1936 / 229 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Oct 1936 18:00:01 GMT) scan diff

8

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1936.

gesetzbl. I S. 528 —) bleiht hiervon unberührt. Die Einkaufs⸗ genehmigungen berechtigen daher nicht zum Abschluß von Käufen, aus denen Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisenrechtlichen Bestimmungen einer Genehmigung bedarf. (3) Zum Kauf deutscher Wolle berechtigen die Einkaufs⸗ genehmigungen nur insoweit, als die Wolle von den Verkaufs⸗ ftellen der Reichswollverwertung G. m. b. H. in den Verkehr gebracht worden ist.

Zgweiter Abschnitt. Bedarfsfeststellung. § 3. 8

8 Zeitraum der Bedarfsfeststellung.

Für die in § 1 Satz 1 bezeichneten Betriebe werden für die Zeit vom 1. Oktober 1936 bis zum 30. September 1937 Bedarfs⸗ feststellungen vorgenommen. Entsprechende Feststellungen können für die in § 1 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Betriebe vorgenommen

§ 4. 8 Grundbedarf. 8

(1) Als Grundbedarf gilt das Zweifache der Mengen, die für

die Zeit vom 1. April bis 30. September 1934 unter Berücksichti⸗ gung des im Härteverfahren getroffenen Ausgleichs für den ein⸗ zelnen Betrieb als Grundbedarf festgestellt worden sind mit der Maßgabe,

a) daß die hieraus sich ergebenden Mengen um die Hälfte des Hundertsatzes gekürzt werden, der dem Anteil der von dem Betrieb für unmittelbare Ausfuhraufträge verbrauchten wollenen Spinnstoffe an seinem Gesamtverbrauch solcher Spinnstoffe in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis 31. März 1934 entspricht,

b) daß die nach § 8 Absatz 2 der Anordnung W 20 errechneten Mengen, die für die Herstellung von Uniform⸗ tuchen und Decken gegeben wurden, abgerechnet werden können.

Die verbleibenden Mengen werden jeweils weiter um 50 vom Hundert gekürzt. 8

(2) Für diejenigen Betriebe, bei denen die vorstehende Kürzung eine Menge ergeben würde, die im Monatsdurchschnitt weniger als 50 kg beträgt, kann die Ueberwachungsstelle den Grundbedarf für die Zeit vom 1. Oktober 1936 bis 30. September 1937 auf 600 kg festsetzen.

(3) Bei denjenigen Betrieben, die zu den von der Ueber⸗ wachungsstelle als Schlüsselindustrien anerkannten Betriebs⸗ gruppen gehören, wird die Kürzung des Grundbedarfs gesondert festgesetzt. 3

(4) Die Ueberwachungsstelle kann in Ausnahmefällen im Be⸗ nehmen mit der beteiligten Fachgruppe oder Fachuntergruppe für einzelne Betriebe oder Industriegruppen den Grundbedarf höher oder niedriger festsetzen.

eeeee 8—

(1) Aus dem Grundbedarf wird der Normalbedarf unter Be⸗

rücksichtigung der Vorräte errechnet, und zwar in der Weise, daß die am 1. Oktober 1936 vorhandenen Vorräte einschließlich der zur. späteren Lieferung gekauften Mengen, soweit sie über ein Drittel des Grundbedarfs hinausgehen, angerechnet werden. Lie⸗ gen die Vorräte eines Betriebes unter einem Drittel des Grund⸗ bedarfs, so wird der Unterschied dem Normalbedarf hinzugerechnet.

(2) Mengen, die ein Betrieb in der Zeit vom 1. Januar bis

30. September 1936 unrechtmäßig zu viel verarbeitet hat, werden den Vorräten zugerechnet.

(3) Bei der Ermittlung der Vorräte gemäß Absatz 1 bleiben

diejenigen Mengen wollener Spinnstoffe außer Ansatz,

a) die sich am Stichtag in Verarbeitung befinden bis zur Höhe eines Maschinenbedarfes, der für die einzelnen Wirt⸗ schaftszweige von der Ueberwachungsstelle in Vernehmen mit der beteiligten Fachgruppe oder Fachuntergruppe ge⸗

soondert festgesetzt wird, b) die im 3. Vierteljahr 1936 von der zugeteilten Ver⸗ arbeitungsmenge planmäßig nicht verarbeitet wurden,

c) die als genehmigte Vorgriffe auf die Zeit vom 1. Oktober 1936 bis 31. März 1937 oder auf Grund von Einkaufs⸗ genehmigungen für Uniformtuche und Decken oder für die Ausfuhr erworben wurden, soweit diese Mengen am 1. Oktober 1936 noch nicht verarbeitet waren,

d) die den Betrieben aus Anlaß von Ausfuhrgeschäften oder Warentauschgeschäften zusätzlich genehmigt worden sind unter der gleichen Voraussetzung wie bei c). .

