1936 / 45 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Feb 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 45 vom 22. Februar 1936. S. 4

EEEE111“

Nachdem bereits am 14. Oktober vorigen Jahres in den An⸗ ordnungen Nr. 19, 20 und 21 der Hauptvereinigung der Deut⸗ schen Viehwirtschaft weitgehende Einflußnahme auf die Bewirt⸗ schaftung mit Schweinen und Schweinefleisch genommen worden war, deren günstige Auswirkung auf die Gesamtversorgung schon sehr bald in Erscheinung trat, hat die mit der Vieh⸗ und Fleisch⸗ bewirtschaftung betraute Hauptvereinigung der Deutschen Vieh⸗ wirtschaft am 22. Februar 1936 grundlegende Bestimmungen auch für die Bewirtschaftung mit Rindern und Rindfleisch erlassen, die im Verkündungsblatt des Reichsnährstandes Nr. 18 vom 22. 2. 1936 veröffentlicht werden.

Das Ziel der neuen Anordnung ist die Sicherung einer gleich⸗ mäßigen Rindfleischversorgung, die Gewähr einer gerechten Preis⸗ bildung für alle beteiligten Gruppen und die Sicherung der Er⸗ zeugung.

Zur Sicherung einer gleichmäßigen Rindfleischversorgung dient die in der neuen Verordnung verankerte Kontingen⸗ tierung der Schlachtungen und Fleischumsätze in sämtlichen Rindvieh schlachtenden und Rind⸗ fleisch umsetzenden Betrieben auf monatlich höchst ens 60 % der Rindviehschlachtungen und Rindfleischumsätze nach dem Monatsdurch⸗ schnitt der Zeit vom 1. Oktober 1934 bis 31. März 1935. Mit der Kontingentierung sollen die ungünstigen Aus⸗ wirkungen, die sich aus dem zu erwartenden, in der Türre von 1934 begründeten rückläufigen Angebot an den Rindermärkten er⸗ geben können, von vornherein ausgeschaltet werden. Die kontin⸗ gentsmäßige Regelung der Schlachtungen bezweckt aber gleich eitig eine möglichst gleichmäßige Verteilung des vorhandenen 11“ Rinderanfalles auf Stadt und Land, wie das im Herbst vorigen Jahres bei Schweinen durch entsprechende Maß⸗ nahmen der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft sehr bald erreicht worden war. Der Spitzenbedarf der Städte an Rindfleisch wird durch ausländisches Frisch⸗ und Gefrierfleisch ge⸗ deckt werden, so daß eine ausreichende Versorgung gewährleistet bleibt. Im engen Zusammenhang mit der Kontingentierung der Rinderschlachtungen und der Fleischumsätze steht die Gene hmi⸗ gungspflicht für den Versand von Rindern aus den Ueberschußgebieten des Reieches an Plätze, die keinen gebundenen Markt besitzen. Hierdurch wird verhindert, daß eine Vernachlässigung der Märkte unter ungerechtfertigter Be⸗ vorzugung der außerhalb der Märkte liegenden Gebiete statt⸗ findet. Die Genehmigung zum Versand aus diesen Ueberschuß⸗ gebieten es handelt sich dabei um Ostpreußen, Pommern, Mecklenburg, Schleswig⸗Holstein, Hannover, Oldenburg, Braun⸗ schweig, Sachsen⸗Anhalt, Schlesien und Bayern wird von der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft in einwandfrei begründeten Fällen erteilt werden.

Die Gewähr einer gerechten Preisbildung für alle beteiligten Gruppen bildet die in der neuen Verordnung enthaltene Preis⸗ anordnung für Rinder und Rinderhälften. Die bisher an den Märkten geltenden Höchstpreise werden ersetzt durch feste Preise mit einer oberen Grenze, die nicht überschritten und einer

Die deutsche Erdölgewinnung im Dezember und Januar.

