1936 / 156 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 08 Jul 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und

S

taatsanzeiger Nr. 156 vom S. Juli 1936. S. 2

Zuwiderhandlungen.

die Vorschriften dieser d 12 bis 15 der 1934.

Zuwiderhandlungen gegen sc fallen unter die Strafvorschriften der 88 10, 2 ordnung über den Warenverkehr vom 4. September

58

D0. Inkrafttreten.

Diese Anordnung tritt am Tage nach der

schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Der Reichsbeauftragte für Wolle.

Jeremias.

in Kraft.

gUnordnung 12 8 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl

1 (Schrottmarktregelung) vom 8. Juli 1936. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr von 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816)

Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Abschnitt I (Entfallgebiete). Es ist verboten, folgende Eisen⸗ und Stahlschrottsorten: Hochofenschrott, Siemens⸗Martin⸗Schrott, Elektroofenschrott, Späne, Kupolofenschrott, Sperrschrott, Mischschrott,

aus dem durch die nachstehende Grenzziehung entstehenden öst⸗ lichen Entfallgebiet nach dem westlichen oder vom westlichen nach

dem östlichen Entfallgebiet zu liefern. Verlauf der Grenze: . Unterlauf der Elbe von gengrad, 10. Längengrad bis Bahnlinie Gerstungen/ Bad thal, 8 Schnittpunkt des 10. Län Bahnlinie Philippsthal Schweinfurt,

Pen Schnittpunkt mit de

ser Anordnung Ver⸗

Verkündung im Deut⸗

in Verbindung

mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Zustimmung des

der Nordseeküste bis zum 10. Län⸗ alzungen bei Philipps⸗

engrades mit der Bahnlinie, ad Salzungen / Meiningen bis

Flußlau von 8 furt Bahnlinie Marktbreit/Steinach bis Rothenburg,

Luftlinie Rothenburg /Rot am See, Bahnlinie Rot am Vacknang/Waiblingen bis Fellbach, Luftlinie Fellbach / D gen / Vaihingen, öhnlinie Vaihingen / Horb, Rottweil bis Marbach, Bahnlinie Waldshut.

D lichen Entfallgebiet. § 2. Dem Verbote des § 1 unterliegen nicht 1. Gußbruch, mit Ausnahme des für den ten Gußschrotts. 2. Sperr⸗ und Mischschrott, der 15 zerkleinerungs⸗ und Sortierungslägern innerha 15⸗km⸗Grenzzone (sog. kleines wird. m § 3. Maßgebend für ehör lichen oder östlichen Entfallgebiet ist der versandt wird. Der gemäß § 2

Orte des Lagers entfallen. 11.““ (Händler oder Verbraucher)

Empfänger von Schrott 8 aus Orten außerhalb des

Schrottsendungen, die ihnen jeweils in Betracht kommenden unverzüglich der Berlin (Abteilung Schrott) zu melden. Die nicht die im § 2 vorgesehenen Ausnahmen.

Abschnitt II (Lagerhaltung). § 5. Entfallstellen und Händler dürfen Eisen⸗ einer der nachstehenden Sorten: 1. chargierfähiger Hochofenschrott, 2. unchargierfähiger Hochofenschrott, 3. chargierfähiger CEEE 4. unchargierfähiger Siemens⸗Martin⸗Ofenschrott, 5. Eisen⸗ und Stahlspäne, 6. Mischschrott, 1 7. Feesöruch jeder Art, kupolofenfertig, 8. Gußbruch jeder Art, unchargierfähig 9. EEE“

T

des Main von Schweinfurt bis Marktbreit,

See Crailsheim /Hessental / Gaildorf /

dettingen /Wangen / Degerloch / Möhrin⸗

Marbach/ Donaueschingen / Immendingen

e auf der Grenzlinie liegenden Gemeinden zählen zum öst⸗

Hochofen bestimm⸗

km östlich und westlich

von der Grenze 1 Abs. 2) entfällt, soweit er Slactt. er

Grenzgebiet) zugeführt

die Zugehörigkeit des Schrotts zum west⸗ Ort, von dem der Schrott

Ziff. 2 einem Schrottzerkleinerungs⸗ und Sortierungslager zugeführte Sperr⸗ und Mischschrott gilt als am

für sie Entfallgebietes geliefert werden, Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl in Meldepflicht umfaßt

und Stahlschrott

bis

haben

8

erreicht sind.

lassungen eines Unterneh Höchstmengen gesondert berechnet.

Abschnitt III (Gegengeschäfte).

oder bei der Er

Ausr

Die Ueberwachungsstelle f sonders begründeten Einzelfällen schriften dieser Anordnung zulassen.

Allgemeine Ausnahmen si Reichswirtschaftsministers zulässig.

Zuw Strafvors Warenverke

Spezialschrott,

11. Gußspäne für chemische Zwecke,

12. Edelstahlabfälle, 183. nursehe hen alletn verzinkter Schrott),

älle einschließlich Konservendosen, nicht länger als 8 Woch

14. verzinnte Ab unter Ziffer unter unter Ziffer

§ 6.

