Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 289 vom 11. Dezember 1935.
bei Baumwollabfällen auf Grund der im dritten Kalenderviertel⸗ jahr 1934 (Stichzeiten) durchschnittlich im Monat verarbeiteten Gewichtsmengen errechnet (Grundmenge). 8 (2) Die Ueberwachungsstelle kann in Ausnahmefällen die Grundmenge von sich aus oder auf Antrag höher oder niedriger estsetzen. 1 8 6 Die für die einzelnen Firmen errechnete Grundmenge wird diesen mitgeteilt. Firmen, die diese Mitteilung nicht bis zum 26. Dezember 1935 erhalten haben, haben sich unverzüglich bei der Ueberwachungsstelle für Baumwolle, Bremen, Baumwollbörse, zu melden.
Kürzungsmöglichkeit.
(1) Die Grundmenge kann im Benehmen mit der Ueber⸗ wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle und der Wirt⸗ chaftsgruppe Textilindustrie Herstellern von die zweck⸗ mäßig Zellwolle oder andere nicht bewirtschaftete Rohstoffe ver⸗ wendet werden können, bis zu einem entsprechenden Anteil gekürzt werden. Geschieht dies, so werden die Betroffenen hiervon min⸗ destens 6 Wochen vor der Durchführung benaächrichtigt.
(2) Bei zusätzlicher Verarbeitung von Zellwolle und anderen unbewirtschafteten Spinnstoffen kann nach dem Verhältnis dieser Verarbeitung eine Wiederheraufsetzung der Grundmenge bis zur Hälfte der Kürzung nach besonderer Anordnung der Ueber⸗ wachungsstelle stattfinden. 3 1b 8
(3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht, soweit Ausfuhrauf⸗ träge vorliegen.
8 8
Festsetzung der Verarbeitungsmenge.
(1) Spätestens ein Monat vor Beginn eines jeden Kalender⸗ vierteljahrs, erstmalig im Monat Dezember 1935 für das erste Kalendervierteljahr 1936, wird den Fachgruppen und Fachunter⸗ gruppen von der Ueberwachungsstelle mitgeteilt, welchen Hundert⸗ satz der nach § 2 festgesetzten Grundmenge (Verarbeitungsmenge) in § 1 genannten Spinnstoffe ihre Mitglieder während des nächsten Vierteljahres monatlich verarbeiten dürfen.
(2) Soweit das Gemeinwohl es erfordert, kann im Benehmen mit der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie für einzelne Wirtschafts⸗ zweige der Verarbeitungssatz höher oder niedriger festgesetzt werden.
(3) Die sich für den Kalendermonat ergebende Verarbeitungs⸗ menge darf nicht überschritten werden. 1 1
(4) Die Festsetzung des Verarbeitungssatzes begründet keinen Anspruch auf Zuteilung der entsprechenden Rohstoffmenge.
§ 5. Ausnahmen für die Ausfuhr.
(1) Soweit Ausfuhraufträge oder Aufträge inländischer Ab⸗ nehmer vorliegen, die das Ergebnis nachweislich zum Zwecke der Ausfuhr verwenden, kann die Verarbeitungsmenge um 75 % der für diese Ausfuhraufträge benötigten Rohstoffe überschritten werden. Die Ueberschreitung ist jedoch nur mit Einwilligung der Ueberwachungsstelle zulässig. Der Ausfuhrnachweis ist auf Ver⸗ langen der Ueberwachungsstelle durch Vorlage der Ausfuhrunter⸗ lagen zu erbringen.
Ausnutzung der Verarbeitungsmenge.
(1) Ist in einem Betrieb während eines Kalendermonats der von der Ueberwachungsstelle festgesetzte Verarbeitungssatz über⸗ chritten worden, so muß in dem folgenden Kalendermonat ein
usgleich erfolgen. Bei Saisonbetrieben kann die Ueberwachungs⸗ stelle auf Antrag Abweichungen gestatten.
