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und Staatsanzeiger Nr. 216 vom 16. September 1935.
keit der von derselben Macht geforderten „Nichteinmischungs⸗ politik“. (Sehr gut!) 3
Da wir, belehrt durch unsere eigene und, wie wir feststellen können, auch durch die Erfahrungen anderer Staaten, von Pro⸗ testen und Vorstellungen in Moskau nichts erwarten, sind wir entschlossen, der bolschewistischen Re⸗ volutionshetze in Deutschland mit den wirk⸗ samen Waffen der nationalsozialistischen Aufklärung entgegenzutreten. Der Parteitag dürfte keinen Zweifel darüber gelassen haben, daß der Nationalsozialismus, soweit es sich um den Versuch des Moskau⸗Bolschewismus handelt, etwa in Deutschland Fuß zu fassen oder Deutschland in eine Revolution zu treiben, dieser Absicht und solchen Versuchen auf das gründlichste das Handwerk legen wird. (Bravo und stürmischer Beifall.)
Weiter müssen wir feststellen, um fast ausschließlich jüdische Träger dieser Völkerverhetzung und zersetzung in Erscheinung treten. 8
Die Beleidigung der deutschen Flagge — die durch eine Erklärung der amerikanischen Regierung als solche in lovalster Weise behoben wurde — ist eine Illustr ation der Einstellung des Judentums, selbst in beamteter Eigenschaft, Deutschland gegenüber und eine wirkungsvolle Be⸗ stätigung für die Richtigkeit unserer national⸗ sozialistischen Gesetzgebung, die von vornherein ab⸗ zielt, ähnliche Vorfälle in unserer deutschen Verwaltung und Rechtsprechung vorbeugend zu unterbinden und auf keinen Fall aufkommen zu lassen. (Stürmischer Beifall.) 8
Sollte aber eine weitere Unterstreichung der Richtigkeit dieser unser Auffassung erforderlich sein, dann wird diese reichlich ge⸗ geben durch die erneute Boykotthetze, die das jüdische Element gegen Deutschland soeben wieder in Gang setzt.
Diese internationale Unruhe der Welt scheint leider auch im JIudentum in Deutschland die Auffassung erweckt zu haben, daß nunmehr vielleicht die Zeit gekommen sei, den deut⸗ schen Nationalinteressen im Reiche die jüdischen bemerkbar ent⸗ gegenzustellen. Aus zahllosen Orten wird auf das heftigste ge⸗ klagt über das provozierende Vorgehen einzelner Angehöriger dieses Volkes, das in der anffälligen Hänsung und der Ueberein⸗ stimmung des Inhaltes der Anzeichen auf eine gewisse Planmäßig⸗ keit der Handlungen schließen läßt.
Dieses Verhalten steigerte sich bis zu Demonstrationen, die in einem Berliner Kino gegen einen an sich harmlosen aus⸗ ländischen Film stattfanden, durch den sich aber die jüdischen Kreise gestört glaubten.“ “
Soll dieses Vorgehen nicht zu fehr entschlossenen, im einzelnen nicht übersehbaren Abwehraktionen der empörten Bevölkerung führen, bleibt nur der Weg einer gesetzlichen Regelung des Problems übrig. (Bravorufe und Händeklatschen). Die deutsche Reichsregierung ist dabei beherrscht von dem Gedanken, durch eine einmalige säkulare Lösung vielleicht doch eine Ebene schaffen zu können, auf der es dem deutschen Volke möglich wird, ein erträgliches Verhältnis zum jüdi⸗ schen Volke finden zu können. “ b
Sollte sich diese Hoffnung nicht erfüllen, die innerdeutsche und internationale jüdische Hetze ihren Fortgang nehmen, wird eine neue Ueberprüfung der Lage stattfinden.
Ich schlage nun dem Reichstag die Annahme der Gesetze vor, die Ihnen Parteigenosse Reichstagspräsident Göring verlesen wird. “
Das erste und zweite Gesetz tragen eine Dankesschuld an die Bewegung ab, unter deren Symbol Deutschland die Freiheit zurückgewonnen hat (Bravo und Händeklatschen), indem es das Programm der Nationalsozialistischen Partei in einem wichtigen Punkt erfüllt. 3 1 Das dritte ist der Versuch der gesetzlichen Regelung eines Problems, das im Falle des abermaligen Scheiterns dann durch Gesetz zur endgültigen Lösung der Nationalsozialistischen Partei übertragen werden müßte. Hinter allen drei Gesetzen steht die Nationalsozialistische Partei und mit ihr und hinter ihr die deutsche Nation. (Stürmischer Beifall, Bravo⸗ und Heil⸗Rufe.)
Ich bitte Sie, die Gesetze anzunehmen!
Der Führer spricht nur kurz, aber seine Formulierungen sind wieder von kristallener Klarheit. Er findet minutenlangen, ich immer wieder von neuem wiederholenden Beifall, als er der Empörung des ganzen deutschen Volkes über die unerhörten Rechtsbrüche Litauens im Memelgebiet Ausdruck gibt. Als er erklärt, daß die Reichsflagge nur die Flagge sein könne, unter deren Symbol Deutschland die Freiheit zurückgewonnen habe, bricht ein minutenlanger Jubel ans. 1
daß es sich hier wie überall Elemente handelt, die als Völker⸗
Reichstagspräsident Göring
begründet dann die vom Führer angekündigten drei Gesetze, und zwar das Reichsflaggengesetz, das Reichsbürgergesetz und das Reichsgesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Er führte aus:
Mein Führer! Männer des Reichstags!
