1935 / 262 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Nov 1935 18:00:01 GMT) scan diff

„Begrünbdung— zum Gesetz zur Aenderung der Militärstrafgerichtsordnun und des Einführungsgesetzes dazu. 11I

Vom 10. Oktober 1935. 1111“

Ddie Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht, das neue Wehrgesetz und die Aenderungen des Militärstrafgesetz⸗ buchs (MStGB) erfordern auch Aenderungen der Militär⸗ strafgerichtsordnung (MStGO) und des zugehörigen Ein⸗ führungsgesetzes (EGMStGO). Diese Aenderungen nebst einigen anderweiten ergeben sich aus dem vorliegenden Gesetz.

Zu Artikel 1. 8 (EGMStGO.) Zu Nru. 1 und 2 (§§ 5, 18, 4; 7 Nr. 2). Entsprechend der Neuordnung der Wehrmacht und dem Wehrgesetz ist statt „Reichswehrminister“ jetzt „Reichskriegs⸗ minister“ und statt „Marineleitung“ der „Oberbefehlshaber der Kriegsmarine“ zu setzen. Zu Artikel 2. (MStO.) Zu Nr. 1 (§§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 2 usw.). „Reichskriegsminister“: s. oben zu Artikel 1.

2 (§S 1 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 1 Nr. 3; § 1 Abs. 1

Nr. 4b).

Der Ausdruck „Heeresgefolge“ ist zu eng; „Gefolge“ paßt für alle Wehrmachtsteile.

Ferner muß der Ausdruck „kriegführendes Heer“ durch „kriegführende Wehrmacht“ ersetzt werden.

Zu Nr. 3 1 Abs. 2).

Da es keine Zivilbeamten der Wehrmacht mehr gibt und der Ausdruck „Militärbeamte“ durch „Wehrmachtsbeamte“ er⸗ setzt wird, wird Abs. 2 § 1 gestrichen. 1

Zu Nru. 4 bis 7 (§§ 2 bis 5). 8

Unterfällt eine und dieselbe Handlung mehreren Straf⸗

gesetzen, für die zum Teil die Militärgerichtsbarkeit, zum Teil⸗ ie allgemeine Gerichtsbarkeit begründet ist, so darf sich jede dieser beiden Gerichtsbarkeiten mit der Sache nur unter dem ihrer Zuständigkeit unterfallenden rechtlichen Gesichtspunkt be⸗ fassen. Daß über ein und dieselbe Handlung zweimal ein Straf⸗ urteil gefällt wird, soll durch die ausdrücklichen neuen Bestim⸗ mungen klar ausgeschlossen werden.

Einzelnes. Nach dem neuen Abs. 2 § 2 soll der Volksgerichtshof als hohes Gericht, das in erster und letzter Instanz für Landes⸗, Hochverratssachen usw. zuständig ist (vgl. Art. III § 3 des Ge⸗ setzes zur Aenderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934, Reichsgesetzbl. 1. S. 341/345), auch für die hiermit rechtlich zusammentreffenden Handlungen gegen die allgemeinen Gesetze und gegen das MStB. zuständig setn. Diese Regelung ist auch mit Rücksicht auf die Art der Zu⸗ sammensetzung der Senate getroffen, in denen u. a. Angehörige der Wehrmacht als Richter mitwirken. Zu Nr. 5 3). a) Der geltende § 3 Abs. 1 Nr. 1 beläßt den allgemeinen Be⸗ hörden die Zuständigkeit wegen Steuer⸗ (einschl. Zoll⸗) srZuwiderhandlungeng und zwar auch wegen der mitesh

ore xvechtlichemsammentreffenden Handlungen gegen die alll.

meinen Strafgesetze. Die Begründung zum § 3 erwähnte, die Militärgerichte würden zuständig sein, wenn mit Steuerzuwiderhandlungen eine militärische Straftat ein⸗ heitlich zusammentreffe; dies wird jetzt in dem neuen Abs. 2 § 3 ausdrücklich geklärt. Die Regelung der Zu⸗ ständigkeit gilt ohne weiteres für Devisenzuwiderhand⸗ lungen und Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz gegen den Verrat der deutschen Volkswirtschaft, da sie nach § 10 EG. MStO. bis auf weiteres den Steuerzuwider⸗ handlungen i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 MStGO. gleich⸗ gestellt sind. 1 Nach dem neuen Abs. 2 § 3 entfällt für die im Abs. 1 Nr. 2 das. erwähnten geringfügigeren Zuwiderhandlungen die Zuständigkeit der allgemeinen Behörden, wenn mit den Zuwiderhandlungen andere strafbare Handlungen gegen die allgemeinen Gesetze oder gegen das MStB. rechtlich zusammentreffen. Der bisherige Abs. 2 § 3 wird gestrichen. Wenn in Fällen des § 3 die allgemeinen Behörden eine Freiheitsstrafe ver⸗ hängt haben, so ergibt sich die Zuständigkeit der Militär⸗ behörden für die Vollstreckung aus § 369.

Zu Nrn. 6 und 7 (§§ 4 und 5). Auch die Fälle der §§ 4 und 5 werden durch die neuen Zu⸗ sätze nach dem oben aufgestellten allgemeinen Grundsatz zu Nrn. 4 bis 7 geregelt.

Zu Nr. 8 7).

