Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 55 vom 5. März 1936. S.
die Anordnung 5 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle, betr. Verkehr mit unedlen Metallen, in der Fassung vom 3. Juli 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 156 vom 7. Juli 1934). Beerrlin, den 25. Februar 1936. “ eichsbeauftragte für unedle Metall 8 J—““
“““ 88
gSAunordnung 36 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 26. Februa 1936, betr. Regelung der Lagerhaltung für unedle Metalle.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: .
A. Allgemeines. 1
„Die Einteilung nach Metallklassen und Materialgruppen i Sinne von §§ 1 und 2 der Anordnung 27 vom 26. April 1935, betr. Lagerbuchführung und für unedle Me⸗ talle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1935), gilt auch für die Vorschriften dieser Anordnung. “
Die Vorschriften dieser Anordnung gelten für Vormaterial, Rohmaterial, Halbmaterial und Abfallmaterial der nachstehend aufgeführten Metallklassen.
Klassengruppe:
II. Antimon III. Blei
8
Klasse: .
.Antimon, nicht legiert .Blei, nicht legiert
.Hartblei (Antimonblei)
.Speziallagermetalle auf Bleibasis mit
metallischen Zusätzen ohne Zinngehalt
1— einem Zinngehalt bis zu
vH.
.Andere Bleilegierungen Klassen III B und C Cadmium, nicht legiert
.Kobalt, nicht legiert
.Kupfer, nicht legiert “
. Zusatzlegierungen (Arsenkupfer, Ferro⸗ kupfer, Hecsrche er Phosphor⸗ kupfer, Siliziumkupfer) .““
. Messing⸗ und Tombaklegierungen
. Rotgußlegierungen “
.Bronzelegierungen
.Neusilberlegierungen 8
.Kupfer⸗Nickel⸗Legierungen
Andere Kupferlegierungen als die der
Klassen VIII B und IX A bis E
.Nickel, nicht legiert
.Nickellegierungen 1
.Quecksilber, nicht legiert
Feinzink 8
. Walzzink
.Rohzink, d. h. alles unlegierte Zink, das nicht unter die Klassen XIX A und B fällt
.Speziallagermetalle auf Zinkbasis mit metallischen Zusätzen ohne Zinngehalt
oder mit einem Zinngehalt bis zu 10 vH.
.Andere Zinklegierungen als die der Klasse XIX D
.Zinn, nicht legiert
.Mischzinn
.Lötzinn mit u 10 vH.
Lötzinn mit einem Zinngehalt über 10 vH.
.Lagerweißmetalle mit gehalt über 10 vH. Andere Zinnlegierungen als
Klassen XX B bis E.
Betroffen von der Regelung der Lagerhaltung für unedle Metalle werden 1. Betriebe der Metallgewinnung, d. h. Betriebe, die Zwischen⸗ erzeugnisse (Vormaterial) oder Rohmaterial zum Absatz an Dritte herstellen, Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe, d. h. Betriebe, die Rohmaterial bzw. Abfallmaterial verarbeiten, 1 .Betriebe der zweiten Verarbeitungsstufe und weiterer Ver⸗ 1“ d. h. Betriebe, die Halbmaterial oder aus Halbmaterial hergestellte Erzeugnisse weiterverarbeiten, .Händler mit unedlen Metallen aller Materialgruppen, ein⸗ schließlich solcher Betriebe, die die Gewinnung und Ver⸗ wertung von Abfallmaterial gewerbsmäßig betreiben, wie Verschrottungsbetriebe, Autoschlächtereien u. dergl. § 4 „Für die mengenmäßige Berechnung nach den Vorschriften dieser Anordnung ist, auch bei Legierungen, das Gesamtgewicht, nicht der Metallinhalt des Materials anzusetzen. Nur bei Vor⸗ material und Abfallmaterial, die unedle Metalle in Verbindung mit anderen Seallen enthalten, hat die Berechnung nach dem Metallinhalt zu erfolgen.
als die der
IV. Cadmium VII. Kobalt VIII. Kupfer
nUEEE S
Kupfer⸗ legierungen
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8SUSSAPFPF
.Nickel
Quecksilber Zink
295525b
—
XX. Zinn
einem Zinngehalt bis
einem Zinn⸗
die der “
8 90
Die Lagerhaltung im Sinne dieser Anordnung umfaßt alle Mengen, über die ein Betrieb oder eine Person (gemäß § 3 dieser Anordnung) verfügungsberechtigt ist, und zwar sowohl Bestände auf eigenem Lager und in eigenem Betriebe wie auch Bestände auf fremden Lägern oder in fremden Betrieben (auch bei Spe⸗ diteuren usw.), einschließlich der Bestände auf Verkaufslägern, die an drittem Ort unter eigener Verwaltung oder bei Vertretern usw. unterhalten werden.
