§ 17. . Der Oberpräsident (Verwaltung des Provinzialverbandes).
1. Dem Oberpräsidenten (Verwaltung des Provinzialverban⸗ des) steht die obere Leitung der Anstalt zu. Er ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Generaldirektors. Seiner Entscheidung sind vorbehalten:
die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahres⸗
berichts,
die Feststellung des Haushaltsplanes,
die Feststellung aller der Aufsichtsbehörde zu unterbreitenden
Vorlagen,
die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter des Ver⸗ waltungsrats (§ 14).
die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Ver⸗ waltungsrat,
die Bestellung des Anstaltsvorstandes und des General⸗ direktors (§ 10), die Anstellung anderer Beamten (§ 11) und die Bestellung von stellvertretenden Vorstands⸗ mitgliedern und Bevollmächtigten (§ 12) ““ der Erlaß einer Geschäftsanweisung für den Vorstand,
die Abänderung der Satzung,
die Ausdehnung des Geschäftsgebietes der Anstalt,
die Auflösung der Anstalt.
Genehmigung der Entscheidungen der Anstaltsorgane.
Die Entscheidungen des Verwaltungsrats über Festsesung und Aenderung des Geschäftsplans, der allgemeinen Versiche⸗ rungsbedingungen und Tarife (§ 16 Ziffer 4) und über Einfüh⸗ rung neuer Versicherungsarten und ⸗zweige (§ 16 Ziffer 8) sowie die Entscheidungen des Oberpräsidenten (Verwaltung des Pro⸗ vinzialverbandes) über Aenderungen der Satzung, Ausdehnung des Geschäftsgebietes und Auflösung der Anstalt (§ 17 Ziffer 8, 9 und 10) bedürfen der ministeriellen Genehmigung.
Abschnitt IV. Schlußbestimmungen.
§ 19.
v Staatliche Aufsicht. “ Die staatliche Aufsicht wird von dem Oberpräsidenten Provinz Hannover (Allgemeine Verwaltung), in ähecor Instanz von dem Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister ausgeübt. Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt, die gesamte Geschäfts⸗ führung und die Vermögenslage der Anstalt jederzeit zu prüfen
oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
§ 20.
1. Diese Satzung tritt mit Ablauf desjenigen Monats in Kraft, in welchem ihre Veröffentlichung in dem Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger erfolgt ist.
2. Aenderungen der Satzung treten zwei Wochen nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens ausdrücklich bestimmt ist.
3. Aenderungen der Satzung können mit der Wirkung be⸗ schlossen werden, daß sie auch für die bereits abgeschlossenen Ver⸗ sicherungsverträge gelten, unbeschadet der wohlerworbenen vertraglichen Rechte des einzelnen Versicherten.
Hannover, den 21. Oktober 1935. Der Oberpräsident (Verwaltung des Provinzialverbandes). Gesch.⸗Z. 50. 75. 01/1. Auf Grund des Artikels II, 1 des Gesetzes über die Erweiterung der Befugnisse der Oberpräsidenten vom 15. 12. 1933 (Gesetzsamml. S. 477 ff.) genehmige ich hiermit die vom Verwaltungsrat der Anstalt in seiner Sitzung am 7. 10. 1935 gemäß der Vorlage zu Punkt 3 der Tages⸗ ordnung beschlossenen Aenderungen der Satzung. J. V.: Dr. Geßner, Landeshauptmann.
Die beiliegende Entscheidung des Oberpräsidenten (Verwaltung des Provinzialverbandes) in Hannover vom 21. Oktober 1935 — 50. 75. 01/1 —, betreffend Aenderung der Satzung der Provinzial⸗Lebensversicherungsanstalt Hannover, wird hiermit genehmigt.
Berlin, den 17. Dezember 1935. 88 I 29345/35
Der Reichs⸗ und Preußische Wirtschaftsminister. F. A.: Koehler.
u““
FWBekanntmachung M“ über die Abwicklung der Restgeschäfte der aufgelösten Land⸗ stelle Rostock.
Die Abwicklung der noch nicht erledigten Osthilfe⸗An⸗ gelegenheiten der aufgelösten Landstelle Rostock wird mit so⸗ fortiger Wirkung anstatt der Landstelle Stettin der Landstelle Berlin übertragen.