So grundlegend die Ausführungen des Führers und Reichskanzlers soeben gewesen sind, so bedeu⸗ nd sind die Gesetzesanträge, die Ihnen vorliegen. ir stehen heute am Abschluß einer ersten Auf⸗ auperiode. Der Reichsparteitag der Freiheit x— dieses deutlich und klar dem deutschen Volke und der ganzen lt zum Ausdruck. Und so sollen auch dieheutigen Gesetze Mark⸗ steine sein am Abschluß dieser ersten Periode und sie sollen Grundlagen sein zum Aufbau der zweiten und weiteren. 8 “ In ihrer Wichtigkeit gehören diese Gesetze, wie vielleicht keine anderen, Fe- den der Freiheit. Darum auch sind wir so besonders dankbar, daß der Reichstag diese Gesetze hier, in dieser Stadt und zu diesem Zeitpunkt beschließen kann. Ein Volk muß seine Freiheit nach außen gewinnen. Diese Freiheit nach außen kann aber nur gewonnen werden, wenn das Volk von innen heraus auch seine eigene Freiheit gestaltet hat. Wir wissen, daß unsere äußere Freiehit durch das grundlegende Gesetz vom 16. März des Jahres, durch das Deutschland wieder seine Wehr⸗ hoheit zurückgewonnen hat, daß dadurch die Freiheit nach außen esichert worden ist, denn die neue Wehr garantiert ebenso die reiheit wie sie den Frieden garantiert, denn nur im Frieden elbst kann sich auch diese Freiheit auswirken. Aber diese wieder⸗ sewonnene Freiheit braucht auch ein äußeres Zeichen und ein außeres Symbol. Und so wie jede Zeit und jedes System in der Vergangenheit das ihnen arteigene Symbol gehabt haben, so ist es selbstverständlich, daß das Deutsche Reich, das unter EEEEPI Führung wieder zur Ehre und zur Freiheit zurückgefunden hat, auchein sichtbar arteigenes Symbol haben muß, daß auch über diesem neuen Deutschen 81n. das Feldzeichen stehen muß, das dieses Reich allein erst geschaffen hat. (GBeifall.) Ich glaube, wir Deutschen sind dem Schicksal dankbar, als ses Schicksal in einem Augenblick tiefster Not und tiefster schmach und Schande jene Fahne Schwarz⸗Weiß⸗Rot ein⸗ ollte, weil diese Farben und weil diese Fahne nicht wehen urften über einem Deutschland der Schmach und Schande. Denn dieses Symbol, denn diese Flagge Schwar) Weiß.Not war einst gegründet worden und entstanden als egeszeichen des damals geeinten Reiches. Als m Spiegelsaal von Versailles das Deutsche Reich verkündet wurde, da wurde auch unter dem Donner der Geschütze diese neue Fahne entrollt. Sie wehte über einem Deu tschla nd der
diese Flagge
Feigen und Bequemen die Möglichkeit gab,
die uns heiligen
Arbeit, über einem Deutschland des Glanzes, auch über einem Deutschland, das den Frieden stets heiß ersehnt hat. Mit jener Fahne in den Farben Schwarz⸗Weiß⸗Rot sind für uns Deutsche Ruhmestaten, und sind für uns Deutsche auch ewige Dankesschuld vereint. Und darum gerade danken wir auch dem Schicksal, daß diese Fahne, diese Flagge nicht über dem entarteten Deutschland wehen durfte.
Und wir waren dankbar, daß dieses Deutschland der Schmach und Schande sich ebenfalls seine arteigene Flagge in dem da⸗ maligen System gegeben hat, und daß die ruhmreiche Farbe Schwarz⸗Weiß⸗Rot gestrichen wurde und über dem Deutschland der Systemzeit die Farbe der dreifachen Internationale wehte: der roten, unter der Deutschland zerstört wurde, der gelben, unter welcher Deutschland ausgepowert und ausgewuchert wurde, und der schwarzen, die stets mit der roten Hand in Hand gegangen war. (Beifall.)
Die alie Flagge, sie ist in Ehren eingerollt worden. Sie gehört einem vergangenen Deutschland der Ehre an. Aber unter den alten Farben mit einem neuen Symbol begann der Kampf um die neue Frei⸗
eit. Die Achtung, die wir vor der alten Flagge
chwarz⸗Weiß⸗Rot haben, zwingt uns zu verhin⸗ dern und zu verhüten, daß diese Farben und erabgewürdigt werden zu einem Parteiwimpel, unter dem r als Siegeszeichen die à..88,8 verborgen hält! (Stürmischer, lang⸗ anhaltender Beifall.) “
8 nach der nationalsozialistischen Revo⸗ lution, nach ihrem Durchbruch und ihrem Sieg überhaupt wieder die Flagge Schwarz⸗Weiß⸗Rot gehißt werden konnte, dann nur deshalb, weil dieses Zeichen den Sieg errungen hatte und die Voraussetzung dafür schuf. (Beifall.) Mit um so größerer Empörung mußten wir feststellen, daß nun diese t EE 358
m si arunter zu verbergen, da 1“ 1 ihre wahre Ge⸗ sinnung nicht allzu deutlich dem neuen Staat gegenüber zeigen zu müssen (Zustimmung.) Diejenigen aber, die gerade immer wieder glaubten, daß sie das Recht auf jene alte ruhmreiche Flagge gepachtet hätten, die haben scheinbar vergessen, daß es der Frontsoldat Adolf Hitler gewesen ist, der die schwarz⸗weiß⸗rote Kokarde wieder aus dem Schmutz herausgezogen hat und sie von neuem dem Volke schenkte. (Beifall.)
