1935 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Dec 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 299 vom

23. Dezember 1

5. S. 2

aussetzung geknüpft, daß die Meßgeräte im öffentlichen Ver⸗

kehr zur Bestimmung des Umfanges von Leistungen ange⸗

wendet oder bereitgehalten werden.

8 § 9, 1 erweitert die bisherigen Vorschriften nach § 1 der oben erwähnten Verordnung über die Ausdehnung der Eich⸗ pflicht vom 11. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1245).

Bei § 9, 2 sind die Zählwaagen, Wäge⸗ und Abfüll⸗

maschinen neu hinzugesetzt und dadurch Zweifel über die Eichpflicht beseitigt worden. Es ist notwendig, die Abfüll⸗ naschinen zu 8 da der Einzelhandel, besonders der

Lebensmittelhandel, immer mehr Waren in abgemessenen

Verpackungen abgibt, und der Kunde ebenso wie bei jeder

nderen nach Gewicht verkauften Ware die Gewähr dafür aben muß, daß er das auf der Verpackung angegebene Ge⸗ wicht tatsächlich erhält. 8

Ddie Eichpflicht der Zählwaagen, Wäge⸗ und Abfüll⸗

maschinen besteht nur für die eichfähigen Bauarten, die zur

chung zugelassen sind.

Zur Klarstellung der Eichpflicht sind unter 4 die Meß⸗

geräte für wissenschaftliche und technische Untersuchungen, die zur Gehaltsermittlung dienen, besonders aufgeführt.

Welche Meßgeräte im einzelnen darunter fallen, wird die Physikalisch⸗Technische Reichsanstalt in Zusammenarbeit mit dem Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volks⸗ bildung und dem Reichsgesundheitsamt durch die technischen Ausführungsbestimmungen regeln.

Abs. 2 des § 9 entspricht im allgemeinen dem § 6

Abs. 2 der bisherigen Maß⸗ und Gewichtsordnung und der bisherigen Rechtsprechung. In Ziffer 2 Abs. 2 des § 9 ist die bisherige Beschränkung auf fabrikmäßige Betriebe fortgefallen. 8

Zu § 10. Das Gesetz geht davon aus, daß es zum Besten

sämtlicher Beteiligten dient, grundsätzlich alle Meßgeräte, die

im öffentlichen Verkehr zur Bestimmung des Umfanges von Leistungen angewendet oder bereitgehalten werden, dem Eichzwang zu unterwerfen, d. h. durch staatliche Beamte eichen zu lassen. Es würde der Billigkeit und Gerechtigkeit gegen die übrigen Eichpflichtigen widersprechen, von diesem Grundsatz ohne zwingende Notwendigkeit zugunsten der Meßgeräte abzuweichen, die bei der Versorgung der Bevölke⸗

rung mit Gas, Wasser und Elektrizität und infolgedessen zur

Mesgung und Zählung erheblicher Werte gebraucht werden.

Deshalb ist es nicht zu umgehen, die Gasmesser, die bisher

zwar geeicht, aber nicht nachgeeicht werden müssen, die

Wassermesser, die bisher keiner staatlich anerkannten Prüfung

unterlagen, und die Elektrizitätszähler, die bisher von den

Elektrizitätswerken selbst durch vereidigte Angestellte geprüft

wurden, ebenfalls dem staatlichen Eichzwang zu unterwerfen.

Die Festsetzung der Nacheichfrist ist durch § 17 Abs. 2 und die

Durchführung der Eichpflicht durch § 64 einer Sonder⸗

regelung durch den Reichswirtschaftsminister vorbehalten,

damit ihre Durchführung den bestehenden Einrichtungen und den Bedürfnissen der Gemeinden angepaßt wird.

u § 11. § 11 entspricht dem § 9 der bisherigen Maß⸗ und Gewichtsordnung. Er hat eine klarere Fassung erhalten und ist dem Lebensmittelgesetz angepaßt worden. Jetzt kann kein Zweifel mehr darüber bestehen, daß Fässer, die mit Bier und Obstwein verkauft werden, geeicht sein müssen, gleichgültig, ob der Preis nach Maß oder nach Gewicht be⸗ rechnet wird.

Zu § 12. Absatz 1 entspricht dem § 6 Abs. 1, 2. Satz und § 22 Abs. 1, 2. Satz der bisherigen Maß⸗ und Gewichts⸗ ordnung. Absatz 2 legt den Begriff „bereithalten“ fest, um seine verschiedene Auslegung durch die Gerichte zu verhindern.

Zu § 13. Die Personenwaagen sind bisher nicht eich⸗ pflichtig. Die Oeffentlichkeit kann eine Gewähr dafür ver⸗ langen, daß sie richtig sind, wenn sie im Gesundheitswesen oder in den der Volksgesundheit dienenden Stätten ver⸗ wendet werden.

Ein großer Teil der vorhandenen Waagen ist bereits ur Eichung zugelassen. Im übrigen gestattet der § 65 die nicht eichfähiger Personenwaagen noch bis zum 31. Dezember 1937.

Zu § 14. Dieser Paragraph entspricht dem bisherigen Fieberthermometergesetz, das durch § 68, 7 aufgehoben wird.

