Menge (ctück, Gewicht): u Preis pro⸗ Pfund bzw. Stück: Preiszuschläge: Rechnungsbetrag: Lieferungs⸗ und 3 Bemerkungen:
Unterschrift des Verkäufers) Diese Anordnung tritt am 16. August 1985 in Kraft. Berlin, den 1. August 1935. 1
Der Reichsbeauftragte für Lede Steinbeck.
1 1 2 ebe zstelle gachstehend wird die Anordnung 8 der Ueberwachungss
Nachsts herwirtschaft (Preisvorschriften) vom 28. F 1934 in der Fassung vom 1. August 1935 neu veröffentlicht.
Anordnung 8 der Ueberwachungsstelle für veeer gzerne greisvorschriften) vom 28. November 1 8 in 85 Fassung vom 1. August 1935).
88 2
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in “ mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachung ⸗ tellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger ben 209 vom 7. September 1934) und der Zweiten Ver⸗ ordnung zur Verhinderung von Preissteigerungen — 8 . Nr. 3 — auf dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 14. No⸗ vember 1934 (Reichsgesetzbl. IS. 1162) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers folgendes angeordnet:.
8 8 1. 2. . Die den fünf Häuteverwertungsverbänden, nämlich: Verband Norddeutscher Häuteverwertungen GmbH., Ham⸗ burg, Westdeukscher Häuteverwertungsverband GmbH., Essen, Allgemeiner Häuteverwertungsverband GmbH., Berlin, Verband Süddeutscher Häuteverwertungsvereinigungen GmbH., Stuttgart, 1 “ der Häuteverwertungen Mitteldeutschlands GmbH., Kassel, ““ 8 von der Ueberwachungsstelle mitgeteilten Preise für Waren der Nr. 153 des deutschen Zolltarifs (Felle und Häute zur bereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch 8698 (Blößen) und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, sowie Teile von sonhen Fellen und Häuten, z. B. lanken, Wammen, Hals⸗ und Kopfteile; Fisch⸗ und Kriechtierhäute, roh, Leimleder sind bis auf weiteres als höchstzulässige Preise für die von den angeschlossenen Häuteverwertungen abzuhaltenden Versteigerungen verbindlich. Die endgültige Feststellung der höchstzulässigen Preise sowie der Ausgleich unangemessener Preisverschiedenheiten bleiben vorbehalten. “ 32
Aenderungen der z r Zeit üblichen Einteilung der Waren nach Gattung, Herkunft, Gewicht und Sortiment, die der Preisfest⸗ stellung gemäß § 1 zugrunde gelegt worden sind, sind nur mit
stelle für Lederwirtschaft sowie die laufende Nummer der Haut,
1 Absatz 1) überein⸗ Rummer in der Abrechnung 88 büs zur Ver⸗
8 8*
lche mit der - - 1 ehen muß, sind. Diese Marke arbeitung an der Haut verbleiben.
ben Verzeichnisse 88 an ie Häuteverwertungsverbände haben eichniss u befindlichen Industrie⸗ un Handelskam E1“ owie den Fachverbänden der Lieferer und der diese Preise 2 die Leiter der Versteigerungen diese sennerz seher baben- Versteigerungsräumen bekanntzumachen. § 9. ö r 53 des deutschen Zoll⸗ Jede Veräußerung von Waren der Nr. 15.3 8 tarifd, die handelsüblich dazu führt, daß die 1 arbeitung im Inland entzogen werden, bedarf der Zu der Ueberwachungsstelle. ider iese Anordnun Zuwiderhandlungen gegen diese
icht bereits durch die Erste Verordnung zur
20. April 1934 (Reichsgesetzbl. 5. 31 bs . inderung von Preissteigerungen auf de e zur Verhan- Sosn 14. November 1934 (Reichsgesetzbl. 1
is 15 der Strafe gestellt sind, nach den 8§ 10, 12 bis be tese arenverkehr vom 4. September 1934
er (Reichsgesetzbl. 1. S. 816) strafbar. § 11. Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichu im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. 8 Berlin, den 28. November 1934.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtscha Steinbeck.
sind, soweit sie erhinderung von
(Ort)
nes. ehee stelle für Led wirtschaft
ö dnung 8 der Uberwachungsstelle für Le⸗ erwi
. E 1834 (in der Fassung vom 1. August 1935) für (Verkäufer) .
Mnuster 1 (Abrechnung)
8
ies Frischgewicht Nässefreies 8 lschs ch Rech⸗ nungs⸗ ge⸗ wicht
ohne Schäden (prima) mit Kernschäden schwer beschädigt
Nat. ¹) Schl. ²) Nat. Schl. Nat. Schl.
usw.