Die deutsche Erdölgewinnung betrug in den Monaten Dezem⸗

ber 1935 und Januar 1936 nach den vorläufigen Ergebnissen der amtlichen Statistik:

Dezemberv 1935 Januar 1936

bb Deutschland 8 1 88

Hiervon:

Hänigsen⸗Obershagen⸗ hbö11“; Wietze⸗Steinförde..

öW übrige Erdölreviere Der Monatsdurchschnitt der deutschen Erdölgewinnung im Jahre 1935 hatte 35 807 t betragen.

Die Zahl der Arbeiter und Angestellten in den produktiven Bezirken und bei Aufschlußarbeiten außerhalb der produktiven Bezirke betrug am Ende des Monats Dezember 1935 4111, am Ende des Monats Januar 1936 4121.

29 300 3 939 1 782 2 676

26 770 4 216 2 061

Dr. Todt spricht auf der Messekundgebung der deutschen Technik 1936.

ie Messekundgebung der deutschen Technik 1936 wird am

Donnerstag, den 5. März, 18,15 Uhr, in Halle 12 des Aus⸗

stellungsgeländes der Großen Technischen Messe und Baumesse Leipzig durchgeführt. Veranstalter sind die technischen Organisa⸗ ionen des Gaues Sachsen, und zwar das Amt für Technik der NSDAP., der NS.⸗Bund Deutscher Technik, die Reichs⸗

emeinschaft der technisch⸗wissenschaftlichen Arbeit und der Tech⸗ nische Ausschuß des Reichsbundes deutscher Beamten, ferner die Reichsfachgruppe Technik des NS.⸗Deutschen Studentenbundes und das Leipziger Meßamt. Nach der Begrüßungsansprache des Gauamtsleiters Böttger hält der Führer der deutschen Technik,

—₰

beneralinspektor Dr.⸗Ing. Todt, einen Lichtbildervortrag „Die traßen Adolf Hitlers“.

Auskünfte für das Handwerk auf der Leipziger Mefsse.

Zur Beratung der die Leipziger Messe besuchenden Hand⸗ werksmeister in Fragen der Betriebsführung, des Maschinen⸗ kaufes usw. steht die vom Reichsstand des Deutschen Handwerks besetzte Stelle in Halle 11, Stand 205 212, auf der Großen Technischen Messe und Baumesse in der Zeit vom 1. bis 9. März zur Verfügung. Ueber Ausfuhrmöglichkeiten handwerklicher Er⸗ zeugnisse und Exportfragen unterrichtet die Ausfuhrförderungs⸗ stelle für das Deutsche Handwerk in der Leipziger Handwerks⸗ kammer, Lessingstraße 7, II. Selbstverständlich stehen auch die zahlreichen Einrichtungen, Auskunfts⸗ und Beratungsstellen des Meßamts den handwerklichen Besuchern zur Verfügung. Hier werden erschöpfende Auskünfte in allen Export⸗ und Devisen⸗ fragen sowie in technischen Fragen erteilt.

Mobdenschau auf der Leipziger Messe.

Während der Leipziger Frühjahrsmesse 1936 werden von der Deutschen Meisterschule für Mode in München und dem Reichs⸗ innungsverband für das Damenschneiderhandwerk neue Modelle vorgeführt, die ganz besondere Leistungen deutschen Modeschaffens darstellen und aus einer großen Zahl Modelle als die besten aus⸗ erwählt sind. Die Vorführung findet als Modenschau in dem mit dem Meßhaus Petershof verbundenen Capitol, Petersstraße 20, an den drei Messetagen, also Sonntag, den 1., Montag, den 2., und Dienstag, den 3. März, jeweils 15,30 Uhr statt. Vorverkauf für die Eintrittskarten (RM 1.50) erfolgt durch das Reisebüro des Leipziger Meßamts, Leipzig C 1, Markt 4.