Zu § 15. § 15, 1. Die Verordnung vom 8. Februar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 108) hat den § 7 der Maß⸗ und Gewichtsordnung aufgehoben, der die Neueichpflicht für

örderwagen und Fördergefäße in Bergwerksbetrieben ent⸗ ielt. Es empfiehlt sich, diese Befreiung von der Eichpflicht

m Gesetz selbst auszusprechen. Die Verordnung vom 8. Fe⸗

bruar 1923 wird vürch § 67, 2 dieses Gesetzes aufgehoben.

§ 15, 2 und 3: Die Befreiung von der Eichpflicht hat bereits nach den zu § 12 Abs. 1 der Maß⸗ und Gewichts⸗ ordnung erlassenen Bestimmungen bestanden. Die ent⸗

sprechenden Bekanntmachungen werden durch § 67, 3 auf⸗

gehoben.

Zu §§ 16 und 17. Aus den Kreisen der Landwirtschaft wird seit Jahren eine Verlängerung der Nacheichfristen ver⸗ langt. Die Anzahl der bei der Nacheichung als unrichtig befundenen Meßgeräte beträgt etwa 14 % der Waagen und 40 50 % der Gewichte bei einer zweijährigen Nacheichfrist. Verlängerung der Nacheichfrist ist deshalb nicht angängig, weil eine so große Zahl unrichtiger Meßgeräte nicht noch ein Jahr länger als bisher im Verkehr belassen werden darf. Die Festsetzung einer längeren Nacheichfrist etwa nur 1 die Landwirtschaft ist auch nicht möglich, weil die Kosten er Nacheichung bei unterschiedlicher Behandlung der land⸗

wirtschaftlichen und der gewerblichen Betriebe wegen der Schwierigkeit der Durchführung der außerhalb der Eichämter vorzunehmenden Nacheichungen erheblich steigen und damit der Vorteil der längeren Nacheichfrist wieder aufgehoben würde. Die Fristen nach § 17, 1 und 2 entsprechen den bisherigen Bestimmungen. 838u § 18. § 18 entspricht dem bisherigen § 11 Abs. 2. 8u § 19. Die Befreiung von der Eichpflicht hat bereits

bisher bestanden nach den Bestimmungen zu § 12 Abs. 1 der 6393 und Gewichtsordnung. Die entsprechenden Bekannt⸗ machungen werden durch § 63, 3 außer Kraft gesetzt.

Zu § 20. § 20, 1: Die Ermächtigung unter 1 entspricht der bisherigen Frmachtigung des Reichsrates nach § 12 Abs. 1 der Maß⸗ und Gewichtsordnung.

§ 20, 2: Diese Ermächtigung entspricht der Ermächtigung nach § 6 Abs. 5 der Maß⸗ und Gewichtsordnung.

§ 20, 2 und 3: Diese Ermächtigungen sind notwendig, da die in der Lederindustrie verwendeten Flächenmeßmaschinen mit Rücksicht auf den Auslandsverkehr neben der metrischen Teilung mit einer ausländischen Nebenteilung versehen und jetzt zur Eichung zugelassen sind Bestimmung zu 3 soll

verhindern, daß solche Meßgeräte eichfähiger Arten mit Neben⸗ teilungen unerwünscht häufig werden.

§ 20, 4: Diese Ermächtigung war im § 12 der bisherigen Maß⸗ und Gewichtsordnung dem Reichsrat gegeben.

§ 20, 5: Diese Vorschrift ist neu und soll angewendet werden, wo es sich um Meßgeräte handelt, die in großen Mengen gebraucht werden, nicht nacheichpflichtig sind und deren Anwendung und Bereithaltung im eichpflichtigen Ver⸗ kehr schwer nachweisbar ist, z. B. bei Butyrometern und Heib henischen Spritzen. Durch die Anordnung nach § 20, 5 soll Massenprüfung am Ort der Herstellung oder im Eichamt, wie sie jetzt bei den Fieberthermometern stattfindet, ermöglicht und dadurch die Prüfung vereinfacht und verbilligt werden.

Zu § 21. § 21 entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 4. Neu ist die daß die Vorschriften im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister zu erlassen sind.

Zu §§ 22 und 23. Die §§ 22 und 23 entsprechen im wesentlichen dem § 19 der bisherigen Maß⸗ und Gewichts⸗ ordnung. Neu sind alle Vorschriften, die sich auf die Be⸗ glaubigungen beziehen, da sie zum ersten Male im Gesetz ge⸗ regelt werden.

Zu § 24. Es hat sich als notwendig herausgestellt, im Gesetze selbst die Begriffe der Neueichung und Nacheichung festzulegen. 1

Zu § 25. Diese Bestimmung soll verhindern, daß mit dem Wort „geeicht“ wie vielfach geschehen, Mißbrauch ge⸗ trieben wird. (Vgl. auch § 60 Ziffer 3.)

Zu § 26. § 26 entspricht dem § 20 der bisherigen Maß⸗ und Gewichtsordnung.

Zu § 27. Der Begriff der Eichfähigkeit war bisher in der Maß⸗ und Gewichtsordnung nicht festgelegt.

Zu § 28. § 28 entspricht im allgemeinen dem bisherigen § 14 Abs. 1. Neu ist die Zulassung von Körpermaßen, die dem tausendsten Teil des Liters entsprechen. Es besteht hierfür ein Bedürfnis.

