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Zentralhandelsregisterbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 67
vom 19. März 1936. S. 4
Dobriluglsg. [77489] Bekanntmachung.
In unser Genossenschaftsregister ist heute bei der unter Nr. 2 eingetragenen Genossenschaft in Firma „Deutsch⸗ Sornoer Spar⸗ und Darlehnskasse, ein⸗ etragene Genossenschaft mit unbe⸗ schrärckter Haftpflicht“ folgendes einge⸗ tragen worden:
Statut vom 24. November 1935. Gegenstand des Unternehmens ist: Be⸗
eb einer Spar⸗ und Darlehnskasse: zur Pflege des Geld⸗ und Kreditver⸗ ehrs und zur Förderung des Spar⸗ inns, 2. zur Pflege des Warenverkehrs Bezug landwirtschaftlicher Bedarfs⸗ artikel und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse), 3. zur Förderung der Ma⸗ chinenbenutzung.
Dobrilugk, den 29. Februar 1936.
Das Amtsgericht.
Dobrilugk. [77490] Bekanntmachung.
In unser Genossenschaftsregister ist
heute bei der unter Nr. 17 eingetragenen
Benossenschaft in Firma „Elektrizitäts⸗ und Maschinengenossenschaft Nexdorf, eingetragene Genossenschaft mit be⸗ schränkter Haftpflicht“ in Nexdorf, N. L., folgendes eingetragen worden:
Statut vom 19. Januar 1936. Gegen⸗ stand des Unternehmens ist: der Bezug, die Benutzung und Verteilung elektrischer
nergie, die Beschaffung und Unter⸗ altung eines Stromverteilungsnetzes so⸗ wie gemeinschaftliche Anlage, Unterhal⸗ tung und Betrieb von landwirtschaft⸗ lichen Maschinen und Geräten.
Dobrilugk, den 29. Februar 1936.
Das Amtsgericht.
rankfurt, Oder. [77491]
In unser 1 ist heute bei der unter Nr. 89 eingetragenen Lossower Elektrizitäts⸗Genossenschaft ein⸗ getragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht eingetragen worden, daß durch Beschluß der Generalversammlung vom 25. 4. 1935 ein neues Statut er⸗ richtet worden ist. Gegenstand des Unternehmens ist jetzt der Bezug, die Benutzung und Verteilung elektrischer Energie, die Beschaffung und Unterhal⸗ tung eines Stromverteilungsnetzes sowie gemeinschaftliche Anlage, Unterhaltung und Betrieb von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten.
Frankfurt (Oder), den 14. März 1936.
Das Amtsgericht.
Nürnberg. 77492]
1. Schupfer Spar⸗ und Darlehens⸗ kassenverein e. G. m. u. H. in Schupf, Gn.⸗Reg. 1 48 Hersbruck: Die Generalversammlung vom 24. Juni 1934 hat die Annahme eines neuen Statuts beschlossen. Gegenstand des Unternehmens ist nun der Betrieb einer Spar⸗ und Darlehenskasse: 1. zur Pflege des Geld⸗ und Kreditverkehrs und zur Förderung des Sparsinns; 2. zur Pflege des Warenverkehrs (Be⸗ zug landwirtschaftl. Bedarfsartikel und Absatz landwirtschaftl. Erzeugnisse); 3. zur Förderung der Maschinen⸗ benutzung.
2 Milchlieferungsgenossenschaft Ellenbach e. G. m. b. H. in Ellen⸗ bach, Gn.⸗Reg. II 2 Hersbruck: Die Ge⸗ neralversammlung vom 8. Februar 1936 hat die Annahme eines neuen Statuts beschlossen. Gegenstand des Unter⸗ nehmens ist nun die Verwertung der von den Mitgliedern in ihrer Wirtschaft gewonnenen Milch auf gemeinschaftliche Rechnung und Gefahr.
3. Milchlieferungsgenossenschaft
Behringersdorf e. G. m. H. in Behringersdorf, Gn.⸗Reg. 1,57 Lauf: Die Genossenschaft ist aufgelöst. Nürnberg, den 13. März 1936. Amtsgericht — Registergericht.
Schwerin. Mecklb. [77493] Genossenschaftsregistereintrag vom 4. 4. 1935: Firma Vishverwertung des Schutzverbandes, eingetragene Genossen⸗ schaft mit beschränkter Haftpflicht, Schwerin i. M., wird gelöscht. Amtsgericht Schwerin. Mecklb.
Wetzlar. [77494] In unser Genossenschaftsregister ist heute unter Nr. 125 die Milchabsatz⸗ genossenschaft, eingetragene Genossen⸗ schaft mit beschränkter Haftpflicht in Erda, eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwextung der von den Mitgliedern in ihrer Wirt⸗ schaft gewonnenen Milch auf gemein⸗ schaftliche Rechnung und Gefahr. Die Genossenschaft beschränkt ihren Ge⸗ schäftsbetrieb auf den Kreis ihrer Mit⸗ glieder. Statut vom 18. Januar 1936. Wetzlar, den 14. März 1936. Amtsgericht.
