Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 126 vom 3. Juni 1936. S. 3
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 126 vom 3. Juni 1936. S. 2
hauptsächlich nur der Eichung für bestimmte Betriebe oder Besitzer dienen (vgl. Abs. 3), gelten nicht als Amtsstellen..
(2) Die Abfertigung erfolgt in der Regel nur in den stän⸗ digen, bei der Nacheichung auch in den unständigen Amtsstellen. Am Aufstellungsort der Meßgeräte kann die Abfertigung von
em Eichamt zugelassen werden bei solchen Meßgeräten. “
1. die schwer fortzuschaffen oder bei der Beförderunga leicht
verletzbar sind, wie große Waagen, Stationsgasmesser d dergl.; “
1t die erst gam Orte ihrer Aufstellung endgültig zusammen⸗
gesetzt werden (z. B. festfundamentierte Waagen);
die wegen der Art ihrer Verbindung mit anderen Gegen⸗
ständen schwer entfernt werden können oder bei der Lösung oder Wiederherstellung der Verbindung leicht unrichtig werden können (Maßstäbe in Ladentischen und Meß⸗ maschinen, Meßwerkzeuge an Behältern und dergl.), jedoch nur bei der Nacheichung;
4. die in größerer Zahl gleichzeitig zur Abfertigung vor⸗
gelegt werden. “ 8
(3) Den Inhabern von Betrieben mit einer größeren Zahl eichpflichtiger Meßgeräte (Brauereien, Keltereien. Waagen⸗ fabriken, Faßfabriken usw.) kann auf Antrag die Eichaufsichts⸗ behörde gestatten, daß die Neueichung und Nacheichung dauernd in einem von ihnen gestellten und mit den erforderlichen Ein⸗ richtungen versehenen Raum ausgeführt werden. 1b 1
(4) In den unständigen Amtsstellen sind Neueichungen in der Regel nicht auszuführen. G 1
2. Nacheichung. § 9.
(1) Die Eichbehörden haben innerhalb der gesetzlichen Fristen das Nacheichgeschäft durchzuführen.
(2) In den ständigen Amtsstellen hat die Nacheichung an den festgesetzten Eichtagen während des ganzen Jahres statt⸗ zufinden. Die Nacheichung der Meßgeräte mit zweijähriger Nacheichfrist (§ 17 des Maß⸗ und Gewichtsgesetzes) an Orten außerhalb des Amtssitzes hat an örtlichen Eichtagen zu erfolgen.
§ 10.
(1) Oertliche Eichtage sind, soweit es möglich ist, in allen Gemeinden mit mindestens 20 Besitzern eichpflichtiger Meßgeräte abzuhalten.
(2) In größeren Gemeinden, die Sitz ständiger Amtsstellen sind, kann die Eichaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Nacheichung auch in anderen als den Räumen der ständigen Amtsstellen zulassen.
§ 11.
Jeder Besitzer nacheichpflichtiger Gegenstände hat diese an den örtlichen Eichtagen in der Zeit, die ihm die Gemeinde⸗ behörde bekanntgibt, in der Nacheichstelle den Eichbeamten zur
üfung vorzulegen.
3. Mitwirkung der Gemeinden.
(1) Die Gemeinden haben die Eichbeamten bei der Durch⸗ ührung der Nacheichung in jeder Hinsicht zu unterstützen. Sie hührn besonders folgende Verpflichtungen zu erfüllen:
1. Möglichst zu ebener Erde gelegene Räume mit der erfor⸗ derlichen Ausstattung bereitzustellen; diese Räume müssen eenügend groß, hell, beleuchtet und heizbar sein und dürfen für die Dauer der Eichtage nicht für andere Zwecke ver⸗ wendet werden,
Tag und Amtsstelle der Nacheichung in ortsüblicher Weise bekanntzumachen und möglichst die einzelnen Eichpflich⸗ tigen zu verständigen, wann sie an der Amtsstelle zu er⸗ scheinen haben,
(Heine Hilfskraft täglich für mehrere Stunden zur Unter⸗ stubung der Eichbeamten zur Verfügung zu stellen,
für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der vor Beginn des Eichtages eingelieferten und der nach Schluß des Eich⸗ tages nicht abgeholten Meßgeräte Sorge zu tragen und für diese Geräte die Gebühren einzuziehen und abzuführen; die Gemeinde erhält dafür eine Entschädigung von 3 % dieser Gebühren durch die Eichverwaltung,
5. nach Beendigung des Eichtages die eichamtlichen Geräte zur nächsten Nacheichstelle zu befördern.
(2) Die Gemeinden können unbeschadet der Ziffer 4 ihre baren Auslagen von der Eichverwaltung verlangen. Landesvor⸗ schriften über eine weitergehende Mitwirkung und Entschädigung der Gemeinde bleiben unberührt. 1 1
4. Aufstellung der Eichliste. § 13.
(1) Die zuständige Polizeiverwaltung hat ein namentliches
Verzeichnis der Besitzer der im öffentlichen Verkehr verwendeten oder bereitgehaltenen und der Nacheichung unterliegenden Meß⸗ geräte aufzustellen und auf dem laufenden zu halten. 62) Die Eichämter haben auf Grund dieses Verzeichnisses im Einvernehmen mit der örtlichen Vertretung der Kreisbauernschaft oder der von ihr bestimmten Stelle Eichlisten aufzustellen, in die die Besitzer nacheichpflichtiger Meßgeräte (einschl. der Behörden) einzutragen sind.
