolltarifs), auch soweit sie als geschält, geschrotet oder gemahlen unter Nr. 162 oder 165 des Zolltarifs fällt, sowie für Mischungen, die unbearbeitete, geschälte, geschrotete oder gemahlene Hirse ent⸗ halten, ist der Tagesauslandspreis (unverzollt) eif Einfalls⸗ hafen oder waggonfrei Grenzstation.

Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für die in Abs. 1 genannten Waren ist mit Wirkung vom 1. bis zum 31. Juli 1935 der Betrag, der dem Uebernahmepreis und einem Zuschlag von 1 RM je Tonne entspricht.

9. Die Monopolverkaufspreise enthalten die am Tage der Bekanntmachung geltenden Zollsätze. Tritt während der Geltungs⸗ dauer der festgesetzten Monopolverkaufspreise eine Zolländerung in Kraft, so ändern sich die Monopolverkaufspreise entsprechend.

Berlin, den 27. Juni 1935. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. Moritz.

Bekanntmachung. Die am 27,. Juni 1935 ausgegebene Nummer 64 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Reichsarbeitsdienstgesetz, vom 26. Juni 1935; Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Dauer der Dienstzeit und die Stärke des Reichsarbeitsdienstes vom 27. Juni Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsarbeitsdienstgesetzes, vom 27. Juni 1935. Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 NM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 28. Juni 1935.

Die am 27. Juni 1935 ausgegebene Nummer 65 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Gesetz zur Aenderung des Gecetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, vom 26. Juni 1935;

Gesetz über das Beschlußverfahren in Rechtsangelegenheiten der Evangelischen Kirche, vom 26. Juni 1935;

Einundzwanzigste Aenderung des Besoldungsgesetzes, vom 26. Juni 1935;

Verordnung über die Erhebung zusätzlicher Wertzölle von Waren rumänischen Ursprungs, vom 26. Juni 1935.

Umfang: 1 ¼ Bogen Verkaufspreis: 0,30 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NXW 40, den 28. Juni 1935.

8—

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung.

Die Neulose zur 4. Klasse der 45. Preußisch⸗Süddeut⸗ schen (271. Preußischen) Klassenlotterie sind nach den §§ 6 und 13 des Lotterieplans unter Vorlegung des Vorklassen⸗ loses und Entrichtung des Einsatzbetrages spätestens bis Mittwoch, den 3. Juli 1935, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei dem zuständigen Lotterie⸗ Einnehmer zu entnehmen.

Die Ziehung der 4. Zlasse 45./271. Lotterie beginnt Mitt⸗ woch, den 10. Juli 1935, 8 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes Viktoriastraße 29. 8

Berlin, den 26. Juni 1935.

Der Präsident der General⸗Direktion der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie.

v. Da zur.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. Nr. 39) und dem Gesetze über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 479) wird hiermit der Kassenbestand des Rad⸗ fahrervereins „Solidarität“ in Luckau in Höhe von 2,26 und die Sparkassenguthaben desselben Vereins in Höhe von 3,62 + 0,25 RM nebst aufgelaufenen Zinsen für den Preußischen Staat eingezogen.

Gemäß § 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlöschen alle an dem Eigentum bestehenden Rechte.

Diese Veröffentlichung tritt an Stelle der Zustellung nach § 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.

Frankfurt (Oder), den 25. Juni 1935.

Der Regierungspräsident. J. A.: Möbus.

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8

BMBekanntmachug. Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml Nr. 39) und dem Gesetze über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichsgeset⸗ blatt I S. 479) wird hiermit sämtliches im Regierungsbezirk Frankfurt (Oder) vorhandenes und von der Staatspolizei⸗ stelle Frankfurt (Oder) im Auftrage der Preußischen Ge⸗ heimen Staatspolizei beschlagnahmtes Vermögen der „Weißenberg⸗Sekte“, auch „Evangelisch⸗Johannische Kirche nach der Offenbarung St. Johannes“ genannt, für den Preu⸗ ßischen Staat eingezogen. G Gemäß § 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlöschen alle an dem Eigentum bestehenden Rechte. Dieser Veröffentlichung tritt an Stelle der Zustellung nach § 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1933. Nachweisungen über das eingezogene Vermögen liegen im Büro der hiesigen Regierung, Zimmer Nr. 140 a, zur Einsichtnahme aus. Frankfurt (Oder), den 26. Juni 1935. Der Regierungspräsident. 1““

Deutsches Reich.