5. Musterregister.
Velbert, Rheinl. [77495] In unser Musterregister wurde heute folgendes eingetragen: M.⸗R. 480, Grüter & Co., Velbert, ein versiegeltes Paket, enthaltend 3 Schlüssel, Fabrik⸗ nummern 78, 78 a, 79, plastische Er⸗ zeugnisse, Schutzfrist 5 Jahre, angemel⸗ det am 12. März 1936, 9 Uhr. Velbert, den 13. März 1935. Amtsgericht.
7. Konkurfe und Vergleichsfachen.
Berlin. [77750]
Ueber das Vermögen des Bau⸗ meisters Nikolaus von Seela in Berlin⸗ Zehlendorf, Argentinische Allee 177, ist nach Ablehnung des Vergleichsver⸗ fahrens heute, 11 ¼ he das Anschluß⸗ konkursverfahren eröffnet worden. 354. N. 71. 36. — Verwalter: Handels⸗ gerichtsrat i. R. Paul Minde, Berlin⸗ Schmargendorf, Hundekehlestr. 11. Frist zur Anmeldung der Konkursforderun⸗ gen bis 5. April 1936. Erste Gläubiger⸗ versammlung am 8. April 1936, 12 ¼ Uhr. Prüfungstermin am 15. Mai 1936, 11 Uhr, im Gerichts⸗ gebäude, Berlin N 65, Gerichtstr. 27, Zimmer 316, III. Stockwerk. Offener Arrest mit Anzeigefrist bis 5. April 1936.
Berlin, den 14. März 1936. Amtsgericht Berlin, Gerichtstr. 27.
Abt. 354.
Berlin. [77751] Ueber das Vermögen des Kaufmanns Fritz Wagner, Berlin⸗Charlottenburg, Bismarckstr. 107, ist heute, 11 ½ Uhr, das Konkursverfahren eröffnet worden. 354. N. 55. 36. — Verwalter: Rechtsanwalt Dr. Paul Adler, Berlin W 50, Tauentzienstr. 14. Frist zur Anmeldung der Konkursforderungen bis 5. April 1936. Erste Gläubigerver⸗ sammlung am 8. April 1936, 10 ½ Uhr. Prüfungstermin am 13. Mai 1936. 11 ½ Uhr, im Gerichtsgebände, Berlin N 65, Gerichtstr. 27, Zimmer 316, 1II. Stockwerk. Offener Arrest mit Anzeigefrist bis 5. April 1936.
Berlin, den 14. März 1936. Amtsgericht Berlin, Gerichtstr. 27. Abt. 354. Braunschweig. [77752]
Ueber den Nachlaß der am 16. 12. 1935 verstorbenen Ehefrau des Schneider⸗ meisters August Tappe, Anna geb. Böttcher, zu Braunschweig, Radeklint 8, ist am 14. März 1936 das Konkursver⸗ fahren eröffnet und der Direktor i. R. Paul Welge in Braunschweig, Fasanen⸗ straße 7, zum Konkursverwalter er⸗ nannt. Dinglicher Arrest und Anzeige⸗ frist bis 3. April 1936. Konkursforde⸗ rungen sind bis 3. April. 1936 bei dem Konkursgericht anzumelden. Erste Gläu⸗ bigerversammlung am 9. April 1936 und Termin zur Prüfung der ange⸗ meldeten Forderungen am 14. April 1936 vor dem Konkursgericht, Wilhelm⸗ straße 53, Zimmer 12. Braunschweig, den 15. März 1936. Das Amtsgericht. 5.
Gilgenburg. [77753] Konkursverfahren.
Ueber das Vermögen des Kaufmanns Hermann Wolff in Gilgenburg wird heute, am 16. März 1936, 11 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Vergleichs⸗ verfahrens abgelehnt ist. Der Prozeß⸗ agent Liebig in Gilgenburg wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkurs⸗ forderungen sind bis zum 8. April 1936 bei dem Gericht anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehal⸗ tung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Be⸗ stellung eines Gläubigerausschusses und eintretendenfalls über die im § 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegen⸗ stände und zur Prüfung der ange⸗ meldeten Forderungen auf Donnerstag, den 16. April 1936, 11 Uhr vormittags, vor dem unterzeichneten Gericht, Zim⸗ mer Nr. 4, Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemein⸗ schuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in An⸗ spruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 1. April 1936 Anzeige zu machen.
Amtsgericht in Gilgenburg.
IIfeld. [77754⁴] Ueber den Nachlaß der verstorbenen Witwe Minna Bock, geb. Buchholz aus Benneckenstein ist am 16. März 1936, 13 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet worden. Konkursverwalter: Kaufmann Otto Ließmann in Benneckenstein. All⸗ gemeiner Prüfungstermin den 24. April 1936, 12 Uhr, Zimmer 12, Anmeldefrist und offener Arrest mit Anzeigepflicht bis 10. April 1936. 8 Amtsgericht in Ilfeld.