111“

Dritter Abschnitt Einkaufsgenehmigungen. § 6. Allgemeine Einkaufsgenehmigungen.

(1) Der Normalbedarf bildet die Grundlage für die von der Ueberwachungsstelle zu erteilenden allgemeinen Einkaufsgenehmi⸗ gungen. Nach Maßgabe der bisher erteilten allgemeinen und besonderen Einkaufsgenehmigungen zuviel gekaufte Mengen ebenso wie Vorgriffe werden abgerechnet.

(2) Die für die Zeit vom 1. Oktober 1936 bis 30. September 1937 erteilten allgemeinen Einkaufsgenehmigungen dürfen nur in Höhe des Hundertsatzes ausgenutzt werden, den die Ueber⸗ wachungsstelle jeweils allgemein oder für den einzelnen Betrieb zum Einkauf freigegeben hat.

(3) Allgemeine Einkaufsgenehmigungen, die vor dem 1. Oktober 1936 erteilt worden sind, treten an diesem Tage außer Kraft.

(4) Bis zur Erteilung der allgemeinen Einkaufsgenehmi⸗ gungen auf Grund dieser Anordnung können vom 1. Oktober 1936 ab von jedem Betrieb wollene Spinnstoffe bis zu einer Menge gekauft werden, die 20 vom Hundert der Menge beträgt, die dem Betriebe in der allgemeinen Einkaufsgenehmigung für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1936 zugeteilt war. Diese Käufe sind auf die allgemeine Einkaufsgenehmigung, die * die Zeit vom 1. Oktober 1936 bis 30. September 1937 erteilt

ed, anzurechnen.

(5) Ist die in Absatz 4 bezeichnete Menge bereits durch Vor⸗ Iffe in Anspruch genommen, so dürfen wollene Spinnstoffe bis auf weiteres nicht gekauft werden. Die Durchführung von Waren⸗ tauschgeschäften bleibt hiervon unberührt.

Besondere Einkaufsgenehmigungen 8 a) für die Uniformtuch⸗ und Deckenherstellung. 11) Betrieben, die Aufträge zur Herstellung von Uniform⸗ tuchen oder Decken für die Wehrmacht und die Polizei erhalten haben, werden auf Antrag besondere Einkaufsgenehmigungen für die zur Ausführung dieser Aufträge nachweislich benötigten Rengen wollener Spinnstoffe erteilt. (2) Werden Aufträge dieser Art Betrieben erteilt, die solche Aufträge in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 31. März 1934 nicht erhalten haben, so können die Mengen derjenigen Spinn⸗ toffe, übe ine 01 Einkaufsgenehmigung nach Absatz 1 erreilt vorden ist, auf die allgemeine Einkaufsgenehmigung für die Zeit nach dem 30. September 1937 in derjenigen Höhe ange⸗ echnet werden, die dem gewogenen durchschnittlichen Vomhundert⸗ eutspricht, um welchen die allgemeinen Einkaufsgenehmi⸗ ngen derjenigen Betriebe gei it worden sind, die in der Zeit 7

.

1. Januar 1933 bis 31. März 1934 solche Aufträge er⸗

2.

2299) für die Ausfuhr. E116 (1) Betrieben, die nach dem 1. Oktober 1936 Ausfuhraufträge erhalten (unmittelbare Ausfuhr) oder Waren liefern, die zur Erfüllung solcher Ausfuhraufträge dienen (mittelbare Ausfuhr), werden auf Antrag besondere Einkaufsgenehmigungen für die zur Erfüllung der Aufträge oder zur Herstellung der Waren nach⸗ weislich benötigten Mengen wollener Spinnstoffenerteilt. (2) Die Ueberwachungsstelle kann Betrieben, denen in der Zeit vom 1. April 1935 bis 30. Juni 1936 (Stichzeit) zur Erfüllung von Ausfuhraufträgen dienende besondere Einkaufsgenehmigungen er⸗ teilt worden sind, auch ohne vorherigen Nachweis vorliegender Ausfuhraufträge besondere Einkaufsgenehmigungen gemäß Absatz 1 erteilen, und zwar bis zur Höhe des Vierfachen derjenigen Mengen, die dem antragstellenden Betrieb in der Stichzeit im Monatsdurch⸗ schnitt für Ausfuhrzwecke zugeteilt wurden. 1 1 (3) Die gemäß Absatz 2 im voraus erteilten besonderen Ein⸗ kaufsgenehmigungen können nach Bedarf erneuert werden.

(1) Im Falle der unmittelbaren Ausfuhr erhält der Ausführer darüber hinaus bei Auftragserteilung eine besondere Einkaufs⸗ genehmigung, und zwar bei Aufträgen über

Garne . in Höhe von 30 vom Hundert,

Gerehbebee 1m“ Löhe von 45 vom Hundert,

genähte Gegenstände . in Höhe von 75 vom Hundert . der zur Ausführung des Ausfuhrauftrages benötigten Mengen wollener Spinnstoffe.