§ 7. Ermittlung der verarbeiteten Mengen. 3 (1) Als tatsächlich verarbeitete Menge der im 2— genannten Spinnstoffe gilt der gewichtsmäßige Unterschied zwischen den am Anfang eines Monats vorhandenen und am Ende desselben Monats verbleibenden Beständen unter Berücksichtigung der im gleichen eitraum durch Lieferung neu hinzugekommenen Mengen dieser pinnstoffe. 3 1 (2) Die Innehaltung der festgesetzten Verarbeitungsmengen wird durch die Ueberwachungsstelle auf Grund der zu führenden Lagerbücher nachgeprüft. § 8. 1 Einkaufsbewilligung. 8 Das Einkaufsbewilligungsverfahren nach der Anordnung B 3 vom 31. Mai 1934 und B7 vom 1. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 233 vom 5. Oktober 1934) wird durch die Bestimmungen dieser Anordnung nicht berührt.
§ 9. Zuwiderhandlungen. Frwis geh cgen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816).
§ 10. Inkrafttreten.
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Die Anordnungen B 5 vom 26. Juli 1934 Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 173 vom 27. Juli 1934), B6 vom 25. August 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und B 10 vom 27. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 303 vom 31. De⸗ zember 1934) treten am 31. Dezember 1935 außer Kraft.
Bremen, den 10. Dezember 1935. Der Reichsbeauftragte für Baumwolle.
Anordnung Nr. 28 der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest (Aufhebung der Anordnungen Nr. 1— 3, 6, 9 und 11—14).
8
Vom 10. Dezember 1935. 8
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr
vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Ver⸗
bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗
wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗
anzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1. (1) Die Anordnungen der Ueberw sstelle fü tschuk und Abeh g erwachungsstelle für Kautschu Nr. 1 vom 1. Juni 1934 vom 2. Sn 1934),
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 126 2 vom 7. Juni 1934
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 130 vom 8 uni 1934), sch 3 vom 7. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 134 vom 12. Juni 1934), 158
6 vom 23. Juni 1934 (Deutsche chsanzeiger Nr. vom 10. Juli 1934), Fer
8 “ . *
Nr. Juli 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 164 vom 17. Juli 1934), 1 8 Nr. 11 vom 31. Juli 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 176 vom 31. Juli 1934), Nr. 12 vom 15. August 1934 (Deutscher Nr. 189 vom 15. August 1934), Nr. 13 vom 18. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 218 vom 18. September 1934), Nr. 14 vom 1. Oktober 1934 (Deutscher Nr. 229 vom 1. Oktober 1934) treten außer Kraft.
(2) Es sind somit folgende Anordnungen der Ueberwachungs⸗ stelle für Kautschuk und Asbest in Kraft: Nr. 15 vom 1. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1934), B . 16 vom 1. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1934), . 18 vom 13. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 267 vom 14. November 1934), Nr. 19 vom 13. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 267 vom 14. November 1934), Nr. 20 vom 29. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 279 vom 29. November 1934), .22 vom 1. März 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1935), 23 vom 16. März 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 66 vom 19. März 1935), . 24 vom 20. März 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 69.
vom 22. März 1935),
.26 vom 1. Juli 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153. vom 4. Juli 1935),
. 27 vom 4. Juli 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 154 vom 5. Juli 1935).
§ 2. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest. Der Reichsbeauftragte:
Nachtigäller.
9 vom 17. Reichsanzeiger
Reichsanzeiger
Bekanntmachung KP 75 8 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 10. Dezember 1935, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden die folgenden Kurs⸗ preise festgesetzt:
Aluminium (Klassengruppe 1): Aluminium, nicht legiert (Klasse IA). RM 144,— bis 148,— Aluminiumlegierungen (Klasse IB) „ 68,— „ 70,—
Blei (Klassengrup pe III): Blei, nicht legiert (Klasse I anhnl. . RM. 21,25 bis Hartblei (Antimonblei) (Klasse III B)) „ 23,75 „
Kupfer (Klassengruppe VIII): Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) y .RM 50,— bis 52,—
Kupferlegierungen (Klassengruppe IX): Messinglegierungen (Klasse X A) . RM 37,50 Rotgußlegierungen (Klasse X B) „ (81— Bronzelegierungen (Klasse X C) 77,— Neusilberlegierungen (Klasse X D).. 51,75
Nickel (Klassengruppe XIII): Nickel, nicht legiert (Klasse XIII Aa) RM 249,
Zink (Klassengruppe XIX): Feinzink (Klasse XIXI55—“” Rohzink (Klasse XIKO“
Zinn (Klassengruppe XX):
Zinn, nicht legiert (Klasse XX ahan. RM 261,— bis 281,— Banka⸗Zinn in Blocken ... — Mischzinn (Klasse XX B „ 261,— „ 281,— S. kg Sn⸗Inhalt
21,25 bis 22,25 je 100 kg Rest⸗Inhalt RM 261,— bis 281,— je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 21,25 bis 22,25 je 100 kg Rest⸗Inhalt.