Die im § 5 vorgeschriebene Begrenzung umfaßt in jedem Falle alle Mengen, über die die einzelne Enü fallstelle oder der einzelne Händler versgdnn berechtigt ist, un war sowohl Bestände, die auf eigenem 1

etriebe, als auch Bestände, die auf fremden Lägern oder fremden Betrieben a 1

. 2

Für räumlich

§ 7.

hmen.

§ 8.

sind

§ 9.

§ 10.

ür Eisen und Stahl kann in

en auf Lager halten, wenn in den 1— 6 genannten Sorten 100 t, Ziffer 7—11 genannten Sorten 50 t,.

h 12 14 genannten Sorten 30 t

8 der Lagerhaltnf

ager oder im eigene

ufbewahrt werden. getrennte Teilbetriebe oder Zweignieder mens werden die na

Es ist verboten, bei Abschluß von Verträgen auf Liefern oder Abgabe von den in § 5 genannten Eisen⸗ und Stahlschrotz füllung dieser Verträge als Gegenleistung arenlieferungen, Werk⸗ oder Dienstleistungen anzubieten oͤe zu verlangen.

Für die im 2 bezeichneten

Abschnitt IV (Schlußbestimmungen).

Fälle gelten insoweit keine

9 Ausnahmen von den Vor⸗

nur mit Zustimmung del

iderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter di chriften der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über da hr vom 4. September 1934.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 8. Juli 1936.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl: Dr. Scheer⸗Hennings.

Uebersicht der Prägungen von Reichsmark⸗ und Reichspfennigmünzen bei de

n deutschen Münzstätten bis Ende Funi 1936.

Monaten Juni 1936 worden in:

1. In den April, Mai, sind geprägt

Drei⸗ Reichsmark⸗ stücke

RM

Fünf⸗ Reichsmark⸗ stücke

RM

Silb e1 m i n ; en (alt) Reichsmark⸗

Silbermünzen (neu) Fünf⸗ Zwei⸗ Reichsmark⸗ Reichsmark⸗ stücke stücke RM RM

Ein⸗ Reichs mark.⸗ stůücke

RM

vei⸗ Ein⸗ Zwei Reichsmark⸗ stücke

stücke RM

RM

Nickelmünzen

Fünfzig⸗ Reichspfennig⸗ stůücke

RM

Aluminiumbronzemünzen Zehn⸗ Fünf⸗ Reichspfennig⸗ Reichspfennig⸗ stůcke stůcke

Kupfermünzen

Zwei⸗ Ein⸗ Reichspfennig⸗ Reichspfennig⸗

stücke stücke

Berlin. München.. Muldenhütten Stuttgart.. Karlsruhe.. Hamburg .

40 879 950

12 920 000 5 300 000 9 622 000 5 076 000 5 830 000

1 812 771

385 973,50 107 124,—

100 000,—

749 326,20 252 000,— 43 631,— 294 862,70 56 000,—

475 950,95 90 000,— 34 500,—

166 647,ℳ 11 800,⸗

7800— 16 250

Summe 1

2. Vorher geprägt) . 272 174 184

waren 761 950 000.

213 743 000

1 812 771

79 627 950 242 529 028

295 000 000 660 626 000 12 600 000

593 097,50 83 529 849,—

600 450,95

1 395 819,90 30 735 458,55

75 655 207,20

202 497,4

5048 800,022 7810 1221.

761 950 000 272 174 184

3. Gesamtprägug 264 533 676 264 533 676

4. Hiervon sind wieder eingezogen. 532 792 955

21

244 341 799

740 253 950 15 871

60 780

295 000 000 250 272 481†

3 743 000

12 600 000 288 720 1—

2 834

84 122 946,50 75 827,50

31 335 909,50

77 051 027,10 13 356,45

54 730,30

5 048 800,02 8 012 6219 6 051,08 2 9770.

In 11““ *) Vgl. den Reichsanzeiger vom 4. April 1936

Berlin, den 7. Juli 1936.

7640 508 213 454 280 Nr. 81.

740 193 170 244 325 928

44 727 519 12 597 166

84 047 119,—

Der Reichsminister der Finanzen.

76 996 296,80] 31 322 553,05

5042 748,94] 8 009 6431

J. A.: Damm.

Bekanntmachung KP 162 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 7. Juli 193 betr. Kurspreise für unedle Metalle. 1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Uebe⸗

wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr.

Richtpreise

Nr. 171 vom geführten Metallklassen an Stelle der in den machungen KP 157 vom 26. Juni 1936 (Deutscher Reich anzeiger Nr. 147 vom 27. Juni 1936) und KP 161 vo

für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeig 05

20.

6. Juli 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 155 vom 7. Juli

fest⸗

1936) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise gesetzt:

Aus: Kupferlegierungen (Klassengruppe IX): Bronzelegierungen (Klasse IX C) ..