Zustimmung der Ueberwachungsstelle zulässig.
v11 nunorsce Waren der Nr. 153 des deutschen Zolltarifs nur verkaufen, wenn die Waren nach Gattung, Her kunft, Gewicht und Sortiment in gleicher Weise eingeteilt sind wie bei der für den Anfallsort oder, falls dieser nicht feststellbar ist, den Sitz des Händlers zuständigen Häuteverwertung.
§ 4. .
Wenn die Waren vom Erzeuger (Abschlachter) frisch (d. h. in ungesalzenem Zustand) übernommen worden sind, werden für den Verkauf durch Händler die nach § 1 für die für den Anfalls⸗ ort zuständige Häuteverwertung festgestellten Preise für Ware gleicher Gattung, Herkunft, gleichen Gewichts und Sortiments als höchstzulässige Preise festgesetzt.
Die Bestimmung des Absatzes 1 findet nur Anwendung, wenn für Dung, Nässe und, soweit nicht für die für den Anfallsort uständige Häuteverwertung besondere höchstzulässige Preise für
are mit Engerlings⸗ und anderen Schäden festgestellt worden sind, auch für diese Schäden Abzüge gemacht werden, die min⸗ destens denjenigen der „Verkaufsbedingungen der dem Interessen⸗ verband Deutscher Häuteverwertungen e. V. angeschlossenen Häuteverwertungen“ entsprechen. Anderenfalls ermäßigt sich der höchstzulässige Preis um 10 %.
§ 4 a.
Wenn die Waren nicht nachweislich vom Erzeuger (Ab⸗ chlachter) in frischem (d. h. ungesalzenem) Zustand übernommen rden sind, liegt der höchstzulässige Preis für den Verkauf durch ndler jeweils 10 % unter dem nach §1 für die für den Anfalls⸗ rt oder, falls dieser nicht feststellbar ist, den Sitz des Händlers uständige Häuteverwertung festgestellten höchstzulässigen Preis ür Ware gleicher Gattung, Herkunft, gleichen Gewichts und Sortiments. § 4b.
Werden aus einer bestimmten Menge, die gleicher Gattung, erkunft, gleichen Gewichts und Sortiments im Sinne des § 3 t, durch weitere Teilung mehrere Sortimente mit verschiedenen
Preisen hergestellt, so dürfen die Preise dieser Sortimente zu⸗ ammen den für die Gesamtmenge höchstzulässigen Preis zuzüglich der Kosten der Sortierung nicht übersteigen.
§ 5.
Jede Gewährung von Zuschlägen, Aufgeldern oder sonstigen Vergütungen oder Vorteilen neben den gemäß §§ 1, 3 und 4 höchstzulässigen Preisen ist unzulässig. Ausgenommen sind Un⸗ kostenzuschläge, die zwischen den beteiligten Fachverbänden der Lieferer und der Käufer vereinbart worden sind.
Bei Kommissionsgeschäften, bei denen der Auftraggeber lediglich denselben Preis zahlt, für den der Kommissionär die Ware eingekauft hat, kann letzterer daneben die handelsübliche Kommissionsgebühr verlangen. 8
§ 6. 8 8
Die Vorschriften der Verordnung über Preise für aus⸗
ländische Waren vom 22. September 1934 (Reichsgesetzbl 1 S. 843) werden durch diese Anordnung nicht berührt.
§ 7. Jeder Händler muß beim Ankauf frischer (d. h. ungesalzener) Waren der Nr. 153 des deutschen Zolltarifs dem Verkäufer eine Abrechnung nach dem der Anordnung beigefügten uster. 1 übergeben. 8
Bei jedem Verkauf an einen Verarbeiter hat der Händler einen Schlußschein nach dem der Anordnung beigefügten Muster II auszustellen.
