1936 / 7 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jan 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 8. Januar 1936.

14

Wohin führt der Weg der amerikanischen Agrarpolitik?

Die Agrarpolitik Roosevelts hat durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, welche die Agricultural Adjustment Act für verfassungswidrig erklärte, soeben einen schweren Schlag er⸗ halten. Nachdem bereits vor einem Jahr die Industriepolitik (NRA) durch eine Entscheidung des Bundesgerichts für rechts⸗ ungültig erklärt worden war, wird jetzt der zweite Eckpfeiler des „New Deal“ in seinen Grundfesten erschüttert. Wenn man die innenpolitischen Entwicklungen der Vereinigten Staaten seit dem Amtsantritt Roosevelts im Frühjahr 1933 verfolgt, so kann man sich des Eindrucks einer gewissen Tragik nicht erwehren. Einem Zeitraum schneller und unerwarteter Erfolge folgte eine Periode der Rückschläge, in der manche Ansätze zu einer neuartigen, der Ueberlieferung entgegenlaufenden Entwicklung wieder zerstört wurden. Man sagt kaum zuviel, wenn man behauptet, daß Roosevelt sich mit seinen sozialreformerischen Absichten außer⸗ ordentlich weit von der bisherigen Linie entfernte. Die konser⸗ vativen Kräfte, die im libgeralistisch kapitalistischen Denken wur⸗ zeln, sind aber in den Vereinigten Staaten sehr stark. Es mußte sich also ein Widerstand aus denjenigen Kreisen entwickeln, die mit der neuen Linie grundsätzlich nicht einverstanden sind; hierzu kommen noch formalrechtliche Hemmungen, die sich aus der im 18. Jahrhundert geschaffenen Verfassung ergeben, und die der amerikanischen Politik in den letzten Jahrzehnten schon häufig Schwierigkeiten bereitet haben. 1“]

Der Oberste Gerichtshof hat jetzt zum zweiten Male in einer entscheidenden Frage gegen den Präsidenten entschieden. In der Angelegenheit der NRA endete diese Entscheidung mit dem gänz⸗ lichen Abbau der Behörde und ihrer neuartigen Tätigkeit. Die voraussichtliche Wirkung der jetzt getroffenen Entscheidung läßt sich erst dann abmessen, wenn man das Urteil in seinen Einzel⸗ heiten kennt. Erst dann läßt sich die Frage prüfen, was sich von dem bisher Geschaffenen aufrechterhalten läßt und welche anderen Wege sich begehen lassen, die von der formalrechtlichen Seite nicht angegriffen werden können.

Zur bisherigen Agrarpolitik Roosevelts kann man zusammen⸗ fassend sagen, daß mit ihr zum ersten Male in der amerikanischen Wirtschaftsgeschichte der Versuch gemacht wurde, die landwirt⸗ schaftliche Erzeugung in gewissem Umfang zu steuern. Die⸗ jenigen Farmer, die sich durch Vertrag mit der Agricultural Adjustment Administration verpflichteten, bestimmte Anbau⸗ beschränkungen oder auch andere Maßnahmen im Betrieb zu treffen, erhielten besondere Prämienzahlungen; die Mittel für diese Vergütungen wurden durch eine Besteuerung der im Inland verbrauchten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewonnen. Die Kaufkraft der landwirtschaftlichen Bevölkerung in U. S. A. ist in den letzten Jahren beträchtlich gestiegen; in welchem Umfang die neue Erzeugungsordnung, die das innere Gefüge der Märkte im übrigen nur wenig veränderte, hiermit im Zusammenhang steht, ist eine außerordentlich schwer zu beantwortende Frage. Die dramatischen Vorgänge in der amerikanischen Innenpolitik zeigen uns jedenfalls erneut, wie glücklich wir uns schätzen können, ein Regierungssystem zu besitzen, das heftige Schwankungen in der Richtung der Politik, wie wir sie im Ausland häufig beobachten, nicht zuläßt. Dr. S.

Präsident Roosevelt über die Entscheidung des Obersten Bundesgerichts.

Washington, 8. Januar. In der gestrigen Pressekonferenz im Weißen Hause teilte Präsident Roosevelt zu der Entscheidung des Obersten Bundesgerichts über die Verfassungswidrigkeit des Agrargesetzes mit, daß er unverzüglich vom Kongreß die Be⸗ willigung der Mittel verlangen werde, um diejenigen Farmer zu entschädigen, die vor der Gerichtsentscheidung Verträge über die Einschränkung der landwirtschaftlichen Anbauflächen abge⸗ schlossen hätten. Er wisse nicht, ob dies neue Steuern erforder⸗ lich mache, ebensowenig wisse er, ob die Agrarorganisation auf⸗ gelöst und sämtliche Angestellte entlassen werden müßten. diese Fragen müßten sorgfältig geprüft werden, und zwar auf Grund sowohl der Mehrheits⸗ wie der Minderheitsbegründung der Gerichtsentscheidung.

