1936 / 132 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Jun 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanze!ger Nr. 132 vom 10. Juni 1936.

8

S. 2

Machstehende Schuldverschreibungen und Auslosungsscheine der Anleiheablösungaoschuld sind bis zum 28.

JFI

Buchst. A. zu 12,50 RlI. . 86365 120291 165831 209970 241124 509 311710 320330 331 321591 332868 334397 395641 4819418 552905 598774 599461 1008920 1016753 1059554 1065939 11117390 915 1142227 1152625 1171968 1193707 1199548 1239792 1261820 1286171 1292298 1347104 105 1445645 1491471 1506262 1584808—811 1598673 1601250 1629684 1631962 1648843 1675927 1709354 1945227 228 1949706 707 2080240 2123801 2129340 2177911 912 914 2231489 2234473 2250261 2317628

2365132 2439586 2759801 2764170 2771302.

Buchst. B. zu 25 RM. 13853 33250 71138 73968 126343 169155 188527 211223 220063 239975 244210

Buchst. A. zu 12,50 RM. Nr. 224 (Gruppe 2) 291 (5) 1124 (9) 1509 (9) 1625 (34) 2868 (12) 4397 (12) 4939 88) 5641 (14) 7855 (3) 7920 (29) 11710 (11) 12707 (35) 12905 (19) 15171 (38) 15753 (29) 15831 (6) 16104 80 16105 (40) 16561 (3) 18548 (35) 20330 (11) 20331 711) 20820 (37) 20968 (34) 21227 (33) 21298 (38) 22007 (2) 26365 (3) 26390 (32) 26410 (19) 27534 (32) 28409 (6) 28554 (30) 28774 (20) 29461 (20) 30250 (7) 30962 (8) 31911 69) 31912 (30) 31914 (30) 37801 (28) 39132 (34) 40471 (3 43340 (28) 43808 811 8 44227 118) 44228 (18) 44261 889 44927 (9) 47843 (8) 48354 (10) 48706 (18) 48707 (18 51628 (22) 54240 (26) 54645 (1) 55262 (8) 55489 (31) 57673 (6) 58473 (31) 58684 (7).

Buchst. B. zu 25 RM. Nr. 288 (Gruppe 40) 1223 8 1572 (16) 1953 (16) 2698 —- 703 (41) 2298 (41) 3250 (2 3504 (12) 3643 (14) 4167 (40) 4210 (9) 4221 (38) 53864 (19)

20528 (11) 21591 (1¹) 26915 (32) 28792 (36)

Mai 1936 vom Amtsgericht Berlin zum aufgeboten worden:

a) Schuldverschreibungen:

247938 250079 323415 328515 715 333504 340999 347863 393643 445282 451572 953 488674 545364 546098 553179 567853 587756 598269 834 1072045 1103576 1140618 1141488 1172825 1206981 1207116 1243221 1257508 1289563 1301 1305167 1333698 703 705 1379989 1382566 1432852 1460010 1595155 1597149 1654236 1749639 649 651 1751448 1755775 1761044 1778282 1786839 1804157 1817513 1828293 1890418 2009690 2012893 2024701 702 203 2431 2154567 2255129 2395716 2814913.

Buchst. C. zu 50 RM. 13518 25599 35584 52529 59631 67432 86482 93797 101308 124484 161967 198610

b) Auslosungsschoine:

6098 (19) 6343 (5) 7938 (9) 8527 (7) 9010 (45) 10079 9 10999 (12) 11045 (32) 11138 (3) 11852 (44) 12576 (33 13179 (19) 13853 9 13968 (3) 16508 (38) 17333 (10 17756 (20) 17863 (12) 18563 (89) 18989 (42) 19618 (34 20488 (34) 21566 (42) 21825 (35) 23415 (11) 23606 (11 25282 (15) 25981 (36) 26116 (36) 26552 889) 27853 (1

28269 (20) 28515 (11) 28715 (11) 28834 (20) 29975 (8) 30448 (9) 33701 (18) 33702 (18) 34775 (9) 35839 (10) 37568 (11) 38567 (26) 39716 (34) 40044 (9) 41431 (18) 47293 (11) 48690 (17) 49129 (29) 49418 68 51893 (17) 53157 (10) 53236 6 54155 (8) 56149 (8) 57282 (0) 58639 (8) 58649 (8) 58651 (8) 63913 (2).