Der bisherige § 7 bestimmte, offenbar im Hinblick auf die langjährige Dienstzeit in der Berufs⸗Wehrmacht, daß die Mili⸗ tärgerichtsbarkeit mit Beendigung des sie begründenden Dienst⸗ verhältnisses grundsätzlich aufhöre. und führte dann die Fälle der Fortdauer der Militärgerichtsbarkeit als Ausnahmen auf. Die Begründung zum § 7 erwähnte dabei, daß § 10 der MStGO. vom 1. 12.1898 den umgekehrten Weg eingeschlagen habe, daß aber sachlich beide Paragraphen übereinstimmten. Der neue § 7 entspricht wieder dem alten § 10. 11“

Die §§ 7a, 7b, 7c enthalten besondere Bestimmungen für Wehrpflichtige des Beurlaubtenstandes. Die alte MStGO. vom 1. Dezember 1898 enthielt hierüber folgende Bestimmungen: § 5.

Der Militärstrafgerichtsbarkeit sind ferner unterstellt:

1. die Personen des Beurlaubtenstandes und die denselben gesetzlich gleichstehenden Personen wegen Zuwiderhand⸗ lungen gegen die auf sie Anwendung findenden Vor⸗ schriften der Militärstrafgesetze;

die dem Beurlaubtenstand angehörenden Offiziere, Sani⸗ tätsoffiziere, Veterinäroffiziere und Ingenieure des Soldatenstandes wegen Zweikampfs mit tödtlichen Waffen, wegen Herausforderung oder Annahme einer Heraus⸗ forderung zu einem solchen Zweikampf und wegen Kartelltragens.

§ 9.

Die zum Dienste einberufenen Personen des Be⸗ urlaubtenstandes und die denselben gesetzlich gleichstehen⸗ den Personen treten wegen der Zuwiderhandlungen, die sie vor dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, gegen die allgemeinen Strafgesetze begangen haben, nicht unter die Militärstrafgerichtsbarkeit. Während der Dauer der Dienstleistung darf jedoch ohne Zustimmung der Militär⸗ behörden die Untersuchungshaft nicht verfügt, auch eine Hauptverhandlung nur abgehalten werden, wenn der Angeklagte von der Verpflichtung, in derselben zu er⸗ scheinen, entbunden ist. 1““

Wegen einer während der Dienstleistung begangenen

strafbaren Handlung können die im Abs. 1. bezeichneten!

Personen den bürgerlichen Gerichten übergeben werden,

sofern lediglich eine Zuwiderhandlung gegen die allge⸗ meinen Strafgesetze in Frage steht.

Der neue § 7a regelt die Verfahrensvorschriften ent⸗

sprechend der Reihenfolge der neuen Paragraphen des MStGB.

Einzelnes. Zu § 7a Abs. 1.

Der Abs. 1 entspricht dem § 9 Abs. 1 Satz 1 der alten

MStGO.

Während der Zeit, in der Wehrpflichtige des Beurlaubten⸗ stands zu Uebungen oder sonstigem aktiven Wehrdienst ins⸗ besondere aus Anlaß einer Mobilmachung einberufen sind, sind sie Soldaten oder Wehrmachtsbeamte der aktiven Wehr⸗ macht. Sie unterstehen deshalb der Militärgerichtsbarkeit im vollen Umfang. Dies erwähnt §. 7 a Abs. 1 abweichend vom alten § 9 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich, um dann (entsprechend jenem § 9) anzuschließen, daß sich die Militärgerichtsbarkeit nicht auf die Handlungen erstreckt, die die Einberufenen vor dem Tag begangen haben, zu dem sie einberufen sind. Bei diesen Ausnahmen kann es sich naturgemäß nur um solche Fälle handeln, für die nicht aus anderem Grund die Militär⸗ gerichtsbarkeit zuständig ist (es handelt sich z. B. um eine frühere, während einer Wehrversammlung begangene militäri⸗ sche Straftat oder um einen früheren Zweikampf mit tödlichen Waffen, vgl. § 7 a Abs. 2 Nr. 1 a und Nr. 2). .

Soweit im § 7a neben den Wehrpflichtigen des Be⸗ urlaubtenstands „die ihnen gesetzlich gleichstehenden Personen“ erwähnt sind, muß die Bestimmung des Personenkreises be⸗ sonderen Vorschriften vorbehalten bleiben; nach der Begründung zur alten MStGO. kamen insbesondere die im Mobil⸗ machungsfall einberufenen Landsturmpflichtigen in Betracht.