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleich⸗ zeitig treten die Bekanntmachungen KP 43 bis KP 74 außer Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 1935.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. 1 Stinner.
22,25 24,75
bis 39,50 54,75 80,— 54,75
7
bis 269,—
bis 24,— 20,—
Lötzinn (Klasse XX D)
Anordnung — W 19 — der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare 28 (Festsetzung der Verarbeitungsmengen) 8 vom 11. Dezember 1935.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet: 8 5 § 1
8
Geltungsbereich und Beschränkung der Verarbeitung.
(1) Betriebe, welche Gespinste (Garne oder Zwirne) aus wollenen Spinnstoffen auf eigene Rechnung herstellen oder ver⸗ arbeiten, dürfen dies vom 1. Januar 1936 ab nur im Rahmen der für sie von der E1“ festgesetzten Herstellungs⸗ oder Verarbeitungsmenge tun. Betriebe und 23 die Ge⸗ spinste durch Dritte im Lohn “ oder verarbeiten lassen, sind den in Satz 1 genannten Betrieben e ge en Bei mehr⸗ stufigen Betrieben gilt dies für jede Stufe, soweit diese nicht ausschließlich für den eigenen Betrieb arbeitet.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für die Kämmerei sowie für die Filz⸗, Ste pdecken⸗, Reißwoll⸗ und Watteherstellung, soweit sie wollene Spinnstoffe be⸗ oder ver⸗ arbeiten.
(3) Die Herstellung oder die Verarbeitung handelsfertig aufgemachter Garne wird abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 besonders geregelt.
die nach Absatz 1 errechneten Mengen um die
(4) Die Anordnung gilt nicht für die Seilerei die menten⸗, Gardinen⸗ und Spitzenherstellung, die Band⸗ und Tüllweberei, die Hutindustrie und die Ausrüstüng zm edelung). 9 G
(5) Wollene Spinnstoffe im Sinne des Absatzes 1 Schafwolle sowie Kammzug, Kämmlinge und Abgänge jeder aus Schafwolle (Nr. 144 a— f, 413 a, aus 413f und 8 1 und b des Statistischen Warenverzeichnisses). 24
Festsetzung der Grundmenge.
1) Die nach § 1 festzusetzenden Mengen werden auf . der im Jahre 1933 und im ersten Vierteljahr 1934 (Stice verarbeiteten Gewichtsmenge wollener Spinnstoffe oder Gej 6 berechnet. Sind in der Stichzeit neben Gespinsten aus 84 § 1 genannten Spinnstoffen auch Mischgespinste aus diesen n anderen Spinnstoffen verarbeitet worden, so wird nur der g wichtsanteil der im § 1 genannten Spinnstoffe berücksicti Kann dieser Gewichtsanteil nicht ermittelt werden, so dars Ueberwachungsstelle die Anrechnung verweigern oder den au wichtsanteil selbst festsetzen. 8
(2) Bei den Betrieben, welche Gespinste verarbeiten, vere 8 b 8 Hälfte des Hunder sase⸗ gekürzt, den der Betrieb für die Erfüllung unmittelban
usfuhraufträge in der Stichzeit verarbeitet hat. Die verbse benden Mengen werden weiter um 37,5 9% gekürzt. De errechnete Menge wird durch 15 geteilt.
(3) Bei den Herstellern von Gespinsten, den Filz⸗, Sten decken⸗, Reißwoll⸗ und Watteherstellern gilt diejenige Menge Grundmenge, die im Monatsdurchschnitt für den Betrieb Grundbedarf für die Einkaufsperiode vom 1. Oktober 1095 zum 31. März 1936 festgesetzt ist.
() Die Ueberwachungsstelle kann in Ausnahmefällen p sich 9. oder auf Antrag die Grundmenge höher oder niedrice estsetzen.