Bestände auf fremden Lägern oder in fremden Betrieben, deren Auslieferung nur auf “ Genehmigung (Bedarfsbescheini⸗ gung usw.) erfolgen darf, rechnen auch dann zur Zagerhaltung es E“ wenn dieser die erforderliche Ge⸗ nehmigng für die Auslieferung noch nicht besitzt.
Mengen, die zur Umarbeitung bestimmt sind, gehen aus der Lagerhaltung des Verfügungsberechtigten in die Lagerhaltung des umarbeitenden Betriebes über, sobald darüber ein fester, nach Gegenständ und Menge bestimmter Umarbeitungsvertrag abge⸗ s hlossen ist.
§ 6
Die Vorschriften dieser Anordnung aen für jede der im § 2 der Anordnung aufgeführten Metallklassen gesondert, soweit nicht im nachstehenden Wortlaut eine Zusammenfassung nach Klassengruppen ausdrücklich zugelassen istt. 8 7 1“
Betriebe, die Rohmaterial oder Halbmaterial nicht zu Er⸗ zeugnissen verarbeiten, sondern lediglich für die Aufre terhaltung der eigenen Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel als Ver⸗ unabhängig von den sonstigen
brauchsersatz benötigen, dürfen
Vorschriften dieser Anordnung, in jeder Metallklasse diejenigen Mengen von Rohmaterial und Halbmaterial als Verbrauchsersatz auf Lager halten, die dem dreifachen durchschnittlichen Monats⸗ verbrauch für solche Zwecke während der ersten sechs monate des Jahres 1935 entsprechen. 8
B. Regelung der Lagerhaltung für Betriebe der Metallgewinnung.
§ 8 Für Betriebe der Metallgewinnung ist die Lagerhaltung an Vormaterial keiner Begrenzung unterworfen, soweit dieses Mate⸗ rial der Metallgewinnung im eigenen Betriebe dient und die Metallgewinnung aus diesem Material tatsächlich betrieben wird.
§ 9 Ein Betrieb der Metallgewinnung darf Abfallmaterial, das der Metallgewinnung im eigenen Betriebe dient und aus dem die Metallgewinnung tatsächlich betrieben wird, in jeder Klassen⸗ gruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die der doppelten Höhe seines durchschnittlichen Monatsverbrauchs wäh⸗ rend der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht.
§ 10 Ein Betrieb der Metallgewinnung darf Vormaterial und Abfallmaterial, die im eigenen Betriebe entfallen und nicht der weiteren Metallgewinnung im eigenen Betriebe dienen, insge⸗ samt in jeder Klassengruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem tatsächlichen Entfall im eigenen Betriebe während der zwei letzten unmittelbar vorangegangenen Kalender⸗ monate entspricht. § 11
Ein Betrieb der “ darf Rohmaterial in jeder Metallklasse, in der er selbst Rohmaterial herstellt, nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die seiner eigenen Monats⸗ erzeugung während des letzten unmittelbar vorangegangenen Ka⸗ lendermonats entspricht.
“ 1““ 8 Ein Betrieb der Metallgewinnung darf Zwischener⸗ Fugneisf in jeder Metallklasse, in der er selbst Zwischenerzeugnisse herstellt, nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die seiner eigenen Monatserzeugung während des letzten unmittelbar vorangegan⸗ genen Kalendermonats entspricht. § 13 Darüber hinaus ist Betrieben Lagerhaltung in unedlen Metallen nicht gestattet, Vorschrift des § 7 dieser Anordnung.
der Metallgewinnung eine unbeschadet der
C. Regelung der Lagerhaltung für Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe.
§ 14
Ein Betrieb der ersten Verarbeitungsstufe darf Vormaterial, das im eigenen Betriebe entfällt und nicht der weiteren Ver⸗ arbeitung im eigenen Betriebe dient, in jeder Klassengruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem tatsächlichen Entfall im eigenen Betriebe während der zwei letzten unm 1 vorangegangenen Kalendermonate entspricht.
Ein Betrieb der ersten Verarbeitungsstufe darf Rohmaterial und Abfallmaterial zum Zwecke des eigenen Verbrauchs insgesamt in jeder Metallklasse nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die der doppelten Höhe seines durchschnittlichen Monats⸗ verbrauchs während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht. Hat der tatsächliche Verbrauch während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 die nach der Verbrauchs⸗ regelung zulässige Grenze überstiegen, so tritt an Stelle des tat⸗ sächlichen durchschnittlichen Monatsverbrauchs der nach der Ver⸗ brauchsregelung zugelassene durchschnittliche Monatsverbrauch.