Zinn (Klassengruppe XX):

Zinn, nicht legiert (Klasse XX ahn. NM 219,50 bis 239, Banka⸗Zinn in Blöcken... 241,50 251, Mischzinn (Klasse XX B) . .219,50 239,

7)

je 100 kg Sn⸗Inhalt

Re. 19,50 bis 20,

je 100 kg Rest⸗Inhalt

Lötzinn (Klasse XX D) . RM 219,50 bis 239,

je 100 kg Sn⸗Inha

N 19,50 bis 20, 1 ie 100 kg Rest⸗Inhalt. 1 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗

öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger Berlin, den 7. Juli 1936. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner. e“

in Kraft.

Bekanntmachung über das Verbot einer ausländischen Druchkschrift.

öAuf Ersuchen des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung 2 Schutz von Volk und Staat vom 8. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbrei⸗

des Reichspräsidenten zum

tung der in Toulouse erscheinenden Zeitung „La dépêc bis einschließlich 30. September 1936 verboten. Berlin, den 2. Juli 1936. Preußische Geheime Staatspolizei. Geheimes Staatspolizeiamt. J. A.: Klein.

41 22

J

Juli 1935), werden für die nachstehend auf⸗ Bekannt⸗

. RM 75,— bis 78,—

Bekanntmachung.

Wir geben unter Bezugnahme auf die §§ 17 und Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgese 21. August 1919 die nachfolgende Aenderung unseres katsvertrages, die durch Beschluß lung am 2. Juli 1936 sowie nachträglich durch kohlenrat ihre Genehmigung erfahren hat, bekannt:

6, L⸗

er

Neufassung:

S⸗ m strielle Verbraucher abgegeben werden.

Leipzig, den 7. Juli 1936.

Mitteldeutsches Braunkohlen⸗Syndikat 1932, Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

der Werksbesitzerversamm⸗ den Reichs⸗

§ 16, Abs. 2, Satz 2 des Syndikatsvertrages erhält folgende Bruchbriketts und Brikettspäne dürfen nur für indu⸗

48 der vom

yndi⸗ lich

50 50 50

Preußen.

80 Bekanntmachung. 50 lt

85 setzsammlung enthält unter

(Nr. 14 336.) Erlaß über die Ernennung und Entla Beamten der Geheimen Staatspolizei. Vom 29. Juni 19 (Nr. 14 337.) gebiete. Vom 16. Juni 1936. Umfang: ¼ Bogen. Versandgebühr von 3 Rpf. W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel. Berlin, den 8. Juli 1936. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

89 Deutsches Reich. Der Gesandte der Union von Südafrika Gi

6. Juli wieder übernommen.

Die heute ausgegebene Nummer 16 der Preußischen Ge⸗

ung der G 2 1 Preußen. Vierzehnte Verordnung über Wohnsiedlungs⸗ Vom 16. Juni 1936. Pers Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer

Zu beziehen durch: R. v. Decker’s Verlag (G. Schench),

1 9 e ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft am

Mit

Nr. 19 des Reichsarbeitsbl Pechen vom Reichs⸗ und Preuß v 8, Verlagsanstalt Otto Stollberg Bernburger Straße

Vierte Durchführungsbesti währung von Kinderbei KFV. DB.). Arbeitsbeschaffung, 2 nungen, Erlasse: Heranzie arbeiter zur Bürgersteuer Bedarfs an Arbeitskräfte arbeiten. Vom 26. Juni recht, Lohnpolitik. über die Heimarbeit in der Gen Vom 18. Juni 1936. Veror laubskarten und Urlaubsmarken sowie über p 1 d. Vom 20. Juni 1936. Ausnahmegenehmigungi über Entgeltbücher in der deutschen Textilindustrie.⸗ Gesetze, Verordnungen, ckereien und Konditoreien. Vom 29.

Verordnung zur Durchführung eit in Bäckereien und Konditoreien. V Wohnungswesen und

Urlaubsgel Anordnung i IV. Arbeitsschutz. Arbeitszeit in

über die Arbeitsz 1936. Gesetze, Landesbürgschaftsausschüssen. Vom planung:; Zweite Verordnung lung des Wietwesens

er Teil: I.

Begründung.

V. Siedlungswesen Verordnungen, Erlasse:

Mitarbeit der Gau

14) hat folgenden e Allgemeines. Gesetze mmungen zur

Vom 10. Juni 1936. rbeitsdienst, Arbeitslosenhilfe. Gesetze, Veud hung auswärts beschäftigter .— Anordnun n bei Durchführung öffentlicher Bn⸗ 1936. III. Sozialverfassung, Gesetze, Verordnungen, Erlass

nüse⸗ und dnung über den Vertrieb von hG

atts vom 5. Juli 1936 (herau“ ischen Arbeitsministerium, Berti

G. m. b. H., Berlin 8SW1

eil I, Ant zerordnungen, Er

Verordnung über die

hilfen an kinderreiche Familien (Vienü

II. Arbeitsvermittlung

Notstande⸗ üͤber die Anzeigen Arbeit : Verordnunt Obstkon eerven⸗Induftne

die Auszahlung mn

rlasse: Gesetz über Juni!

des Gese

om 30. 8-

Städtebal

die Bildung hn un

Erlaß über Sied

17. Juni 1936.

imstättenämter der DTr Fhg über die Anderung der Verordnung zuree, im Saarland. Vierzehnte Verordnung über onalnachrichten.