(2) Im Falle der mittelbaren Ausfuhr wird Einkaufgenehmigung demjenigen Betriebe erteilt,

Zwecke der Ueberwachungsstelle von dem Ausführer Dies muß binnen acht Wochen nach Erteilung der b kaufsgenehmigung nach § 8 geschehen.

1

§ 10.

(1) Vorgarne und handelsfertig aufgemachte Garne werden nicht zu den Garnen im Sinne des § 9 gerechnet.

(2 Handelsfertig aufgemachte Garne sowie alle Gegenstände, die nicht zu den Garnen oder Gegenständen aus Abschnitt 5. Deutschen Zolltarifs gehören, werden den Geweben gleichgestell Genähte Gegenstände sind solche aus Abschnitt 5 H des Deutschen Zolltari;sßs.. 3 Austauschbarkeit der Spinnstoffe * 8— a) im eigenen Betriebe.

(1) Einkaufsgenehmigungen werden für Wolle, Kammzug, Kämmlinge und Wollabgaänge getrennt erteilt. Wolle und Kamm⸗ zug sind innerhalb der allgemeinen Einkaufsgenehmigung aus⸗ tauschbar, und zwar in der Weise, daß 1 kg Wolle (gewaschen, Basis Kammrendement) 0,9 kg Kammzug gleichgesetzt wird.

(2) Austauschbar innerhalb der allgemeinen Einkaufs⸗ genehmigung sind ferner Wolle und Kammzug einerseits, Kämm⸗ linge und Abgänge andererseits. An Stelle von Wolle oder Kammzug können die einundeinhalbfachen Mengen Kämmlinge oder Wollabgänge erworben werden. Soll an Stelle von Kämm⸗ lingen oder Wollabgängen Wolle oder Kammzug getauscht werden, o ist die vorherige Zustimmung der Ueberwachungsstelle er⸗ forderlich.

(3) Jeder Austausch ist der Ueberwachungsstelle mit der nächsten wöchentlichen Einkaufsmeldung 16) zu melden.

b) mit anderen Betrieben

Zur Beschaffung von bestimmten Quglitäten der im § 11 genannten, Icgaga önnen diese Spinustoffe unter Berück⸗ sichtigung der Bestimmungen des, genannten Paxagraphen auch mit anderen Betrieben ausgetauscht werden. Nicht getauscht werden dürfen Kämmlinge und Wollabgänge, die im eigenen Betriebe angefallen sind. Der Tausch kann auch mit inländischen Firmen des Wollhandels oder mit Lohnkämmereien, Lohn⸗ wäschereien oder Karbonisieranstalten vorgenommen werden 1 Abs. 2). Jeder Tausch ist nach dem Abschluß des Tauschgeschäftes der Ueberwachungsstelle schriftlich zu melden. Meldepflichtig sind beide Teile. Betriebe, die dieser Anordnung unterliegen, können die Meldung gleichzeitig mit den wöchentlichen Einkaufsmeldungen erstatten. 3 1 § 13.

Vorgriffe. Vorgriffe auf spätere Zeiträume sind ohne besondere Ge⸗ nehmigung nicht gestattet. 8 1

8 .

1““ 8 8

§ 14. 8 Verbot der Üübertragung. Einkaufsgenehmigungen sind nicht übertragbar.

Vierter Abschnitt. Formvorschriften. § 15. - . 3 8 Eintragung der Käufe. (1) In die Einkaufsgenehmigungen sind die während ihrer Laufzeit abgeschlossenen Käufe einzutragen. Dabei muß der Einkauf der mit Ausfuhrauflage belegten wollenen Spinnstoffe und der Einkauf der nur zur Erfüllung von Ausfuhr⸗ oder Wehr⸗ machtsaufträgen besonders zur Verfügung gestellten wollenen Spinnstoffe in den hierfür gegebenen besonderen Einkaufs⸗ genehmigungen (§§ 7 und 8) eingetragen werden. Die Ein⸗ tragungen müssen enthalten: Das Datum des Kaufabschlusses, den Namen des Verkäufers, 3. den Gegenstand des Kaufes nach Art, Menge und Preis, die vereinbarte Lieferfrist. (2) Die Einkaufsgenehmigungen sind acht Tage nach ihrer

Ausnutzung, spätestens jedoch unmittelbar nach beendeter Lauf⸗

zeit, der Ueberwachungsstelle einzureichen. Die außer Kraft ge⸗ setzten 6) allgemeinen Einkaufsgenehmigungen für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1936 müssen bis spätestens zum 8. Oktober 1936 eingereicht sein. In allen ist durch Namens⸗ unterschrift zu versichern, daß die Eintragungen richtigt und voll⸗ ständig sind. .

