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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 180 vom 5. August 1935. S. 2 Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 180 vom 5. August 1935. S. 3
88 b 8 4 ; 1 f „der den Verlust der Würden, Titel, urteilter in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt, ist nicht über⸗ wurfs aufgeführten Straftaten, die nach allgemfingr gg Heutsen ergkgesezcachc, den e eser gle chwersten Ehren⸗ nommen worden; bei solchen Personen wird es sich pielfach anschauung als entehrend gelten, ö wiederho g ftrafen den Aechtung (§ 395 Abf. 9) und der Ehrloserklärung um Kranke handeln deren Entlassung besser dem Verwal⸗ BRückfalls nach § 13 MStGB. Untero⸗ fiziere, die 2 8 den⸗ eSte .nden zezuft der io ts⸗ tungsweg uͤberlassen bleibt. 8 42 Ab. 2 vmahesin RSanretetaardenesä Aead in er gene 8 hj 29 6s 09. § 39 Abs. 1 des Entwußfs hat daher den . 12) § 6 Nr. 2 entspricht dem früheren § 42 Abs. 2. Entwurfs verurtei E“ z9 1 1 Orden und Ehrenzeichen als Folge der Ehren⸗ ur Bekämpfung des Mä F Direktoren gs e utschen Rei . Danach dürfte wenn 5 Pet oc. des Beutlahtbtenstandes eignet, in der Wehrmacht weiter verwendet zu wer gi hesc beesest veeen entlefsans nni “ Dies ist um 3 Bekenee ungaen Uüdch hee ehe on 1e. Ns 118s 8 figkeit ertlärung don Prüfzeugnissen für Lichtspielvorführer. — während der Beurlaubung wegen einer strafbaren Handlung im Mannschaftsstand nach ISö Für Ilatz s mehr vertret ar, al⸗ auch die Dienstentlassung gegen Offi⸗ acobrede aus dem Internationalen “ 1e 8 Cehaeetcgee, Sbegne färerteün 84 962 EWö Exe⸗ der im 9 h ös velteEhas Sb. Fiegge are neegc gnfwasss bestimmt deshalb als notwendige ziere nicht den Verlust der Orden und Ehrenzeichen zur Folge kämp Iöö1““ feie Wagt der üS Allgemeinen Dienst⸗Instruktion num Kenjatasieere — Reaie Art (Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Hehlerei, § 39 Abs. 1 des 1 Rücktritt in den Stand hat (§ 35 MStGB.). b eeüer ene ö1“ 324 arhuüng uber die freie Wa er Staatsangehörig⸗ nal⸗ und Veterinärwesen: Bekanntmachun über ein Verzeich⸗
etr r enfälschung) verurteilt worden war, ein beson⸗ Folge, daß die Degradation, d. h. der Rücktritt in den S to 111“ “ keit im Verhältnis zwischen dem Deutschen Rei d 1 5r. s8. 85, g Ni⸗ — 1““ irerisgerdüng verisber 8 Icranzscheften ohne wéiteres von Rechts wegen mit der (Beröffentlicht vom Reichskriegsminister.) Republit Polivien. Vom 22. Juli 1935. sch “ 8 ig Ableistüng E““ en. angeordnet werden, ob auf Dienstentlassung (gegen Offiziere) Dienstentlassung eintreten soll. 88 koͤmmen 11n echge igerne Perltungsbereich der Genfer Ab⸗ lage J. — Steuer⸗ und W en: Verordnung über Aenderung oder auf Degradation (gegen Unteroffiziere) zu erkennen wäre. Bei dieser Regelung waren die §§ 40 und 41 des gel- “ 8 Danzig). Vom 24. Juli Tusg es echselrechts (Ratifikation für des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. — Berichtigung. — Ver⸗ 8 37 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs enthält außer den erwähnten tenden MStGB. über Degradation als besonders zu erke⸗ Die Inderziffer der Großhandelspreise A1“ u der dem Internationalen Uebereinkom⸗ sorgungswesen: Anerkennung der Vorprüfungen, Straftaten auch die schon im § 37 a Nr. 2 des geltenden nende Ehrenstrafe zu streichen. Soweit das geltende MüYtGB. vom 31. Juli 1935. men über den Eisen bahnfrachtverkene beigefügten Liste. Vom MStB. angeführten Straftaten Gesiß 88 EE“ den Ausdruck Degradation in “ 27. Fer “ . und Untreue). Das Verfahren zwecks Entscheidung über §§ 75, 114 Abs. 2, 117, 119, 122), war er durch Dien 1“ 1 e 88 8 ekanntmachung zum b Uebereinkommen Dienstentlassung oder Degradation wird in der Militärstraf⸗ duc, 8 Sen Durch berern Strafausspruch wird 8 “ 1913 = 100 vhes 9 reibord der Kauffahrteischiffe (Ratifikation durch Bel⸗ gerichtsordnung geregelt werden. “ künftig ö nur noch zu verhängen sein gegen Unter⸗ Indergruppen — 1935 g d Japan). Vom 29. Juli 1935. 