Zu § 29. Fördergefäße und Förderwagen waren auch bisher ohne Rücksicht auf den Raumgehalt zur Eichung zuge⸗ lassen. Die Goldmünzgewichte sind in die Ausnahmebestim⸗ mung mit aufgenommen, um den Widerspruch zu beseitigen, zwischen dem § 14 Abs. 1 der Maß⸗ und Gewichtsordnung und dem § 13 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs⸗ gesetzbl. S. 507), nach dem zur Eichung und Stempelung Ge⸗ wichtsstücke zugelassen werden sollen, die das Sollgewicht usw. der nach Maßgabe dieses Gesetzes auszuprägenden Gold⸗ münzen sowie ein Vielfaches dieser Gewichte angehen.

Wegen Abs. 2, 2 vgl. Begründung zu § 20 Ziff. 3.

Zu § 30. Diese Vorschrift war bisher nur in § 11 der Eichordnung enthalten.

ha § 31. Dieses Verbot ist aufgenommen, um jeden Zweifel auszuschließen.

Zu §§ 32 und 33. Erläutern die Begriffe „Eichfehler⸗ und Verkehrsfehlergrenzen“. 1

Zu §§ 34 bis 37. Die Eichbehörden können Meßgeräte, die aus irgendwelchen Gründen nicht geeicht werden können, als Ersatz für diese Eichung nach vorgenommener Prüfung beglaubigen, z. B. Meßgeräte, die zur Eichung durch die Eich⸗ behörden und zur Herstellung von Meßgeräten durch die In⸗ dustrie gebraucht werden (Normale, Gebrauchs⸗ und Prüf⸗ normale, Endmaße, Lehren aller Art, Gewinde). Das Be⸗ glaubigungswesen war bisher nicht reichsrechtlich geregelt. Es empfiehlt sich, dies der einheitlichen Handhabung wegen jetzt

u tun. b Für die Beglaubigung gelten ähnliche Vorschriften wie für die Eichung. Sie ist aber nicht dasselbe wie eine Eichung und hat andere Fehlergrenzen. Sie können größer, aber auch kleiner sein als bei der Eichung. .

Die nicht eichfähigen Meßgeräte, die auf anderen als den metrischen Einheiten beruhen oder mit Nebenteilungen ver⸗ sehen sind, unterlagen bisher keiner amtlichen Prüfung. Dieser Zustand ist durch die Beglaubigungspflicht 58 8 8

Bei Prüfung der zur Beglaubigung gestellten Meßgeräte sind z. T. höhere Anforderungen zu stellen, als bei der Eichung.

Zu §§ 38 41. Diese Vorschriften sind den bei der Eichung geltenden Bestimmungen angeglichen.

Zu §§ 42 44. Die §§ 42—44 entsprechen im allgemeinen dem § 16 der bisherigen Maß⸗ und Gewichtsordnung. An die Stelle des Reichsrates ist der Reichswirtschaftsminister getreten. Neu sind die Vorschriften über die Beglaubigungs⸗ gebühren.

Zu § 45. In dem bisher geltenden Schankgefäßgesetz fehlt eine Bestimmung des Begriffs „Schankgefäß“. Sie ist nur mittelbar enthalten in dem bisherigen § 6, wonach das Gesetz keine Anwendung finden soll auf festverschlossene (versiegelte, verkapselte, fest verkorkte usw.) Flaschen und Krüge. Diese Bestimmung hat zu vielen Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten geführt. Das wesentliche Merk⸗ mal eines Schankgefäßes ist die Art seiner Verwendung, nicht seine äußere Gestalt. Es kann sich um Gläser, Krüge, Karaffen und ähnliche Gefäße handeln, die offen oder mit Deckel oder mit einem Drahtbügelverschluß oder einem an⸗ deren leicht zu öffnenden Verschluß versehen sind. Es fallen darunter 88. die Flaschenkannen, die zum Verkauf von Bier über die Straße dienen. Im § 45 ist ausdrücklich bestimmt, daß es gleichgültig ist, ob das Getränk im Gastraum selbst

oder außerhalb genossen wird.

Der Begriff der Füllung des Gefäßes vor der Verab⸗ reichung des Getränkes ist nicht eng auszulegen. Das Ent⸗ scheidende ist, daß das Gefäß in der Gast⸗ und Schankwirt⸗ schaft gefüllt wird und gleichzeitig als Maß der zu verab⸗ Seehe be Menge dient. Die Füllung braucht nicht in den für die Gäste bestimmten Räumen, sie kann auch in einem Nebenraum oder im Keller oder dgl. geschehen. 6“

Es ist auch nicht notwendig, daß die Füllung unmittel⸗ bar der Verabreichung des Getränkes vorausgeht. Auch bei Füllung auf Vorrat, z. B. wenn starker Andrang erwartet

wird, sind die dabei benutzten Gefäße als Schankgefäße im

Sinne des § 45 zu behandeln.

dn § 46. § 46 enthält die Bestimmung des bisherigen § 1 Abs. 1 mit geringfügigen Aenderungen; für den Füll⸗ strich wird eine Länge von mindestens 1 cm angeordnet.

Nach der jetzigen Fassung der Vorschrift über die Be⸗ zeichnung des Inhalts muß dieser auch angebracht werden, wenn der Inhalt 1 Liter oder Liter beträgt. Bei Erlaß des Schankgefäßgesetzes (1881) waren 0,5⸗Liter⸗Gläser die gebräuchlichsten. Von den 1⸗Liter⸗Gläsern waren sie leicht zu unterscheiden. Man hat daher damals auf die Forderung

der Inhaltsangabe bei diesen beiden Maßgrößen pems Die damaligen Ueberlegungen treffen 888 88 nerfüha Für die Flaschenkannen ist die Vorschrift des Hf 4ne⸗ durch das Gesetz vom 14. August 1933 Reichsgesether S. 285) eingeführt worden. gesesh,

Zu § 47. § 47 enthält mit kleinen Aende Bestimmungen des bisherigen § 1 Abs. 2 in der Föhngen Gesetzes vom 14. August 1933.