§ 16
Ein Betrieb der ersten Verarbeitungsstufe, der neben Roh⸗ material bzw. Abfallmaterial auch Vormaterial verarbeitet, darf Vormaterial zum Zwecke des eigenen Verbrauchs in jeder Klassen⸗ ruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die der Hos benen Höhe seines durchschnittlichen Monatsverbrauchs wäh⸗ rend der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht.
§ 17
Ein Betrieb der ersten Verarbeitungsstufe darf Halbmaterial in jeder Metallklasse, gleichviel, ob es sich um Fe eigenen Betriebes handelt oder nicht, nur bis zu derjenigen
enge auf Lager halten, die der eigenen durchschnittlichen Monatserzeugung während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht. 3 18
Ein Betrieb der ersten Verarbeitungsstufe darf Abfallmate⸗ rial, das im eigenen Betriebe entfällt, aber nicht im eigenen Be⸗ triebe weiterverbraucht wird, in jeder Klassengruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem tatsächlichen Entfall im eigenen Betriebe während der zwei letzten unmittelbar voran⸗ gegangenen Kalendermonate entspricht.
§ 19 1
Darüber hinaus ist Betrieben der Ie herarbei tgeha tg⸗⸗ eine Lagerhaltung in unedlen Metallen nicht gestattet, unbeschadet der Vorschrift des § 7 dieser Anordnung.
D. Regelung der Lagerhaltung für Betriebe der zweiten Verarbeitungsstufe und weiterer Verarbeitungsstufen. § 20
Ein Betrieb der zweiten oder einer weiteren Vererbe ungs⸗ stufe darf Vormaterial, das im eigenen Betriebe entfällt, in jeder Klassengruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem tatsächlichen Entfall im eigenen Betriebe während der letzten unmittelbar vorangegangenen Kalendermonate ent⸗
Ein Betrieb der zweiten oder einer weiteren Verarbeitungs⸗ stufe darf Rohmaterial in jeder Metallklasse nur auf Lager halten, wenn er solches Rohmaterial neben Halbmaterial oder aus Halbmaterial hergestellten Erzeugnissen regelmäßig in seinem Betriebe verarbeitet, und zwar in jeder Metallklasse nur bis zu derjenigen Menge, die der doppelten Höhe seines durchschnittlichen E“ s an solchem Rohmaterial während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht. Hat der tat⸗ ächliche Verbrauch während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 die nach der Verbrauchsregelung zulässige Grenze uͤberstiegen, so tritt an Stelle des tatsächlichen durchschnittlichen Monatsverbrauchs der nach der Verbrauchsregelung zugelassene durchschnittliche Monatsverbrauch.
§ 22
Ein Betrieb der zweiten oder einer weiteren Verarbeitungs⸗ stufe darf Halbmaterial in jeder Metallklasse nur bis zu der⸗ enigen Menge auf Lager halten, die der doppelten Höhe seines gr schnittlichen Monatsverbrauchs während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht.
§ 23
Ein Betrieb der zweiten oder einer weiteren Verarbeitungs⸗ stufe darf Abfallmaterial in jeder Klassengruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem tatsächlichen Entfall im eigenen Betriebe während des letzten unmittelbar voran⸗ gegangenen Kalendermonats entspricht.
§ 24
Darüber hinaus ist Betrieben der zweiten oder einer weiteren e eine Lagerhaltung in unedlen Metallen nicht gestattet, un vschader der Vorschrift des § 7 dieser Anordnung.