. 63) Die gemäß §§ 8 und 9 der Anordnung W 20 sowie die nach §§ 7 und 8 dieser Anordnung erteilten besonderen Ein⸗ kaufsgenehmigungen dürfen nur bis zum Ende der darin an⸗ 778 Laufzeit ausgenutzt werden. Die Ueberwachungsstelle ann ihre Laufzeit auf Antrag verlängern, sofern der Antrag unter gleichzeitiger Fegle⸗ der Genehmigungs⸗Urkunden späte⸗ stens acht Tage vor Ende der Laufzeit bei der Ueberwachungsstelle eingeht. Für die am 30. September 1936 ablaufenden besonderen Einkaufsgenehmigungen hat die Antragstellung bis zum 8. Ok⸗ tober zu erfolgen.

(4) Die Ueberwachungsstelle kann für einzelne Wirtschafts⸗ zweige eine Regelung treffen, die von den Vorschriften des Abs. 1 und 2 abweicht. 1114““

Meldung der Käufe.

Jeder Einkauf ist mit den nach § 15 erforderlichen Angaben am Ende einer jeden Woche der Ueberwachungsstelle zu melden (Formblatt F 21 a). Unterschiede zwischen den auf Grund der

bschlüsse gemeldeten und tatsächlich ausgelieferten Mengen sind unverzüglich nachzumelden (Formblatt F 21. b). Die Formblätter sind von der vr (Drucksachenverwaltung) zu beziehen.

8

8 § 17. . Anträge gemäß 8 7.

Anträge auf Erteilung von besonderen Einkaufsgenehmi⸗ gungen gemäß § 7 dieser Anordnung sind auf Formblatt E 84 unter Beifügung der urschriftlichen Aufträge einzureichen.

§ 18. Anträge gemäß § 8.

Anträge auf Erteilung von besonderen Einkaufsgenehmi⸗ ee gemäß § 8 Absatz 1 dieser Anordnung sind auf besonderen Vordrucken (Formblatt E 140 und E. 143) getrennt nach unmittel⸗ baren und mittelbaren Ausfuhrgeschäften einzureichen. Bei mittel⸗ baren Ausfuhrgeschäften wird die besondere Einkaufsgenehmi⸗ gung nur auf Grund einer vorher dem Ausführer auf Antrag (Formblatt E 142) erteilten verbindlichen Zusage gegeben.

8 § 19. ““

1“ Meldung der Ausfuhr. .

(1) Betriebe, die im Besitze einer besonderen Einkaufsgeneh migung gemäß § 8 Absatz 1 dieser Anordnung sind, haben sowohl die Erfüllung der unmittelbaren Ausfuhraufträge als auch die Durchführung von Warenlieferungen, die zur Erfüllung von Aus⸗ fuhraufträgen dienen sollen (mittelbare Ausfuhr) unter Angabe der Nummer und des Datums der erteilten besonderen Einkaufs⸗ genehmigung bzw. der dem Ausführer erteilten verbindlichen Zu⸗ sage (im Falle mittelbarer Ausfuhr) am 1. eines jeden Monats zu melden (Formblatt E 141 b).

(2) Betriebe, die im Besitze einer besonderen Einkaufsgeneh⸗ migung gemäß § 8 Absatz 2 dieser Anordnung sind, haben am 1. eines jeden Monats sowohl die im Vormonat bei ihnen eingegangenen als auch die im Vormonat zur Ausführun gebrachten unmittelbaren und mittelbaren Ausfuhraufträge au besonderen Vordrucken zu melden (Formblatt E 141 a und b). Bei Meldungen über Warenlieferungen, die zur Erfüllung von Aus⸗ fuhraufträgen dienen sollen (mittelbare Ausfuhr), ist hierbei auf die dem Ausführer erteilte verbindliche Zusage Bezug zu nehmen.

(3) Sowohl im Falle des Absatz 1 als auch des Absatz 2 ist in gleicher Weise zu melden, wenn die Ausführung von Aufträgen unmöglich geworden ist (Formblatt E 141 b). Die Betriebe bleiben in diesem Falle mit den zur Verfügung gestellten Mengen vorbe⸗

lastet. § 20. Vordrucke.

Die Vordrucke für die Meldungen sind bei den Fachgruppen oder Fachuntergruppen und den Industrie⸗ und Handelskammern zu beziehen, mit Ausnahme der in § 16 genannten Formblätter.

Fünfter Abschnitt. Zuwiderhandlungen und Schlußbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strasvorschriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den

JG 8

Warenverkehr vom 4. September 1934.

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1936 in Kraft. Am gleichen Tage treten die Anordnungen W 17 vom 23. Sep⸗ tember 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 225 vom 26. September 1935), W 18 vom 23. November 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 278 vom 28. November 1935) und W 20. vom 28. März 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1936) außer

Kraft. 3 Der Reichsbeauftragte für Wolle. Jeremias.

. Anordnung 18 . der Ueberwachungsstelle für Bastfasern (Außerkraftsetzung von Bedarfsdeckungsscheinen und Aenderung der Kleinver aufs⸗

grenze).