Die in Rostock belassene Nebenstelle wird mit Ablauf des Monats März 1936 eingezogen.
Berlin, den 8. Janta Der Reichs⸗ und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Harmening.
8
Bekanntmachung.
1 Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungs⸗ mittel werden im Nachgang zu der Bekanntmachung vom 2. Januar 1936 (Reichsanzeiger Nr. 1 vom 2. Januar 1936, Reichssteuerblatt S. 11) für die Umsätze im Monat De⸗ zember 1935 wie folgt festgesetzt:
Lfd. Nr. Staat
RM
154,68 82,—
143,66 9,78 74,28 92,68 69,13 62,22 12,21
21,57
Einheit
100 Goldpesos 100 Dollar
100 Dollar 100 Pesos 100 Puan
Argentinien Britisch⸗Hongkong Britisch⸗Straits⸗ Settlements Cbile China⸗Shanghai Indien 100 Rupien Mexiko 100 Pesos Eö 100 Soles Südafrikanische Union 1 Pfund Union der Sozialisti⸗ 10 neue Rubel schen Sowjetrepublikenn (= 1 Tscherwonetz)
Berlin, den 10. Januar 1936.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.
OSOo S2ooœ† úd—
—
1“
Betrifft: Verbot ausländischer Druckschriften. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 verbiete ich bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung des von Redakteur J. Simon in Kaunas herausgegebenen „Memel Presse Dienstes“. Berlin, den 7. Januar 1936. Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern. J. A.: Dr. Ermert.
1“ . 18* Anordnung 20 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Höchstzulässige
Preise für rohe Felle und Häute der Zolltarif⸗Nr. 153) vom 10. Januar 1936.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Zweiten Verordnung zur Verhinderung von Preissteigerungen — VO. Nr. 3 — auf dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 14. No⸗ vember 1934 (Reichsgesetzbl. IS. 1162) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers folgendes angeordnet:
A. Verkauf auf den Versteigerungen der Häuteverwertungen.
§ 1.
(1) Die den fünf Häuteverwertungsverbänden, nämlich Verband Norddeutscher Häuteverwertungen GmbH., Hamburg, Westdeutscher Häuterverwertungsverband GmbH., Essen, Allgemeiner 111“ GmbH., Berlin, Süddeutsche Häuteverwertung GmbH., Stuttgart 1 der Häuteverwertungen Mitteldeutschlands G von der Ueberwachungsstelle mitgeteilten Preise für rohe Kalb⸗ fele Großviehhäute (Rindshäute), Roßhäute, Schaf⸗ und Lamm⸗ elle (aus Nr. 153 des deutschen Zolltarifs) werden als höchst⸗ zulässige Preise für die von den angeschlossenen Häuteverwer⸗ tungen abzuhaltenden Versteigerungen verbindlich festgestellt.
(2) Der Verkauf muß unter Einhaltung der „Verkaufs⸗ bedingungen der dem Interessenverband deutscher Häuteverwer⸗
Aenderung dieser Bedingungen ist nur mit Genehmigung der Ueberwachungsstelle zulässig.
(3) Folgende der im Abschnitt G der „Verkaufsbedingungen der dem EETE1“ deutscher Häuteverwertungen e. V. angeschlossenen Häuteverwertungen“ aufgeführten Schadens⸗ vergütungssätze werden neu festgesetzt:
Großviehhäute: Fehler im Abfall 3 „ Kern 9f „ Abfall und Kern und Fresserfelle: 8 Fehler im Abfall und Kern (AK) 12 %6.
. (4) Die Häuteverwertungen sind befugt, als Zuschlag zu den höchstzulässigen Preisen die zwischen dem Interessenverband deutscher Häuteverwertungen e. V. und dem Verband der Zahm⸗ häute⸗ und Fellgerber e. V. vereinbarten Verladespesen zu be⸗ rechnen; dieser Zuschlag darf dem Einlieferer in keiner Weise zugutekommen. Eine Aenderung der Vereinbarung über die Verladespesen bedarf der Genehmigung der Ueberwachungsstelle. 82 (5) Der Interessenverband deutscher Häuteverwertungen e. V. und der Verband der Zahmhäute⸗ und Fellgerber e. V. sind befugt, mit Genehmigung der Ueberwachungsstelle Preiszuschläge zu ver⸗ einbaren für Felle und Häute, die mittels besonderer Vorrich⸗ tungen abgezogen sind; in diesem Falle müssen diese Felle und Häute in besonderen Losen zum Verkauf gebracht werden.