(5) Die nach Absatz 2 bis 4 ermittelte monatliche Gran. menge wird den einzelnen Betrieben mitgeteilt. Betriebe diese Mitteilung bis zum 26. Dezember 1935 nicht erhalten haba müssen sich unverzüglich bei der Ueberwachungsstelle für Nai G Tierhaare, Berlin NW 7, Hermann⸗ öring⸗Straße melden.
(6) Für Betriebe, die bei der Ferfergung oder Verarbeit von Gespinsten im Monatsdurchschnitt des laufenden Kalende jahres eine von der Ueberwachungsstelle festzusetzende Höchstmeng nicht überschritten haben, gilt diese Höchstmenge als Grundmeng
Kürzungsmöglichkeit. .
(1) Die Grundmenge kann im Benehmen mit —- Wirtschaftsgruppe Textilindustrie und der Uet wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle Herstell von Waren, für die zweckmäßig Zellwolle oder andere ric bewirtschaftete Rohstoffe verwendet werden können, bis zu eing entsprechenden Anteil gekürzt werden. Geschieht dies, so wene die Beteiligten hiervon mindestens sechs Wochen vor der Dur führung benachrichtigt.
(2) Bei zusätzlicher Verarbeitung von Zellwolle und anden unbewirtschafteten Spinnstoffen kann nach dem Verhältnis die Verarbeitung eine Wiederheraufsetzung der Grundmenge bis n. Hälfte der Kürzung nach besonderer Anordnung der Uh wachungsstelle stattfinden.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht, soweit Ausfih aufträge vorliegen. 8
§ 4. 8
Festsetzung der Verarbeitungsmenge. 16
(1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines jah Kalendervierteljahres, erstmalig im Dezember 1935 für das es Kalendervierteljahr 1936, wird jeder Fach⸗ oder Fachuntergruy für ihren Bereich mitgeteilt, welchen Hundertsatz der Grundmeng der im § 1 genannten Spinnstoffe ihre Mitglieder während h nächsten Vierteljahres im Monatsdurchschnitt verarbeiten dütt (Verarbeitungsmenge).
(2) Für die durch § 2 Absatz 6 erfa ten Betriebe kann h Verarbeitungssatz abweichend von den Bestimmungen des 1 satzes 1 festgesetzt werden. —
(3) Soweit das Gemeinwohl es erfordert, kann, abweihne von der Bestimmung des Abs. 1, für einzelne Wirtschaftszweg der Verarbeitungssatz im Benehmen mit der Wirtschaftsgrmf Textilindustrie höher oder niedriger festgesetzt werden,
(4) Die Festsetzung des Verarbeitungssatzes begründet kein Anspruch auf Zuteilung der entsprechenden Spinnstoffmenge.
§ 5. Ausnahmen: a) behördliche Lieferungen. Betrieben, welche Aufträge zur Herstellung von Unifom tuchen oder Decken im Sinne des 8 8 der Anordnung — WII. (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 1 vom 26. September 1935) erhalten, kann auf Antrag geste werden, diejenige Menge wollener Fpinnztosf. oder Gespin zusätzlich zu verarbeiten, die zur Erfüllung dieser Aufträge! wendet werden muß, sofern die Mehrmenge sich im Rahmen besonderen Einkaufsgenehmigungen hält, die den Betrith hierfür erteilt wurden. 88 8 .
G b) Ausfuhr.
Soweit Ausfuhraufträge oder Aufträge inländischer nehmer vorliegen, die das Erzeugnis nachweislich zum Zue der Ausfuhr verwenden, darf die Verarbeitungsmenge i schritten werden, und zwar um die Mengen, die zur Erfüll der Ausfuhraufträge benötigt werden, huzüglich derjenigen, den Betrieben darüber hinaus von der Ueberwachungsstelle f besondere Einkaufsgenehmigungen zugeteilt werden; das gle ilt für die Verarbeitung der Mengen, die aus Anlaß von i e. 8es oder Aufträgen inländischer Abnehmer für Nn uhrzwecke den Betrieben in der Zeit vom 1. April bis En bezember 1935 zugeteilt worden sind. Bei denjenigen besonde Einkaufsgenehmigungen, die nach dem 1. Januar 1936 übet 1 zur Erfüllung der Ausfuhraufträge benötigten Mengen hina erteilt werden, ist jedoch im Einzelfalle die Einwilligung Ueberwachungsstelle zur Ueberschreitung der Verarbeitungsme erforderlich. 2 “
§ 7
Ueberschreitung der Verarbeitungsmenge. 1
(1) Ist in einem Betriebe während eines Vierteljahres vorgeschriebene enbrtpsem. überschritten worden, 8 dies innerhalb des folgenden Kalendervierteljahres ausgegit werden. Eine Bestrafung bleibt vorbehalten. 2
(2) Betriebe, die von der Ueberwachungsstelle als 20. betriebe anerkannt worden sind, dürfen Vorgriffe auf die 8 arbeitungsmenge des nächsten Kalendervierteljahres bis burng einer halben monatlichen Verarbeitungsmenge vorne darüber hinaus 8 Vorgriffe der Einwilligung der lih wachungsstelle. Diese Betriebe dürfen etwaige 9 verarbeitung im nächsten Kalendervierteljahr ausgleichen. vtit liche Vorgriffe sind auf die Verarbeitungsmenge des nü Kalendervierteljahres anzurechnen.