Vom 30. September 1936. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr von 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindum mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeige Nr. 209 vom 7. September 1934) sowie des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1411) wird mi Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1.

Außerkraftsetzung der vor dem 16. September 1936 b ausgestellten Bedarfsdeckungsscheine. 8

1

Nach dem 31. Dezember 1936 sind Lieferungen gegen Bedarfs⸗ 1 deckungsscheine, die vor dem 16. September 1996 ausgestellt worden

sind, nicht mehr gestattet.

Einreichung von Ersatzanträgen.

(1) Soweit die Auslieferung auf Grund eines vor dem 16. September 19986 ausgestellten Bedarfsdeckungsscheines bis zum 31. Dezember 1936 nicht möglich ist, kann für diese Menge ein

Ersatzantrag eingereicht werden. Dem Antrage, der bis zum 15. Oktober 1936 bei der Ueberwachungsstelle für Bastfasern

Jutewirtschaftsstelle —, Berlin NW 7, Unter den Linden 40, vor:

liegen muß, sind eine stichhaltige Begründung und. eine verbind⸗

liche Erklärung des Lieferanten über die Lieferungsmöglichkeit im

Jahre 1937 beizufügen. (2) Wenn die Prüfung

lichen Bedarfsdeckungsscheines entrichteten Gebühren ausgestellt. § 3. Aenderung der Kleinverkaufsgrenze. Der § 5 der Anordnung 8 der Ueberwachungsstelle für Bast⸗

fasern vom 14. Mai 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 112 vom 15. Mai 1935) erhält im ersten und zweiten Absatz folgende

Fassung:

(1) Ohne Uebergabe eines Bedarfsdeckungsscheines kann ein amt 100 kg gekauft werden; übersteig! der Monatsbedarf die Menge von 100 kg, so ist für die Gesamt;

Monatsbedarf bis zu insges

menge ein Bedarfsdeckungsschein zu beantragen. Käufe, die die Gesamtmenge von 100 kg übersteigen, dürfen auch dann nur geget Uebergabe eines Bedarfsdeckungsscheines erfolgen, wenn sich die Lieferfrist über mehr als einen Monat erstreckt. 1

(2) Für alle Arten Gurten wird die nach Abs. (1) ohne Be⸗

darfsdeckungsschein zu beziehende Höchstmenge auf 30 kg festgesetzt.

*

Scchlußvorschriften. 8

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter dse

Strasvorschriften der §8 10, 12—15 der Verordnung über der

Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816).

§ 5.

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung gr.

im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 30. September 1936.

Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Fege; e

8 des Ersatzantrages die Berechtigung der Bedarfsanforderung ergibt, wird ein neuer Bedarfsdeckungs⸗ schein unter Anrechnung der für die Ausstellung des ursprüng;

4

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1936. S. 3

Anorbdnung 19

der Ueberwachungsstelle für Bastfasern (Aenderung des Ver⸗ botes der Herstellung von reinem Jutegarn und reinen Jute⸗

geweben und Beschränkung der Verwendung neuer Jutesäcke

und neuer Jutegewebe für bestimmte Warenarten). Vom 30. September 1936.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des

Reichswirtschaftsministers angeordnet:

für Bastfasern

Gewebe verwendet werden dürsen. 1—

Lieferungen vorzunehmen.

§ 1. Verbot der Herstellung von reinem Jutegarn und reinen Jutegeweben. (1) Jutegarne und Jutegewebe sind für Inlandslieferungen unter Beimischung von Flachs⸗ und anffasern sowie von Papier nach den Vorschriften des § 2 herzustellen, soweit nicht besondere

Beimischungsvorschriften bestehen oder noch erlassen werden.

(2) Von den Beimischungsvorschriften bleiben Linoleum⸗ Gewebe ausgeschlossen. 8 3 § 2

Beimischungsvorschriften.

(1) Vom 1. Oktober 1936 ab sind beizumischen:

a) bei Jutegarnen, einschließlich der Jutegarne für Gewebe mit Papierbeimischung (b, § 2 I1) b), sowie beim Faser⸗ anteil der Textilitgarne 2 [1] c) Flachs- oder Hanffaser mit einem Anteil von mindestens 12 % des Endgewichtes;

b) bei JP⸗Geweben Papier mindestens in dem Hundertsatz des Endgewichtes, der durch die Kennzahlen des Gewebes aus⸗ gedrückt wird; 1

c) bei Textilitgarnen oder hieraus hergestellten Geweben Papier in einer Menge von mindestens 60 % des End⸗ gewichtes; 1

d) bei sonstigen Juteerzeugnissen Flachs⸗ oder Hanffasern mit einem Anteil von mindestens 12 % des Endgewichtes.

(2) Besondere Beimischungsvorschriften auf den Bedarfs⸗ deckungsscheinen 2 der Anordnung 8 der Ueberwachungsstelle vom 14. Mai 1935, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 112) bleiben unberührt.