§ 2.
(1). Die gemäß § 1 festgestellten Preise gelten für rohe Felle und Häute, die vom Erzeuger (Abschlachter) frisch übernommen worden sind.
—. (2) Als frisch übernommen gelten rohe Felle und Häute, die innerhalb einer Woche nach dem Anfall salzfrei gewogen und über⸗ nommen worden sind. s
3.
. 11) Wenn die Felle und Häute nicht frisch übernommen worden sind, ermäßigt sich der höchstzulässige Preis um 10 vom Hundert.
(2) Nicht frisch übernommene Häute und Felle müssen auf den Versteigerungen in besonderen Losen zum Verkauf gebracht werden; diese Lose sind in den Versteigerungslisten als Salzware zu bezeichnen.
(3) Die zurzeit übliche Einteilung der Felle und Häute nach Gattung, Herkunft, Gewicht und Sortiment, die der Preisfest⸗ stellung gemäß § 1 zugrunde gelegt worden ist, darf nur mit Ge⸗ nehmigung der Ueberwachungsstelle geändert werden.
§ 4.
(1) Die Häuteverwertungsverbände haben Verzeichnisse der auf den Versteigerungen höchstzulässigen Preise den in ihrem Be⸗ * befindlichen Industrie⸗ und Handelskammern, Landesbauern⸗ chaften sowie den Fachverbänden der Lieferer und der Käufer zu übersenden; ferner haben die Leiter der Versteigerungen diese Preise durch Aushang in den Versteigerungsräumen bekannt⸗ zumachen.
(2) Wenn die Ueberwachungsstelle die einem Häuteverwer⸗ tungsverband mitgeteilten Preise (§ 1 Abs. 1) ändert, wird sie dies im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger“ bekanntgeben.
1 B. Verkauf außerhalb der Versteigerungen der Häuteverwertungen.
§ 5. 11) Handel mit inländischen rohen Fellen und Häuten der Nr. 153 des deutschen Zolltarifs darf nur treiben, wer bei der Ueberwachungsstelle als Händler angemeldet ist und von ihr eine Kontrollnummer erhalten hat.
.(2) Großhändler im Sinne dieser Anordnung ist derjenige Händler, der im Besitze einer Großhandelsbescheinigung der Ueber⸗ wachungsstelle ist.
(3) Die Erteilung der Kontrollnummer und der Großhandels⸗ bescheinigung ist jederzeit widerruflich.
§ 6. Der An⸗ und Verkauf inländischer Kalbfelle, Großviehhäute
(Rindshäute), Roßhäute, Schaf⸗ und Lammfelle darf nur erfolgen,
wenn die Waren nach Gattung, Herkunft, Gewicht und Sortiment in gleicher Weise eingeteilt 9 wie bei der für den Anfallsort oder, falls dieser nicht feststellbar ist, den Sitz des Verkäufers zu⸗ ständigen Häuteverwertung.
(1) Für frisch vom Erzeuger (Abschlachter) übernom nene rohe Felle und Häute der im § 6 genannten Art bilden die gemäß § 1 für die für den Anfallsort zuständige Häuteverwertung ’ Preise für Ware gleicher Gattung, Herkunft, gleichen wichts und Sortiments die Grundlage für die Festsetzung der höchst⸗
zulässigen Preise. Diese werden folgendermaßen festgesetzt:
“ über 79 Pfd.
tungen e. V. angeschlossenen Häuteverwertungen“ erfolgen. Eine
a) für den Verkauf seitens des Großhändlers: Höchstzulässiger
Preis gemäß § 1 Abs. 1 zuzüglich eines Zuschlages, der beträgt:
für Kalbfelle... je Pfd.
für Großviehhäute (Rindshäute) bis 79 Pfd. 3
890 0
für Schaffelle und Lammfelle
für Roßhäute: unter 180 arrͤ1901H „ von 220 cem und mehr.
für den Verkauf seitens der Firmen Verwertung für Schlachtprodukte (VERPRO) 3 Breslau, Halle. Höchstzulässiger Preis gemäß § 1 Abs. 1 und 4.