Unser Führer ist es gewesen, der die Farben Schwarz⸗Weiß⸗Rot wieder rein und wieder ehr⸗ lich gemacht hat. Das Hakenkreuz aber wurde zum Feldzeichen, unter dem sich die aktivsten, die revolutionären Kämpfer sammeln konnten. So wie der Nationalsozialismus gleich einem Magnet aus dem deutschen Volk herauszog, was an Stahl und Eisen darinnen war, so war es unser Feldzeichen, unter welchem sich diese Kämpfer sammelten, unter welchem sie kämpften, fochten und zahlreiche auch gestorben sind. Wir wünschen nicht, daß Schwarz⸗ Weiß⸗Rotweiterzumfeigen Kompromiß entehrt wir d. Wir erinnern uns noch, wie man im vergangenen System Farben Schwarz⸗Weiß⸗Rot dadurch herabdegra⸗ dierte, daß man sie seinerzeit als nationales Feigenblatt vor die demokratisch⸗pazifistische Blöße zu setzen glaubte. Wir aber wollen nicht dasselbe tun an Kompromissen, wir wollen nicht denen, die ewig zu Feigheit und Kompromissen neigen, die Mög⸗ lichkeit geben, das kenkreuz in die sczmarz nsse e Fagge
ineinzusetzen und damit kundzutun, da 8 nach beiden Seiten e und so ihre wahre Gesinnung um so leichter zu verbergen (Bravo⸗Rufe und Zustimmung). 3
Wir wollen uns aber heute, gerade heute am Reichspartei⸗ tag der Freiheit, doch wohl auch zurückerinnern au die Schwere des Kampfes der vergangenen Jahre. Wir wollen vor allem daran denken, daß es einst⸗ malig um die Entscheidung zwischen zwei Flaggen ging und daß diese Entscheidung grundlegend war für Sein oder Nichtsein unseres Volkes und vielleicht in seiner ferneren Bedeutung auch um Sein oder Nichtsein aller kultivierten Bölker. Zwei Flaggen waren es, die letzten Endes in Deutschland um die Freiheit rangen: ein blutrotes Tuch, in dem einen der Sowjetstern, in dem anderen aber leuchtend das Sonnenzeichen des Hakenkreuzes.
Männer des Reichstages, die Sie diesen Kampf mitgemacht hatten, die Sie wissen, worum die Entscheidung ging, Sie wissen es auch und das Volk weiß es: Hätte jene rote Flagge mit dem Sowjetstern gesiegt, dann wäre Deutschland untergegangen im Blutrausch des Bolschewismus ssehr richtig). Danken wir Gott und der Vorsehung, daß unser Feldzeichen siegte, denn damit ging für Deutschland das Wunder auf der Volkswerdung unddamitseiner Rettung für alle Zeiten. 5 8 8
Wir dürfen nicht vergessen, daß in der Entscheidung dieses Feldzeichen immer wieder die Schwachen stark machte, wir wollen nicht vergessen, daß, solange unser Führer unser Feld⸗ zeichen, das Hakenkreuz, mit den alten ruhm⸗ reichen Farben in seiner Faust hielt, er damit auch das deutsche Schicksal in seiner Faust gehal⸗ ten hat. Das Hakenkreunz ist für uns ein heiliges Symbol geworden, das Symbol um das unser ganze Sehnen und Fühlen ging, unter dem wir gelitten ben, unter dem wir gefochten haben, Opfer brachten und schließlich zum Segen des deutschen Volkes auch gesiegt haben. Das Zeichen ist uns aber auch noch mehr geworden in diesem Kampf. Denn dieses Zeichen war uns auch ein Symbol un⸗ seres Kampfes für unsere arteigene Rasse, es war uns ein Zeichen des Kampfes gegen die Juden als Rassenzerstörer. Und deshalb ist es ganz selbstverständlich, daß wenn in Zukunft diese Flagge über Deutschland wehen soll, kein Jude dieses heilige Zeichen hissen darf (Beifall). Die neue Flagge soll aber auch der Weltklar machen, daß Deutschland für immer und für alle unter dem Hakenkrenz
ehen wird (Beifall).
8 88 diese Flagge kränkt, beleidigt die Nation. Wir haben mit Bedauern festgestellt, was sich kürzlich in Amerika ereignet hat, und wir bedauern das ameri⸗ kanische Volk darum, daß es gezwungen war. einer folchen Ver⸗ unglimpfung zuzusehen. Wir selbst aber erklären frei, daß wir in dieser Tat lediglich den Ausfluß sahen, daß ein frecher FJude in seinem abgrundtiefen Haß uns niemals zu beleidigen vermag l(lebhafte Zu⸗ stimmung).
Der Sieg des Hakenkrenzes gab uns die Ehre und gab uns auch die Wehre wieder. Die Wehrmacht sehnt sich nach dem Zeichen, unter dem sie wiedererstand. Ohne daß der Sieg errungen worden wäre durch den Kampf und die Opfer und den Einsatz der braunen Bataillone, kein Schiff, kein neues Flugzeug wäre möglich gewesen (Beifall und Zustimmung). Das Hakenkreuz ist darum für uns alle Zeiten das Symbolder Freiheit, und es ist deshalb nur zwangs⸗ läufig, daß heute am Parteitag der Freiheit auch dieses Symbol der Freiheit errichtet wird. So wie wir aber die Freiheit nach außen klar und eindentig festgestellt haben und in diesen Tagen feierten, so wissen wir, behalten wirrinn wenn wir auch nach
eworden sind.