FE. Regelung der Lagerhaltung der Händler. Ein Händler darf Vormaterial in jeder Klassengruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem durchschnitt⸗ lichen Monatsumsatz aus seiner Lagerhaltung im Sinne von § 5 dieser Anordnung während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht. 9 26 1
Ein Händler darf Rohmaterial in jeder Meiontlass nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem duchschnittlichen Monatsumsatz aus seiner Lagerhaltung im Sinne von § 5 dieser Anordnung während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht. 9 27
Ein Händler darf Halbmaterial in jeder Metallklasse nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die der dreifachen Höhe des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus seiner Lagerhaltung im Sinne von § 5 dieser Anordnung während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht. § 28 Ein Händler darf Abfallmaterial in jeder “ nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die der doppelten Höhe des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus seiner Lager⸗ haltung im Sinne von § 5 dieser Anordnung während der ersten 8 s Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht. —
F. Schlußbestimmungen. § 29
einer Unternehmung gelten im Sinne dieser Anordnung unter⸗ einander als fremde Betriebe und haben demgemäß auch die Vor⸗ Euhe dieser Anordnung gesondert und selbständig zu befolgen. erantwortlich hierfür sind sowohl die Leiter der Teilbetriebe und weigniederlassungen als auch die Leiter der Hauptbetriebe bzw. entralverwaltungen. “ Die Vorschrift des Absatzes 1 dieses Paragraphen gilt sinn⸗ gemäß auch in denjenigen Fällen, in denen ein Unternehmen selb⸗ tändige Betriebe verschiedener Art gemäß der Einteilung nach § 3 dieser Anordnung umfaßt. § 30 Wenn bzw. sobald bei einem Betroffenen im Sinne von § 3 dieser Anordnung die Lagerhaltung die durch diese Anordnung vorgeschriebenen Grenzen übersteigt oder eine nach dieser An⸗ ordnung unerlaubte Lagerhaltung besteht, ist der Betroffene ver⸗ pflichtet, spätestens innerhalb eines Monats seine Lagerhaltung auf die nach dieser Anordnung zulässige Höhe herabzu gen bzw. die unerlaubte Lagerhaltung aufzulösen. Flene ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die Mehrbestände unmittelbar dem Ver⸗ brauch zugänglich gemacht werden, gegebenenfalls durch Ver⸗ mittlung von Händlern, die sich verpflichten, die übernommenen Mehrbestände auf kürzestem Wege dem Verbrauch zuzuführen. Be⸗ darfsscheinpflichtiges Material darf auch in solchen Fällen nur gegen Bedarfsbescheinigung bzw. Belegschein abgeführt werden. Falls der Betroffene nicht innerhalb “ auf dem vorbezeichneten Wege seine Bestände hat auf die zulässigen Höchst⸗ mengen herabsetzen oder räumen können, ist er verpflichtet, binnen einer weiteren Woche der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle, getrennt nach Metallklassen und Materialgruppen, zu melden, welche Mengen er über die nach dieser Anordnung zulasfigge Höchstgrenzen hinaus noch auf Lager hat, Die Ueberwachungsstelle kann die weitere Behandlung dieser Mehrbestände durch besondere Bestimmungen regeln und gegebenenfalls geeignete Bezieher dafür namhaft machen. § 31
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung können auf Antrag von der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle bewilligt werden. Eine Aussicht auf Bewilligung solcher Aus⸗ nahmen besteht nur beim nachweislichen Vorliegen wichtiger wirtschaftlicher oder technischer Gründe. Bei Stellung jedes Antrages auf Ausnahme von den Vorschriften dieser Anordnung ist für jede Metallklasse bzw. Materialgruppe genau anzugeben, welche Lagerhaltung nach den Vorschriften dieser Anordnung ulässig sein würde, und welche Lagerhaltung statt dessen eantragt wird. Hierbei sind die Sorten und Formen, für die eine erhöhte Lagerhaltung gewünscht wird, mit handelsüblicher Bezeichnung anzugeben und erforderlichenfalls zu beschreiben.
Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung kann auf bestimmte Sorten oder Erzeugnisse inner⸗ halb der einzelnen Metallklassen und Materialgruppen beschränkt werden. 1 9 32
0
Soweit die erforderlichen Vergleichszahlen für die Be⸗ rechnung der zulässigen Lagerhaltung nach den Vorschriften dieser Anordnung nicht zur Verfügung stehen, ist unverzüglich die Fest⸗ etzung der zulässigen Lagerhaltung bei der Ueberwachungsstelle ür unedle Metalle zu beantragen. Ohne Festsetzun durch die Ueberwachungsstelle für unedle Metalle ist jede Lagerhaltung in 11 Täczallen, den G dieser Anordnung nicht als zulässig vorgesehen ist, verboten. 1“
cht al⸗ Rebedrga chubabftele sü unedle Metalle behält sich vor, in einzelnen Fällen die Hahe der zulässigen Lagerhaltung ab⸗ weichend von den Vorschriften dieser Anordnung festzusetzen, wenn Belange der deutschen Metallwirtschaft oder besondere Ver⸗ sücenüsle des einzelnen Betriebes eine solche abweichende Fest⸗ etzung angezeigt erscheinen lassen. Unter diesem Gesichtspunkte kann die Ueberwachungsstelle für unedle Metalle im Rahmen des § 2 dieser Anordnung die Höhe der zulässigen Lagerhaltung auch in solchen Fällen vorschreiben, für die eine Regelung der Lager⸗ haltung nach den Vorschriften dieser Anordnung nicht vor⸗ gesehen ist. 8 “ 8
In allen Fällen, in denen die Höhe der zalässigen Lager⸗ haltung von der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle besonders festgesetzt wird, treten die festgesetzten Höchstgrenzen an die Stelle der durch diese Anordnung vorgeschriebenen Höchstgrenzen.