Königsberg, Pr. [77755] Ueber das Vermögen der Zucker⸗ warenfabrik Lux Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung in Königsberg (Pr.), Plantage 17, ist am 14. März 1936, 12 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Konkursverwalter: Dipl.⸗Kfm. Dr. Rie⸗ derer, Königsberg (Pr.), Tragheimer Kirchenstraße 56. Anmeldefrist bis 20. April 1936. Erste Gläubigerver⸗ sammlung am Mittwoch, den 22. April 1936, 10 Uhr, Zimmer 240. Allgem. Prüfungstermin am Mittwoch, den 29. April 1936, 10 Uhr, Zimmer 240. Offener Arreft mit Anzeigepflicht bis 13. April 1936. mtsgericht Königsberg (Pr.). ““
Ratibor. Bekanntmachung. [777561]
Ueber das Vermögen der Frau Hed⸗ wig Niemetz, geb. Schober in Ratibor, zugleich als Inhaberin der Besohlanstalt Niemetz, Schuhwarenreparaturen und Maßwerkstatt sowie “ in Ratibor, Lange Straße 49, ist am 16. März 1936 um 12 Uhr das Kon⸗ kursverfahren eröffnet worden. Kon⸗ kursverwalter: Bücherrevisor Georg Kunz in Ratibor, Lange Straße 36. Frist zur Anmeldung der Konkursforderun⸗ gen bis einschließlich den 8. April 1936. Gläubigerversammlung zur Beschluß⸗ fassung über a) die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters, b) die Bestellung eines Gläubigerausschusses, c) die Hinter⸗ legungsstelle für die Konkursmassen⸗ gelder, Wertpapiere und Kostbarkeiten, d) die sonstigen Gegenstände des § 132 der Konkursordnung und Prüfungster⸗ min am 16. April 1936 um 9 Uhr vor dem Amtsgericht hier, Neue Straße 25, Zimmer Nr. 21 im 1. Stock. Offener Arrest mit Anzeigepflicht bis 8. April 1936 einschließlich. 3 N 42/36. Amtsgericht Ratibor, 16. März 1936.
Rostock, Mecklb. [77757] Konkursverfahren.
Ueber den Nachlaß des am 1. 11.1935 verstorbenen Kaufmanns Otto Heiden⸗ reich in Rostock wird heute, am 13. März 1936, nachmittags 12 ¾4 Uhr, das Kon⸗ kursverfahren eröffnet. Konkursver⸗ walter: Rechtsanwalt Maaß in Rostock. Anmeldefrist und offener Arrest mit Anzeigepflicht bis zum 1. April 1936. Erste Gläubigerversammlung und all⸗ gemeiner Prüfungstermin am 9. April 1936, vormittags 10 Uhr, Staatsver⸗ waltungsgebäude (Ständehaus), Zim⸗ mer Nr. 36. 8
Rostock, den 13. März 1936.
8 Amtsgericht.
Aachen. Konkursverfahren. [77758] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Schuhhändlers Wilhelm Paß⸗ mann in Aachen, Stiftstraße 2, handelnd unter der Firma „Schuhhaus Wilhelm Paßmann“ ebenda, wird nach Abhal⸗ tung des Schlußtermins aufgehoben. Aachen, den 13. März 1936.
1 Amtsgericht. Abt. 7.
8
Altenburg, Thür. [77759] Konkursverfahren.
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Holzgroßhändlers Friedrich Eduard Meißner in Altenburg, Inhabers der Firma Friedrich E. Meißner daselbst, wird nach der Abhaltung des Schluß⸗ termins hierdurch aufgehoben.
Altenburg, den 16. März 1936.
Das Amtsgericht.
Arnsberg. [77760] Konkursverfahren.
In dem Konkursverfahren über das
Vermögen der Firma Cosack'sche Papier⸗
fabrik G. m. b. H. in Arnsberg ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Ver⸗ walters, zur Erhebung von Einwendun⸗ gen gegen das Schlußverzeichnis der bei der Verteilung zuü berücksichtigenden For⸗ derungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Vermögensstücke sowie zur Anhörung der Gläubiger über die Erstattung der Aus⸗ lagen und die Gewährung einer Vergü⸗ tung an die Mitglieder des Gläubiger⸗ ausschusses der Schlußtermin auf den 6. April 1936, mittags 12 Uhr,
vor dem Amtsgericht hierselbst, Eichholz⸗
straße 1, Zimmer 5, bestimmt. Arnsberg, den 12. März 1936. 8 Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
Aschaffenburg. [77761] Bekanntmachung.
Das Amtsgericht Aschaffenburg hat in dem Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma „Abewag“ Aschaffenburger Bekleidungswerk⸗ statt Akt. Ges. in Aschaffenburg zur Prüfung allenfallsiger nachträglich ange⸗ meldeter Forderungen, Abnahme der Schlußrechnung, zur Erhebung von, Ein⸗ wendungen gegen das Schlußverzeichnis und die Schlußrechnung, zur Beschluß⸗ fassung über die nichtverwertbaren Ver⸗ mögensstücke sowie zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen der it⸗ glieder des Gläubigerausschusses Schluß⸗ termin bestimmt auf Mittwoch, den 8. April 1936, nachmittags 3 Uhr, Zimmer Nr. 98 des Amtsgerichts. Die Schlußrechnung nebst Belegen und das Schlußverzeichnis sind auf der Felchh stelle, Zimmer Nr. 84, niedergelegt. Die Vergütung und Auslagen des Konkurs⸗ verwalters sind in der Höhe, wie in der Schlußrechnung eingestellt, antragsgemäß festgesetzt.