(3) Von der Aufnahme in die Eichliste soll bei Personen, die aus der Landwirtschaft oder einem ihrer Zweige, wie Ge⸗ Faeh⸗ oder Bienenzucht, Fischerei, Obst⸗ oder Gemüsebau und ergl., einen Erwerb ziehen, ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Umfang der Erzeugung nicht wesentlich über den eigenen Bedarf hinausgeht, o daß ein Absatz der Erzeugnisse nur in geringem Umfange unter Verwendung von Meßgeräten statt⸗ findet und infolgedessen ein öffentliches Interesse an der Ver⸗ wendung geeichter Meßgeräte nicht besteht.
(4) Von einer Streichung in der Eichliste ist der Polizeiver⸗ waltung Mitteilung zu machen. u“
IV. Maß⸗ und Gewichtspolizei. § 14.
(1) Die zuständige Polizeiverwaltung hat den Eichbeamten an den örtlichen Nacheichtagen einen Polizeibeamten zeitweise zur Verfügung zu stellen.
.(2) In den Gemeinden, die über keine eigene Polizei ver⸗ fügen, hat der zuständige Gendarmeriebeamte an der Nacheichung teilzunehmen.
§ 15.
(1) Die Polizeibehörden haben die Erfüllung der den Be⸗ tzern eichpflichtiger Meßgeräte obliegenden Verpflichtungen zu überwachen.
(2) Zu diesem Zweck haben die Ortspolizeibehörden sämtliche Betriebe, in denen ein eichpflichtiger Verkehr stattfindet, jährlich mindestens einmal, in Stadtkreisen mindestens zweimal zu revidieren.
(3) In ländlichen Bezirken kann die Nachschau den Gen⸗ darmeriebeamten übertragen werden.
§ 16.
Die Polizei⸗ und Gendarmeriebeamten haben besonders auf läumige eichpflichtige Personen aufklärend einzuwirken und bei denen, die trotzdem von der Nacheichung keinen oder nur unge⸗ nügenden Gebrauch machen, im Anschluß an die Eichung eine gründliche Nachschau vorzunehmen.
§ 17. ““ (1) Polizei⸗ und Gendarmeriebeamte haben auch ohne beson⸗ deren Auftrag das Recht und die Pflicht, bei geeigneter Gelegen⸗ heit Maße, Gewichte und Waagen, auch die der Wandergewerbe⸗
treibenden (Weißwarenhändler, Meß⸗ und Marktreisende usw.), zu revidieren. 3
(2) Ihr besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, daß die Meßgeräte, die auf den Märkten beim Verkauf der feilgebotenen Waren verwendet werden, geeicht sind.
(3) Sie sind befugt, die Räume, in denen eichpflichtiger Ver⸗ kehr vermutet wird, während der üblichen Geschäftsstunden zu be⸗ treten Bei Ausübung dieser Befugnisse haben sie auf die ge⸗ schäftlichen Inzeressen der Besitzer der Meßgeräte tunlichst Rück⸗ b zu nehmen und ihnen auf Verlangen die Anwesenheit bei er Prüfung zu gestatten.
§ 18.
Außer der 88 Nachschau der Meßgeräte ist auf Grund einer vom Reichswirtschaftsminister zu erlassenden tech⸗ nischen Anleitung eine polizeiliche Nachschau der Schankgefäße in den Schankwirtschaften vorzunehmen.
§ 19. (1) Der polizeilichen Nachschau unterliegen nicht
1. die Meßgeräte der Behörden, 2. die Präzisionsgewichte und Präzisionswaagen der Apo⸗ theken, ,
3. die Meßgeräte in den Hausapotheken der Aerzte und Tier⸗
ärzte,
4. die steueramtlichen Zwecken dienenden Meßgeräte.
(2) Nicht ausgenommen von der Nachschau sind die Meß⸗ eräte, die von Gemeinden oder anderen öffentlichen Körper⸗ schaften zur allgemeinen Benutzung bereitgehalten werden (z. B. Ratswaagen), sowie die für den vftentlichen Verkehr bestimmten Meßgeräte der Gemeindebetriebe, wie Gas⸗ oder Elektrizitäts⸗ werke, Schlachthäuser, Kleinbahnen usw.
§ 20.