Die Durchschriften, die — getrennt nach Abrechnungen und Schlußschein — fortlaufend zu numerieren sind, hat der Händler aufzubewahren. 1
Beim Ankauf frischer (d. h. unge sargenen) Großviehhäute hat der Händler an jeder Haut eine Marke anzubringen, auf der sein Name oder seine Kontrollnummer bei der Ueberwachungs
2
—— umerschtocrxx. — —
1h vr . „ des 1 198 „„
Schlussschein “ gemäß § 7 der Anordnung 8 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft vom 28. November 1934 “ (in der Fassung vom 1. August 1935). Verkäufer: 1“ “ Käufer: u“ Ware (Gattung, Herkunft) Gewichtsklasse oder sonstige Klassenbezeichnung: Menge (Stück, Gewicht): 8 Preis pro Pfund bzw. Stück: Preiszuschläge: Rechnungsbetrag: Lieferungs⸗ und 8 Bemerkungen:
Muster II (Schiußschein) 8
11“ 1“
8 it
LE155
Unterschrift des Verkäufers)
Aunordnung 17. der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft 8 (Crouponieren) vom 1. August 1935. 8
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom “ 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (SDeutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1. 3
Das Zerteilen von rohen inländischen Großviehhäuten
C ieren) ist verboten.
1he 9g sgs des Absatz 1 findet keine Anwendung auf
Häute, die sich im Eigentum eines Gerbers befinden, der den Mittekteil der Haut (Kern, Croupon) selbst verarbeitet.
uwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die
Strafvorschriften 18 8 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934. 8 8
§ 3. 8 2
Diese Anordnung tritt am 16. August 1935 in Kraft. Ver⸗
träge 8 Lieferung von Mittelteilen ( roupons), die nachweislich
bis zum Tage der Veröffentlichung dieser Anordnung abgeschlossen
worden sind, dürfen erfüllt werden. 1
Berlin, den 1. August 1935. 1 ¹ — 8 Der Reichsbeauftragte für Lederwirts
8 9
88
wird die Staatsanzeiger in Num⸗ mer 176 abgedruckte Gebührenordnung der Ueberwachungs⸗ stelle für Papier (nene Fassung vom 30. Juli 1935) berichtigt
Infolge
eines See VEW und Preußischen
im Deutschen
1 der Ueberwachungsstelle für Papier (Neue Fassung vom 30. Juli 1935).
1 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Verbindung
mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers die Gebührenordnung der Ueber⸗ wachungsstelle für Papier in folgender Fassung neu erlassen: § 1. Zur Bestreitung der Kosten der Ueberwachungsstelle für Papier werden von ihr Gebühren erhoben
§ 2.
Gebührenpflichtige Tatbestände ind: “ 1. die Bearbeitung eines Antrags (Bearbeitungsgebühr);
2. die Ausstellung jeder Art von Beschein 8 durch die Ueberwachungsstelle für Papier, au rund deren die Bezahlung oder Verrechnung von Waren erfolgen oder genehmigt werden soll, die der Zuständigkeit der Ueber⸗ wachungsstelle für Papier unterliegen. Als Bescheini⸗ ungen in 8 Sinne gelten auch die gutachtlichen eußerungen der Ueberwachungsstelle gegenüber den Devisenstellen, soweit sie eine Genehmigung zur Folge
haben (Devisengebühr); 8 g. die Verlängerung der Gültigkeit oder sonstige Aenderung einer Bescheinigung nach Ziffer 2 (Zusatzgebühr); 4. die Erteilung von Verarbeitungsgenehmigungen für in⸗
und ausländische Faserhalbstoffe (Verarbeitungsgebühr).
§ 3. Ee““ Nee vm scheinggan en dncühr 8 5 zisß⸗ Fehaeh,ee n der Erteilung 8 cheehec gebühr (§ 2 Ziff. 3) entsteht mit der Verlängerung 18 öö eh enehe mit der Er⸗ teilung der Verarbeitungsgenehmigung.
§ 4
lauten.
ie Bescheinigun 8 den der Antrag oder “ iff. 1) beträgt eins vom
Die ö“ 88 2 Tausend des Rechnungsbetrages. 2 san Devisengebühr (§ 2 Ziff. 2) beträgt: für Waren des elften Abschnitts des verzeichnisses ausschließlich 8 Einfuhrnr. 67.
8 nungsbetrages; 1 send ne Reesha des zwölften Abschnitts des statistischen Waren⸗ verzeichnisses und die Einfuhrnr. 673 b des elften Abschnitts: eins vom Hundert des Rechnungsbetrages.
