D. Wirtschaftsgruppe Fahrzeugindustrie.
E. Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik J. Fachgruppe Feinmechanik. Wirtschaftsgruppe Gas⸗ und Wasserversorgung
1 Hauswasserzähler aller Art bis zu einer Nenn⸗
mafh, die von den in der
von Norm DIN D fen Kupfer und Nick Legierungsbestandteile Fertiggewichte nicht überschrei
— „ A 8 Früg⸗ schreiten:
Naßläufer B
Trocken!
Ringkolben Naßläufer Trockenläufer
ü ein Zuschlag von Kupfergewichten gesta
dns gestattet. einer Toleranz von + 5 v. H
.Anschlußverschraub b1N; ungen, auch Zwischenstücke sperrorgane. Vet ge efigcnen Bleirohrleitungen zum Ans 8 1 zum Ansch F. Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Blech⸗
Wirtscha
Für die vollständige Durchführun Für tändige Durchführ gemäß § 8 werden folgende Uebe ban dieser Anordnung gewährt:
Teilabschnitt
95i;, si. GCIIIIs.
oder Abmessungen abweichen. asserzählern für eine Nenngröße
fecgetnhe Gas⸗ und Wasserversorgung. 114“ 1—
Ableitung nebst Anschlußstutz
Ausgenommen
messergehäuse eingelö 1eSee 11“ gelöteten Gewindestutzen.
Mundstücke mit Absperrorgan,
Verschraubungen,
Verbindungsstü⸗ S 8
nnter Zifser 1.2 St b 1 und alle Erzeugnisse der “ 7 gekennzeichneten Art, soweit sie dem Besprengen von Straßen, Pflaster, Fußböden,
. 5 U 9 2. 212 8 . Feldern, Gärten, Rasenflächen usw. dienen.
1. Karosserie⸗Konstruktions so 1 osserie⸗ s⸗ und Beschlagteile, wie: a) Abdeckbleche, Abdeckleisten, Abschlußleisten, Ab⸗
deckplatten, auch für
Fahrzeugschalter,
Bügelgriffe, Beschläge für Fensterrollvorhänge,
Betätigungshebel, Druckknöpfe, Dichtungsleisten,
Fensterbretter, Fensterschutzstangen, Führungs⸗
schienen, Friesleisten, Fußstützen,
7
Galerierohre, Gelenkbänder, Gepäcknetzteile Haltegriffe, Haltestangen, Handgriffe, Hauben⸗
fingerhaken, Haubenleisten, schrauben,
0.
Innenlampenarmaturen,
8
Haubenböckchen, Haubenscharniere,
Kurbelgriffe, Mantelstangen, Radhalter, Riemenösen, Rosetten,
Haubenhalter,
Holz⸗
Karosserienägel, Kofferbrücken, Kofferbeschläge,
Scharniere, Schließkeile, Schlösser, Ri da. „Schlösser, Riegel und sonstige dem Zwecke des Verschließens dienende
Nv 2— AcyI Vorrichtungen, Schlüssel, Schnallen,
Trittbleche, Verdeckschlösser,
Zierbeschläge, Zierleisten. Befestigungsschellen, Fensterrahmen, auch Feststeller,
Gummipuffergehäus Fe gehäu Krampen, ffergeheäne
n Kran Lagerböcke
rr Schlüst Schutz⸗
11“ für Fenster und Türen, “
.“ Stoßecken, Schaltbretteinfassungen, griffe, Türdrücker, Türnasen, Trittleisten,
Deckblechhauptspriegel, von Windschutzscheiben,
imen,
für Windschutzscheiben,
NRog jsto S † 8s Regenleisten, Scheibenaussteller, Sonnenblend⸗
8 Fe hesten Türhalteböcke
Wasserführungsbleche Wischerbücke
8. Kär . 11 1 a) . „ .
Türpufferbeschläge,
Flaggenstäbe, Haken, auch Hut⸗ und Kleider⸗
haken, Halter und Hüllen für Reservereifen 4
H ; 9 2 8 “ Ausnahme der Hupenmembranen Rückblickspiegel, Spiegelfüße, Spiegelhalter. 1
b) Aschenbecher.
3. Sonstige Fahrz u1 ; 8 Fahrzeug⸗K. 1 8 6 teile, wie: hrzeug⸗Konstruktions⸗ oder
a) ö“ und Oelbehälter, Entlüfter, Koffer⸗ nebel, Kontrollampengehäuse Kraftstofftanks
„
Kühlerfiguren,
Kühlerverkleidungen, Kühler⸗
Zubehör⸗
“
verschlüsse mit Ausnahme der Gewindeteile /
Lampengehäuse, Luftpumpen, lungsbelag, Oesen Radkappen, Radnabendeckel Schutzstangen, Steinschlaggitter gehäuse einschl. stromführender stromführender Glashalteringe Rückstrahlergehäuse b aller Art.