Aschaffenburg, den 14. März 1936.
Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
Bautzen. [77762]
Das Konkursverfahren über den Nach⸗ laß des Reichsbahnassistenten August Mros in Soritz wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Amtsgericht Bautzen, den 14. März 1936.
Festenberg. [77763]
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Tischlermeisters Wilhelm Moch in Festenberg wird gemäß § 204 K.⸗O. eingestellt, weil eine den Kosten
88
Nachlaß der
des Verfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden ist. Amtsgericht Festenberg, 12. März 1936. Fürth, Bayern. [77764]
N 7/36. Das Amtsgericht Fürth i. Bayern hat mit Beschluß vom 5. März 1936 das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Fritz Neger & Co., offene Handelsgesellschaft, Glasschleiferei, Spiegelfabrik und Silber⸗ belege in Fürth i. B., Balbiererstr. 7,9, mangels Masse gemäß § 204 der K.⸗O. eingestellt.
Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
Goldap. [777651]
3 N. 5/33. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Dampfmühle Goldap A. G. in Goldap wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hiermit aufgehoben. Amtsgericht Goldap, den 12. März 1936. Goldberg, Mecklb. [77766]
Beschluß.
Das Konkursverfahren über den Nachlaß des am 6. Juni 1934 in Gold⸗ berg verstorbenen Schuhmachers Hugo Karnatz in Goldberg wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins auf⸗ gehoben.
Goldberg, Meckl., den 13. März 1936.
Amtsgericht.
Grossschönau, Sachsen. [77767]
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Gastwirts und Inhabers eines Kleinhandelsgeschäfts für Kolo⸗ nialwaren, Hermann Theodor Schubert in Seifhennersdorf, wird nach Abhaltung
des Schlußtermins hierdurch aufgehoben.
Großschönau, S., den 6. März 1936. Das Amtsgericht.
Halberstadt. Beschluß. [77768]
Das Konkursverfahren über den am 10. April 1935 zu Halberstadt verstorbenen Witwe Luise Theermann, geb. Sechting wird nach er⸗ folgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben.
Halberstadt, den 13. März 1936.
Das Amtsgericht.
Halle, Saale. [77769] Konkursverfahren.
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Allgemeinen Konsum⸗Ver⸗ eins zu Nietleben, eingetragene Ge⸗ nossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, Nietleben bei Halle a. S., wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben.
Halle a. S., den 14. März 1936.
Das Amtsgericht. Abt. 7.
Hirschberg, Riesengeb. 177770] Beschluß.
9. N. 13 2/35. Das Konkursverfahren über den Nachlaß der am 4. Mai 1932 in Hirschberg im Riesengebirge ver⸗ storbenen Marie Haberkorn aus Hirsch⸗ berg im Riesengebirge wird nach er⸗ folgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben.
Hirschberg im Riesengebirge, 28. Februar 1936.
Amtsgericht.
den
Husum. [77771]
Das Konkursverfahren über, den Nachlaß des verstorbenen Peter Fieland wird eingestellt, weil eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkurs⸗ masse nicht vorhanden ist.
Husum, den 27. Februar 1936.
Das Amtsgericht.
Leipzig. [77772]
107 N 3/36. Das Konkursverfahren über das Vermögen der in Auflösung begriffenen offenen Handelsgesellschaft unter der im Handelsregister eingetra⸗ genen Firma „Robert SI Nachf.“ (nicht Robert Degener Nachf. G. m. b. H.), Großhandlung mit Drogen, Be⸗ triebsstoffen und Oelen in Leipzig. Bitterfelder Straße 12, vertreten durch den Gesellschafter Kaufmann Gustav Heerwald und Rechtsanwalt Dr. Büch⸗ ner in Leipzig als Nachlaßpfleger des verstorbenen Kaufmanns und Mitgesell⸗ schafters Gustav Otto Schneider, wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben.
Amtsgericht Leipzig, Abt. 107, am 11. März 1936.
Leipzig.
1 K 311/33. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma „Deutsche Treue“ Revisions⸗ und Treuhand⸗Gesellschaft, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haft⸗ pflicht in Liquidation in Leipzig, früher Härtelstraße 14, jetzt Salomonstraße 14 bei Käßner, Liquidatoren: Kaufmann H. Otto Steinmüller und Willibald Mohr, beide in Leipzig, wird nach Ab⸗ haltung des Schlußtermins und Durch⸗ bührang des Nachschußverfahrens hier⸗ urch aufgehoben.