Bei der pöoölizeilichen Nachschau haben die Polizei⸗ und Gen⸗ darmeriebeamten
1. alle Fälle festzustellen, in denen der gesetzlichen Eichpflicht nicht genügt worden ist, so daß die Schuldigen zur Rechen⸗
scaf gezogen werden können,
2. Maßnahmen zu treffen, die eine Weiterbenutzung der bean⸗ standeten Meßgeräte bis zur endgültigen Einziehung ver⸗ hindern. v11“ .“
(1) Demgemäß ist festzustellen,
1. ob ein eichpflichtiger Betrieb vorliegt. Bei einem Bestreiten der Eichpflicht sind die Angaben der Beteiligten auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen,
wieviel Meßgeräte verwendet oder bereitgehalten werden,
Hob die im eichpflichtigen Verkehr vorhandenen Meßgeräte mit Eichstempel, Sicherungsstempel und einem noch gültigen Jahreszeichen versehen sind,
. ob 18. Meßgeräte äußere Mängel oder Beschädigungen auf⸗ weisen, ob die nicht der Nacheichung unterliegenden Meßgeräte aus Glas unversehrt sind und ob keine Unterteilungen oder
soonstige Veränderungen an ihnen vorgenommen sind.
(2) Eine weitergehende Prüfung ist im allgemeinen nicht Auf⸗ gabe der Polizeibehörden. Die Unrichtigkeit eines Meßgeräts darf nur durch Eichbeamte festgestellt werden. Bestehen jedoch im Einzelfall begründete Zweifel an der Richtigkeit oder vorschrifts⸗ mäßigen Beschaffenheit eines Meßgeräts, so hat die Polizeibehörde den Besitzer zur alsbaldigen eichamtlichen Nachprüfung anzuhalten. Erweist sich hierbei das Meßgerät als verkehrsfähig, so kommen Gebühren nicht in Ansatz.
§ 22.
Zur Verhinderung der Weiterbenutzung haben die Polizei⸗ und Gendarmeriebeamten Meßgeräte aus dem Verkehr zu ziehen, 1. die nicht geeicht sind, also weder Eich⸗ noch Jahresstempel aben, . 2. die keinen gültigen oder überhaupt keinen Jahresstempel tragen, 3. deren Eichstempel und letzter Jahresstempel entwertet (durchkreuzt) sind, 4. deren Eichstempel oder Jahresstempel unkenntlich, zer⸗ schlagen oder abgenutzt sind, 5. die augenscheinlich unrichtig (verbogen, verbeult, stark ver⸗ rostet, undicht oder dergl.) sind, auch bei richtiger Stempelung.
§ 23.
1) Entsprechen Meßgeräte, deren eichamtliche Prüfung die Polizeibehörde veranlaßt hat, in ihrer Richtigkeit oder Ctem⸗ verng nicht den Vorschriften des Maß⸗ und Gewichtsgesetzes oder den zu seiner Ausführung erlassenen eichtechnischen Vor⸗ schriften, so finden die in den §§ 60 und 61 des Maß⸗ und Ge⸗ wichtsgesetzes enthaltenen Strafbestimmungen Anwendung. Das gleiche gilt für alle Meßgeräte, die schon gemäß § 22 der Aus⸗ ührungsverordnung aus dem Verkehr gezogen sind.
.62) Solche Meßgeräte sind zu beschlagnahmen und zusammen mit der Strafanzeige der zuständigen Behörde zn überweisen. .6) Unzulässige, unrichtige oder ungeeichte Meßgeräte unter⸗ liegen dieser Maßregel nicht, wenn sie nicht im eichpflichtigen Verkehr angewendet oder bereitgehalten werden.
(4) Erweisen sich Meßgeräte, die im eichpflichtigen Verkehr vorgefunden sind, als geeicht und richtig, aber ihrer Be⸗ schaffenheit als unzuläͤssig, so sind sie nur dann zu beschlag⸗ nahmen, wenn den Besitzer ein Verschulden trifft.
§ 24.
(1) Sind Meßgeräte schwer oder nur mit verhältnismäßig hohen Ko ten fortzuschaffen, so können sie durch Sicherstellung einzelner Teile oder durch Anlegung von Siegeln, die eine Be⸗ nutzung ausschließen, bis zur endgültigen Einziehung vorläufig unbrauchbar gemacht werden. Nied chdnt . ale vr Vesehect ist dnr Hesiber durch eine
iederschrift darauf hinzuweisen, daß er sich dur erletzung der Siegel strafbar machen würde. s
§ 25.
(1) Eingezogene vorschriftswidrige Meßgeräte sind, soweit sie verwertbar erscheinen, instandzusetzen und zu verkaufen, im übri⸗ gen aber zur weiteren Verwendung als Meßgerät unbrauchbar zu machen und als Altmaterial zu veräußern.
(2) Meßgeräte, die als solche veräußert werden sollen, müssen bööe der festfundamentierten Waagen vorher geeicht werden.
. 63) Vor dem freihändigen Verkauf oder der Versteigerung ist ein Mindestpreis anzusetzen, unter dem der Gegenstand nicht abgegeben werden 2gs .
(4) Von unbrauchbar gemachtem Meßgerät, das als Alt⸗ material verwertet werden soll, sind Stempelzeichen, deren Miß⸗ brauch zu besorgen ist, zu entfernen.