1“

Sicherung der Rinderhaltung und Rindfleischversoranna.

unteren Grenze, die nicht unterschritten werden darf. Die g rir ge Erhöhung der oberen Preisgrenze für die Spitzenqualitäten von Ochsen und Färsen wird mehr als ausgeglichen durch die Sen⸗ kung, die die Höchstpreise für vollfleischige Kühe erfahren haben, da im Reichsdurchschnitt die Kühe den bei weitem überwiegenden Anteil der aufgetriebenen Schlachttiere ausmachen. Durch die starke Abstaffelung der Preise für die b⸗, c⸗ und d⸗Qualitäten wird eine Senkung der Ein⸗ standspreise für den Fleischer erreicht, so da ß die Neuregelung zu keiner Belastung der Ver⸗ braucher fuhrt. Durch die Staffelung der Preise nach Gattung und Schlachtwertklassen wird eine angemessene Bewer⸗ tung der Qualität erzielt und dem vorgebeugt, daß für die geringwertigen Tiere auf Kosten der, oberen Güteklassen ein ungerechtfertigter Vorteil erzielt werden kann. Durch diese produktionspolitisch wichtige Maßnahme wird dem Erzeuger hoch⸗ wertigen Mastviehes ein seinen Kosten und Mühen entsprechendes Entgelt gesichert, einer Ueberzahlung geringwertigen und unreifen Viehs vorgebeugt und den am Handel und an der Ver⸗ arbeitung beteiligten Gruppen die Gewähr einer ausreichenden Spanne beim Verteilungs⸗ bzw. Verarbeitungsprozeß gegeben. Den Vorsitzenden der Schlachtviehverwertungsverbände ist die Ermächtigung erteilt worden, in angemessener Beziehung zu den festgesetzten Marktpreisen bis an den Bauernhof heran ihrerseits Höchstpreise für Rinder und Rindfleisch auch außerhalb der ge⸗ bundenen Märkte festzusetzen. So erlangen die Bestimmungen der neuen Anordnung in Verbindung mit den für Schweine und Schweinefleisch bereits getroffenen marktregelnden Maßnahmen besondere Bedeutung für den weiteren Aufbau unserer Vieh⸗ bestände, der durch die Dürre des Jahres 1934 und die sich dar⸗ aus ergebene Futterknappheit unterbrochen war, und damit für eine gesicherte Bedarfsdeckung aus eigener Erzeugung. Die vor⸗ übergehend auftretenden Versorgungslücken können aus den Ein⸗ fuhren der Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse aus⸗ geglichen werden.

Außer der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft

und den ihr nachgeordneten Stellen werden zur Durchführung der Anordnung alle Dienststellen des Reichsnährstandes eingesetzt. Ueberdies werden die sonstigen, an dem Rindviehverkehr betei⸗ ligten Kreise weitgehendst zur Mitarbeit herangezogen; so ist insbesondere die Festsetzung der Kontingentierung und Aus⸗ stellung der Schlachtschweine in erster Linie den Innungen des Fleischerhandwerks und den Fachgruppen der Fleischwaren⸗ industrie übertragen worden; auch die Fachschaften der Viehver⸗ teiler werden zur verständnisvollen Mitarbeit herangezogen werden. . Die jetzt getroffenen Maßnahmen haben grundlegende Be⸗ deutung für die Fortführung der Marktordnung auf viehwirt⸗ schaftlichem Gebiet; sie beugen einer bei Versorgunsspannungen früher selbstverständlichen Preissteigerung, die dem Verbraucher neue Opfer zumuten würde, vor, und sind ein wichtiger Abschnitt im Kampf um die deutsche Nahrungsfreiheit.