Zu § 7 a Abs. 2. Abs. 2 betrifft die nicht zum aktiven Wehrdienst einbe⸗ rufenen Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstands und die ihnen gesetzlich gleichstehenden Personen. Nach § 7 a Abs. 2 Nr. 1 a unterstehen die Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstands der Militärgerichtsbarkeit wegen aller strafbaren Handlungen, die sie während der Dauer einer Wehrversammlung begehen, zu der sie einberufen sind (dies gilt auch, wenn der Einberufene zu der Wehrversammlung nicht erschienen ist). In der alten MStO. fehlte eine ausdrückliche Bestimmung; damals wurde die Einberufung zur „Kontrollversammlung“ aber als Einberufung zum aktiven Dienst angesehen, so daß die Ein⸗ berufenen ohne weiteres, und zwar für den ganzen Tag der Kontrollversammlung, der Militärgerichtsbarkeit unterstellt waren. Nach § 7a Abs. 2 Nr. 1b werden die Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstands und die ihnen gesetzlich gleichstehenden Per⸗ sonen der Militärgerichtsbarkeit wegen aller strafbaren Hand⸗ lungen unterstellt, die sie während der Zeit begehen, in der sie sich in einer militärischen Strafanstalt in Untersuchungs⸗ oder Strafhaft (einschl. Disziplinarstrafhaft) befinden. 1“ Nach § 7 a Abs. 2 Nr. 2 unterstehen sie ferner der Militär⸗ gerichtsbarkeit wegen der in den §§ 6a bis 6 des MStGB. ausdrücklich für sie anwendbar erklärten militärischen Straf⸗ vorschriften. Diese Regelung im § 7a Abs. 2 Nr. 1b und im § 7a Abs. 2 Nr. 2 entspricht dem oben wiedergegebenen § 5 Nr. 1 der alten MStGO. Nach jenem § 5 Nr. 1 unterstanden die Personen des Beurlaubtenstands und die ihnen gesetzlich gleichstehenden Per⸗ sonen der Militärgerichtsbarkeit wegen Zuwiderhandlungen gegen dis auf sie Anwendung findenden Vorschriften der Mili⸗ .SDies deckt sich ohne weiteres mit dem jetzigen § 7a 2 Nr. 2. Es umfaßte aber auch die Fälle des jetzigen 8 7a Abs. 2 Nr. 1b. Denn nach dem damaligen § 6 MStGB. vom 20. Juni 1872 unterstanden die Personen des Beurlaub⸗ tenstands (abgesehen von den ausdrücklich für sie als anwendbar erklärten Strafvorschriften) allgemein den Strafbestimmungen des MStB. in der Zeit, in der sie sich „im Dienst“ befanden: militärische Untersuchungs⸗ und Strafhaft wurde aber als „Dienst“ im Beurlaubtenstand aufgefaßt. Der jetzige § 7a Abs. 2 Nr. 1b geht indessen mit Rücksicht auf die militärische Zucht und Ordnung insoweit über den alten § 5 Nr. 1 hinaus, als die in militärischer Haft befindlichen Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstands grundsätzlich auch wegen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze der Militärgerichtsbarkeit unterstellt werden. j 1 Nach § 7a Abs. 2 Nr. 3 sind die nicht zum aktiven Wehr⸗ dienst einberufenen Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstands der Militärgerichtsbarkeit auch unterstellt wegen Zuwiderhandlun⸗ gen gegen die allgemeinen Strafgesetze über Zweikampf mit ödlichen Waffen usw. Nach § 5 Nr. 2 der alten MStGO. war diese Unterstellung, nur für Offiziere angeordnet, diese Be⸗ schränkung auf Offiziere ist fallen gelassen. b t

Nach § 7a Abs. 3 erstreckt sich die militärgerichtliche Zu⸗ ständigkeit auch auf albke mit den im Abs. 2 unter Nru. 2 und 3 aufgeführten Zuwiderhandlungen rechtlich zusammentreffenden strafbaren Handlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze; wegen des Grundes für diese neue Bestimmung s. oben Zu Nrn. 4 bis 7. In den Fällen des § 72 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1a und b erstreckt sich die militärgerichtliche Zuständigkeit ohnedies auf alle strafbaren Handlungen.

Zu § 7b. 8 Nach § 7b können die Wehrpflichtigen des Beurlaubten⸗ stands und die ihnen gesetzlich gleichstehenden Personen fa Abs. 1 und 2) wegen jeder an sich nach § 72 der militärgericht⸗

lichen Zuständigkeit unterfallenden strafbaren Handlung, sofern für sie lediglich die allgemeinen Strafgesetze in Frage kommen, den allgemeinen Gerichten übergeben werden. Auch § 9 Abs. 2 der alten MStGO. sah eine solche Abgabe vor, wurde aber dahin aufgefaßt, daß die Abgabe schon dann nicht zulässig sei, wenn mit einer Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen Straf⸗ gesetze eine solche gegen das MStGB. auch nur sachlich zu⸗ sammentrefse Um diese Auffassung auszuschließen, ist im jetzigen § 7 b gesagt „wegen jeder strafbaren Handlung, wenn für sie lediglich die allgemeinen Strafgesetze in Frage kommen“. Die Zuständigkeit der allgemeinen Gerichte ent⸗ fällt, wenn sich ergibt, daß mit den Zuwiderhandlungen eine strafbare Handlung gegen das MStB. rechtlich zusammentrifft. Zu § 7 c. § 7e betr. Untersuchungshaft und Hauptverhandlung gegen Einberufene entspricht dem oben wiedergegebenen 8 9 Abs. 1 Satz 2 der alten MStGO. Zu Nr. 10 11 Abs. 1). 8

Nach der Fassung des bisherigen § 11 würde es zweifelhaft sein, welcher Gerichtsherr für die Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes zuständig ist, daher wird dies durch die neue Nr. 4 des § 11 Abs. 1 ausdrücklich geregelt

Zu Nr. 11 (§§ 15 Abs. 2, 26).

Die Ausdrücke „Reichsmarine“ und „Marine“ werden durch „Kriegsmarine“ ersetzt. Regelung des „Rangs der Zivilbeamten der Wehrmacht“ kommt nicht mehr in Frage. Vgl. Begrün⸗ dung Zu Nen. 1 und 2 EG. MStGO. und Zu Nr. 3 MStGO.

Zu Nr. 12 27).