1 (13) Nach dem Entwurf treten bei Wehrpflichtigen des iziere des Beurlaubtenstandes nach § 6 Nr. 2 des Ent⸗ 24. Jult] 31. Juli Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM Postversen⸗ Beurlaubtenstandes, die gemäß § 6 d Nr. 1 verurteilt worden 1 “ e — dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung. sind, folgende Ehrenstrafen von Rechts wegen ein: b über Dienstent⸗ Berlin NW 40, den 5. August 1935. des Kraftdroschtengewerbes. () Die Neusassung der Bestimmungen über hieh 8 1. Pflanzliche Nahrungsmittel 6 161 ugus 18 Der Reichs ini 1 1 Die Tendenz war von Anfang an freundlich, die Stimmung bei Zuchthaus: lassung gegen Unteroffiziere und Mannschaften bedingt auch 2. Schlarhivleh “ “ 875 88,0 “ er Reichsverkehrsminister hat zusammen mit dem Reichs⸗ 1 3 n
8 h Reichsverlagsamt. u“ 88 1 inister ei Bekã 8 s is S bei allen Dienstgraden Verlust der Wehrwürdigkeit (5§ 31] Aenderung der Bestimmungen des geltenden MStGB. für J. Bieberenamnisfe . . . .. 1071 107,5 9 g 1 g” sect cheträfees fine „Verordnung zur Bekämpfung der Notlage jedoch, von wenigen Ausnahmen abgesehen, bis zum Schluß des
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1); Offiziere über Entfernung aus dem Heere oder der Marine 4. Futietrgittel . . . . . . . 1037 103,6 Dr. Hubrich. 88 des Kraftdroschkengewberbes“ erlassen, die in den nächsten Tagen Verkehrs ziemlich lustlos 6 (Verlust der Wehrwürdigkeit) und über Dienstentlassung. Nach Agrarstoffe zusammen .. 104,1 104,2 1.“ “ e
Bekanntmachung. Nr. 31 des Reichsministerialblatts vom 3. August 1935 i6 Die am 3. August ausgegebene Nummer 36 des Reichs⸗ soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 4 V „
gesetzblatts Teil II enthält: Scharnhorststraße 4, zu beziehen. 2 1 Inhalt: All 8 : Bekanntmachung über das Internationale Uebereinkommen Pireilavnn beim Eö“ gür-
örse am 5. August.
Braunkohlenwerte ziemlich fest — sonst wenig Kurs. veränderungen. 1“
In der Gesamtstimmung an der Berliner Börse ist zu Be⸗ ginn der neuen Woche eine Veränderung nicht eingetreten. Nach wie vor ist das Geschäft sehr klein, und es ergaben sich mangels besonderer Anregungen gegenüber Sonnabend kaum veränderte Kurse. Nur Braunkohlenaktien, unter denen besonders Bubiag durch feste Haltung auffielen, fanden wieder Interesse. Die Um⸗ sätze waren aber auch hier nicht groß, und die stärkeren Gewinne waren infolge der vorhandenen Materialknappheit eingetreten. Im Verlauf der Börse ergaben sich mitunter kleine Besserungen.
Verkehrswesen.
Die Abwrackprämie für Kraftbroschken kommt. Maßnahmen zur Bekämpfung der Notlage
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I. Agrarstoffe. qrarfios 1164 1162
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Die Verordnung ist nach eingehenden Beratungen mit allen b beteiligten Stellen zustande gekommen. Die von einem Sach⸗ sowie Stahlverein (plus ¼) einige Kursveränderungen aufzu⸗
P reu 2 en. dersanginenanschuß des Treuhänders der Arbeit ausgearbeiteten weisen. Unter Braunkohlenpapieren fielen wiederum Bubiag
ee 11“ verscksichtzgt worden. Pie (plus 2 ¼) durch feste Haltung auf. Sonst bestand noch Nachfrage
Handelsverbot. ““ 1“ 8 I“ die zum 1. Htrober d. J. aus für Ilse (plus 1) und Niederlausitzer Kohlen (plus 4). Kali und aii Dem Viehhändler Willy Abraham 0₰‿ 8 em Gewerbe ausscheiden, kann eine einmalige Entschädigung Chemische Werte waren unverändert und teilweise bis zu %
8 b geb. 27. Oktober 1885 8 Reichsmi ühr 3; 1 b 2 a — 'im Schenklengsfeld, ist durch Verschaur, 9 2 93 ttober 1985 Rraf droshlenntersehatcrid weZene e enndens Zühnbcs1861 gebesert. Bon den unnotierten Kaliyaͤisten waren in Winter⸗ 17 I. L. — die Ausübung des mit Gegenständen des betreibt. Die Höhe der Entschädi ung richtet sich danach, ob der hall (plus 171) etwas größere Umsätze zu bemerken. Am Elektro⸗ täglichen Bedarfs einschließlich des Vieh⸗ und Fleischhandels Droschkenunternehmer freiwillig sein Gewerbe ausübt oder markt hat die Kauflust für A. E. G. wieder zugenommen (plus X¼).
