1936 / 254 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Oct 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 254 vom 30. Oktober 1936. S. Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 254 vom 30. Oktober 1936

§ 9. 1 Tag ihrer Veröffentlichung im . Sö. 8—5 Pach hcer Staatsanzeiger in Kraft. Bremen, den 29. Oktober 1936. Der Reichsbeauftragte für Tabak. Bernhard.

1“ 8 8

2) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann der gel 8* 8 grüne Ausweis 5) durch die Ueberwachungsstelle ent⸗ zogen werdben. 18 8

Inkrafttreten. 4 J“ Diese Anor itt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im v Pach herrn Staatsanzeiger in Kraft. Berlin, den 30. Oktober 1936. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

8 3 . von der Ueberwachungsstelle für Bastfasern Jutewirtschafts⸗ Die vorgeschriebenen Meldungen sind, jeweils in dreifacher stelle —, Berlin NW 7, Unter den Linden 40, zu beziehen. Ausfertigung, auf Fragebogen zu erstatten, die bei der Ueber⸗ § 9. 3

wachungsstelle für Mineralöl, Erhebungsabteilung, in Berlin Die Erzeugnisse der Teppich⸗, Läufer⸗ und Möbelstoffindustrie W 8, Jägerstr. 17, für die erstmalige Meldung von Zapffäulen fallen bis auf weiteres nicht unter die Vorschriften dieser An⸗ und für die Meldung von Veränderungen getrennt anzu⸗ ordnung

fordern sind. G

Meldepflichtig sind die Eigentümer von Zapfsäulen, juristischen Personen deren gesetzliche Vertreter.

Werden Zapfsäulen nicht für Rechnung des Eigentümers betrieben, so sind neben dem Eigentümer diejenigen, für deren Rechnung sie betrieben werden, oder deren gesetzliche Vertreter für ordnungsmäßige Erstattung der Meldungen perantwortlich.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den

Warenverkehr vom 4. September 1934. 8 Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. § 5.

8 8 Dr. Ruoff. „Ddiese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 28. Oktober 1936. Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. von der Decken.

Entleerer⸗ preise je Stück Pfg. je kg 21

21. März 1934 entsprechenden Preise nicht überschritten werde Diese Preise werden von der Ueberwachungsstelle für Bastfasc Jutewirtschaftsstelle ermittelt und durch die Fachunde ruppe Sack⸗, Plan⸗ und Zelteherstellung (ohne Spinnerei⸗ u; Zeberei) in Stettin, Hansahaus, bekanntgegeben. b (2) Bei den Verkäufen von gebrauchten Säcken sind die j § 14 aufgeführten Gruppenbezeichnungen zugrunde zu legen.

§ 9. Bedarfsdeckungsscheine. (1) Rechtsgeschäfte zur Uebertragung des Eigentums amn de in den §§ 1 und 14 genannten Waren dürfen vom Käufer und vo Verkäufer nur gegen Uebergabe eines auf den Namen des Käufer

mn en Reichsanzeig Preußischen Staatsanzeiger in ausgestellten Bedarfsdeckungsscheines abgeschlossen werden. Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung 8 der Ueberwachungsstelle (2) Den Antrag auf Ausstellung eines Bedarfsdeckungs für Bastfasern außer Kraft. 68 der Käufer zu sücen. der Käufer ein Händle balt orj; . . 8 o ist in dem Antrage zu versichern, daß es sich um Zuteilung füllln usw. enthalten. 8* 1 Soͤcke⸗ Berlin, den 30. Oktober 1936. . 2 Wiederverkauf destdelt sis der Käuser ein vrbeelung 1.). Fr in vorstehender Aufstellung nicht ö1 ist in dem Antrage zu versichern, daß es sich um die Deckung de „Gewebearten ist die Festsetzung des Preises im 8 eigenen Bedarfs handelt. eberwachungsstelle für Bastfasern Jutewirtschaftsstelle

intragen. 1 § 14. zerkaufsbezeichnungen für die Sack⸗ und Planfabriken und den Handel. G Verkaufsbezeichnungen

100 kg⸗Beutelmehl⸗ u. e e —. loch⸗ und flickfrei.

„100 kg⸗Mehlsäcke I, loch⸗ und flickfrei.

b 100 vg. Mehl äcke II, 100 kg⸗Getreidesäcke und Grießkleiesäcke, lochfrei.

Aufkaufbezeichnungen

Einmal gebrauchte handelsübliche Manufakturumhül⸗ lung (Manufakturemballage) .. Kapzüchn . .

Tabakumhüllung (Tabakemballage) 1“ Chile⸗Argentinien⸗Wollumhüllung (⸗Wollemballage) Hessian⸗Baumwollumhüllung (Baumwollemballage) Grobflechtige Baumwollumhüllung (Baumwoll⸗ mibh 0““ . 8 leichte Gefrierfleischumhüllung (unter 305 g je am)

schwere Gefrierfleischumhüllung (305 g und schwerer)

2) In diesen Preisen ist das Entgelt für alle Sonder⸗

2 des Entleerers, wie Vorsortieren, Reinigen, Instand⸗

§ 10 S .