Nach den §§ 21 bis 24, 32 der geltenden MStGO. müssen in den Kriegs⸗ und Oberkriegsgerichten gegen Soldaten auch Soldaten ihrer Rangklasse als Beisitzer teilnehmen, und nach § 27 dürfen in Friedenszeiten als Beisitzer nur Personen berufen

8- *

werden, die mindestens drei Jahre der angehört haben. Diese Bestimmung läßt sich für Beisitzer des Mann schaflöstands wegen der kürzeren Beit des aktiven Wehrdienstes nicht aufrechterhalten; es wird deshalb jetzt als Voraussetzung für alle Beisitzer verlangt, daß sie mindestens ein Jahr der Wehrmacht angehört und das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Dabei ist ein Unterschied zwischen Friedens⸗ und Kriegszeiten nicht mehr nötig.

Zu Nr. 13 30 a). 1 Die Bestimmungen für Soldaten und Wehrmachtsbeamte über Besetzung der Kriegs⸗ und Oberkriegsgerichte müssen für Angeklagte des Beurlaubtenstands entsprechend gelten.

Zu Nr. 14 101 Abs. 3). e

Abf. 3 des die vorläufige Festnahme behandelnden § 101 lautet: Bei einem im Offizierrang stehenden und in ent⸗ sprechender Unisorm befindlichen Angehörigen der Wehr⸗ macht ist die Annahme ausgeschlossen, daß er der Flucht verdächtig ist, oder daß seine Persönlichkeit nicht rt festgestellt werden könne, es sei denn, daß er bei der Be⸗ gehung eines Verbrechens auf frischer Tat betroffen oder

verfolgt wird. 1 Hinter dem Wort „Wehrmacht“ muß jetzt „oder des Beurlaubten⸗ stands“ eingefügt werden. .“

Zu Nr. 15 128 Abs. 3). 1 Nach dem geltenden § 128 Abs. 3 sind die im Rang eines Gencrals der Infanterie, Kavallerie und Artillerie oder eines Admirals oder in höherem Rang stehenden Offiziere an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen. Jetzt muß auch der Rang des Generals der Flieger berücksichtigt werden.

Zu Nr. 16 243). B

Der § 243 wird gestrichen. Nach § 243 ist zu eder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung, die die Cchuldfrage oder die Strafbemessung, die Anordnung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung betrifft, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Richter erforderlich. Diese Vorschrift wirkt sich besonders bedenklich in folgenden Fällen aus: 1

Ein verstärktes Kriegsgericht gegen einen Angehörigen des Mannschaftsstands besteht nach § 22 aus 5 Richtern: 2 Kriegs⸗ gerichtsräten, einem Stabsoffizier und 2 Mannschaften. Die Zweidrittel⸗Stimmenmehrheit erfordert bei 5 Richtern vier Stimmen, die beiden Mannschaften sind also in der Lage, die Schuldfrage und Straffrage zu entscheiden. Ebenso liegt es bei dem nach § 23 einfach besetzten Oberkriegsgericht gegen Mann⸗ schaften: 5 Richter, nämlich 2 Oberkriegsgerichtsräte, ein Stabs⸗ offizier, 2 Mannschaften.

Die Bestimmung über Zweidrittel⸗Mehrheit widerspricht dem Führergrundsatz. So gerechtfertigt es ist, daß Angehörige der Rangklasse des Angeklagten als Richter mitwirken, so muß doch ausgeschlossen werden, daß sie durch ihren Spruch den der anderen Richter ausräumen, obgleich durch diese Richter Rechts⸗ kenntnis, militärische und Lebenserfahrung vertreten werden.

Zu Nr. 17 267 a).

Im neuen § 6 des MStGB. ist unter Nr. 2 vorgesehen, daß bei Verurteilung eines Offiziers oder Unteroffiziers des Beurlaubtenstands durch die allgemeinen Gerichte wegen einer der im § 37 Abs. 2 Nr. 2 MStGB. aufgeführten Straftaten von den Militärgerichten zusätzlich auf Dienstentlassung oder Degra⸗ dation erkannt werden kann. Das hiernach lässige Verfahren war in der alten MStO. nicht ausdrücklich geregelt. Die jetzigen. Verfahrensvorschriften des § 267 a entsprechen aber der Rechtsprechung. 2 8

Gegenstand des Verfahrens der Militärgerichte ist lediglich, auf Grund der sie bindenden Verurteilung des Angeklagten durch das allgemeine Gericht zu entscheiden, ob zusätzli auf die militärische Ehrenstrafe zu erkennen ist oder nicht. Hieraus ergibt sich, ohne daß es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf, folgendes:

Anch wenn die Verurteilung durch das allgemeine Gericht wegen eines Verbrechens erfolgt ist, ist in dem besonderen militärgerichtlichen Verfahren

a) die Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen nicht

erforderlich,

b) das Kriegsgericht stets nach § 21 nur mit drei Richtern

zu besetzen,

c) Aien san gegen das oberkriegsgerichtliche Urteil nicht

zulässig. .

Die §§257 (über notwendige Verteidigung bei Verbrechen), 22 (über Besetzung des Kriegsgerichts mit fünf Richtern bei schweren Verbrechen), 316 (über die Fälle, in denen Revision zulässig ist) kommen hiernach nicht in Frage.

Zu Nrn. 18, 19, 20 (§§ 315, 335 Abs. 2, 362 Abs. 2). Nach den geltenden Bestimmungen darf ein Urteil, das nur vom Angeklagten oder zu seinen Gunsten vom Gerichtsherrn angefochten worden ist, durch das neu erkennende Gericht nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden: sogenanntes Verbot der Schlechterstellung. Dieses Verbot hat sich als nicht mehr zeitgemäß erwiesen und ist daher jetzt bereits in der Straf⸗ ““ beseitigt worden. Diesem Beispiel folgt nun di MStGO.