(wegen Unzuverlässigkeit) für das ganze Reichsgebiet unt ob ihm die K. si ür di Ausüͤ s , 8 z 5 b er⸗ om die Konzession für die weitere Ausübung des Gewerbes Sonst lagen noch Gesfürel —9 hö er, während Accumulatoren sagt worden. durch Beschluß der zuständigen Geeree borsäßt wird. Ben srei. 1 8 1,e 8 Unter wheiceelrägge bröckelten im
willigem Ausscheiden erhält der Droschkenbesitzer in den Orten 4 8 8 Hersfeld (Hessen⸗Nassau), den 24. Juli 1935. der gond ealtasch teuren Beschs Klcenin den; erste variablen Verkehr Reichsbank um ½ und im Kassaverkehr Der Landrat. -
Kraftdroschke, für die zweite und jede weitere erhält er außerdem Deutsche Bank und Dresdner Bank ebenfalls um je ½ % ab. J. V.: Seeliger.
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im Reichsgesetzblatt verkündet wird. ; b 8 . Am Markt der Montanwerte hatte nur Mansfeld (plus UN beim Berlust der bürgerlichen Ehrenrecht:VFV a1 Abs. 2 Nr. 2 Ne. 8. d·n I.t0d. mn dn de. neööö 84,58 8456 h fenh (pius a) bei Offizieren stets Verlust der Wehrwürdigkeit (5 31 Sonderbestimmung des §81 Abs.2 abgesehen, gegen Offiziere auf II. Industrielle Rohstoff Abs. 2 Nr. 1 des öe „„ Entfernung aus dem Heere oder der Marine erkannt werden, und Halbwaren. b) bei Unteroffizieren und Mannschaften, wenn die wo gegen ateroffistere oder Mannschaften Dienstentlassung Kohle .. .... Dauer des Verlustes 3 Jahre übersteigt, Verlust der geboten ist. Hier ist unter Dienstentlassung nur die Dienst⸗ Eisenrohstoffe 11 Eisen Wehrwürdigkeit (§ 31 Abs. 1), sonst Dienstentlassung entlassung nach dem geltenden MStéB. zu verstehen, nicht v (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs), mit der bei Unter⸗ auch die Fälle, in denen nach dem Entwurf 14“ offizieren Degradation von Rechts wegen verbunden an die Stelle von Degradation getreten ist. Da die Bestim⸗ 14“4“ ist (§ 39 Abs. 1 des Entwurfs); Fmtcncec für fltcter⸗ über Entfernung aus dem Heere oder Künstliche Düngemittel. bei Sicherungsverwahrung und Entmannung: sdder Marine nicht verschärft werden sollen, mußte § 31 Abs. 2 13. Kraft⸗ und Schmierstoffe. bei allen Dienstgraden Verlust der Wehrwürdigkeit (§ 31 a); Nr. 2 des geltenden MStGB. geändert werden. Es mußten Kautsch,.‧, . 8 Dieus “ 8 ; 2 .—ffür den Bereich des § 31 Abs. 3 Nr. 2 diejenigen Fälle aus⸗ . Papierhalbwaren und Papier bei Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Fenet geschaltet werden, in denen nach dem geltenden Recht gegen 16. Baustoffe ... . . . a) bei Offizieren Dienstentlassung (§8 34 Abs. 1 Nr. 1 Unteroffiziere nur Degradation, nicht Dienstentlassung ge⸗ und 91 1 C 1 boten ist (87 40 Ab. 1 Nr. 1, 75, 122 Abs. 2). § 31 Abs.2 vrr. Blhmaren nsemmen,.. . . b) bei Unteroffizieren und Mannschaften Dienstent⸗ Nr. 2 des Entwurss führt dementsprechend nur diejenigen “ lassung (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs) mit der Fälle auf, in denen auch nach dem geltenden MStGB. gegen 17. Produktionsmittel.. . . . 113,0 113,0 bei nterofftzezrge von Rechts wegen Degradation Unteroffiziere Dienstentlassung (nicht Degradation) ge⸗ 18. Disunh . . . . .. 123,9 123,9 verbunden ist (§ 39 Abs. 1 des Entwurfs); boten ist. Industrielle Fertigwaren zu⸗
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113, 113,6 1024 102,3 47,6 47,6 82/8 82,9 58,8 58/8 101 ,k 101,1 64,7 64,7 87,7 87,7 10,8 11,2 101,4 101,4 1104 110,4
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je 500 RM. In Orten der Ortsklasse A gibt es 2500 (400) RM, ; ; in allen übrigen Orten 2000 (350) RM. Wer freiwillig aus⸗ Sonst war die Kursentwicklung am Kassamarkt nicht ganz