Buchst, C. zu 50 RM. Nr. 3016 (Gruppe 21) 3797 89 4481 (5) 5584 (2) 6277 (28) 6389 (9) 7432 (3) 9179 (21. 9997 (24) 11308 (4) 11949 (25) 13518 (1) 15223 (4) 15661 (30) 18559 (30) 18610 (7) 19693 (10) 20878 (8)

er a

Zwecke der Kraftloserklürung

230878

23 60534 585 911726 922516 928679 948529 1019497 1105777 1123178 1175161 1178059 1256602 1312667 1330290 1356826 1419499 1464976 1466923 1496998 1540052 1705034 1708463 1883932 2161242.

Buchst. D. zu 100 RM. 10192 12526 55926 115746 150428 165400 184773 186704 705 839 840 190182 183 195833 260033 295225 227 300244 1154960 1167331 1182569 1246839 840 1426847 1519096 1543499 1609721 722 1630944 1654229 1762323 1777043 044 658 1780312 314 1799369 1878061 1966344 345 1973727.

Bluchst. E. zu 200 RM. 5092 093 835945 994053 054.

*

8 ö

20996 (8) 21650 (8) 22226 (20) 22529 (2) 23678 (28) 25599 (1) 26482 (3) 27337 (8) 29029 (21) 29180 (8) 9631 (2) 30534 (19) 32498 (12) 33167 (4) 35476 (9) 7¹⁰2 89 37423 (9) 45552 (13) 47326 (5) 49999 (7) 0796 (4) 59432 (24) 61742 (2).

Buchst. D. zu 100 RM. Nr. 531 (Gruppe 21) 4773 (7) 6704 (7) 6705 (7) 6839 (7) 6840 (7) 9058 (22) 10182 (7) 10183 (7) 10192 (1) 12526 (1) 15400 (6) 15769 (21) 1NSs 7) 18160 (20) 20033 (9) 20039 (23) 20040 (23)

5225 (1c) 25227 (10) 25926 (2) 32569 (15) 37429 (10) 40243 (14) 40244 (14) 40858 (14) 43512 —514 (14) 44144 (9) 46544 (22) 46545 (22) 46699 (6) 48261 (19) Lens 89) 52296 (5) 52921 (8) 52922 (8) 53927 (22)

Buchst. E. zu 200 RM. Nr. 5092

G 1) 5093 (1 4002 . 5,2s 80002984 18). 9092 (üruppe ¹) 5096 6¹)

Aufgebotstermin und Geschäftszeichen des Amtsgerichts Berlin sind von der Kontrolle der Reichspaplere in Berlin §W 68, Oranienstraße 106/109, zu erfahren.

Berlin, den 8. Juni 1936.

Reichsschuldenvwverwalltung,.

9

8 1“

Verordnung über Zolländerungen. Vom 9. Juni 1936.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 Vierter Teil (Zoll⸗ änderungen und vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirt⸗ schaftsabkommen) § 1 (Reichsgesetzbl. I S. 121, 126) sowie auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über außer⸗ ordentliche Zollmaßnahmen vom 18. Januar 1932 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 27) wird folgendes verordnet:

Der Zolltarif wird wie folgt geändert: 1. In der Tarifnr. 12 Abs. 1 [Futter⸗ (Pferde

Lupinen] ist folgende Anmerkung anzufügen: 1

Anmerkung. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, für besondere Fälle Ausnahmen von dem Zoll für Lupinen zu bewilligen.

2. In der Tarifnr. 49 (Anderes Obst, gemahlen usw.) sind

folgende Aenderungen vorzunehmen:

a) in Abs. 2 (Himbeeren) ist die Anmerkung zu streichen;

b) in Abs. 3 (Pflaumen ohne Zucker eingekocht usw.) ist in der Anmerkung an Stelle von „30. Juni 1936“ zu setzen „30. September 1936“;

c) in Abs. 4 (anderes Obst) erhält die Anmerkung folgende

Fassung:

Anmerkung. Erdbeerpülpe in Fässern und Stachelbeerpülpe in Fässern, wenn diese Waren von Stellen abge⸗ nommen werden, die der Reichs⸗ minister für Ernährung und Land⸗ wirtschaft bestimmt, bis 31. Dezember

3. In der Tarifnr. 50 (Bananen usw.) ist in den Anmer⸗

kungen 2 und 3 jeweils an Stelle von „30. Juni 1936“ zu setzen

„31. Dezember 1936“.