8 Diese ne sben. nach innen galt es vielleicht oft schwerer zu er⸗ Sie ist
innen frei⸗
ringen.
aber möglich, und darum werden heute auch
daß wir sie nur erringen konnten und
V
die Grundsätz
e egt werden die diese Frei⸗ heit im Innern Fre⸗ e
allemalstabilisieren wer⸗ den; denn dies eit kommt aus dem Blut und nur durch die Reinheit der Rasse kann diese Freiheit auch für ewig behauptet werden.
Gpott hat die Rassen geschaffen. Er wollte nichts Gleiches, und wir weisen es deshalb weit von uns, wenn man versucht, mit jenen Mitteln diese Rassenreinheit umzufälschen in eine Gleich⸗ heit. Wir haben erlebt, was es heißt, wenn ein Volk nach den Gesetzen, den artfremden und naturwidrigen Gesetzen einer Gleich⸗ heit leben muß. Denn diese Gleichheit gibt es nicht. Wir haben uns nie zu ihr bekannt, und deshalb müssen wir sie auch in unseren Gesetzen grundsätzlich ablehnen und müssen uns bekennen zu jener Reinheit der Rasse, die von der Vorsehung und der Natur bestimmt ge⸗ wesen ist.
Es ist ein Bekenntnis zu den Kräften und Segnungen germanisch⸗nordischen Geistes. Wir wissen, daß die Blutfünde die Erbsünde eines Volkes ist. Wir selbst, das deutsche Volk, haben schwer an dieser Erbfünde leiden müssen. Wir wissen, daß die letzte Wurzel allen Zerfalls Deutschlands aus dieser Erbsünde letzten Endes kam. Wir müssen daher wieder ver⸗ suchen, Anschluß zu gewinnen an die Geschlechterreihen aus grauer Vorzeit. Es ist fürwahr die Rettung in letzter Stunde gewesen, und hätte uns Gott und die Vorsehung den Führer nicht geschenkt, so wäre aus der Erb⸗ sünde, aus dem Verfall Deutschland nie wieder emporgestiegen. (Beifall.)
Wer aber noch im Zweifel darüber ist, daß das deutsche Volk, und zwar gerade das Volk in seinen breitesten Schichten, nicht artverdorben, sondern gesund in seinem Kerne ist, der konnte das heute erleben, wenn er in die Augen der Hunderttausende sah, die in Reih und Glied heute an ihrem Führer vorbeiziehen durften. Das war Reinheit der Rasse, was dort im Gleichschritt vorbei⸗ marschierte. Und es ist Pflicht einer jeden Regierung und es ist vor allem Pflicht des Volkes selbst, dafür zu sorgen, daß diese Reinheit der Rasse nie wieder angekränkelt und verdorben werden kann.
Diese Gesetze, Männer des Reichstages, sind dem Volke ein neuer Beweis, daß Führer und Partei unerschütter⸗ lich festhalten an den Grundlagen unseres Parteiprogramms (Bravo, Beifall). Darum sollen die neuen Gesetze hente am Parteitag der Freiheit für immer die “ nach innen und außen sichern als Grundlage für den
ufstieg unseres Volkes. Ich verlese deshalb jetzt die Gesetzes⸗ anträge, die eingebracht worden sind von der Nationalsozialistischen Fraktion, die Anträge Hitler, Göring, Heß, Dr. Frick und Genossen. Der Reichstag wolle beschließen, folgenden Gesetzesentwürfen die verfassungsmäßige Zustimmung zu geben:
“
Das Reichsslaggengesez. Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1. Die Reichsfarben sind schwarz⸗weiß⸗rot.
Artikel 2. Die Reichs⸗ und Nationalflagge ist die Haken⸗ kreuzflagge. Sie ist zugleich Handelsflagge.
Artikel 3. Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Form der Reichskriegsflagge und der Reichsdienstflagge.
Artikel 4. Der Reichsminister des Innern erläßt, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichskriegsministers gegeben ist, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts⸗ und Verwaltungsvorschriften.
Artikel 5. Dieses Gesetz tritt am Tage ng8 der Verkündung
in Kraft. Nürnberg, 15. September 1935.
Der Führer und Reichskanzler. Der Reichsminister des Innern.
Der Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht.
Das Reichsbürgergesetz.
Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: . § 1.
(1) Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deut⸗
schen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.
(2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs⸗ und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.
§ 2.
(1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder
artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich
zu dienen. 8 (2) Das Neichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichs⸗
bürgerbriefes erworben. — 8 (3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger
tischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze. 1
„ 2. — Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchfühung und Ergän⸗ zung des Gesetzes erforderlichen Rechts⸗ und B rwaltungsvor⸗
schriften. Nürnberg, 15. September 1935„ ..
Der Führer und Reichskanzler. Der Reichsminister des Innern.
der vollen poli⸗
Das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre.
Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des deut⸗ schen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, 8 deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichs 8 einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkünde wird:
1
1 ließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen den „ 2 Blutes sind verboten. Trotzdem 2 schlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung diese Gesetzes im Auslande geschlossen sind. ben —) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erhe
8 2. vit Aunußerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehöri gen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.
Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder art⸗
verwoͤndten Blutes unter 45 Jahren nicht in ihrem Haushalt be⸗
schäftigen.
§ 4. (1) Juden ist das Hissen der Reichs⸗ und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten. 2 89 Wagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben ge⸗ stattet.
Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutß
S. 3
§ 5.
(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zucht⸗
haus bestraft.
(2) Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.