Zu § 48. § 48 enthält unverändert die Besti für 88,8,858 für Spirituosen im bisherigen 8 1g in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 1933 Die Bestimmungen für Flaschenkannen nach dem 2 vom 14. August 1933 sind unverändert in den § 48 8- Im übrigen enthält dieser Paragraph die 9 timmungen des bisherigen § 1 Abs. 3 in geänderter 5 Vom Liter abwärts sind nur noch die aufgeführten Un größen zugelassen. Die bisherige Bestimmung, wonach 16 halben Liter abwärts Stufen von Zwanzigteilen des Lie zulässig waren, wird aufgehoben. Sie hat im Laufe Zeit zu einer Vielheit von Maßgrößen geführt, die un nes mäßig ist und die Herstellung und den Handel mit Gliße und anderen Schankgefaßen unnötig verteuert und erschnen Der Verbraucher kann sich zudem von Maßgrößen, die n Zwanzigteilen gebildet sind, keine Vorstellung machen l „Mit der Bestimmung des § 48, 3, daß Schankgefäße ü Wein, Obstwein, Most usw. auch einen Sollinhalt 1 ¹n Liter mit dieser Bezeichnung haben dürfen, wird d Verhältnissen in Süddeutschland entsprochen. 1 Abs. 2 schreibt vor, daß der Sollinhalt von Teilen de Liters nach Zehnerbrüchen zu bezeichnen und der ahl d abgekürzte Bezeichnung „“ zuzusetzen ist. Diese Bestimmun bezieht sich auf sämtliche Maßgrößen der Sätze 2, 3 und1 nij der einzigen Ausnahme des „M, 1“ Glases für Wein. Es im Maß⸗ und Gewichtswesen allgemein üblich, den Inhe nach Zehnerbrüchen zu bezeichnen und der Zahlenangabe d abgekürzte Bezeichnung „l“ zuzusetzen. Diese Art der oh. zeichnung soll nun auch für die Schankgefäße gelten. A Gesetz vom 14. August 1933 hat dies bereits für Flaschenkann angeordnet.

Zu § 49. § 49 enthält die Bestimmungen des bisherige § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Augn 1933 mit einer unwesentlichen Formänderung.

Die übrigen Bestimmungen des bisherigen § 2 fallen wa da kein praktisches Bedürfnis für die Zulassung von Arz nahmen aufgetreten ist.

Zu § 50. § 50 enthält unverändert die Bestimmung de 1 § 3 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Aug

Zu § 52. Auf dem Gebiete der Flaschen, die zum flasche weisen Verkaufe von Getränken, wie Wein, Bier, Trin branntwein usw., dienen, herrscht keinerlei Ordnung. Währ⸗ in der Vorkriegszeit gewisse Größen handelsüblich waren m Abweichungen hiervon die Ausnahme bildeten, sind heute! Abweichungen zur Regel geworden. Die sogenannte ⸗Lit Weinflasche, die in der Vorkriegszeit in der Regel 73 ge liter (cl) enthielt, ist immer kleiner geworden; 68-Zentllte Flaschen sind weit verbreitet, es sind sogar Flaschen von’t und 58 Zentiliter Inhalt festgestellt worden. Bei den Tind branntweinen ist es nicht anders. Die übliche N⸗Liter-Flas mit früher 70 bis 75 Zentilner Inhalt weist heute 9- 1 noch 60 bis 62 Zentiliter Fassungsraum auf.

Aber auch der Handel leidet unter diesen Verhältnisee weil es genug Unredliche gibt, die durch Verwendung de aus starkem Glas und mit ausgehöhltem Boden äih

röße vortäuschen, die in Wirklichkeit nicht annähernd v. Ss. ist. Diese Flaschen ermöglichen eine geringere Pre erechnung, wodurch der Absatz dieser Flaschen gefördert n der redliche Handel aufs schwerste benachteiligt wird.

Die Normung der Flaschen hat nur auf einem à gebiet (bei Milch⸗, Saft⸗ und Mineralwasserflaschen) zu eime 1 geführt. Es ist jedoch nicht damit zu rechnen, daß

em

d Fassung ne

1 1

kann.

An Eichung der Flaschen ist nicht zu denken, da fet Flaschen verteuern würde und bei dem Riesenverbrauch shn durchzuführen wäre. Auch auf Grund des unlauteren A. bewerbsgesetzes oder des Lebensmittelgesetzes wird man! mißbräuchliche Verwendung der Flaschen nicht ausreiche verhindern können. Da es bei den großen Beständen Flaschen nicht möglich sein wird, mit sofortiger Wirkung! ausschließliche Verwendung von Flaschen bestimmter größen vorzuschreiben, bleidt nur übrig, allmählich durch h Vor chrift über die Neuherstellung von Flaschen den M brauch zu beseitigen.