Amtsgericht Leipzig, Abt. 107, am 13. März 1936.
[77773]
Schalkau. [77774]
Konkursverfahren Max Leuthäu⸗ ser, Rauenstein. Nach abgehaltenem Schlußtermin und vollzogener Schluß⸗
verteilung wird das Verfahren aufge⸗
hoben. 8 Schalkau, den 9. März 1936. Das Amtsgericht. Franke.
— ““
Sonneberg, Thür. [7719] Konkurs Seelemann, Sonneber Schlußtermin zur Abnah'ne der Le waltungsschlußrechnung, nachträglicher Prüfungstermin, Erhebungen von Ein⸗ wendungen gegen das Schlußverzeichnis zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Vermögensstücke wird auf 6. April 1936, 10 Uhr Zimmer 19 bestimmt. Sonneberg, den 11. März 1936.
Amtsgericht. Abt. V.
Dr. Venter i. V.
Wurzen. [77776] In dem Konkursverfahren über den Nachlaß des Oberpostinspektors Juliuz Alfred Grummet in Wurzen wird Ter⸗ min zur Abnahme der Schlußrechnung zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußperzeichnis und zur Ze⸗ schlußfassung der Gläubiger über die nichtverwertbaren Vermögensstücke auf den 9. April 1936, nachmittags 3 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt, Schloßgebäude, Sitzungssaal, be⸗ stimmt. — 3 K 1/36. . Amtsgericht Wurzen, 16. März 19386.
Fürstenwalde, Spree. Vergleichsverfahren. Ueber das Vermögen der Firma J. W. Martini Nachfl., Inh. Käthe Linke in Fürstenwalde, Spree, ist am 16. März 1936, 16 Uhr, das Vergleichs. verfahren zur Abwendung des Kon⸗ kurses eröffnet worden. Vergleichsver⸗ walter: Bücherrevisor R. Meyer in Fürstenwalde, Spree, IE 7. Vergleichstermin am 18. April 1936, 10 Uhr, vor dem Amtsgericht in Fürstenwalde, I. Stockwerk, Zimmer Nr. 20. Die Gläubiger werden 9 gefordert, ihre Forderungen alsbald anzumelden. Der Antrag auf Eröff⸗ nung des Verfahrens nebt seinen An⸗ lagen und das Ergebnis der weiteren Ermittlungen sind auf der Geschäfts⸗ stelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Fürstenwalde, den 16. März 1936. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
[77778] Ueber das Vermögen der Farn Theodor Wirowsky, Automobile, Pader⸗ born, Inhaber Automechaniker Theaaee Wirowsky in Paderborn, Bahnhof⸗ straße 58, wird heute, 10 Uhr, das Ver⸗ gleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet. Der Sparkassen⸗ direktor i. R. Franz Filter, Steuer⸗ und Wirtschaftsberater in Paderborn, Husener Str. 8, wird zum Vergleichs⸗ verwalter bestellt. Ein Gläubigerbeirat wird nicht bestellt. Alle Gläubiger wer⸗ den aufgefordert, ihre Forderungen alsbald anzumelden. Termin zur Ver⸗ handlung über den Vergleichsvorschlag wird auf den 16. April 1936, 10 88 an Gerichtsstelle, Zimmer 18, anbe⸗ raumt. Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nebst seinen Anlagen und das Ergebnis der weiteren Ermitt⸗ lungen sind auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Paderborn, den 14. März 1936. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
ImI]
Paderborn. Vergleichsverfahren.
Saarbrücken. [77779] Vergleichsverfahren. Der Kaufmann Edmund Klassen in Saarbrücken, Jakob⸗Johannes⸗Straße 6, Inhaber eines Eisenwaren⸗ und aus⸗ haltungsgeschäfts, hat am 14. März 1936 bei Gericht den Antrag auf Er⸗ öffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses gestellt. Zum vorläufigen Verwalter ist der Rechtsanwalt Dr. Weber in Saar⸗ brücken bestellt worden. Saarbrücken, den 14. März 1936. Das Amtsgericht. Abt. 18.
schmölln, Thür. [77780 Vergleichsverfahren. 2
Das Vergleichsverfahren über das Vermögen der Frau Elsa Gräfe get, Riedel in Gößnitz, Inhaberin der nic eingetragenen Firma Josef Gräfe, Möbelwerkstätten in Gößnitz, ist nach Bestätigung des angenommenen Ver⸗ gleichs am 11. März 1936 aufgehoben
worden. 8 Schmölln, den 14. März 1936. Das Amtsgericht.
—
Beschluß. b In dem Vergleichsverfahren übet das Vermögen des Kolonialwaren⸗ händlers Albert Czarnetzki in Waren (Müritz), Eichholzstr. 1: 1. Der in dn Vergleichstermin vom 11. März 1986 angenommene Vergleich wird hierdurqh bestätigt. 2. Infolge der Bestätigung des Vergleichs wird das Verfahren auf⸗ ehoben. 8 9 Weren Mürit, den 11. März 1936. Amtsgericht.
Waren. [77290]
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1936
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich. 8
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Begründung zum Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser.
