1936 / 97 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Apr 1936 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 97 vom 27. April 1936. S. 4

der Fertigstellung und dem Bezug der Sied⸗ (2) Die Vorschriften der Nr. 58, 59 und 61 gelten sinnge

; illi ichsdarlehen keit des Trägers mit und zug 1 A¶Se;. 8 5 Siedlunasabinden 82 1“ 12) Die weitere Verwaltung der bewilligten Reich Bewilli zbescheiden (Bürgschaftsvor⸗ auch für die Siedlungen aus den rückliegenden Siedlungsabschnit ö ke. NoZ hergHroschaft zat der Deutschen lung beendet. In den Bewilligungs esche Gurz - 221 ; sti 1ojt h eu e d. h sgeseRebezbastseeh nteh ssesucher wLögesecnit aazeie, izeresdeghche Leue es vresscier degtneehene e iie er Brwehce ügtlnn e 3 8 2 1 5 A. 8 981, K 8 ; 1 51 g 5 S 8 e S 8 3 8 EE 11“ ““ d der Ueber⸗ (Gemeindeverband) si verpflige ztet, ie Ausgabe der S. e als 8 1 11““ 9 8 aa anzeiger Reiches aus der Bewilligung E“ ee Reichsheimstätte (Erbbauheimstätte) oder die Festlegung eines 72. Der Reichsarbeitsminister kann Abweichungen von de 97 1 84 nahme von Reichsvürgschaln Vertragsbedingungen für die Ueber⸗ Vorkaufs⸗ und Ankaufs⸗ (Wiederkaufs⸗) Rechts sowie die weiteren Bestimmungen zulassen; soweit die Abweichungen eine über r. v“ Be rl 8 M 8 sie sich aus v-. „A lgemeinen Für Kleinsiedkungen“ ergeben Verpflichtungen nach Nr. 40 Abs. 2 b zu übernehmen. Rahmen eines Einzelfalles hinausgehende Bedeutung und eine fir in, ontag, den 27. April nahme von Reichsbürgschaften für U G . (2) Im übrigen sind Eisenseheh bes, der Durchführung der zielle Mehrbelasteng des zur Folge haben, bedarf es der n Sae küe-- 52 2 ie Si i t) Siedlungsvorhaben alle vertretbaren⸗ Erleichterungen zu gewähren. stimmung des Rei sministers der Finanzen. 1 VI. Ueberlassung der Stellen an die Siedler zur Miete (Pach S G G 1 en vree. n 1 1 2 und spätere Usbertragung zu Eigentum oder Erbbaurecht. 1“ nicht ängts. Berlin, den 21. April 1936. nagzuholgn, vorausgesett, daß solce Bauteile überhaugt ortsühlich= wenn die Beschlagnahme des Grundstücks ganz 57. 01) die vS nicht als Eigenstedler dse gles⸗ sind der örtliche MBorprüfungsausschuß (vgl. Anlage C I 3) Der Reichs⸗ und Preußische Arbeitsminister. 8 Fortsetzung aus dem Hauptblatt Doppelfenster) Auch F. Fenscgflehen 8 vder i gl. Nr. 62 ff.), sind die Trager rpflichtet, 1„ 80½ SoeT“ A ss 8 Klein⸗ EI1““ 15 SS 9 en Si rn wangsverwaltung eingeleitet wird oder erfolgt, o 2 sern en Abschluß der Bau⸗ und Einrichtungsarbeiten zu⸗ bestätigt, daß die Voraussetzungen 8 s Le“ FranzSeldte. 6“ schtigt, die Ausführung selbst aber so lange z in Selbsthilfearbeit überlassen bleiben. 8 8 Rechtsgültigkeit oder der 8 der ver⸗ nächst miet(pacht)weise zu überlassen und ihnen einen Anspruch ö“ Persenbanes 8 der Tierhaltung 8 küibis der Siedler die Plehrbelastung ö“ III bürgten Hypothek bestritten wird, . auf Uebertragung der Grundstücke zu Eigentum oder in Erbbau⸗ auchs ohne Mitwirkung besonderer Sachverständiger unbedingt ge⸗ „tragen kann. Der Ausbau soll sich in erster dn. ie Ge. (1) Eine Einfriedigung d Siedlunasarundstücke wenn das Grundstück ohne Zustimmung des Reichs⸗ recht unter angemessener Anrechnung des Wertes der geleisteten -rn iit so (ön die Bewilligun sbehörden bei Eigen⸗ Zu IVa 4 Nr. 11 110/36. eiterung der zur Siedlerwirtschaft nötigen Linie auf die schluß an Verj gung der Sied ungsgrundstücke und der An⸗ Darbeitsministers zu Zwecken verwendet wird, die mit Arbeit (Selbst⸗ und Nachbarhilfe) üSEA“ des Eignungsscheines (vgl. Nr. 38 rch vertragliche Vereinbarung ist sicherzustellen Kanalisation rieeengase hengen 49 Ges. Filfrtr eis e han⸗ dem Charakter des Vorhabens als Kleinsiedlung nicht daß sie vom Beginn der Tilgung des Reichs⸗ bzw. reichsverbürgten ns Anla 8) ge vea ecabts auch von der Einhaltung der JWI“ Einzelvorschriften bbau nur entsprechend den von vornherein veneree. -9 weitere lichen Vorschriften 89 e werden. Soweit in landesgesetz⸗ vereinbar sind, Darlehns an (wgl. Nr. 37) ihren Verpflichtungen drei Dahre schrifte Nr 9Abs 1. 2 und 3 über die Planung der Garten⸗ über die Siedlungspl nd die Siedlungsgebä erfolgen hat. genehmigten Plänen nungen andere Vestimmu nungen, Ortssatzungen und Bauord⸗ ) wenn der Darlehnsnehmer in Konkurs gerät, das Ver⸗ hindurch pünklich nachgekommen sind, ihre Stellen ordnungsmäßig vieehcl Gehört das Egentum oder über die Siedlungsplanung ur gsgebäaude G) Tie Misbettrentzaßl vnt eraumaröt 8 bestehen, sind davon Ausnahmen gleichsverfahren über sein Vermögen eröffnet wird bewirtschaftet haben und daß darüber hinaus Sb ““ das Erbbaurecht an Fene Siedlungsgrundstück der Familie des ““ 4 Sieblüngsplanung Eenrägt: mgröße der ersten Ausbau⸗ (2) Eine Einfrledigung sol durchgeführt werde oder wenn er auch nur außergerichtlich die Zahlungen kannt geworden oder eingetreten sind, die der Zulassung Siedlers bereits länger als drei Jahre, so kann endlich auch von - Wohn⸗ und Kochraum. als sie in Selbst⸗ und Nachbarhilfe der Siedler hergestellt werden e) einem Verkauf des Grundstücks die Ueber⸗