Der Königlich britische Botschafter Sir Eric Phipps hat Berlin am 25. d. Mts. verlassen. Während seiner Ab⸗ wesenheit führt Botschaftsrat Newton die Geschäfte Botschaft. 11“

8

Nummer 26 des Ministerialblatts für die Preußische innere Verwaltung (herausgegeben im Reichs⸗ und Preußischen Mini⸗ sterium des Innern) vom 26. Juni 1935 hat folgenden In⸗ halt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 12. 6 35, Reichsjagdges. RdErl. 19. 6. 35, Wahlzettelumschläge. RdErl. 18. 6. 35, Landwirtschaftl. Schuldenregelung. RdErl. 20. 6. 35, Reg.⸗Amtsblätter. RdErl. 22. 6. 35, Urlaubsreisen in d. Aus⸗ land. Kommunalverbände. RdErl. 4. 6. 35, Aufheb. d. Schuldeputationen usw. RdErl. 20. 6. 35, 2. Vorläuf. Anw. z. 6. Teil DGO. RdErl. 13. 6. 35, Steuerverteilungen f. 1925. RdErl. 18. 6. 35, Landesverteil.⸗Schlüssel. Gemeinde⸗ bestand⸗ u. Ortsnamen⸗Aenderungen. Polizeiverwal⸗ tung. RdErl. 18. 6. 35, Blumenwerfen. RdErl. 18. 6. 35, Bekämpf. d. Schwindelfirmen. RdErl. 18. 6. 35, Gefangenen⸗ transporte. RdErl. 21. 6. 35, Zuständigkeit d. Landespol. RdErl. 19. 6. 35, nneskestütz Kasse d. Gend. f. 1934. RdErl. 15. 6. 35, Sonderbekleidung Gbö Rderl. 19. 6. 35, Schutzppol.⸗Beamte mit fremdsprachl. Kenntnissen. Se Is ,n h 18 e Wu. Jugendwohlfahrt. Roerl. 17. 6. 35, Badische Kote Kreuz⸗Lotterie. Bau⸗ u. Ver⸗ kehrswesen. Bek. 14. 6. 35, Pol.⸗VO. z. Erricht. vorstädt. Kleinsiedlerstellen. RdErl. 17. 6. 35, Verkehrserzieh. in d. Schusen. Medizinalangelegenheiten. RdErl. 15. 6. 35. Bakteriolvgische Untersitch, durch 8. Hheitsämter. Rdeerl. 21. 6. 35, Halten von Zeitschriften dur Gesundheits⸗ ümitter. RdErl. 20. 6. 35, Jahresgesundheitsbericht. RdErl. 15. 6. 35, Ausbild, in d. Unfallberhütungskunde. RdErl. 19. b. 30, Nitritgesetz. NoSrl. 19. 6 35, Weil Krankheit. RdErl. 20. 6. 35, Untersuch. auf Diphtheriebazillen. RdErl. 15. 6. 35, Diphtherie⸗Schutzimpfung. -RdErl. 17. 6. 35, Des⸗ infektionsmittel zu Wochenbettpackungen. Uebertragbare Krank⸗ heiten der 21. Woche. Neuerscheinungen. Stel⸗ lenausschreibun en v. Gemeindebeamten. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag

erlin * 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 1,75 RM für Aus⸗ sac A (Gweiseitig bedruckt) und 2,30 RM für Ausgabe B (lein⸗ eitig bedruckt). b

MKlunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Sonnabend, den 29. Juni.

Staatsoper: Tann äuser. Musikalische Leitung: Heger Beginn: 19,30 lün 1 1 8

Schauspielhaus: Wegen baulicher Veränderungen geschlossen.

Aus den Staatlichen Museen.