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.

§ 11.

W-— Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und

bei

Bekanntmachung. Gehei Staatspolizeiamtes in Berli habe di 1 5 Verördnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutze von 8ZE11 1“] deehl heicgh bgesegee ar 197 das evangelische irkung⸗-his einschließli 937 das eva 2 Bichenhlate und Leben“ verboten. Dieses b faßt auch die in dem Verlag erscheinenden Zeitschrift sowie jede angeblich neue Druckschrift, ie sich lich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz ist. Ueber das Verbot darf lediglich folgende Mittei breitet werden: „Das Erscheinen des evangelischen 1 8. blattes „Licht und Leben“ in Wuppertal ist bis einschließlich 28. Januar 1937 verboten.“ Düsseldorf, den 28. Oktober 1936. Preußische Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Düsseldorf.

Bekanntmachung KP 221 1

der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 29. Oktober 1936, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ 1““ für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen an Stelle der in der Bekanntmachung KP 215 vom 19. Oktober 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 245 vom 20. Oktober 1936) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Blei (Klassengruppe III): AA1“ Blei, nicht legiert (Klasse II aAaa‚h . RM 23, is 24,2. Süe elen regmenblen (Klasse 1 B . . 25,75 26,75

§ 10.

(1) Der Bedarfsdeckungsschein kann nur binnen 9 ausgenutzt werden. Ist das beabsichtigte Rechtsgeschö’⸗ halb dieser Gültigkeitsfrist von 30 Tagen nicht ausgeführ wird der Bedarfsdeckungsschein ungültig und ist binn Woche nach Ablauf der Gültigkeitsfrist an die Ueberwacht für Bastfasern Jutewirtschaftsstelle zurückzugeben.

(2) Die Gültigkeitsfrist des Bedarfsdeckungsscheines kann au Antrag einmal verlängert werden.

Anordnung 22 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern (Neufassung der in der Anordnung 8 erlassenen Vorschriften für die Regelung des Ein⸗ und Verkaufs von gebrauchten Säcken und Geweben ein⸗

schließlich Planen). Vom 30. Oktober 1936.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

Anordnung 21 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern (neue Fassung der in

Anordnung 8 erlassenen Vorschriften für die Regelung des und Jutemisch⸗

Ein⸗ und Verkaufes von neuen Jute⸗ erzeugnissen.

4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und auf

(3) Die auf dem Bedarfsdeckungsschein angegebene Lieferzei darf nicht um mehr als zwei Wochen überschritten werden. (684) Der Bedarfsdeckungsschein berechtigt nur zur Anschaffung einer bestimmten Menge der genannten Waren. Ein Anspruch auf Lieferung ist aus ihm nicht herzuleiten.

5 75 kg⸗Mehlsäcke I, loch⸗ und flickfrei. 8 3 1 50 vs. Mehlsäcke und 50 kg⸗Beutelmehlsäcke, loch⸗ und flickfrei. 75 kg⸗Getreidesäcke, lochfrei.

¹ Kleiesäcke, lochfrei.

öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗

Berlin, den 29. Oktober 1936.

Sommer.

Bekanntmachung

6 ü . ¼ Kleiesäcke, lochfrei. h ¼ Kleiesäcke, lochfrei. 8r Mais⸗Puder⸗ u. Kartoffelmehlsäcke I, loch⸗ und flickfrei. Der Verkäufer hat die bei ihm eingegangenen Bedarfs⸗

Zuckersäcke I, flickfrei. deckungsscheine mit seinem Buchungsvermerk zu versehen und b Zuckersäcke II, lochfrei. 2 3 3 jeweils an dem auf den Eingang folgenden 10., 20. und Letztensl Große Kalkuttasäcke 80/130, große und grüngestreifte Bombays eines Kalendermonates mit einem Namensverzeichnis in der

71/115 125, Twilledsäcke 1200 g bzw. 70/120 und größer I. Sor⸗ Reihenfolge der Ausgabenummern und unter Angabe der einzel⸗ tierung, loch⸗ und flickfrei. nen Gebührenbeträge an die Ueberwachungsstelle für Bastfasern

n Wie vor, jedoch Ib⸗Sortierung, loch⸗ und flickfrei. Jutewirtschaftsstelle einzusenden. Gleichzeitig ist der Gebühren⸗

b Wie vor, jedoch II. Sortierung, lochfrei. betrag an die Ueberwachungsstelle für Bastfasern zu bezahlen. w Twilled⸗ und Bombaysäcke, 70/75/105 110 etwa 1000 g Kal § 12.

kuttasäcke 70/115 125, I. Sortierung, loch⸗ und flickfrei. (1) Ohne Uebergabe eines Bedarfsdeckungsscheines kann ein

8 Vom 30. Oktober 1936.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: Geltungsbereich. Die Vorschriften dieser Anordnung gelten für den Verkehr mit Garnen und Gurten, neuen Geweben (einschließlich Planen) und Säcken sowie Vlies aus Jute oder Juteabfällen, auch in Verbindung mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen, mit Papier oder mit Draht Bedarfsdeckungsscheine.