§ 52 bestimmt deshalb, daß nach dem Inkrafttreten! Gesetzes nur noch Flaschen hergestellt werden dürfen, die dh bestimmten Maßgröße entsprechen. Da es ungefähr nur bis 40 Flaschenfabriken gibt, wird die Ueberwachung 9h hältnismäßig einfach sein. 1

Beschränkung auf Flaschen zu bestimmten Verwend gen, z. B. für Wein oder Bier, ist nicht möglich, weil c Benachteiligung bestimmter. Wirtschaftsgruppen eintre könnte. Im Gegensatz zu den Schankgefäßen, die Inhaltsbesc nung und Füllstrich haben müssen, wird man bei den Flst zweckmäßig nur eine Inhaltsbezeichnung verlangen, M die unlauterer Wettbewerb und Täuschung ausgeschaltet g

Zu 54. Um den Horeh ocieth Ee hen der S schaft gerecht zu werden, wird man die Größen wuld müssen, die den jetzt handelsüblichen nahekommen un metrischen Maßordnung möglichst angepaßt sind. Es ihd zustreben, im Interesse der Vereinfachung der Produ der Lagerhaltung und der Uebersichtlichkeit für den Hanaia den Verbraucher, die Zahl der Maßgrößen nach Mögl‚ auf wenige zu beschränken. Zu § 57. Die für die Ausfuhr bestimmten Flaschan⸗ auszunehmen, damit die Ausfuhr von der Auslands schaft gewünschter abweichender Maßgrößen möglich ist

Zu § 60. Die Strafbestimmungen unter 1 und 1 sprechen den Vorschriften des § 22 der bisherigen Maß⸗ Gewichtsordnung. rl

Die Strafbestimmung unter 3 ist neu. Sie sahc hindern, daß nicht eichfähige Geräte, wie vielfach ges als eichfähig bezeichnet und engshütern werden. bbech

Die Bestimmung von § 60,4 entspricht den bishen Vorschriften des Schankgefäßgesetzes.

ebiete der Wein⸗, Trinkbranntwein⸗, Bier⸗ usw. Flesch durch freiwillige Vereinbarungen Ordnung geschaffen weut

Reichs⸗

Die Strafandrohung unter 5 ist neu eingefügt. Sie soll Unsttte begegnen, die als unrichtig echsgiezes 862 agebesserten Meßgeräte im eichpflichtigen Verkehr unbe⸗ ütigt oder ungeeicht weiter zu verwenden.

6 60,7: Die bisherigen Strafbestimmungen des Schank⸗ figesetes werden ausgedehnt auf Herstellung und Vertrieb 3 Schankgefäßen, die dem Gesetz nicht entsprechen, oder ten tatsächlicher Inhalt unter der zugelassenen Fehlergrenze übt. Es war bisher nicht möglich, offensichtlichen Betrug der Herstellung und dem Vertrieb falscher Schankgefäße ich dem bisherigen § 5 zu bestrafen.

un § 61. § 61 entspricht dem § 6 des Gesetzes über die 68 und Beglaubigung der Fiebertheemonsehe

Zu § 62. § 62 entspricht dem § 3 der Verordnung über Verpflichtung zur Eichung von Meßgeräten vom 11. De⸗ uber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1245).

u § 66. Der Absatz 1 des § 66 ist aus Artikel III, 1 Schankgefäßgesetzes in der Fassung vom 4. August 1933 bernommen.

Fatz 1 setzt für die bis jetzt zulässigen Schankgefäße, die h dem vorliegenden Gesetz nicht mehr zulässig sind, eine sbrauchfrist bis zum 31. Dezember 1938 fest. Verbunden tder Bestimmung in Satz 2 ist sie ausreichend. Geröffentlicht vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschafts⸗

ministerium.)

Begründung

in Gesetz über die Genußrechte aufgewerteter Industrie⸗ obligationen und verwandter Schuldverschreibungen.

Die mit der Verordnung über die Genußrechte auf⸗ erteter Industrieobligationen und verwandter Schuldver⸗ heibungen vom 25. September 1934 (Reichsgesetzbl. I. 818) bezweckte Verbesserung der Verzinsung für die Ge⸗ frechte und 8E ihrer Tilgung ist erreicht wor⸗ Besondere Schwierigkeiten bestehen zur Zeit auf dem gliichen Gebiete nur noch in den wenigen unten angeführten len. Das Gesetz will auch hier die Grundlagen schaffen, üi Ausgleich der widerstreitenden Interessen ermög⸗ hen sollen. Pährend die Genußrechte im allgemeinen nur einen en Bruchteil des Gesellschaftskapitals ausmachen, 88 fen sich die Genußrechte der Eisenbahn⸗Renten⸗Bank in unffurt auf das Mehrfache des Gesellschaftskapitals. In gleichen Lage wird sich die Eisenbahn⸗Bank in Frankfurt inden, wenn sie ihr Gesellschaftskapital in der in Aussicht sommenen Weise auf Reichsmark umgestellt haben wird. eFolge davon ist, daß diese Gesellschaften nach der be⸗ senden Rechtslage für die Verzinsung und Tilgung ihrer üßrechte Beträge bereitzustellen haben würden, die die videndenbeträge übersteigen, und daß es ihnen unter Be⸗ fichigung ihrer bescheidenen Gewinnaussichten nicht mög⸗ sin wird, angemessene Dividenden zu verteilen. Auf der eren Seite würde bei der jetzigen Regelung die Tilgung genußrechte unter normalen Verhältnissen unabsehbare beanspruchen. Der Entwurf sieht daher in Artikel 1 er 1 vor, daß in solchen Fällen bei einer Dividende bis 5 für die Genußrechte nur ein Viertel des auf die Ge⸗ inberechtigten entfallenden Betrags und erst der Mehr⸗ inn hälftig für die Gesellschaften und die Genußrechte zu denden sei, daß der hiernach verfügbare Betrag nur zur kung, nicht auch zur Verzinsung der Genußrechte zu dienen „und daß schließlich eine Einlösung der Genußrechte zu Frnnte ihrem Nennwert liegenden Betrag zulässig oll.