Kurs der Reichsbank für die Abrechnung von Wechseln, Schecks und Auszahlungen auf

Britisch⸗Indien: 100 Rupien 7,55 Pfund Sterling,

Niederländisch⸗Indien (niederl indische Gulden): Ber⸗

liner Mittelkurs für telegraphische Auszahlung Amster⸗

dam⸗Rotterdam züzüglich ½¼ % Agio, Palästina (Palästina⸗Pfunde): Berliner Mittelkurs für telegraphische Auszahlung London zuzüglich ¼ % Agio, Südafrikanische Union und Süd west⸗Afrika (süd⸗ afrikanische Pfunde): Berliner Mittelkurs für telegra⸗ phische Auszahlung London: Ankaufskurs: abzüglich % Disagio; Abgabekurs: abzüglich % Disagio, Australien (australische Pfunde): Berliner Mittelkurs für telegraphische Auszahlung London abzüglich 20 ¾ % Disagio (Kurs für Sichtpapiere), Neuseeland (neuseeländische Pfunde): Berliner Mittelkurs für telegraphische Auszahlung London abzüglich 20 3 % Disagio (Kurs für Sichtpapiere).

Kurse für Umsätze bis 5000,— RNM verbindlich.

8*

Ankaufspreise der Reichsbank für ausländische Silber⸗ und Scheidemünzen:

für Posten im Gegen⸗ für Posten im Gegen⸗

wert bis R M 300,— wert über RM 300,—

1 Belga . 0,41.]100 41,20 1 Dollar .2,40 1 1 1 Krone 0,53 100 53,50 Gulden 0,46 100 Schilling 0,591 1 Eesti⸗Krone 0,66]100 Markka R0,05 100 E1116 Gulden 1,65]100 Lira —,— 100 Ttta . .. 9öb. Franc 0,10 100 Krone 0,59 100 Schilling 0,46 100 Zlotvov 0,46 100 Krone .. . 0,61 ]100 Franken. 0,80 100 Peseta 0,27 100 Tschechen⸗ 100 Krone. 0,09

1 Dollar.

yr.er 1147,1,“ Gulden.. F,-e Eesti⸗Kronen Markka. Francs. Gulden . Lire .. Litas. Francs. Kronen . Schillinge Zloty .. Kronen Franken Peseten. Tschechen⸗ Kronen

1 Dollar .

Belgien Canada Dänemark Danzig. 1 England. 1 Estland 1 Finnland 1 Frankreich 1 Holland. 1 Italien . 1 Litauen. 1 Luxemburg 1

1 60,35

1 46,—

1 46,—

1

1

1

1

Norwegen Oesterreich Polen . . . Schweden . Schweiz.. Spanien..

Tschechoflowakei

Ver. Staaten von Amerika.

. 2.41

3

Koks und Briketts im

Wagengestellung für Kohle, Gestellt 23 342 Wagen.

Ruhrrevier: Am 21. Februar 1936:

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D N. B.“ am 22. Februar auf 51,50 (am 21. Feb f 51,50 ℳ) für 100 kg. 9 6“

kehrs zwischen Deutschland

die Einrichtung eines Fenenhürs, das die Verteilung der fran⸗

Devisenbewirtschaftung.

Das Pfandrecht an Wertpapieren eines Ausländers.

.Bezüglich der Frage, inwieweit nach den geltenden Devisen⸗ bestimmungen ein Pfandrecht an Wertpapieren eines Ausländers entsteht, wenn der Ausländer eine in den Geschäftsbedingungen der Bank enthaltene Bestimmung anerkannt hat, wonach alle in den Besitz der Bank gelangenden Wertpapiere als Sicherheit haften, steht die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung auf fol⸗ gendem Standpunkt:

Zweifellos entsteht, wenn die Geschäftsbedingungen nach

Inkrafttreten derjenigen devisenrechtlichen Vorschriften anerkannt wurden, zufolge deren die Bestellung von Pfandrechten an Wert⸗ papieren eines Ausländers der Genehmigung bedarf, ein Pfand⸗ recht nur, wenn eine besondere Genehmigung erteilt wird. Das⸗ selbe gilt aber auch dann, wenn die allgemeinen Geschäfts⸗ bedingungen vor dem Inkrafttreten der betreffenden Vorschriften anerkannt worden, die Wertpapiere aber erst nach Inkrafttreten dieser Vorschriften in den Besitz der Bank gelangt sind. Denn da die Inbesitznahme der Wertpapiere wesentlicher Bestandteil der Pfandrechtsbestellung ist, muß eine Genehmigung bei der Inbesitznahme der Wertpapiere eingeholt werden, damit ein Pfandrecht entstehen kann. Zu der weiteren Frage, ob die Bank gesichert bleibt, wenn Wertpapiere des Ausländers, die in devisenrechtlich einwandfreier Form als Pfand haften, veräußert und an ihrer Stelle andere Wertpapiere erworben werden, ist hiernach zu sagen, daß ein Pfandrecht an den neuerworbenen Wertpapieren selbst bei früher anerkannten allgemeinen Geschäftsbedingungen nur mit Geneh⸗ migung entstehen kann. Praktisch müßte daher bei jedem Wechsel der Wertpapiere die Genehmigung zur Verpfändung nachgesucht werden. Um die sich hieraus ergebenden Unzuträglichkeiten zu vermeiden, hat die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung durch den bereits bekannten Runderlaß Nr. 21 vom 15. Februar 1936 die inländischen Kreditinstitute allgemein von der Verpflichtung befreit, eine solche Genehmigung einholen zu müssen.

Eine entsprechende Freistellung ist für den Fall vorgesehen, daß für Rechnung eines Inländers gemäß Ri. Abschnitt II Ziffer 62 Wertpapiere im Tausch gegen leichartige Wertpapiere gekauft werden, an denen ein wirksames Pfandrecht bestand.

Ferner ist vorgesehen, daß Kreditinstitute die allgemeine Genehmigung erhalten können, sich ausländische Wertpapiere im Sinne des § 21 Abs. 1 DevG. und deutsche Auslandsbonds 22 Abs. 1 DevG.) von Inländern verpfänden oder zur Sicherung übereignen zu lassen.

Neue Bestimmungen über die Bezahlung der Wareneinfuhr aus Uruguay. „Der Leiter der Reichsstelle für E11““ hat mit Runderlaß Nr. 26/36 D. St./5/36 Ue. St. vom 20. Februar 1936 ein Merkblatt über die Art und Weise der Zahlung für die Wareneinfuhr aus Uruguay herausgegeben, das neue Bestim⸗ mungen bringt. Gleichzeitig sind die allgemeinen Erlasse 90/35 D. St./36/35 Ue. St., Nr. 50/35 D. St. und RE. Nr. 11/35 .St. /3/35 Ue. St. aufgehoben worden.

Durchführung des Warenverkehrs zwischen Deutschland und Uruguay.

Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat mit einem neuen Runderlaß 27/36 D. St./— Ue. St. vom 20. Fe⸗ bruar 1936 bestimmt, daß zur Durchführung des Warenver⸗ und Uruguay das für den Banco Mondevideo (BAT), bei der Deutschen Berlin, bestehende „RM⸗Sonderkonto Uruguay“ weitergeführt wird. Für die Art und Weise der Zah⸗ lungen für die Wareneinfuhr aus Uruguagy auf dieses Konto gelten die Bestimmungen des Merkblattes zu dem RE. Nr. 26/36 D. St./5/36 Ue. St. 18 8

Aleman Transatlantico, Ueberseeischen Bank,

Bestimmungen über private Verrechnungs⸗

geschäfte mit Australien und Neuseeland.

Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat durch Runderlaß Nr. 28/36 D. St./6/36 Ue. St. vom 21. Februar 1936 folgende Bestimmungen erlassen: „Für die Einfuhr australischer und neuseeländischer Wolle sind mehrere Ausländer⸗ Sonderkonten errichtet worden. Anträge auf Genehmigung pri⸗ vater Verrechnungsgeschäfte, bei denen die Einfuhr australischer oder neuseeländischer Wolle mit der Ausfuhr deutscher Waren nach diesen Ländern verrechnet werden soll, sind abzulehnen. Alle übrigen Anträge auf Genehmigung privater Verrechnungs⸗ geschäfte mit Australien und Neuseeland sind stets mir zur Ent⸗ scheidung vorzulegen.“

Wirtschaft des Auslandes.