scheiden und eins Entschädiqung erhalten will, muß sich spatestens einheitlich. Renten lagen ruhig und unverändert. Am Tages⸗ 3 8 zun m 31 8 u;g 1 st 2 der 1 den Tx geldmarkt macht die Erleichterung Fortschritte und der Satz stellte “ . I“ nelastandigen Bolizeibehörde melden und einen entsprechenden sich auf 8 % bis 386 F teilweise auch darunter. Am inter⸗ E1“ 1 8 8. 8 9 8 5 8 8 88 . 1192 119,2 “ Nichtamtliches. ““ EE11A““ nationalen Devisenmarkt waren die Veränderungen nur gering⸗ bei Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt, einer Ent⸗ Geeneh den 1161““ 102,2 Deutsches Reich b 1 ö eeee Auskünfte er⸗ fügig. In Berlin wurden sowohl der Dollar als auch das it ar “ 1 3 9 stseeilen. In Orten unter 80 inwohnern wird eine Ent⸗ englische Pfund unverändert notiert und zwar 2,478 bzw. der Berufsausübung: erkannt werden in allen Fällen, in denen gegen Unteroffiziere 1 Der Königlich Norwegische Gesandte A. Scheel ist nach schädigung für freiwillig Ausscheidende nicht gewährt. 192 8 ;g a) bei Offizieren Verlust der Wehrwürdigkeit (§ 31 oder Mannschaften Dien tentlassung zuläfftg ist. Auch diese ¹) Monatsdurchschnitt Juni. Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft Will ein Droschkenbesitzer, dem die weitere Ausübung des g. s Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs in Verbindung mit § 37 Bestimmung soll für Offiziere nicht verschärft werden. § 31. Die für den 31. Juli berechnete Indexziffer der Groß wieder übernommen. Gewerbes versagt wird, eine Entschädigung erhalten, so muß er Abs. 1 Nr. 4 des Ennwapsg. Abs. 3 des Entwurfs führt ve nch nur diejenigen Fälle auf, handelspreise ist gegenüber der Vorwoche unverändert. Auch — Fö Eiufs vIxööö 1114““ 82 8 G b) bei Unteroffizieren und Mannschaften Dienstent⸗ in denen auch nach dem geltenden MStGB. gegen Unter⸗ die Indexziffern der Hauptgruppen zeigen kaum Aenderungen. 8 1AA“ Posszeibehörde flellen. gine Re gadigaes trd Konversionskasse für deutsche Auslandsschulben. lassung (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 des Entwurfs) mit der offiziere Dienstentlassung (nicht Degradation) zulässig ist. Im einzelnen waren in der Gruppe pflanzliche Nah Bekanntmachung. ggewährt, wenn die Genehmigung wegen mangelnder Zu⸗ Ausweis 31. Juli 1935 8 8 bei Unteroffizieren von Rechts wegen Degradation (5) Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 des geltenden MStGB. muß, rungsmittel Preisrückgänge für neue Speisekartoffeln, Hopfen In Ergänzung der Bekanntmachung der Handelsvertre⸗ verlässigkeit oder ungenügender Sicherheit und Esseungssäßig⸗ 8 usweis per 31. Juli verbunden ist (§ 39 Abs. 1 des Entwurfs); von den Sonderbestimmungen der §§ 80, 97 Abs. 4, 112, 122 und Speiseerbsen zu verzeichnen; die Zuckerpreise haben sich tung der UdSSR. in Deutschland im Reichsanzeiger Nr. 172 keit des Betriebes versagt worden ist. Die Höhe der Ent⸗ b Aktiva. bei Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer wegen Abs. 2 abgesehen, gegen Offiziere auf Hienftentlaszung er⸗ leicht erhöht. In des, Hades iffer für Schlachtvieh wirkte vom 26. Juli 1934: 1“ 1 o1“ der Sätze, die bei freiwilligem Aus⸗ derd ga. gegen die Reichsbank in Reichsmark 187 2:5 8 95 einer vorsätzlich begangenen Tat Ffeannt werden, wo gegen Unteroffiziere Degradation geboten sich ein weiteres Anziehen der Süeng für Kälber und A II 6. Tschernjak, Samson, Leiter der mportverwaltung Mit der Neukonzesstonierung des gesamten Kraftdroschken⸗ Sounde, Fbeter Z8AX“ 11 450 835,97 a) bei Offizieren Dienstentlassung (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 ist. §. 34 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs führk dementsprechend S hweine aus; die Preise für Schafe lagen etwas niedriger der Handelsvertretung der UdSSR. in eutschland, wird gewerbes werden die Voraussetzungen wegfallen, unter denen Anlagen v“ . 