Ein anderer Fall, der zu Weiterungen Anlaß gab, betrifft Stadt Berlin, die aus der Übernahme der Großen Ber⸗ tEtraßenbahn und ihrer Nebenbahnen Schuldnerin von 1450,— RM Genußrechten geworden ist. Die Betriebe, deren Finanzierung die teilweise in Genußrechten auf⸗ erteten Anleihen aufgenommen worden waren, sind von Stadt in die Berliner Verkehrs⸗Gesellschaft eingebracht dn, die sie zusammen mit anderen Linien als ein einheit⸗ Unternehmen so betreibt, daß eine Feststellung nicht slich ist, ob und welche Gewinne die einzelnen über⸗ menen Betriebsteile abwerfen. Unter Hinweis auf die iinnlosigkeit der Berliner Verkehrs⸗Gesellschaft hat die d; Berlin in den letzten Jahren die Verzinsung und Til⸗ der Genußrechte abgelehnt. Dieses Vorgehen würde der jetzigen Rechtslage nur zulässig sein für städtische mehmungen, wenn die Spruchstelle auf Anruf festgestellt ß der Betrieb nach kaufmännischen Grundsätzen in dem laufenen Jahr keinen Gewinn abgeworfen hat. Für Fälle ein denen, wie hier, das gewerbliche Unternehmen nicht tin den Händen der Gemeinde sich befindet, fehlt es an Regelung, die es gestattet, den Schuldner zu entlasten. ird daher im Hinblick auf die Ertragslosigkeit der BVG. dtikel 1 Ziffer 2 vorgeschlagen, die Gemeinde lediglich zu slicten, die für die Tilgung von 4 ½¼ des Umlaufs der hrechte erforderlichen Beträge bereitzustellen.

echließlich sind Zweifel hervorgetreten, ob eine Ver⸗ ug und Tilgung der Genußrechte auch dann stattzu⸗ i hat, wenn die Dividende nicht von dem aus den zrechten verschuldeten Betriebe erwirtschaftet, sondern auf Grund einer Garantie von einem Dritten zur Ver⸗ ig gestellt worden ist. Diese Frage ist in dem Entwurf worden. Ferner bedurfte es einer Klarstellung, daß varant, der für einen bestimmten Hundertsatz sich verbürgt „nicht deshalb zu höheren Leistungen verpflichtet ist, b Teil des Gewinns entsprechend der Regelung in der mung vom 25. September 1934 zur Verzinsung und ng der Genußrechte zu verwenden ist. Die Belastung, hnc die Verzinsung und Tilgung der Aufwertungs⸗ techte entsteht, soll wie sonst allgemein auch hier zu gder Gesellschafter gehen.

bie übrigen Vorschläge des Entwurfs dienen der Aus⸗ l;g von Zweifeln so § 4 Abs. 3 und § 6b und . oder der Erleichterung der Durchführung der unung so Ziffer 4 —.

Druckfehlerberichtigung.

8 der in Nummer 298 des Deutschen Reichsanzeigers sentußischen Staatsanzeigers vom 21. Dezember 1935 h. dichten „Verordnung über den Aufruf, die Einziehung de ernichtun von Noten der vrz2esat epvaün- Vom Fümber 1935.“ ist ein Druckfehler unterlaufen, der

erichtigt wird. In der Einleitung der Verordnung

Die Inderziffer der Großhandelspreise vom 18. Dezember 1935.

1913 = 100 1935 11. Dezbr. 18 Dezbr.

Indergruppen

änderung

I. Agrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel.. 2. Schlachtvieh ... 3. Vieherzeugnisse. 4. baerihee v11“

grarstoffe zusam b Folsnietwaren se 8

Industrielle Rohsto

1 Hatenbaren 5 „Eisenrohstoffe und Eisen⸗ 8 Metalle (außer Ehssfen ertilien . üute und Leder . hemikalien) .. . öö. 8

8 öle und Schmier 8

3 F 81 6 Fftose. Papierhalbwaren und ier. Vagstoffe.. . Industrielle Rohstoffe und albwaren zusammen..

III. Industrielle Fertig⸗

waren. 17. Produktionsmittel .. Konsumgüter ... 8 Industrielle Fertigwaren zu⸗ sammen.. Gesamtindex ..

112,3 91,5 110,4 105,9 104,9 83,9

112,3 91,6 110,5 106,3 105,0 83,9

SS +

SSSS D —-x—

115,2 102,4 51,4

115,2 .. 8685

102,4 50,4 87,9 63,0

101,5 67,3 94,1 12,0

101,7

111,2

93,2

SSH 5S

888 S

—₰—

63,3 101,5 66,4 94,1 12,0 101,7 111,1

93,2

8 S

113,1 124,1

119,4 103,3

113,1 124,1

119,4 103,3

00 27⸗

*) Monatsdurchschnitt November.