Die Begründung der drei Richter des Obersten Bundes⸗ gerichts, die für die Erhaltung des Agrargesetzes eingetreten waren, weist die Auffassung zurück, daß das Gericht an Stelle von Regierung und Parlament sich zum Herrscher über das Land aufwerfen dürfe, und unterstreicht, daß es nicht Sache des Gerichts sei, sämtliche Fragen nationaler Belange zu lösen.

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten.

Devisen.

Danzig, 7. Janugr. (D. N. B.) (Alles in Danziger Gulden.] Banknoten: Polnische Loko 100 Zloty 99,80 G., 100,20 B., 100 Deutsche Reichsmark —,— G., —,— B., Amerikanische (5⸗ bis 100⸗Stücke) —,— G., —,— B. Schecks: London —,— G., —,— B. Auszahlungen: Warschau 100 Zloty 99,80 G., 100,20 B. Telegraphische: London 26,10 G., 26,20 B., Paris 34,93 G., 35,07 B., New York 5,2945 G., 5,3155 B., Berlin 213,03 G., 213,87 B.

Wien, 7. Januar. (D. N. B.) (Ermittelte Durchschnittskurse im Privatelearing. Briefl. Auszahl.] Amsterdam 364,92, Berlin 215,83, Brüssel 90,36, Budapest —,—, Bukarest —,—, Kopen⸗ hagen 118,11, London 26,53, Madrid 72,95, Mailand 43,27, New York 536,67, Oslo 132,95, Paris 35,52, Prag 22,09, Sofia —,—, Stockholm 136,44, Warschau 101,29, Zürich 174,80. Briefl. Zahlung oder Scheck New York 531,86.

Prag, 7. Januar. (D. N. B.) Amsterdam 16,40, Berlin 970,50, Zürich 786,00, Oslo 598,25, Kopenhagen 532,00, London 119,12 ½, Madrid 351,00, Mailand 194,00, New York 24,19, Paris 159,50, Stockholm 613,50, Wien 569,90, Polnische Noten 460,00, Belgrad 55,5116, Danzig 456,50, Warschau 456,00.

Budaäpest, 7. Januar. (D. N. B.) [Alles in Pengö.] Wien 80,454, Berlin 136,20, Zürich 111,22 ½, Belgrad 7,85.

London, 8. Januar. (D. N. B.) New York 4938 , „Paris 7.,82, Amsterdam 2r,1, Brüset 29,1 , Jthen 6186- eerie 12,26 ⅞, Schweiz 15,18, Spanien 36,09, Lissabon 110 ¼, Kopen⸗ hagen 22,40, Wien 26,25 B., Istanbul 615,00 B., Warschau 26,12, Buenos Aires in 8 15,00 B., Rio de Janeiro 412,00 B.

Paris, 7. Januaär. (D. N. B.) (Schlußkurse, amtlich. Deutschland —,—, London 74,77, New Vore 1eu nrse, vüe ch. Spanien 207,25, Italien 121,50, Schweiz 492 ⅛⅞, Kopenhagen —,—, Holland 1028,75, Oslo 376,75, Stockholm 385,75, Prag —,—, Rumänien —,—, Wien —,—, Belgrad —,—, Warschau —,—.

Paris, 7. Januar. (D. N. B.) [Anfangsnotierun en, Frei⸗ verkehr.) Deutschland —,—, E Fre —,—, Amerika 15,16 ½, England 74,77, Belgien 255 ⅛¼, Holland 1028,75, Italien —,—, Schweiz 492,75. Spanien 207,25, Warschau —,—, Kopenhagen —,—, Oslo 376,75, Stockholm —,—, Belgrad

Alle

Amsterdam, 7. Januar. (D. N. B.) Amtlich.] Berlin 59,27 ⅛, London 7,26 ⅜, New York 147 ⁄16, Paris 9,72 ½, Brüssel 24,80 ½, Schweiz 47,91, Italien —,—, Madrid 20,20, Oslo 36,52 ½, Kopenhagen 32,45, Stockholm 37,50, Wien —,—, Budapest —,—, Prag 611,00.

