Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 23 vom
(2) Die Verjährung wird durch jede Handlung der mit der Durchführung der Ehrengerichtsbarkeit betrauten oder anderer zur Untersuchung oder Verfolgung berufener Stellen unter⸗ brochen, die wegen der begangenen Verfehlung gegen den Täter gerichtet ist. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.
19) Dee Vorschriften des § 69 Abs. 1 des Reichsstraf⸗ gesetzbuches über das Ruhen der Verjährung finden ent⸗ sprechende Anwendung. “
I. Abschnitt. Ehrengerichte der Wirtscha
1 Ehrengericht.
(1) Für den Bezirk einer Wirtschaftskammer wird an deren Sitz ein Ehrengericht der Wirtschaft gebildet. Die Auf⸗ gaben der Geschäftsstelle des Ehrengerichts werden bei der zuständigen Wirtschaftskammer wahrgenommen.
(2) Das Ehrengericht der Wirtschaft entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. In schwierigen Fällen können ein oder zwei weitere Beisitzer hinzugezogen werden.
(3) Die Beisitzer sind Unternehmer oder gesetzliche Ver⸗ treter von Unternehmungen. In den Fällen des § 1 Abs. 4 ist ein Beisitzer Geschäftsführer einer Kammer, Gruppe oder eines Verbandes der gewerblichen Wirtschaft. Ist ein Leiter einer Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft Beschuldigter, so soll ein Beisitzer Leiter einer anderen Gliederung sein, welche der vom Beschuldigten geleiteten Gliederung entspricht oder einer solchen übergeordnet ist.
Persönliche Voraussetzungen der Ehrenrichter.
(1) Die Ehrenrichter müssen Reichsbürger sein, das 25. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintreten. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Fähigkeit zum Richteramt haben und sollen mit wirtschaft⸗ lichen Fragen vertraut sein.
(2) Als Beisitzer dürfen nur Personen berufen werden, die seit mindestens einem Jahr als besonders bewährte und geachtete Berufsgenossen sich erwiesen haben.
(3) Unfähig zu dem Amt eines Ehrenrichters sind Per⸗ sonen, die rechtskräftig mit einer ehrengerichtlichen Strafe aus § 3 dieser Ehrengerichtsordnung oder aus § 38 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit bestraft sind, ferner Per⸗ sonen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt sind oder gegen die das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver⸗ gehens eröffnet ist und noch schwebt, das die Aberkennung zur Folge haben kann, und Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
(4) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Be⸗ rufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so berichtet, soweit es sich um den Vorsitzen⸗ den und seine Stellvertreter handelt, der Leiter der Wirt⸗ schaftskammer dem Reichswirtschaftsminister. In den übrigen Fällen enthebt der Vorsitzende des Ehrengerichts den Beisitzer seines Amtes. Vor der Entscheidung sind der Beisitzer und der Leiter der Wirtschaftskammer zu hören. Die Entschei⸗ dung ist endgültig. 1““
§ 7 Ernennung des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende des Ehrengerichts und seine Stellver⸗ treter werden auf Vorschlag des Leiters der Wirtschaftskammer von dem Reichswirtschaftsminister auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind vor ihrer Dienstleistung durch den Leiter der Wirtschafts⸗ kammer im Auftrage des Reichswirtschaftsministers auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten.
Berufung der Beisitzer.
(1) Der Leiter der Wirtschaftskammer reicht dem Leiter der Reichswirtschaftskammer Vorschläge für die Berufung der Beisitzer ein. Die Vorschläge sind im Einvernehmen mit den Reichsgruppen Industrie, Handel, Banken, Versicherungen und Energiewirtschaft sowie den Industrie⸗ und Handels⸗ kammern des Wirtschaftskammerbezirks aufzustellen. Soweit ein Einvernehmen nicht zustande kommt, macht der Leiter 8b Wirtschaftskammer eine etwa abweichende Stellungnahme enntlich.
(2) Die Beisitzer werden vom Leiter der Reichswirtschafts⸗ kammer, der an die Vorschläge des Leiters der Wirtschafts⸗ kammer nicht gebunden ist, auf die Dauer von 3 Jahren be⸗ rufen. Die Beisitzer sind vor ihrer Dienstleistung durch den Leiter der Wirtschaftskammer im Auftrage des Reichswirt⸗ schaftsministers auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegen⸗ heiten ihres Amtes zu verpflichten. Die Namen der berufenen Beisitzer werden unter Angabe ihrer Berufs⸗ und Gruppen⸗ zugehörigkeit in eine Liste eingetragen (Beisitzerliste).