Die engli’che Kohlenausfuhr nach Frankreich.

„Paris, 21. Februar. Die englischen Kohlengruben und Kohlenhändler, die Kohlen nach Frankreich exportieren, fordern Die

zösischen Kohlenkontingente für Frankreich vornehmen soll.

französischen Kohlengruben und die großen Abnehmer wenden

sich gegen eine solche Regelung. Man rechnet mit einer Preis⸗ erhöhung der englischen Kohlen und damit indirekt mit einer Preisheraufsetzung für alle fremden Kohlen in Frankreich.

Beginn der Aussperrung in Dänemark.

Kopenhagen, 22. Februar. Heute mit Arbeitsschluß tritt in Dänemark die von den Arbeitgebern angekündigte Aussperrung in Kraft, die über 100 000 Arbeiter umfaßt. Sowohl auf seiten der Arbeitgeber als der Gewerkschaften wurden am Freitag die letzten Vorbereitungen für die Durchführung des Kampfes ge⸗ troffen. Von beiden Parteien sind Erklärungen veröffentlicht worden, in denen man sich gegenseitig die Schuld an dem Aus⸗ bruch des Konfliktes zuschreibt. Ueber dessen Dauer läßt sich heute nichts voraussagen. Von entscheidender Bedeutung dürfte die Höhe der den Gewerkschaften für die Unterstützung der Aus⸗ gesperrten zur Verfügung stehenden Mittel sein. Der Umfan der Aussperrung ist übrigens am besten daran zu ersehen, daß der durch die Aussperrung bedingte tägliche Ausfall an Arbeits⸗ löhnen auf fast eine Million Kronen geschätzt wird.

Fortsetzung des Handelsteils in der Fünften Beilage.

2 Verantwortlich: für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), und für den Verlag: 8 Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Lichtenberg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, 6 öBerrlin, Wilhelmstraße 33.

Acht Beilagen

Anzeigentei

486

(einschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage).

gungen

Artiva

Forderun

Kon⸗

8 gegen sortial⸗

Kurzfällige unzweifelhafter Bonität und Liquidität

Kreditinstitute

gen

be· teili⸗

h

darunter täglich fällige Gut⸗

(Nostro⸗ haben)

aben

gut⸗

Forde⸗ rungen aus Report⸗ ge⸗ schäften gegen börsen⸗ gängige Wert⸗ papiere

——

Forde⸗

Vorschüsse auf verfrachtete oder eingelagerte Waren

8

Beträge in Tausend RM

Schuldner

vom 22. Februar 1936

rungen aus Lom⸗ bard⸗ ge⸗ schäften gegen börsen⸗ gängige Wert⸗ papiere

Rem⸗

bours⸗

b)

sonstige kurzfristige Kredite gegen Ver⸗ pfändun bestimm be⸗ zeichneter markt⸗ gängiger Waren

Kredit⸗ institute

gesamt

(Sp. 24 und 25)

sonstige Schuld⸗ ner

Von der Gesamtsumme (Sp. 29) sind gedeckt durch

1.

börsen⸗ gängige Wert⸗ papiere

2.