Vom 23. Juni 1986. Wohnstedlungsgebin

Berlin

Im

Zahl d

1. Ju

turniers in der Deutschlan eine Postanstalt ein. Sie befaßt sich mit dem wertzeichen und Formblättern, der Annahme und An

790

Verkehrswesen.

Die Gesamtzahl der Rundfunk

betrug am 1. Juli 1936 7 430 319 gegenü⸗ Laufe des Monats Juni ist mithin eine eee.E (= 1,16 %) eingetreten.

i befanden sich 570 591 Teilnehmer, gebühren erlassen sind.

turniers

er Rundfunkteilnehmer am 1. Juli.

teilnehmer im Deutschen 9 ber 7 517 240 am 1. - Abnahme von dh⸗

Unter der Gessamtzahl

denen die

Sonderpostamt aus Anlaß des Welt⸗Kegla

1936.

d Die Deutiche Reschepost richtet aus Anlaß des Weltz ag

halle für die Zeit

vom 21.— 20. Verkauf von ie

Runkful

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 156 vom 8. Juli 1936. S. 3

sisendungen jeder Art und von Telegrammen sowie mit der iermittlung von Ferngesprächen. Das Sonderpostamt verwendet

besonderen Tagesstempel mit der Inschrift: nen bZzerlin⸗Charlottenburg 5 Welt⸗Keglerturnier 1936.

Aus der Verwaltung.

53 Aufbaugesetze im erften Halbjahr 1936. Das Reichsgesetzblatt, das ein getreues Spiegelbild der etigen Aufbauarbeit des Dritten Reiches liefert, soweit sie in

Gesetzen und Verordnungen ihren Niederschlag findet, gibt eine Uebersicht der Gesetzesarbeit des ersten Hchlag 1936 bekannt. Die Zahl der in dieser Zeit erlassenen Reichsgesetze betrug 53, die Zahl der Verordnungen und Durchführungsbestimmungen, soweit sie im Reichsgesetzblatt amtlich bekanntgegeben werden, 312. Unter den Gesetzen befanden sich wieder zahlreiche von größerer Bedeutung. Es sei nur an das Patentgesetz, das Urkundensteuer⸗ esetz, an das Tierzuchtgesetz und das gefes über den Reichs⸗ remdenverkehrsverband, an die Reichstierärzteordnung, das Ge⸗ etz über den Volksgerichtshof, das Amnestiegesetz, das Familien⸗ unterstützungsgesetz und das Gesetz über die Vereinheitlichung der Haushaltsführung in Reich und Ländern erinnert.

elsteil.

Reform der Organisation der gewerblichen Wirtschaft.

Dezentralisierung Stärkung der

gOer Reichswirtschaftsminister hat durch einen Erlaß an die geichswirtschaftskammer eine Reform der Organisation der ge⸗ herblichen Wirtschaft in Kraft gesetzt. Durch die bisherigen ge⸗ glichen Bestimmungen war das früher freie Verbandswesen in neue Organisation überführt und eine Verbindung zwischen mmern und Gruppen angebahnt. Nunmehr soll in Aus⸗ ührung von Gedankengängen, welche Präsident Dr. Schacht ereits in seiner Rede vor der Wirtschaftskammer Berlin⸗Bran⸗ enburg im Dezember 1935 dargelegt hat, diese Verbindung bei

n Wirtschaftskammern durchgeführt werden. Gleichzeitig wer⸗ en Bestimmungen erlassen, welche Vereinfachung der Organi⸗ ation, der Beitragseinziehung und Kontrollen bei der Verwen⸗ sung der Mitgliedsbeiträge vorsehen.

In dem Erlaß wird zunächst die Notwendigkeit einer selb⸗ ändigen Organisation der gewerblichen Wirtschaft betont. Diese rganisation soll das Instrument der Reichsregierung für die zurcführung ihrer Wirtschaftspolitik und Bindeglied wischen Regierung und Wirtschaft sein. Soweit da⸗ ei bisher selbständige landschaftliche Organisationen, wie die Be⸗ rksgruppen der Reichsgruppe Industrie und der Wirtschafts⸗ ruppe des Handels, ihr zum Teil auf alte Tradition aufgebautes igenleben aufgeben müssen, soll dies keinen Verzicht auf die be⸗ ndere landwirtschaftliche Prägung bedeuten. Vielmehr wird ei einer Zusammenfassung dieser Gruppen mit den entsprechen⸗

n Wirtschaftskammern der landschaftliche Charakter in den ein⸗ elnen Bezirken gefördert werden.