Die für den 18 Dezember berechnete Indexzi en 18. Der xziffer d Großhandelspreise ist gegenüber der Vorwoche ein. uch die Indexziffern der Hauptgruppen zeigen kaum

Aenderungen.

Im einzelnen haben an den Schlachtviehmärkten die Preise für Kälber angezogen, während die Preise für Rinder und Schafe im Durchschnitt weiter nachgegeben haben. In der Indexziffer für Futtermittel wirkten sich Preiserhöhun⸗ gen insbesondere für Kartoffelflocken, Mais und Sojaschrot Unter den industriellen Rohstoffen und Halbwaren sind Preisrückgänge für Kupfer, Blei, Zink, Zinn und die sin⸗

ür ausländische Rindshäute Die Erhöhung der Indexrziffer

gehörigen Halbfabrikate sowie für und Oberleder zu erwähnen. für künstliche Düngemittel ist durch den Fortfall der Früh⸗ bezugsvergütung für Thomasmehl bedingt. Berlin, den 21. Dezember 1935.

Statistisches Reichsamt.

Deutsches Reich.

„Der lettische Gesandte Celmins ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Nr. 50 des Reichsministerialblatts vom 21. Dezember 1935 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4, zu beziehen.

Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Bekannt⸗ machung über die Zulassung mechanisch betriebener Spielgeräte gemäß § 9 der Verordnung zur Durchführung des § 33 der Gewerbeordnung vom 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 683) 3. Mitteilung. —. Bekanntmachung über Einbanddecken zum Reichsministerialblatt. 2. Steuer⸗ und Zollwesen: Ver⸗ ordnung zur Uebertragung von Aufgaben der preußischen Ge⸗ werbesteuerverwaltung auf Behörden der Reichsfinanzverwaltung. Verordnung über die Einsendung der Lohnsteuerbelege für das Kalenderjahr 1935. Verordnung über Aenderung des Waren⸗ verzeichnisses zum Zolltarif, des Teils III der Anleitung für die Zollabfertigung und der Verordnung über Beschränkung der Ab⸗ fertigungsbefugnisse.

Verkehrswesen.

Der Reichsverkehrsrat nach seiner Umbildung. Der Reichsverkehrsrat setzt sich nach seiner Umbildung auf Grund der Verordnung über den organischen Aufbau des Ver⸗ kehrs vom 25 September 1935 wie folgt zusa 1

888— S PSSS

Als Verkehrsträger sind vertreten: Die Deutsche Reichsbahn und das Unternehmen Reichsautobahnen durch den Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft Dr.⸗Ing. e. h. Dorpmüller, die Deutsche Reichspost durch den Staatssekretär im Reichspost⸗ ministerium Dr.⸗Ing. e. h. Ohnesorge, das Straßenwesen durch den Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen Dr.⸗Ing. Todt, die Seeschiffahrt durch den Leiter der Reichsverkehrsgruppe Seeschiffahrt, Staatsrat John Th. Eßberger, die Binnenschiffahrt durch den Leiter der Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt, General⸗ direktor Dr. h. c. Joh. W. Welker, das Kraftfahrgewerbe durch den Leiter der Reichsverkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe, Direktor Wil⸗ helm Benninghoff, das Fuhrgewerbe durch den Leiter der Reichs⸗ verkehrsgruppe Fuhrgewerbe, Fuhrunternehmer Fritz von der Brucke, die Schinenbahnen (außer Reichsbahn) durch den Leiter der Reichsverkehrsgruppe Schinenbahnen, Stadtrat Johannes Engel, die Spedition und Lagerei durch den Leiter der Reichs⸗ verkehrsgruppe Spedition und Lagerei, Direktor Dr. Ludwig Doeberl, die Hilfsgewerbe des Verkehrs durch den Leiter der Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehrs, Direktor Emil Kipfmüller.

Als Verkehrsnutzer sind vertreten: Der Reichsnährstand durch die Reichshauptabteilungsleiter des Reichsnährstandes Dr. Brummenbaum und Dr. Korte, die gewerbliche Wirtschaft durch Generaldirektor Dr.⸗Ing. Fritz Springorum, Geh. Kommerzienrat Dr. Allmers, Kommerzienrat Georg Heindl, Reichshandwerks⸗ meister, Handwerkskammerpräsident W. G. Schmidt, Herrn Moritz Schmidt⸗Schröder i. Fa. Heinrich Schmidt jun., Hamburg, und den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft, Direktor Carl Krecke, die Reichskulturkammer durch den Reichskulturwalter Franz Mocaller, die Gemeinden durch den Oberbürgermeister Renninger, die Deutsche Arbeitsfront durch den Leiter der Reichsbetriebs⸗ gemeinschaft Verkehr und öffentliche Betriebe in der DAF. Körner. Ferner gehören dem Reichsverkehrsrat noch folgende vom Reichs⸗ verkehrsminister besonders berufene Persönlichkeiten an: Staats⸗ minister a. D. Esser, Leiter der Reichswirtschaftskammer Regie⸗ rungsrat a. D. Ewald Hecker, Führer des NSKK., Korpsführer Hühnlein. Ständiger Vertreter des Präsidenten des Werberats der deutschen Wirtschaft, Ministerialrat Professor Dr. Hunke, Ober präsident der Provinz Ostpreußen, Staatsrat Erich Koch 8 Leiter der Reichsgruppe Handel, Professor Dr. Lüer, Konsul Ohlen⸗ dorf, Präsident der Industrie⸗ und Handelskammer Köln, Freiherr von Schröder, Leiter des Reichs⸗Kraftwagen⸗Betriebsverbandes, Dr.⸗Ing. Scholz, Reichssportführer von Tschammer und Osten, Präsident des Kreistages von Oberbayern, Stadtrat Christian Weber, Vorstandsmitglied der Deutschen Luft⸗Hansa A.⸗G., Direk⸗ tor Martin Wronsky. b