Siedler gemäß Nr. 8 und g entgegenstehen. Soweit der Träger der Ausgabe der Stelle als Reichsheimstätte (Erbbauheimstätte) Elternschl 4 am kann. Versorgungsleitungen dürfen über 2 G und das Sied⸗ der Ausgabe er S 8 * Elternse afraum. 5 8 rorgung; erfungen Hnesfen überhaupt nur dann angelegt sönli S r 5 ist d 995 S Kinderschlafraum 1 werden, wenn die Anlage⸗ und Anschlußkosten niedrig sind und die Ee“ ““

nicht Eigentümer der Siedlungsgrundstücke oder von der Festlegung eines Vorkaufs⸗ und Ankaufs⸗ (Wieder⸗ (1) Für die Aufteilung des Siedlungslandes⸗ soll ein; 8 werde Wirtschaftsraum 1 . 18 geringen Leistungsfähigkeit der Kleinsiedler angepaßt †) wenn eine Abtretung der Grundstückserträgnisse ohne 9 2

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lichen Rechts befindet, ist zugunsten der Siedler der künftige be⸗ (z) Bei Eigensiedlungen ist der Bank⸗Träger⸗Vertrag nach dem Siedlungsplan sollen ersichtlich sein die Gestaltung des⸗ dingte Anspruch der Siedler, auf Uebertragung des Eigentums Muster 4 (4 Shens Nungene ish deerirag nach Muster 4a ab⸗ lungslandes, namentlich die⸗Höhenlinien, die für den öffent

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lungsgelände sich nicht im Eigentum einer Körperschaft des öffent⸗ bdufs ho Rechts Abstand genommen werden (Nr. 58 Abs. 2). lungsplan möglichst im Maßstab 1:1000 aufgestellt werden. . (8) Alle Abwässer und Abfallstoffe müssen gesammelt und der

Kleintierstall . EE“ Pr⸗ vI11“ Futterraum 8 Fisshen teteh nutzbar gemacht werden. Eine Kanalisatio S 89 G erfelg. imt bei Kleinsiedlungen grundsützlich nicht in Frage; wo sie in 11. Das Recht des Reichsarbeitsministers, die Kündigung zu

oder Einräumung des durch Eintragung zuschließen. Nr. 51 Abs. 4 fi det sinngemäß Anwendung. Bedarf erforderlichen Flächen (Straßen, Plätze 1898 die Et 6 Vormerkung in zzlehr indz schoßg während des Laufes der einteitung mit der Aucgabe der achn 9rsegusegerden G b66“ 8 Ausnahmefällen besonderer Umständ verlangen, erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten dreijährigen Probezeit rechtzeitig von ihren Stellen zu entfernen 6 88 Gieblerstellen und die Stellung der Gebäude. Die sche begen 1 Pettefer Schlafräume bei Inanspruch⸗ ist sie nur mit vorheriger Znfstintmung hea Sestsnagebeh , zu⸗ nach Feststellung des Kündigungsgrundes ausgeübt wird

und durch besser geeignete Siedler zu ersetzen. A t sbe mungen handenen Gebäude, Straßen usw. sollen besonders kenntlt mne bn Ie 1r ehen vgl. Nr. 35 der Bestimmungen. läsfig.. 3 8 B

58. (1) Haber die Siedler ein Recht zur Uebernahme der 1 1 AUner ennung estim gen. macht werden. Die Straßenquerprofile sind am Rande desz 4) Bei ohne Kinder oder mit einem oder zwei di (4) Einwandfreies und ausreichendes Wasser läßt sich, soweit V. Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung.

Siedlerstellen nach Nr. 57 Abs. 1 erworben, so sind ihnen die I. Allgemeines. lungsplanes einzutragen. . zehn Jahren kann zunächst auf den Ausbau eines hißs Arh ecgrantnpeahateibi dies gestatten, in der Regel am billigsten 12. Unterläßt es der Darlehnsgeber, zu einer Vereinbarung Stellen auf Antrag von den Trägern zu Eigentum oder in Erb⸗ 64. (1) Zur nachdrücklichen Förderung der Kleinsiedlung ist es (2) Bei Vorhaben von fünf und weniger Stellen genit erschia venhuh 88 cct werden, sofern die spätere Ausbau⸗ Fhr -ge. t Brunnen beschaffen. Soweit die Wasserversor⸗ über eine für ihn nachteilige Veränderung des Schuldverhältnisses baurecht zu übertragen, je nach dem in welcher Rechtsform das erforderlich, daß die Vergünstigungen und Erleichterungen steuer⸗ Vorlage eines Lageplanes. 2 adurch gesichert ist, daß ein entsprechender ausbau⸗ durch Anschluß an die Wasserleitung zu ermöglichen ist, oder der bestellten Sicherheiten die Zustimmung des Reichsarbeits⸗ Land von den Eigentümern zur Verfügung gestellt worden ist. licher, baupolizeilicher, ortssatzungsmäßiger und sonstiger Art, die (3) Der Siedlungsplan soll sich der Gesamtplanung debher Raum geschaffen wird. ß Vorsorge getroffen werden, daß die Wirtschaftlichkeit der Sied⸗ ministers einzuholen, so tritt die Bürgschaftshaftung für einen