(3) Der Vorsitzende bestimmt aus der Beisitzerliste die amtierenden Beisitzer. Einer von ihnen soll der Wirtschafts⸗ gruppe des Beschuldigten angehören. Sie dürfen nicht eine Stellung als Leiter innerhalb derjenigen Wirtschaftsgruppe bekleiden, der der Antragsteller (§ 16) angehört.
(4) Der Vorsitzende des Ehrengerichts Berlin⸗Branden⸗ burg ist berechtigt, in den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 Bei⸗ sitzer aus der Beisitzerliste anderer Ehrengerichte zu berufen.
§9 8 Ablehnung des Beisitzeramtes. (1) Die Uebernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen:
1. Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat;
2. wer durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen;
3. wer durch andere ehrenamtliche Tätigkeit für die All⸗ gemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Uebernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
(wer schon sechs Jahre als Beisitzer eines Ehrengerichts der Wirtschaft tätig gewesen ist.
(2) Ueber die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der
Leiter der Reichswirtschaftskammer endgültiglg.
161641416 Amtsenthebung eines Beisitzers.
Wenn ein Beisitzer seine Amtspflicht grob verletzt, so kann er seines Amtes enthoben werden. Für die Entscheidung ist der Ehrengerichtshof der Wirtschaft (§ 30) zuständig. Vor der Entscheidung sind der Vorsitzende des Ehrengerichts und der Beisitzer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. Der Ehrengerichtshof kann ihre Veröffentlichung auf Kosten des Beisitzers anordnen. 14“
Stellung der Beisitzer.
(1) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamm.
(2) Die den Beisitzern erwachsenen Auslagen erstattet die Wirtschaftskammer nach Maßgabe der für die Wirtschafts⸗ kammer geltenden Bestimmungen. Sie werden vom Vor⸗ sitzenden des Ehrengerichts endgültig festgesetbt. ““
Geschäftsstelle.
(1) Der Leiter der Geschäftsstelle des Ehrengerichts wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ehrengerichts vom Leiter der Wirtschaftskammer ernannt; er muß die Fähigkeit zum Richteramt haben.
(2) Die Tätigkeit der Geschäftsstelle des Ehrengerichts wird durch eine vom Leiter der Reichswirtschaftskammer er⸗ lassene Geschäftsordnung geregelt. 8 ö“
III. Abschnitt.
Verfahren. § 13 Verfahrensvorschriften.
Auf das Verfahren finden, soweit sich nicht aus den nach⸗ folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die Vor⸗ schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeß⸗ ordnung über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen Strafsachen sinngemäße Anwendung. 8 Fhteeger üen Wirtschaft haben einander Amts⸗ und
techtshilfe zu leisten. Zustellungen. 1
Die Zustellung der Ladungen und der Entscheidungen be⸗ wirkt die Geschäftsstelle durch eingeschriebenen Brief oder durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers.
§ 15 Anzeige, Anzeigender.
(1) Anzeigen sind schriftlich unter Angabe der Beweis⸗ mittel bei dem Leiter der Wirtschaftskammer anzubringen, in deren Bezirk der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat In den Fällen des § 1 Abs. 4 sind sie beim Leiter der Wirtschafts⸗ kammer Berlin⸗Brandenburg anzubringen, der die bezirklich zuständige Wirtschaftskammer bzw. die fachlich zuständige Reichsgruppe in Kenntnis setzt. Jeder Unternehmer und gesetz⸗ liche Vertreter von Unternehmungen sowie die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Personen können gegen sich Selbstanzeige erheben.
(2) Gehört der Anzeigende der gleichen Wirtschaftsgruppe an wie der Beschuldigte, so ist die Anzeige bei dem Leiter der zuständigen Wirtschaftsgruppe anzubringen. Das gleiche gilt, wenn eine ehrengerichtlich zu ahndende gröbliche Zu⸗ widerhandlung gegen Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zu der Organisation der gewerblichen Wirtschaft ergeben, be⸗ hauptet wird. Der Leiter der Wirtschaftsgruppe kann die Anzeige an den Leiter der Wirtschaftskammer abgeben. Eine bei dem Leiter der Wirtschaftskammer angebrachte Anzeige ist in den Fällen von Satz 1 und 2 mit Einverständnis des Leiters der Wirtschaftsgruppe an diesen abzugeben.