sonstige Sicher⸗

heiten

theken⸗

rungen

forde⸗

Lang⸗ fristige Aus⸗

lei⸗

hungen gegen Kom⸗

munal⸗

deckung

.—

Dauernde Beteiligungen einschl. der zur

Beteiligung bestimmten Wertpapiere

Durch⸗ laufende Kredite

davon Beteili⸗ gungen

bei

anderen Kredit⸗

insti⸗

tuten

Grund⸗ stücke,

bäude,

schäfts⸗

triebs⸗ inventar

Ge⸗

Ge⸗

und

Be⸗

Nicht ein⸗

zahltes Grund⸗ kapital

Eigene Aktien

ge⸗

Son⸗ stige Aktiva

Summe

der

20

30

31

33

36

Großbanke

41 584 31 466 16 806

44 157 45 466 15 747 2 854 3 704

40 597 28 955 14 888 18 498 18 498 15 847 15 347

5 625 1 622 3 933 3 492 1 411

93 522 45 864 32 017 24 539 15 824

30 919 23 234 6 303

42 137 107 606 12 244 12 744 6 821

124 441 69 098 38 320

13 805 38 344

665 16 489

1294 98071 337 117 194 037 1 069 456 1 177 062 174 492 662 333 674 577 96 974 125 860] 138 604

89 540

96 361

18 315 35 499

811 696 707 365 395 481 94 229 43 995

4 173 22 294 9 380 107

23 361

15 927

41 375 29 498 6 823 2 070 940

32 171 7 242 3 600

3 382

81 316 67 689 58 200

3 000 7 141

2 1

019 629 406 974 351 770 486 239 276 952

124 201

111 928

und Brancheban

13³9

4 633 18

26 959

5 074 248 738

40 687 446 106 119

23 111

9

1 208 121

1

23

3 350 194 510 2 378 2 742

2 693 9 651 1 433 64 550 8 031 388

1 134 654

38 898 660 771 9 779

10

118 285

3 383

6 068 34 235 33 985 5 074

7 209

5 112

13 207 5 710

90

18

248 338

146 106 119

9

713 121 1 23 750 194 510 1 310 2 242

2 693 1 076 283 2 050 2 031 35 133 553

4 467 4 914

16 083/ 211 766

5 8

280

74 926 286 692

6

12

14 698

62

3 412 313

5 283

1 547 100 541 4

181 552 3 242 169 3 423

1 753 6 889 67 252 30 974 116 722

9 331 2 688 2 126 2 813 22 962 1 631

2 119

4 027

5 967 12 044 668

11

2 919

1 892 82 493 5 787 107

1 742 774 290 39 117 1 7 266 2 257 40 553 51 847 38 314

74

6 462 8 337 2 891 5 487 2 920

639 3 627 1 354 3 700 1 423

607

12 564 4 866

721] 519 317,2 052 766

621

1 753

7 737 76 276 30 974

116 722 18 131

2 688

2 126

2 813 23 276

1 643

2 119 4 027 5 967 26 742 668 11 2 919

2 252 89 795 5 787

8 486

1 751 774 290 39 117 63

10 678 2 570 45 836 53 394

138 855

4 74 916 139 310

51 2 025

24 963 6 462 8 337 3 180 5 487 3 029

639

3 632 1 355 5 800 1 506 12 578 5 473

272 456

1 440 2 359 53 124 24 021 102 310

9 470 2 292 1 758 1 351 17 658 436

1 889 3 924 5 889 20 146 665

11

2 631 1 592 8 0 0 2 1 678 774 290 562

9 944

1 794 17 190 46 459

6 5

35 954

13 121 6 981

8

614 838 652

39

286

1 429

142

2 646 27

107 170 7 951 250

2 023 112 718 679

4 188

150

51 601

5 652

136 650

101 932

8288

245 849 51 770 286 123

92 547] 80 706

1 242 6 050 1 050 4 000

17 346

861

1 236 13 610 200

3 362

125

47 205 144 300

1 636

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824 55

1 736 375

9 39

1 500

3 750 12 000

7

22 093 174 208 231 404

5 242 14 510 68 538 900 144

11

9 38

8 205

6 616 2 716 77 621 315 336 84 766 8 504 14 074 824 512 5 383

5 234 15 714 68 671 2 379

£ œ2 C 0U d

3 689

172 284 8 784 536 752 8 725 219 981 6 079

1 345 839 59 817 6 728 14 764 3 954 256 481 1 033 953 418 144 62 623 7 289

1 305

2 409

9 002 20 328 3 410 30 084 6 701 84 483 3 528

8 124

7 787

17 253 9 179