(1) Rechtsgeschäfte zur Uebertragung des Eigentums an den im § 1 genannten Erzeugnissen dürfen vom Käufer und vom Ver⸗ käufer nur gegen Uebergabe eines auf den Namen des Käufers ausgestellten Bedarfsdeckungsscheines abgeschlossen werden.

(2) Den Antrag auf Ausstellung eines Bedarfsdeckungs⸗ . hat der Käufer zu stellen. Ist der Käufer ein Händler, o ist in dem Antrag zu versichern, daß es sich um Zuteilung für den Wiederverkauf handelt; ist der Käufer ein Verbraucher, so ist in dem Antrage zu versichern, daß es sich um die Deckung des

eeigenen Bedarfes handelt. 1 und Weißstrickhersteller (CC⸗

4282 Llieshersteller und Teer⸗ Garn⸗Spinn r) können grobflechtige amerikanische Baumwoll⸗

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle.

über die Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungs⸗ Stinner.

schuld des Landes Thüringen für das Jahr 1936.

Bei der heutigen Ziehung der Auslosungsrechte sind fol⸗ ende Nummern gezogen worden: aus Wertabschnitt A: 25, 72, 141, 144, 184, 213, 247, 273, 299, 303, 311, 365, 372. 8 aus Wertabschnitt B: 24,·133, 181, 197, 200, 218, 236, 295, 304, 307, 312, 333. e“

aus Wertabschnitt C: 6, 36, 59, 71, 93, 141, 157, 169.

aus Wertabschnitt D: 58, 65, 97, 101, 105, 1588.

aus Wertabschnitt E: 22, 30. 8

aus Wertabschnitt F: —.

Grund des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichs⸗ gesetzbl. IS. 1411) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:

§ 1 Abgabevorschriften.

(1) Entleerte Säcke und gebranchte Gewebe und Planen aus Jute oder Hartfaser, auch in Verbindung mit anderen pflanz⸗ lichen Spinnstoffen, mit Papier oder Draht, dürfen, abgesehen von Fällen des Absatzes 3, nur an solche Personen oder Unter⸗ nehmungen abgegeben werden, die einen Aufkäuferausweis der Fachuntergruppe Sack⸗, Plan⸗ und Zelteherstellung (ohne Spin⸗ und Weberei) in Stettin, Hansahaus, besitzen (gelber usweis).

(2) Personen oder Unternehmungen, die nicht im Besitze des Aufkäuferausweises sind, ist der Aufkauf von gebrauchten Säcken und Geweben einschließlich Planen verboten.

(3) Vlieshersteller und Teer⸗ und Weißstrickhersteller (CC⸗Garnspinner) dürfen grobflechtige amerikanische Baumwoll⸗ umhüllungen (Baumwollemballage) ohne den nach Abs. 1 vorge⸗ schriebenen Ausweis unmittelbar bei den Anfallstellen aufkaufen.

§ 2.

(1) Die Ueberwachungsstelle für Bastfasern Jute⸗ wirtschaftsstelle kann bestimmen, daß Vorräte an entleerten Säcken oder gebrauchten Geweben einschließlich Planen der im § 1 Abs. 1 genannten Art innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben sind

8 Die Ueberwachungsstelle für Bastfasern Jutewirt⸗ schaf elle kann die Verwendung von entleerten Säcken oder Geweben schließlich .. für best! 8g8wecke untersagen.

2

Anordnung Nr. 12 der Ueberwachungsstelle für Tabak. (Verarbeitungsregelung für Rauchtabak.) Vom 29. Oktober 1936. n Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. Sehelashen 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger b Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des aus Wertabschnitt G: 19. Reichswirtschaftsministers angeordnet: Die in jedem Wertabschnitt gezogenen G g § 1. für alle Gruppen dieses Betriebe, die Rauchtabak herstellen, dürfen in Zukunft monat⸗ Bei der Einlösung gezah 6 300,— Ren, lich Rohtabake und Tabakstengel nur in den Mengen verarbeiten, Nennwert der Auslosungsres 8 X““ 81 die ihnen von der Ueberwachungsstelle für Tabak zur 1— dazu 4,5 % Zinsen für c1““; en arbeitung freigegeben werden (Verarbeitungsmengen). vEZ RMN

In i ößeren ie Verarbeitung von Rohtabaken und Tabakstengeln in größer 8 88” den hiernach zulässigen Mengen ist 8— 1 hb. wenn 11A1“ Gesamtbetra Fnr. e h le neichs⸗ ie aus vorhandenen Lägern genommen werden kö⸗ 8 1114“ Vorgriffe auf spätere Monate sind nicht zulässig. 2 amfge Ahrtem Auslosungsscheine werden vom 31 Dezember 1936 ab gegen Quittung und u gleichen Nennbetrages in Schuldverschreibungen der Anleih.