Die Führungen der Berliner Staatlichen Museen Juli’Sep⸗ tember gibt das soeben herausgegebene, für 10 Rpf. erhältliche amtliche Verzeichnis bekannt. Die Reihe der rund 120 Führungen des Vierteljahres ist wieder vielseitig. So finden wir am 3. Juli: Pergamon als römischer Kurort. 7. Juli: Volksbelustigung in China. 18. Juli: Wohnkultur der Renaissance in Venedig. 4. August: Das Leben in einem ägyptischen Dorf. 11. August: Dürer und Holbein. 15. August: Germanische Altertümer der Völkerwanderungszeit. 28. August: Form und Geist der grie⸗ chischen Klassik. 1. September: Altes Christentum im heutigen Abessinien. 8. September: Deutsche Malerei zur Zeit Friedrichs des Großen. 18. September: Südseeromantik und Südsee wirklichkeit. 1 Die Führungsgebühren betragen 20 Pfennig zuzüglich des üblichen Eintrittsgeldes von 10 Pfennig.

100 Zahre Kupferstichkabinett Berlin.

Zur Feier des 100jährigen Jubiläums seines Bestehens ver⸗ anstaltet das Kupferstichkabinett der Staatlichen Museen zu Berlin eine Nagler⸗Gedächtnis⸗Ausstellung. Die 1835 vom Preußischen Staat angekaufte Kunstsammlung des Generalpostmeisters, späteren Geh. Staatsministers v. Nagler, zu ihrer Zeit wohl die umfangre chste deutsche Privatsammlung, bildet den Grundstock des Berliner Kabinetts. Die Ausstellung gibt aus den sehr vielseitigen, meist deutschen Sammlungsgebieten v. Naglers eine eindrucksvolle Auswahl der schönsten Zeichnungen, Miniaturen und graphischen Werke aller Art. Unter den Hand⸗ zeichnungen befindet sich die imposante Folge von Skizzenbuch⸗ blättern Hans Holbeins d. Ae. mit den Knabenporträts Hans Holbein d. J. und seines Bruders Ambrosius sowie Augsburger Bildnissen, ferner die sogenannte Teufels⸗Trinität Matthias Grünewalds. Einzigartige Dokumente sind mehrere Aufzeich⸗ nungen von der Hand Dürers, darunter das berühmte Gedent. buch“. In ihm hat der Künstler ausführlich und herzbewegen das Leiden und Sterben des Vaters und der Mutter beschrieben.

Handelsteil.

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Eisenbahn Kraftwagen. Die deutsche Lösung.

Unter den Gesetzen, die das Reichskabinett vorgestern verab⸗ schiedete, befindet sich auch das Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen. Die Notverordnung von 1931, die zum ersten Male versuchte, den Kraftwagenwettbewerb mit der Schiene im Sinne eines Schutzes der Eisenbahnen zu lösen, war längst überständig geworden. Jetzt handelt es sich nicht mehr allein um den Schutz der Reichsbahn, sondern vor allem auch um eine kräftige Förderung und Entwicklung des Kraftwagenberkehrs.

Zunächst waren die Lösungsversuche des Problems von dem Gedanken beherrscht, beide Verkehrsmittel im Güterfernverkehr (über die 50-km⸗Zone hinaus) in die Hand der Deutschen Reichs⸗ bahn zu legen. Der Gedanke ist fallen gelassen worden. Der Güterfernverkehr ist ein selbständiges, privates Gewerbe geblieben. Aber es war nötig, ihn in eine feste Ordnung einzuspannen. Das Gesetz sieht deshalb den Zusammenschluß der Unternehmer von Güterfernverkehr in einem „Reichs⸗Kraftwagen⸗Betriebsverband“ vor. Die Hauptanufgabe dieses Verbandes ist die disziplinierte Entwicklung des Kraftwagengüterverkehrs, die Erstellung eines organischen Tarifs und die Sorge für die Innehaltung der Tarif⸗ sätze. Außerhalb dieses Verbandes kann niemand Güterfern⸗ verkehr mit Kraftahrzeugen betreiben. Eine Ausnahme macht lediglich die Reichsbahn, die jedoch im wesentlichen auf den Betrieb mit eigenen Kraftfahrzeugen angewiesen ist. Im Bedarfsfalle können zwischen der Reichsbahn und dem Reichs⸗Kraftwagen⸗ Betriebsverband Vereinbarungen über die Beschäftigung privater Unternehmer im Güterfern⸗ und ⸗nahverkehr der Reichsbahn getroffen werden. Der Reichsbahn ist es auch unbenommen, selbst Mitglied des Reichs⸗Kraftwagen⸗Betriebsverbandes zu werden.