§ 33 Die Vorschriften dieser Anordnung regeln die Lagerhaltung in unedlen Metallen lediglich hinsichtlich ihrer Begrenzung nach oben; sie geben keinen Anspruch auf eine Auffüllung oder Erhaltung der Lagerbestände bis zu dieser Höchstgrenze. § 34 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschri ten der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934. Diese Tpoxsphaene tritt 5. vige nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Glei ben. tritt die Anordnung 14 vom 25. Seftemerr 1984, betr. Kenene der La krartns., en unedlen Metallen (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 230 vom 2. Oktober 1934), außer Kraft.
Berrlin, den 26. Februar 1936. 8 Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
Räumlich getrennte Teilbetriebe oder Zweigniederlassungen
Anordnung 3
der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 27. Februar 1936, betr. Einkauf und Verkauf von unedlen Metallen.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 5 8
Als unedle Metalle im Sinne dieser Anordnung gelten Vor⸗ material, Rohmaterial, Halbmaterial und Abfallmetekial gentäß § 2 der Anordnung 27 vom 26. April 1935, betr. Lagerbuch⸗ führung und Bestandsmeldung für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1935), in sämtlichen Metall⸗ klassen gemäß § 1 der Anordnung 22. .
Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nur für den inländischen Geschäftsverkehr mit unedlen Metallen.
§ 3
Die Vorschriften dieser Anordnung für den Einkauf und Verkauf von unedlen Metallen gelten auch für den Erwerb oder die Veräußerung von Lagerscheinen über unedle Metalle oder sonstigen Dokumenten, die zur Verfügung über unedle Metalle berechtigen. Dem Fäskauf und Verkauf werden gleichgestellt Schenkungen, Darlehen, Tauschgeschäfte, Umarbeitungsgeschäfte und sonstige rechtsgeschäftliche Abmachungen, auf Grund deren unedle Metalle geliefert oder zur Verfügung gestellt oder Rechte an unedlen Metallen begründet oder übertragen werden sollen.
§ 4
Betriebe der Metallgewinnung und Betriebe der Metall⸗ verarbeitung aller Stufen (industrielle und handwerkliche Be⸗ triebe) dürfen unedle Metalle nur in denjenigen Metallklassen und Materialgruppen einkaufen, in denen sie unedle Metalle zur Verarbeitung oder sonstigen Verwendung unmittelbar im eigenen Betriebe benötigen. Darüber hinaus ist Betrieben der Metall⸗ verarbeitung nur der Einkauf von unedlen Metallen gestattet zum Zwecke der Umarbeitung bei anderen Betrieben auf Erzeug⸗ nisse, die der einkaufende Betrieb zur Verarbeitung oder sonstigen Verwendung unmittelbar im eigenen Betriebe benötigt. 8
8 5
„Händler dürfen unedle Metalle nur in denjenigen Metall⸗ klassen und Materialgruppen einkaufen, in denen sie unedle Metalle ö entsprechend dem Geschäftszweck ihres Unter⸗
nehmens, zur Befriedigung des Bedarfs ihrer Kundschaft be⸗ nötigen.
Personen und Betriebe jeder Art, die nicht unter die Vor⸗ schriften der §§ 4 und 5 dieser Anordnung fallen, dürfen unedle Metalle aller Metallklassen und Materialgruppen nur soweit bh wie sie diese unedlen Metalle zum eigenen Verbrauch enötigen.
auf Grund der §8 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai
Betriebe der Metallgewinnun ss nur in einem Umgan e abschließen und ausführen, der ie Gewinnung von unedlen Metallen für eigene Rechnung, d. h. aus eigenem Vormaterial, Rohmaterial oder Abfallmaterial, nicht beeinträchtigt. Im Zweifel hat der Betrieb der Metall⸗ gewinnung für den Abschluß und die Ausführung eines Um⸗ arbeitungsgeschäfts die vorherige Genehmigung der Ueber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle einzuholen.