.4. In der Tarifnr. 75 (Bau⸗ und Nutzholz, in der Längs⸗ richtung beschlagen üusw.) Abs. 2 (weich) erhält Unterabs. 2 fol⸗ gende Fassung: 1b 8. Nadelholz:

nicht über Im lang und nicht unter

15 cm am schwächeren Ende stark

zur Herstellung von Dachspänen im 0,50 2

eigenen Betriebe unter Zollsiche⸗ oder oder

rung . 1 für Iim für I fm 3

usw.) Bohnen,

““ 1““

8 2

für für dz

für 1 dz 1,50 oder

für IIim für I fm 9 12

5. In der Tarifnr. 108 (Fleisch usw.) ist in der Anmerkung zu Abs. 1 und 2 an Stelle von „15. Juni 1936“ zu setzen „30. Juni 1937“.

6. In der Tarifnr. 126 (Schmalz usw.) ist in den Anmerkun⸗ gen 2 und 3 jeweils an Stelle von „30. Juni 1936“ zu setzen „31. März 1937“.

7. In der Tarifnr. 128 (Flomen usw.) ist in der Anmer⸗ kung 1 an Stelle von „30. Juni 1936“ zu setzen „31. März 1937“.

8. In der Tarifnr. 129 (Talg von Rindern usw.) s in der Wööö an Stelle von „30. Juni 1936“ zu setzen „31. März

997,

9. In der Taxrifnr. 161 Abs. 3 (Fischmehl usw.) ist an Stelle von „die bei der Transiederei abfallenden, lediglich zur Düngung verwendbaren Rückstände von Dorsch⸗ und Robbenlebern oder dergleichen Crangrugge), sowie derartige Rückstände von Fisch⸗ speck und Robbenspeck;“ zu setzen:

die bei der Tiansitederei abfallenden, lediglich zur Vieh⸗ ütterung oder zur Düngung verwendbaren Rückstände von Dorsch⸗ oder Robbenlebern oder dergleichen (Trangrugge), sowie derartige Rückstände von Fischspeck, Robbenspeck oder Walfischspeck;

10. Die Anmerkung zu Tarifnr. 640 ist durch folgende Vor⸗ schrift zu ersetzen: 8 Anmerkung zu Nr. 639 und 640.

Kinofilme, auch abgenutzt oder beschä⸗ digt oder in Abschnitten, alle diese auch, wenn die Emulsionsschicht ent⸗ fernt ist, zur Herstellung von Lacken und Klebemitteln unter Zollsicherung Die Zollfreiheit ist auch zu ge⸗ währen, wenn die in Abs. 1 bezeich⸗ neten Waren vor der Weitergabe zur Herstellung von Lacken und Klebe⸗ mitteln in besonderen Betrieben unter Zollsicherung von der Emul⸗

anderes

sionsschicht befreit werden.

11. In der Tarifnr. 760 (Glasflüsse usw.) sind hinter „Glas⸗ flüsse“ die Worte „(unechte Edelsteine), bleihaltig oder bleifrei“ ün 1 „bearbeitet“ der Klammerzusatz „(geschliffen usw.)“ zu treichen.

12. In der Tarifnr. 844 Abs. 1 (Aluminium in rohem Zu⸗ stand) ist die Anmerkung zu streichen.

13. Die Tarifnr. 933 erhält folgende Fassungt Teile von Taschenuhren aus unedlen

Metallen oder aus Legierungen un⸗ edler Metalle, vorstehend nicht ge⸗ nannt:

Werkböden, auch

mit Steinen: kreisrund mit einem Kreis⸗ durchmesser von mehr als 2,5 cm, von anderer Form mit einem kleinsten Durch⸗ messer von mehr als 2 cm

933

in Verbindung

andereee“ Anmerkung. Bei Werk⸗ Pöden aller Art bleiben etwaige an den Rändern der Werk⸗ böden vorhandene Ausschnitte auf die Verzollung ohne Ein⸗ fluß. Zifferhlttees... Steinlagerschrauben, auch in Ver⸗ bindung mit Steinen andere.

9 5 860

8 § 2. 882 der Verordnung über Zolländerungen vom 28. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 535) ist wie folgt zu ändern: In der Nummer des Zolltarifs aus 161 ist in Abs. 2 an Stelle von „die bei der Transiederei abfallenden, lediglich zur Düngung verwendbaren Rückstände von Dorsch⸗ und Robbenlebern oder dergleichen (Trangrugge), sowie derartige Rückstände von Fischspeck und Rodbenspeck;“ zu setzen: die bei der Transiederei abfallenden, lediglich zur Vieh⸗ fütterung oder zur Düngung verwendbaren Rücstände von Dorsch⸗ oder Robbenlebern oder dergleichen (Trangrugge), owie derartige Rückstände von Fischspeck, Robbenspeck oder alfischspeck; 1

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 1936 in Kraft.