(2) Zur Erhaltung der 1““ ö 1“ den mit Reichsdarlehen oder Reichsbürgschaften geförderten Flöthe Fteehceer Flächenaufieilungshlan. Henergüggcnnungsanne ea Fgen W1““ kann die Bewilligungsbehörde E nens b 8 hierbien 78 der Zahlung von Zins 88 E111“ 18 m de ardentlicher Siedler siedlungen zutommen, auch 1. Sie g acs ces hea. 6 Löla 1 vngacht hestehen follen die übergeordneten Gesichtsg sätzlichen Echlafgaume zukasse Töö heh Höhe vereinbart wird. Um eine Wasservergeudung zu ver⸗ und Tilgungsbeträgen in 1“ 88 Reigh von der Sööu 1 3 perfönlichen Forderungen sollen vhr deh⸗ M“ Reichsdarlehen. oder Reichsbürg Faß e. 88 9 ntich der Verkehrsplanun vor der Aufstellung des Sabt. und rauß chnr nterschreitungen der Min⸗ meiden, kann daneben bestimmt werden, daß bei .“ von Bürgschaftsverpflichtung für Nie’rückständi en Beträ e befreit gigeg Iöwangenonsfe alsn Raich heimstätten (Erbbauheimstätten) 7 genevrstebl heles speince E der N. hrer lungsplanes eklärt werden g, ing des Reichsarbestsnktnisters ürfen der vorherigen Zu⸗ mehr als 60 chm Wasser jährlich für den Mehrverbrauch ein Son⸗ wenn der Darlehnsgeber dem Reichbarbeitsminifter Tienerhe s die 68 mog 9 Sind die Träger nicht als Ausgeber von iedlungen, * bel unger⸗ 8 gl. fehen fend (4) Besteht kein Generalbebauun splan oder Gesamtsiedee) Größe und Einricht des 9 u.“ 1 derpreis zu bezahlen ist. In jedem Falle ist darauf hinzuwirken, von drei Monaten seit Fälligkeit den Verzug des Schuldners unter ausgertat ftatten (Erbbauheimstätten) zugelassen, so sollen die zu⸗ Ausführang nes ezung hierftr i de zuständige Stelle (An⸗ plan, so soll der Siedlungsplan vorsergc soweit auf das rf für die vom Siedler E11““ se ench demt 1h,ö Wassermessermiete von den Siedlerfamilien nicht. Angabe der verjallenen Summe nicht schriftlich mit⸗ ce; Gemeinden (Gemeindeverbände) als Ausgeber auftenehn erkennungsbehörde) auf Grund der ihr hiermit übertragenen Be⸗ barland ausgedehnt werden, als es ür eine V ttelbarem Zusammenhang mit dem Wohnteik etrichter I Seandet Be e hüsgtaln M““ 88 vgl. auch § 25 des Reichsheimstättengesetzes wauheimstätte) nicht fugnis das in Betracht kommende Siedlungsvorhaben als Kleinsied⸗ Entwicklung in ö Fit in Fragf E1“ er von diesem genügend, möglichst durch Zwischenschaltung in öe⸗ 1. Cüe Gganh . Wo die Ausgabe als und Wiederkaufs⸗ lung anerkennt, die in Nr. 60 Abs. 2 vorgesehene Versicherung Gur E1““ Fät iese, Straßen, Eisenba g1. sirtschaftsraumes, isoliert werden. Nach den örtlichen Ver⸗ Zu IV a 4 Nr. 11 110/36. Anlage B Bürgschaftsverpflichtung hinsichtlich der gestundeten Beträge 8 tunlich verscheint, ist vertragli 6 lt festzulegen und durch Ein⸗ Erlangung der Befreiung von Gebühren, Stempelabgaben oder nisch 88 ndl soll sich dem Orts⸗ Unb. Lartesche ssen hhctee vielfach zweckmäßig sein, den Stall, allenfalls 14. Kommt der Darlehnsgeber den in Nr. 10 festgesetzten Ver⸗ eer sufs. Ze d ngsfre di hn sichern. Den abzuschließen⸗ WLo“ bezeichnet, die 18 H aʒeʒee Pin ngestaltung soll öhe te 1g⸗ dem Abort Allgemeine Vertragsbedingungen pflichtungen nach Aufforderung durch den Reichsarbeitsminister den Verträgen sind die beiliegenden Muster 6a, b, c, d zugrunde 1Ss 1 1 Wö1u“ sFrnägket vermieden werden, namentlich bei der Straßenfühlsder in einem getrennten Nebengebäude 111““ für die Uebernahme von Reichsbürgschaften für Klein⸗ nicht nach, so erlischt die Bürgschaftsverpflichtung des Reichs.

zu legen. II. Anerkennungsbehörden und ihre Befugnisse. der Aufteilung in Siedlerstellen, bei der Anordnung der ttung des Stalles kann erst dann entschieden werden, wenn fest⸗ siedlungen. VI. Kosten 1

VII. Betreuung, Schulung und Wirtschaftsberatung der Siedler. 1 785. 1) 1““ 14““ h 1“ 11“ baccha asce gaeshents Nebrer Fehanee würgen. 1öS I. Erhaltung der Bauten und Einrichtungen der Siedlerstellen. 15. Die durch den Abschluß, die Erfüllung und die Abwicklung 59. (1) Der siedlerische Erfolg der Kleinsiedlung ist nur dana lichen Verwaltungsbehörden. 1 lichkeiten zur reizvollen und mannigfaltigen Siedlungsgesthhalten werden. Die Inneneinrichtung des EtrsleHess an I. hie aklichtettett eted fortdehsn .hs. Ee ef s⸗ ““ 8 .

gewährleistet, wenn die Siedlerfamilien ihre Stellen ordnungs⸗ (29 Den Anerkennungsbehörden stehen die den Bewilligungs⸗ sollen unter Wahrung größter Sparsamteit ausgenutzt öedler möglichst weitgehend selbst nach entsprechender Anlei⸗ (Ersatzwert) oder nach den besonderen landesgesetzlichen Bestim⸗ VII. Gebühr.