Ueber das Gesetz wird noch manches Wort in der Oeffent⸗ lichkeit zu sprechen sein. Es ist ein großzügiger Versuch, das Problem Eisenbahn-Kraftwagen in einer für den national⸗ sozialistischen Staat charakteristischen Weise zu lösen. Heute sei nur noch hervorgehoben, daß für die Zukunft jeder, der die Er⸗ laubnis zum Betriebe von Güterfernverkehr erhalten will, nach⸗ weisen muß, daß er dies ausschließlich tut, daß also andere Ge⸗ werbezweige, wie Nahverkehr, Spedition, Ben⸗ inhandel u. dgl. nicht in demselben Unternehmen ausgeübt werden dürfen. Die Bestimmung war aus Gründen der Tarifkontrolle unumgänglich. Um Härten zu vermeiden, ist für die bisher bereits zugelassenen gewerbsmäßigen Unternehmer nicht Spediteure —, welche neben dem Güterfernverkehr auch Nahverkehr betrieben haben, eine Uebergangszeit von zwei Jahren vorgesehen.

Das Gesetz tritt erst am 1. April 1936 in Kraft. Sofort nach der Verkündung des Gesetzes wird jedoch der Reichs⸗Kraftwagen⸗ Betriebsverband gebildet. Die erste Aufgabe dieses Verbandes wird es sein, gemeinsam mit der Reichsbahn dem Reichsverkehrs⸗ minister einen für alle verbindlichen Reichskraftwagentarif vorzu⸗ schlagen.

Markt⸗ und Preisregelung in der gewerblichen Wirtschaft.

Der Reichs⸗ und Preußische Wirtschaftsminister hat an die Reichsgruppe Handel der Organisation der gewerblichen Wirt⸗ schaft, Berlin W 35, Rauchstraße 1, am 4. Juni 1935 folgenden Erlaß gerichtet:

Zur Klärung aufgetretener Zweifelsfragen teile ich Ihnen

folgendes mit:

1. Die in § 6 der Ersten Durchführungs⸗VO. vom 27. No⸗ vember 1934 zum Gesetz zur Vorbereitung des organisa⸗ torischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe⸗ bruar 1934 vorgesehene Ueberführung von Verbänden in die Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft muß auch dann ermöglicht werden, wenn ein Verband, der sich überwiegend mit wirtschaftspolitischen Aufgaben be⸗ faßt und deshalb an sich für eine Ueberführung in Frage kommt, sich außerdem auch markt⸗ und preisregelnd be⸗ tätigt. In diesem Fall kann der Leiter der Wirtschafts⸗ gruppe dem Verband eine angemessene 811 setzen, um entweder die Marktregelung aufzuheben und eine Neu⸗ vereinbarung derselben durch die Beteiligten außerhalb des Verbandes zu veranlassen oder im Einvernehmen mit ihm andere Maßnahmen zu treffen, die zu dem gleichen Ergebnis wie die Ueberführung gemäß § 6 der VO. vom 27. 11. 1934 führen. Die letzterwähnten Maßnahmen bedürfen meiner Einwilligung. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist mir Mitteilung zu machen, damit ich das Erforderliche veranlassen kann.

Markt⸗ und preisregelnde Verbände haben sich in ihrer Tätigkeit auf Fragen der Marktregelung zu beschränken, alle anderen Arbeitsgebiete jedoch den zuständigen Grup⸗ pen zu überlassen. Diese dürfen sich in Marktregelungs⸗ fragen beobachtend und beratend betätigen und zu solchen Fragen Stellung nehmen. Sie können zu diesem Zweck von ihren Mitgliedern und deren marktregelnden Ver⸗ bänden, soweit diese Verbände dem deutschen Recht unter⸗ stehen, Auskünfte darüber verlangen, welche marktregelnden Vereinbarungen im einzelnen bestehen, welche Mitglieder den einzelnen Vereinbarungen angehören und welche Bei⸗ tragspflichten den Mitgliedern daraus erwachsen. Ich gehe davon aus, daß die Gruppen und die marktregelnden

Verbände in vertrauensvoller Zusammenarbeit die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen. Bei Meinungsverschie⸗ denheiten und über Beschwerden bitte ich mir zu berichten.