Zürich. 8. Januar. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris 20,28 ½, London 15,18, New York 307,75, Brüssel 51,77 ½, Mailand 24,50, 42,05, Berlin 123,65, Wien (Noten) 57,10, Istanbul 245,00.

Kopenhagen, 7. Januar. (D. N. B.) London 22,40, New York 455,50, Berlin 182,90, Paris 30,10, Antwerpen 76,60, Zürich 148,00, Rom 37,15, Amsterdam 308,95, Stockholm 115,65, Oslo 112,70, Helsingfors 9,95, Prag 19,00, Wien —,—, Warschau 86,20.

Stockholm, 7. Januar. (D. N. B.) London 19,40, Berlin 159,00, Paris 26,06, Brüssel 66,75, Schweiz. Plätze 128,25, Amsterdam 267,50, Kopenhagen 86,85, Oslo 97,60, Washington 394,00, Helsingfors 8,60, Rom 32,50, Prag 16,75, Wien —,—, Warschau 74,75.

Oslo, 7. Januar. (D. N. B.) London 19,90, Berlin 163,50, Paris 26,85, New York 406,00, Amsterdam 275,50, Zürich 132,25, Helsingfors 8,90, Antwerpen 68,75, Stockholm 102,85, Kopen⸗ hagen 89,25, Rom 33,30, Prag 17,00, Wien —,—,. Warschau 77,25.

Moskau, 29./30. Dezember. (D. N. B.) [In Tscherwonzen.)

1000 engl. Pfund 569,53 G., 571,24 B., 1000 Dollar 115,43 G., 115,78 B., 1000 Reichsmark 46,21 G., 46,53 B.

London, 7. Januar. (D. N. B.) Silber Barren prompt 20,75, Silber fein prompt 22 ⅜, Silber auf Lieferung Barren Silber auf Lieferung fein —,—, Gold 141/0 ½.

1“

—.—

.76

Wertpapiere.

„Frankfurt a. M., 7. Januar. (D. N. B.) äußere Gold 12,50, 4 ½ % Irregation —,—, 5 % Tamaul. S. 1 abg. 5,00, 5 % Tehuantepec abg. 6,75, Aschaffenburger Buntpapier 43,75, Buderus —,—, Cement Heidelberg 119,00, Dtsch. Gold u. Silber 209,00, Dtsch. Linoleum 139,50, Eßlinger Masch. 78,25, Felten u. Guill. 112,50, Ph. Holzmann 86,75, Gebr. Junghans 81,50, Lahmeyer 124,00, Mainkraftwerke 88,50, Rütgerswerke 113,00, Voigt u. Häffner —,—, Westeregeln —,—, Zellstoff Waldhof 114 5⅞.

Hamburg, 7. Januar. (D. N. B.) (Schlußkurse.] Dresdner Bank 83,25, ereinsbank 115,50, Lübeck⸗Büchen 67,00, Hamburg⸗ Amerika Paketf. 15,00, Hamburg⸗Südamer. 27,00 G., Nordd. Lloyd 16,75, Alsen Zement 135,00 G., Dynamit Nobel 76,00, Guano 94 8, Harburger Gummi 122,50, Holsten⸗Brauerei 105,50, Neu Guinea —,—, Otavi 17,50.

Wien, 7. Januar. (D. N. B.) Amtlich. (In Schillingen.] 5 % Konversionsanleihe 1934/59 98,95, 3 % Staatseisenb. Ges. Prior. I —X 69,75, Donau⸗Save⸗Adria Obl. 55,65, Türkenlose —,—, Oesterr. Kreditanstalt⸗Wiener Bankverein —,—, Ungar. Creditbank —,—, Staatseisenbahnges. —,—, Dynamit Nobel —,—, Scheidemandel A.⸗G. —,—, A. E. G. Union —,—, Brown⸗Boveri⸗ Werke —,—, Siemens⸗Schuckert —,—, Brüxer Kohlen —,—, Alpine Montan 13,75, Felten u. Guilleaume —,—, Krupp A.⸗G., Berndorf —,—, Prager Eisen —,—, Rima⸗Murany 48,75, Skoda⸗ werke —,—, Steyr⸗Daimler⸗Puch A. G. 188,75, Leykam Josefs⸗ thal 4,35, Steyrermühl 85,00.