(3) Wer den Bestimmungen der §8§ 3 oder 4 zuwiderhandelt,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 6. 3 Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz
die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts⸗ und Verwaltungsvorschriften. 8 8 8
§ 7.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, § 3 jedo erst am 1. Januar 1936 in Kraft.
Nürnberg, 15. September 1935.
Der
Der
Der
Der 1s
Alle Gesetze werden von den Männern des Deutschen Reichs⸗ tags einstimmig angenommen.
Die Annahme wird vom ganzen Haus mit einem unbe⸗ schreiblichen, minutenlaug d den Jubel, Heilrufen und Beifallklatschen begrüßt.
Reichstagspräsident Göring hielt darauf folgende Ansprache: 1“
Indem Sie, meine Herren Abgeordneten, durch Erheben von den Sitzen diesen Gesetzesanträgen Hitler, Göring, Heß, Dr. Frick und Genossen Ihre Zustimmung gegeben, stelle ich hiermit fest, daß alle drei Gesetze, wie nicht anders zu erwarten, gemäß der neuen Geschäftsordnung, einstimmig angenommen sind.
Mein Führer! Mit dieser Annahme dürfen wir Ihnen gleichzeitig, wenn überhaupt möglich, den Dank ab⸗ statten, den heute das deutsche Volk empfindet für diese säkularen Gesetze, die Sie dem Volk für sein Glück und seine Zukunft geschenkt haben. Wir vermögen den Dank, mein Führer, nicht in Worten auszusprechen, wir vermögen auch nicht unsere Treue und Zuneigung zu Ihnen durch Worte zu doku⸗ mentieren. Alles was an Dank, an Liebe und an glühendem Vertrauen zu Ihnen da ist, mein Führer, das ist Ihnen heute aus Hundert⸗ tausenden von Augen entgegengeleuchtet. Ein ganzes Volk, eine ganze Nation fühlt sich heute stark und glücklich, weil in Ihnen diesem Volke nicht nur der Führer, weil in Ihnen dem Volke auch der Retter erstanden ist. (Stürmischer Beifall.)
Männer des Reichstags, Sie aber bitte ich, sich des Ernstes dieser Stunde und seiner ungeheuren Bedeutung bewußt zu sein. Bedenken Sie, Jahrtausende alte Sehnsucht der Deutschen ist durch den Führer zur Wirklichkeit geworden: Ein Volk, ein Reich, ein Führer. Und
darüber unsere Flagge, unser Feldzeichen, unser Hakenkreuz. —
Unserem Führer, dem Retter und Schöpfer Sieg⸗Heil, Sieg⸗Heil, Sieg⸗Heil!
Die Sitzung ist geschlossen.
Als sich der erneute Beifallsorkan gelegt hat, tritt . der Führer
an die Brüstung der Empore und richtet an das Haus folgende
Meine Herren Abgeordneten!
11“
Sie haben jetzt einem Gesetz zugestim
deutung erst nach vielen Jahrhunderten im ganzen Umfang erkaunnt werden wird. Sorgen Sie dafür, daß die Nation selbst den Weg des Gesetzes nicht verläßt! Sorgen Sie dafür, daß unser Volk selbst den Weg des Gesetzes wandelt! Sorgen Sie dafür, daß dieses Gesetz geadelt wird durch die unerhörteste Disziplin desganzen deutschen Volkes, für das und für die Sie ver⸗ antwortlichsind.
Während das Haus das Horst⸗Wessel⸗Lied anstimmt, verläßt der Führer und mit ihm die Reichsregierung den Sitzungssaal.
Führer und Reichskanzler. Reichsminister des Innern. Reichsminister der Justiz. Stellvertreter des Führers.
Die neuen Gefetze.
Der Reichstag hat in seiner denkwürdigen Sitzung auf dem siebenten Reichsparteitag drei Staatsgrundgesetze von höchster politischer Bedeutung beschlossen.
Durch das Reichsflaggengesetz wird die siegreiche dalenkreufflagge zur alleinigen Reichs⸗ und Nationalflagge des
ritten Reiches erhoben.
Das Reichsbürgergeset legt den Begriff der Staats⸗ angehörigkeit und die Grundsätze des Reichsbürgerrechts im Sinne des nationalsozialistischen Programms endgültig fest. Das Reichsbürgerrecht wird fortan der Inbegriff der höchsten und ehrenvollsten Verantwortung 8a. die den Volksgenossen anvertraut werden ann.
Im engsten Zusammenhang mit diesem Gesetz steht das dritte, das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Indem dieses Gesetz den im Reichs⸗ bürgergesetz sestgelegten Begriff der Staatsangehörigkeit seinen
hestimmungen zugrundegelegt, vermeidet es, getren dem vom Führer wiederholt ausgesprochenen Grundsatz nationalsozialistischer Staatspolitik, Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten.
Der Führer über Bebeutung der neuen Gesetze.
„Am Sonntagabend, nach der e. hatte der
Führer eine Reihe leitender Persönlichkeiten der Partei aus allen
beöieten Deutschlands zu einer Abschiedsfeier in den Deutschen geladen.
Bei diesem Zusammensein sprach der Führer den verantwort⸗ lichen Leitern der Reichsparteitagorganisation seinen Dank aus für die geleistete Arbeit und nahm die Gelegenheit wahr, die Sedeutung der neu erlassenen Gessepe zu unter⸗ streichen und darauf daß diese nationalsozialistische Gesetzgebung die einzige Möglichkeit eröffne, mit den . Deutschland lebenden Juden in ein erträg⸗ iches Verhältnis zu kommen.