⁰) für alle anderen Verkäufe: Höchstzulässiger Preis gemä § 1 Abs. 1 abzüglich eines decna schsase b Fessmna bei Iohen 1muuu. bei schwarzest alsellen “ bei roten Großviehhäuten (Rindshäuten).. 2 9 bei schwarzen Großviehhäuten (Rindshäuten) 1 ½ „ bei Schaffellen und Lammfellen 15 je Stück
bei Roßhäuten: unter 180 w //m 20 Pfg. von 180 — 219 cmm „ 35 „ von 220 cm und mehr 9 n
(2) Die Vorschrift des §2 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung⸗
(3) Wenn ein Großhändler Waren der im § 6 genannten Art unmittelbar vom Erzeuger (Abschlachter) gekauft hat, gelten für diese Waren die zu 10 festgesetzten höchstzulässigen Preise. Für Schlachthofware gilt jedoch die allgemeine Regelung.
§ 8. Die sich gemäß § 7 ergebenden Preise ermäßigen sich um 10 vom Hundert, wenn nicht beim Ankauf für Pasg Nasih und, b nicht für die für den Anfallsort zuständige Häuteverwertung esonders höchstzulässige Preise für Ware mit Engerlings⸗ und anderen Schäden festgestellt worden sind, auch für diese Schäden Abzüge gemacht werden, die wenigstens denjenigen der „Verkaufs⸗ bedingungen der dem Interessenverband Veutscher Häuteverwer⸗ tungen e. V. angeschlossenen Häuteverwertungen“ entsprechen.
Wenn Waren der im § 6 genannten Art nicht nachweislich vom Erzeuger (Abschlachter) frisch übernommen worden sind, liegt der höchstzulässige Preis 10 vom Hundert unter dem gemäß § 7 festgesetzten höchstzulässigen Preis. An Stelle des Anfallsorts ist, nicht feststellbar ist, der Sitz des Verkäufers maß⸗ gebend.
§ 40.
(1) Beim Ankauf frischer inländischer Kalbfelle, Großvieh
9
häute (Rindshäute), Schaf⸗ und Lammfelle muß der Käufer dem
Verkäufer eine Abrechnung nach dem der Anordnung beigefügten I übergeben. Die Durchschriften dieser Abrechnungen sind fortlaufend zu numerieren und vom Käufer aufzubewahren.
(2) Beim Ankauf inländischer Großviehhäute (Rindshäute) vom Erzeuger (Abschlachter) hat der Händler an jeder Haut eine Holz⸗ oder Ledermarke anzubringen, auf der sein Name oder seine Kontrollnummer bei der Ueberwachungsstelle sowie die laufende Nummer der Haut, welche mit der Nummer in der Abrechnung
(Absatz 1) übereinstimmen muß, verzeichnet sind. Diese Marke muß
bis zur Verarbeitung an der Haut verbleiben.
§ 11. 11) Die häcbstzulösi en Preise für Ziegen⸗ und Zickelfelle, trockene Kalbfelle und Schaffelle, Wildfelle, Schweinefelle und Hundefelle werden folgendermaßen festgesetzt:
für den für alle Verkauf anderen durch den Verkäufe Großhändler
je Stück NM 2,75
I. Ziegen⸗ und Zickelfelle. 1. Ziegen und Heberlinge: Primagag— Sekundd. 1,80 Fresser und Scaum „ 0,90 2. Feinheberlinge (unter ½ kg Trockengewicht): L 1111“ Sekunda *“ 3. Zickel: Prima bei einem Gewicht von: 16— 17 kg für 100 Stück. vEEEEEDTTqSq“ 31 ½ kg für 100 Stück . 33 kg für 100 Stück.. 35 kg für 100 Stück „ 89 Sekunda %½ der Preise für Prima⸗Felle