Amsterdam, 7. Januar. (D. N. B.) 7 % Deutsche Reichsanl. 1949 (Dawes) 19,50, 5 ½ % Deutsche Reichsanl. 1965 (Doung) 22 G., 22 B., 6 ½ % Bayerische Staats⸗Obl. 1945 18,00, 7 % Bremen 1935 —,—, 6 % Preuß. Obl. 1952 16,75, 7 % Dresden Obl. 1945 —,—, 7 % Deutsche Rentenbank Obl. 1950 20 7 %⅞, 7 % Deutsche Hyp.⸗Bank Bln. Pfdbr. 1953 —,—, 7 % Deutscher Sparkassen⸗ und Giroverband 1947 16,75, 7 % Pr. Zentr.⸗Bod.⸗Krd. Pfdbr. 1960 —,—, 7 % Sächs. Bodenkr.⸗Pfdbr. 1953 —,—, Amster⸗ damsche Bank 111,25, Deutsche Reichsbank —,—, 7 % Arbed 1951 —,—, 7 % A.⸗G. für Bergbau, Blei und Zink Obl. 1948 —,—, 8 % Cont. Caoutsch. Obl. 1950 —,—, 7 % Dtsch. Kalisynd. Obl. S. A 1950 41 ⅛, 7 % Cont. Gummiw. A. G. Obl. 1956 —,—, 6 % Gelsenkirchen Goldnt. 1934 30,75, 6 % Harp. Bergb.⸗Obl. m. Opt. 1949 23,25, 6 % J. G. Farben Obl. —,—, 7 % Mitteld. Stahlwerke Obl. m. Op. 1951 —,—, 7 % Rhein.⸗Westf. Bod.⸗Crd.⸗ Bank Pfdbr. 1953 —,—, 7 % Rhein⸗Elbe Union Obl. m. Op. 1946 19 e⅛, 7 % Rhein.⸗Westf. E.⸗Obl. 5 jähr. Noten —,—, 7 % Siemens⸗Halske Obl. 1935 —,—, 6 % Siemens⸗Halske Zert. ge⸗ winnber. Obl. 2930 —,—, 7 % Verein. Stahlwerke Obl. 1951 27,75, 6 ½ % Verein. Stahlwerke Obl. Lit. C 1951 19 ⅜, J. G. Farben Zert. v. Aktien 33 ⅞, 7 % Rhein⸗Westf. Elektr. Obl. 1950 —,—, 6 % Eschweiler Bergw. Obl. 1952 26 ⅜, Kreuger u. Toll Winstd. Obl. 6 % Siemens u. Halske Obl. 2930 38,25, Deutsche Banken Zert. —,—, Ford Akt. (Kölner Emission) —,—.

dos Kampfzelchen gegen die Wlntersvol Monaot FJannat 278 67474938 6

zede hentsce ohnnnsstiptt trägt bleses Zeichen der Dpferdereltscheft

5 % Mex.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im

Ruhrrevier: Am 7. Januar 1936:

Die Elektrolytkup

Elektrolytkupfernotiz am 8. Januar auf 100 kg.

Gestellt 24 320 Wagen.

fernotierung der Vereinigung für deutsche

stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ 50,00 (am 7. Januar auf 50,00 ℳ) für

I

In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten.

Telegraphische

Auszahlung.

Aegypten(Alexandrien und Kairo.. Argentinien (Buenos Mireg). .. .. Belgien (Brüssel u. Antwerpen).. Brasilien (Rio de Saneito) . .... Bulgarien (Sofia). Canada (Montreal). Dänemark (Kopenhg.) Danzig (Danzig). England (London).. Estland Fige eeer Fälhh 8 Finnland (Helsingf.) Frankreich (Paris).. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam).. Iran (Teheran)... Island (Reykjavik). Italien (Rom und B- .HRR11“ Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb). Lettland (Riga)... Litauen (Kowno/ Kau⸗ voge) Vorwegen (Oslo).. Oesterreich (Wien). Polen (Warschau, Kattowitz (Posen). Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden, Stockholm und Göteborg).. Schweiz (Zürich, Basel und Bern). Spanien (Madrid u. Barecelona) .. Tschechoslow. (Prag) Türkei (Istanbul).. Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (New PYork)

1 ägypt. Pfd. 1 Pap.⸗Pes. 100 Belga

1 Milreis 100 Leva

1 kanad. Doll. 100 Kronen 100 Gulden

1 Pfund

100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frcs. 100 Drachm.