Bekanntmachung über die Anmeldung von deutschen Auslands⸗ forderungen.
Verordnung über Landungsplätze im Bezirk des Landesfinanz⸗ amts Karlsruhe.
Bekanntmachung über die Ausgabe der Nummer 24 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil I.
Preußen.
1116“
Ernennungen und sonstige Personalveränderung Bekanntmachung des Polizeipräsidenten in Berlin über Be⸗ schlagnahme von Büchern in Preußen wegen Gefährdung von Sitte und Anstand. Bekanntmachung über die Ausgabe Preußischen Gesetzsammlung.
der Nummer 9 der
gekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 20. März 1936 für eine Unze Feingond bb1140 h 11 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 20. März 1936 mit RM 12,285 umgerechnet.. für ein Gramm Feingold demnach n deutsche Währung umgerechnetkt... ꝛM 2,78290. Berlin, den 20. März 1936. 8— 3 Setttistische Abteilung der Reichsbank. 8 Dr. Döring.
“
RM 86,5581, = pence 54,3669, = RN
Zegründung zum Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser.
Die Weser ist auf der Strecke zwischen Minden und Bremen fast regelmäßig mehrere Monate im Jahr für die Schiffahrt nur mit verminderter Tauchtiefe befahrbar. In eiten müssen die vom Ems-⸗Weser⸗Kanal und von en fertiggestellten Strecken des Weser⸗Elbe⸗Kanals in der Richtung nach Bremen auf die Weser übergehenden Schiffe in Minden ableichtern, wodurch unwirtschaftliche Kosten entstehen. Dieser Mangel, der sich bei Vollendung des Nittellandkanals in verstärktem Maße zeigen wird, bedeutet eine starke Beeinträchtigung des Schiffsverkehrs nach dem Seehafen Bremen. Er kann nur durch Kanalisierung der Mittelweser zwischen Minden und Bremen behoben werden. Die Kanalisierung bringt auch die günstigste Lösung für die Lieferung des erforderlichen Speisewassers für den Mittel⸗ landkanal. Sie soll beschleunigt durchgeführt werden.
Das Bauvorhaben sieht die Errichtung von fünf neuen Zwei Staustufen sind bei Dörverden und Hemelingen schon früher gebaut worden. Nach Durch⸗ führung der geplanten Bauten werden auf der Weser jwischen Bremen und Minden regelmäßig zwei Meter tief⸗ gehende Schiffe verkehren können. Durch erbesserung der Grundwasserstände für die anliegenden Ländereien sowie durch die Möglichkeit ihrer Entwässerung und Bewässerung wird die Kanalisierung der Mittelweser auch erhebliche landeskulturelle Vorteile bringen. Auf der anderen Seite werden durch die Schleusenkanäle der Staustufen vielfach
wertvolle landwirtschaftliche Flächen ungünstig durchschnitten
und kleinbäuerliche Anwesen in ihrem wirtschaftlichen Be⸗ tand gefährdet. Es ist daher die Forderung erhoben worden, aß die Landabtretung nicht durch Geld abgegolten, sondern urch Zuteilung von Ersatzland ausgeglichen wird. Der unsch ist berechtigt. Da das Ersatzland freihändig nicht in tusreichendem Umfange zu erhalten ist, muß die Möglich⸗ eit bestehen, es zu enteignen. Soweit erforderlich, soll mit er Ausweisung des Ersatzlandes eine Verbesserung in der Flächenaufteilung verbunden werden. Da die gesetzlichen estimmungen nicht ausreichen, um bei der Kanalisierung er Mittelweser Land anders als gegen Entschädigung in
zu enteignen, die Enteignung von Entschäbignngsland
—
nicht ohne weiteres angängig erscheint, und die bestehenden Bestimmungen über die Umlegung landwirtschaftlicher Grundstücke die Ausweisung von Land für andere Zwecke als für die verbesserte Flächenaufteilung nicht zulassen, bedarf es eines Sondergesetzes.
Das preußische Enteignungsrecht geht davon aus, daß
der Enteignete für den ihm enteigneten Grundbesitz eine die
Entziehung oder Beeinträchtigung des Eigentums voll ab⸗ geltende Entschädigung in Geld erhält. Es beschränkt die Enteignung auf das zur Herstellung des enteignungs⸗ berechtigten Unternehmens unmittelbar benötigte Grund⸗ eigentum. Demgegenüber sieht das gegenwärtige Gesetz in Uebereinstimmung mit inzwischen ergangenen anderen sonder⸗ gesetzlichen Regelungen die Gewährung einer „angeme senen“ Entschädigung vor und stellt in § 3 im Einklang mit dem auf die Erhaltung eines freien und gesunden deutschen Bauern⸗ tums gerichteten Bestreben des nationalsozialistischen Staates den Grundsatz auf, daß die Entschädigung für enteignetes Grundeigentum in Land gewährt wird. Die Durchführun dieses Grundsatzes wird allerdings nicht lückenlos möglich und auch nicht immer erforderlich oder zweckmäßig sein.