d § 1 Absatz 1 zur Verarbeitung innerhalb eines pverschreib⸗ vera von Rohtabaken und Tabakstengeln ablösungsschuld des Landes Thüringen bei b Thür. Landeshauptkasse in Weimar

8 2 ür jede nach Urspungsland be⸗ 3 (Verarbeitungsmengen) werden für je Fiohtgbaken und zutelhühnerfuttersäcke, te Sorte in Hundertsätzen der Mengen von Rohtabe 5 8 3 4 1 Auslosungsrechte triebsbücher bzw. der zollamtlich zugelassenen Abgabebücher liesr. 8 werden aufgefordert, die Wertpapier 5 list sind Zeit vom 1. Oktober 1935 bis 30. September 1936 einschließli Sonderdrucke der Ziehungs ist e 8 von Panses Verlag G. m. b. H. in Weimar z beziehen.

(Vergleichszeit) je Sorte im Monatsdurchschnitt verarbeitet N 3 Aus 1 8 Von den bisher gezogenen Nummern der Auslosungs⸗

haben (Grundmengen). rechte der Anleiheablösungsschuld des Landes Thüringen für

1 ür j isch irginy⸗Tabake werden Die Grundmengen für japanische und Virginy⸗Ta für die Errechnung der Verarbeitungsmengen zu einer Gesamt⸗

die Jahre 1926, 1927, 1928, 1929, 1930, 1931, 1932, 1933,

grundmenge Seücgtc entgetg0 die sich aus der Summe der

Grundmengen beider Tabake ergibt. 1982

Grundmeng 1934 und 1935 sind die nachgenannten Nummern in vveht schiedenen Gruppen noch nicht zur Einlösung eingere

§ 3. worden:

Mit Wirkung vom 1. Nohsnee 8 werden die monatlichen

beitungsme wie folgt festgesetzt: 1 1

verr Fir die Werarbeitunn aus Wertabschnitt A: 32, 44, 48, 62, 93, 94, 132, 193, 202 214, 253, 267, 309, 345.

Für die Verarbeitung von

8 ikani rsprung 2 E“ aus Wertabschnitt B: 26, 47, 49, 60, 69, 107, 143, 168, 189, 201, 247, 268, 330, 348, 379, 382, 383.

Virginy⸗Tabaken, b) Tabakstengeln nordamerikanischen Ursprungs, di, ad, 1,“ e2

aus Wertabschnitt C: 28, 29, 32, 35, 42, 44, 120, 121, 122, 216, 226.

c) China⸗Tabaken aus Wertabschnitt D: 14, 96, 132

umhüllung Baumwollemballage) ohne Bedarfsdeckungsschein und ohne sben Ausweis, der in § 1 Abs. 1 der gleichzeitig ver⸗ öffentlicht Anordnung 22 vorgeschrieben ist, unmittelbar bei den 5 TIIöö Anfallstellen aufkaufen. Aufgaben der Aufkäufer.

(1) Aufkäufer haben bei jedem einzelnen Aufkauf von ge⸗ brau⸗ n Aufkäuferausweis (gelber Ausweis, vorzuzeigen und oen Entteerern eine Bescheini⸗ gung zu erteilen, die zu enthalten hat: Tag und Ort des Ab⸗ schlusses, Stückzahl und Bezeichnung der Säcke, Gewicht und Be⸗ zeichnung der Gewebe, den Einzelpreis des Sackes oder den Kilo⸗ preis des Gewebes und den Gesamtbetrag. Die Bescheinigungen müssen mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.

.22) Der Entleerer hat die Bescheinigung und der Aufkäufer einen Durchschlag dieser Bescheinigung mindestens 2 Jahre auf⸗

ubewahren.

3 h § 4 1 100 kg⸗Beutelmehl⸗ und Grießsäcke . 8 8 1s b

. 11) Die Aufkäufer haben Ein⸗ und Verkaufsbücher zu führen, co⸗Mehlsäcke! 2 eidess

in denen die Sack⸗ und Gewebearten getrennt nach den in § 11 Is denegae Shsac⸗ 11eue“*“ 12 Unkaschierte Stickstoffsäcke 70/110.

genannten Gruppen und Bezeichnungen einzutragen sind. Ferner 75 kg⸗Mehlsäcke 1““ . 9 Kasch 83 Kalksalpetersäcke. auf 90 % der Grundmengen.