Die Verbindung von Gruppen und Kammern bird zunächst bei den Wirtschaftskammern erfolgen. Die bis⸗ erigen Bezirksgruppen der Reichsgruppe Industrie werden in ndustrieabteilungen der Wirtschaftskammern und die Bezirks⸗ ruppen der Wirtschaftsgruppen der Reichsgruppe Handel (Groß⸗, fin⸗ und Ausfuhrhandel, Einzelhandel, Gaststätten⸗ und Be⸗ erbungsgewerbe und ambulantes Gewerbe) in Unterabteilungen er Wirtschaftskammern überführt; die Unterabteilungen können

einer Abteilung Handel zusammengefaßt werden. Diese Abtei⸗ ngen und Unterabteilungen erhalten Leitung, Beirat und Ge⸗ häftsführer, bei deren Berufung die zuständige Reichsgruppe der Wirtschaftsgruppe mitwirkt. Die Industrie⸗ und Handels⸗ mmern des Bezirks werden in einer Kammerabteilung der Pirtschafskammer zusammengefaßt, die an die Stelle der auf⸗ alösenden landschaftlichen Zweckvereinigungen oder Induftrie⸗ nd Handelstage tritt. Die beteiligten Reichsgruppen und Wirt⸗ chaftsgruppen erhalten fernerhin Einfluß auf den Haushalt der euen Abteilungen und Unterabteilungen, der für diese gesondert on dem allgemeinen Haushaltsplan der Wirtschaftskammern fgestellt wird.

Hinsichtlich der Beitrags⸗ und Haushaltsregelungen unter⸗ heidet der Erlaß entsprechend der bei der Organisation des Ver⸗ rs getroffenen Regelung zwischen 1 Fachmit⸗ liedern und Listenmitgliedern. Eine Unternehmung wird Haupt⸗

nrtglied bei ihrer Betreuungsgruppe, das ist diejenige Wirtschafts⸗

ruppe, bei der das Schwergewicht ihrer fachlichen Betätigung egt. Wenn sie darüber hinaus auch noch im Gebiet einer anderen Pirtschaftsgruppe tätig ist, so wird sie Fachmitglied bei dieser. handelt es sich bei ihrer gewerblichen Tätigkeit außer derjenigen s Hauptmitglied um einen Hilfsbetrieb oder um sogenannte znerhebliche gewerbliche Nebentätigkeit, so wird sie lediglich als istenmitglid erfaßt und braucht in diesem Falle an die be⸗

nreffende Wirtschaftsgruppe keine Beiträge zu zahlen. Sie wird

ann mit einem entsprechend höheren Beitrag bei ihrer Be⸗ reuungsgruppe beitragspflichtig. Unerhebliche gewerbliche Neben⸗ ütigkeit liegt dann vor, wenn die Betätigung neben der die Haupt⸗ itgliedschaft begründenden Tätigkeit ausgeübt wird und alle ätigkeiten zusammen ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen unter 000 MI erbringen oder wenn die Tätigkeit innerhalb einer von n Reichsgruppen festzusetzenden Unerheblichskeitsgrenze liegt. ie Beiträge sollen innerhalb jeder Wirtschaftsgruppe nach ein⸗ geitlichen Maßstäben und in einem Betrage eingezogen werden. s kann also eine Unternehmung, die nur einer Wirtschaftsgruppe ingehört, in Zukunft nicht mehr von einzelnen Fachgruppen oder Fachuntergruppen zu verschiedenen Terminen zu mehreren Bei⸗ kägen herangezogen werden, sondern die Heranziehung erfolgt nur zreinheitlichen Terminen für alle der Wirtschaftsgruppe ange⸗ 8 en Untergliederun gen. Für die Haushaltspläne der Grup⸗ nterhalb der Reichsgruppen ist jeweils Genehmigung der igeordneten Gruppe angeordnet worden. Ferner ist die Ein⸗ 8 ung einer Prüfstelle für den gesamten Bereich der Organisation bragewerblichen Wirtschaft vorgesehen, die die Finanzgebarung der vhen oder Kammern prüfen soll. 1chin sieht der Erlaß Einzelbestimmungen zur Verein⸗ dig e und Erhöhung des Wirkungsgrades der Organisation vor. ü veichsgruppen und Wirtschaftsgruppen sollen ihre Organisation dusonne Möglichkeit der Vereinfachung von Dienststellen und der nals imenlegung von Fachgruppen und Fachuntergruppen noch⸗ käbebrüberprüfen und hierüber terminmäßig berichten. Statistische dukunfegen der Fachgruppen und Fachuntergruppen bedürfen in beiat der Zustimmung der zuständigen Wirtschaftsgruppe. thäftsfünn macht der Reichswirtschaftsminister den Leitern und Ge⸗ hen hrern sämtlicher Gruppen zur Pklicht, engste Fühlung mit berstell itgliedern zu halten und ihnen in unmittelbarer Gegen⸗ geiches ulc und Aussprache die Wirtschaftspolitik des Dritten pon der Müe Schwierigkeiten und Erfolge vor Augen zu führen und ie Gru Litgliedern Wünsche und Sorgen entgegenzunehmen, wobei rkaveuppen auf vereinfachte Möglichkeiten der Abhaltung von Be⸗ Der wunlungen hingewiesen werden. 8 bhrengericheichSwirtschaftsminister stellt ferner die Schaffung eines sammer ichtshofes der deutschen Wirtschaft bei der Reichswirtschafts⸗ inführunnd von Ehrengerichten bei den Wirtschaftskammern zur binsetun ig einer Ehrengerichtsbarkeit in Aussicht und ordnet die Hraf ve eines Ausschusses unter Leitung des Rechtsanwalts arbeittn on der Goltz bei der Reichswirtschaftskammer zur Aus⸗ Um von Vorschlägen an. geuppatentrichen wird schließlich noch einmal, daß die Reichs⸗ dirtschafteen. Wirtschaftsgruppen und ihren Untergliederungen, die un ergruppenuppen den Fachgruppen und die Fachgruppen den Fach⸗ ammern h übergeordnet sind und daß die Bezirkswirtschafts⸗ tt einso üt ihren körperschaftlichen Mitgliedern Auskünfte aller ordern können und auf die Beteiligung und rechtzeitige

Selbstverantwortung der Wirtschaft.