Berlin, 9. Juni 1936. Der Reichsminister der Finanzen: Graf Schwerin von Krosigk. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Posse. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Walter. Der Reichsforstmeister. J. A.: Parchmann.

Anordnunmg über die Gliederung der Reichsverkehrsgruppen.

Auf Grund der §8 2, 3, 5, 6, 7, 37 der Verordnung über den organischen Aufbau des Verkehrs vom 25. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1169) bestimme ich: J. 1. Die Reichsverkehrsgruppe Seeschiffahrt die Fachsn ges MRKeeeder (Verband Deutscher Reeder), Schiffsmakler, Küstenschiffer, Seehäfen⸗ und Umschlagbetriebe, Selbständige Schiffahrts⸗Sachverständige (Sachverstän⸗ dige, Inspektoren, Experten, Dispacheure, nautische und technische Aufsichtspersonen). Die Fachgruppe Reeder gliedert sich in die Fachuntergruppen: 5 Große Linienfahrt, öö1“ Mittlere Linienfahrt, Nord⸗ und Ostsee⸗Linienfahrt, 8 Deutsche Küstenfahrt und Seebäderdienst, Große und mittlere Trampfahrt, 8 Nord⸗ und Sstsee Trompfahlt, FTanksoher. Die Fachgruppe Reeder kann sich bei gliedern

gliedert sich in

nachstehend genannten Bezirksgruppen der Fachgruppe Lotsen verleihe ich Rechtsfähigkeit gemäß § 5 der VO. vom 25. Sep⸗ tember 1935 rückwirkend ab 1. Oktober 1935: Bezirksgruppe Ems (Emslotsenschaft), Sitz Emden, eheee. Weser⸗Bremerhaven (Weserseelotsenschaft, 8 remerhaven, Bezirksgruppe Weser⸗Bremen (Weserflußlotsengesellschaft),

Sitz Bremen, Bezirksgruppe Cuxhaven (Cuxhavener Lotsenschaft), Sit (Allgemeiner Elblotsen⸗Verein), Eit

2. Den unter 1 angeführten sechs e hogaen und den

Cuvxhaven,

Bezirksgruppe Elbe

Ham burg⸗Altona⸗

Bezirksgruppe Kaiser⸗Wilhelm⸗Kanal (Lotsenbrüderschaft Brunsbüttelkoog), Sitz Brunsbüttel⸗ koog,

Bezirksgruppe Kaiser⸗Wilhelm⸗Kanal Holtenau (LCotsen⸗ brüderschaft Holtenau), Sitz Kiel⸗Holtenau.

8. Im Hinblick auf die Fenletzung der Fechtsschigten an die in Ziff. 2 erwähnten Gliederungen der Reichsverkehrsgruppe ordne ich folgendes an: . a) Zu § 6 Abs. 2 der VO.: Das Betriebsvermögen der Elblotsen ist auf die Be⸗ irksgruppe Elbe überzuleiten. Die Pensionskassen und ie Einrichtungsgegenstände der Elblotsenbrüderschaften bleiben von dem Uebergang auf die Bezirksgruppe Elbe ausgenommen. b) Zu § 7 Abs. 1 der VO.: Die Unternehmer und Unternehmen der Seeschiffahrt (natürliche und juristische Personen) sind jeweils Mit⸗ glieder der für ihre I“ zuständigen untersten rechts⸗ fähigen Gliederung der Reichsverkehrsgruppe Seeschiffahrt. Die rechtsfähigen Gliederungen sind jeweils Mitglieder der übergeordneten Gliederung. c) Zu § 9 der VO.: Die Befugnis des Leiters der Reichsverkehrsgruppe ilt auch gegenüber den Mitgliedern rechtsfähiger Gliede⸗ 8 ungen. d) Zu § 12 der VO.: Der Leiter einer rechtsfähigen Gliederun Satzung mit Zustimmung des Leiters der gruppe. Sie bedarf meiner Einwilligung. e) § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 2, 2. Halbsatz der VO., finden auch auf die rechtsfähigen Gliederungen sinngemäß Arn⸗ wendung. 1) Zu § 15 der VO. (zu Abs. 2): 1 Innerhalb der Reichsverkehrsgruppe wird der Beitrag dder Mitglieder jeweils durch die unterste rechtsfähige

Gliederung erhoben.