Die Mitglieder von markt⸗ und preisregelnden Verbänden

des Handels gehören gleichzeitig fachlichen oder regionalen Gruppen im Rahmen der Reichsgruppe Handel an. Dies kann zu organisatorischen Schwierigkeiten, besonders zu einer übersteigerten Beitragsbelastung führen. Es ist selbstverständlich, daß der Grundsatz des § 15 der VO. vom 27. 11. 1934, wonach die Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu sparsamster und wirtschaftlicher Finanzgebarung verpflichtet sind, ebenso bei den markt⸗ und preisregelnden Verbänden Anwendung finden muß. Ich behalte mir vor, die Reichsgruppe im Einzelfall zu ersuchen, die Finanzgebarung eines marktregelnden Ver⸗ bandes zu überprüfen.

Der Reichswirtschaftsminister hält also an dem Grundsatz, daß die Gruppen der gewerblichen Wirtschaft keine marktregelnden Maßnahmen treffen dürfen, fest. Der Erlaß bedeutet auch nicht etwa eine Einschränkung dieses Grundsatzes für die Reichsgruppe Handel, vielmehr soll durch den Erlaß lediglich klargestellt wer⸗ den, daß es den Gruppen nicht schlechthin verboten ist, sich über⸗ haupt mit Fragen der Marktregelung zu befassen, daß es ihnen vielmehr erlaubt ist, in Marktregelungsfragen sich beobachtend und beratend zu betätigen, zu solchen Fragen Stellung zu neh⸗ men und zu diesem Zweck gewisse Auskünfte zu verlangen.

Die erste Hauptversammlung der Rheinischen Diro⸗ zentrale und Provinzialbank Düsseldorf. Ansprache von Staatssekretär Dr. Posse.

In der konstituierenden Hauptversammlung der neuen Rhei⸗ nischen Girozentrale und Provinzialbank begrüßte der Vorsitzende, Landeshauptmann Haake, Düsseldorf, zunächst die erschienenen Vertreter der rheinischen Wirtschaft, der Sparkassen und der Re⸗ gierung, vor allem Staatssekretär Dr. Posse als Vertreter des Reichswirtschaftsministers, Ministerialdirektor Schniewind und Ministerialrat Sperl. Für die Tätigkeit der Bank sei nun⸗ mehr ein sicheres Fundament vorhanden und eine neue Organi⸗ sationsform gefunden, die engste Zusammenarbeit mit den Spar⸗ kassen gewährleiste und die Sicherheit gebe, daß die Fehler der Vergangenheit nicht mehr wiederholt werden. Besonders be⸗ grüßenswert sei es, daß die Hilfe, die Reich und Staat der Landesbank gebracht haben, diesen Stellen keine Verluste bringen. Die Wiedergesundung der Rheinischen Landesbank sei ein erneuter Beweis für den Erfolg der Wirtschafts⸗ und Finanzpolitik des Führers und des Reichswirtschaftsministers Dr. Schacht.

Staatssekretär Dr. Posse übermittelte sodann die Gluͤck⸗ wünsche des Reichswirtschaftsministers und Reichsbankpräsidenten Dr. Schacht für das neue Wirken der Bank und streifte dabei noch einmal die Ursachen des drohenden Zusammenbruchs des alten Instituts, die in Kapitalfehlleitung und Außerachtlassung bankmäßiger Regeln zu suchen seien. Seinen besonderen Dank sprach Dr. Posse dem Generaldirektor Weltzien für seine Tätigkeit als Staatskommissar bei der Sanierung der Bank aus. Die Regierung hoffe, daß das neue Institut seiner vornehmsten Aufgabe, der treuhänderischen Verwaltung des ihm anvertrauten wertvollen Kulturgutes immer gerecht werde. Für den wirt⸗ schaftlichen Wiederaufbau biete ein großes und starkes gemein⸗ nütziges Bankinstitut einen guten Rückhalt. Staatssekretär Dr. Posse warf dann die Frage auf, ob es im öffentlichen Bankwesen richtig sei, bei dem bisher in Preußen üblichen System des Bank⸗ typs zu bleiben, der die Geschäfte des langfristigen Hypotheken⸗ und Kommunalkredites, des kurzfristigen Kredits im Verkehr mit öffentlichen Körperschaften sowie der Verwaltung der flüssigen Mittel der Sparkassen und der Wirtschaft vereine, oder ob nach dem Beispiel in anderen Ländern eine Trennung in ein Real⸗ kreditinstitiut und ein Bankinstitut unter gemeinsamer oberster Führung vorzuziehen sei. Die Entscheidung dieser Frage bedürfe jedoch noch einer eingehenden Prüfung.