8 Der Führer betonte insbesondere, daß den Juden in Hentschland nach diesen Gesetzen Möglichkeiten ihres völkischen Eigenlebens auf allen Gebieten eröffnet sürden, wie sie bisher in keinem anderen Lande zu verzeichnen pien. Im Hinblick darauf erneuerte der Führer den Befehl für die Partei, jede Einzelaktion gegen Inden, wie isher, zu unterlassen.
Vom 12. September 1935.
Auf Grund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Devisen⸗ bewirtschaftung vom 4. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 106) werden im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister, dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft die Richtlinien für die Devisen⸗ bewirtschaftung vom 4. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 119) in der Fassung der Ersten und Zweiten Verordnung zur Aenderung der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung und der Ergänzungsverordnung zur Zweiten Verordnung zur Aenderung der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 25. Februar 1935, 15. Mai 1935 und 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 282, 513, 552, 605, 682) mit Wirkung vom 1. Oktober 1935 wie folgt geändert:
1. Im Abschnitt I Nr. 1 sind hinter der Begriffsbestimmung „Devisengesetz“ folgende Begriffsbestimmungen einzufügen: „Durchführungsverordnung: die Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 4. Fe⸗
bruar 1935; 1
Zweite Durchführungsverordnung: führungsverordnung zum Gesetz
bewirtschaftung vom 24. Juli 1935;“.
— sind im Abschnitt I Nr. 1 an entsprechender Stelle
olgende Begriffsbestimmungen einzufügen:
„Abzweigung: Erfüllung eines Teils einer Verbindlichkeit aus der Wareneinfuhr durch Bezahlung von Nebenkosten desselben Warengeschäfts für Rechnung des ausländischen Gläubigers oder Verwendung eines Teils einer Forderung aus der zur Bezahlung von Nebenkosten desselben Warengeschäfts für eigene Rechnung; chiffsagenten: inländische Schiffsmakler, inländische Schiffs⸗ agenten und solche inländische Niederlassungen aus⸗ ländischer See⸗ und Binnenschiffahrtsreedereien, die wie ein Schiffsagent für diese tätig sind;
Schiffsbedürfnisse: zur Ausrüstung eines Schiffes notwendige Lebensmittel, Antriebstoffe (Bunkerkohle, Oele und Heral und sonstige Gegenstände sowie Ausbesserungsarbeiten und ähnliche Aufwendungen;
Sperrforderungen: Forderungen eines Ausländers gegen einen Inländer, über die auf Grund des Devisengesetzes, einer Sunchüenagavarschrift oder des Vorbehalts einer Devisenstelle (§ 18 Abs. 1 des Devisengesetzes) nur mit Genehmigung verfügt werden darf; ilgungssperrguthaben: Kreditsperrguthaben, die durch eine
rreegelmäßige Tilgung nach Abschnitt IV Nr. 46 Abs. 1 zu c)
entstanden sind;“.
2. Im Abschnitt I erhält die Begriffsbestimmung „Kreditsperr⸗ guthaben“ folgende Fassung:
„Kreditsperrguthaben: Sperrguthaben, die durch eine Kredit⸗ rückzahlung nach Abschnitt IV Nr. 48 oder 45 Abs. ‚2, durch
eine regelmäßige Tilgung nach Abschnitt IV Nr. 46 Abs. 1
zu c) oder die nach den §§ 16, 17, 18 Abs. 1 des Devisen⸗
gesetzes entstanden sind, soweit die Sperrguthaben nicht unter den Begriff Auswanderungsguthaben fallen;“.
3. Im Abschnitt I Nr. 1 sind in der Begriffsbestimmung „Spediteure“ die Worte „sowie solche Vertreter ausländischer
Schiffahrtsunternehmungen, die vor dem 1. Oktober 1934 ine allgemeine Genehmigung nach Abschnitt III Nr. 28 der
Richtlinien vom 23. Juni 1932 besessen haben“ zu streichen.
4. Im Abschnitt I Nr. 8 ist als Abs. 2 anzufügen:
„ 2) Unwirksam gewordene Devisenerwerbsgenehmigungen (Devisenerwerbsbescheinigungen) sind an die Stelle, die sie
aausgestellt hat, zurückzugeben.“.
5. Abschnitt I Nr. 12 wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 Satz 1 sind die Worte „sowie folgende mit dem einzelnen Einfuhrgeschäft unmittelbar zusammenhängende Nebenkosten der Wareneinfuhr, soweit diese im Kaufpreis nicht enthalten sind: an Ausländer zu zahlende Transportkosten, Zahlungsverbindlichkeiten aus Transportversicherungen und an Ausländer zu zahlende Einkaufsprovisionen“ zu streichen.
m Abs. 3 ist als Unterabsatz c) einzufügen:
„c) für die mit der Wareneinfuhr in Verbindung stehenden Nebenkosten, soweit sie im Koufpreis nicht enthalten und erstmalig nach dem 30. September 1935 fällig ge⸗ worden sind;“.