100 Gulden [1 100 Rials 100 isl. Kr.

100 Lire 1 Yen

100 Dinar 100 Latts

100 Litas 100 Kronen 100 Schilling

100 Zloty 100 Escudo 100 Lei

100 Kronen 100 Franken 100 Peseten 100 Kronen 1 türk. Pfund 100 Pengö

1 Goldpeso

1 Dollar

8. Januar Geld Brief

12,565 12,595]1 0,669 0,673 41,86 41,94 4

9,138 0,140 3,047 3,053 2,478 2,482 54,77 54,87 5 46,80 46,90 4 12,265

67,93 5,40 16,39 2,353 68,63 13,09 55,00

19,98 0,717

5,654 80,92

41,70 61,59 48,95 46,80 11,125 2,488 63,24 80,79 33,97 10,28 1,979 1,159

2,486

5,41 16,43 1 2,357

168,97 16

0,719

5,666 81,08

41,78 4 61,71 6

11,145 2,492

80,95

10,30 1,983

1,161

Geld

0,668

12,295 12,255

68,07 67,93 5,40

13,11] 13,09 55,12 54,96

20,02 19,98 0,715

5,654 80,92

49,05 48,95 46,90 46,80 11,12 2,488 63,36]/63,19 80,80

34,03 33,99 10,29

2,490% 2

7. Januar Brief

2,555 12,582 0,672 11,94

0,139

3,053

2482 54,83 46,90 12,285

68,07 5,41

16,44 2,357

169,06 13,11 55,08

20,02 0,717

5,666 81,08

41,80 61,66 49,05 46,90 11,14 2,492 63,31 80,96 34,05 10,31 1,985

1,151

1,86 0,137 3,047 2,478 4,73 6,80

6,40 2,353

8,72

1,72 1,54

1,981 1,149

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

Sovereigns.. 20 Francs⸗Stücke. Gold⸗Dollars. Amerikanische:

1000 5 Dollar.

2 und 1 Dollar. Argentinische... Belgische.. Brasilianische.. Bulgarische.. Canadische .„ Dänische. 8v. Z“ Englische: große...

1 f u. darunter Estnische.. Französische Holländische .... Italienische: große.

100 Lire u. darunt. Jugoslawisce.. Lettländisce.. Ttautthh Norwegische.. Oesterreich.: große..

100 Schill. u. dar. Polnischhe... Rumänische: 1000 Lei

und neue 500 Lei unter 500 Lei. .. Schwedische chweizer: große.. 100 Frs. u. darunt. Spanische ..... Tschechoslowakische:

5000,1000 u. 500 Kr.

100 Kr. u. darunter Türktite Ungarischee.

Notiz für [1 Stück

1 Dollar

1 Dollar

1 Pap.⸗Peso 100 Belga

1 Milreis 100 Leva

1 kanad. Doll 100 Kronen 100 Gulden 1 engl. Pfund 1 engl. Pfund 100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frs.

100 Gulden [1 100 Lire

100 Lire

100 Dinar 100 Latts 100 Litas 100 Kronen 100 Schilling 100 Schilling 100 Zloty

100 Lei

100 Lei

100 Kronen 100 Frs. 100 Frs. 100 Peseten

100 Kronen 100 Kronen 1 türk. Pfund 100 Pengö

8. Januar Geld Brief 20,38 20,46 2 16,16 16,22 1 4,185 4,205

2,438 2,458 2,438 2,458 0,641 0,661 41,72 41,88 4 0,114 0,134

2,42 2,44 54,56 54,78 5 46,76 46,94 4 12,23 12,27 1 12,23 12,27 ,1

5,355 5,395 16,34 16,40 ,1

Geld

7. Januar Brief 0,38 20,46 6,16 16,22 4,185 4,205

2,438 2,458 2,438 27458 0,64 0,66 1,72 41,88 0,113 0,133

2,42 2,44 4,52 54,74 6,76 46,94 2,22 1226 2,22 12,26

5,395 16,41

5,355

6,35

68,21 168,89 168,30 168,98

5,68

41,62 61,67

5,64 41,46 61,43

46,76 46,94

63,33 80,93 80,93

63,07 80,61 80,61 33,61

10,43 10,47 1,-92 1,94

Fortsetzung des Handelsteils in der Ersten Beilage.

Verantwortlich: 1 für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigenteil

und für den

Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam, für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanzsh in Berlin⸗Lichtenberg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. 8 Berlin, Wilhelmstraße 32. u“

(einschl. Börsenbeilag

1

Sechs Beilagen

e und zwei Zentralhandelsreg

isterbeilagen).

22 8; C.⸗ gAb 4

des Verwallungsbezs nbau 8 1

28„ 7. 9 8.

9 922 28 qs .