(3) Die Ueberwachungsstelle kann aus betonderen auch andere Abweichungen gestatten.
§ 8 Besondere Kürzung der Grundmenge. (1) Betrieben und Personen, die vor dem 1. April 19 arbeit vergeben haben und dies nicht mehr in entspre Umfange tun, kann die Grundmen gekürzt w
Gründ
34 L9
che 0”-
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 289 vom 11. Dezember 1935.
2) Betrieben, die ihre Verarbeitungsmenge länger als drei Monate nicht ausnutzen, kann die Grundmenge entsprechend
zürzt werden. gekürzt § 9.
Ermittlung der verarbeiteten Menge.
Als tatsächlich verarbeitete Menge der in § 1 genannten wollenen Spinnstoffe oder Gespinste gilt der gewichtsmäßige Unterschied zwischen den am ö Vierteljahres vor⸗ undenen und am Ende desselben Vierteljahres verbleibenden heständen unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum durch
Lieferung neu hinzugekommenen Mengen dieser wollenen Spinn⸗ soffe oder Gespinste (Nettogewicht des Wollanteils auf Grund on Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen). Bei verarbei⸗ teten Mischgespinsten gilt nur der Anteil an wollenen Spinn⸗ stoffen (§ 1 Absatz 5) als verarbeitet. .
(2) Die Innehaltung der Ueegeseßteg Verarbeitungsmengen wird durch die veeeentg geggestelh auf Grund der zu führenden Lagerbücher nachgeprüft. Diese müssen bei Mischgespinsten den Anteil an wollenen Spinnstoffen gemäß der Bestimmung des § 2 Absatz 1 dieser Anordnung ausweisen.
§ 10. Einkaufsbewilligung.
Soweit ein Einkaufsverbot für Textilien (9. 1— 8⸗ verordnung zu dem Gesetz über den Verkehr mit industriellen Rohstoffen und Halbfabrikaten vom 29. Juni 1934 vhs ecce eüt 1
85. 528) besteht, bleibt dieses durch die Vorschriften dieser Anord⸗ nung unberührt. Das gleiche gilt für allgemeine und besondere Einkaufsgenehmigungen. 9 11
Zuwiderhandlungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12 bis 15 der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr. 1
§ 12. Inkrafttreten. 86 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im 1u“ Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Berlin, den 11. Dezember 1935. 8 Der Reichsbeauftragte für Wolle.
Jeremias.
Filmverbot. Die öffentliche Vorführung des Films: „Angeber“, 2 Akte =— 657 m, Antragsteller und Hersteller: Ulrich & Neuß, K. U. Filmproduktion und Vertriebs⸗G. m. b. H., Berlin, ist
am 26. November 1935 unter Nummer 40 602 verboten worden.
Berlin, den 9. Dezember 1935. Der Leiter der Filmprüfstelle.
Zimmermann.
1“
befreiungen von den Vorschriften des Reichs⸗ bürgergesetzes und des Blutschutzgefetzes.