müssen aus ihnen die täglichen Ein⸗ und Ausgänge an gebrauchten 50 kg-Mehlsäcke, 50 kg-Beutelmehlsäcke üsb Se hosphat⸗(Hessian)⸗Säcke. 1 II. Für die Verarbeitung von japanischen und Virginy⸗Tabaken

und ö“ 1i BecgkcgfsßFeise sowie 75 kg⸗Getreidesäcke .“ be Faschicrte Kalksticstofffäcke 60 64/100 105, W hl züsammen oder einzeln auf 90 % der Gesamtgrundmenge aus Wertabschnitt P: 62

ie Namen und Anschriften der Verkäufer und der Käufer zu 11u“ 16b 5 14 Srzieia e an, in.. 1 säcke iederbefüllung mit Thomasmehl. E1A1“ Virginy⸗Tabake. E1“

ersehen sein. Die Nummern der den Entleerern erteilten Be⸗ Kleiesäce 69/110 B.öhe eec e ge e. 8 fur sonsäcge 1“ 18 8 8 hvol Kolonialtabaken auf 100 % aus Wertabschnitt F: 12.

scheinigungen sind bei den täglichen Einkaufsbuchungen zu ver⸗ 9 uckersäcke. e IW 8 III. F.x. Günbe tun Weimar, den 29. Oktober 1936. 1

Der Thüringische Finanzminister. J. A. Dr. Tappert.

, —e Bedarfsdeckungsschein kann nur binnen 30 Tagen ausgenutzt werden. Ist das beabsichtigte Rechtsgeschäft inner⸗ halb dieser Gültigkeitsfrist von 30 Tagen nicht ausgeführt worden, wird der Bedarfsdeckungsschein ungültig und ist binnen einer Woche nach Ablauf der Gültigkeitszrist an die Ueberwachungs⸗ stelle für Bastfasern Jutewirtschaftsstelle zurückzugeben.

(2) Die Gültigkeitsfrist des Bedarfsdeckungsscheines kann auf Antrag einmal verlängert werden.

(3) Die auf dem Bedarfsdeckungsschein angegebene Lieferzeit darf nicht um mehr als zwei Wochen überschritten werden. (1) Der Bedarfsdeckungsschein berechtigt nur zur Anschaffung einer bestimmten Menge der genannten Waren. Ein Anspruch auf Lieferung ist aus ihm nicht herzuleiten.

Der Verkäufer hat die bei

Lfd.

Nr.

1 Wie vor, jedoch Ib⸗Sortierung, loch⸗ und flickfrei. deh deregih atsas W“ Kleine Twilleds und Bombaysäcke 68 70/80 85 und ähnliche als 100 kg dürfen auch dann nur gegen Uebergabe eines Bedarfs⸗ 111“““ a Leinsaat⸗, Mais⸗, Weizen⸗Laplatas, I. Sortierung, lochfrei, b) von grobflechtiger Baumwollumhüllung (Baumwoll⸗ sowis Kleie⸗Laplatas. NMas E egaae . b Santos⸗, Caracas⸗ u. dergl. leichte Kaffeesäcke, I. Sortierung, geschlossenen Verkäufe bis zum 3. Werktage des darauf folgenden a Leichte Bastsäcke, 1. Sortierung, loch⸗ und flickfrei. Mengen und Erzeugnisse der Ueberwachungsstelle für Basfrfasern legfref

1 Italienische Kartoffelsäcke unb 25 kg⸗Zwiebelsäcke. 2 (1) Beim Aufkauf von gebrauchten Säcken, Geweben und ha Siedesalzsäcke etwa 50 57/130 (kleiner als unter 8).

sd Steinsalzsäcke 50 kg 42 45/100.

“X“ je Stück Kartoffelflockensäcke, lochfrei.

se Wie vor, jedoch II. Sortierung, lochfrei. st Gewaschene Rohzuckersäcke, lochfrei. steigt der Monatsbedarf die Menge von 100 kg, so ist für die 8 5, 70/1085 8 Gesamtmenge ein Bedarfsdeckungsschein zu beantragen. Mehr Größen, Australs 60/105 und kleine Kalkuttasäcke 70/105, I. Sor⸗ 1 be ei eda⸗ tierung, loch⸗ und flickfrei. EC gekauft werden, wenn sich die Lieferzeit über 111u mehrere Monate erstreckt. Wie jedo . Sortierung 8 1*) Se d Vene aat, lanc), Weisen Laplasäs, . Sortzerung lochfrei,breit Verkäufe a) der Entleerer an Aufkäufer, b Mais⸗, Weizen⸗Laplatas, II. Sortierung, lochfrei emballage) an Vlieshersteller und Teer⸗ und Weißstrick⸗ Ueehe. 80/105 8 s 80/105 110. 8 E“ . Gostarirala., Meriko⸗, Sawador⸗ u. dergl. schwere Laffeesücke d) der Sack⸗- und Planfabriken untereinander. Fl; ; 8. 8 ö loch⸗ und flickfrei. (3) Der Verkäufer hat alle ohne Bedarfsdeckungsschein ab⸗ 5 8 Bastsäcke, I. Sortierung, loch⸗ und flickfrei. Monats unter Angabe der Namen und der Anschriften der ein⸗ Original⸗Mandelballen. zelnen Käufer des Verkaufstages und der jeweils verkauften , 50 ko⸗Kolonialwaren⸗, Hühnerfutter⸗ u. Iutewirtschaftsstelle zu melden. Ausgenommen sind die b 50 kg⸗Frühkartoffelsäcke und ägyptische Zwiebelsäcke. Verkäufe gemäß Abs. 2 a d. he Obst⸗ und Zwiebelsäcke 60/100. § 13. Rosenkohlsäckchen. 8 1 Aufkaufbezeichnungen. Siedesalzsäcke 60 % 130 und darüber liegende Größen. 1- 8 1 8 h S;opde 5 zg bis zu 50/120 (kleiner als unter 8a). Planen durch Aufkäufer dürfen folgende Preise vom Aufläufer 5b EE11311““ und Entleerer nicht überschritten werden: be Hüttensalz Entleerer⸗ pe Säcke für 100 kg Kristallsoda 65/110, lochfrei. preise btk. Säcke für 50 kg Kristallsoda, lochfrei. Pfg. 10 Norwegische Fischmehlsäcke 80/130. . . 31 d0a Kleine Fischmehlsäcke 56/60 100.