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bestellgeld;

Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℛℳ einschließlich 0,48 Zeitungsgebühr, aber ohne für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ℛℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 N, einzelne Beilagen 10 pf. werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

0

Sie

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und 55 mm breiten Zeile 1,10 ℳ, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und 92 mm breiten Zeile 1,85 M.ℳ. Berlin SW. 68, Wilhelmstraße 32. seitig beschriebenem Papier pölli darin auch anzugeben, welche

unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzgeigenstelle eingegangen sein.

Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Alle Druckaufträge sind auf ein⸗ druckreif einzusenden, insbesondere ist orte etwa durch Fettdruck (einmal

0

Reichsbankgirokonto

einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: P5 Bergmann 7573.

Berlin

Postscheckkonto: Berlin 41821 193

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Bekanntmachung des Reichs⸗ und Preußischen Ministers des Innern über das Verbot der Verbreitung einer ausländischen Druckschrift im Inland.

Anordnung über Verbot der Errichtung von Reisebüros. Vom 8. Januar 1936.

Anordnung zur Durchführung der Verordnung über Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Auslaude vom 28. Juni 1935. Vom 8. Januar 1936.

Bekanntmachung des Reichskohlenverbandes über Brennstoff⸗ verkaufspreise.

Preußen.

Bekanntmachung über den Generallandschaftssyndikus der Pommerschen Landschaft.

Bekanntmachung der Preußischen Staatsbank über Aenderung der Bedingungen für den Scheckverkehr.

Aumtliches.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark)

lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 9. Januar 1936

für eine Unze Feingold h˙eheh 11 4,

in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗

kurs für ein englisches Pfund vom 9. Ja⸗ nuar 1936 mit RM 12,28 umgerechnet = RM 86,5484, für ein Gramm Feingold demmnach = pence 54,3829, in deutsche Währung umgerechnet = RM 2,78259.

Berlin, den 9. Januar 1936.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

8

8

Bekanntmachung. Betrifft: Verbot ausländischer Druckschriften. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 verbiete ich bis auf weiteres im Inlande die Ver reitung der in St. Paul,

Minnesota (U. S. A.) erscheinenden Zeitung „Der Wanderer“.

Berlin, den 6. Januar 1936. Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern. J. A.: Dr. Ermert.

Anordnung, betreffend Verbot der Errichtung von Reisebüros. Vom 8. Januar 1936. Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 488) ordne ich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs⸗ und Preußischen Fetehraminister und dem Herrn Reichsminister für Volks⸗ klärung und Propaganda anu: ““ Die Errichtung neuer Unternehmungen, die Reisebürogeschäfte betreiben, sowie die Erweiterung des Geschäftsbetriebes bestehen⸗ der Unternehmungen auf den Betrieb von Reisebürogeschäften wird für die Zeit bis 30. September 1936 untersagt Als Reisebürogeschäfte im Sinne des § 1 gelten

1. die Ausgabe oder Vermittlung von Beförderungsausweisen oder Nebenausweisen für nicht eigene, dem Personenverkehr dienende Beförderungsmittel,

2. die Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung von Reisen, die sich nicht auf die Beförderung mit eigenen Fahr⸗ zeugen beschränken,

.die Vermittlung von vorübergehender Unterkunft oder Ver⸗ pflegung. § 3

Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Vorschriften des zuzulassen. § 4

„Wer der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, kann durch poli⸗ zeilichen Zwang nach Maßgabe der Landesgesetze zur Beachtung

E“

1

der Vorschrift angehalten werden. Er wird vom Kartellgericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. Die Ord⸗ nungsstrafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt. Berlin, den 8. Januar 1936. Der Reichswirtschaftsminister. 8 J. A.: Sarnow.

Anordnung

zur Durchführung der Verordnung über Vermittlung, An⸗ werbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Auslande vom 28. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 903).

Vom 8. Januar 1936.

Auf Grund des § 16 der Verordnung über Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Auslande vom 28. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 903) be⸗ stimme ich im Benehmen mit der Reichsstelle für das Aus⸗ wanderungswesen und der Auslands⸗Organisation der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei folgendes:

Artikel 1 8 (Allgemeines) ““ . 1) Vermittlung im Sinne der Vexrordnung ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, G oder Einrichtungen, die Arbeits⸗ kräfte im Auslande einstellen wollen, und inländische Arbeits⸗ kräfte Ficcs s rftse 8

(2) Anwerbung im Sinne der Verordnung ist jede Tätig⸗ keit, die darauf gerichtet ist, für Arbeitsplätze im Ausland in⸗ ländische Arbeitskräfte zu gewinnen!