Unterrichtung bei der Behandlung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung Anspruch erheben 8—

Der Reichswirtschaftsminister bringt zum Schluß zum Aus⸗ druck, daß er nach Durchführung dieser Reform die Organisation der gewerblichen Wirtschaft, die nunmehr eine in Gruppen und Kammern gegliederte Einheit ist, in stärkerer Weise als bisher in die Tagesarbeit der Wirtschaftspolitik einschalten werde. Schon jetzt sollen die Kammern und Gruppen auf ihre Mitglieder dahin einwirken, daß sie Einzelanträge nach Möglichkeit nur über die Organisation der gewerblichen Wirtschaft an das Reichs⸗ und Preußische Wirtschaftsministerium leiten.

In dem Schreiben des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschafts⸗ ministers an die Reichswirtschaftskammer wird u. a. noch aus⸗ geführt, daß die Verbindung zwischen Handelskammern und Gruppen, für die durch das Gesetz vom 27,. Februar 1934 und die Durchführungsverordnungen vom 27. November 1934 und 25. September 1935 die gesetzlichen Grundlagen geschaffen worden waren, nunmehr unter Anwendung der hierfür in der Ersten Durchführungsverordnung vorgesehenen Möglichkeiten vollendet werden soll. Gleichzeitig sollen gewisse Mängel welche sich aus dem auf das Prinzip der Pflichtmitgliedschaft gründenden Totalitätsanspruch durch zu starke Inanspruchnahme der Mit⸗ glieder der Organisationen ergeben, behoben werden. Schließlich wird es als erwünscht bezeichnet, die Ueberordnungs⸗ und Unter⸗ ordnungsverhältnisse im Aufbau der gewerblichen Wirtschaft derart klarzustellen, daß sich für die leitenden Persönlichkeiten klare Verantwortung und zugleich die Befugnisse zur Erfüllung ihrer Verantwortung gegenüber ihren Untergliederungen ergeben.

Mit dem Hinweis darauf, daß der Reichswirtschaftsminister bereits mehrfach Bedenken gegen eine schon vorhandene oder dro⸗ hende Ueberorganisation geäußert habe, wird dann in dem Schreiben weiter zum Ausdruck gebracht, daß alle Arbeiten an der Organisation der gewerblichen Wirtschaft einen einfachen, über⸗ sichtlichen Aufbau zum Ziel haben müssen, welcher zwischen Kammern und Gruppen, bezirklichen und fachlichen Aufgaben klare Grenzen zieht und die verschiedenen Gesichtspunkte organisch zusammenbringt. Die gewerbliche Wirtschaft zerfalle nicht in regionale und fachliche Unternehmungen, sie he vielmehr eine Einheit. Demgemäß müsse auch ihr organisatorischer Ueberbau einheitlich sein. Gruppen und Kammern bilden die einheitliche Organisation der gewerblichen Wirtschaft. Dieser Aufbau könne nur erreicht werden, wenn ihm das Eigenleben einzelner Orga⸗ nisationen, die zum Teil auf eine gute Tradition zurückblicken, untergeordnet wird.

Das Wesen sozialistischer Wirtschaft.

Die Kommission für Wirtschaftspolitik der NSDAP. hielt auf der Plassenburg bei Kulmbach einen wirtschaftspolitischen Rednerkurs ab. Der Leiter der Kommission für Wirtschafts⸗ politik der NSDAP., Bernhard Köhler, sprach über die „Sozialistische Wirtschaft“. Er wies dabei auf die Notwendigkeit hin, durch dauernde Schulung Propagandisten und Kämpfer auch auf dem wirtschaftspolitischen Abschnitt unserer Bewegung zu gewinnen.