27 I Schwere Gerbstoffbeutel. und Grieß⸗ lla Leichte Gerbstoffbeutel.

V. b ihm eingegangenen Bedarfs⸗ deckungsscheine mit seinem Buchungsvermerk zu versehen und je⸗ weils an dem auf den Eingang folgenden 10., 20. und Letzten eines Kalendermonats mit einem Namensverzeichnis in der Reihen⸗ folge der Ausgabenummern und unter Angabe der einzelnen Ge⸗ bührenbeträge an die Ueberwachungsstelle für Bastfasern Jute⸗

165, 173.

merken. einmal gebrauchte Zuckersäcke, aispuder⸗ und 13 Wollballen. 1 I kt hullung. der Grundmengen. is III

3 9 ; 5 ; 2 . Kartoffelmehlsäcke.... . Ei ebrauchte handelsübliche Manufakturum is. wes smengen anderer als der unter I bis

wirtschaftsstelle einzusenden. Gleichzeitig ist der Gebühren⸗ Pl 22) böäfer 88 die 888 Gehe9 und Zantesssm 88 Feiitrunn 15 E“ ö11314“ unterliegen zunächst keinen

betrag an die Ueberwachungsstelle für Bestfaßern zu bezahlen. Abs 1) vbeschiennig Dien acp 81.h 8 8 Patche ö“ 8 5 Kakaosäcke aller Größen, Oelmühlensäcke 70/105 und 16 Tabakumhüllung. 1 ühnli eschränkungen.

1 § 5 nehimungen ist verboten. 1 A141X“ 8 1 größer, Bombays und Twilleds. I. 70/105 und größer, 27 Chile⸗Argentinien⸗Wollumhüllung und ähnliche. 9 . 8 § 5 Betriebe, die in der Vergleichszeit im Durchschnitt monatlich

19 1 fsde 8 ; ; Nußsäcke 70/115 o“ 18 Hessian⸗Baumwollumhül g.

Monchasedn⸗ . Bombays und Twilleds. II. Sortierung, Lebens⸗ 19 Grobflechtige Baumwollumhüllung. 8 nicht mehr als 100 kg der in § 3 1 bis III genannten Tabake G G . Zulassung der Sack⸗ und Planfabriken. und Tabakstengel zusammengenommen verarbeitet haben, sind von