Die Landentschädigung ist zunächst davon abhängig, daß
eeignetes Ersatzland Herhe ist. Selbst wenn dies der Fall ist, kann Land für Entschädigungszwecke häufig zu an⸗ gemessenen Bedingungen im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werd Sigses Hindernis wird durch die Ausdehnung des Enreignungsrechtes auf das Entschädigungs⸗ land beseitigt, wie es in § 1 Abs. 1 vorgesehen ist. Hierbei ist es im Interesse aller Beteiligten geboten, das zur Ent⸗ eignung vorgesehene Gebiet räumlich auf einen Bezirk zu begrenzen, wie er in § 1 Abs. 2 umschrieben ist. Dadurch wird gewährleistet, daß der Kreis der zur Landabgabe Ver⸗ pflichteten beschränkt bleibt und daß der Allgemeinheit bei der Durchführung der Entschädigung keine unverhältnis⸗ mäßigen Kosten auferlegt werden. Eine Abweichung von § 1 Abs. 2 ist lediglich im Rahmen des § 14 Abs. 2 aus den zur Begründung dieser Vorschrift angegebenen Gründen vorgesehen. Im übrigen muß bei der Entziehung von Grundeigentum zur Beschaffung von Entschädigungsland ver⸗ mieden werden, daß Erbhöfe oder andere Betriebe in ihrem Bestand gefährdet werden. Die Entscheidung liegt bei Erb⸗ höfen dem Landesbauernführer, sonst der Enteignungs⸗ behörde ob.
Zu einer Landentschädigung wird zumeist dann kein hinreichender Grund vorliegen, wenn nur geringe Teile eines größeren Grundbesitzes in Anspruch genommen werden, durch deren Hergabe die Bewirtschaftung des Restes nicht nennenswert erschwert wird. Auch kann es im Einzelfalle die Rücksicht auf die landwirtschaftliche Erzeugung wünschens⸗ wert erscheinen lassen, daß durch die Gewährung eines Geld⸗ betrages der Bauer zur Verbesserung seines landwirtschaft⸗ lichen Betriebes in die Lage versetzt wird. Bei Erbhöfen ist die Zulässigkeit einer anderen Entschädigung als in Land von der Bescheinigung des Landesbauernführers abhängig, daß die Enteignung den Erbhof in seinem Bestande nicht ge⸗ fährdet.
Verfahrensmäßig hält § 2 den geltenden preußischen Rechtszustand nach Möglichkeit aufrecht. Insbesondere können die Bestimmungen über das Planfeststellungsver⸗ fahren unverändert Anwendung finden. Dagegen bedarf es für das Entschädigungsfeststellungsverfahren insoweit einer teilweise abweichenden Regelung, als es zur Durchführung der Entschädigung in Land erforderlich ist. Hierfür stellt der Entwurf zwei Wege zur Verfügung, die im § 4 grundsätz⸗ lich festgelegt werden und in den besonderen Bestimmungen eine nähere Ausführung finden. Welcher dieser beiden Wege im Einzelfall zur Anwendung gelangt, hängt von den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen ab und wird durch ge⸗ gemeinsame Entscheidung des Reichs⸗ und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs⸗ und Preußischen Verkehrsministers angeordnet.
Der nach § 5 vorzulegende Landentschädigungsplan, dessen Feststellung Teil des enteignungsrechtlichen Ent⸗ schädigungsfeststellungsverfahrens ist, dient dazu, die zur Entschädigung in Land vorgesehenen Grundstücke zu be⸗ zeichnen und anzugeben, wie diese auf die Entschädigungs⸗ berechtigten verteilt und zur landwirtschaftlichen Nutzung hergerichtet werden sollen. In ihm werden auch die erforder⸗ lichen Veränderungen an Wegen sowie Maßnahmen zur Regelung der Vorflut und zur Erstellung etwa notwendig werdender Anlagen und Einrichtungen in Vorschlag zu bringen sein. Seine Aufstellung erfolgt durch den örtlich zu⸗ ständigen Kulturamtsvorsteher, dessen Befugnisse sich im einzelnen aus § 6 ergeben. Die Beteiligten und der Landes⸗ bauernführer sind anzuhören.