Generaldirektor Weltzien dankte hierauf für die Aner⸗ kennung seiner jetzt abgeschlossenen Sanierungstätigkeit bei der Landesbank und verwies darauf, daß es sich im Falle Landesbank um die Verteidigung des öffentlich garantierten Bankwesens über⸗ haupt gehandelt habe. Er sei zwar ein überzeugter Anhänger der privatwirtschaftlichen Initiative und halte in Deutschland unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein gesundes und starkes Bankwesen auf privater Grundlage für notwendig. Doch sei auf der anderen Seite auch ein öffentlich garantiertes Bankwesen aus der deutschen Wirtschaft nicht mehr wegzudenken und heute absolut notwendig. vor allem zur Erfüllung der wich⸗ tigen Aufgabe der Kapitalsammlung. Unter der öffentlichen Haftung müsse aber der Beschränkung der Risiken stärkste Auf⸗ merksamkeit gewidmet werden. Die Sanierung der Landesbank sei zum großen Teil erreicht worden durch das große Verständnis der Rheinischen Sparkassen unter der Leitung des Oberbürger⸗ meisters a. D. Dr. Schäfer. Besonderer Dank müsse auch für die Hilfe der Reichs⸗ und Staatsregierung sowie der Reichsbank ausgesprochen werden.

Der erste Direktor der Bank Felix Lohe schilderte ab⸗ schließend die bisherige Entwicklung der Rheinischen Giro⸗Zentrale und Provinzial⸗Bank, wobei er ausführlich auf die Verhältnisse in der Vergangenheit einging.

Marktverkehr mit Vieh vom 16. bis 22. Juni 1935. (Nach Angaben der 47 wichtigeren Vieh⸗ und Schlachthofverwaltungen.) 3

Lebende Tiere

Zufuhren Zu⸗ (+) bzw. von Abnahme (—)

Auftrieb davon unmittelbar auf dem zum dem Schlacht⸗ Viehmarkt Schlachthof hof zugeführt

davon aus dem Ausland ¹)

öb“ 88 8. 1“ zum Fleisch⸗ Vorwoche in vOH markt ²) in vH

b Zu⸗ (†.) bew.] geschlachteten gegenüber insgesamt

Rinder zusammen. 25 675 17 520 3 725 dav.: Ochsen . . . .. 2 123 1 689 910 Basens . 4 930 4 119 3358 Iohoh 13 908 8 116 2 089 Färsen (Kalbinnen) 4 190 3 242 235 Fre. 1 524 354 133 Filbe 31 298 26 842 1441 chweine. . .. 116 895 98 342 6 539 Schafe . 20 579 18 615 1 550 ¹) Darunter auf Seegrenzschlachthöfe: 294 Ochsen, 1 ganze Tiere umgerechnet, in den Zahlen mitenthalten.

30,5 2 192 + 16,4 29,0 33,2 30,3 54,6 1 2 36,1 1132 + 28,6 13,8 2 113 + 57,6

+ 1

T

1 369 29 400 720 3 033 3 5 288 642 15 997 4 425

657

32 739

123 434

V 22 129

44244ꝙ24‿2☚△α

27,3 260 14,9

Bulle, 642 Kühe, 4 Färsen (Kalbinnen). ²) Halbe und viertel Tiere sind

1 8— L

Statistisches Reicheamt.

Berliner Börse am Zeiter freundlich.