Lampenhalter,
Schutzgit
und n
Plaketten und Schil
Luftfilter Sx 1“ 2 8 8 6 Nieten für Brems⸗ und Kupp⸗
Radbefestigungsmuttern,
Scheinwerfer⸗
„Tankverschlüsse, der
Teile: ter,
icht
2 „ hfeenen und Beleuchtungskörper aller Art r Fahr⸗ und Motorräder mit Ausnahme der
Reflektoren; Oelkannen Motorräder, Nähmaschinen u. schalen für Fahrradglocken Fahrradgabelkappen. EEEC11A1A1“ rohre für Kraftstoffbehälter vea rradlich tisascheien Kehssen Oelfiltergehäuse,
für
Schalldämpfer.
hge von 20 N DVGW 3260 angegebenen Ausführunge
In den
und
W 2 S 3 5 ma*ch, die
U, 38 nach
den Maßen de
im einzelnen lIradzähler 3 und 5 m”h Kupfer Nickel g 2ℳ 2 8⁴ 2. 2 5 8 1250 zähler 3 und 5 msz/h
.* .* . .
g
8 45 50
äufer
1500 1 “ 1650 Bei Trockenläuf
60 65 ern mit Frostschutzeinrichtun
g 10 v. H. zu den angegebenen
vorstehenden Gewichtsangaben gelten mit
solche nach N. rar jen, orm 3261, Verlängerungs⸗, Einbau⸗ und
für Wasserzähler und deren Ab⸗
von Ziffer 2
2 sind Lötstutzen an luß der Wasserzähler.
und Metallwarenindustrie.
an Gasmessern für Zu⸗ und
ind di 4 s die Gas⸗
unmittelbar im
für Herde und Oefen.
8
der Verwendungsve ung der B ungsverbote rgangsfristen seit dem Inkrafttreten
3 Monate. ohne Uebergangsfrist. 3 Monate. ohne Uebergangsfrist. 1 ohne Uebergangsfrist. 3 Monate. 1 Monat. 8 3 Monate, 8¶ Nongie. ohne Uebergangsfrist. 3 Monate. 8 1 1 Monat. 3 Monate. 3 Monate.
60 hergestellt werden, dür el in reiner Form oder als folgende
Fahrräder, dergl.; Glocken⸗ Fahrradfiguren,
Druckschmierköpfe, Ein⸗
behälter, Gehäuse von Kupferasbestdichtungen,
n
r
zur Her Teile:
A. Alle Wirtschaftsgruppen.
ohne Uebergangsfrist.
3 Monate.
ohne Uebergangsfrist, soweit die Erzeug⸗ nisse bereits durch Anordnung 10 bzw. * betroffen worden sind. Im übrigen
Monate. Monate Monate. Monat.
C VIII a: C VIII b 1 u. 3. 16,Tb
ohne Uebergangsfrist, soweit die Erzeug⸗ nisse bereits durch Anordnung 10 bzw. 26 betroffen worden
3 Monate. 3 Monate.
Monate. Monate. Monat. Monat. Monate.
Abschnitt III.
3 1 1
7ERHSSA o———I—8O— ⁸ℳ
3
Verwendungsverbote für Bl. ei und deeSe
§ 10.
Reichsstand des Deutschen Handwerks.
Die Verwendungsverb äß H Verwendungs ote gemäß § Uebergangsfrist in Kraft.
b11“
Zinn und Zi zur Herstellung
C. Wirschaftsgruppe Wirtschaftsgruppe Gas⸗ und
1. Schieber und Schieberbelag für Gasmesser mit einem
Für die vollständige Durch .0 6 * — ) gemãß § 12 werden folgende ünh treten dieser Anordnung gewährt:
zustellen.
Leitungsrohr und Leitun ins 88 id Leitungen einschl. der Verbin⸗ ““ er Verbin
Kohlensäure. § 11.
Abschnitt IV.
legierungen.
§ 12.
A. Alle Wirtschaftsgruppen. Reichsstand des Deutschen Handwerks. 8 a) Lagermetall mit einem Zinngehalt
1 als 12 v. H., b) 8
3. Ausgüsse mit
schlußorganen, wie z. schlössern, Muffen usw.
Wettt rhaltsgrit. Maschinenbau. Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie.