6. Abschnitt I Nr. 29 en- 2 erhält folgende Sätze 6 bis 8: „Bei genehmigungsbedürftigen Verrechnungen genügt es, wenn jeweils nach Ausgleichung der beiderseitigen Rech⸗ nungsposten die Gesamtsumme der Verpflichtungen, die durch Verrechnung getilgt worden sind, von dem Höchst⸗ betrag abgeschrieben wird. Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterliegen die Verrechnungen nicht den Vorschriften über private Verrechnungsgeschäfte. ertrauenswürdigen
22aesn allgemeiner Genehmigungen, die einen besonders
umfangreichen Kontokorrentverkehr mit ausländischen “ haben, kann gestattet werden, genehmigungs⸗ ürftige Verrechnungen von Forderungen und Verbind⸗ lichkeiten, auf die sich die Genehmigung bezieht, ohne An⸗ rechnung auf den und dementsprechend ohne
Abschreibung von dem e Höchstbetrag vorzu⸗
nehmen.“ “
7. Abschnitt I Nr. 33 Abs. 2 erhält folgenden Satz 3:
„Nr. 29 Abs. 2 gilt entsprechend.“
8. Im in II Nr. 4 ist folgender Abs. 3 anzufi
„ 3)
die über
Zweite die
Durch⸗ Devisen⸗
8
üigen:
eer Inhaber einer Genehmigung nach Ab. 1 oder einer allgemeinen Genehmigung, die zu Kassa⸗Usance⸗ geschäften berechtigt, hat das Kassa⸗Usancegeschäft in der Weise durchzuführen, daß die angefallenen Devisen an die Reichsbank oder eine Devisenbank gegen Reichsmark ver⸗ kauft und die benötigten Devisen gleichzeitig gegen Reichs⸗ mark erworben werden. Die Freigabebescheinigung der Reichsbank (vgl. Abschnitt I Nr. 9) ist hierbei vorzulegen.“
9. Abschnitt 1I Nr. 5 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:
Die Genehmigung ist jedoch erforderlich, wenn der Gläu⸗ biger ein inländisches reditinstitut ist.“.
10. Abschnitt II Nr. 9 zu b) erhält folgende Faslung: 1 „b) die Stundung, soweit nicht mit 88 ie Zins⸗ oder Til⸗ gungsbedingungen zuungunsten des Schuldners abge⸗
18 ändert werden und der Zinssatz die jeweils von der
Reeichsstelle 8 Devisenbewirtschaftung festgesetzte ange⸗
messene Höhe nicht übersteigt;“.
11. Im Abschnitt II sind hinter Nr. 14 als Nr. 14 A und 14 B nzufügen:
2 . Ohne Genehmigung nach § 11 des Devisengesetzes ann ein Inländer Reichsmarkzahlungen bei einem inlän⸗ dischen Rechtsanwalt oder Notar zu treuen Händen unter der oes hinterlegen, 84 der Rechtsanwalt oder Notar unverzüglich die zur Zahlung des Reichsmark⸗ betrages an einen ausländischen erechtigten oder zu dessen Gunsten an dritte Personen erforderliche Genehmigung na -e. und den Betrag, hall⸗ die Genehmigung 1 wird, alsbald an den zahlenden Inländer zurückzahlt. 14 B. Eine “ nach § 11 des Devisengesetzes ist nicht erforderlich zur Abführung der Stenerabzugsbeträge
von inländischen Einkünften eines Ausländers.
1““ 8 8 zur 2eS der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung.
Abschnitt 11 Nr. 21 ist hinter den Worten „gegenüber
usländern haben“ einzufügen:
„oder sonstige Werte besitzen, die nur mit Genehmigung
erworben werden dürfen oder über die nur mit Genehmi⸗
gung verfügt werden darf“. .
Als Satz 2 ist anzufügen:
„Beim Nebersags von Vermögenswerten einer Kapital⸗ esellschaft auf Grund des genannten Gesetzes besteht keine nbietungspflicht nach § 1 der Durchführungsverordnung.“
Im Abschnitt II ist hinter Nr. 27 als Nr. 27 A einzufügen:
„27 A. Genehmigungen zur Versendung oder Ueberbrin⸗
gung von Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Gold⸗ oder
Edelmetallen berechtigen nicht zur Versendung oder Ueber⸗
bringung dieser Werte im aufgegebenen Gepäck oder in
Gütern des Eisenbahn⸗ und sonstigen Landfrachtverkehrs
sowie des See⸗ und Luftfrachtverkehrs ins Ausland oder
aus dem Inland in die badischen Zollausschlußgebiete, es sei denn, daß sich aus dem Genehmigungsbescheid ausdrück⸗ lich etwas anderes ergibt und die Versendung in solchen
Gütern erfolgt, die nach zollamtlicher Nachschau von einer
Zollstelle verschloßen worden sind.“
3 sim Abschnitt II Nr. 28 zu h) ist folgender Satz 2 anzu⸗ ügen:
„Nr. 27 A gilt entsprechend.“. u““
. Im Abschnitt II Nr. 37 ist am Ende anzufügen:
„e) für Preisnachlässe nach Abschluß des Kaufvertrages, soweit diese Maßnahmen nach kaufmännischen Grund⸗ sätzen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Auf⸗
rtcechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber
8 ausländischen Wettbewerbern, gerechtfertigt sind.“.
Ferner ist folgender Abs. 2 anzufügen:
„(2) Als Verfügung nach § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 14
des Devisengesetzes gilt es nicht, wenn zweifelhaft ge⸗
wordene Forderungen gegen Ausländer, ohne daß ein aus⸗ drücklicher Verzicht oder Erlaß vorliegt, ganz oder teil⸗ weise abgeschrieben werden.“.
.Abschnitt II Nr. 40 zu b) erhält folgende Fassung:
„b) die Stundung, soweit nicht mit ihr die Zins⸗ oder Til⸗ gungsbedingungen zuungunsten des Schuldners ab⸗
geändert werden und der Zinssatz die jeweils von der Reichsstelle für Bevisenbenierscastuns festgesetzte Höhe nicht übersteigt;“.