(5) Ist auf Unbrauchbarmachung erkannt, so wird diese vollstreckt
1. bei Meßgeräten, bei denen ein Hahn, eine Tür, eine Klappe oder andere bewegliche Teile den Meßraum begrenzen, und bei Waagen dadurch, Zaß der in Frage kommende Teil des Meßgeräts aus dem Zu I nnhang gelöst und, falls nicht seine Einziehung erfolgt ist, zerstört wird,
bei anderen Meßgeräten durch Zerstörung. Etwa vorhan⸗ dene Jahreszeichen und Stempelzeichen sind eichamtlich zu entwerten, bevor das unbrauchbar gemachte Meßgerät dem Eigentümer zur Verfügung gestellt wird.
(6) Soweit Fnee über das einzuschlagende Verfahren be⸗
stehen, hat die Vollstreckungsbehörde die zuständige Eichbehörde um Aufklärung zu ersuchen.
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(1) Zur Vornahme der Nachschau sind folgende Hilfsmi erforderlich und von den Beamten an senah olg Sfswzita-
1. die Ausführungsverordnung zum Maß⸗ und Gewichts⸗
gesetz, die Anleitung zum Prüfen der Schankgefäße und die zur Durchführung der polizeilichen Nachschau erforder⸗ lichen technischen Bestimmungen
Vergrößerungsglas und kleine scharfe Bürste,
Plombenzange, Draht und Plomben,
. Schraubenzieher und kleine Rohrzange zur Herausnahme
von Zugstangen aus Dezimalwaagen,
elektrische Taschenlampe,
„die nach der technischen Anleitung zum Prüfen der Schank⸗
gefäße notwendigen Geräte.
(2) Die Kosten der Beschaffung der im Abs. 1 aufgeführten Gegenstände für die Beamten der Polizei und Gendarmerie gehören zu den sächlichen Kosten der örtlichen Polizeiver⸗ waltung.
§ 27.
Die Polizeiaufsichtsbehörden haben die Ortspolizeibehörden und Gendarmeriebeamten hinstchtlich der gründlichen und sach⸗ gemäßen Durchführung der Nachschau zu überwachen. Der Rund⸗ erlaß des Reichsministers des Innern vom 5. Februar 1936 — III E 5005/36 (R.⸗M.⸗Bl. i. V. S. 193) — ist dabei zu beachten.
§ 28.
Die Kosten der polizeilichen Tätigkeit (auch die für eine etwaige Uebersendung der eingezogenen oder in Beschlag genom⸗ menen Gegenstände oder einer von der Polizeiverwal⸗ tung veranlaßten eichamtlichen Prüfung an Ort und Stelle) gehören zu den Kosten der örtlichen Polizei⸗ verw F im letzten Falle jedoch nur, wenn die eichamt⸗ liche Prüfung keine Mängel ergibt; sonst fallen die Kosten dem Besitzer des eichpflichtigen Meßgeräts zur Last
§ 29.
(1) Die Eichaufsichtsbehörden und Eichämter haben auf den Zustand der in ihrem Bezirk vorkommenden Meßgeräte fort⸗ dauernd zu achten und etwaige von ihnen wahrgenommene Ord⸗ nungswidrigkeiten der zuständigen Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfolgung zur Anzeige zu bringen.
(2) Sie haben auch von Zeit zu Zeit durch Vornahme von Stichproben bei den Flaschenfabriken festzustellen, ob die Vor⸗ schriften der §§ 52 — 55 des Maß⸗ und Gewichtsgesetzes beachtet werden. § 30.
Außer den Beamten der ordentlichen Polizeibehörden haben auch die Beamten der Eichbehörden in Maßs. und Gewichtsan⸗ gelegenheiten die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten und sind in dieser Eigenschaft Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
B. Besonderer Teil.
Der amtliche Verkehr umfaßt nur den Verkehr der öffent⸗ lichen Behörden jeder Art. Der Unterricht in den Schulen wird durch die Bestimmung des § 6 nicht berührt.
Zum § 8: . § 32.
(1) Die Ermittlung von Maß und Gewicht im Sinne von Abs. 1 des § 8 muß mit Meßgeräten erfolgen, deren Eichpflicht sich nach den §§ 9 bis 14 bestimmt. 8 1 e
(2) Zu den gesetzlichen und den daraus abgeleiteten Einheiten gehören nicht nur die in §§ 1 bis 5 des Maß⸗ und Gewichts⸗ gesetzes fästgesecann Einheiten, sondern auch die im Gesetz, betr. die elektrischen Maßeinheiten vom 1. Juni 1898 Reichsgesetbt. S. 905) und im Gesetz über die Temperaturskala und die Wärme⸗ Uhar vom 7. August 1924 (Reichsgesetzbl. 1 S. 679) festgelegten
inheiten.
(3) In der Holz⸗ und dürfen für ein Kubik⸗ meter die Bezeichnungen Festmeter (im und Raumm ter (rm) benutzt werden. 1 8 38 1“ 2
(1) Die am 1. April 1936 vorhandenen erestnung Plakate
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Blechdosen mit Aufdruck usw., die noch die Bezeichnung Zentner, Pfund, ein halb Pfund, Unze und andere tragen, können noch bis zum 31. Dezember 1937 anebranche werdh
(2) Bei Neuanfertigung von Drucksachen, Plakaten usw.
dürfen Ssgssges nur die nach § 8 des Maß⸗ und Gewichtsgesetzes
zulässigen Maß⸗ und Gewichtsbezeichnungen verwandt werden.