Leitungsrohr und Leitun ins ing r und Leitungen einschl. der Verbin⸗ dungs⸗ und Anschlußteile für Flüssigkeiten und Gase
aller Art.
Eisen⸗, Blech⸗
Inhalt bis zu 5 Liter.
8ah Kältemaschinen.
2. U
platten von Kühleinrichtungen.
“
Teilabschnitt
Verwend
3 Monate. 8 ohne Uebergangsfrist. ohne Uebergangsfrist
tungen, Getränke⸗, Luft⸗ und Kohlen⸗ säureleitungen. Im übrigen 3 Monate.
3 Monate.
89 Uebergangsfrist.
g t
1 Gecwichte und Beschwerungseinlagen aller Art Massen zum statischen oder dynamischen Ausgleich Ausgenommen ist Justierblei, d. h. Blei, das im Verhältnis zum auszugleichenden Gewicht in geringer zusätzlicher Menge fest eingebracht wird um eine bestimmte Gewichtsbeziehung dauernd her⸗
5 10 A 1 und 2 treten ohne 1 1
Verwendungsverbote für Zinn und
8 Zinnlegierungen dürfen nicht mehr v
gierung fen hr verwendet werden der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse und ihrer
Lager und Lagerausgüs it ei La Lag sgüsse mit einem Zinn⸗ h gehalt von mehr als 12 v. H. . hehetö0ge mit einem Zinngehalt von mehr als 80 v. H. zur Bindung von Lagerausgüssen. 1 1 einem Zinngehalt v 17 v. H. für Verbindungen an Drahtfeilen B. Seiltöpfen
und Metallwarenindustri Wasserversorgung. 1u
8 I. Fachgruppe Druckluft⸗ und Pumpenindustri
hebergge auf Rosten von Kühleinrichtungen
rzüge auf S Ri für Eis
öe und Rinnen für Eis und ser, Kästen, Zwischenwänden und Innen⸗
ührung der Verwendungsverbote gangsfristen seit dem Inkraft⸗
ohne Uebergangsfrist.
Abschnitt V.
r verwendet werden
A Wirtschaftsgruppe Maschinenbau I. Fachgruppe Armaturen.
Für die vollständige Durchführ Für 1 ung de gemäß § 14 A I1 und 2 wird v“
1. Druckregler. Rückstauventile.
seit dem Inkrafttreten dieser Anordnung gewährt.
Alle unedlen Metalle dürfen nicht mehr verwendet werden
zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse und
ihrer Teile:
Abschnitt VI.
Metalle. § 16.
A. Wirtschaftsgruppe Stahl⸗ und Eisenbau.
9 I. Faßzaszaehe Feld⸗ und Industriebahnmaterial.
Lager von Feldbahn⸗ und Fö
Lac Förderwagen, wie z. B.
Fiümssen aller Art sowie Wagen mit und ö ufbauten bis zu einem Ladeninhalt von 5 ms,
D
ungsverbote für Quecksilber. 14
Quecksilber darf nicht
der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse und ihrer Teile:
r Verwendungsverbote igsfrist von 3 Monaten
1 8 Verwendungsverbote für alle unedlen
B. Wirtschaftsgruppe Stahl⸗ und Eisenbau. Wirtschaftsgruppe Maschinenbau. 1 “ Fahrzeugindustrie.
1. Lagerbüchs W 8 ü scsenzet. dirmh E“ da wie z. B. Federbolzenbüchsen.
C. Wirtschaftsgruppe Maschinenbau.
I. Fachgruppe Hebezeuge, Fördermittel und Aufzüge. 1. Wellenlager von Krananlagen. 2. Traglager für Rollen von Förderbändern.
8 genommen von Ziffer 2 sind die La 7 G lenkrollen. 8 e Lager der mm
II. Io Hütten⸗ und Walzwerkseinrichtungen
.Lager der 2 üste für S ichteis
Walzgerüste für Stahl und Nichteise
Lager der Rollgänge an Walzenstraßen. III. Fachgruppe Triebwerke und Wälzlager.
1. Wellenlager von Transmissions 1. Wellenlag Transmissionsa 2. Stirnritzel. Wirtschaftsgruppe Maschinenbau. I. Fachgruppe Landmaschinenbau. 1. Fahrbare Behälter zur Auf iss Fahrbare 2 zur Aufnahme von Flüssigkeit “ mit einem Bnhabt b ehr als 50 Liter, die keinem i — angaesegs fünd nneren Ueberdrut .Teile von trag⸗ und fahrbare vo 8 Leile von tras d fahrbaren Geräten zur S lingsbekämpfung, die mit der gprib fütfureis va 8 “ in Berührung kommen. Ausgenommen sind die unter Ziffer Ausg un nd Ziffer 1 und! E1“ Erzeugnisse, wenn sie aus Aluminium Magnesium oder deren Legierungen oder aus ver⸗ bleitem Stahlblech angefertigt werden. II. Fachgruppe Maschi ür di 3 achgr hinen für die Na 8⸗ mittelindustrie. u 1. Trieurzylinder für Mü⸗ sles T zylinde Mühlen mit Auslesezell 1 mehr als 2,5 mm Durchmesser. “ E. Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik. I. Fachgruppe Feinmechanik.