. Jede rechtsfähige Gliederung der Reichsverkehrs⸗ ruppe ordnet ihre EEEö“ nach einem eigenen aushaltsplan, der vom Leiter der übergeordneten Gruppe

zu genehmigen ist. 8

Die Reichsverkehrsgruppe erhebt ihre Beiträge von en Fachgruppen, die 1 die Beiträge, oweit die Bezirksgruppen rechtsfähig sind, von diesen.

Erstreckt sich der Geschäftsbereich eines Unternehmers oder Unternehmens auf mehrere rechtsfähige Gliederungen der Seeschiffahrt, so wird der Unternehmer oder das

Unternehmen bei allen beteiligten Gliederungen Mitglied,

die auf den Unternehmer oder das Unternehmen ent⸗

fallenden Beiträge dürfen von jeder rechtsfähigen

Gliederung besonders veranlagt werden. Die Gliederungen

haben sich über die Vermeidung von Ueberbelastungen dei

Mitglieder zu verständigen. Im Nichteinigungsfalle un auf Beschwerden der Mitglieder entscheidet der Leiter der nächst höheren Gliederung. Der Leiter der Reichsverkehrs⸗

gruppe hat zur Vermeidung von Ueberbelastungen in

jedem Fall das Recht, unmittelbar zu entscheiden.

Zu Abs. 4—6: . Erstreckt sich der Geschäftsbereich eines Unternehmers

oder Unternehmens auch auf andere Reichsverkehrs⸗ sethhe so haben die rechtsfähigen Gliederungen inner

erläßt deren eichsverkehrs⸗

alb der Reichsverkehrsgruppe Seeschiffahrt den anderan eichsverkehrsgruppen gegenüber in bezug auf Beitrüge und Betreuung des Mitglieds die Stellung von Reichs⸗ verkehrsgruppen im Sinne von § 15 Abs. 4—6 der f8. ordnung vom 25. September 1935. Ist die Reichsverkehrs⸗ ruppe Seeschiffahrt Betreuungsgruppe, so bestimmt dere beiter die für die Betreuung e Fachgruppe. Unter den Fachgruppen der eichsverkehrsgruhn⸗ Seeschiffahrt wird zwischen Betreuungs⸗ und andere Gruppen nicht unterschieden. g) Zu § 16 Abs. 2 der VO.: b⸗ Innerhalb der Fachgruppe Reeder grenzt der Fan⸗ ruppenleiter die Frzterdigkstt der fachlichen und bez⸗ ichen Untergliederungen ab.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 132 v

8 8

om 10. Juni 1936. S. 3

Reichsverkehrsgruppe B. Fachgruppen Nendech f Kleinschiffer, Hafen⸗ und Umschla betriebe, Sondergewerbe der Binnenschiffahrt. Die Fachgruppe Sondergewerbe gliedert sich in die sechs Fach⸗ untergruppen 8 Hafenschiffahrt,

Fährbetriebe,

Lotsen und Haupter,

Flößerei,

Befrachter und Makler,

Selbständige Schiffahrtsachverständige. Der Reichsverkehrsgruppe gehören auch die Unternehmer und Unternehmen an, die mit Fahrzeugen der Binnenschiffahrt einen Werkverkehr unterhalten.

Die die vier

III. Die Reichsverkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe gliedert sich in die sechs Fachgruppen Personenwagenverkehr,

Privater Kraftomnibusverkehr.

Kommunaler und gemischtwirtschaftlicher Kraftomnibus⸗

verkehr, .“ u“““ 1““

Güternahverkehr,

Güterfernverkehr,

Kraftfahrlehrer.

Der Reichs⸗Kraftwagen⸗Betriebsverband (Gesetz über den Güter⸗ ernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 Reichs⸗ gesetzbl. IS. 788/9 —) ist körperschaftliches Mitglied der Reichs⸗ verkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe; er ist zugleich die Fachgruppe Güterfernverkehr. Die Mitglieder des Reichs⸗Kraftwagen⸗Be⸗ triebsverbandes sind abweichend von § 7 Abs. 1 der VO. vom 25. September 1935 nicht Einzelmitglieder der Reichsverkehrs⸗ ruppe. die Unternehmer und Unternehmen des kommunalen und gemischtwirtschaftlichen Kraftomnibusverkehrs sind verpflichtet, dem Verband Deutscher Kraftverkehrsgesellschaften in Dortmund für die Erledigung technischer und wirtschaftlicher Fragen als Mitglieder anzugehören. Sie zahlen ihren Beitrag an diesen Verband, nicht unmittelbar an die Reichsverkehrsgruppe. Der Verband ist finanzieller Träger der Fachgruppe kommunaler und emischtwirtschaftlicher Kraftomnibusverkehr und körperschaftliches Mitglied der Reichsverkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe.