Vie der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern in einem Kunderla mitteilt, sind Gesuche um Bewilligung don Befreiungen von den Vorschriften des Reichsbürgergesetzes und des Blutschutz⸗ gesetes durch den Führer und Reichskanzler bei der für den Wohn⸗ itz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Gesuchstellers zuständigen öheren Verwaltungsbehörde zu stellen. Anträge von Personen, die nicht Reichsbürger sind, auf Hehsesganng in dem von ihnen bisher helleideten öffentlichen Amt sind auf dem Dienstwege dem zuständi⸗ hen Reichsminister einzureichen. 1b 8 Höhere Verwaltungsbehörden in diesem Sinne sind: in Preußen der Regierungspräsident; in Berlin in Eheangelegenheiten er Staatskommisfar der Hauptstadt Berlin, im übrigen der Poli⸗ hsdent. in Bayern der Regierungspräsident, in Sachsen die neishauptmannschaft; in den übrigen Ländern die Landesregie⸗ ung. Besitzt der Gesuchsteller im Inland keinen Wohnsitz oder heschen Aufenthalt, so ist das Gesuch bei dem Reichs⸗ und greußischen Ministerium des Innern einzureichen. hi Bewilligung einer Befreiung soll nur in ganz besonders iegenden Ausnahmefällen befürwortet werden, in denen schwer⸗ jegende Gründe vom Gesichtspunkt der Allgemeinheit eine Ab⸗ näcung von den Nürnberger Gesetzen nötig machen. Liegt ein mnr Ausnahmefall nicht vor, so ist das Gesuch unter Hinweis 2 uf ohne weitere Vorbereitung dem Reichs⸗ und Preußischen mnister des Innern vorzulegen. den Fällen, die nicht von vornherein zur Ablehnung reif Ugfegen, stellt die höhere Verwaltungsbehörde die erforderlichen beinungen an. Sie trifft Feststellungen über die persönlichen, hrdere die rassischen, seelischen und charakterlichen Eigen⸗ alttic des Gesuchstellers, seine Teilnahme am Weltkrieg und seine ber e Zuverlässigkeit. Sie veranstaltet weitere Erhebungen heine Familiengeschichte und über die Richtigkeit der zur Be⸗ aerncung seines Gesuchs geltend gemachten Gründe. Betrifft das Rüen ie Befreiung von einem Ehehindernis, so hat die höhere 8 tungsbehörde etwaige bereits bei den Standesbeamten ent⸗ n Guen Vorgänge einzufordern und dem Gesuchsteller aufzugeben, mnts Utachten des für stinen Wohnsitz zuständigen Gesundheits⸗ nale dee zubrin en, das sich insbesondere auf die rassischen Merk⸗ g es Gesuch⸗ tellers erstreckt. hiniser Weitergabe des 8ah an den Reichs⸗ und Preußischen nenähr des Innern hat die höhere Verwaltungsbehörde in den ständmefällen, in denen sie eine Bereiung befürworten will, der 19 s . e der NSDAP. Gelegenheit zur Stellung⸗ Wue zu geben.
—
kinarbeitungsfrift für langfriftig Erwerbslofe.
mer Laufe der Zeit sind die volltauglichen Arbeitslosen in es Faufirterem Maße herausgesucht worden, so daß sich bei dem esid ig bei Wiedereinstellungen Schwierigkeiten ergeben. Der der Reichsanstalt befaßt sich in einem Schreiben an die schaftskammer eingehend mit den Gründen solcher
„die teils an mangelndem Willen, teils an
e eis hsfand. teils aber auch an zu hohen An⸗
s sat . Unternehmer liegen. Es werde vie lfach vergessen, irbeits ich bei dem Arbeitsplatz Austausch. und der Regelung des andele ng8 nicht um vollwertige, eingearbeitete Fachkräfte slig Erondern um zusätzliche Hilfskräfte, zum Teil um lang⸗ verbslose und unterernährte Volksgenossen, deren Körper
u“] Filmverbot. Die öffentliche Vorführung des Films: „Eine Räubergeschichte“,
2 Akte = 600 m, Antragsteller und Hersteller: Ulrich & Neuß, K. U. Filmproduktion⸗ und Vertriebs⸗G. m. b. H., Berlin, ist am 26. November 1935 unter Nummer 40 663 verboten worden.
Berlin, den 9. Dezember 1935.
Der Leiter der Filmprüfftelle. Zimmermann.