Fhütattisen Waren⸗ b: fünf vom Tau⸗
sbetrages. “ 1 “ gearbettungsgebühr wird im Falle der Erteilung einer Bescheinigung auf die Devisengebühr, im Falle der Verlängerung oder Aenderung einer Bescheinigung auf die Zusatzgebühr in An⸗ rechnung gebracht. 8 3 8 di erarbeitungsgebühr (§ 2 Ziff. 4 100 kg der Mengen. 55 1 8 Sämtliche Gebühren sind auf volle 0,10 RM nach oben ab⸗ zurunden. Der Mindestsatz der Gebühren beträgt:
“ verzeichnisses ausschließlich der Einfuhrnr. 673 p: 1,— RM, bei . 8 zwölften Abschnitts des statistischen Waren⸗ * verzeichnisses und der Einfuhrnr. 673 b: 0,50 RM.
alls der Rechnungsbetrag, nach dem die Gebühren zu be⸗ I sind, auf ausländische Währung gestellt ist, ist der eichs⸗ markbetrag der Gebühr auf Grund des jeweils im eitpunkt de älligkeit zuletzt bekanntgegebenen Umsatzsteuer⸗Umrechnungs⸗ zurses zu ermitteln. 87
Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unter⸗
nehmungen, die den Antrag gestellt zaben oder auf deren Namen
die Bescheinigungen ausgestellt fiug. bei den gutachtlichen Aeuße⸗
rungen gegenüber den Devisenstellen diejenigen Personen oder
Unternehmungen, denen daraufhin die Genehmigung erteilt wird. Die Gebühren werden durch Nachnahme erhoben.
Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Ueberwachungs⸗ telle in Erfüllun ihren Aufgaben bei einem Unternehmen durch⸗ stene werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.
Die Ueberwachungsstelle ist jedoch erechtigt, Personen oder Unternehmen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten se 9 mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die öhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Ueberwachungsstelle endgültig estgesetzt. Der Betrag 18 von dem zahlungspflichtigen Unternehmen innerhalb einer
oche nach Empfang der Aufforderung auf das Postscheckkonto der Ueberwachungsstelle einzuzahlen. § 9.
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung 8b Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Papier vom 30. März 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 78 vom 2. April 1935) außer Kraft. 1“.““ 1X1“X“ 8
Berlin, den 30. Juli 1935.
Der Reichsbeauftragte für Papier. Dr. Loos. 1
Bekanntmachung.
Die am 1. August ausgegebene Nummer 85 des Reichs⸗ gesetzblatts Teil I enthält: Verordnung über die Oberbefehlshabers der Wehrmacht. 18
Neunte Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen
Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktien⸗ re 8 ankenaufsicht und über eine Steueramnestie. Vom
8. Juli 1935.
weite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichawesetes über das Kreditwesen. un 27. Juli 1935.
Verordnung über Flla engen. Vom 29. Juli 1935.
lagge des Reichskriegsministers und 8 Vom 85 Juli 1935.
nochmals abgedruck:
Verordnung über die Festsetzung von Minde tbeträgen bei dem Aufschub ven Zöllen und ““ om 30. Juli
1935. ““ “ 8
Die Gebühren berechnen sich nach dem Rechnungsbetrag, auf
Die Zusatzgebühr (§ 2 Ziff. 3) beträgt eins vom Tausend des
beträgt 0,05 1 8 8 beitungsgenehmigung angegebenen in der Verar gsgenehmigung stellung Verlin 1985.
bei Waren des elften Abschnitts des statistischen Waren⸗
Warenverfand in Postsendungen nach dem Ge⸗
Umfang: ¼ Bogen. dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 2. August 1935.
Reichsverlagsamt. (Unterschrift.)
Bexkanntmachung. Die am 1. August ausgegebene Nummer 86 des Reichs⸗ gesetzblatts Teil I enthält:
Verordnung über die Anpassung der Landesverwaltung im Saarland an die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates. Vom 31. Juli 1935.
Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeord⸗ nung im Saarland. Vom 31. Juli 1935.
Verordnung über die Einführung der Amtsordnung im S preußischen Gebietsteil des Saarlandes. Vom 31. Juli
Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Deutschen Gemeindetag im Saarland. Vom 31. Juli 1935.
Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 2. August 1935. Reichsverlagsamt. (Unterschrift.)
“ Beranntmachung.
Die am 1. August ausgegebene Nummer 87 des Reichs⸗ gesetzblatts Teil I enthält: 8
Gesetz über die Zinsen für den landwirtschaftlichen Realkredit. Vom 31. Juli 1935 schaftliche edi
Umfang: l Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 2. August 1935 Reichsverlagsamt. (Unterschrift.)
Verkehrswesen.
Sonderpostamt auf der „I2. Großen Deutschen Nundfunkausstellung Berlin 1935“.