Schutzdeckel und Glasfassungen von Wasserzählern . Zahlentrommeln von Wasserzählern für Wasser bis zu einer Temperatur von 500 C. . F. Alle Wirtschaftsgruppen. Reichsstand des Deutschen Handwerks. 1 Hämmer, Durchschlagbolzen S 2 FI' — . sis 1“ für Schraubstöcke. Ausgenommen sind die, Erzeugnisse z u ;m. ind Erzeugnisse zu Ziffer 1 wenn sie aus Aluminium, Magnesium 19 Legierungen hergestellt werden. § 17.
Für die vollständige Durchführun b Für dige D g der Verwendungsv emäß, § 16 A— FE wird eine Uebergangsfrist von 3 hg ee.
sind. Im übrigen
2
sowie
ke, Luft und 2
Zinn⸗ Schraubstockbacken,
8 8
Inkrafttreten dieser Anordnung gewährt.
Abschnitt VII.
don mehr
8
Formänderunge
Mischzinn (Klasse XX B) ¹
“
Schlußbestimmunge
§ 18. 8 Strafbestimmungen. 1 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die
Strafvorschriften der §§ 10, 12 bis 15 k §§ 10, 12 bis 15 der Veror ü Warenverkehr vom 4. September 1934. “
§ 19.
.“ Inkrafttreten der Anordnung. iese Anordnung tritt am Tage nach ihr 8 iese nung tri Tag ihrer im Vensschen ieschsnzeiger in Kraft. “ Gleichzeitig mit dieser Anordnun e 1 I g treten die nachst Abänderungen der Anordnung 10 vom 15. August sebrwendung von Kupfer, Nickel, Zinn und Quecksilber (Deut⸗ 8 eichsanzeiger Nr. 190 vom 16. August 1934), und der An⸗ Faa. vom 24. April 1935, betr. Verwendung von Kupfer Zinn und Quecksilber, (Deutscher Reichsanzeiger eg0 vom 2. Mai 1935) — in der Fassung der Abänderung durch die Anordnung 33 vom 8. Juli 1935 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 165 vom 18. Juli 1935) — in Kraft: 88 1. In der Anordnung 10 wer striche der 2 vwerden gestrichen aus § 2 der Unterabsatz g), “
V“ in An⸗ Spann⸗
Verö fentlichung
e.
aus § 3 der Unterabsatz e). In der, Anordnung 26 werden gestrich 1d lnordnung 20 hen aus § 8 die Teilabschnitte B und C insgesamt, aus § 8 Teilabschnitt E unter VIII die Ziffer 10 „Be⸗ schläge für Kraftfahrzeuge usw.“, 86 aus §. 8 Teilabschnitt E unter XI die Ziffer 3 „Stauffer⸗ 1 büchsen und der gesamte darauf folgende Wortlaut 1 der Ueberschrift „Fachgruppe Metallarma⸗ 5 Potsdam, Charlottenstraße 27 — 30“ von den Whtfen⸗ FIrrhgr eae Rohrleitungs⸗ und Beschlag⸗ teile“ bis zu den Worten „Höchstgewi icht über⸗ sorüten 8bG hstgewichte nicht über aus § 8 Teilabschnitt E der — gesamt, 8 aus § 12 der Teilabschnitt A insgesamt aus § 12 Teilabschnitt B der Unterabsch ii ins 88 übschnitt B hnitt II ins r aus § 14 der Teilabschnitt A insgesamt. Eefamg,
8 Berlin, den 23. Oktober 1936. Der Reichsbeauftragte für unedle 8 Stinner. 8
r0
2.
für Wasserlei⸗
Unterabschnitt ins⸗
“
Metalle. zur Herstellung
Berichtigung.