An der heutigen Berliner Börse hielt die freundliche Grund⸗ stimmung der Vortage an, namentlich deswegen, weil der Ultimo bereits als überwunden anzusehen ist. Das Geschäft hat aller⸗ dings eine Zunahme kaum erfahren, immerhin ergaben sich zu⸗ meist neue kleine Gewinne von etwa 1 %. Anfangs bemerkte man zwar etwas mehr Nachfrage für einige Spezialpapiere, im Ver⸗ lauf ließ die Geschäftstätigkeit auch hier nach, der Grundton blieb jedoch bis zum Schluß des Verkehrs freundlich, und man verwies späterhin auch auf die verschieden günstigen Meldungen aus der Wirtschaft.

1 Verschiedene Montanwerte waren etwas mehr begehrt, und in erster Linie waren hier Harpener zu nennen (plus 2 ¼), da⸗ neben Rheinstahl (plus 1 ¼). Angeboten waren dagegen Stol⸗ berger Zink (minus 2 ¼). Von den Braunkohlenpapieren ge⸗ wannen Bubiag erneut 1 P„, desgleichen Eintracht, von den Kali papieren zogen Salzdetfurth um 3 % an. Bei den chemischen Werten waren besonders Kokswerke befestigt (plus 1 ¾), während J. G. Farben trotz etwas lebhafterem Umsatz nur eine Kleinig⸗ keit höher lagen. Elektrowerte zeigten meist behauptete Tendenz, nur Siemens litten unter einigen Glattstellungen der Kulisse, während in A. E. G. wieder größere Käufe erfolgten (plus N). Recht fest lagen wieder Reichsbank (plus 2 ¾), ferner Conti⸗ Linoleum (plus 2 ¼).

Am Ka war die Grundstimmung ebenfalls freundlich, die Kursbesserungen allerdings nur geringfügig. Renten lagen behauptet. Einige Nachfrage war in Reichsbahnvorzugsaktien zu bemerken (plus ). Tagesgeld stieg im Hinblick auf den morgigen Zahltag auf 3 bis 4 % für erste Adresse. Am internationalen Devisenmarkt lag das englische Pfund unverändert 12.23 RM, während der Dollar in Berlin auf 2,474 (2,475) RM leicht nachgab. ““

Der Bericht der Preußischen Zentralstadtschaft.

Zweite Hypotheken für den Wohnungsneubau.

Die Preußische Zentralstadtschaft berichtet 1934 wieder in eingehender Weise über die Entwicklung am Kapitalmarkt und die fortschreitende Belebung der Bauwirtschaft. Aus dem Tätig⸗ keitsbericht der Zentralsta tschaft ist bemerkenswert, daß die Stadtschaften im Berichtsjahre erstmalig dem Wohnungsbau auch zweite Hypotheken, und zwar im Betrage von 0,43 Mill. Goldmark zuführten. Von den Stadtschaften wurden ferner Darlehen, Zwischenkredite und Vorschüsse im Betrage von 4 ¼ Mill. RM zur Herstellung von Eigenheimen und Klein⸗ wohnungsbauten gewährt. Der Pfandbriefumlauf der Zentral⸗ stadtschaft ist durch Til ungen und Rückzahlungen weiter um 6,08 auf 259,49 Mill. GM. zurückgegangen. Der Bestand an eigenen Pfandbriefen konnte im Berichtsjahr um 4,86 Mill. GM vermindert werden. An Hypothekenzinsen wurden 16,00 (16,59) Mill. RM vereinnahmt und an Phandörfeßinsen 15,69 (16,45) Mill. RM verausgabt. Der Ueberschuß in der Gewinn⸗ und Verlustrechnung stellt sich auf 28 131 (1092) RM. Einschl. Vor⸗ jahrsvortrag sind 76 702 RM verfügbar, von denen 66 000 an die Kursausgleichsmasse und den Angestelltenunterstützungsfonds ehen und 10 702 RM vorgetragen werden. In der Bilanz er⸗ scheint neben dem Umlauf an Goldpfandbriefen ein Posten ein⸗ zulösender Zinsscheine mit 4,87 (4,96) Mill. RM, einzulösende Goldpfandbriefe mit 0,65 (0,21) Mill. RM und sonstige Verbind⸗ lichkeiten mit 0,93 (2,32) Mill. RM. Auf der anderen Seite stehen neben den Goldhypotheken Bankguthaben mit 5,72 (1,50), Forderungen an die Stadtschaften mit 4,07 (6,5) Mill. RM. Für die ausgelosten und einzulösenden Goldpfandbriefe ist ein ent⸗ sprechendes Bankguthaben vorhanden.