Zum § 9 Absatz 1 Nr. 2: 8
§ 34. 8 (1) Zählwaagen sind Waagen, mit deren Hilfe die Stückzahl
einer Menge Fe Werkstücke festgestellt oder eine be⸗
stimmte Stückzahl abgezählt wird. 2 e 6 (2) Unter Abfüllmaschinen sind Meßgeräte mit einstellbarem Hohlraum zur Herstellung von Packungen oder Füllungen be⸗ stimmten Gewichts zu v Den Abfüllmaschinen muß eine geeichte Waage geeigneter Bauart und Größe beigegeben sein. Bis auf weiteres sind Abfüllmaschinen im Züssmenhang mit der Nacheichung der zugehörigen Waage einer Betriebsprüfung nach näherer Anweisung der unterziehen.
9 Ab 1 Nr. 4: Zum 8§ satz 829
(1) Unter Meßgeräten für wissenschaftliche und techfusche Untersuchungen, die zur Gehaltsermittlung dienen, sind nur solche Meßgeräte für Flüssigkeiten und Gase zu verstehen, die auf den
8
Einheiten des Raumes oder der Dichte beruhen. Es gehören dazu
1. Meßflaschen⸗ z. B. Kolben, Pyknometer,
2. Me
Butyrometer nebst Hilfsgeräten,
3. Mohrsche Waagen und ähnliche Waagen,
4. Aräometer aller Art. .
(2) Die bei Inkrafttreten des Meß⸗ und Gewichtsgesetzes noch im öffentlichen Verkehr befindlichen und zur Fetteahrung des Umfanges von Leistungen dienenden Meßgeräte dieser Art dürfen
n bis 31. Dezember 1937 angewendet und bereitgehalten werden, on “
wenn sie nicht geeicht sind. um 8§ 9 Absatz 2: 3 8 § 36.
Unter den im Absatz 2 genannten Meßgeräten sind nur die im Absatz 1 aufgeführten Meßgeräte zu verstehen.
Zum 8§ 9 Absatz 2 Nr. 2:
8
1111“ “
Meßgeräte, die zum Ueberprüfen der Arbeit angewendet oder bereitgehalten werden, sind nur dann eichpflichtig, wenn die UeberTeeag der Arbeitsleistungen für die Höhe des Arbeitsent⸗ geltes von Bedeutung ist .
Zum 8§ 10:
(2) Durch die Ausstellung des Grundsatzes, daß Gasmesser, Wassermesser und Elektrizitätszähler Fech. sein müssen, werden die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maß⸗ einheiten vom 1. Juni 1898 (Reichsgesetzbl. S. 905) nicht berührt,
8
8.
8* 84 8
hysikalisch⸗Technischen Reichsanstalt zu
gläser und Meßröhren, z. B. Pipetten, Büretten,
8 1.““ G
weil es durch § 68 des Maß⸗ und Gewichtsgesetzes noch nicht auf⸗
ben ist. lehobgy Ueber die Durchführung der Eichung der Elektrizitäts⸗ ähler werden nach Außerkraftsetzung der entsprechenden Be⸗ limmungen des Gesetzes über die elektrischen Maßeinheiten be⸗ fondere Vorschriften auf Grund der 88 10, 64 und 71 des Maß⸗ und Gewichtsgesetzes erg
v 1“] “
Zum § 11: 8 39.
(1) Fässer, die bisher der Eichpflicht nicht unterlagen, brauchen ur Eichung erst vorgelegt zu werden, wenn sie leer von der Kund⸗ schaft zurückgekommen sind. 8 8
(2) Die neu der Eichpflicht unterworfenen Fässer sind säte⸗ stens bis zum 1. Juli 1936 dem Eichamt anzumelden. Dabei hat der für die Anmeldung Verantwortliche seinen Gesamtbestand an gefüllten und ungefüllten Fässern (einschließlich der bei der Kundschaft oder in Kommissionslagern befindlichen) anzugeben.
§ 40.
Fässer, in und mit denen Bier, Wein, verstärkter Wein, dem Wein ähnliche Getränke, weinhaltige Getränke, Trinkbranntwein aller Art, Traubenmost, Obstmost, Traubensüßmost, Sbstsüßmost, Obstsaft oder alkoholfreie kohlensaure Getränke verkauft werden, müssen bei der Füllung geeicht sein.
§ 41. (1) Die Füllung der Originalgebinde muß im Ausland er⸗
lgen. 8
olgeg Sobald eine Umfüllung in Deutschland vorgenommen wird, müssen die Gebinde geeicht sein und dürfen nur nach den gesetziichen Einheiten gemäß § 8 verkauft werden.
um § 13 Nr. 1: Pen 8 § 44.
Personenwaagen dürfen an Aerzte, Masseure, Hebammen, Fürsorgestellen und den sonstigen in § 13 Nr. 1 genannten Per⸗ sonenkreis nur in geeichtem Zustande verkauft oder verliehen
um § 14: Sn g § 43.