Preußen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 7 der Verordnung des Herrn Reichs⸗ präsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 habe ich die Bücher:
„Konfektion“ von Werner Türk, Agis⸗Verlag, Berlin/ Wien,
„Tausendundeine Nacht“ von Ewald Banse und Werner Jansen, Rikola⸗Verlag, Wien Berlin/ Leipzig / München,
„Die pf bn Abt und ihr Reich“, Roman von Josef Kallinikow, Verlag Julius Kittls Nachf.,
in Preußen wegen Gefährdung von Sitte und Anstand be⸗ schlagnahmt.
Berlin, den 9. Dezember 1935.
Der Polizeipräsident in Berlin. J. A.: Dr. Lüdcke.
Bekanntmachung.
Aluf Grund des 8 1 und des § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 293) in Verbindung mit der durch den Preußischen Minister des Innern hierzu erla senen Durchführungsverordnung vom 31. Juni 1933 (Preuß. Gesetzsamml. S. 39) und in Verbindung mit dem Reichs⸗ gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Ver⸗ mögens vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 479) wird das Grundstück Haldenstr. 43 in Herne
des ehemaligen Arbeiter⸗Samariter⸗ bundes, eingetragen im Grundbuch von Herne, Stadtkreis Herne, Band 13 Blatt 47 Abt. I 88 Nr. 3—6, unter Bestätigung der polizeilichen Beschlagnahme zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Herrn Reichs⸗ und Preußischen Minister des Innern in Berlin, eingezogen.
Die Verfügung wird mit der öffentlichen Bekannt⸗ machung wirksam.
Arnsberg, den 5. Dezember 1935. Der Regierungspräsident Dr. Runte.
Aus der Verwaltung.
sc erst auf die neue Lebensweise und Tä igkeit allmählich ein⸗ tellen müsse. Wollte man von ihnen überall sofort Volleistungen verlangen, dann wäre jedes Arbeitsbeschaffungsprogramm un⸗ durchführbar. Bei verständiger Anlernung und menschlichem Ent⸗ gegenkommen ließen sich dagegen gute Leistungen erreichen.
Berliner Börse am 11. Dezember. Kurse ungefähr gehalten.
Stimmungsmäßig zeigte sich zwar an der heutigen Berliner im Zusammenhang mit den Anzeichen einer Entspannun im “ eine etwas freundlichere Tendenz. Fedoch ergaben sich kursmäßig gegenüber den gestrigen Schlußnotierungen nur in wenigen Werten Veränderungen. In den meisten Werten war der Kursstand behauptet. Das Geschäft setzte recht lustkos ein. Zum Teil bemerkte man kleine Abbröckelungen, die auf vereinzelte Abgaben der Kulisse zurückzuführen waren. Später kam eine freundliche Grundstimmun zum Durchbruch, die sich auch kursmäßig etwas auswirkte. egen Schluß war das Ge⸗ schäft wieder recht lustlos.
„Spomeit Montanpapiere und chemische Werte überhaupt Ver⸗ änderungen aufwiesen, handelte es sich immer nur um Bruchteile eines Prozentes. Braunkohlenwerte kamen fast gar nicht zur Notiz. Von den Kalipapieren waren Salzdetfurth 1 % höher. Etwas mehr Umsatz bemerkte man am Elektromarkt. Hier gingen Siemens um 2 ¾¼ % zurück, ferner waren etwas stärker angeboten Dessauer Gas (— 1 %⅛), Chade büßten 2 Mark ein Andererseits waren Licht und Kraft um 1 , Elektr. Schles., Schles. B Gas, Deutsche Kabel und Felten & Guilleaume um je ¾ %, gebessert. Sonst waren noch Ee s hardt um 1 % erholt, esöcsechen Dortmunder Union. In A chaffensburger Zellstoff (+ 1 ¼) bemerkte man Rückkäufe der Kulisse. Schwächer lagen dagegen Reichsbank (— 1).
Am Kassamarkt war die Kursgestaltung nicht ganz einheitlich. Von den Renten waren Eebes etwas niedriger. Tagesgeld war in sich zwar etwas leichter, stellte sich jedoch immerhin 3 ¼ bis 3 % %. Am internationalen Devisenmarkt lag das englische Pfund schwächer und wurde in Berlin auf 12,25 1¼ (12,27), der Dollar auf wieder unverändert 2,488 RM festgesetzt.
Börfenkennziffern für die Woche vom 2. bis 7. Dezember.
Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkenmiffern stellen sich für die Woche vom 2. bis 7. Dezember im Vergleich zur
Vorwoche wie folgt: Wochendurchschnitt Monats⸗ 3 vom 2. 12. vom 25.11. durchschnitt Aktienkurse (Index 1924 bis 7.12. bis 30. 11. November bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie 96,36 96,46 96,61 Verarbeitende Industrie.. 82,95 82,59 82,46 Handel und Gewerbe.. 95,39 95,18 95,23 4*“ 89,73 89,52 89,51
Kursniveaun der 4 ½ % igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗ 1“““ “ Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten Kommunalobligationen. Oeffentliche Anleihen 8 Durchschnitt... 8 Außerdem: Industrieobligationen . - % ige Gemeinde⸗ umschuldungsanleihe.
96,05 94,71 93,51 92,94 94,90 101,64
88,61
96,02 94,74 93,51 92,93 94,89 101,79
88,52
96,09 94,73 93,52 92,95 94,93 101,54
88,45
Einfuhr von Getreide, Butter, Käse und Eiern in das deutsche Zollgebiet (Spezialhandel) im November und in dem Zeitraum Januar bis November 1935.
Stat. Nr.
2
November 1935 LJanuar bis November
1935 Wert Menge Wert 1000 RM.
Waren⸗ bezeichnung Menge dz
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
Donnerstag, den 12. Dezember. Staatsoper: Arda. Musikalische Leitung: 19 % Uhr. Schauspielhaus: Thomas Paine. ohst. Beginn: 20 Uhr. Staatstheater — Kleines Haus: Die Jungfern vom
Bischofsberg. Lustspiel von Gerhart Hauptmann. Beginn: 20 Uhr. sp h daup
Blech. Beginn: Schauspiel von Hanns
7
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dz 1000 RM 492
40 169 2 187 719 730
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1 Poen.. 2a Weizen.. 1 501 054 162 a] Roggenmehl. . 4 372 20 37 307 162 b1: Weizenmehl .. 2 218 16 23 069 3a Gerste zur Vieh⸗ V sütterung .. 19 1 155 412 3 b Andere Gerste 7 235 401 042 4 [KHarkn 18 729 1 790 188 134 Milchbutter, Butterschmalz 58 556 642 168 Käse (Hart. und Weichkäse). 24 103 252 915 Eier von Feder⸗ vieh u. Feder⸗ wd 66 892 587 648 in in 1000 Stück 1000 Stück 118 615 1 000 208
Statistisches Reichsamt.
Wirtschaft des Auslandes.
Der schweizerische Außenhandel im Rovember.
Basel, 10. Dezember. Nach den von der eidgenössischen Oberzolldirektion veröffentlichten Außenhandelsziffern der Schweiz für den Monat November zeigt sich gegen Oktober ein Rückgang der Einfuhr und eine Steigerung der Ausfuhr bei einem desomtumseh von 192,7 Millionen Francs. Davon macht die Einfuhr 113,3 Mill. ffr. gegenüber 116,6 Mill. ffr. aus, die Ausfuhr 79,4 gegenüber 75,9 Mill. ffr. im Oktober. Sie liegt damit fast auf der gleichen Höhe wie im November 1984. Was den Handelsverkehr mit dem Ausland betrifft, so ging die Einfuhr aus Deutschland von 30,6 auf 28,8 Mill. ffr. zurück. Der Export nach Deutschland stieg von 12,4 & 16,6 Mill. ffr. Der Handelsverkehr mit Italien blieb im Oktober und No⸗ vember stabil.
Französische Verteidigungsanleihe mit 2 Milliarden aufgelegt. Paris, 10. Dezember. Die französische Regierung hat am eutigen Dienstag eine 2⸗Milliarden⸗Anleihe aufgelegt, die aus⸗ chließlich für Zwecke der Landesverteidigung bestimmt sind. Am Montagabend sand eine Besprechung der Vertreter der Pariser Großbanken mit leitenden Persönlichkeiten des Finanzministeriums .. Bei dieser Besprechung versicherten die Vertreter der Groß⸗ anken, daß die 2⸗Milliarden⸗Anleihe den gleichen Erfolg haben werde, wie die früheren Anleihen der Eisenbahngesellschaften. Die neue Anleihe wird mit 5 % verzinst und soll in dreißig Jahren
amortisiert sein.