§ 8
Betriebe der Metallverarbeitung und Händler dürfen in jeder Metallklasse Halbmaterial nur soweit einkaufen, wie ihre eigene Lagerhaltung an solchem Halbmaterial im Sinne von § 5 der Anordnung 36 vom 26. Februar 1936, betr. Regelung der Lagerhaltung für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 55. vom 5. März 1936), zuzüglich zu erwartender Lieferungen auf Grund bereits getätigter Abschlüsse nicht den voraussichtlichen eigenen Bedarf für den laufenden Monat und die nächsten drei Kalendermonate deckt. Der Bedarf für den laufenden Monat und die nächsten drei Kalendermonate im Sinne dieser Vorschrif wird nach oben begrenzt
a) bei Betrieben der Metallverarbeitung durch die dreifache Söhe des durchschnittlichen eigenen Monatsverbrauchs .“ der ersten sechs Kalendermonate des Jahres
b) bei Händlern durch die dreifache Höhe des durchschnitt⸗
lichen Monatsumsatzes aus eigener Lagerhaltung im
Sinne von § 5 der Anordnung 36 während der ersten ssechs Kalendermonate des Jahres 1935. 8
Es ist verboten, 1 ö
die Abgabe von unedlen Metallen von der shgabe oder Gegen⸗ disteengaanveben Gegenstände einschließlich unedler Metalle oder von sonstigen Leistungen abhängig zu machen oder die Lieferung von unedlen Metallen als Gegenleistung für die Abgabe von Gegenständen irgendwelcher Art einschließlich unedler Metalle oder für sonstige Leistungen zu fordern. „Unter den Begriff der Leistung im Sinne dieses Paragraphen fällt nicht ein in einer Geldsumme ausgedrückter Preis für die Lieferung unedler Metalle.
„Unter den Hecriff der Abgabe oder Lieferung im Sinne dieses Paragraphen fallen alle unter § 3 dieser Anordnung auf⸗ geführten Tatbestände.
Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten nicht für Um⸗ arbeitungsgeschäfte, soweit dem Auftraggeber nicht mehr als die dem Metallinhalt des Umarbeitungsmaterials “ Menge unedler Metalle in solchen “ und Material⸗ hrupben zurückgeliefert werden soll, in denen der beauftragte Be⸗ trieb tatsächlich unedle Metalle aus einem dem Umarbeitungs⸗ material nach Form und Zusammensetzung gleichartigen Material herstellt. Wenn der Auftraggeber nicht das Umarbeitungsmaterial selbst, sondern die Mittel zur Beschaffung des Umarbeitungs⸗ materials zur Heieg stellt, ist im Sinne der vorstehenden Bestimmung der Metallinhalt des Umarbeitungsmaterials maß⸗ gebend, das vom beauftragten Betrieb mit den zur Verfügung
gestellten Mitteln veschech. wird. Die Vorschriften des § 7 dieser Anordnung werden hiervon nicht berührt.
dürfen Umarbeitungsge⸗
gelung des Verbrauchs und Regelung der 8ag
Die Vorschriften dieser 1 finden auch dann An⸗ wendung, wenn ein den Vorschriften der Anordnung unterlie⸗ gender Geschäftsvorgang durch Einschaltung von Zwischenpersonen oder sonstigen Dritten, durch Scheingeschäfte, durch eine dem wirtschaftlichen Gegenstande oder Zweck nicht entsprechende Ge⸗ schäftsform oder in anderer Weise verschleiert wird.
§ 11
„Die Ueberwachungsstelle für unedle Metalle kann beim Vor⸗ liegen dringender wirtschaftlicher oder technischer Gründe auf entsprechend begründeten Antrag Ausnahmen von dieser Anord⸗ nung zulassen.
§ 12
Die Vorschriften über Verkehr mit unedlen Metallen, Re erhaltung, Verwen⸗ ungsverbote und Bedarfsbescheinigungen für unedle Metalle werden durch die Vorschriften dieser Anordnung nicht berührt. Die Zulässigkeit eines Einkaufs oder fonsscen Geschäfts nach Maßgabe dieser Anordnung gibt insbesondere keinen Anspru⸗
auf entsprechende Versorgung mit unedlen Metallen oder Er teilung von Bedarfsbescheinigungen.
§ 13 Fawsce Famdlungen gegen diese Anordnung fallen unter die
Strafvorschriften der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung übe den Warenverkehr vom 4. September 1934.
§ 14
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichun im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. “
Gleichzeitig treten außer Kraft: 5 1
die Anordnung 15 der Ueberwachungsstelle für unedle Me talle vom 4. Oktober 1934, betr. Regelung des Einkaufs von unedlen Metallen (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 234 vom 6. Ok tober 1934), 8
die Anordnung 28 der Ueberwachungsstelle für unedle Me⸗ talle vom 26. April 1935, betr. Lieferung von Umarbeitungs
material (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1935) Berlin, den 27. Februar 1936. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle Stinner
Bekanntmachung. 1 Betrifft: Verbot ausländischer Druckschriften. 1 Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 verbiete ich bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung des im Querido⸗Verlage in Amsterdam erscheinenden Buches „Hitler“ von Rudolf Olden. “
Berlin, den 3. März 1936. Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern. J. A.: Dr. Ermert.