Die Eichung der Fieberthermometer besteht in der amtlichen Prüfung und Stempelung. Das nach der Verordnung zur Aus⸗ führung des Gesetzes über die Prüfung und Beglaubigung der Fieberthermometer vom 27. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2) in Ziffer 3 beschriebene Merkmal gilt bis auf weiteres als Eich⸗ stempel. Die für die Ausfuhr bestimmten Fieberthermometer können geeicht werden. Sollen sie auf besonderen Antrag nicht geeicht werden, so haben sie nach der amtlichen Prüfung im Ge⸗ wahrsam des Eichamtes zu bleiben und sind ungestempelt vom Eichamt unmittelbar ins Ausland zu senden.
§ 44.
(1) Die Eichung der Fieberthermometer erfolgt durch die Physikalisch⸗Technische Reichsanstalt und die hierzu 11“ Eichämter. Die bisherigen Prüfämter für Fieberthermometer sind in Eichämter umzuwandeln. 6
(2) Fieberthermometer, die in den Ländern hergestellt sind, in denen mit der Eichung der Fieberthermometer beauftragte Eich⸗ ämter bestehen, dürfen nur durch diese oder die Physikalisch⸗Tech⸗ nische Reichsanstalt geeicht werden. Die Eichung in einem anderen Lande kann nur im Einverständnis mit dem Eichamt des Her⸗ stellerortes erfolgen. 8
Die von den Ländern eingerichteten, zu der Eichung der Fieberthermometer ermächtigten Eichämter führen 5 ℳ% ihrer Eich⸗ und Prüfaufträge an die Physikalisch⸗Technische Reichsanstalt ab.
§ 46.
Das Herstellerzeichen darf Glasschreibern nur dann werden, wenn sie das 30. Lebensjahr vollendet haben oder be⸗ rechtigt sind, im Glasinstrumentenmacher⸗Handwerk den Meister⸗ itel zu führen. —
8 § 47.
Für die bei der Eichung oder Prüfung zerbrochenen Fieber⸗ thermometer gewährt das Eichamt dem Hersteller eine Entschädi⸗
gung, deren Höhe die Physikalisch⸗Technische Reichsanstalt im Be⸗
nehmen mit den zuständigen Eichämtern festsetzt. Zum § 15: G § 48.
Den Bergwerksbetrieben sind Steinbruch⸗ und verwandte Be⸗ triebe gleichzustellen.
Zum § 10u: 1 8 8 § 49. 11“ 1(1) Die Vorlage eines eichpflichtigen Meßgeräts spätet, wenn sie nach Ablauf der Frist erjalgt. “
(2) Als rechtzeitige Vorlage gilt auch die schriftliche An⸗ meldung zur Eichung vor Ablauf der Frist. 8
(3) Die Eichung der verspätet vorgelegten Meßgeräte hat nach den Bestimmungen und zu den Gebühren der Neueichung zu er⸗
folgen. § 50.
Die vorgelegten eichpflichtigen Gegenstände erhalten das Stempelzeichen des Jahres, in dem sie vorgelegt sind, auch wenn die eichamtliche Stempelung erst im nächsten Jahre erfolgt.
§ 51.
S
ilt als ver⸗
Eichpflichtige Gegenstände, die an den örtlichen Eichtagen zur Nacheichin vorzulegen sind, gelten ausnahmsweise auch nach Ab⸗
lauf der Nacheichfrist nicht als verspätet vorgelegt, wenn der Be⸗ scer des eichpflichtigen Gegenstandes nachweist, da ihn offen⸗ sichtlich kein Verschulden trifft, die Vorlage beim Eichamt eine
unbillige Härte bedeutet haben würde und die vorgelegten Gegen⸗
stände sich als richtig herausstellen.
Zum § 19: § 52.
freit sind, gehören auch die Fieberthermometer. 8 Zum § 20 Absatz 1 Nr. 2:
Zu den Meßgeräten aus Glas, die von der Nacheichung be⸗
§ 53.
Es wird bis anf weiteres zugelassen die Anwendung und
Bereithaltung der auf dem englischen System Meß⸗ werkzeuge und Meßmaschinen für Längenmessung für die Her⸗ stellung von Textilwaren sowie für den Verkehr solcher Waren nach und von dem Ausland.
Zum 8§ 20 Absatz 1 Nr. 3: § 54.
Auf den Verkehr von und nach dem Ausland wird beschränkt: 1. die Anwendung geeichter Ledermeßmaschinen, die neben der metrischen Teilung eine Nebenteilung nach englischem Maß
besitzen, 2. die Anwendung geeichter Laufgewichtswaagen und geeichter Waagen mit Neigungsgewichtseinrichtung, die neben der
metrischen Teilung eine Nebenteilung nach englischem Ge⸗
wicht besitzen:
Zum § 22: § 55. Die von der Physjikalisch⸗Technischen Reichsanstalt auf Grund der §§ 22, 32 zu erlassenden Vorschriften, soweit sie im Reichs⸗
172 8
gesetzblatt zu verkünden sind, bedürfen der Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers.