IV. Die Reichsverkehrsgruppe Fuhrgewerbe wird, statt fachlich, in folgende Bezirksgruppen gegliedert: Ostpreußen, Brandenburg, Pommern,

Hessen, 1 Mititteldeutschland, Bayern, Südwestdeutschland Niedersachsen, Sachsen, Westfalen, Weser⸗Ems, Saar⸗Pfalz. V. Die Reichsverkehrsgruppe Schienenbahnen gliedert sich in die vier Fachgruppen Private Bahnen des allgemeinen Verkehrs, Nebenbahnähnliche Kleinbahnen, Privatanschlußbahnen, Straßenbahnen.

11 . W

8

VI. Die Reichsverkehrsgruppe S sich in die drei Fachgruppen Spedition, Möbeltransport, 8 Lagerei. Die Fachgruppe Spedition gliedert sich in die sechs Fachunter⸗ aruppen 8 Auftrag⸗ und Vollmachtspedition, Bahnspedition, Binnenumschlagspedition, Kraftwagenspedition, Sammelspedition, Seehafenspedition.

Zur Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei, Fach⸗ gruppe Auftrag⸗ und Vollmachtspedition, gehören auch die selbstündigen Unternehmer und Unternehmen auf dem Gebiete

88 Frachtennachprüfung (Frachtenkontrollbüros).

8 VII. Die Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehrs gliedert sich in die zwei Fachgruppen Reisevermittlung, Schlaf⸗ und Speisewagenbetriebe. Der Reichs⸗ und Preußische Verkehrsminister.

J. V.: Koenigs.

Bekanntmachung.

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmar für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungs⸗ mittel werden im Nachgang zu der Bekanntmachung vom 2. Juni 1936 (Reichsanzeiger Nr. 125 vom 2. Juni 1936, Reichssteuerblatt S. 628) für die Umsätze im Monat Mai 1936 wie folgt festgesetzt:

Lfd. Nr.

.—

RM

155,94 80,97 93,42

145,12 9,25 74,51 69,11 62,39 12,31

49,15

Staat Einheit

Argentinien

Britisch⸗Hongkong

Britisch⸗Indien

Britisch⸗Straits⸗ Settlements

Chile

China⸗Shanghai

Mexiko

Peru

Südafrikanische Union

Union der Sozialisti⸗ schen Sowjetrepubliken

100 Goldpesos 100 Dollaur 100 Rupien

100 Dollar 100 Pesos 100 Buan 100 Pesos 100 Soles 1 Pfund

100 Sowjetrubel (3 franz. Francs = 1 Sowsetrubel) (100 neue Rubel [= 10 Tscherwonetz) = 216 RM)

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Berlin, den 9. Juni 1936.

Der Reichsminister der Finanzen. JZ. A.: Schlüter.

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9. Juni

8* 1

der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 1936, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen an Stelle der in den Bekanntmachun⸗ gen KP 145 vom 3. Juni 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 127 vom 4. Juni 1936) und KP 147 vom 5. Juni 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 129 vom 6. Juni 1936) fest⸗

gesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Blei (Klassengruppe III):

Blei, nicht legiert (Klasse II aAa . NRM 19,50 bis 20,50 Hartblei (Antimonblei) (Klasse III BP)) 22,— 23,— Aus: Zinn (Klassengruppe XX):

Zinn, nicht legiert (Klasse XX ahà RM 223,50 bis 243,50 Banka⸗Zinn in Blöcken „„ 245,50 255,50 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. 81

Berlin, den 9. Juni 1936.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle.

I Stinner.

Bekanntmachung.

Die am 9. Juni 1936 ausgegebene Nummer Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schäd⸗ lingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen. Vom 20. Mai 1936.

Dritte Verordnung zur Aenderung der Verordnung über den Gebrauch von Aethylenoxyd zur Schädlingsbekämpfung. Vom 20. Mai 1936.

Vierte Hurcführungaverordnung zum Gesetz über Ver⸗ brauchergenossenschaften. Vom 26. Mai 1936.

erordnung zur Durchführung und Segengerng des Gesetzes über die Zinsen für den landwirtschaftlichen Realkredit. om 4. Juni 1936.

Bekanntmachung über den Verkehr schwedischer Personen⸗ kraftfahrzeuge im Deutschen Reich und deutscher Personenkraft⸗ fahrzeuge in Schweden. Vom 28. Mai 1936.