Zu Nr. 21 369). 8

Strafvollstreckung gegen Soldaten und Wehrmachtsbeamte 1 Nr. 1): Freiheitsstrasen, die ein Soldat vor oder nach seinem Diensteintritt oder ein Wehrmachtsbeamter vor oder nach seiner Anstellung verwirkt hat, werden von den Militär⸗ behörden vollzogen. Dies bestimmt § 369 Abs. 1 Satz 1 wie schon der geltende § 369 Abs. 1. „Für andere der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfene Personen muß allgemeiner Grundsatz sein, daß die militär⸗ gerichtlich erkannten Strafen auch durch die Militärbehörden vollstreckt werden. Daher ist im neuen § 369 Abs. 1 angeordnet, daß die Militärbehörden die Freiheitsstrafen vollziehen, wenn militärgerichtlich verurteilt sind: Schiffsangestellte 1 Nr. 2), an Bord eines Schiffes dienstlich eingestellte Personen 1 Nr. 3), in Kriegszeiten zur kriegführenden Wehrmacht zuge⸗ lassene ausländische Offiziere und Kriegsgefangene 1 Nr. 4 b und c), Wehrpflichtige des Beurlaubtenstands und die ihnen gesetzlich gleichstehenden Personen 7a Abs. 1 und 2).

Nur bei den militärgerichtlich gegen Gefolge 1 Nr. 4 a) und gegen Ausländer und Deutsche (auf Grund des § 5) ver⸗ hängten Freiheitsstrafen liegt kein Bedürfnis zum Vollzug durch die Militärbehörden vor; diese Fälle sind deshalb nicht in § 369 Abs. 1 aufgenommen. Auch bei der alten Wehrmacht waren nach der damagligen Militär⸗Strafvollstreckungs⸗Vorschrift diese Strafen durch die allgemeinen Behörden zu vollziehen mit der Maßgabe, daß kürzere Freiheitsstrafen die Militärbehörden im Feld vollziehen durften. Das gleiche bestimmt Nr. 33 der geltenden Strafvollstreckungsvorschrift vom 27. November 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 979). 1

§ 369 Abs. 2 entspricht dem geltenden § 369 Abs 3: Ueber⸗ gang der Strafvollstreckung auf die allgemeinen Behörden, wenn die Ehrenstrafe der Dienstentlassung verwirkt ist, oder wenn das Wehrpflichtverhältnis aus irgendeinem Grund aufgelöst wird. § 369 Abs. 2 paßt nach seiner Fassung auch auf die Fälle, in denen nach Nr. 1 des neuen § 6 des MStéB. bei Wehr⸗ pflichtigen des Beurlaubtenstands die Ehrenstrafen der Dienst⸗ entlassung und des Verlustes der Wehrwürdigkeit von Rechts wegen eintreten

8

848 85

1“ 1 *

Reichs⸗ und Staa sanzeiger Nr. 262 vom 8. November 1935. 2.

Ist gegen Wehrpflichtige des Beurlaubtenstands oder ihnen gesetzlich gleichstehende Personen 7a Abs. 1 und 2) eine Ge⸗ samtstrafe zu vollziehen, der Strafen des Militärgerichts und eines anderen Gerichts zugrunde liegen, so ist sie nach dem neuen Abs. 3 § 369 durch die allgemeinen Behörden zu voll⸗ siehene. auch wenn etwa der militärgerichtliche Teil an der Ge⸗ amtstrafe überwiegt. Diese Regelung entspricht der Zweck⸗ mäß g190 2151, 42

§ 369 Abs. 4 über Beschäftigung der zu Gefängnis Ver⸗ urteilten wiederholt den 1“ 8 869 Abf. 2. G

u“ Zu Artikel 4.

Die Beseitigung des Verbots der Schlechterstellung des Ver⸗

urteilten (vgl. Zu Nrn. 18, 19, 20) gflt nicht, wenn das ange⸗

fochtene Urteil schon vor dem Inkrafttreten des jetzigen Gesetzes

ergangen ist. Diese Regelung entspricht der für die Strafprozeß⸗

ordnung getroffenen. ..

(Veröffentlicht durch das Reichskriegsministerium.)

Bekanntmachung. Betrifft: Verbot ausländischer Druckschriften.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 verbiete ich bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung der im Verlage Wilhelm Pabst in Istanbul erscheinenden Zeitschrift „Türfische Rundschau“, Herausgeber: Dr. von Eichhorn.

Berlin, den 6. November 1935. Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern. J. A⸗: Pr. Ermevt.