8 b In der 6. Durchführungsverordnung zum die 1114“*“ vom 28. Oktober vnna dasch ont 9 Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 254 vom 30. Oktober 1936 muß § 3 Ziffer 5 lauten: § 15 Abs. 2 erhält folgenden Unterabsatz f: „f) die Gepäckannahmestellen der Deutschen Reichsbahn 1 cn anderer öffentlicher Beförderungsanstalten für Waren, die im Reisegepäck und unbegleiteten Reise⸗
gepäck mi Eis ins Aus s 8 it der Eisenbahn ins Ausland versandt
—y⸗-rrr——gn——
8 Verantwortlich: für Schriftleitung (Amtlicher u. Richtanmtlicher Teil), Anzeigenteil
und für den Verlag: 1 Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: 6 88 in Berlin⸗Schöneberg. 1 Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktie
Berlin, Ethenündee mhöns LIII1
Sieben Beilagen
(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen).
Erste Beilage
en Reichsanzeiger ind Preußis
Berlin, Sonnabend, den 31. Oktober
Hen Staatsanzeiger 1936
—— —
(Fortsetzung.)
Bekanntmachung KP 222
der Überwachungsstelle für unedle Metalle vom 30. Oktober 1936, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Üüber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger dr. 171 vom 25. Juli 1935), werden die folgenden Kurs⸗ preise festgesetzt: 8
Aluminium (Klassengruppe 1): “ Aluminium, nicht legiert (Klasse IA) . . RM 144,— bis 148,— Aluminiumlegierungen (Klasse IB) . 68,— „ 70,—
Blei (Klassengruppe III): Blei, nicht legiert (Klasse II Aa) . RM Hartblei (Antimonblei) (Klasse LII I)äʒ6558
Kupfer (Klassengruppe VIII):
Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII HH“ RM 58,25 bis 60,25 Kupferlegierungen (Klassengruppe IX): Messinglegierungen (Klasse IX A) . . RNM 42,50 bis 44,50 Rotgußlegierungen (Klasse X B))5) . .. 58,— „ 60,— Bronzelegierungen (Klasse IX C . 82,75 „ 85,75 Neusilberlegierungen (Klasse IX Z 11““ 59,50 Nickel (Klassengruppe XIII):
Nickel, nicht legiert (Klasse XIII A) RM 250,— bis 270,—
Zink (Klassengruppe XIX): Feinzink (Klasse XNxX aàal . RM 23,25 bis Rohzink (Klasse XIX é„h„h) „ 19,25 „ Zinn (Klassengruppe XX): Zinn, nicht legiert (Klasse XX A) v NI Banka⸗Zinn in Blöcken.. bö1“
7)
277 7
24 25 24,25 20,25
245,50 bis 265,50 267,50 „ 277,50 „ 245,50 „ 265,50 je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 23,75 bis 24,75 je 100 kg Rest⸗Inhalt RM 245,50 bis 265,50 je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 23,75 bis 24,75 je 100 kg Rest⸗Inhalt.
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleich⸗ zeitig treten die Bekanntmachungen KP 215 bis KP 221 außer Kraft.
Berlin, den 30. Oktober 1936.
8
2
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle.
Stinner.
Bekanntmachung über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln.
Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung über den Ver⸗ kehr mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 15. Oktober 1935 (Reichsanzeiger Nr. 243 vom 17. Oktober 1935) be⸗ stimmen wir auf Grund von § 29 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 106) in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Durch⸗
ührungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirt⸗ seh faagg vom 4. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 11⁴4) folgendes:
1
1
(1) Kreditinstitute bedürfen rung von ausländischen Zahlungsmitteln
zum Erwerb und zur Veräuße⸗ und Forderungen in ausländischer Währung gegen inländische Zahlungsmittel, ab⸗ gesehen von dem Wechselstubengeschäft (Abschnitt II), unserer schriftlichen Ermächtigung (Devisenhandelsermächtigung). Die Ermächtigung wird lediglich für Geschäfte erteilt, die kommissions⸗ weise für die Reichsbank getätigt werden. Sie schließt die An⸗ nahme von ausländischen Zahlungsmitteln zum Einzug ein. Die Ermächtigung gilt auch für die am gleichen Ort mit dem er⸗ mächtigten Kreditinstitut befindlichen Filialen, Geschäftsstellen und Depositenkassen. Kreditinstitute, denen die Devisenhandels⸗ ermächtigung verliehen ist, sind Devisenbanken im Sinne der De⸗ visengesetzgebung. Ihnen stehen ohne weiteres auch die Befugnisse der Wechselstuben zu (Abschnitt II). Die Devisenhandels⸗ ermächtigung kann jederzeit zurückgezogen werden. (2) Die Devisenbanken haben die eingehenden ausländischen Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung unverzüglich an die für sie zuständige Reichsbankanstalt abzu⸗ führen. Die Abrechnung erfolgt zu den allgemeinen Geschafts⸗ bedingungen der Reichsbank.