je Stück RM 2,50
9 „
„ 0,75
RM 0,60 1,15 1,45 1,50 1,55
8ꝓ 5 n
0. 9
4. Ziegenböcke: 2 kg und mehr . M 4,25 unter 2 kg . . „ 3,25 Sämtliche Preise gelten für volltrockene Ware.
II. Trockene Kalbfelle ohne Knochenteile: je Pfd. Schuß und Brakt „ 0,50
III. Trockene Schaffelle ohne Horn⸗ und
Knochenteile: schuß⸗ und brackkriee . Schuß und Brak
IV. Wildfelle. Prima: 1. Hirsche: 8 rote Sommerfelle... knapphaarige, graue Herbstfelle „ laanghaarige Winterfelle... „ 0, für Damhirsche ist ein Zuschlag von 25 % zulässig. 2. Rehe: je Stück rote Sommerfelle .NM 1,60 knapphaarige, graue Herbstfelle „ 1,10 F. langhaarige Winterfelle „ 0,70 5 Sekunda ½ der Preise für Prima⸗Felle. je Pfd. je Pfd.
V. Schweinefelle: gesalzen, ohne Kopf, speckkrei RM 0,16 RM 0,13 für Schuß⸗, Ferkel⸗ und Eberfelle beträgt der höchstzulässige Preis die Hälfte des Preises für vollwertige Ware.
VI. Hundefelle:
. mindestens 60 cm lang: 1““
1 gesal„zen .NR 0,70 NM 0,50
trocken 0,60 „ 0,40
für weniger als 60 cm lange sowie für Schußfelle beträgt ber höchstzulässige Preis die Hälfte für vollwertige Ware.
(2) Werden Waren der in diesem Paragraph genannten Art für Rechnung des Einlieferers versteigert, 1 darf an den Ein⸗ lieferer höchstens der . den Verkauf durch den Händler oder den Erzeuger (Abschlachter) festgesetzte höchstzulässige Preis aus⸗ gezahlt werden. Der Versteigerer ist berechtigt, für sich einen Zu⸗ schlag zu erheben bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem für den werkauß urch den Großhändler und dem für alle an⸗ deren Verkäufe höchstzulässigen Preise.
je Pfd. RM 0,80 0,40
RM 0,57 0,35
9 2⁴ 90 2. „
RM 0,90 RM 0,75 0,70 „ 0,55 „ 0,40
je Stück
je Stück je Stück
§ 12.
1 Werden aus einer bestimmten Menge, die gleicher Gattung Herkunft, gleichen Gewichts und Sortiments im Sinne des §8.
GmbH., Berlin,
27,7
„ 1,55
Re 1,40 „ 0,90. 0,55 v7
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 8 vom 10. Januar 1936. S. 3
ilung mehrere Sortimente mit verschiedenen weiterf T⸗ g.hebein Preise dieser Sortimente zu⸗
†* 4 0 98 1. . 2 . . * hergestelt’ds Gesamtmenge höchstzulässigen Preis nicht
eigen. von inländischen Fellen und Häuten der 53 des deutschen olltarifs hat der Verkäufer einen Schluß⸗ nach dem der Anordnung beigefügten uster II auszu⸗ Die Durchschriften der Schlußscheine sind fortlaufend zu rieren und vom erkäufer aufzubewahren.
C. Sonstige Vorschriften.
§ 14.
8 iften der Verordnung über Preise für ausländische
Pie wrssgs keepssmbe 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 843) wer⸗ en durch diese Anordnung nicht berührt. 1
§ 15.
1 c. währung oder Annahme von Zuschlägen, Auf⸗ eldern 8 venihn ergütungen und Vorteilen neben den 5 ässi reisen ist verboten. 8
guläsigen Preisfmn he schaästen, bei denen der Auftraggeber ich denselben Preis zahlt, für den der Kommissionär die Vare ft hat, kann dieser daneben die handelsübliche Kom⸗ bühr verlangen. Diese Bestimmung findet keine An⸗ ung, wenn der Kommissionär unmittelbar vom Erzeuger
kauft hat. lachter) gekauft h 8 16.