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mäßig bewirtschaften. Zur Sicherung dieses Zeiles ist eine sorg⸗ behörden gemäß Nr. 44 Abs. 2 übertragenen Befugnisse zu, ferner des Siedlerberaters herstellen. Zustande ““ J114“ 113““ en. Der Darlehns erpflichtet, die

ältige Betreuung, fachliche Schulung und Wirtschaftsbera die Befugnis, auf Grund des § 20 der Verordnung vom 6. 10. 1931 II. )EEin ausreichender K I“ . 9; 888 UeH.. s 88 5Evnb 8 8 88 Kleinsiedler egforderlich. Um ihnen diese zu vermitteln, sollen 1“ vom 1 2. 1935 in E“ mit § 29 (1) Das Siedlungsland ist mit dem geringsten Aufwaßihaft 1““ 1“ 88 1 vom Reichsarbeitsminister geforderten Ausbesserungen und Er⸗ 16. Für die Ausstellung der Bürgschaftsurkunde und die Ver⸗ sie angehalten werden sich einer vom Reichsarbeitsminister aner⸗ Aos. 2 des Reichssiedlungsgesetzes die für die Finanzbehörden bin⸗ Straß erschließen. Es empfehlen sich daher langget vorgesehenen Mindestmaß Eine Vergroöß g des in Ab⸗ neuerungen innerhalb der gesetzten Frist vorzunehmen. waltung der Bürgschaft erhebt die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank angehg dlerorganisation als Mitglieder anzuschließen. Naberke r. .e ssiedlungsg 8 sn 12 ve es en zu erf Aerhae Quesrstr 8 Mehrkof bestmaßes ist erwünscht und meist ohne 2. Wird ein verpfändetes Bauwerk durch Brand ganz oder 2G., Berlin, eine Gebühr von 0,5 vH des verbürgten Darlehns kannten Siedlerorgen arbleiden vorbehalten dende Versicherung abzugeben, daß die Voraussetzungen für die Be⸗ durch, Fußgängerwege unterteilte Baublöcke. Ouerstraßen ize Mehrkosten durchführbar. Gestatten die Untergrundver⸗ teilweise zerstört, so ist der Darlehnsnehmer verpflichtet, es nach mindestens jedoch 20 RM je Fall Bestimmungen darüber zulung und Wirtschaftsberatung ist es, freiung von Gebühren, Stempelabgaben und Steuern vorliegen. U das unbedingt Notwendige zu beschränken. Einseitig bebe hesücht 8 Anlage eines Tiefkellers, so kann statt dessen Bauplänen und Kostenanschlägen die der Reichsarbeitsminister 1 2 (2) Ausga6⸗ vr 8 rchlerfamilien nicht nur theoretisch, (8) Von diesen Befugnissen ist möglichst weitgehend und übera Straßen sind möglichst zu vermeiden. 8 shefr 11 der indes gut isoliert und eben⸗ genehmigt hat, innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzu⸗ VIII. Rechtsnachfolger. 8 das tach Srer die gartenbauliche Nutzung ihres s ö zu eea ohne Verletzung öffent⸗ . G 2is Strazenührung al hit vousten nd ber 8e 1“ muß. stellen. 1 8 17. Im Falle der Schuldübernahme gilt die Reichsbürgschaft sondern und das Halten von Kleintieren mit dem Ziele unter⸗ icher Belange errichtet werden könn sasshs börflaächangaltnien olgan U d- Feingeschassige Einsamiltengaus, mit ausbaufähigem 3. Wesentliche Aenderungen der Baulichkeiten, insbesondere zugunsten des neuen Schuldners nur dann, wenn der Reichsarbeits⸗ wiesen werden, sie zur selbständigen, eigengedanklichen Durch III. Anträge. dhe Liegt das ünien sorand an Verkehrsstraßen, so sceeliiht üns gr 1e s wonl L11““ e öeh⸗ guch ein accalicher vden ve czcger Abbruch, bedürfen der vor⸗ ia der Shüsübernseg vorher schriftlich zugestimmt hat. 84 8 bei 8 ältnismäßi 11““ 8 1 . 8 . 3 Seee 8 1 els Eö1u.“ vohl. Scho G 1 g 8 G Reichsarbeitsministers. Das 8 8 8 führung aller ersafdenlscha Aripigen mit verhä W 9 66. Die Anträge sollen unter Angabe der Einkommensverhält⸗ diese als Erschließungsstraßen nicht verwendet werden. ohne Vergrößerung des Baukörpers, als auch eine er⸗ 4. Das Inventar und sonstige wirtschoftliche Einrichtungen che Jeezn gser 1111““ Ver⸗ ringen Baraufwendungen zu befahigen. tinchlllefognt nisse des Bewerbers und Beifügung der erforderlichen Unterlagen Verkehrsstraßen sollen Querstraßen nur in großen Abstich werdende Vergrößerung des Haufes selbst; als Doppel⸗ der Stelle sind in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten. Das pflichtungen dem Reich gegenüber ihren Kechtsnachfol ern aufz VvIII. Abgaben, Gebühren und Steuern. 1 8 Fägez. Finanzierungsglan) der der sür den cbder gürger. einmünden. h enegichtr e 1.““ Senkung der Baukosten und pflegliche Behandlung ertragreicher zu gestalten. erlegen mit der Maßgabe, daß diese gehalten sind chen leweiligen 1 LE1“ W ie zur Durch⸗ ung zuständigen Gemeindebehorde (. rbuͤrger er, 8e . e; 8 zungen. 