Die Deutsche Reichspost richtet auf der „12. Großen Deutschen Rundfunkausstellung Berlin 1935“ in der Ausstellung shalle 5 am Bahnhof Witzleben vom 15. bis 26. August eine Postanstalt ein. Sie befaßt sich neben dem Verkauf von Postwertzeichen mit der Annahme, Ausgabe und Zustellung von Postsendungen jeder Art und von Telegrammen sowie mit der Vermittlung von Fern⸗ Pesprüchen. Ein besonderer Aufgabestempel basa die Inschrift:
erlin⸗Charlottenburg 5 — 12. Große Deutsche Rundfunkaus⸗
üvömsesngme 1u“*“] *
——
1“
Postauftrags⸗- und Postnachnahmeverkehr nach Danzig
Die Postverwaltung der Freien Stadt Danzig hat von sogleich an Nachnahmen und Postaufträge aus Deutschland nach ihrem Gebiet wieder zugelassen. Der Empfänger der Nachnahme oder des Postauftrags muß jedoch eine Genehmigung zur Leistung von Zahlungen nach dem Ausland besitzen, die von der durch die Regie⸗ rung der Freien Stadt Danzig eingesetzten „Ueberwachungsstelle für Zahlungsverkehr mit dem Ausland“ erteilt wird. Andernfalls werden die Sendungen als unzustellbar behandelt.
8
biet der Belgisch⸗Luxemburgischen Wirtschaftsunion. Infolge des am 1. August in Wirksamkeit tretenden neuen
Zahlungsabkommens zwischen Deutschland und der Belgisch⸗Luxem⸗ burgischen Wirtschaftsunion müssen alle aus Deutschland nach
Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗
b
4
Bekanntmachung.
8 Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I. S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchfüh⸗ rung des Gesetzes vom 31. Mai 1933 (GS. Nr. 39) und dem Gesetze über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Ver⸗ mögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) werden hier⸗ mit folgende Vermögen
1. des Reichsbanners Schwarz⸗Rot⸗Gold, Ortsgruppe Guben 8 a) Sparguthaben Nr. 1395 in Höhe von. . b) „ „ 1433 „ „ „ „ 3 „ 1453 „ „ „ 111X“““ ..
sozialdemokratischen Wahlvereins Guben
a) Sparguthaben Nr. 68 in Höhe von „78,69 RM b) 7 v Pr 2 7 1“ 60,30 2 c) „ „ 1589 „ „ „ 591,88 „
3. der sozialdemokratischen Arbeiterjugend Guben Sparguthaben Nr. 113 in Höhe von . 17,09 RM 4. der Arbeiterwohlfahrt, Hauptausschuß Berlin, Orts⸗ gruppe Guben Sparguthaben Nr. 2124 in Höhe von. 2599,80 RM
bei der Konsum⸗ und I“ für Guben und Um⸗ gegend e. G. m. b. H. in Guben für den Preußischen Staat eingezogen.
Gemäß § 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlöschen alle an dem eingezogenen Vermögen bestehenden Rechte.
Diese E“ tritt an Stelle der Zustellung⸗ nach § 6 des Gesetzes vom 26. Mai 19323.
Frankfurt (Oder), den 1. August 1935.
Der Regierungspräsident.
36,03 RM 6,72 „ 5,49 „ 5,— 2
Belgien, Luxemburg, Belgisch Kongo und in die belgischen Man⸗
Staatsfekretär Reinhardt: Steueraufkommen 1935 wahrscheinlich 9 Milliarden.
Anläßlich der amtlichen Bekanntgabe der Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und anderen Abgaben im Juni 1935, wonach ein wirkliches Mehraufkommen im ersten Viertel des Rechnungsjahres 1935 gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vor⸗ jahres von 224,1 Millionen RM sich ergibt, untersucht der Staats⸗ sekretär im Reichsfinanzministerium, Reinhardt, in der von ihm herausgegebenen „Deutschen Steuer⸗Zeitung“ die voraussicht⸗ liche Weiterentwicklung der Reichseinnahmen. Der Staatssekretär stellt dabei fest, daß das Aufkommen an Steuern, Zöllen und anderen Abgaben, das im Rechnungsjahr 1934 insgesamt 8210,8 Millionen RM betragen hat, im Rechnungsjahr 1935 wahrschein⸗ lich 9 Milliarden RM erreichen werde.