Abschlachter), die in der Zeit vom 1. Januar 1 bsch 8 ihnen angefallenen Felle und Häute ine Häuteverwertung eingeliefert haben, müssen die bei anfallenden Felle und Häute an eine Häutevevwertung ein⸗ n. Soweit die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März angefallenen Felle und Häute nur teilweise eingeliefert en sind, muß die Einlieferung in einem Umfange erfolgen, zu dem gesamten Fl des betreffenden Erzeugers (Ab⸗ chters) in demselben erhältnis steht, in dem die in der vom 1. Januar bis 31. März 1934 eingelieferte zu der ins⸗ it in dieser Zeit angefallenen Menge gestanden hat. (2) Erzeuger (Abschlachter), die in der Zeit vom 1. Januar 31. Marz 1934 die bei ihnen angefallenen Felle und Häute inen Händler verkauft haben, müssen die bei ihnen anfallen⸗ Felle und Häute an einen Händler verkaufen; die Bestim⸗
Bei jedem Verkau
(3) Den Häuteverwertungen und Händlern ist es untersag., Felle und Häute von einem Abschlachter zur auktionsmäßigen Ver⸗ wertung zu übernehmen oder zu kaufen, wenn ihnen bekannt ist oder aus den Umständen bekannt sein muß, daß der Abschlachter durch diese Einlieferung oder den Verkauf gegen die Vorschriften des Absatz 1 bzw. Absatz 2 verstößt. 3 8* 1
(4) Verarbeiter dürfen in jedem Kalendervierteljahr nur soviel rohe Felle und Häute unmittelbar beim Erzeuger (Abschlachter) kaufen, als sie im gleichen Zeitraum des Jahres 1933 unmittelbar vom Erzeuger (Atschlachtern eingekauft haben. 1
(5) Ausnahmen von den vorsches ten der Absätze 1 bis 4 sind mit Genehmigung der Ueberwachungsstelle zulässig. 1
(6) Die im § 7 Abs. 1 b genannten Firmen werden im Sinne der vorstehenden Vorschriften den Häuteverwertungen zugerechnet.
¹1ö Auf deutschen Schlachthöfen angefallene Kalbfelle, Großvieh⸗ Pöüre⸗ (Rindhäute), Schaf⸗ und Lammfelle müssen binnen zwei agen nach der Schlachtung in ungesalzenem ustand verkauft oder an eine Häuteverwertung abgeliefert werden. Auch ein vor⸗ läufiges Salzen (sog. Ansalzen) ist nicht zulässig. § 18.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnun sind, soweit sie nicht bereits durch die Erste Verordnung zur erhinderung von Preissteigerungen auf dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 20. April 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 318) und die Zweite Verord⸗ nung zur Verhinderung von Preissteigerungen auf dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 14. November 1934 (Reichsgesetzbl. I. S. 1162) unter Strafe gestellt sind, nach den §§ 10, 12 bis 15 der
Verordnung über den Warenverkehr vom 4. 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) strafbar. 1111“
(1) Die Anordnung tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 8 am Tage nach ihrer Veröffentlichung im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger“ in Kraft; gleichzeitig treten die Anordnungen 8, 9, 15, 16 und 19 außer Kraft.
(2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 tritt am 1. Juli 1936 in Kraft. Gleichzeitig erhöht sich der im § 8 festgesetzte Abschlag von 10 v. H. auf 12 v. H.
Berlin, den 10. Januar 1936.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.
g des Abs. 1, Satz 2, findet sinngemäße Anwendung.
Ruster I1 (Abrechnung)
Abrechnung
gemäß § 10 der Anordnung 20 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft vom 10. Januar 1936 . Webb-
„ 6 9 6 9 95 0 (Käufer)
mit Abfall⸗ schäden
ohne Schäden (prima)
Gattung
Nässefreies Frischgewicht in Pfd.
Kernschäden
Preis der Haut bezw.
Fmhef. des Felles
mit s beschädigt
Naturschäden. = Abschlachtschäden.