Zur Entgegennahme der nach § 4 Abs. 2 abzuliefernden,

steigt der Monatsbedarf die Menge von 100 k ,so ist für die mitter. Worrehs FI. Sortierung § 15. ; 8 8 Gesamtmenge ein Bedarfsdeckungsschein zu G fuxeehr E 11686“ Meldepflicht. den Einschränkungen in den Verarbeitungsmengen befreit. als 100 kg dürfen auch dann nur gegen Uebergabe eines Bedarfs⸗ gebrauchten Säcke, Gewebe und Planen sind alle Sack⸗ und Plan⸗ Austral ind kl ltutt 200 408 fkã ie gebrauchte Säcke, Gewebe und Planen 8 5. deckungsscheines gekauft werden, wenn sich die Lieferzeit über fabriken berechtigt, die einen Ausweis der Fachuntergruppe Sack⸗, Susserals 60,100 hie g 1 ““ (1) Alle Aufkäufer, die genraacdf Cae n Planfabriken und 1 Rauchtabak nach den vorstehenden mehrere Monate erstreckt. Plan⸗ und Zelteherstellung (ohne Spinnerei und Weberei) in Leinsaat⸗, Mais⸗, Weizen⸗Laplatas 1 und I1b. .. euf eigene Rechnung aufkaufen, alle Fa⸗ deben und Planen haben Die zur Herstellung von Re Rohtabak und Tabakstengeln (2) Für alle Arten Gurten wird die nach Abs. (1) ohne Be⸗ Stettin, Hansahaus, besitzen (grüner Ausweis). ““ ev gebrauchten flen, Bewedentawirtschaftsstele 7S Hes teef 11“ nur von der Person, b1ö1ö1ö.1.“ zu beziehende Höchstmenge auf 30 kg fest⸗ § 6. Guatemala⸗, Costarica⸗, Mexiko⸗, Salvador⸗ u. dgl. [E“ auf Vaedrucenr ihre Ein⸗ und Verkäufe sowie sbe gtbenender Rechtspersönlichteit verarbeitet werden, die In⸗ (3) Der Verkäuf T“ gerh; Beschwerde⸗Verfahren bei Versagung des gelben oder grünen schwere Kaffeesäcke .. . re Lagerbestände zu melden. 1 omejls aber des Betriebes ist. s ee )den Ausweises. Santos⸗, Caracas⸗ u. dgl. leichte Kaffeesäcke sowie 1 (2) ie . sind für den EC116““ 1 Die §§ 2 bis 5 der Anoxöhage Nr. 99 vnn a E“ Monats unter Angabe der Namen und der Anschriften der ein⸗ Gegen die Versagung des gelben oder E v 8 Ng S. verans, dlgeneitmalig sr den Monat (Seutscher Reichsanzeiger Nr. 192 vom 19. Au⸗ zelnen Käufer, des Verkaufstages und der jeweils verkauften durch die Fachuntergruppe Sack⸗, Plan⸗ und Zelteherstellung (ohne waas gnen Ser. Suhnerfutteisatte ue Be zet ind zwar nach den neuen . v 9g6 Für den Monat Oktober sinngemäß. 8 6 Mengen und Erzeugnisse der Ueberwachungsstelle für Bastfasern Spinnerei und Weberei in Stettin, Hansahaus, 3 und § 5) 50 kg⸗Kolonialwaren⸗, Hühnerfuttersäcke und Beutel⸗ ovember bis zum 3. c den Bestimmungen der Anord detrieb haben bis zum 10. eines Jutewirtschaftsstelle zu melden. steht dem Betreffenden die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist 436 ist die Meldung noch na 111121414““ Dezember 1986, die 8 6 Ge Zöö Bünf e sthe lts vahne jeden Kalendermonats, erstmalig bis zum 10. V 8 Spinnerei und Weberei) in Stettin, ansahaus, schriftlich ein⸗

E“ 50 kg⸗Frühkartoffelsäcke und ägyptische Zwiebelsäcke ung 8 zu erstatten. . 1 § 6. . b im Vormonat zu Rauchtabak verarbeiteten Gestnntsfchen Roh⸗ Meldepflicht. zureichen. Erachtet die Fachuntergruppe die Beschwerde als Rohtabaken und Tabakstengeln einschließlich des inländischen (1) Alle Jutespinnereien und ⸗webereien, begründet, so hat sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde

6 Obst⸗ und Zwiebelsäcke 60/100 . § 16. 8 kalienische Kartoffeisüͤcke und 25 kg⸗Zwiebelsäcke.. Unterhält eine Sack⸗ und Planfabrik oder ein Händler Ueberwachungsstelle für Tabak zu melden. In den

tabaks der Ueberwachungsstelle für Taba 1

8 Gurtenhersteller, an die Ueberwachungsstelle für Bastfasern Jutewirtschafts⸗ Meldungen ist anzugeben, wie sich die Gesamtmengen b

BVllieshersteller, Teer⸗ stelle Berlin NW 7, Unter den Linden 40, weiterzuleiten.

L444“ 1 ind die Mel emäß § 15 und die Be⸗ b 30/ 5 . gieder 2 ie Meldungen gemäß 8 Salzsäcke 60/130 und größer oder gleiches Fassungs⸗ ehh snede § 11 für jede Niederlassung getrennt femh böö5ö5 1 9 zelnen nach Urspungsländern bezeichn⸗ Ueber⸗ 8 CG 1 8 Diese entscheidet endgültig. Meldungen haben auf Vordrucken zu erfolgen, die von der Ue Sack⸗ und Planfabriken sowie Händler

11X14XAX“; farfsdeckungsf Salzsäcke 60/110 oder gleiches Fassungsvermögen Shsaee § 17. stelle für Tabak, Bremen, zugesandt werden Vordrucke. wachungsstelle für Tabak, Bremen, zugesand 8 haben der Ueberwachungsstelle für Bastfasern Jutewirtschafts⸗ Ne. Fagaten la e h Bnacheenen Kesasebüc vreh telle monatlich laufend auf Vordrucken ihre Ein⸗ und Verkäufe

(kleiner als unter 8) —. Die Vordrucke für die Anträge scat S strasen anct Beat büchern bzw. den zollamtlich zugelassenen Abgabebüchern über owie ihre Lagerbestände zu melden.