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 285).
Gegenstand
V Hersteller V
Herstellungsort
Tag und Zeichen
Entscheidende Behörde der Entscheidung
2
2
5 6
a) Tischkarten mit dem Hoheitszeichen b) Desgl. mit der Hakenkreuzflagge
8*
aus Gips. (Größe etwa 55 cm)
Farben versehen sind. Die für Fahrräder dienen
Militärleben dargestellt werden.
weiß⸗roten und der Hakenkreuzflagge bedruckt sind Die Wiedergabe des Führers ist unähnlich Militärleben dargestellt werden
ein schwarzes Hakenkreuz tragen.
lichem Hakenkreuz tragen
kreuzflagge (9 11,5 cm) Plakette des Führers
1I1““
Verkehrswesen. Die Deutsche Reichsbahn im Januar 1936.
Der Güterverkehr der Reichsbahn ging im Januar, wie üb⸗ lich, zurück. Der Rückgang hielt sich, wie berichtet wird, in nor⸗ malen Grenzen, obwohl in diesem Jahre die Wasserstraßen fast ausnahmslos den ganzen Monat über leistungsfähig waren und auch der Verkehr auf den Landstraßen fast nirgends durch Schnee oder Eis behindert wurde. Im arbeitstäglichen Durchschnitt wurden im Berichtsmonat 7,1 % weniger Wagen als im Januar des Vorjahres gestellt. Einem Rückgang im Versand von Kohle, Zuckerrüben, Zucker und Baustoffen stand in der Hauptsache nur bns stärkerer Versand von künstlichen Düngemitteln Fegeheieber⸗ der aber den Ausfall nicht ausgleichen konnte. Der ghrehogr, kehr ist nach dem Spitzenverkehr zum Weihnachstfest auf die übliche Höhe zurückgegangen, und e der Eilgutverkehr hat, wie üblich im Januar, e Der Lastkraftwagenwettbewerb Vahrinfolge der günstigen Witterung stärker als sonst in dieser eit. —
Der Personenverkehr ging mit Ablauf der Weihnachtsferien und der Urlaubszeit für Wehrmacht und “ zurück, umal infolge mangelhafter Schneeverhältnisse fast nirgends im Veich Wintersportmöglichkeiten bestanden. Immerhin war der erkehr doch stärker als im Januar des Vorjahres. Der Wochen⸗
86 8 1 8
Unähnliche und mangelhafte Ausführung einer Büste des Führers
Flugzeugmodelle aus Leichtmetall, die auf der oberen Seite der Tragflächen in kokardenähnlicher Form die schwarz⸗weiß⸗roten Farben tragen und auf dem Seitenruder ebenfalls mit diesen
Flugzeuge sollten als Verzierung
Postkarten, auf denen in karikierender Form Szenen aus dem
Geschäftsbriefbogen, die in der rechten oberen Ecke mit der schwarz⸗
Gestanzte Plastiken aus Pappkarton und dem Kopfbild des Führers.
Postkarten, auf denen in karikierender Form Szenen aus dem
Minderwertige Anstecknadeln, die auf einem Aehrenkranz aus Metall] F
Minderwertige Anstecknadeln, die auf einem kreisrunden Blechstückk einen dem Hoheitszeichen ähnelnden Adler mit darunter befind⸗-
Kinderfanfaren, etwa 26 cm groß, mit daran angebrachter Haken⸗
Unzulässig.
Fa. „Novitas“, Berlin SW 68, Ritterstr. 41
Fa. G. Gualschierotti, römische Kunstanstalt, vorm. G. Vannig Co., Berlin 80 36, Elisabethufer 55
Fa. Bernhard Thormann, Berlin NO 18, Waßmannstr. 25/26 1“
Kunstverlag Karl Kropp, Berlin⸗Schöne⸗ berg, Innsbrucker Str. 30
Fa. Louis Ihrke, Berlin⸗Weißensee, Gustav⸗ Adolf⸗Str. 18
Fa. Joseph G. Huch & Otto Hering, Berlin⸗ Wilmersdorf, Kaiserplatz 11
Fa. Wilh. S. Schröder Nachf., Berlin 80 16, Rungestr. 25/7
a. Rud. Leis, Gablonz (Tschechoslowakei)
3 11u“ “
Fa. Hans Geiger
Hermann Schröde
Polizeipräsident Berlin
14. Marz 1935
IV 7020 Nr. 13 13. Mai 1935
IV 7020 G 49
8. Juni 1935 IV 7020 T 33
14. Oktober 1935 IV 7020 K 100. 21. Oktober 1935 IV 7020 Z 2 25. Oktober 1935 IV 7020 H 66 9. November 1935 IV 7020 Sch. 76 23. Dezember 1935 IV 7020 S 49 28. Januar 1936 IV 7020 L 50
13. November 1935 Nr. 2275 b 130
21. Januar 1936
Gesch.⸗Nr.