Schlußschein gemäß § 13 der Anordnung 20 der Überwachungsstelle für Lederwirtschaft
Verkäufer: Käufer: Ware (Gattung, Herkunft): Gewichtsklasse oder sonstige Menge (Stück, Gewicht):
vom 10. Januar 1936
1“
Kla
Preis pro Pfund bezw. Stück:
Preiszuschläge:
Lieferungs⸗ und Zahlungsbedingunge
Bemerkungen:
v111“ (Unterschrift des Verkäufers)
Preisbekanntmachung Nr. 1 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft vom 10. Januar 1936. Gemäß § 4 Abs. 2 der Anordnung 20 (Söchstzulässige „he für rohe Felle und Häute der Zolltarifnummer 153) 99. 10. Januar 1936 wird bekanntgegeben, daß die höchstzu⸗ lässigen Preise für die von den a) dem Verband Norddeutscher GmbH., Hamburg,
b) 8 Allgemeinen Häuteverwertungsverband GmbH.,
erlin,
c) der Süddeutschen Häuteverwertung GmbH., Stuttgart, geschlossenen Häuteverwertungen abzuhaltenden Versteige⸗ ngen neu verbindlich festgestellt worden sind.
Berlin, den 10. Januar 1936.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.
Steinbeckk Se
Häuteverwertungen
Gebührenordnung
der Überwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaar (Neue Fassung vom 9. Januar 1936.) Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbin⸗ dung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ achungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗
anzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers die Gebühren⸗ ordnung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tier⸗ haare in folgender Fassung neu erlassen:
§ 1. 1 ur Bestreitung der Kosten der Ueberwachungsstelle für Wol und 88. Tierhaare werden von ihr Gebühren erhoben.
§ 2.
Gebührenpflichtige Tatbestände sind:
1. die Erteilung von Bescheinigungen jeder Art auf dem Gebiet der Devisenbewirtschaftung (Sevisengebühr);
2. die Verlängerung oder sonstige Abänderung der in Ziff. 1 genannten Bescheinigungen (Aenderungsgebühr);
die Mitwirkung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare im sonstigen Genehmigungsverfahren auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung; hierzu gehören auch die gutachtlichen Aeußerungen der Ueberwachungsstelle gegenüber den Devisenstellen, soweit sie eine Genehmigung zur Folge haben (Mitwirkungsgebühr).
tendmachen eines Einspruchsrechts gleich. § 3. 1G
das Nichtge
Betrages, auf den die erteilte Bescheinigung lautet.
scheinigung lautet. Die
des Betrages, auf den die Genehmigung lautet.
Einer 8ö Aeußerung der Ueberwachungsstelle steht
Die Devisengebühr (§ 2 Ziff. 1) beträgt 2 vom Tausend des
Die Aenderungsgebühr (§ 2 Ziff. 2) beträgt 1 vom Tausend des Betrages, über den die verlängerte oder abgeänderte Be⸗
itwirkungsgebühr (§ 2 Ziff. 3) beträgt 2 vom Tausend
§ 4. Ist der Betrag, nach dem die Gebühren zu ber. auf ausländische Währung gestellt, so ist der Reichsmae der Gebühr auf Grund des jeweils im Zeitpunkt der Fällige⸗ zuletzt bekanntgegebenen Umsatzsteuerumrechnungskurses zu ermitteln. 85
Sämtliche Gebühren sind auf volle 0,10 RM nach oben abzurunden. Der Mindestsatz jeder Gebühr beträgt 0,50 RM. -
§ 6. Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unter⸗ nehmungen, die den Antrag gestellt haben oder auf deren Namen die Bescheinigungen ausgestellt sind, oder denen — bei der Mit⸗ wirkungsgebühr — eine Genehmigung erteilt wird.
§ 7.
Die Gebühren werden fällig mit dem Zugehen der Gebühren⸗ rechnung, die mit der erteilten Bescheinigung oder Verlängerung verbunden sein kann.
Handelt es sich um (Sammel⸗) Bescheinigungen, über deren Ausnutzung vom Antragsteller oder Berechtigten nach den auf dem Gebiet der Devisenbewirtschaftung bestehenden Vorschriften der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare Mel⸗ dung erstattet werden muß (z. B. bei Ausländersonderkonten für Inlandszahlungen), so werden Gebühren nur im Umfang der jeweils zu meldenden Ausnutzung und an dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung zu erstatten ist, fällig. Sie sind zugleich mit der Uebersendung der Meldung an die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare zu entrichten.