(3) Verpflichtung im Sinne der Verordnung ist der Abschluß eines Arbeitsvertrages oder eines anderen Vertrages, durch den inländische Arbeitskräfte sich verpflichten, einen Arbeitsplatz im Ausland einzunehmen.

(4) Als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung gelten auch Lehrlinge sowie Personen, die, ohne als Lehrling angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung gegen Entgelt oder unent⸗ geltlich beschäftigt werden (z. Praktikanten, Haustöchter,

Artikel 2.

(Zu § 1.)

(1) Die Vermittlung erfolgt durch die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter, in besonderen Fällen auch durch die Haupt⸗ stelle der Reichsanstalt nach den für die Arbeitsvermittlung allge⸗ mein geltenden Richtlinien und nach besonderen Weisungen, die der Präsident der Reichsanstalt im Benehmen mit der Reichsstelle für das Auswanderungswesen (Reichsstelle) und der Auslands⸗ Organisation der NSDAP. (Auslands⸗Organisation) trifft.

(2) Der Präsident der Reichsanstalt kann im Benehmen mit der Reichsstelle und der Auslands⸗Organisation für die Ver⸗ mittlung nach bestimmten Ländern sowie für die Vermittlung von Angehörigen bestimmter Berufe und Berufsgruppen einzelne Arbeitsämter oder Landesarbeitsämter als allein zuständig be⸗

Artikel 3. Zu § 2.)

Die Erlaubnis kann auch den von der Reichsanstalt zuge⸗

lassenen gewerbsmäßigen Stellenvermittlern für Artisten erteilt

werden. Artikel 4.

(Zu § 4.)

(1) Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auf Anzeigen in allen Zeitungen, Zeitschr⸗ ten, Stellenlisten und ähnlichen Ver⸗ eichnissen, deren Erscheinungsort oder Verlagsort oder Druckort im Gebiet des Deutschen Reichs liegt.

(2) Die Anzeigenleiter von Zeitungen und Zeitschriften, die über die Aufnahme von Anzeigen bestimmen, sowie die Heraus⸗ geber von Stellenlisten und ähnlichen Verzeichnissen haben vor der Aufnahme einer Anzeige, durch die Arbeitskräfte gesucht werden, insbesondere vor der Aufnahme einer Kennwort⸗(Chiffre⸗) Anzeige dieser Art an Hand des Wortlauts der Anzeige und an Hand der Angaben über den Auftraggeber zu prüfen, ob durch sie ein oder mehrere Arbeitnehmer nach dem Ausland vermittelt oder ange⸗ worben werden sollen und gegebenenfalls die Vorlegung der nach 8 3 der Verordnung erforderlichen Genehmigung des zuständigen andesarbeitsamts zu fordern.

Wird die Genehmigung des zuständigen Landesarbeitsamts nicht vorgelegt, so ist die Aufnahme der Anzeige abzulehnen. Be⸗ stehen Zweifel über den Zweck der Anzeige, so t sie dem nach § 11 der Verordnung zuständigen Landesarbeitsamt zur Begutachtung vorzulegen.

Werdet Mitglied der N-S-Volkswohlfahrt!

(3) Bei Kennwort⸗ (Chiffre⸗) Anzeigen, durch die Arbeits⸗

kräfte gesucht werden, ist vor deren Aufnahme in jedem Fall der

Auftraggeber festzustellen, sein Name (Firma) und Wohnort (Ge⸗ schäftssitz) ist schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnung ist bis zum Schluß des auf das Jahr der Aufgabe folgenden Jahres au zubewahren und auf Verlangen dem nach § 11 der Verordnung zuständigen Landesarbeitsamt vorzulegen.

Artikel 5. . 1(1) Die Erlaubnis kann insbesondere von der Bedingung ab⸗ hängig gemacht werden, daß die Einrichtung die Vermittlung nach den Weisungen des Präsidenten der Reichsanstalt durchführt, ihm getätigte Vermittlungen anzeigt und über ihre Vermittlungstätig⸗ keit laufend Bericht erstattet.

. (2) Bedingungen können auch nach der Erteilung der Erlaub⸗ nis auferlegt, Beschränkungen der Erlaubnis auf einzelne Länder, bestimmte Berufe sowie auf einen bestimmten Zeitraum auch nachträglich ausgesprochen werden.

Artikel. 6. (Zu 9.)