Dringlichkeitsbescheinigungen ist zur Zeit folgenden Stellen übertragen:
den Ortspolizeibehörden, 8
den Industrie⸗ und Handelskammern,
den Handwerkskammern, den Rechtsanwaltskammern, der Patentanwaltskammer, der Reichskammer der bildenden der Reichsfilmkammer, Berlin, der Reichsmusikkammer, Berlin, der Reichspressekammer, Berlin, der Reichsschrifttumskammer, Berlin,
der Reichstheaterkammer, Berlin,
dem Herrn Reichssportführer, Berlin⸗Charlotten⸗ burg, dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge 8. V., Berlin,
für Reisen nach Ländern, mit denen ein Reiseverkehrs⸗ abkommen geschlossen ist, wenn nach dem Abkommen die Mitnahme zulässig ist und sich aus der Eintragung im Reisepaß ergibt, daß gleichzeitig die in dem Ab⸗ kommen vorgesehenen besonderen Zahlungsmittel mit⸗ genommen werden;
Berlin, Künste, Berlin,
— — —½ SISSg9,S S*8- H0 b0—
13.
Beträge bis Beträge als ausgenutzt
auf Grund von Genehmigungsbescheiden über zu RM 60,—. (Genehmigungen über höhere RM 60,— können nur bei Devisenbanken werden.)
(5) Darüber hinaus sind die
G im deutschen Grenzgebiet ge⸗ berechtigt,
legenen Wechselstuben den im ausländischen Grenz⸗ gebiet ansässigen Personen, die regelmäßig Arbeitslöhne, Gehälter, Pensionen, Renten und ähnliche Bezüge von im inländischen Grenzgebiet ansässigen Arbeitgebern (Kassen) beziehen und regel⸗ mäßig die Grenze an einer bestimmten Stelle überschreiten, diese Bezüge bis zum Höchstbetrag von RM 300,— monatlich zwecks Ueberbringung ins Ausland in Zahlungsmittel ihres Wohnsitz⸗ landes umzuwechseln. Die vorgenannten Wechselstuben sind ferner berechtigt, den im ausländischen Grenzgebiet ansässigen Personen, die im Besitz eines Grenzausweises sind und ein freies Reichsmarkkonto bei einem Kreditinstitut im inländischen Grenz⸗ gebiet unterhalten, von diesem Konto in bar abgehobene Beträge bis zu RM 300,— monatlich zwecks Ueberbringung ins Ausland in Zahlungsmittel ihres Wohnsitzlandes umzuwechseln. In Fällen dieses Absatzes sind die weiteren Bestimmungen der Abschnitte IV, V und VII des Runderlasses Nr. 239/35 D. St./107/35 U. St. der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung besonders zu beachten.
(6) Die Wechselstuben sind verpflichtet, den sich aus den täg⸗ lichen Ein⸗ und Ausgängen von ausländischen Geldsorten er⸗—⸗ gebenden Ueberschuß an die für sie zuständige Reichsbankanstalt (unmittelbar oder durch Vermittlung einer Devisenbank) gegen Zahlung in Reichsmark spätestens drei Tage nach dem Erwerbe abzuliefern. Sie sind jedoch berechtigt, auf die noch nicht ab⸗ gelieferten Ueberschüsse zurückzugreifen, eines Tages aus den Deviseneingängen des gleichen Tages nicht bestritten werden kann. Die Abrechnung seitens der Reichsbank erfolgt zu ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(7) Die Wechselstuben sind ferner verpflichtet, der örtlich zu⸗ ständigen Reichsbankanstalt täglich die Kompensationen zwischen An⸗ und Verkäufen in ausländischen Geldsorten mit den er⸗ forderlichen Angaben — Name des Erwerbers, Verwendungs⸗ zweck, Devisenstelle mit Nummer und Datum der Genehmigung o. ä. — zu melden.
(8) Als Wechselstuben dieses Abschnittes gelten a) alle Kreditinstitute,
— —
im Sinne der Bestimmungen
die den Vorschriften des Reichs⸗ gesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1203) unterliegen, deren Filialen, Geschäftsstellen und Depositenkassen, soweit sie nicht De⸗ visenbanken (Abschnitt 1) sind, b) alle Personen und Firmen, die im Handelsregister ein⸗ getragen sind und schon vor dem 15. Juli 1931 gewerbs⸗ mäßig Geldwechslergeschäfte betrieben oder danach diesen Geschäftszweig mit Genehmigung der Reichsbank auf⸗ genommen haben. ““
III.