Soweit die Gebühren von der Ueberwachungsstelle nicht durch Nachnahme erhoben werden, sind sie binnen einer Woche nach Fälligkeit auf das Postscheckkonto der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare, Berlin Nr. 166 362, einzuzahlen.
§ 8. Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Ueberwachungs⸗ stelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durch⸗ führt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben. Die Ueberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, Personen oder Unternehmen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Ueberwachungsstelle endgültig festgesetzt. Der Betrag ist von dem zahlungspflichtigen Unternehmen innerhalb einer Woche nach Empfang der Aufforderung auf das Postscheck⸗ konto der Ueberwachungsstelle einzuzahlen. Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare vom 4. Dezember 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 296 vom 19. Dezember 1934) außer Kraft.
Berlin, den 9. Januar 1936. Der Reichsbeauftragte für Wolle. Jeremias.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
De Fagh Botschafter Jözef Lipfki ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder über⸗ nommen. —
Der schweizerische Gesandte Paul Dinichert ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Der spanische Botschafter Francisoeo Agramont y Cortijo ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.
114““ Ab 12. Zanuar: „Blücher“ Nufzeichen A 9.
Die neue ““ mit Selbstan⸗ chl ußbetrieb „Blücher“ wird am Sonntag, dem 12. Januar, hr vormittags, in Betrieb genommen. Die Handvermittlungs⸗ e Bergmann wird Keichzeitig aufgehoben, außerdem wird ein eil der Anschlüsse der Vermittlungsstellen Kurfürst / Lützow, Jäger/Flora, Merkur und Dönhoff der neuen Vermittlungsstelle zugeteilt.
Zahl der Rundfunkteilnehmer am 1. Januar 1936
Die Gesamtzahl der Rundfunkteilnehmer im Deutschen Reich betrug am 1. Jannar 1936 7 192 952 gegenüber 6 990 741 am 1. Dezember 1935. Im Laufe des Monats Dezember ist mithin eine Zunahme von 202 211 Teilnehmern (2,89 %) eingetreten. Unter der Gesamtzahl vom 1. Januar befanden sich 519 734 ge⸗ bührenfreie Anlagen.
Aus der Verwaltung.
Bestimmungen über die Versendung von Wert⸗ briefen und Paketen nach dem Auslande.
Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat durch Runderlaß Nr. 4/36 D. St. — 36 Ue. St. vom 9. Januar 1936 nachstehende Bestimmungen über die Versendung von Wert⸗ briefen und Paketen nach dem Auslande veröffentlicht:
1. Zahlungsmittel, Wertpapiere und sonstige Dokumente 1. keine Waren im Sinne der Vorschriften über die Anmel⸗- ung von Sendungen nach dem Auslande durch Exportvaluta⸗ erklärungen und unterliegen daher auch nicht den hierfür gelten⸗ den Bestimmungen. Devisenbanken sind daher zur Abgabe einer Exportvalutaerklärung für die Postsendungen, die Zahlungs⸗ mittel, Wertpapiere oder sonstige Dokumente enthalten, nicht ver⸗
flichtet. Sie haben jedoch auf den in Frage kommenden Post⸗ durch Stempelaufdruck den Vermerk anzubringen: „Devisenbank. Inhalt keine Waren.“ Die Sendungen sind in jedem Falle am Postschalter dem Annahmebeamten zu übergeben. Der Ueberbringer hat sich hierbei durch Vorlage eines von der Reichsbank ausgestellten Ausweises für den Verkehr mit den Postanstalten auszuweisen.
Das Erfordernis einer Genehmigung für die Versendung 8 1“ und Wertpapieren wird hierdurch nicht erührt.
2. Nach einer Anweisung des Reichspostministers werden die zuständigen Postämter, wenn Wertbriefe nach dem Ausland von einer Devisenstelle aufgeliefert werden, keine Versendungs genehmigung und keine Exportvalutaerklärung verlangen. 8
enügt, wenn von der Devisenstelle eine mit dem Abdruck des lenststegels versehene und ordnungsmäßig vollzogene Bestäti Empfänger
gung vorgelegt wird, daß die Versendung der na sg ienst⸗
und Bestimmungsort zu bezeichnenden Wertbriefe aus
lichem Grunde erfolgt.