„Wir sind verpflichtet, uns dem Führer als geschulte Mann⸗ schaft zur Verfügung zu halten. Der Nationalsozialismus wird so lange leben, als begeisterte Kämpfer für ihn leben. National⸗ sozialistische Wirtschaftspolitik unterscheidet sich nur in einem von jeder anderen Wirtschaftspolitik: sie ist sozialistisch, d. h. sie sieht ihre Aufgabe darin, dem Volk und jedem Volksgenossen Ehre und Freiheit seines Lebens zu ermöglichen. Jede wirtschaftspolitische Handlung muß vor diesem Ziel bestehen können, sonst ist sie nur die Handlung von Interessenten. Die sozialistische Wirtschaft, die wir anstreben, besteht nicht darin, daß man dem einen das gibt, was man dem anderen nimmt. Wenn das Schicksal des deutschen Arbeiters darin bestanden hat, daß er entrechtet wurde, dann wird dieses Recht nicht dadurch wieder hergestellt, daß man Anderen ihr Recht nimmt, sondern nur dadurch, daß man dem deutschen Arbeiter sein Recht gibt. Solange auch nur ein Volksgenosse gezwungen ist, seine Arbeitskraft auf dem Markt zu versteigern, damit er nicht verhungert, untergräbt er die Lebens⸗ möglichkeiten seiner Kameraden. Es war der Kapitalismus, nicht bloß der Mißbrauch des Kapitalismus, der den Einzelmenschen und das ganze Volk in der Gewalt gehabt hat. Nichts kann das ersetzen, was der einzelne Mensch zu arbeiten versäumt hat. Durch die Verwirklichung des Rechtes auf Arbeit bleibt der Arbeiter nicht länger bloßes Objekt der Wirtschaft. Er wird ihr Träger. Man kann nicht das Recht auf Arbeit teilen, man kann es nicht ergänzen: hier durch ein Stück Recht auf Siedlung, hier durch ein Stück Recht auf Familie, auf Altersversorgung. Das sind alles erst Folgerungen des Rechtes auf Arbeit.“ S8 8

2 *

Längere als gesetzliche Garantiefristen sind verbotene Zugaben.

In einem Streitfall, dem der Tatbestand ugrunde lag, daß ein Handwerksmeister eine Empfehlungskarte versandt hatte, in der er für seine Leistungen eine zehnjährige Garantie anbot, während nach dem Gefetz höchstens eine fünfjährige Garantie in Betracht kam, hat der Reichswirtschaftsminister nach der „Rhein⸗Mainischen Wirtschafts⸗Zeitung“ folgende Stellung eingenommen; „Die Ga⸗ rantie von 10 Jahren übersteigt die durch § 638 B. G.⸗B. bestimm⸗ ten Garantiefristen; ich erblicke daher in der genannten Zusage einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung. 1

J

Berliner Börse am 8. Juli.

Aktien still, später befestigt. Renten stetig.

Die vereinzelt von der Kundschaft eingegangenen Kaufaufträ vermochten der Gesamttendenz kein einheittiches Geproͤge da die Kulisse namentlich in den stärker vorgekauften Werten man⸗

els ausreichender Gefolgschaft des Publikums wieder zu Glatt⸗ tellungen schritt. Gegen den Vortag ergaben sich daher nur in Einzelfällen stärkere Abweichungen. Auch in den gestern besonders gefragten Werten, wie Waldhof und Aschaffenburger Zellstoff, ver⸗ mochten die noch vorliegenden Käufe einen Kursrückgang um 1 bzw. 2 % nicht zu verhindern, da der berufsmäßige Börsenhandel ange⸗ sichts der vorangegangenen Steigerung Gewinnrealisationen vor⸗ nahm. Am widerstandsfähigsten blieben Montanwerte, insbesondere Ver. Stahlwerke, die bei größerem Umsatz ½¾ % gewannen, diesen Gewinn allerdings später nicht voll behaupten konnten. Klöckner zogen um , Hoesch um ½ 9 an, bröckelten später aber ebenfalls ab. Nahezu umsatzlos und daher meist gestrichen waren Braunkohlen⸗ werte und Kaliaktien. Von chemischen Papieren erlitten Farben einen kräftigen Rückgang um 1 ¼ % auf 167 ¼ %, zogen dann aber leicht um ½⅞ % an.