(1) Die Devisenbanken (Abschnitt 1) und die Wechselstuben (Abschnitt II) haben bei dem Verkauf ausländischer Geldsorten an natürliche Personen, die ausschließlich im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter den im Ab⸗ schnitt II Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen von dem Er⸗ werber eine schriftliche Erklärung zu verlangen, aus der hervor⸗ eht: 6 a) daß die ausländischen Geldsorten für die Durchführung einer Reise des Erwerbers benötigt werden und im Reiseverkehr nach dem Auslande mitgeführt werden sollen, b) baß eigene Bestände an ausländischen Zahlungsmitteln nicht vorhanden sind,
c) daß dem Erwerber bekannt ist, daß in⸗ und ausländische Zahlungsmittel — niemals aber Reichsmarknoten oder nmnländische Goldmünzen über die Grenze gebracht werden dürfen nur im Rahmen der monatlichen Frei⸗ grenze bis zur Höhe von 10,— RM und gegebenenfalls über die monatliche Freigrenze hinaus höchstens bis zu weiteren 50,— RM, wenn eine Dringlichkeits⸗ bescheinigung nach Aubschnitt II Abs. 4 Aa vorliegt,
(3) Ein Verzeichnis der Devisenbanken liegt bei allen Reichs⸗ bankanstalten zur Einsicht aus. 8 II. (1) Wechselstuben dürfen 6 a) inländische Zahlungsmittel gegen ausländische Geldsorten (Münzgeld, Papiergeld, Banknoten und dergl.), 1 b) ausländische Geldsorten sowie Reiseschecks gegen in⸗ ländische Zahlungsmittel ug um Zug umtauschen, 1 c) ausländische Geldsorten und Reiseschecks zum Einzug an⸗ nehmen.
(2) Ausländische Geldsorten dürfen Zahlungsmittel nur für Reisezwecke, und zwar nur zur im Reiseverkehr, abgegeben werden; eine Ausnahme bilden jedoch die in Absatz 5 genannten Fälle.
(3) Die Abgabe ist zulässig an natürliche Personen innerhalb der monatlichen Freigrenze von 10,— RM, soweit die Freigrenze in demselben Kalendermonat nicht schon in Anspruch genommen worden ist.
(4) Ferner darf schließlich im Inland enthalt haben, erfolgen
A) über die Freigrenze hinaus bis zum weiteren 50,— RM
a) auf Grund einer Bescheinigung, durch welche die —Drinclichkeit der Reise bestätigt wird (Dringlichkeits⸗ bescheinigung). Die Befugnis zur Ausstellung solcher
8 8
inländische Mitnahme hiervon
gegen
die Abgabe an natürliche Personen, die aus⸗ ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf⸗
Gegenwert von
oder wenn und soweit dies nach einem in Anspruch ge⸗ nommenen Reiseverkehrsabkommen zulässig ist und auf Grund desselben Reiseschecks, Kreditbriefe oder dergl. mitgeführt werden, 8 8 d) daß dem Erwerber auch die Verpflichtung bekannt ist, alle für die Reise erworbenen Werte, soweit sie für diesen Zweck nicht verwendet worden sind, der Reichsbank oder einem der in den Abschnitten I und II dieser Bekannt⸗ machung bezeichneten Institute bzw. der Ausgabestelle wieder anzubieten, e) daß dem Erwerber ferner bekannt ist, land Reichsmarknoten oder inländische gegen Devisen nicht erwerben und agus dem Ausland Reichsmarknoten und inländische Scheidemünzen — aus⸗
genommen solche Scheidemünzen, die der Erwerber im
daß er im Aus⸗ Scheidemünzen
die ausländischen Geldsorten E — bescheiden oder durch inländische Reisende — soweit Grenzgebiet ansässig si Eisenbahnzügen und in oder werden.