(3) Sobald der Leiter der Wirtschaftskammer und in den in Abs. 2 Satz 1 und 2 behandelten Fällen der Leiter der Wirtschaftsgruppe von einem Verstoß gegen die Berufsehre Kenntnis erhält, hat er festzustellen, ob begründete Vorwürfe erhoben werden, die einen Antrag auf Einleitung des ehren⸗ gerichtlichen Verfahrens (§ 10) erforderlich erscheinen lassen. Bevor er sich über einen solchen Antrag entschließt, hat er dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) In den Fällen, in denen der zuständige Leiter selbst Beschuldigter ist, tritt an seine Stelle der Leiter der über⸗ geordneten Gliederung. Das gleiche gilt, wenn er sich für befangen erklärt.
(5) Richtet sich die ehrengerichtliche Verfolgung wegen einer gemeinsamen Handlung gegen mehrere Personen, die in verschiedenen Bezirken wohnen, so bestimmt der Leiter der Reichswirtschaftskammer, welcher Leiter der Wirtschafts⸗ kammer oder ob der Leiter einer Wirtschaftsgruppe die Er⸗ mittlungen durchführen und gegebenenfalls den Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahens stellen soll. Er bestimmt damit auch, welches unter den zuständigen Ehren⸗ gerichten für die Sache zuständig sein soll.
Antrag, Antragsteller.
(1) Antragsteller ist der Leiter der Wirtschaftskammer, in den Fällen des § 15 Abs. 2 der Leiter der Wirtschaftsgruppe, wenn dieser die Anzeige nicht an den Leiter der Wirtschafts⸗ kammer abgegeben hat. Dem Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller das Er⸗ gebnis der von ihm angestellten Ermittlungen beizufügen. Der Antrag kann bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung und mit Zustimmung des Beschuldigten und des Gerichts auch später zurückgenommen werden.
(2) In den Fällen des § 15 Abs. 2 stellt der Leiter der Wirtschaftsgruppe den Antrag auf Einleitung des ehren⸗ gerichtlichen Verfahrens an das Ehrengericht der Wirtschafts⸗ kammer Berlin⸗Brandenburg, es sei denn, daß in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 1 der Anzeigende der gleichen Wirt⸗ schaftskammer wie der Beschuldigte angehört. Das gleiche gilt, wenn der Leiter einer Wirtschaftsgruppe von sich aus den Antrag stellt, ohne daß eine Anzeige vorliegt.
(3) In den Fällen des § 1 Abs. 4 stellt der Leiter der Wirtschaftskammer Berlin⸗Brandenburg den Antrag auf Ein⸗ leitung des ehrengerichtlichen Verfahrens an das Ehrengericht seiner Wirtschaftskammer. Nach Anhörung des Beschuldigten kann der Antrag an das Ehrengericht der Wirtschaftskammer feftem werden, in deren Bezirk der Beschuldigte seinen Wohn⸗ itz hat. (2) § 15 Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
11““ Ermittlungen des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende des Ehrengerichts hat wie ein beauf⸗
tragter Richter erforderliche
weitere Ermittlungen vorzu⸗ nehmen oder anzuordnen. 1 8
3 “ 1“
“ Zurückweisung des Antrags. Der Vorsitzende des Ehrengerichts kann den Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens als unzulässig oder als unbegründet zurückweisen. In diesem Falle kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach der Zustellung des die Zurückweisung aussprechenden Beschlusses Hauptverhand⸗ lung vor dem Ehrengericht beantragen. Bei Versäumung der Frist wird der Beschluß rechtskräftig. § 19 Vorentscheidung.
(1) Hält der Vorsitzende des Ehrengerichts den Antrag für begründet und erachtet er eine Warnung, einen Verweis oder eine Geldbuße bis zu dreißig Tagesbußen für ausreichend, so kann er auf eine dieser Strafen erkennen. In diesem Falle hat er vorher dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) Gegen diese Entscheidung können der Antragsteller und der Beschuldigte binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Ehrengericht schriftlich Einspruch erheben; der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(3) Bei rechtzeitigem Einspruch wird zur Hauptverhand⸗ lung vor dem Ehrengericht geschritten, sofern nicht bis zu ihrem Beginn der Einspruch zurückgenommen wird.