16 Den Ratschlägen der mit behördlicher Zustimmung bestellten Sied⸗ Re⸗ htsnachf in gleicher Weis ind 8 8 ““ sie uncg meister) angebracht werden, die sie mit ihrer Stellung unverzüglich (1) Bei Siedlungen, die außerhalb der bebauten Oi * Bauten sind möglichst einfach, aber in guten Formen lungsberater ist hierbei Folge zu sehce sögrüng neh 11“ ichen Rechtsstreites vor⸗ an die nach Nr. 65 Abs. 1 zuständige Behörde weiterzuleiten hat. errichtet werden und städtebaulich eine ferssc . 111“““ 8 IX. Erbbaurechte tnne 1X“ Helabgab 8 8 ich i I in alte heimische Siede S; aut Orts⸗ und Landschaftsbild anzu⸗ II. Sicherheiten. 8 2 e 1 en . ren, Stempelabgaben und sollen, empfiehlt sich in Anlehnung a nische is e d Lan d anz 19. Auf Erb 8 8 LEZ L“ der fine taen öffentlichen I 3.e Anerkennung der Siedlungs⸗ weiseg di Andags eines Lngere gzen Plabes als Mäelschn 1“ 111“ he⸗ a8 5. Der lee. Eigentümer des Grundstücks ist verpflichtet 116u“ stis Rüs ös denne. ö S . 2, 8 8 . ; 8 . 5 . 38 ; 2 99 8 0 2 2 7 . F . 1 es ofrei rstreckt sich namentlich (2) Bei größeren Gemeinschaftssiedlungen ist, au ve, 8r 18- va ungenngen elastungen, welche der vom Reich verbürgten Hypothek im Range 8 Körperschoften befreste dicie gfundenwerbs⸗ 7nn FteheheBasge 67. Ob ein Siedlungsvorhaben als Kleinsiedlung anerkannt im Anschluß an die bebaute Ortslage errichtet werden, aus zu ““ Unmaßstäbliche Aufbanten, vorgehen oder gleichstehen, löschen zu lasen, 8 8 soweit ste 1“ 121. fit auch dann, wenn sie von dem Er⸗ werden kann, richtet sich prundsätzlich danach, ob das T“ nach baulichen und wirtschaftlichen Gründen die Bildung eines ) Die lichte Söhe d En 1“ sich mit dem Eigentum oder dem Erbbaurecht in einer Person 11“ b 11134“ wereiezmitkeln Lurch den Träger des Sied⸗ 2 und E“ ““ Siedlungskerns anzustreben, ie dem n. c ba 1“ 220 m gefenk⸗ Erd⸗ und Dachgeschoßräume kann E1“ dieser Verpflichtungen entsprechende Vormerkung Zu IV a 4 Nr. 11 110/36. Anlage C von Land od 85 8 1 Einkommens zur Höhe der Belastung die, r d⸗ meinschaftseinrichtungen, wie Gemeinschaftshaus, Schule, öA4“ 1““ t zugunsten des Darlehnsgebers in das Grundbuch eintragen zu : düng gorhabergegihern⸗ Piranpel. oder Steuerfreiheit ist durch saAta ght ne. 9 17, 20 einschließlich der Anlage A, Nr. 24 liche Gebäude usw. angeordnet werden 1ee S. Fgh E1“ ung des 11““ C14““ füris Eie erUenecga 1 n darals Siedlerauswahl bei der Kleinsiedlung b ö11 N üf tehen is 26 und 27 Abs. 2). 8 Kaufläden, Handwerkerstellen und dergleichen werden hier ae) Wohnl 6 EEIE111“ ergebenden Verpflichtungen dem Reichsarbeitsminister nachzu⸗ die zuständige Behörde ohne weitere. Nachprüfung zuzugestehen, 68. (1) Um den Verschiedenheiten der zrtlichen Verhältnisse läbe zes Siedlungskernes einzugliedern sein ohnlauben, Baracken oder sonstige Primitivbauten weisen Zur Durchführung der Vorschrift in Nr. 7 d wenn der Träger (bei mittelbarer Trägerschaft die Bewilligungs⸗ ¹) ird fedoch zugelassen, daß die Anerkennun der Nähe des Siedlung zug 3 Tohne Zustimmung des Reichsarbeitsministers mit Reichs⸗ 6. Die Ford 1 1 1 r ung rschrift in Nr. 7 der „Be⸗ n bET1A1“ fti Vor 3 Kleinsied⸗ Rechnung zu tragen, wird jedoch zugelassen, da 19 ET1ö1“ 1 5 8 „Die Forderungen des Darlehnsgebers gehen, soweit er durch stimmungen über die Förderung der Kleinsiedlung“ ist mit behörde) versichert, daß ein bestimmtes Vorhaben als 8 ls Kleinsiedl ch d sgesprochen werden kann, wenn die IV oder ⸗bürgschaften nicht gefördert werden. sdas Reich befriedi ird, mit Ei Si 1 ö“ 8. S ieser Besti sehen ist und daß der als Kleinsiedlung au ann ausgesprochen 1 un, . 8 eich befriedigt wird, mit Einschluß der Sicherheiten und dem Reichsheimstättenamt der DAF. lung im dieser Bestimmungen ansis Gefrfiung 8 Ge⸗ hiernach für Land⸗ und Raumgröße sowie Kostenaufwand vorge⸗ (1) Die Hausformen (Einzelhaus, Doppelhaus oder 9 II Nebenrechte gemäß § 774 BGB. auf das Reich über. worden: r. Dug. folgendes veroimhart Antrag oder 8 Sgaben oder Steuern in Anspruch genommen sehenen Höchst⸗ und Mindestgrenzen in mäßigem Umfange über⸗ haus) sind unter Berücksichtigung der Himmelsrichtung, hein An vie Ausfh . 8 .“ 7. Der Darlehnsgeber ist weiter verpflichtet, im Falle des 1 bühren, Stempelabgab erfolgt. Die Versicherung oder unterschritten werden. Entscheidend bleibt aber in jedem Falle, Bauweise und städtebaulicher Gestaltung auszuwählen. 88 die? usführung der Bauten dürfen nur die statischen Uebergangs an den Siedlerstellen auf die Siedler die verbürgte Linan⸗ 8 daß das Siedlungsvorhaben die Wesensart als Kleinsiedlung wahrt (2) Bei der Anordnung der Siedlungshäuser ist dara forderungen gestellt werden. Besondere Auflagen aus Hypothek und, wenn er auch die Vorhypothek gewährt hat, auch