Im einzelnen führt der Staatssekretär bei seiner eingehenden zahlenmäßigen Darstellung u. a. aus, daß die Einkünfte aus Ge⸗ werbebetrieb, aus freier Berufstätigkeit und aus Land⸗ und Forst⸗ wirtschaft im Jahre 1934 insgesamt um 20 bis 25 % größer ge⸗ wesen sind als 1933. Demgemäß würde die zu veranlagende Einkommensteuer für 1934 ebenfalls um 20 bis 25 % größer sein müssen als im Vorjahr. Von diesen Beträgen sei aber rund die Hälfte in Anspruch genommen durch Steuervergünstigungen. Der Staatssekretär hebt noch hervor, daß das Aufkommen an Ein⸗ kommensteuer im Rechnungsjahr 1936 ein noch günstigeres sein werde. In seiner Begründung, die wiederum mit Zahlen belegt ist, beziffert er das Mehr an Lohnsteuer im ersten Viertel des Rechnungsjahres 1936 gegenüber dem ersten Viertel des Rech⸗ nungsjahres 1935 mit rund 25 %. Das Zahlenmaterial des
des Genossenschaftsgesetzes im Reichsgesetzblatt neu bekanntzu⸗
datsgebiete eingeführten Waren bei der Zollabfertigung versehen sein; a) mit dem Doppel des Abschnitts A der Exportvaluta⸗ erklärung, die der deutsche Ausführer auf Grund der deutschen Devisenbestimmungen bei seiner zuständigen Reichsbankanstalt ab⸗ 1geen ha b) mit einem Rechnungsdoppel, das Angaben über die Fälligkeit und die Versicherung enthalten muß, daß die Ware in Deutschland erzeugt oder dort einer Umwandlung oder erheb⸗ lichen Bearbeitung unterzogen worden ist.
„Den Absendern deutscher Waren wird empfohlen, den Emp⸗ fängern ein Doppel des Abschnitts A der Exportvalutaerklärung mit den schon bisher erforderlichen beiden Rechnungsabschriften, die fortan die vorerwähnten neuen Angaben enthalten müssen, rechtzeitig zu übersenden
Fernsprechverkehr mit Island.
Am 1. August ü der Fernsprechverkehr mit Island über die Nün erysün ung Kopenhagen-—Reykjavik eröffnet worden. Der Verkehr wird LEE 13 bis 16 Uhr zwischen allen Orten Deutschlands und Island zugelassen. —
Die Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch von Deutschland nach Island setzt sich aus der Gebühr für ein Gespräch von drei Minuten Dauer mit Kopenhagen und der Gebühr von 19,70 RM für die Funkstrecke Kopenhagen —Reykjavik zusammen. Mit Island kostet demnach ein gewöhnliches Gespräch von drei Minuten Dauer von Hamburg und Stettin 23,10 RM, von Berlin und Bremen 23,60 RM, von Leipzig und Bielefeld 24,10 RM, von Breslau und Düsseldorf 24,60 RM, von Königsberg und Mannheim 25,10 RM und von München und Stuttgart 25,60 RM. .
Die Benachrichtigungsgebühr, die an die Stelle der V⸗ oder Xp⸗Gebühr tritt, beträgt ein Drittel der Gebühr für ein Gespräch wischen Deutschland und e plus 2,70 RM für die Funkstrecke Kopenhagen —Reykjavik. 8 —
Staatssekretärs erweist aufs neue die stetige Aufwärtsentwicklung aus der Krise zu neuer Wirtschaftsblüte.
—Ć
Neues Genossenschaftsgesetz im Winter 1935/36 zu erwarten. Der Reichsjustizminister war ermächtigt worden, den Wortlaut
machen und dabei Fassungsänderungen Se en sofern der Inhalt des Gesetzes unberührt bleibt. Bei dieser Er⸗ mächtigung war aber, wie Landgerichtsrat im Reichsjustiz⸗ ministerium Dr. Schröder in der „Deutschen Juristen⸗Zeitung“ mitteilt, klar geworden e notwendig seien, die sich vielleicht im Rahmen der b nicht ber ben ließen. Deshalb soll von der Ermächtigung 8 st kein Gebrauch gemacht, ondern der inzwischen aufgestellte Entwurf als Gesetz von der
eichsregierung verabschiedet werden. Der Entwurf ist bereits vom Reichsjustizministerium an die beteiligten Obersten Reichs⸗ behörden und die Spitzenverbände des Genossenschaftswesens über⸗ sandt worden. Es ist damit zu rechnen, daß das Gesetz im Winter 1935/36 verabschiedet werden wird. Der Entwurf wird, wie der Referent betont, wenig grundsätzliche Aenderungen des Genossen⸗ schaftsrechts in wesentlichen Punkten, wie es sich im Laufe der Jahre entwickelt hat, bringen. Es soll u. a. jedoch die Anwendung des Führerprinzips ermöglicht werden dadurch, daß nach dem neuen Entwurf der Vorstand aus einem oder mehreren Mit⸗ gliedern bestehen kann, während er bisher aus zwei Personen bestehen mußte. In der Frage der verp lichtenden Wirkung der ieeiuve orh. ist nicht nachgegeben worden. Auch soll weiter das Wirksamwerden des Austritts aus einer Genossenschaft von der Kenntlichmachung im Register abhängig sein. Dabei wird er⸗ klärt, daß das geltende wie das kommende Genossenschaftsrecht dem Genossen durchaus die Möglichkeit der Kündigungsvormerkung gibt und daß er durch eigene Handlung die Erreichung des mit
werde aber aufgehoben einmal durch die anf
Einige Anlagekäufe — ziemlich freundlich.