(3) Die auf Grund der Bedarfsdeckungsscheine in JP 25 her⸗ zustellenden Gewebe und Säcke sind mit Wirkung vom 11. Oktober 1936 in der Gewebeart IP 33 herzustellen. Die gleiche Umstellung von IP 25 auf JIP 33 ist für die bedarfsdeckungsscheinfreien

8 § 3.

FL“ Ausnahmen.

.(1) Die Ueberwachungsstelle kann in besonders

Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der 88 1 und 2 bewilligen.

(2) Allgemeine Ausnahmen können nur mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers zugelassen werden. 11“ Verwendungsbeschränkung für neue Jutesäcke und neue 8 Jutegewebe. 88

Die Ueberwachungsstelle kann vorschreiben, daß zur Ver⸗ packung bestimmter Waren nur gebrauchte Säcke oder gebrauchte

nae eeeeana.e.

1.“ Zuwiderhandlungen. EEE111“ jegen diese Anordnung fallen unter die

8

Strafvorschriften der 12—15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr vom 4. September 1934.

§ 6. Inkrafttreten.

Diese Anordnung tritt am 11. Oktober 1936 in Kraft. Die 15 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern vom 6. Juli 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 154 vom 6. Juli 1936) tritt gleichzeitig außer Kraft.

Berlin, den 30. September 1936. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

Einziehung von Diphtherieserum.

RdErl. d. RuPr MdJ. v. 23. 9. 1936 IV C 2065/36/5543.

11“

c“

(1) Die Diphtheriesera mit den Kontrollnummern 3867 bis 3884, 3886 bis 3896 (wörtlich: „dreitausendacht⸗ hundertsiebenundsechzig“ bis „dreitausendachthundertvier⸗ undachtzig“, „dreitausendachthundertsechsundachtzig“ bis „dreitausendachthundertsechsundneunzig“) aus der J. G. Farbenindustrie AG., Abt. Behringwerke,

483 und 484, 486 bis 488 (wörtlich: „vierhundertdreiund⸗

achtzig“ und „vierhundertvierundachtzig“, „vierhundert⸗ sechsundachtzig“ his „vierhundertachtundachtzig“) aus dem

Sächsischen Serumwerk AG. in Dresden,

859, 861 bis 870, 872 bis 878 (wörtlich: „achthundertneun⸗ undfünfzig“, „achthunderteinundsechzig“ bis „achthundert⸗ siebzig“, „achthundertzweiundsiebzig“ bis „achthundert⸗ achtundsiebzig“”) aus dem Hamburger Serumwerk in Hamburg ““

sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein⸗

ziehung bestimmt.

(2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen

Apotheker⸗Zeitung, der Pharmazeutischen Zeitung, in der

Süddeutschen Apotheker⸗Zeitung 8 in der Pharmazeuti⸗

8 8

Einziehung von Dysenterieserum. RdErl. d. RuPrMdJ. v. 23. 9.1936 IV. C 2067/36/5543. (1) Die Dysenteriesera mit den Kontrollnummern

8 343 bis 345 (wörtlich: „dreihundertdreiundvierzig“ bis „drei⸗

hundertfünfundvierzig“) aus der J. G. Farbenindustrie 2 G., Abt. Behringwerke ist wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein⸗ ziehung bestimmt. 1— b

(2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker⸗Zeitung, der Pharmazeutischen Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker⸗Zeitung⸗ sowie in der Pharmazeuti⸗ schen Zentralhalle für Deutschland.

Einziehung von Meningokokkenserum. RdErl. d. RuPrMdJ. v. 23. 9. 1936 IV C 2066/36/5543.

(1) Die Meningokokkensera mit den Kontrollnummern 326 bis 344 (wörtlich: „dreihundertsechsundzwanzig“ bis

„dreihundertvierundvierzig“) aus der J. G. Farbenindu⸗ strie AG., Abt. Behringwerke, sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein⸗ ziehung bestimmt.

(2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker⸗Zeitung, der Pharmazeutischen Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker⸗Zeitung sowie in der Pharmazeuti⸗ schen Zentralhalle für Deutschland.

Einziehung von Tetanusserum. RdErl. d. RuPr Md J. v. 23. 9. 1936 IV C 2068,36/5543.

(1) Die Tetanussera mit den Kontrollnummern 3661 bis 3714 (wörtlich: „dreitausendsechshunderteinund⸗

sechzig“ bis „dreitausendsiebenhundertvierzehn“) aus der

J. G. Farbenindustrie AG., Abt. Behringwerke,

579 bis 582 (wörtlich: „fünfhundertneunundsiebzig“ bis „fünfhundertzweiundachtzig“) aus dem Sächsischen Se⸗ rumwerk AG. in Dresden,

34 und 35 (wörtlich: „vierunddreißig“ und „fünfunddreißig“) aus der Gesellschaft für Seuchenbekämpfung AG. in Frankfurt a. M.⸗Niederrad,

79 und 80 (wörtlich: „neunundsiebzig“ und „achtzig“) aus dem Hamburger Serumwerk GmbH. in Hamburg,

1 und 2, 4 bis 7, 9 und 81 (wörtlich: „eins“ und „zwei“, „vier“ bis „sieben“, „neun“ und „einundachtzig“) aus dem Anhaltischen Seruminstitut in Dessau

sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein⸗

ziehung bestimmt.