büros), deren Gewerbebetrieb Inland schecks für B nstle ¶n . geg⸗n werden, dürfen auf dieser ausländischen Geldsorten und Reiseschecks inländische Zahlungsmittel hexausgeben. täglichen Eingänge an b an die zuständige Reichsbankanstalt, eine oder eine Wechselstube
mark spätestens drei 1 . Abrechnung seitens der Keichsbanf erfolgt zu ihren allgemeinen
über die Devisenbew
führungsverordnung
wenn die Devisenabgabe
—
Reiseverkehr bis zum Betrage von 60,— RM aus dem Auslande einbringt — nach Deutschland nicht einführen arf, “
1) inwieweit die monatliche Freigrenze von 10,— RM im laufenden Kalendermonat etwa schon in Anspruch ge⸗ nommen worden ist. 18
(2) Die Erklärung nach Abs. 1 ist nicht zu verlangen, wenn auf Grund von Genehmigungs⸗
s sie nicht im in durchgehenden Freigrenze erworben
sind bei der Ausreise in Grenzorten im Rahmen der
auf Grund von Dringlichkeitsbescheinigungen
(3) Die Erklärungen sind in der Reihenfolge ihrer Aus⸗
stellungstage zu benummern und aufzubewahren. 8
1. Firmen (einschließlich Hotels und Reise⸗ es mit sich bringt, daß ihnen im Geldsorten sowie Reise⸗ in Zahlung gegeben
(1) Personen und
von Ausländern auslaͤndische Waren ader Dienstleistungen
Abs. 1 haben ihre gesamten Geldsorten und Reiseschecks Devisenbank (Abschnitt 1) gegen Zahlung in Reichs⸗ Erwerb abzuliefern. Die
(2) Die Gewerbebetriebe nach an ausländischen
(Abschnitt II) Tage nach dem Geschäftsbedingungen.
88 Die in § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Gesetz irtschaftung vom 4. Februar 1935 bestimmte Frist von drei Tagen zur Anbietung der in § 1 Abs. 2 der Durch⸗ näher bezeichneten Werte wird fur die in deutschen Grenzbezirken und deutschen Grenzorten ansässigen Per⸗ sonen und Firmen, ausgenommen Devisenbanken (Abschnitt 1) und Wechselstuben (Abschnitt 11) hinsichtlich der ausländischen Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung au acht Tage verlängert. 8 Berlin, den 31. Oktober 1936. Reichsbankdirektorium. Dr. Hjalmar Schacht. Dreyse.
—— —
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 516 der Reichsversicherungsordnung
wird die Zulassung der nachstehenden Ersatzkassen wider⸗
rufen, nachdem das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung durch Senatsentscheidung vom 27. März 1936 die Ver⸗ schmelzung derselben mit der Zieglerkrankenkasse, Ersatzkasse,
Blomberg (Lippe), in Detmold, genehmigt hat:
1. Unterstützungskasse des Lippischen Ziegler⸗Vereins I zu Lage, Ersatzkasse, in Lage — zugelassen am 23. Januar 1914 —, II K 70 —, 3
„Ziegler⸗Kranken⸗ und Unterstützungskasse, Ersatzkasse, in Schötmar — zugelassen am 23. Januar 1914 1I8 111““
Unterstützungskasse des Ztegler⸗Vereins zu Schwalen berg und Umgegend, Ersatzkasse, in Schwalenberg — zuͤgelassen am 23. Januar 1914 — 11 K 892
8 Zieglerkrankenkasse, Ersatzkasse, in Oerlinghausen — zugelassen am 28. Januar 1914 — II K 53 —,
Unterstützungskasse des Lippischen Zieglermeister⸗
Vereins, Ersatzkasse, in Lage — zugelassen am 7. Fe⸗
bruar 1914 — II K 170 —, Ziegler⸗Unterstützungskasse zu Brake in Lippe, Ersatz⸗ kasse, in Brake — zugelassen am 9. Februar 1914 — II K 40 —, Ziegler⸗Vereins⸗Krankenkasse zu Brakelsiek — z lassen am 12. März 1914 — II K 11 Zu vergleichen die lfd. Nr. 30, 31, 32, 35, 41, 42 und
56 des Verzeichnisses der vom Reichsversicherungsamt auf
Grund des § 514 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
— damalige Fassung — zugelassenen Ersatzkassen =AN. 1925
S. 97 sowie die Nr. 21, 25, 34, 35, 63 des Deutschen Reichs⸗
anzeigers vom 24., 29. Januar, 9., 10. Februar und
14. März 1914.)
Berlin, den 28. Oktober 1936. Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Kranken⸗ und Invalidenversicherung Schmidt.
Dr.
Verbot einer ausländischen Druckschrift
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung der in Paris erscheinenden Zeitschrift „Die Frau“ verboten.
Berlin, den 28. Oktober 1936.
Der Reichsführer⸗SS und Chef der Deutschen Polizei
im Reichsministerium des Innern.
J. A. Müller.
Bekanntmachung.
Für unsere 3 % Reichsmark⸗Schuldverschreibungen Serie A und B ist die am 31. Oktober dieses Jahres fällige Tilgung gemäß Ziffer 6 der Bedingungen durch Stückerück⸗ kauf bewirkt worden.
Es findet daher in diesem Jahre keine Auslosung durch
Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere, Berlin
111, statt.
Berlin, den 31. Oktober 1936.
Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.