181 052 328,52 des Entkeurfs in Verbindung mit § 37 Abs 1 Nr. 2 uur diejenigen Fälle auf, in denen nach dem geltenden Recht als in der Vorwo *. Unter den Vieherzeugnissen haben vor fingetragen. 1 581 2. feiwerzei den Kraftdroschkenbesitzern eine laufende Beihilfe aus 111“ 8 des Entwurss); g. mng T. azcenhel vrrö Degradation, nicht Dienstentlassung, geboten ist, In den allem Speck und 6 chmalz im Preis angezogen. 8 —9 Pertin, den 3. Auguft 1087. 11I111“*“ Reichsmitteln bewiligt worden ist. Die Beihilfe wird daher nuit “ —S80 159 020,72 bh) bei Pnemaef ieren und Mannschaften. Dienstent⸗ anderen Fällen, in denen guch nach geltendem Recht gegen In der Inderzi fer für Nichtéisenmetalle staud einem 8 9e b fe sCalscnuch ziuzuni⸗h dem 12. lerSh hucgör he Das Kraftdroschkengewerbe Schuldfcheine 8 Paff va. 42 617 540,— Iae en- 98 bf. 1 Nr. 2 des Entwutfs) mit der Unteroffiziere Dienstentlassung geboten ist (§ 81 Abs. 2 Nr. 2, Rutckgang der Preise für Kupfer und Kupferhalbfabrikate eine Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland. wird so in Zukunft auf eigenen Füßen stehen können und nicht † ing⸗Schilseverschreibungen . .5. 20 606 267,87 — lassung (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 des fs) mit der . lust der Wehr⸗ kgang se für d 1 b 1 mehr von laufenden Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln 4 % Sterling⸗Schuldverschreibungen .. 20,606 267, bei, Unteroffizieren von Rechts wegen Degra⸗ des Entwurfs), muß gegen Offiziere auf Verlust der Wehr Erhöhung der Preise für Blei und Zink gegenüber. An den Rechtsabteilung. zblangg sein m Sonstige Verpflichtungen „.„. „. 316 985 212,57 dation verbunden ist (§ 39 Abs. 1 des Entwurfs). würdigkeit erkannt werden. Märkten der Textilrohstoffe sind Preiserhöhungen für Baum⸗ b “ 380 159 020,42 Zu Nrn. 19 bis 25.
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(4) Nach § 31 Abs. 3 des geltenden MStGB. kann gegen
ziehungsanstalt oder einem Arbeitshaus oder Untersagung Offiziere auf vhschan aus dem Heere oder der Marine
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(1) Die Nrn. 19 bis 25 enthalten die Aenderungen, die die veränderte Wehrverfassung für die Bestimmungen des geltenden MStGB. über die militärischen Ehrenstrafen be⸗ dingt. Das geltende MStB. enthält, abgesehen von den Sonderbestimmungen in §§ 62 Abs. 2, 74, 78, 81 Abs. 1, 82, 83, 87, 106, 110 a Abs, 2, 128, 131, 132, 133 Abs. 2, 134 Abs. 1, 1335 Abs. 1, 137, 139, 140, 144 Abs. 1, in den 68 37 bis 39 Bestimmungen über Dienstentlassung gegen Unter⸗ offiziere und Mannschaften. Die Dienstentlassung gegen diese war dem MStGB. vom 20. Juni 1872 unbekannt. Sie ist durch § 44 des Wehrgesetzes vom 21. März 1921 an die Stelle der früheren Ehrenstraͤse der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstands gesetzt worden. Bei einer Wehr⸗ macht, die sich auf der Grundlage freiwilliger Verpflichtung zu einer 12jährigen Dienstzeit aufbaute, war es vertretbar, oft sogar erwünscht, Mannschaften aus der Wehrmacht aus⸗ scheiden zu können, die wegen bestimmter Verurteilungen, selbst bei geringen Strafen, für eine kleine Berufswehrmacht nicht mehr geeignet erschienen. Die Bestimmungen passen aber nicht für eine Wehrmacht, die sich auf der allgemeinen gesetzlichen Wehrpflicht aufbaut. In einer solchen Wehr⸗ macht muß die Erfüllung der esetzlichen Wehrpflicht an erster Stelle stehen. Es muß ausgeschlossen sein, daß Mannschaften
Fälle auf, in denen nach geltendem MStGB. sowohl Dienst⸗ entlassung wie auch Degradation zulässig ist. Soweit es in den Fällen des § 31 Abs. 3 des Entwurfs nicht für notwendig gehalten wird, auf Verlust der Wehrwürdigkeit zu erkennen, kann, wie schon nach geltendem Recht, nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 auf Dienstentlassung erkannt werden.