(2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker⸗Zeitung, der Pharmazeutischen Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker⸗Zeitung sowie in der Pharmazeuti⸗ schen Zentralhalle für Deutschland.

Anordnung

des Leiters der Fachgruppe Handwerkliches Schulungsgewerbe in der Reichsgruppe Handwerk.

Auf Grund der Ziff. 5 der Anordnung des Herrn Reichs⸗ wirtschaftsministers über die Bildung von Fachgruppen der Reichsgruppe Handwerk vom 7. August 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 8. Augus 1936) wird folgendes angeordnet:

Alle Unternehmungen (natürliche und juristische Per⸗ sonen), welche selbständig gewerbsmäßig handwerkliche Zu⸗ schneideschulen betreiben, haben sich

bis zum 15. Oktober 1936 1u“ bei der Fachgruppe Handwerkliches Schulungsgewerbe, München, Shmstr. 15, schriftlich anzumelden.

München, den 1. Oktober 1936. Karl Nordhaus, Leiter der Fachgruppe Handwerkliches Schulungsgewerbe in der Reichsgruppe Handwerk (m. d. W. d. G. b.). 1

ö 1“

Bekanntmachung.

Die am 30. September 1936 ausgegebene Nummer 87 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Bekanntmachung der Neufassung der Militärstrafgerichts⸗ ordnung und des Einführungsgesetzes zu ihr. Vom 29. Sep⸗ tember 1936.

Umfang: 7 ¼½ Bogen. Verkaufspreis: 1,20. RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,15 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

lin NXW 40, den 1. Oktober 1936.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Nichtamtliches. Verkehrswesen.

8

v 8 Einstellung von für den Fern⸗ meldedienst der Deutschen Reichspost. Die Deutsche Reichspost stellt für die zahlreichen und umfang⸗ reichen Betriebe ihres Fernmeldewesens alljährlich eine große

ernmeldetechnik als Anwärter für den gehobenen mittleren

eamtendienst ein. Bei der außerordentlichen Bedeutung des Nachrichtenwesens der Deutschen Reichspost für Volk und Staat, seiner hohen Entwicklung und großen räumlichen Ausdehnung, den aus der geographischen Lage Deutschlands erklärlichen regen zwischenstaatlichen Beziehungen ist das Arbeitsgebiet dieses Perso⸗ nals ungewöhnlich groß und vielseitig. An die Beamten dieser Laufbahn werden deshalb die verschiedenartigsten Anforderungen

den junger. Ingenieure der Elektrotechnik insbesondere der

Die Beamten werden, damit sie allen Aufgaben der Fern⸗ meldetechnik, des Betriebsdienstes und des Verwaltungsdienstes Fechch san sind, unmittelbar nach dem Eintritt zwei Jahre beson⸗

ers ausgebildet. Hierbei kann aber nur auf einer guten Vor⸗

bildung aufgebaut werden. Von den Anwärtern müssen daher neben den technischen Kenntnissen eine gute Allgemeinbildung und Sprachkenntnisse verlangt werden.

Für die Einstellung kommen nur Bewerber in Betracht, die

u. a. das Reifezeugnis für die Obersekunda einer neunstufigen öffentlichen höheren Lehranstalt oder ein gleich zu achtendes Zeugnis besitzen. Die Bewerber müssen ferner eine zweijährige praktische Tätigkeit in Betrieben der elektrotechnischen oder fein⸗ mechanischen Industrie ausgeübt und das Reifezeugnis einer höheren technischen Lehranstalt, möglichst in der Fachrichtung Elektrotechnik, erworben haben. Die Anstalt muß in der Reichs⸗ liste der höheren technischen EEET deren Reifezeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen mittleren technischen Beamtendienstes berechtigen, aufgeführt sein.