1. Bewerber um Kleinsiedlerstellen, die mit Reichsdarlehen oder Reichsbürgschaften gefördert werden sollen, erhalten zu ihrer Unterrichtung ein Merkblatt nach dem beiligenden Muster M. Sofern sie danach glauben, daß sie für eine Ansiedlung in Be⸗

wird, zur Durchführung des Vorhabe behörden forde 18 ver wird. zun nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. (ogl. Nr. 2 bis 5) und die Stammstelle (Nr. 17 Abs. 5) im Eigen⸗] achten, daß sich ein gutes Pergtendild ergebt, daß eine, ein, istiltcher aör eene dürfernt une,henacht werden, soweit diese stehen zu lassen. Die gleiche Verpflichtung abliegt ihm auch IX. Schlußabrechnung. tum Feaheh. des Untragliehens st g schosses für die ei freie Bewirtschaftung der Stelle L“ 1e 9 sicht auf die Sicherheit geschlossener Siedlungen er⸗ 5 E“ oder 78 8 3 2) Der Ausbau eines zweiten Vollgeschosses für die eigenen 8 i D 8 8 äusern die Wohn⸗ und Stallh; .“ 2 50 Si n, es sei denn, daß er gegen die Person des 1 8 61. (1) Spätestens bis zum Ablauf 18 ni wedilehisse den Eiedlers 629. 88 Eigban Anlr zweiten ab⸗ Uich gig E111“ e h Bauweise und Baustoffe müssen so gewählt werden, daß Erwerbers des Grundstücks ö Cihes. die Ser dst tracht kommen, haben sie einen Fragebogen nach dem ebenfalls s. baupolizeilichen 11“ (Peeserte erpaben 8s günstig gen. ude Dauerwert haben und infolgedessen von privaten Bewilligungsbehörde als berechtigt anerkannt werden. beigefügten Muster F, aus dem sich ihre persönlichen und wirt⸗ dem Träger über - 1 .