Regierung von Oberfranken und Mittelfranken, Ansbach
Thüringisches Kreisamt Hildburg⸗ hausen 8
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A.: Haegert.
end⸗ und Ausflugsverkehr blieb schwach. Besondere Veranstal⸗ tungen fanden nur vereinzelt statt. Der Berufsverkehr gestaltete sich vor allem in der zweiten Monatshälfte lebhafter. Die Be⸗ triebsleistungen im Personenzugdienst waren am Monatsanfang durch den Festtagsrückverkehr noch lebhaft, ließen dann aber, der Jahreszeit entsprechend, nach. Es wurden im Januar 2648 über⸗ planmäßige Züge gefahren (Vormonat 6772, Januar 1935 3755). Die Vehrlebzlestungen im zwar gegen den Vormonat um 6,02 % zurückgegangen, stellen sich jedoch gegen Januar 1935 um 10,18 %, gegen Januar 1933 sogar um 50,03 % höher. Insgesamt wurden im Januar 62,4 (Dezember 62,2) Millionen “ gefahren, davon 41,1 (41,5) Mill. im Personenverkehr und 21,1 (20,4) Mill. im Güterverkehr.
Die Betriebseinnahmen für Januar stellen sich auf insgesamt 278,4 Mill. RM; sie sind damit um 23,4 Mill. RM höher als im Januar 1935. Im einzelnen wurde im Personen⸗ und Gepäck⸗ verkehr mit 67,2 Mill, RM gegens en Januar 1935 eine Mehr⸗ einnahme von rd. 5 Mill. RM erzielt. Der Güterverkehr wies in der gleichen Keit eine Einnahmeverbesserung um 18,3 Mill. Reichsmark auf, die sich zum Teil aus einer gewissen Verkehrs⸗ belebung und aus dem am 20. Januar 1936 eingeführten Fracht⸗ uschlag von 5 % ergibt, darüber hinaus aber darauf zurückzu⸗ fulven ist, daß in dem Ergebnis des Monats Januar 1935 noch nicht die anteiligen Einnahmen aus dem Saarland enthalten waren. Die Ausgaben der Betriebsrechnung betrugen im Be⸗ richtsmonat 264,7 Mill. RM. Dazu treten noch die übrigen monatlichen Ausgabeverpflichtungen. 8
Die Reichsautobahnen Ende Januar 1936.
Im Januar 1936 sind bei den Reichsautobahnen 7 km neu in Betrieb genommen worden, so daß damit insgesamt 115 km in Betrieb sind. Neu in Bau genommen wurden 32 km; damit sind Ende Januar 1891 km in Bau gewesen. Bei den Unternehmern wurden im Januar 67 305 (Vormonat 66 953) Mann beschäftigt. Im Berichtsmonat wurden bei den Unter⸗ nehmern 1,53 Mill. Tagewerke, seit Beginn der Arbeiten also 38,57 Mill. Tagewerke, geleistet. An Ausgaben für den Bau der Kraftfahrbahnen sind im Januar 28,4 Mill. RM verrechne worden, seit Baubeginn insgesamt 729 Mill. RM. Vertraglich vergeben, aber noch nicht ausgeführt, sind Leistungen im Gesamt wert von 215,8 Mill. RM. Insgesamt sind Unternehmerarbeiten eit Beginn des Baues bis Ende Januar 1936 im Werte vor 99,3 Mill. RM vergeben worden. Unter Berücksichtigung von 5,9 Mill. RM verrechneten Einnahmen ist bis Ende Januar 1936 über insgesamt 938,9 Mill. RM verfügt worden. Der Personal stand bei den Geschäftsstellen der Reichsautobahnen erhöhte sich im Januar von 6388 auf 6528 im Zusammenhang mit der Arbeitssteigerung.
Wieder Kontrollzettel bei Verkehrskontrollen.
Durch Erlaß des Reichs⸗ und Preußischen Innenministers wird künftig für Verkehrskontrollen die Ausgabe von Kontroll⸗ zetteln wieder eingeführt, soweit es sich nicht lediglich um Nach⸗ prüfungen gelegentlich der laufenden Ueberwachung des Straßen⸗ verkehrs handelt. Im Gegensatz zu früher dürfen jedoch die