Umfang: ¼‿ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendun

Berlin NW 40, den 10. Juni 1936.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung.

Die am 9. Juni 1936 ausgegebene Nummer 19 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält: Verordnung über die Bildung des Sude⸗Rögnitz⸗Verbandes. Vom 30. Mai 1936. Bekanntmachung über den deutsch⸗irakischen Handelsvertrag. Vom 30. Mai 1936. Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 5. Juni 1936. Umfang: 1 Bogen. 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 10. Juni 1936. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich

53 des

Preußen.

Verfügung.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommu⸗ nistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. 1. S. 293) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) und dem Gesetze über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 479) werden nachfolgend aufgeführte Vermögenswerte in der Maßgabe zugunsten des Preußischen Staates eingezogen, daß mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger ies Vermögenswerte Eigentum des Preußischen Staates werden:

Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

a) Ferl Gustav, ehem. M. d. R., z. Zt. unbekannten Auf⸗

enthalts in Belgien 60,— RM,

b) Neubeck Hans, z. Zt. Paris, 147,— RM,

c) Simon Ernst, z. Zt. Brüssel, 1 Personenkraftwagen,

Opel, 6 Zyl., IY 110 416.

Düsseldorf, den 3. Juni 1936. Der Regierungspräsident.

Verkehrswesen.

Zahl der Nundfunkteilnehmer am 1. Juni.

Die Gesamtzahl der Rundfunkteilnehmer im Deutschen Reich betrug am 1. Juni 1936 7 517 240 gegenüber 7 599 252 am 1. Mai. Im Laufe des Monats Mai ist mithin eine Abnahme von 82 012 Teilnehmern (= 1,1 %) eingetreten. Unter der Gesamtzahl am 1. Juni befanden sich 568 224 Teilnehmer, denen die Rundfunk⸗ gebühren erlassen sind.

8 Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater.

Donnerstag, den 11. Juni. Staatsoper: Carmen. Musikalische Leitung: Blech. Beginn: 19 ½ Uhr. Schauspielhaus: Der tolle Tag (Figaros Hochzeit). Komödie von Beaumarchais. Beginn: 20 Uhr. Staatstheater Kkeines Haus: Der Ministerpräsident. Schauspiel von Wolfgang Goetz. Beginn: 20 Uhr.

-

Berliner Börse am 10. Juni. Aktien zunächst fester, dann abgeschwächt Renten freundlich.

Unentwegt steigen die Kurse an den Aktienmärkten weiter. Maßgebend dafür bleibt immer derselbe Grund: Geldfülle einer⸗ saithn Stückeknappheit andererseits. Die aus Kreisen des

ublikums und der Industrie stammenden Kaufaufträge betreffen ausnahmslos alle Marktgebiete, nur vereinzelt waren auf Grund besonderer Vorgänge Abschwächungen festzustellen. Letzteres galt insbesondere für Orenstein, da hier der wieder dividendenlose Ab⸗ schluß stark enttäuschte; die Aktie ging daher zunächst um 1 und im Verlauf nochmals um ¼ % zurück. Bei Schlesische Zink war ebenfalls eine Einbuße von 2 ¾ zu verzeichnen, da die im Ge⸗ schäftsbericht ausgewiesene Minderung des Rohertrags und eine Verluststeigerung verstimmend wirkten. Sonst waren am Montan⸗ markt bis 1 ¼ % liegende Kurssteigerungen zu beob⸗ achten, wobei Mansfelder und Mannesmann die Führung hatten. Von Braunkohlenwerten zogen Rheinebraun um 7 ¾, Eintracht und Ilse Bergbau sowie Niederlaus. um je 3 % an. Von Kali⸗ aktien waren Salzdetfurth 2 ¾ %, die übrigen Werte des Marktes ca. 1 % fester. Von chemischen Papieren setzten Farben ½ % höher mit 174 % % ein, gaben aber später auf 173 % nach. Conti waren um 3 +% gebessert.

Von Elektro⸗ und Versorgungswerten begegneten insbeson dere letztere lebhafterem Kaufinteresse. Rheag zogen um 2 ⁄%, Elektro⸗Schlesien um 1 ¾¼, Schlesische Gas um 1 % % an. Bei den Autowerten setzten Daimler ihre Steigerung um 1 % fort. Sonst 8 noch Dt. Eisenhandel, Schubert & Salzer, Aku und West⸗ heutsche Kaufhof mit je +† 1 ½¼ zu erwähnen; bei letzteren wurde die ausgeglichene Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit Befriedi⸗ gung aufgenommen. Eine sprunghafte Aufwärtsbewegung zeigten auch heute wieder Reichsbankanteile, die mit einer Steigeru von 2 ¾¼ % erstmals die 200⸗Prozent⸗Grenze überschritten. Na Ablauf der ersten halben Stunde wurde das Geschäft ruhiger, sum Teil erfolgten Realisationen, die leichte Kurseinbuße aus⸗

ten.