17. Im Abschnitt II Nr. 43 Abs. 2 Satz 1 sind hinter der „(§ 28 Abs. 3 des Devisengesetzes)“ die Worte „„eines Reiseverkehrsabkommens (vgl. Nr. 80 Abs. 2) oder einer ur Mitnahme von inländischen Scheidemünzen berechtigen⸗ en Einzel⸗ oder allgemeinen Genehmigung“ einzufügen. Abschnitt II Nr. 43 Abs. 2 Satz 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„Die Erklärungen müssen den umgewechselten Betrag in Ziffern und Buchstaben, den Tag der Umwechslung, den Namen und die genaue Anschrift dieser Personen sowie die Angabe enthalten, ob der umgewechselte Betrag auf Grund einer Dringlichkeitsbescheinigung, eines eiseverkehrs⸗ abkommens oder einer zur Mitnahme von inländischen Scheidemünzen berechtigenden Einzel⸗ oder allgemeinen Genehmigung ins Ausland überbracht worden ist; sie müssen von den Reisenden, welche die Scheidemünzen um⸗ gewechselt haben, unterschrieben sein. Die Kreditinstitute und Reisebüros müssen sich den Reisepaß dieser Personen vorlegen lassen und dessen Nummer und Ausstellungsstelle auf der Erklärung vermerken.“.
18. Im Abschnitt II Nr. 44 ist folgender Satz 2 anzufügen: „Die Erklärung der Annahme an Erfüllungs Statt hat dahin zu lauten, daß die Zahlung auf Sperrkonto in voller Höhe des Nennwertes, bei Fremdwährungsverbindlichkeiten um⸗ gerechnet zum amtlichen Berliner Mittelkurs der betreffen⸗ den Währung an dem der Zahlung vorangehenden Werk⸗ tag, als Erfüllung der Forderung angenommen wird.“.
19. Söschnt II Nr. 55 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 zu b) erhält folgende Fassung: „b) zur Bezahlung von Leistungen an Inländer, die im Zusammenhang mit der Entstehung oder Verwaltung 1I1n 1“ oder anderer gesperrter Ver⸗ mögenswerte des Kontoinhabers geschuldet werden (z. B. Gerichts⸗ und Anwaltskosten, Bankprovisionen, Depotgebühren). Als gesperrte Vermögenswerte im Sinne dieser Vorschrift gelten auch solche Werte, durch deren Veräußerung ein Sperrguthaben oder eine son⸗ stige Sperrforderung entsteht;“. Im Abs. 2 zu c) ist an Stelle des Wortes „Betriebskosten“ zu setzen „Vertriebskosten.“.
20. Abschnitt II Nr. 80 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Einer Dringlichkeitsbescheinigung . Abs. 1 bedarf es nicht, soweit neben der Mitnahme von Reiseschecks, Kre⸗ ditbriefen oder anderen Zahlungsmitteln die Mitnahme eines weiteren Reichsmarkbetrages über die Freigrenze “ in inländischen Scheidemünzen oder ausländischen
eldsorten nach den zu den einzelnen Reiseverkehrsabkom⸗
men ergangenen Vorschriften der Reichsstelle für Devisen⸗ bewirtschaftung zugelassen ist.“.
Als Abs. 4 ist anzufügen: „(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 gilt Nr. 27 A en sprechend.“.
21. Im Abschnitt III ist hinter Nr. 1 einzufügen:
„Zu § 34 des Devisengesetzes 1 A. Beauftragen die in § 34 des Devisengesetzes genannten auskunftsberechtigten Stellen Bedienstete ihrer Behörde oder anderer Behörden mit der Einholung von Auskünften, so sind diese Personen mit einem allgemeinen Ausweis oder einem schriftlichen Einzelauftrag zu versehen, aus denen sich ihre Befugnis zur Einholung der Auskünfte ergibt. Bei schriftlichen Auskunftsersuchen ist auf den allgemeinen Aus⸗ weeis oder den Einzelauftrag Bezug zu nehmen.“.
22. Im Abschnitt III ist hinter Nr. 10 als Nr. 10 A einzufügen: „ ¹10 A. Den Präsidenten der Landesfinanzämter kann eine allgemeine Genehmigung erteilt werden, die Befriedigung von Steuerforderungen inländischer Abgabenberechtigter aus dem inländischen Vermögen ausländischer Steuer⸗ schuldner zu betreiben. Die Vollstreckung in Sperrguthaben ist auf Grund dieser allgemeinen Genehmigung nur zu⸗ lässig, wenn es sich um die in Abschnitt 11 Nr. 53 Abs. 1 aufgeführten Sperrguthaben handelt. Soweit die allge⸗ meine Genehmigung reicht, bedarf der ausländische Schuld⸗ ner und der inländische Drittschuldner keiner Genehmigung zur Leistung. Die Präsidenten der Landesfinanzämter sind ermächtigt, die allgemeine Genehmigung auf die ihnen nachgeordneten Steuerbehörden zu übertragen.“.
23. Im IV. Abschnitt, 1. Unterabschnitt (Waren⸗ und Dienst⸗ leistungsverkehr) erhält die Ueberschrift vor Nr. 1 bis 12 die Fassung „Wareneinfuhr“.
24. Im Abschnitt IV Nr. 1 Abs. 1 ist zwischen den Worten „zur Vezahlung eingeführter Waren“ und „erteilen“ einzufügen:
Eees der etwa im Kaufpreis enthaltenen Neben⸗ osten“.
25. Abschnitt IV Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2 Die Erteilung von allgemeinen Genehmigungen und inzelgenehmigungen für die Bezahlung der in Verbin⸗