(7) Nach §§ 114 Abs. 2, 117, 119, 122 Abs. 3 des gel⸗ tenden MStGB. kann, von den Bestimmungen in §§ 101 Abj. 1, 118, 142, 147 Abs. 1, 147 a, 150 Abs. 1 abgesehen, gegen Offiziere auf Dienstentlassung, gegen Unteroffiziere auf Degradation erkannt werden. Diese Bestimmungen sind durch die Nrn. 23 und 24 des Entwurfs dahin geändert worden, daß gegen Unteroffiziere auf Dienstentlassung erkannt werden kann. Auch gegen Offiziere kann in diesen Fällen auf Dienst⸗ entlassung erkannt werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs).
(8) Nach § 122 Abs. 2 des geltenden MStGB. muß in den dort vorgesehenen Fänen gegen Offiziere auf Dienstentlassung und gegen Unteroffiziere auf Degradation erkannt werden. Nr. 25 des Entwurfs ändert diese Bestimmung dahin, daß gegen Unteroffiziere auf ees aentgasang erkannt werden muß. Auch gegen Offiziere muß in diesen Fällen auf Dienst⸗ entlassung erkannt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs).
(9) Im übrigen bestimmt Nr. 21 des Entwurfs für die⸗ jenigen X
preise zu erwähnen. 6 Berlin, den 3. August 193535/. Statistisches Reichsamt.
8 —
Bekanntmachung.
Auf Grund der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt, faßte der Pn ananeen Berlin in der Sitzung vom 13. Juni 1935 folgenden Beschluß: e., -Das Liegegeld nach dem Binnenschiffahrtsgesetz
wird festgesetzt in Höhe eines Zuschlages von 50 %
zum gesetzlichen Satz. 1
Der Beschluß tritt mit seiner Veröffentlichung in
Kraft.“ 8 8 Vorstehender Erlaß ist von mir bestätigt. F.
Berlin, den 2. August 1935. 8 Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg.
8 Wasserbaudirektion Kurmark 8
Verorbnung
(6) § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs führt diejenigen wolle und Rohseide und ein weiterer Rückgang der Hanf —VNVNVNNVVyyy Uhsghese Räcshaesürce Rügisärgeähtsgveesce29
Schlachwiehpreise an deutschen Märkten in der Woche vom 29. Juli bis 3. August 1935. Durchschnittspreise für 50 kg Lebendgewicht in RM.
Marktorte:
kfurt a. M. Hannover
Fraäan
Magdeburg Nürnberg Stuttgart
Ochsen:
- — D
10 Fah Die Deutsche Rentenbank⸗Kreditanstalt blickt heute auf ein zehnjähriges Bestehen zurück. Am 5. August 1925 nahm sie ihre Tätigkeit auf Grund eines Reichsgesetzes vom 18. Juli 1925 auf. Heschaffung und Gewährung von Krediten für Zwecke der deut⸗ schen Landwirtschaft in allen ihren eigen waren ihr als Auf⸗ sabe gestellt. Außerordentlich WIP. und Wertvolles ist von er Anstalt seit ihrer Gründung für die deutsche Ssrir eae insonderheit für die deutsche Landwirtschaft geleistet worden. Ihr Wirken auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Personalkredits, des Realkredits, der Siedlung und 6 ihren sonstigen Arbeits⸗ gebieten wird auch künftig nicht minder nutzbringend für das
Ganze sein als es bisher der Fall warx. E1““
Preise und Löhne.