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Luftpoft zur Weihnachts⸗ und Am 25. und 26. Dezember und am 1. postverkehr im allgemeinen nur auf den Linien ausgeführt, die auch Sonntags beflogen werden, und zwar nach den für Sonntags⸗ flüge festgesetzten besonderen soweit solche vorhanden lind. Die Reichspostflüge auf der Linie Berlin —Hannover Köln London werden nachts vom 25. zum 26. Dezember und vom 1. zum c gef Set. Auberse. 1 alle Flüge nach außer⸗ tschen Ländern an den planmäßig vorge X statt. Weitere Auskunft bei den cstanftaiheg 11“

Neujahrszeit.

Januar wird der Luft⸗

Aus der Verwaltung. 8

Weihnachtsfeier des Preußischen Finanz⸗ ministeriums.

Der Preuß. inanzminister Professor Dr. Popi atte d Beamten, Anckfteden und Arbeiter Feihhic hat eas 19. Dezember zu einem Kameradschaftsabend im Landwehrkasino öö dert S auch die für den Bezirk s Fin linisteriums zuständigen Amtsleite SDAs und cal 8 In seiner Begrüßungsansprache gab der Minister sein Freude darüber Ausdruck, daß zum Weihnachtsfe te, Fesk der Familie, auch die große Familie des E1 ich um ihn zusammengefunden habe, und wies auf die enge Verbundenheit mit allen seinen Mitarbeitern hin, an dem Werke de Führers mitzuwirken, das im verflossenen Jahre mit der Einführung der Ilsemeinen ehrpfütcht 8 4 Ansehen Deutschlands unter den ückerober e. Der Minister ß mit ei Sieg⸗ Heil auf derü gaüpber ster schloß mit einem Sieg Fachschaftsgruppenleiter Blume den Dank der Ver⸗ sammlung aus u b hervor, daß der Geist der Kameradschaft und Volksverbunden lit im Finanzministerium vorbildlich sei. Ein Lichtbildervortrag von Min.⸗Rat Dammeier gab einen fesselnden geschichtlichen Ueberblick über die Entwicklung des Ber⸗ liner Lustgartens vom kurfürstlich botanischen Nutz⸗ und Er⸗ holungsgarten bis zu dem in Kürze vollendeten Forum. Dann am der Weihnachtsmann zu Worte, welcher die Ereignisse des

vergangenen Jahres in launiger Weise beleuchtete und scherzhaf kleine Geschente verteilte. 8 . scherzhafte

Berliner Börse am 23. Dezember. Weitere Kursbesserungen. An der Berliner Börse ist nun kurz vor den Feiertagen doch noch eine Aufwärtsbewegung der Kurse festzustellen, die in der Hauptsache aus rein börsentechnischen Gründen zu erklären ist. Zumeist handelte es sich bei den vorliegenden Kauforders um Deckungen der Kulisse, während Publikumsorders so gut wie gar nicht am Markt waren. Die Tendenz war deshalb von Anfang an wieder recht freundlich. Im Verlauf ergaben sich teilweise noch weitere kleine Besserungen und gegen Schluß der Börse hörte man zum Teil die höchsten Tageskurse. Montanwerte lagen bis zu 11¼ % höher. Bei Rückkäufen der Kulisse gewannen Buderus, Hoesch und Klöckner je 1 %, ebenso Rheinstahl und Mannesmann 1 ¼ %. Unter den Braun⸗

2 statt „30. August 1934“ richtig „30. August 1924“

Ff

kohlenwerten stiegen Eintracht um 4 und Niederlausitzer Kohlen

um 1 %, während von den Kalipapieren Westeregeln leicht ange⸗ boten waren (— 1 ¼). Von den chemischen Werten lagen J. G. Farben gut gehalten. In Goldschmidt, Rütgers und Kokswerke verzeichnete man Kursgewinne von je 1 %. Am Elektromarkt waren Versorgungswerte bevorzugt und so bemerkte man Nach⸗ frage in Lieferungen und H. E. W. (je 1), ferner in Gesfürel (+ 1 ³) und in Schuckert (+ 1). Sonst verdienen noch Erwähnung Deutsche Linol (+ 2 %⅛), Deutscher Eisenhandel (+ 1 ½¼) und Orenstein & Koppel (+ 1). Um 1 ½ % niedriger lagen Süd⸗ deutsche Zucker.

Am Kassamarkt war die Tendenz ebenfalls freundlich. Die erzielten Kursgewinne bewegten sich jedoch in engen Grenzen. Am Rentenmarkt zeigten sich wenig Veränderungen. Tagesgeld war zu 3 bis 3 ¼ %, für erste Adressen auch darunter, zu haben. Am internationalen Devisenmarkt war die Lage wenig verändert.

In Berlin notierte der Dollar wieder 2,488 und das Pfund 12,27 35 (12,27) N 8