Bekanntmachung KP 57

der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 7. November⸗ 1935, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935 betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen an Stelle der in den Bekannt⸗ machungen KP 51 vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 254 vom 30. Oktober 1935), KP 53 vom 31. Ok⸗ tober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 256 vom 1. No⸗ vember 1935), KpP 55 vom 5. November 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 260 vom 6. November 1935) und KP 56 vom 6. November 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 261. vom 7. November 19235) festgesetzten Kurspreise die folgen⸗ den Kurspreise festgesetzt:

Kupfer (Klassengruppe VIII): Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII Aa) RM 49,75 bis 51,75

Zink (Klassengruppe XIX):

Feinzink (Klasse XIX A) . . .. . NMM 24,25 bis 25,25 Roßzink (Klasse IX C) . . . . . . . . . 20,25 21,25

Zinn (Klassengruppe XX):

Zinn, nicht legiert (Klasse XX aa .. 266,50 286,50 Vanka⸗Zinn in Blöcen . . . . . . . . . 292,50 302,50 Mischzinn (Klasse XX B) 266,50 286,50 100 g Sn⸗Inhalt .“ acghs 22,25 be 292⸗

je 100 kg Rest⸗Inhalt Lötzinn (Klasse XX D) NMNM 266,50 bis 286,50 1e 100 kg Sn⸗Inhalt RM 22,25 bis 23,25 je 100 kg Rest⸗Inhalt.

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗

fentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 7. November 1935. Reichsbeauftragte für unedle Metalle.

b e e waFiuace gig;

8.

Die Inderziffer der Großhandelspreise im Monatsdurchschnitt Oktober 1935.

1913 = 100 1935

Monatsdurchschnitt

Sept.] Oktober

Ver⸗ änderung

in vH

Indexgruppen

I. Agrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel 110,7 2. Schlachtvieb. 90,4 3. Vreberzeugnisse.. 110,0 4 JPJJ“ 103,4 Agrarstoffe zusammen . 103,7 4,2 5. Kolonialwaren .. . . .. 84,1 8 8 II. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren.

6. Soble16 114,5 7. Eisenrohstoffe und Eisen 3 102,4 8. Metalle (außer Eisen) . . 49,7 9. Perttllen: 6. 84,4 40. Häute und Leder.. 59,5 11. Chemfkalien . . . .. 101,4 12. Künstliche Düngemittel . 66,7 13. Kraftöle und Schmierstoffe. 87,4 14. IJ 10,7 5. Papierhalbwaren und Papier. 101,7 16. S1159,4 Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen .. 91,8

III. Industrielle Fertig⸗

waren.

17. Produktionsmitttell.. 18. Ke umgüätetrt .. Industrielle Fertigwaren zu⸗ ame1 Gesamtinderr..

111,0 + 91,5 *† 110,2 88

Socerdo do de

SSSSEBS

113,0

119,2 102,8

8

Im Monatsdurchschnitt Oktober lag die Indexziffer der Großhandelspreise um 0,5 % höher als im Vormonat. Diese Steigerung ist auf Preiserhöhungen für Agrarstoffe und für industrielle Rohstoffe und Halbwaren zurückzuführen; die Preise der industriellen Fertigwaren waren im Durchschnitt unverändert.

Im einzelnen wirkten sich in der Inderziffer für pflanz⸗ liche Nahrungsmittel hauptsächlich Preiserhöhungen für Brotgetreide (mongtliche Staffelung zur Deckung der Lager⸗

119,2 102,3

kosten), Braugerste, Industriehafer, Mehl und Hopfen aus;

die Preise für Zucker, Kartoffelstärkemehl und Speiseerbsen sind zurückgegangen. An den Schlachtviehmärkten sind die Preise für Rinder, Kälber und Schafe gestiegen; die Schweine⸗ preise lagen etwas niedriger als im Vormonat. In der Gruppe Vieherzeugnisse haben die Preise für Speck etwas angezogen. Von den Futtermitteln haben sich Futtergerste und Hafer (monatliche Preisstaffelung), Heu, Mais und Futtererbsen im Preis erhöht; die Preise für Kartoffelflocken und Leinkuchen haben leicht nachgegeben.

In der Inderziffer für Kolonialwaren wurden Preis⸗ abschwächungen für Reis, Kakao, Kokosöl und Palmkernöl durch Preiserhöhungen für Tee, Tabak und Pfeffer aus⸗ geglichen.

An den Märkten der industriellen Rohstoffe und Halb⸗ waren lagen die Preise für Hausbrandkohle (saisonmäßig), für Kupfer, Blei, Zink, Zinn und die zugehörigen Halb⸗ fabrikate, für ausländische Wolle, Baumwolle, Rohseide, Hanf, Hanfgarn, Jute und Jutegarn, für ausländische Rinds⸗ häute, Ziegenfelle und teilweise auch für Ober⸗ und Unter⸗ leder, für Stickstoff⸗ und Kalidüngemittel (saisonmäßig), für Leinölfirnis und zum Teil auch für Mauersteine (Berlin) höher als im Vormonat.

Berlin, den 7. November 1935. Statistisches Reichsamt.

—.—

über Geschäftsgang, Verfahren und Tragung der Kosten bei dem Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten (Reichsschiedsamtsordnung Zahnärzte und Dentisten) vom 1. November 1935.

Auf Grund des § 21 der Zulassungsordnung für Zahn⸗ ärzte und Dentisten in der Fassung der Vierten Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätig⸗ keit bei den Krankenkassen vom 9. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I. S. 594. = Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1935 S. IV 215) und des § 27 Abs. 3 der Vertragsordnung für Kassenzahnärzte und Kassendentisten vom 27. August 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1112 = Amtliche Nachrichten für Reichs⸗ versicherung 1935 S. IV 334) erhält die Reichsschiedsamts⸗ ordnung für Zahnärzte und Dentisten folgende Fassung: I. Geschäftsgang.

Das bei dem Reichsversicherungsamt gebildete Reichsschieds⸗ amt für Zahnärzte und Dentisten führt die Bezeichnung „Reichs⸗ H für Zahnärzte und Dentisten beim Reicheverscherungs⸗ amt“.