Im § 28 sind die Größen der Längenmaße, und Gewichte festgelegt. Er findet deshalb keine Anwendung au Meß⸗ geräte, die weder Längenmaße, Körpermaße noch Gewichte sind.
Zum § 29 Absatz 2 Nr. 2: § 57. Die Vorschriften in § 32 Absatz 2 dieser Ausführungs⸗ verordnung sind sinngemäß anzuwenden.
Bei solchen Meßgeräten, denen ihrer Natur nach kein Eich⸗ normal entspricht, sind die Eichfehlergrenze und die Verkehghefehle grenze das größte Mehr oder Minder, bis zu dem das Meßgerät bei der mit Eichnormalen ausgeführten Prüfung von der Richtig⸗ keit abweichen darf.
devurh d vürkcige sfehlergrenzen in Frage kommen, sind sie durch die Physikalisch⸗Technische Reichsanstalt festzusetzen.
Zum § 34 Nr. : 8
Der Beglaubigungspflicht unterliegen:
1. die für die von Textilwaren sowie für den Ver⸗ kehr solcher Waren nach und von dem Ausland zugelassenen Maße und Gewichte, die auf dem englischen System beruhen,
.die für die Herstellung leonischer Waren im Sn nach dem Ausland zugelassenen ausländischen Gewichte, die auf einem anderen als dem metrischen System beruhen,
„die für den Verkehr mit pharmazeutischen Waren und mit Sämereien nach dem Ausland zugelassenen Gewichte, die auf dem englischen System beruhen,
‚die für den Verkehr mit Holz nach und von dem Ausland “ Maße, die auf dem englischen System beruhen,
ie für die Ermittlung der Fracht im Kai⸗Betriebe zuge⸗ “] Längenmaße, die auf dem englischen System be⸗ ruhen,
die Nebenteilungen nach englischem Maß bei den geeichten Ledermeßmaschinen, den geeichten Laufgewichtswaagen und den geeichten Waagen mit Neigungsgewichtseinrichtung.
Zum § 45: 8 11
„Zu den Einrichtungen, die den Gast⸗, Schank⸗ oder Speise⸗ wirtschaften ähnlich sind, 8 ören Kantinen, Kameradschaftsheime und Offiziersheime der Wehrmacht und Polizei, Bahnhofswirt⸗ schaften, Speisewagen, Erfrischungsanstalten der Reichspost, Kan⸗ tinen des Arbeitsdienstes usw. 1 8
Zum § 46:
8 E11“
§ 62. Zu den Fveggeeanan gehören Erzeugnisse wie Schoko⸗ ladenmilch, Fruchttrunk und ähnliche auch dann, wenn sie aus Magermilch hergestellt sind.
Zum § 49: “ 5 § 63.
Bei Schankgefäßen für stark schäumende Biere, wie Gose, Weißbisr. Gräzer ugan⸗ kann der im vie Absatz 1 Nr. 2 festgesetzte Höchstabstand des üllstriches vom nde überschritten werden.
Zum § 51: 8. „8 51 findet nur dann Anwendung, wenn die Schankgefäße im Zusammenhang mit dem Fusschant in den im § 45 genannten Gast⸗, Schank⸗ oder Speisewirtschaften oder ähnlichen Einrich⸗ tungen verwendet werden. 8
Zu den 8§8§ 52 bis 59: § 65
Die Vorschriften der §§ 52 bis 59 des Maß⸗ und Gewichts⸗ gesszes gelten für alle zur Aufnahme von Lebensmitteln nach 54 dienenden Behälter, also auch für Krüge, Kruken und
sonstige im Verkehr mit Spirituosen gebräuchliche Gefäße.
Zum § 52: § 66. Die Fabrikmarken sind von der Phyistkalisch⸗Technischen Reichsanstalt zuzulassen und bekanntzugeben. —
ue
8 11“ Eö“ § ZE1“ “ “ Eine Verwendung der Flaschen als Maße ist nur bei ihrer eigenen Füllung gestattet. 8 8 Zum § 60 Nr. 8: 8
Falls der Hersteller der Flaschen seinen Wohnsitz im Ausland hat, tritt an 8* Stelle der kesch Käufer im Inland.
§ 69. .““ Eine Abweichung von den in § 54 und § 55 des Maß⸗ und Gewichtsgesetzes vorgeschriebenen Größen ist nicht als vorsätzlicher Verstoß anzusehen, wenn es sich um geringfügige Abweichungen bei einem kleinen Teil der hergestellten Flaschen im Einzelfalle handelt, die auf Fehler der Herstellung zurückzuführen sind.
Zum § 66: 8 § 70.
Als Weiterverwendung im Sinne des § 66 Nr. 1 gilt auch das Irresger.ehes säigen der am 1. April 1936 noch beim Hersteller oder beim Handel auf Lager befindlichen Schankgefäße.
§ 71.
(1) Steinzeugkrüge, deren Sollinhalt nach dem 2 22 und Gewichtsgesetz zugelaset ist, die aber mit einer nicht mehr zu⸗ lässigen Bezeichnung des Sollinhalts versehen sind, können bis auf weiteres weiterverwendet werden, ohne daß neben der alten Inhaltsbezeichnung die neue Bezeichnung angebracht wird.