Die Fesisteltang des Landentschädigungsplanes, die nach § 8 durch die Enteignungsbehörde erfolgt, muß mit mög⸗ lichster Beschleunigung durchgeführt werden. Ein Rechts⸗ mittel gegen den Plan ist nicht vorgesehen, weil er ein ein⸗ heitliches Ganzes darstellt und weil die Möglichkeit, ihn nach⸗ träglich in Einzelheiten abzuändern, dazu führen würde, daß das Verfahren meist in vollem Umfange neu durchgeführt werden müßte. In dem Plan ist der Zeitpunkt zu bestim⸗ men, zu dem die Beteiligten in den Besitz des ihnen zuge⸗ teilten Landes eingewiesen werden. Die Besitzeinweisung erfolgt kraft Gesetzes, ohne daß es eines besonderen Ein⸗ weisungsaktes bedarf. Bei der Bestimmung des Zeitpunktes wird auch auf den Stand der Saaten und die Möglichkeit einer alsbaldigen Aberntung der Feldfrüchte Rücksicht zu 8. nehmen sein, wie es überhaupt vermieden werden muß, durch unzeitige Besitzeinweisung berechtigte Interessen der Be⸗ teiligten zu beeinträchtigen. In besonderen Fällen hat der Kulturamtsvorstkeher nach § 8 Abs. 3 die Befugnis, eine vor⸗ läufige Besitzeinweisung schon vor der Entscheidung der Ent⸗ eignungsbehörde über den Landentschädigungsplan anzu⸗ ordnen. Hierbei ist an Fälle gedacht, in denen der Ent⸗ see gungeberacheigte in die Lage versetzt werden muß, das ür ihn in Aussicht genommene Land alsbald zu bü. han oder sonst wirtschaftlich zu nutzen. Schließt sich die Ent⸗ eignungsbehörde bei Feststellung des Landentschädigungs⸗ planes den Vorschlägen des Kulturamtsvorstehers nicht an, so steht dem vorläufig in den Besitz eingewiesenen Ent⸗
schädigungsberechtigten wegen seines besonderen Schadens
ein Ersatzanspruch gegen das Reich nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 zu.
Nach Feststellung des Landentschädigungsplanes ist das Entschädigungsfeststellungsverfahren tunlchst bald zum Ab⸗ schluß zu bringen. Die Enteignungsbehörde legt hierbei ihrer Entscheidung den Landentschädigungsplan zugrunde und prüft, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe noch eine zu⸗ sätzliche Entschädigung in Geld zu gewähren ist. Gegen ie Entscheidung steht der Rechtsweg nach dem Preußischen Ent⸗ eignungsgesetz offen. Im Rechtsweg kann jedoch nur geltend gemacht werden, daß die festgesetzte Geldentschädigung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht oder daß, um diesen gerecht zu werden, eine Geldentfchädigung hätte aus⸗ geworfen werden müssen. Die Entscheidung über die Land⸗ zuweisung ist für die Gerichte bindend, jedoch sind sie bei der Bewertung des zugewiesenen Landes, die der Berechnung einer etwaigen zusätzlichen Geldentschädigung zugrunde zu legen ist, frei.
Abweichend vom Preußischen Recht wird die Enteignung nach § 11 bereits dann ausgesprochen, wenn die Entscheidung über die Entschädigung den zu Enteignenden zugestellt ist und die in ihr festgestellten Geldentschädigungen gezahlt oder hinterlegt sind. Der Aufschub der Enteignung bis zur Er⸗ ledigung des Rechtsweges würde in der Herbeiführung der endgültigen Eigentumsverhältnisse eine Verzögerung be⸗ dingen, die um so weniger gerechtfertigt ist, als der wesent⸗ liche Teil der Entscheidung — die öö“ — nicht der Abänderung durch Entscheidung der Gerichte unterliegt Die Enteigneten sind durch § 11 hinreichend gesichert, da Unternehmer das Reich ist und deshalb eine Gefährdung der Ansprüche auf Auszahlung einer im Rechtswege etwa noch erwirkten weiteren Geldentschädigung nicht zu besorgen ist
8 Zu §§ 14—16. Das Verfahren der Enteignung mit Landabfindungs »blan wird nicht in allen Fällen geeignet sein, eine be friedigende Regelung für die Beteiligten herbeizuführen. Es wird vornehmlich dann eine nur unvollkommene Lösung dar stellen, wenn die Schleusenkanäle oder Teile von ihnen ohne dies schon ungünstig aufgeteilte landwirtschaftliche Pläne durchschneiden und die bloße Zuteilung von Entschädigungs land keine Erleichterung für die wirtschaftliche Nutzung her beiführen würde. In derartigen Fällen müßte im Anschlu an die Landentschädigung eine Umlegung erfolgen. Um un wirtschaftliche Kosten und eine Beunruhigung der Beteiligten zu vermeiden, die durch mehrfachen Wechsel im Landbesitz entstehen würden, empfiehlt es sich, das Enteignungsver fahren mit dem Umlegungsverfahren zu verbinden. Hierbe können die geltenden gesetzlichen Bestimmungen in der Hauptsache unverändert Anwendung finden. Die wesentliche, durch den Zweck des Gesetzes bedingte Aenderung liegt darin, daß im Gegensatz zu dem herkömmlichen Umlegungsverfahren die Flächen, die für die Schleusenkanäle und ihre Neben⸗ anlagen benötigt werden, in der Umlegung ausgeschieden werden müssen. Dabei wird jeder Teilnehmer am Um⸗ legungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1. Satz 2 bei der Auf⸗ bringung des nach §§ 1—3 zu entschädigenden Flächenver⸗ lustes zu einem fuͤr ihn wirtschaftlich tragbaren Anteil herangezogen. Wird das Umlegungsverfahren durchgeführt, so können sich bei starrer Einhaltung der räumlichen Grenze des § 1