Die allgemeine Dienstaufsicht über das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten führt der Präsident des Reichsversiche⸗

rungsamts.

§ 2.

Der Präsident des Reichsversicherungsamts bestimmt, in welcher Weise unbeschadet der Vorschrift des § 59 die Ein⸗ richtungen dieses Amts von dem Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten mitbenutzt werden können. Er bestimmt ferner die Beamten des Reichsversicherungsamts, die den Büro⸗, Registratur⸗ und Kassendienst des Reichsschiedsamts sowie die Schriftführung in den Sitzungen wahrnehmen, und ordnet hierüber das Nähere an.

Im übrigen zeichnet der Vorsitzende des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten in Sachen, die nicht durch das Reichs⸗ schiedsamt oder die drei unparteiischen Mitglieder zu entscheiden sind, endgültig, foweit er nicht Sachen dem Präsidenten des Reichs⸗ versicherungsamts zur endgültigen Zeichnung vorlegen will oder soweit sich nicht der Präsident des Reichsversicherungsamts die Zeichnung vorbehält. Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Reichs⸗ schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten kann der Präsident des Reichsversicherungsamts die unparteiischen Beisitzer ermächtigen, für bestimmte Gruppen von Sachen endgültig zu zeichnen.

§ 4.

Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende vordruckmäßige Schreiben werden von dem für den Bürodienst des

HReichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten bestimmten Be⸗

amten 2) endgültig gezeichnet.

Nach den §§ 3, 4 endgültig gezeichnete Sachen werden von dem Zeichnungsberechtigten nur dann in der Reinschrift unterschrieben, wenn der Entwurf den Vermerk „Z. U.“ trägt. Andernfalls wird die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten nach den für die Sachen des Reichsversicherungsamts geltenden Vorschriften beglaubigt.

§ 6.

Das kleine Siegel des Reichsversicherungsamts wird auch für

das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten geführt.

§ 7.

Die Sachen des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten tragen die Bezeichnung „Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Den⸗ tisten beim Reichsversicherungsamt“.

Nach § 4 endgültig gezeichnete Schreiben ergehen unter der Bezeichnung „Büro des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Den⸗ tisten bei dem Reichsversicherungsamt“. 88

§ 8. I1““

Jede eingehende Sache erhält eine besondere Geschäftsnummer, der die Buchstaben „R. Sch. Z.“ vorangesetzt werden. Nachgänge führen die gleiche Geschäftsnummer wie der Vorgang und erhalten fortlaufende Ordnungsnummern. Bei Verwaltungssachen des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten tritt zu der Ge⸗ schäftsnummer der Buchstabe „.

Die Sachen des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten werden in besonderen Registern, getrennt nach Spruch⸗ und Ver⸗ waltungssachen, geführt.

§ 9.

Die unparteiischen Mitglieder des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten erledigen die laufenden Geschäfte und dereiten die Spruchsachen, insbesondere durch Erstattung von Gut⸗ achten, vor. Der Vorsitzende verteilt die Geschäfte auf die unpar⸗ teiischen Mitglieder und bestellt aus ihrer Zahl den Berichterstatter, erforderlichenfalls auch itberichterstatter für die einzelnen Spruchsachen. n

3 10.

Der Vorsitzende bestimmt im einzelnen Falle über die Ver⸗ tretung behinderter unparteiischer Beisitzer durch die Stellvertreter.

§ 11. Iift ein Beisitzer aus dem Kreise der Zahnärzte, Dentisten oder Krankenkassen verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so tritt der für ihn bestimmte Stellvertreter ein.

§ 12.

Der Präsident des Reichsversicherungsamts bestimmt die Spruchsachen, in denen er an Stelle des Vorsitzenden den Vorsitz im Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten führen will.

8 88

4

Die Mitglieder des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Den⸗ tisten erhalten eine Entschödigung für jeden Sitzungstag mit Aus⸗ nahme der Sitzungen, an denen nur unparteiische Mitglieder teil⸗ nehmen. Die Entschädigung besteht in dem Ersatz der baren Aus⸗ lagen und in einem Pauschbetrag für Zeitverlust. Ihre Höhe setzt der Präsident des Reichsversicherungsamts fest.

§ 14. Vichtige Angelegenheiten, insbesondere zweifelhafte Rechts⸗ fragen, können von den unparteiischen Mitgliedern unter Leitung des Präsidenten des Reichsversicherungsamts oder des Vorsitzenden des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten erörtert werden. Wenn nach der Ansicht des Vorsitzenden oder von zwei unpar⸗ teiischen Mitgliedern die Möglichkeit besteht, daß das Reichsschieds⸗ amt für Zahnärzte und Dentisten in einer Rechtsfrage von einer grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversicherungsamts oder des Reichsschiedsamts 3680 der Reichsversicherungsordnung) ab⸗ weicht, so soll vor der Verhandlung im Reichsschiedsamt für . ärzte und Dentisten eine Erörterung der Frage unter dem Vorsitz des Präsidenten des Reichsversicherungsamts oder des zuständigen Direktors stattfinden. Hierzu sind alle unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter einzuladen. Der Präsident oder der zu⸗ seaffats⸗ Direktor kann Mitglieder des Reichsversicherungsamts zu 111“ zuziehen. Bindende Beschlüsse nicht

II. Verfahren.

b 1“ 8 § 15. 1 11I“ Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten ist schrift⸗ lich anzurufen. Die Parteien sind genau zu bezeichnen, die streitigen Punkte sind im einzelnen anzugeben.