Im veeaee. zur Allgemeintendenz lagen Linoleumaktien recht fest, namentlich Conti⸗Linoleum, die mit Plus⸗Vorzeichen er⸗ schienen und dann 2 % höher notierten. Von Elektro⸗ und Tarif⸗ werten sind nur RWE und Siemens mit je 1 % sowie Char⸗ lottenburger Wasser mit + 1 % als stärker verändert zu erwähnen. Chade⸗Anteile waren kräftig erholt. Von Kabel⸗ und Drahtaktien ermäßigten sich Deutsche Telefon und Deutsche Kabel um 1 ¾ bzw. um 1 ⁄¼ %. An den übrigen Märkten 282„ mit kräftigeren Ab⸗ weichungen gegen den Vortag auf: Berlin Karlsruher sowie Schu⸗ bert & Salzer mit je 1 ¾, Hamburg⸗Süd mit 2 ¾¼, anderer⸗ seits AG. f. Verkehr mit 1 % und Südd. Zucker mit +† 2 ½¼ . Zu Beginn der zweiten Börsenstunde war wiedererwachende Unternehmungslust zu beobachten. Bei umfangmäßig allerdings be⸗ grenzten Käufen zogen die Kurse an und überschritten bei den meisten Werten die Anfangsnotiz z. T. beträchtlich. Buderus waren um insgesamt 2 ¼ 9 gebessert. Schuckert zogen bei kräftigerer Nach⸗ frage um 1 ¾ % an; Farben erholten sich bis auf 168 ¼ und er⸗ reichten damit fast den Vortags⸗Schlußkurs. Von Montanwerten sind neben den erwähnten Buderus nach Mannesmann mit +† 125 und Ver. Stahlwerke mit + % hervorzuheben. Dagegen er⸗ mäßigten sich Waldhof weiter um 1 %, Aschaffenburger um ½ , Am Rentenmarkt wurden Altbesitz 2 ½ Pfg. niederiger mit 112,60 angeschrieben. Die Umsch. Anleihe gab erneut um 7 ½ Pfg⸗ auf 88 ¼ % nach. Von Auslandsrenten waren Bosnier gedrückt. Am Kassa⸗Rentenmarkt war keine einheitliche Linie der Kurs⸗ entwicklung festzustellen. Von Hyp.⸗Pfandbriefen zogen Braun⸗ schweig⸗Hannoversche um bis ¼ % an. Mittelboden⸗Liqu.⸗ Pfandbriefe und dto. Rheinisch⸗Westfälische verloren ½ bzw. % X, während Preußische Centralboden und Preußische Liqu.⸗Pfandbriefe bzw. 0,32 ¹¼ gewannen. Stadtanleihen waren nur wenig verändert. Von landschaftlichen Goldpfandbriefen be⸗ festigten sich einzelne Pommernserien um ¼ bis %, ler Sachsen um *% %. Provinzanleihen waren auf Vortagsbasis gut be⸗ hauptet. Von Länderanleihen sind Lübecker Auslosung mit 1 ¼ %G als stärker gedrückt zu nennen. Industrielle Schuld⸗ verschreibungen konnten sich mit Ausnahme von Aschinger *¾) und Arbed 88 1 ¼1) behaupten. Am Geldmarkt nannte man unveränderte Sätze von 3 bis 3 ¼ %, vereinzelt war auch darunter anzukommen.

„Von Valuten errechneten sich Pfunde und Dollar nahezu un⸗ verändert mit 12,46 ¼ bzw. 2,482.

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Börsenkennziffern für die Woche vom 29. Funi bis 4. Juli.

Die vom Steatistischen Reichsamt errechneten Börsenkennzifferg stellen sich in der Woche vom 29. Juni bis 4 Juli im Vergleich zut

Vorwoche wie folgt: Wochendurchschnitt Monats⸗ vom 29. 6. vom 22. 6. durchschnitt Aktienkurse (Index 1924 bis 4. 7. bis 27. 6. Juni bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie 110,16 108,59 109,96 Verarbeitende Industrie.. 95,04 94,54 95,10 Handel und Verkehrl.. 105,09 104,73 105,41 101,58 101,64

Gesamt.

Kursniveau der 4 ½ % igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗ aktienbanken. . Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten Kommunalobligationen.. Anleihen der Länder und Gemeinen..

Durchschnitt..

Außerdem: 6 % ige Industrieobligationen 4 % ige Gemeinde⸗ umschuldungsanleihe..

95,77 94,40

94,42

95,82

102,39 89,26

Tagung der Autogentechnik.

Der Deutsche Azetylenverein e. V. und der Verband für autogene Metallbearbeitung e. V. hielten anläßlich des vom Bund Deutscher Chemiker veranstalteten Reichstreffens Deutscher Chemiker in der Zeit vom 5. bis 7. Juli in München ihre diesjährige gemein⸗ ame Hauptversammlung ab. Die gemeinsame Vortragsveran⸗ taltung beider Verbände eröffnete der Vorsitzende des Deutschen

zetylenvereins, der Direktor der Chemisch⸗Technischen Reichs⸗ anstalt Dr. Rimarski, mit einer Begrüßungsansprache, in der er darauf hinwies, daß die Vorträge des Tages einen Ausschnitt über die Forschungstätigkeit auf den Fachgebieten und über die Anwendungsmöglichkeiten der Autogentechnik in der Praxis geben sollten. „Forschung tut not“, solle das Motto der Vor⸗ träge sein.

Der erste Vortra a. M., über 8,. gn

von Dr.⸗Ing. Zimmermann, Frankfurt weißung des Reinaluminiums und ihre praktische Bedeutung für den chemischen Apparatebau“ behandelte nach einem Ueberblick über die Entwicklung des Aluminiumver⸗ brauchs in den letzten Jahren die Vorzüge, die diese Schweißver⸗ bindung gegenüber anderen Verbindungsverfahren aufweist.

Ingenieur de Ridder, Bitterfeld, erläuterte in seinem Vor⸗ trag „Hydronalium und Elektron und ihre schweißtechnische Weiterberarbeitung“ nach einem einleitenden Ueberblick über die verschiedenen von der Firma J. G. Farbenindustrie A.⸗G., Bitter⸗ feld, hergestellten Hydronalium⸗ und Elektronlegierungen und ihre Verwendung die zweckmäßige konstruktive und werkstatt⸗ technische Behandlung dieser Werkheoffe.

Dipl.⸗Ing. A. Rupp, Karlsruhe, verbreitete sich in seinent Vortrag „Praktische Beispiele der Schweißtechnik aus dem chemi⸗