Die nationalsozialistische Wirtschaftspolitik hat von Anfang an den Grundsatz aufgestellt, Preise und Lohnsätze stabil zu halten, um der Arbeitsbeschaffung eine größtmögliche Durch⸗ schlagskraft zu verleihen. In der Preispolitik kam es dabei auf dreierlei an, auf die Verhinderung eines Preisauftriebs, auf die Erzielung eines günstigen Preisgefüges, auf die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Exporteure.
durch absichtliches Begehen von Straftaten die Auflösung des orschriften des eltenden MStB., die die Dienst⸗ 1 Dienstverhältnisses herbeiführen können (vgl. §§ 69, 95 Abs. 1 entlassung gegen nteroff iere „und Mannschaften“ behan⸗ über allgemein erlaubte Lösch⸗ und Ladeplätze im Bezirke des Kälber: Nr. 4 MStB.). Für Mannschaften darf Dienstentlassung deln, daß die Worte „und Mannschaften“ überall dort ge⸗ Landesfinanzamts Nordmark. als Folge der Verurteilung nur noch in Frage kommen, wenn strichen werden, wo Dienstentlassung gegen Mannschaften Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der 8 ie Strafen erlitten haben, die ihr Verbleiben im aktiven nicht mehr in Frage kommen soll. Nr. 22 ordnet Streichung . Auf 8 9 Oktober 1928 (Reichsministerialblate S. 578 Schafe: „ ehrdienst ausschließen. Das gilt für die Fälle des § 37 des tberftc gerwordenen, vorletzten Gatzes ves 8 (5 des Zirs emaeg 8 69 bes Bereins alt Jetzes dom 1. Jull 186 CEI1I11616“ 1bs. 1 des Entwurfs (vgl. § 18 Abs. 1 b und c und § 23 geltenden MStGB. an und ersetzt das Wort Degradation im Br Natt Seite 317) 8eSe o 1 “ b Abs. 1 b und c des Wehrgesetzes)z. Wegen Nichtübernahme letzten Satz durch Dienstentlassung. (Bundesgeses E den die sesten Katt der in § 37 a Nr. 1 des geltenden Meto. hshetene⸗ Unter⸗ (10) Nach § 39 Abs. 1 des geltenden MStGB. hat die Im Hafen b8 Friedrichskoog wer ennr ie festen bto 11“ bringung in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt siehe die Begrün⸗ Dienstentlassung gegen Unteroffiztere und Mannschaften anlagen zu beiden Seiten des Hafens als allgem 8 0 dung zu Nr. 18 Abs. 11 am Schluß. In anderen Fällen neben dem Verlust der Dienststelle den dauernden Verlust Lösch⸗ und Ladeplätze zugelassen. 8 89 8 1e. der Fienstentläseng ber 16s und regseighn von 8 Folge. Kiel, den 2. August 1935. “ Schweine¹) 8, als Folge von Verurteilung geben; sie müssen in solchen egen Mannschaften wird, soweit nicht 3 es Ent⸗ 218 1u“ 8 Fällen nach FIä ihre aktive Dienstpflicht voll wurfs in Pnnce se.e Küb. ehhe IeFel. aassen zu Der Präsident des Landesfinanzamts Nordmark. “ 88 erfüllen. § 37 Abs. 1 des Entwurfs sieht deshalb nur be⸗ erkennen sein. Da auch die Wiedereinführung der Ehren⸗ F. V.: Hampe. 6 I1 127 52,0 “ 52,5
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Um die Stabilität des Preisspiegels zu gewährleisten, war de Auftriebstendenzen entgegenzutreten, die sich alsbald nach Einsatz der Arbeitsbeschaffungspolitik zu regen begannen. Von Apr 1933, der Zeit des tiefsten Preisstandes, bis zum Herbst 1934 stieg laut „Wirtschaft und Statistik“ die Indexziffer der Groß⸗ handelspreise um etwa 10 %. Die Ursache lag großenteils bei den Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im Zuge der Bauernpolitik des Reichsernährungsministers heraufgesetzt worden waren, um das Mißverhältnis zu den Preisen der Indu⸗ strieerzeugnisse zu überwinden; die Indexziffer der Agrarstoffe erhöhte sich in dieser Zeit um nahezu 25 %. Aber auch die Preise der industriellen Rohstoffe, Halb⸗ und Fertigwaren waren im Durchschnitt um 6 bis 7 % gestiegen. Zeitweise schien es, als ob die zum Preisauftrieb drängenden Momente die Oberhand ““ gewännen. Die gesamte Preisgestaltung wurde daher im Herbst üI 1934 einer einheitlichen Ueberwachung durch den Preiskommissar
1 Zahl 86 8 6 8 Ves 8 vW e 8 .eh 8n..x 122.. 1 1 1 1“ andelspreise und die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungs⸗ 8 Reichsdurchschnittsyreite 11141““ der August kosten seit Januar 1935 nahezu unverändert blieben. 8G “ Märtte e 15.-20. 22. 27. 25. 7.—3. 8.