§ 16.

Kommt kein Reichsvertrag oder kommen keine Bezirksverträge zustande (zu vergleichen § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 5 der Vertrags⸗ ordnung für Kassenzahnärzte und Kassendentisten), so benachrichtigt das Reichsschiedsamt für vc und Dentisten alsbald die zum Abschluß der Verträge verpflichteten Parteien durch ein⸗ geschriebenen Brief oder durch Postzustellungsurkunde davon, daß es nunmehr den Inhalt des Vertrags festsetzen werde. Hierbei sind die Parteien aufzufordern, sich binnen bestimmter an⸗ gemessener Frist zu äußern, und darauf hinzuweisen, daß über den Inhalt des Vertrags auch verhandelt und beschlossen werden kann, wenn keine Aeußerungen innerhalb der Frist eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

§ 17.

1 Für die Einlegung des Rechtsmittels gilt § 15 entsprechend. Die Rechtsmittelfrist gilt auch als gewahrt, S dod Rechts⸗ mittel rechtzeitig bei einer inländischen Behörde oder bei einem Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten eingegangen ist.

„Die Rechtsmittelschrift soll eine Begründung des Rechts⸗ mittels enthalten, auch, soweit zulässig, etwa neu vorzubringende Tatsachen und Beweismittel anführen. Später angeführte neue Tatsachen und Beweismittel braucht das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten nicht zu berücksichtigen, wenn anzu⸗ nehmen ist, daß die Absicht der Verschleppung vorliegt. Eine Ab⸗ schrift der angefochtenen Entscheidung ist beizufügen. Bei Streit aus dem Reichsvertrag, den Bezirks⸗ und Einzeldienstverträgen sind zwei Stücke des streitigen Vertrags vorzulegen.

§ 18.

Die Rechtsmittelschrift und sonstige Schriftsätze müssen von den am Streite Beteiligten oder esetzlichen oder satzungs⸗ mäßigen Vertretern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Das Reichs⸗ schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten kann von der Beibrin⸗ gung des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder von der Er⸗ teilung einer Vollmacht absehen, wenn die Vertretungsbefugnis oder Vollmacht hinreichend glaubhaft gemacht wird.

Von jedem Schriftsatz nebst Anlagen soll für jeden am Streite Beteiligten eine Abschrift beigefügt werden. Fehlen die Ab⸗ schriften, so kann sie das Reichsschiedsamt anfertigen und die Kosten von der Partei einziehen. § 65 gilt entsprechend.

§ 19.

Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten übersendet den am Streite Beteiligten je eine Abschrift der Rechtsmittel⸗ etl Nag setzt dabei eine Frist zur schriftlichen Gegenäußerung. In besonderen Fällen kann davon abgesehen werden, insbesondere wenn der Vorsitzende und ein unpareiischer Beisitzer übereinstim⸗ mend das Rechtsmittel für unzulässig oder verspätet oder aus⸗ sichtslos erachten, oder wenn es sich bei der Beschlußfassung über die Zulassung um die Auswahl unter mehreren Bewerbern han⸗ delt. Bei Uebersendung der Abschrift der Rechtsmittelschrift an die am Streite Beteiligten sind diese darauf hinzuweisen, daß auch verhandelt und beschlossen werden kann, wenn eine Gegen⸗ äußerung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingeht. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Sonstige Schriftsätze teilt das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten gleichfalls den am Streite Beteiligten in Abschrift mit, wenn sie neue und wesentliche Anführungen enthalten. Die nach § 16 fristgerecht eingehenden Aeußerungen sind den Gegenparteien in jedem Fall mitzuteilen. 6

8 J“ können wirksam auch dann an die Partei er⸗ folgen, wenn sie durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.

Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten fordert von dem Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten die Verhand⸗ lungen ein. Dieses hat eine Abschrift der angefochtenen Ent⸗ scheidung beizufügen.

§ 22.

Sind die drei⸗ unparteiischen Mitglieder darüber einig, daß das Rechtsmittel unzulässig oder verspätet oder aussichtslos ist, so können sie das Rechtsmittel durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung verwerfen.

Der gemäß Abs. 1 ergangene Beschluß ist schriftlich nieder⸗ zulegen.

Ist das Rechtsmittel nur teilweise als unzulässig oder aus⸗

sichtslos verworfen, so ist der darüber ergangene Beschluß vor Zustellung in der Verhandlung des Reichsschiedsamts für en ärzte und Dentisten mitzuteilen. Die drei unparteiischen Mit⸗ glieder können ihn wieder aufheben, sofern dies auf Grund der Verhandlung angezeigt ist. Alsdann ist auch insoweit über das Rechtsmittel zu verhandeln.

2

Der Vorsitzende bestimmt den Tag der Verhandlung sowie ob eine mündliche Verhandlung stattfinden soll oder nicht. Eine mündliche Verhandlung hat unbeschadet der Vorschriften des § 22 stattzufinden, wenn es von einer Partei ausdrücklich beantragt oder in der nicht mündlichen Verhandlung im Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten von einem Mitgliede verlangt wird; dies gilt nicht, soweit es sich um die Vornahme oder Ablehnung von Zulassungen handelt.

88 der mündlichen Verhandlung werden die Parteien mög⸗ lichst eine Woche vorher durch eingeschriebenen Brief oder gegen

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