Die Erlaubnis ist insbesondere zu widerufen, wenn a) für Deutschland ein Bedürfnis für die Erteilung der Er⸗

laubnis nicht mehr vorliegt oder b) die nach § 8 der Verordnung erforderlichen Voraus⸗ setzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr gegeben sind oder 8

he. staatspolitische Notwendigkeiten den Widerruf der Erlaub⸗

nis ersordern. 8 Artitel 78 (Zu § 10.)

(1) Vor jeder Entscheidung über die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis sind die Reichsstelle und die Auslands⸗ organisation gutachtlich zu hören. Der von dem Widerruf be⸗ troffenen Einrichtung ist Gelegenheit zur Aeußerung zu geben, sofern dies tunlich erscheint.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei dem u“ zu stellen, in dessen Bezirk die Einrichtung ihren Sitz hat.

8 (3) In dem Antrag sind der Träger der Einrichtung und die für die Geschäftsführung und die Durchführung der Vermittlung verantwortlichen Personen (Vermittler) genau zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben: 8 .Sitz und Aufbau der Einrichtung, 2. Lage und Beschaffenheit der Räume, in denen die Ver⸗ mittlung ausgeübt wird,

Hob und welche Gebühren für die Vermittlung erhoben werden und in welcher Weise sonst die Unkosten der Ein⸗ richtung gedeckt werden.

G (4) Das Landesarbeitsamt prüft den Antrag auf seine Voll⸗ ständigkeit und veranlaßt gegebenenfalls seine Ergänzung, holt über die nach § 11 der Verordnung erforderliche Zuverlässigkeit die Stellung der für den Sitz der Einrichtung zuständigen Orts⸗ polizeibehörde ein und reicht alsdann den Antrag mit seiner Stellungnahme der Hauptstelle der Reichsanstalt zur Entscheidung

weiter. öu“ Artikel 8.

(1) Der Antrag ist schriftlich, in eiligen fernmündlich oder telegraphisch von demjenigen zu stellen, der die Vermittlung, Anwerbung oder Verpflichtung vornehmen will. Soll die Vermittlung oder Anwerbung durch Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Stellenlisten und ähnlichen Verzeichnissen erfolgen, so kann die Genehmigung auch von dem Herausgeber der Zeitung, Zeitschrift, Stellenliste oder ähnlicher Verzeichnisse oder dessen Beauftragten beantragt werden. Die Angaben gemäß Absatz 2 des § 11 der Verordnung müssen auch in diesen Fällen in dem Antrag enthalten sein. 3

(2) Wird der Antrag an mehrere Landesarbeitsämter ge richtet, so sind darin alle Landesarbeitsämter, an die der Antrag gerichtet ist, und der Wohn⸗ oder Geschäftssitz des Antragstellers anzugeben. Die Entscheidung über die Erteilung der Genehmi gung trifft in diesem Falle das Landesarbeitsamt, in dessen Be⸗ zirk der Antragsteller seinen Wohn⸗ oder Geschäftssitz hat. Hat der Antragsteller im Deutschen Reich keinen Wohn⸗ oder Ge⸗ schäftssitz, 8 entscheidet das Landesarbeitsamt, dessen Anfangs⸗ buchstaben seiner Bezeichuung nach dem ABC an erster Stelle steht. Bei der Entscheidung sind die übrigen Landesarbeitsämter zu beteiligen.

(3) Soll“ die Vermittlung und Anwerbung durch Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Stellenlisten und ähnlichen Verzeich⸗ nissen erfolgen, so ist der Antrag auf Erteilung der Genehmigung an das Landesarbeitsamt zu richten, in dessen Bezirk der Er⸗ scheinungsort oder, falls ein solcher im Reichsgebiet nicht vor⸗ handen ist, Verlagsort oder, falls auch dieser nicht im Reichsgebiet gelegen ist, Druckort der Zeitung, Zeitschrift, Stellenliste oder ähn⸗ licher Verzeichnisse liegt. Dieses Landesavbeitsamt trifft auch die Entscheidung.

(4) Sollen mehr als 10 Arbeitnehmer in den Bezirken mehrerer Landesarbeitsämter vermittelt, angeworben oder ver⸗ pflichtet werden, so ist der Antrag von den beteiligten Landes⸗ arbeitsämtern dem Präsidenten der Reichsanstalt vorzulegen. Dieser kann sich die Entscheidung vorbehalten oder ein Landes⸗ arbeitsamt mit der Entscheidung beauftragen.

(5) Die Genehmigung kann insbesondere von der Bedingung

8

abhängig gemacht werden, daß die Vermittlung oder Anwerbung 1“ 9 1 S8

8