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immte schwere Fälle vor, in denen gegen Mannschaften auf strafe der zweiten Klasse des Soldatenstandes nicht zur Er⸗ Dienstentlassung erkannt werden muß; es soll aber keine Fälle wägung steht, würde die Bestimmung des § 39 Abs. 1 des lafhr Sehe C1“ Mannschaften auf Dienstent⸗ Prfanene v fast ausschlie sic e vhgetgerahcts . 588 Anordnung. assung erkannt werden kann. reffen. Das erscheint nicht vertretbar. In den Fällen, in 8 inveune 78* ü 8 (2) Anders liegt die Sache bei den Unteroffizieren. Für denen neben 68 Rütrussc der bürgerlichen Che Nühte auf “ b8 Rance⸗ vantenführtr 8 diese sieht, abgesehen von den Sonderhestimmungen in 8§ 38, Dienstentlassung erkannt werden muß (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 des “ 28 7ür dr näh 8. und Landwirtsch aft über den Vieh⸗ 62 Abs. 2, 74, 78, 81 Abs. 1, 82, 83, 85 Abs. 2, 87, 106, 110 a Entwurfs), tritt Verlust der Würden, Titel, Orden und Minif err n die Warke emeinschaft für Schlachtviehverwer⸗ Abs. 2, 114 Abs. 2, 117, 119 Abj. 1, 122 Abs. 2 und 3, 128, Chrenzeichen von Rechts wegen ein (§ 38 RSte. B.). Weiter va geg L Beeassscheit, vom 25. Juni 1995 131, 132, 1338 Abs. 2, 134 Abs. 1, 135 Abs. 1, 137, 139, zu gehen, liegt kein unabweisbares Bedürfnis vor. Die Ab⸗ 98 vrn. lae 9) Nr. 146) am 10. August 1985 in 140, 144 Abs. 1, § 37 Abs. 2 des Entwurfs vor, daß gegen erkennung der Fähigkeit, öffentliche Aemter zu bekleiden, hat (Penssch .“ sie auf Dienstentlassung erkannt werden kann, wenn sie mit nach § 35 NStB. nicht den Verlust der Orden und Ehren⸗ Kraft tritt. Saarbrücken, den 3. August 1935.
Gefängnis von 8r. 1 zweiundvierzig Tagen bestraft varch zei 7* zur Folge, auch nicht. 28 Verurteilung zu Eeseöngr⸗ 3 sind, auch wenn die Verurteilung nicht wegen einer vorsätz⸗ von längerer als einjähriger Dauer, zu einer der im § 37 92¼ ; ; ür die Rückglie der
lich begangenen Tat erfolgt ist, sofern nicht nach § 37 Abs. 1. Abs. 1 Nr. 4 des Entwurfs aufgefüührten Maßnahmen oder Der Reichskommissar für 8 . sberung des Faarlandes. 1 Nr. 2 auf Dienstentlassung erkannt werden muß, ferner bei wegen einer der im § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs vor⸗ 1““ J. V.: Jung. “ Bezeichnung der Schlachtwertklassen siehe Monatsübersicht in Nr. 156 vom 8. Juli 1935. — ¹) g1 = Fette Specksauen. einer Verurteilung wegen der im § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Ent⸗] gesehenen Straftaten. Das gleiche gilt für den Entwurf eines v“ “ Berlin⸗ 3. August 1935 .
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Das Ziel der Lohnpolitik war, von Erhöhungen der Tarif⸗ lohnsätze abzusehen und dadurch einen nachteiligen Kostenauftrieb zu vermeiden, gleichzeitig aber das Arbeitseinkommen der Ge⸗ folgschaften durch verlängerte Arbeitszeit und erhöhte Be⸗ schäftigung zu heben. Im Verfolg dieser Politik blieben die Tariflöhne im ganzen unverändert. Nur selten wurde von der Generallinie abgewichen, um besonderen Notständen Rechnung 8 8 zu tragen. Statistisches Reiczau l
Ochsen, volffleischige (b) .. . . . . . e“ 15 40,1 40,0 Fübe, volsfeischg. (b) . . . . . . . . . . . . 15 37,1 b 361 Kälber, mittlere s8) FrAeerwen en E1“ 15 50,5 52,5 Schweine, 100 — 120 kg (c). “ 15 50,0 1. 51.8
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