eschlossenen Wohnung im Dach⸗ oder Obergeschoß (sogen. Einlieger⸗ ; 5 ihenhäu dürfen nicht zugehne. rtö p gef⸗ ister F, Ir den vei eYUL ührte Nachprüfung durch die scihehen 5 Einzelfalle die eescho ig eines Bau⸗ 8⸗n Viererblöcke und Reihenhäuser f cht z fentlichen Geldinstituten beliehen sowie von Feuerver⸗ 8 sch ennaccen Verhältnisse ergeben, auszufüllen und mit einer Ein⸗ Schlußabrechnung vS lter LGr.b hat die Fertig⸗ vorhabens als Kleinsiedlung nicht aus, sofern nur die sonstigen 18eg a ten ohne wesentliche Erhöhung der Prämie ver⸗ III. Prüfungs⸗ und Besichtigungsrecht. 113“ bei der zuständigen Gemeindebehörde 1113“ 8 ener Bewilligungsbehörde anzu⸗ Voraussetzungen gegeben sind und namentlich feststeht, daß es sih B. Siedlungsgebäude und Außenanlagen. 1166“ nch Haf sen dürfen nur dann .8. Der Reichsarbeitsminister und der Rechnungshof des Deut⸗ HIeh einzureichen. Vordrucke für Kmhmß deb 8 . trotz des erhöhten Bauaufwands vornehmlich um die Befriedigung 1 laff enn sie von behördlich anerkannten Pru⸗ schen Reichs sind berechtigt, das Unternehmen des Darlehns⸗ 8 die⸗ en Fragebogen werden von den Gemeinden zeigen. 8 br wird dem Träͤger eines Siedlungs⸗ und nicht lediglich eines Wohnbedürfnisses I. 1 8 zugelassen sind, sich im Gebrauch hinreichend bewährt nehmers jederzeit einer Buch⸗ und Betriebsprüfung zu unter⸗ fun Abgabe an ie Bewerber bereitzuhalten sein ¹). Die Bewerber 1(82) Die äußere Mhran der Eo“ Ags. handelt. B (1) Das Siedlungshaus soll den berechtigten Bedürfnisse klich wenn die Bewilligungsbehörde in ihre Verwendung ziehen zwecks Ermittlung der Umstände, die für die Verpflichtun⸗ öficen die Vordrucke auch von den Gauheimstättenämtern un⸗ überlassen. Es 8S. sich ilin dasbescht de Lesondere Rech⸗ (3) In keinem Fall darf ein Vorhaben als Kleinsiedlung an⸗ Siedlers in Größe, Bauform und Bauart genügen, wobei 989 8— Baustoff B il gen des Reichs von Bedeutung sein können, insbesondere zur Fest⸗ nss 88 besr 1 gaben entsprechend dem E“ 1 H sichergestellt fein erkannt werden, wenn das Siedlungsgrundstück (Stammstelle) unter auf alle nicht unbedingt nötigen Ansprüche zu verzichten ist vüud mog en fenseomte. austorls und sat ec stellung, ob eine Inanspruchnahme des Reichs in Frage kommen . 2. Siedlungsbewerber, die offensichtlich ungeeignet nungsabschnitte zu bilden. In 1Vork 89 Ausgaben 600 qm groß ist oder die Kosten für Aufbau und Einrichtung (aus⸗ Räume zum Wohnen und Wirtschaften können entweder in Pung p 5 igees mfassungswände mussen, s. kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vor⸗ sind oder bei denen zweifelsfrei feststeht, daß die Voraus⸗ daß die Abrechnung alle für das 88881n lle Aus aben ord⸗ schließlich der Kosten des Grunderwerbs und der Geländeerschließung) Haus vereinigt oder auf Haupt⸗ und Nebengebäude verteilt wfsert 8. sr uftschich vo 1 einen mindestens 25 em, bei Voll⸗ gelegen haben. setzungen nach Nr. 8ff. der Bestimmungen des Reichsarbeits⸗ in übersichtlicher eg nachweist un fürde . äußerstenfalls 6500 RM überschreiten. (2) Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Sicherung des . 989 Sohl fcs tto 3 vm. bei Ver⸗ 9. Der Reichsarbeitsminister und der Rechnungshof des Deut⸗ ministers über die Förderung der Kleinsiedlung vom 21. April nungsmäßige Re nungsbelege veehgte 88 dem Träger aufzu⸗ 69. Vorhaben, für die die Anerkennung als Kleinsied⸗ lers ist es zweckmäßig, das Haus zunächst in einfachsten Fchausern 68 1“ n mindestens bei I. star dein. h9 schen Reichs sind befugt, das Grundstück und die Vaulichkeiten zu 1936 nicht vorliegen, sind von der Gemeindebehörde sogleich ö ö“ Reick zarbeitsminister oder der lung beantragt und ausgesprochen wird, dürfen nicht zugleich mit den nachstehend angegebenen Mindesträumen zu errichtesaus minestens E1“ 1he. 1 jeder angemessenen Tageszeit durch Beauftragte besichtigen und entsprechend zu bescheiden. bewahren und auf Verlangen dem 1 8 Spof des im Rahmen anderer von dem Reichsarbeitsminister durchgeführter eine darüber hinausgehende Ausgestaltung je nach den Ersg in b I“ Mau untersuchen zu lassen. 3. Die in dem Fragebogen enthaltenen Angaben sind von ihm bestimmten Stelle und dem Rechnungshof des Deutschen m 2 1 1 2% S ; Aus umll in bezug auf Schalldämpfung mindestens gleichwertigen 8 3 agebog haltenen Angaben sind von den 1 in Votsd vorzulegen v 1A1“ Wohn ungs baumaßnahmen durch Reichsdarlehen oder Reichs⸗ nissen nach und nach in einem stufenweisen usbau vorzund bergestellt werden 8 Gemeindebehörden auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu 11.“ werden. Die erste Ausbaustufe enthält nur die Räume in ausreic Beit . IV. Kündigungspflicht des Darlehnsgebers. prüfen. Nötigenfalls sind die erforderlichen Auskünfte bei der 1 s

) wer 8 2 EI11“ ET 8 reich Bei Holzbauten sind die vom Normenausschuß auf⸗ 88 Noltzeihehs 5 uster für einen Anerkennungsbescheid ist in Anlage 8. Größe, die die Siedlerfamilie mit Rücksicht auf ihre Kopfzah G für egigsbr (DIN 1990) lhuh af. 10. Der Darlehnsgeber ist auf Verlangen des Reichsarbeits⸗ Polizeibehörde und sonstigen Stellen (öffentlichen Fürsorgestellen EI 11“ Wohnen und Wirtschaften unbedingt benötigt. Dabei soll Als Holzkonstruktionen werden zugelassen: ministers verpflichtet, das Darlehn zur Rückzahlung zu kündigen, usw.) einzuholen. Wenn ein Siedlungsvorhaben, bei dem Gefolg⸗ die Möglichkeit der Erweiterung des Fepoit⸗ 18 Froßs ug gemauertes Fachwerk, innen verschalt eder verputzt, oder und zwar ö“ eines industriellen Betriebes angesiedelt werden Veränderungen bei der Aufstellung der Pläne von vornh * verkleidet, außen verschalt, verputzt, verfugt oder A. mit dreimonatiger Kündigungsfrist, e11“ düren; desjen berstücztn n; ift stets 29 3 . 2„ 2 1 ¹ . ( 1 8 Bgl. auch Runderlaß des RAM. v. 7. 9. 1935, scwau aus stehenden oder liegenden gespundeten, wenn die Zins⸗ und Tilgungsbeträge nicht fristgemäß gezahlt E1““ zu tragen. Die Fragebogen sind alsbann Nr. 3549/35 II. us 7 em starken Bohlen. b werden; Vorprüfungsausschuß zuzuleiten, der dazu Stellung nimmt, ob

Sj je spätestens im Zei Antrags 2 . ; ö’ ;G 8 5; S 2 27 . . B. ohne Kündigungsfrist gegen den Siedl sbewer EEEZ 11““ mt.