Gegen Ende der ersten Börsenstunde erfolgte ein kräftigere Rückschlag. Auf Gewinnmitnahmen und Glattstellungen, f gusschließlich von seiten der Kulisse, gab das Kursnieveau a gemein nach, wobei die Einbußen zum Teil beträchtliches Ausma annahmen. So gaben Rhein. Braunkohlen nach der kräftigen Anfangssteigerung 5 ¾ % wieder her. Waldhof ermäßigten sich um 2 ⁄¾, Vereinigte Stahlwerke um 1 %, Rütgers um 1 %, Hoesch und Reichsbank um 1 4, Daimler und Felten um je 1 o.

Am Rentenmarkt konnten Reichsaltbesitz die nach de Feehung erlittene Einbuße weiter aufholen (113,40 nach 113)

ie Umschuldungsanleihe wurde mit 8955 ebenfalls etwas höhe notiert. Von industriellen Schuldverschreibungen zogen die 4 ½ bzw. 4 ¼ Pigen Stahlvereinbonds um ½¼ bzw. ½ % an.

Am Kassamarkt blieben die Umsätze wieder nur sehr gering Etwas Anlageinteresse zeigte sich für einzelne Stadtanleihen von denen 28er Elberfeld ½ % gewannen. Die beiden Duis burger gaben den Vortagegewinn wieder her. Dekosama Neu⸗ besitz setzten ihre Steigerung um *, I. 1 um 0,30 % fort. Von landschaftl. Goldpfandbr. zogen ker Pommern um ¼ an, während dto. Abfindung im gleichen Ausmaß zurückgingen. Provinzanleihen lagen freundlich. 8er Schleswig⸗Holst. Elek trizitätsverband +† ½¼ %. Am Markt der Länderanleihen ware beide Braunschweig. um je 0,22 %, neue Hamburger um ½ % höher. Von industriellen Schuldverschreibungen sind Aschinge mit +† ℳ% und Harpener mit +† ½¼ % zu erwähnen.

Blanko⸗Tagesgeld verteuerte sich im Zusammenhang mit de heutigen Steuertermin auf 2 % bis 2 % .

Von Valuten errechnete sich das engl. Pfund in Berlin mi 12,47 ¶% etwas fester, der Dollar mit 2,48 ¾ unverändert und de

franz. Franken mit 16,37 schwächer.

Börsenkennziffern für die Woche vom 1. bis 6. Juni.

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffer stellen sich in der Woche vom 1. bis 6. Juni im Vergleich zur Vor⸗

woche wie folgt: 1

Wochendurchschnitt Monats⸗

vom 1. 6. vom 25. 5. urchschnit Aktienkurse (Inder 1924 bis 6. 6. bis 30. 5 Mai

bis 1926 = 105) 1

Bergbau und Schwerindustrie 107,71 Verarbeitende Industrie .. 92,29 Handel und Verkehr.. 103,58 99,25

Gesamwt..

Kursnivean der 4 ½ % igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗ aktienbanken .. . 8 Prandbriese der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten Kommunalobligationen .. Anleihen der Länder und Gemeinen.

Durchschnitt.. Außerdem: 8 6 % ige Industrieobligationen 4 % ige Gemeinde⸗ umschuldun sanleihe..

Devisenbewirtschaftung.

Reue Bestimmungen über eine einheitliche Abfassung und Gliederung der Devisenerlasse. Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung ha durch RE. Nr. 77,/36 D. St. 27/36 Ue. St. neue Bestimmungern über eine einheitliche Abfassung und Gliederung der Runderlass und Allgemeinen Erlasse der Reichsstelle für Devisenbewirtschaf

tung nach den darin behandelten Sachgebieten getroffen. Durch diese neue Anordnung wird es noch mehr als bisher ermöglich bzw. erleichtert, über die für jedes Sachgebiet in Form von Rund erlassen und Allgemeinen Erlassen ergangenen devisenrechtlichen Bestimmungen eine genaue Uebersicht zu erhalten und eine nach Sachgebieten geordnete Aufbewahrung der einzelnen Erlasse vor

zunehmen. —-