Bekanntmachung. Die am 29. Oktober 1936 ausgegebene Nummer 102 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Gesetz zur Aenderung des

Okto⸗ 36. B 1 zur Ergänzung und Aenderung der Verordnung

zur Durchführung des Bürgersteuergesetzes. Vom 27. Oktober

gur Ergänzung 1“ verordnung für das Saarland. Vom 27. Okt

über die Hessische Notarskammer. Vom

28. Oktober 1936. 8 C161““ g: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. 8

E116“ 009 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf

unser qebiihgeagkoto. Berlin 96 200.

Berlin NXW 40, den 30. Oktober 1936. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung. Die am 29. Oktober 1936 ausgegebene Nummer 103 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: 8 Gesetz zur Durchführung des Fien ae ö eines Reichskommissars für die Preisbildung 29. Oktober 1936. vauf 8* Umfang: ¼ Bogen. Verkau spreis: 8 1“ 0,03 RM für ein Stück bei auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, den 30. Oktober 1936. 8 Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

—..—

Bürgersteuergesetzes. Vom

grünen Ausweises

und Weißstrickhersteller (CC⸗

Aufgaben der Sack⸗ und (1) Die Sack⸗ und in denen die Sackarten

Planfabriken. Planfabriken haben Lagerbücher zu führen, getrennt nach den in § 14 genannten Gruppenbezeichnungen einzutragen sind. Ueber alle Ein⸗ und Ausgänge müssen Belege vorhanden sein, die genaue Gruppen⸗ angaben, Stückzahl und Einzelpreise zu enthalten haben. (2) Die Sack⸗ und Planfabriken haben gebrauchte Säcke, Ge⸗ webe und Planen vor dem Weiterverkau an Verbraucher oder Händler ordnungsgemäß zu reinigen und instand zu setzen.

2 Besondere Verkaufsvorschriften.

(1) Beim Verkauf von gebrauchten Säcken, Geweben und Planen an die Verbraucher dürfen die der Marktlage vom

0,15 RM. Postver⸗ Voreinsendung

Anordnung fallen unter die 8 Verordnung über den Die Vordrucke für die Meldungen gemäß § 6 und die Anträge 1

auf Zuteilung von Bedarfsdeckungsscheinen gemäß § 2 Abs. 2 sind

oder gleiches Fassungsvermögen (wrier als unter ao) 1“ 16 r d 3 Hehs en emä enn g Sace sur 300 Es ristaneSoda 65/110 eangch heeet ean88, 8. 9e ha 2e.aoi devafcunger. ügnüg einstimmen. Ihre Richtigkeit muß durch rechtsverbindliche Unter⸗ (2) Die Meldungen sind für den abgelaufenen Monat jeweils Säcke für 50 kg Kristall⸗Soda... 15 sind von der EET den Linden 40, zu beziehen. schrift bestärigt werden. bis zum 3. Werktage des darauffolgenden Monats zu erstatten Kartoffelflockensäcke ͤ. wvirtschaftsstelle —, Berlin NW 7, 1 1 8 7. g 6 1b norwegische Fischmehlsäcke 80/130.. . . . . . . § 18. Betrieben, die vom 1. Januar 1933 bis 30. September 1936 8 1. kleine Fischmehlscicke 66 60/100 (tleiner als unter 10) Zuwiderhandlungen. 8 unter § 3 genannten Rohtabake und Tabakstengel zu Unterhält ein Hersteller oder eine Sack⸗ und Planfabrik oder schwere Gerbstoffbeutel... .. Zu 9 diese A ordnung mit Aus⸗ keine 8 k verarbeitet haben, steht eine Verarbeitungsmenge für ein Händler Niederlassungen, so sind die Meldungen gemäß § 6 leichte Gerbstoffbeutel.... (1) Zuwiderhandlungen gegene deee d 13 fallen unter die Ftaö nicht zu. und die Bedarssdeckungsscheine gemäß § 4 für jede Niederlassung unkaschierte Stickstoffsäcke 70/110 .. nahme der Preisvorschriften 11 825 ven Verordnung über den § 8 getrennt einzusenden. kaschierte Kalksalpetersäcke .. .. Etrafvorschriften der S 10, 12— 99 Bei Zuwiderhandlungen 8 dies Superphosphat⸗(Hessian⸗) Säcke . . .. Gacenverkehr vom 4. September 1eag d 139 finden die Straf⸗ Zuwiderhandlungen E11“ Kaschierte Kalkstickstofffäcke 60 64/100 105 gegen die Preisvorschriften der 88§ 8 unsd vom 6. Dezember 1935 Strafworschriften der 88 10, 12 b 18128 8 Thomasmehlsäckea.. derschriften des § 22 des Spinnstoffgesetzes 8 6“” Warenverkehr vom 4. September 1934. W6 eichsgeletzbl. 1 S. 1411 ff.) Anwendung.