(2) Nach dem 1. April 1936 Gee te Steinzeugkrüge müssen die neue Bezeichnun tragen
Zum § 67: 8 8 8§ 72 “ 8
8 1 Die nach Inkrafttreten des Maß⸗ und Gewichtsgesetzes im Jahre 1936 hergestellten Weinflaschen haben, sofern sie nicht die Kennzeichen n. § 52 erhalten, als Kennzeichen eine „6“ zu tragen, die am Flaschenboden durch Schnitt, Schliff, Aetzung, Brand, Einpressen, Einblasen oder Anblasen anzubringen ist und leicht erkennbar sein muß
Zum § 68 Nr. 1:
Die Gemeindeeichämter sind aufzulösen. Es bleibt den Landes⸗ regierungen überlassen, sie in staatliche Eichämter oder Abferti⸗
48 Tage fällig werdenden Zinsen der 4 1 anleihe von 1934 zu zahlen ist, beträgt für je 100 RM Kapital 32 Rpf. Es werden daher eingelöst die Zinsscheine
gungsstellen umzuwandeln.
FVI. Strafbestimmungen. 8 § 74. Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 1 bis 3, 6 und 7
dieser Ausführungsverordnung zuwiderhandelt wird mit Geldstrafe bis zu 150 RcM bestraft. .“
Berlin, den 20. Mai 1936. Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbank⸗Direktoriums.
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Ahnordnung. ““ Auf Grund des § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 28. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I Seite 311) ordne ich hiermit an:
In den Sommerschlußverkäufen des Jahres 1936 dürfen
die nachstehend aufgeführten Waren des Textilfachgebiets nicht zum Verkauf gestellt werden:
Glatte (ungemusterte) weiße Wäschestoffe jeder Art einschließlich Rohnessel, Inletts jeder Art, Handtücher einschließlich Küchenhandtücher. Zuge⸗ lassen sind jedoch Frottierhandtücher, Küchengeschirrtücher, Erstlingswäsche, glatte (ungemusterte) ungarnierte Bettwäsche, auch 8 wenn sie mit garnierter Bettwäsche zu einer Garnitur zusammengestellt wird, Bettfedern, Kapok und sonstiges Bettenfüllmaterial, Matratzen, Matratzenschoner Reformbetten, Bettstellen, blaue Mützen aller Art,“ schwarze, steife Herrenhüte, schwarze, weiche Herrenhüte, Berufskleidung. Zugelassen sind jedoch Livreen und Chauffeuranzüge, Pelze, pelzgefütterte Mäntel, Teppiche, Brücken und Verbindungsstücke jeder Art. Zugelassen sind jedoch Läufer und Vorlagen “ und Fahnenstoffe jeder Art errenschirme und ⸗stöcke, Fet schwarze Damenschirme, inderschirme, Gartenschirme.
Berlin, den 2. Juni 1936. 8 Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: Sarnow. b
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4 %ige Anleihe des Deutschen Reichs von 1934.
Die Zusatzverzinsung, die am 1. Juli d. J. mit den an Basa igen Reichs⸗
8 zu 400 RM mit 464,— RM „ 200 L“ 2 100 116,— 7¹ 20 23,20 10 11,60 4 4,64 7 2 11 „ 2,32
Berlin, den 2. Juni 1936. Reichsschuldenverwaltun v1“ 5
Bekanntmachung KP 144 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 2. Juni 1936, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend aufgeführten Metallklassen an Stelle der in den Bekannt⸗ machungen KP 139 vom 21. Mai 1936 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 117 vom 22. Mai 1936), KP 140 vom 22. Mai 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 118 vom 23. Mai 1936) und KP 143 vom 29. Mai 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 124 vom 30. Mai 1936) festgesetzten Kurspreise die folgen⸗ den Kurspreise festgesetzt: 8
Aus: Kupferlegierungen (Klassengruppe IX): Rotgußlegierungen (Klasse XB. . RM 52,50 bis 54, Bronzelegierungen (Klasse IX Co „ 75,75 „ 78
Zinn (Klassengruppe XX): Zinn, nicht legiert (Klasse XXàAa)h)h). RM 232,— bis 252,— Vanka⸗Zinn in Blöcken.. „ 252,— „ 262,—
i XXB „ 722 2⸗2 „ 232,— „ 252,— (aß⸗ — 4¹ 100 Lg Sa.Inhalt
NaN. 19,50 bis 20,50 je “ XXD “ Lötzinn (Klasse ) “ - RM 19,50 bis 20,50 je 100 kg Rest⸗Inhalt. 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 2. Juni 1936. Ueberwachungsstelle für unedle Metalle.
Die Stellvertreter des Reichsbeauftragten: Helbing. Wieprecht. 8
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Preußen
Bekanntmachung.
Durch meine in Nr. 280 des Deutschen Reichs⸗ und Preuß. E“ vom 30. November 1935 veröffent lichte Verfügung vom 26. November 1935 sind auf Grund de Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Ver⸗ mögens vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 479) in Ver⸗
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