1

v

Stark verbesserter Kunstfeiden⸗Außenhandel.

Tiefstand der Einfuhr bei langsamer Ausfuhr⸗ 13 besserung.

Der Monat Mai hat eine starke Besserung der deutschen Kunstseidengarn⸗Außenhandelsbilanz gebracht, die sich sowohl auf die Einfuhr⸗ als auch auf die Ausfuhrseite erstreckt. Eingeführt wurden im Berichtsmonat 5446 dz gegen 7111 dz im April des Jahres. Damit weist die Einfuhr ausländischer Kunstseidengarne einen seit vielen Jahren nicht verzeichneten Tiefstand auf. Auf der anderen Seite steht die Ausfuhr im Zeichen einer langsamen, aber stetigen Steigerung im Vergleich zur entsprechenden Vor⸗ jahrszeit und weist im Mai mit 4348 dz gegenüber April sogar eine recht beachtliche Erhöhung von 885 dz auf. Der Passivsaldo hat sich dementsprechend weit mehr als halbiert und beläuft sich auf 1098 (2508) Doppelzentner.

Wertmäßig gesehen, wurden im Berichtsmonat für 2,321 (April 9,098) Mill. RM Kunstseidegarn eingeführt und für 1,762 (1,425) Mill. RM Kunstseidegarn ausgeführt. Die Besse-⸗ rung des Gesamtbildes tritt hier noch deutlicher zutage, insofern, als der wertmäßige Passivsaldo von 6,673 auf 0,559 Mill. RNR zurückgegangen ist, also gegenüber April nur noch ungefähr ein Drittel ausmacht. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, daß der durchschnittliche Einfuhrerlös je kg Kunstseidegarn von 4,36 RM im April auf 4,26 RM im Mai gesunken ist, während der durchschnittliche Ausfuhrerlös mit 4,05 (4,06) Mill. RM trotz der am internationalen Kunstseidemarkt immer noch vorhan⸗ denen sinkenden Preistendenz stabil geblieben ist.

Sämtliche Einfuhrländer haben Einbußen erlitten, die be⸗ sonders aber für Frankreich, Italien und die Schweiz recht beacht⸗ lich sind. Die Einfuhr französischer Garne hat im Verichtsmonat auf 569 (April 1020), die italienische auf 2134 (2587) und die schweizerische auf 786 (1042) dz nachgelassen. Ein erheblicher Prozentsatz der Mehrausfuhr ist nach Ungarn gegangen. Hierher wurden 1450 (745) dz geliefert. Damit ist Ungarn gegenwärtig der weitaus beste Abnehmer für deutsches Kunstseidegarn. An zweiter Stelle liegt Schweden mit 498 (337) dz, dann folgt Däne⸗ mark mit 413 (408) dz. Aber auch nach Spanien, der Tschecho⸗ slowakei, der Schweiz und Rumänien ist die Ausfuhr nicht un⸗ beachtlich gestiegen, während dagegen die Lieferungen nach Ueber⸗ see weiterhin gering geblieben sind.

Baldige Neufaffung von Sonntagsruhe u. Tadenschluß

Eine Erklärung des Reichsarbeitsminifters.

Zur Aufklärung von Zweifelsfragen über das Zuendebedienen bei Ladenschlußzeit hatte die Reichswirtschaftskammer eine Stel⸗ lungnahme des Reichsarbeitsministers erbeten. Es handelte sich darum, die Zulässigkeit des Zuendebedienens an den Verkaufs⸗ sonntagen ebenso außer Zweifel zu stellen, wie dies insichtlich der Werktage bereits geschehen ist. Der Reichs⸗ und Preußische Ar⸗ beitsminister hat dazu erklärt, daß Schwierigkeiten in dieser Frage kaum entstehen würden und daß die erbetene ausdrückliche Er⸗ gänzung nur durch 1,822 vorgenommen werden könne. Es sei aber eine baldige Neufassung der gesamten Vorschriften über Sonntags⸗ ruhe und Ladenschluß beabsichtigt, und es empfehle sich, die an⸗ geregte Aenderung noch solange zurückzustellen. Der Minister hat die Landesregierungen hiervon verständigt.