Das Geschäft an der heutigen Berliner Börse erhielt insofern eine etwas besondere Note, als nach Erledigung des Ultimo nun⸗ mehr etwas mehr Anlagekäufe der Privatkundschaft zu bemerken waren. Wenn sich auch anfangs noch keine größeren Kursverände⸗ rungen ergaben, so war die Tendenz doch von Beginn des Verkehrs an ziemlich freundlich. Namentlich in einigen Spezialwerten wie Braunkohlenpapiere und Daimler zeigten sich etwas größere Kauf⸗ orders, und hiervon ausgehend ergaben sich auch auf den meisten Marktgebieten späterhin kleine Besserungen. Neben dem leichten Ultimo gaben verschiedene günstige Wirtschaftsnachrichten dem Verkehr einen gewissen Auftrieb. Gegen Schluß des Verkehrs wurde das Geschäft zwar wieder ziemlich ruhig, trotzdem hörte man größtenteils die höchsten Tageskurse.
In Montanwerten war die Umsatztätigkeit verhältnismäßig klein. Immerhin “ Werte wie Vereinigte Stahl und Klöckner bis % gebessert. Die größten Steigerungen traten am Braun⸗ kohlenmarkt ein. Hier gewannen Bubiag und Ilse je 3 , erstere im Zusammenhang mit günstigen Abschlußerwartungen. Auch Niederlausitzer Kohlen zogen um 1 % an. Nur in Eintracht (minus 1 4¼) und unter Kalipapieren in Westeregeln (minus 1) kam etwas Material heraus. Chemische Werte lagen meist um Bruchteile eines Prozentes höher. Auch Elektropapiere wiesen fast durchweg kleine Besserungen auf. Etwas stärkere Nachfrage bestand für Siemens (plus 1 ¼), auch für Daimler waren verschiedene Kaufaufträge eingelaufen (plus 1 ¼) und im Zusammenhang hier⸗ mit stiegen auch B. M. W. um 2 %.
Am Kassamarkt bestand für einzelne Spezialwerte Kauflust, sonst waren die Kursveränderungen ebenso wie in der Mehrzahl der Rentenpapiere unbedeutend. Tagesgeld ermäßigte sich bei ein⸗ tretenden Rückflüssen zum offenen Geldmarkt auf 3 1% bis 3 ½ %. Am internationalen Devisenmarkt lag die holländische Währun weiter fest. Der Dollax notierté in Berlin 2,478 (2,479) und da englische Pfund 12,28 ½ (12,29 ³2). Im Zusammenhang mit der eingetretenen Befestigung der Währung in Holland hat die Holländische Staatsbank den Discontsatz von 6 auf 5 % ermäßigt.
Starke Steigerung der Schreibmaschinenausfuhr. Die Ausfuhr in Schreib⸗ und Rechenmaschinen, die sich bereits im Laufe des verflossenen Jahres in ansteigender Richtung bewegte, weist in der ersten Hälfte 1935 insbesondere in Schreibmaschinen eine außerordentlich starke Zunahme auf. Der Schreibmaschinen⸗ export erstreckt sich Bberwiegend auf Kleinschreibmaschinen, die von der deutschen Industrie in sehr leistungsfähiger Ausführung her⸗ gestellt werden.
Deutschlands Fleischversorgung sichergestellt.