Berücksichtigt werden nur Bewerber, die arischer Abstammung und vollkommen gesund sind und die Gewähr dafür bieten, daß

sie jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat ein⸗ treten. Frische, sportgestählte Männer, die den Gedanken der Volksgemeinschaft in sich aufgenommen und ihn auch bereits in die Tat umgesetzt haben, werden bevorzugt. 8 h Die Bewerber dürfen nicht über 28 Jahre alt sein. Während der zweijährigen Vorbereitungszeit erhalten sie (z. B. in Berlin) im ersten Jahr eine Vergütung in Höhe von rd. 160 RM und im zweiten Jahr von rd. 190 RM monatlich. 8 Nach der Vorbereitungszeit sollen sie als Technischer Tele⸗ graphenpraktikant in das außerplanmäßige Beamtenverhältnis übernommen werden. Danach bieten sich ihnen nach ihrer plan⸗ mäßigen Anstellung als Technischer Telegrapheninspektor bei dienstlicher Eignung und Vorhandensein freier Planstellen die Beförderenlgamöglichkeiten über den Technischen Obertelegraphen⸗ „Näbae h itan zum Anrmerin der BesGr. 3 b (ungekürztes dgehalt jährlich 7000 RM +† gesetzlicher Wohnungsgeldzuschuß) und zum Amtmann von besonderer Bedeutung der BesGr. 4 2 d (ungekürztes Endgehalt jährlich 7800 RMN gesetzlicher Woh⸗ nungsgeldzuschuß). Bewerbungsgesuche mit Lichtbild, selbstverfaßtem und hand⸗ geschriebenem Lebenslauf sind unter Beifügung der vorstehend geforderten Zeugnisse und Nachweise an das Personalbüro des Reichspostzentralamts, Berlin⸗Tempelhof, Schöneberger Str. 11/15, zu richten. Nähere Auskunft erteilen auch die Reichspostdirek⸗ tionen. Gesuche von Bewerbern, welche die vorstehenden An⸗ nahmebedingungen nicht erfüllen, sind zwecklos.

Einstellung des Postanweisungs⸗Verkehrs

mit der Schweiz.

Der Postanweisungs⸗, Postüberweisungs⸗, Postauftrags⸗, Nachnahme⸗ und Gebührenzettelverkehr zwischen Deutschland und der esweis ist in beiden Richtungen bis auf weiteres eingestellt worden. b

Ahlus der Verwaltung.

Beamtenstellen für Nationalsozialisten.

Bei der Zentralvormerkungsstelle für Versorgungsanwärter bei dem Oberpräsidium der Provinz Brandenburg simd noch zahl⸗ reiche Nationalsozialisten für Beamtenstellen des unteren und des einfachen mittleren Dienstes vorgemerkt, die nicht nur die vor⸗ geschriebenen Voraussetzungen erfüllen, sondern zum Teil auch über eine höhere Schulbildung verfügen und im Bankdienst, kauf⸗ männisch und technisch vorgebildet sind. Der Reichsinnenminister

weist daher nochmals darauf hin, daß die obersten Landesbehörden

oder die damit beauftragten Aufsichtsbehörden die Aufgabe haben, die beschleunigte Durchführung der vom Führer und Reichskanzler angeordneten Maßnahmen zu überwachen, im besonderen also dafür zu sorgen, daß der zur Anstellung von Nationalsozialisten zur Verfügung stehende Stellenanteil auch voll für diesen Zweck ausgenutzt wird.

Feststellung von Alkohol im Blut.

Seit 1932 ist im Rahmen des polizeiärztlichen Aufgabenkreises die Blutuntersuchung auf Alkohol erstmalig zunächst versuchsweise im Bereich der Berliner Polizeiverwaltung eingeführt; dabei wird die Methode des schwedischen Professors Dr. Widmark benutzt. Die Erfahrungen, die damit gemacht wurden, waren so günstig, daß der Reichs⸗ und Preußische Innenminister nunmehr die Durchführung dieser Untersuchungsmethode für die gesamte staat⸗ liche Polizei angeordnet hat. Ein besonderer Wert der Methode besteht darin, daß nicht nur die alkoholische Beeinflussung, sondern auch die Nüchternheit zur Entlastung eines Angeschuldigten nach⸗ gewiesen werden kann. Den kommunalen Polizeiverwaltungen wird die Blutuntersuchung im Interesse der Verkehrssicherheit empfohlen. 1u.

Sicherung der Reichsgrenze.

Durch Runderlaß hat der Reichsinnenminister den Grund⸗ eigentümern, Genossenschaften, Gemeinden oder Kreisen jede eigen⸗ mächtige Aenderung von Wasserläufen, Gräben, Wegen usw., in denen die Reichsgrenze verläuft, untersagt. Aenderungen der Reichsgrenze dürfen nur im Einvernehmen mit dem Nachbarstaat vorgenommen werden. Anträge dieser Art sind dem Innen⸗ minister vorzulegen, damit er über die Notwendigkeit der Grenz⸗ änderung und ihre staatsrechtliche Auswirkung entscheiden kann.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater

8 Freitag, den 2. Oktober.

Staatsoper: Rigoletto. Musikalische Leitung: Heger. Be⸗ ginn: 20 Uhr.

Schauspielhaus: Zum 1. Male: An des Reiches Pforten. Schauspiel von Hamsun. Beginn: 20 Uhr.

Staatstheater Kleines Haus: Die gefesselte Phan⸗ tasie. Zauberlustspiel von Raimund. Beginn: 20 Uhr.

8