an Siedler, die spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung Eigen lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ hwerkbauweisen, die nach außen nur mit Platten oder 4 G geg n Siedlungsbewerber und seine Familie in politischer tümer geeigneter Siedlungsgrundstücke sind oder über ein Erbbau⸗ anzeiger in Kraft. Sie gelten, sofern in den Bewilligungs⸗, Bürg⸗ 8 . 1l n Holzlatten verkleidet sind oder im Innern große Hohl⸗ a) wenn der Darlehnsnehmer den im Darlehnsvertrag sis erterbiser, und bTEö“ Hinsicht oder gegen die ssted.⸗ recht an solchen mindestens für die Tilgungsdauer des Reichs⸗ schafts, oder Anerkennun zbescheiden nicht ausdrücklich etwas an⸗ (EFortsetzung in der Ersten Beilage.) ufweisen, sind nicht zugelassen. und in Nr. 1 bis 4 geregelten Verpflichtungen nicht erise. efähigung Bedenken bestehen. Der Ausschuß besteht aus darlehns, jedoch für nicht weniger als 60 Jahre, verfügen deres bestimmt ist, für alle Kleinsiedlungen, für die nach diesem Für Stall, Wirtschaftsraum, Futterraum und Abort nachkommt, em Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder seinem Beauftragten

Eigensiedler). 8 ilt werden, und treten insofern an die Stelle 8 8 n t Zustimmung der Bewilligungsbehörde eine leichtere FeiaSeg; und zwei von dem zuständigen Gauheimstättenamt; de ge Zeitpunkt Bescheide erteilt w of 7 4 fuvons irtschaftlichen An⸗ ¹) Auf Grund des § 15 der Verordnung vom 6. 10. 1931 in Ver⸗ Persönlichkeiten, im allgemeinen dem EEö

2) Die Weitergabe ist nur statthaft, wenn 18 der entsprechenden bisherigen Bestimmungen. Die Bewilligungs⸗ V tlich: gewählt werden, die den siedlungswi b it 8 7 Abs. b SDAn Orts (2) a) die Eignung 8 Bewerbers zweifelsfrei feststeht, behörden nnes zulassen, daß Vorhaben, die bis zur Antragsreife 16““ A 1“ Teil), Anzeit een genügt. Für Kaninchen genügen z. B. offene Holz⸗ bindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Behebung der drin⸗ S und dem Ortsgruppenwalter der DAF. oder einem b) das Grundstück oder Erbbaurecht zu angemessenen 88. auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen vorbereitet sind, für Schriftleitung meli ei nden Verlag: s Sse- bge Fe geschlossene Holzställe, die den nötigen bendstent ägg eng . 7 L.1hnc hörde von den Besti 8“ ing cben ist, mindestens des Grundstücks⸗ 8 iften durchgeführt werden, und vtnn Ir. 1 Putz gewähren. 1e S gungsbehon n den Bestim⸗ .Die von dem Vorprüfungsauss efürwor . dingungen erworben ist, mindestens des stüch noch nach den bisherigen Vorschrifte durchgeführt Präsident Dr. Schlange in Potsdam; [Zur Erwärmung der Wohnung ist mindestens ein mungen des § 15 der Verordnung vom 6. 10. 1931 in Verbindung bogen übersendet die

eises bezahlt und die Restschuld gering verzinslich, können Bescheide auf dieser Grundlage erteilen. Sollen vor In⸗ 8 68 wärmu 3 üngen. gh Sa 8 8 1 EI1“ tilgen und durch den Gläubiger grund⸗ krafttreten schece⸗ bereits bewilligte, doch noch für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teilgch großer Herd für Wohn⸗ und Kochraum, mit dem zugleich mit § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Behebung der dringendsten Unterlagen an das zuständige Gauheimstättenamt der DAF

sätzlich unkündbar (vgl. Nr. 29) ist. nicht begonnene Vorhaben nach den neuen Vorschriften be⸗ Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Lichtenberg. rte Räume erwärmt werden können, zu fordern. Wohnungsnot vom 9. 12. 1919 Gebrauch zu machen, die die Er⸗ Soweit erforderlich, veranlaßt das Gauheimstättenamt alsdann

üben / T 1 F Aktjengeselllßur S si den mächtigung geben, anzuordnen, daß die Gemeinden, Gemeinde⸗ eine ärztliche U Si 3 W Reichsdarlehen oder der handelt werden, so bedarf es hierzu der ausdrücklichen Genehmi⸗ Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags Aktiengesellßur Senkung der Baukosten und der danach sich ergeben 1 geben, rdnen, Gen E eine ärztliche Untersuchung der Siedlungsbewerb vom Fesch Fnd Penrlepen ih nese be selbst die . der Bewilligun hezösde Dis E11“ 98 5 Berlin, Wilhelmstraße 32. E“ lolch⸗ hesgea enh, e nh hhe e. -.gn. n Familien. An Hand des Feülichen Zeugnisses vfli 8 Träö schrö f die gewissenhafte eginn einzuholen. Abschrift der Genehmigung ist dem Roichs⸗ jg Bei 6 ht, aber für die Bewohnbartei ein ex.,Shne 5 9 8 g des Frägers beschräntge süch) h, d1 88 9 haßte und der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. beila Ftetshn e“ Zdie ö 1 Feß eüssne n vegeme senegen Aber die Horverung der Lbgntcbrang. 0 81 Vordrucke können von den Gauheimstättenämtern be⸗ 8. e 2 8 5 9 3 G äti jj sen! 11“ 8b 8 n Sr di 2 e 1 8 1 . r 8 1“ 8 Nr. 41 finden sinngemäß Anwendung. Im übrigen ist die Tätig⸗! zu übersenden. 8 b rsenbeilag 8 5 1 eje rbeiten innerhalb einer bes F zog en vW64“ 8

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8 sbürgschaften Abschnitt III. b beigefügt. 8 . 4 Sondervorschriften für Eigensiedler. 82 1 D

62. (1) Die Träger sind berechtigt, mit vorheriger Zustim⸗ 8 mung der Bewilligungsbehörde das Reichsdarlehn oder das vom Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.

Reich zu verbürgende Darlehn ganz oder teilweise weiterzugeben 71. (1) Diese Bestimmungen treten am Tage der Veröffent⸗

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