„Gegen die vereinzelt laut gewordenen Bedenken, daß bei uns mit einer Fleischverknappung zu rechnen sei, wendet sich das amt⸗ liche Organ des Fleischerhandwerks. Es stellt fest, daß zwar die Viehzählung vom 5. Dezember 1934 einen Rückgang gegenüber 1933 ergab. Dies habe aber seine Ursache in der Einschränkung der Kälberaufzucht und in der Abschlachtung der älteren Vieh⸗ bestände über den eigentlichen Bedarf hinaus als Folge der Dürre und der stark gedrosselten Einfuhr von Futter. Wenn man aber die Schlachtzahlen und die Auftriebe in den ersten Monaten des Jahres 1935 heranziehe, könne man sogar seft⸗ steller, daß in den genannten Monaten 12 % mehr Rinder ge⸗ chlachtet worden sind als in der gleichen Zeit des Vorjahres. Das entspreche einer Vermehrung des Fleischanfalls um 6 . Ebenso seien die Auftriebe um 6 % pröher als im Vorjahre. In den ersten Monaten sei also gerade das Gegenteil einer Ver⸗ knappung festzustellen. Der ab Mai eintretende Rückgang sei durchaus zwangsläufig eine Folge der im vorigen Herbst not⸗ wendjgen Kößesen Schlachtungen. Das mache sich naturgemäß jetzt beim Angebot des Lebendviehs bemerxkbar. Dieser Mangen
1 den Markt ge⸗ brachten Konserven „Fleisch im eigenen Saft“, sodann durch Er⸗ höhung der Fleischeinfuhr im Rahmen der Kompensations⸗ und sandelsverträge o daß der Gesamtvorrat an Fleisch zur poll⸗ ändigen Bedarfsdeckung genüge.
Wirtschaft des Auslandes.
Zolländerungen für Eisen⸗ und Stahlröhren
in England. Auf Empfehlung des Import Duties Advisory Committee sind mit Wirkung vom 3. August 1935 ab folgende Zölle für Röhren aus Eisen und Stahl festgesetzt worden: Bis zu einem Einfuhrwert von 13. 2 je long ton beträgt der Zoll 5 £ gegen 20 % vom Wert bisher; bei einem Einfuhrwert von 13 bis 15 2 wird als Zoll der Unterschied zwischen dem Einfuhrwert und 18 9 gegen bisher ebenfalls 20 %, vom Wert erhoben. Bei Mengen mit einem Einfuhrwert über 15 2 je long ton und für 5 Röhren wird wie bisher ein Zollsatz von 20 % erhoben. — Die Zolltarifkommission begründet diese Zollerhöhungsmaßnahme damit, daß die britische Industrie nach Auflösung des internatio⸗ nalen Röhrenkartells durch eine starke Konkurrenz ausländischer Erzeuger mit niedrigen Preisen bedroht sei. Mangels eines ent⸗ sprechenden Schutzes auf dem heimischen Markt würde sie sowohl beim Zusammentreffen im offenen Wettbewerb als auch beim Ab⸗ schluß eines neuen internationalen Uebereinkommens große Schwierigkeiten haben, ihre gegenwärtige Stellung auf dem Welt⸗ markt zu erhalten. 8
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8 Hilfsmaßnahmen für die dänische Landwirtschaft. Kopenhagen, 2. August. Bei der ersten Lesung der Getreide⸗ vorlage im dänischen Folketing wurde von verschiedenen Rednern auch auf die Notwendigkeit einer Butterordnung als eine der wichtigsten nächsten 18 ““ für die dänische Landwirt⸗ schaft hingewiesen. ieser Notwendigkeit hat sich die dänische eherans anscheinend ebenfalls nicht verschließen können. falls erklärte Ministerpräsident Stauning in einer Abendsitzung, daß die Frage einer Butterordnung bereits dem landwirtschaft⸗ lichen Ausschuß des Reichstages zur Behandlung überwiesen worden sei. Es stehe nichts im Wege, 206 bei einer Einigung im nenescnc, en, entsprechende Vorlage noch im Laufe der außer⸗ ordentlichen Sommertagung des Reichstages zur Behandlung kommt. Ferner stellte der Ministerpräsident die Einberufung von Vertretern sämtlicher Erwerbsstände zu einer Konferenz über die Valuta⸗Zentrale in Aussicht, gegen die bekanntlich von verschie⸗ denen Seiten Sturm gelaufen wird. Die gelegentlich des Bauern⸗ marsches vorgebrachten Forderungen der Landwirtschaft beziehen sich auf Getreide und Butter bzw. die Sicherung des Produktions⸗ 1a- für die Es ist daher von üses daß ein ertreter der Freien Volkspartei, die der Landwirtschaft venach
Jeden⸗
sich mit der Getreidevorlage nicht zufrieden gegeben hat, vielmehr einen Wiederaufbauplan verlangt, dessen Hauptbestandteil wäh⸗
feiner Kündigung erstrebten Zieles, das Ausscheiden, sicherstellen kann. 8 8 8 8
rungspolitischer Art sein müßte. Der Redner der Freien Volks⸗