(4) Die Entscheidung des Vorsitzenden muß außer der Strafe die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verfehlung, die Beweismittel und eine schriftliche Begründung enthalten. Der Antragsteller und der Beschuldigte sind ferner schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung rechtskräftig wird, wenn nicht rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form Einspruch erhoben wird
Mündliche Verhandlung. — 8
(1) Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung stellt der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Beisitzer die not⸗ wendig erscheinenden Ermittlungen an. Er kann sowohl den Beschuldigten als auch Zeugen und Sachverständige ver⸗ nehmen. Zeugen und Sachverständige können in seinem Auf⸗ trage auch von dem Leiter der Geschäftsstelle vernommen werden. Nach Abschluß der Ermittlungen, die die Durchfüh⸗ rung des Verfahrens in einer mündlichen Verhandlung er⸗ möglichen sollen, beraumt der Vorsitzende Termin zur münd⸗ lichen Verhandlung an.
(2) Die Sitzungen des Ehrengerichts sind nicht öffentlich. Ueber die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzu⸗ nehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundwalter zu unterzeichnen. Das Amt des Urkundwalters übt der Leiter der Geschäftsstelle des Ehrengerichts oder ein vom Leiter der Wirtschaftskammer zu bestimmender Vertreter aus.
(3) Ueber Inhalt und Form der Niederschrift trifft die Geschäftsordnung nähere Bestimmungen.
(4) Das Ehrengericht entscheidet auf Grund des Ergeh⸗ nisses der mündlichen Verhandlung nach freiem Ermessen. Es kann von sich aus Zeugen und Sachverständige vernehmer sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen.
§ 21 Anwesenheit Dritter.
Der Antragsteller oder ein von ihm Beauftragter hat das Recht, der Hauptverhandlung beizuwohnen und das Wort zu nehmen. Der Reichswirtschaftsminister oder seine Beauf⸗ tragten, die Leiter der Reichswirtschaftskammer, der Wirt⸗ schaftskammern, der Reichs⸗, Haupt⸗ und Wirtschaftsgruppen sind zur Anwesenheit berechtigt. In sachlich berechtigten Aus⸗ nahmefällen kann der Vorsitzende Personen die Anwesenheit gestatten, die, ohne Zeugen zu sein, ei ines Interesse nachweisen. 1
§ 22
Erscheinen und Vertretung des Beschuldigten.
(1) Der Vorsitzende des Ehrengerichts kann das persön⸗ liche Erscheinen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung anordnen. Der Beschuldigte kann sich durch einen mit schrift⸗ licher Vollmacht versehenen Vertreter verteidigen lassen.
(2) Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so kann ihm der Vorsitzende nach seiner Anhörung nach freiem Ermessen
2
für die Hauptverhandlung einen Verteidiger bestellen.
§ 23 Abwesenheit des Beschuldigten.
(1) Das Ehrengericht kann auch entscheiden, we ordnungsmäßig geladene Beschuldigte in der mündlichen Ver⸗ handlung ohne ausreichende Entschuldigung weder erschienen noch vertreten ist.
(2) Erscheint der Beschuldigte trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht, so kann das Gericht anordnen, daß kein Vertreter zugelassen wird; hierauf und auf die Be⸗ fugnis des Ehrengerichts nach Abs. 1 ist der Beschuldigte in der Ladung hinzuweisen. “ “ 88
§ 242
Beweisaufnahme.
Das Ehrengericht bestimmt den Umfang der Beweisauf⸗ nahme nach freiem Ermessen, ohne hierbei durch Anträge, Ver⸗ zichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. 1 8
§ 25 Ermittlungen.
Das Ehrengericht kann nach freiem Ermessen Ermittlun⸗ gen entweder in der mündlichen Verhandlung selbst vorneh⸗ men oder sie dem Vorsitzenden oder einem ersuchten Richtern überlassen.
Verlesung. Die Aussage eines außerhalb der Hauptverhandlung ver⸗ nommenen Zeugen oder Sachverständigen ist, sofern der An⸗ tragsteller oder der Beschuldigte es beantragt oder das Ehren⸗
gericht es für erforderlich erachtet, z verleser
§ 27 Entscheidung.
(1) Die Entscheidung ist dahin zu treffen,
a) daß ein gröblicher Verstoß gegen die nicht vorliegt oder— “
“
“ 8
b) daß ein solcher nicht festgestellt werden konnte oder
c) daß ein solcher in einem näher zu kennzeichnenden Tun oder Unterlassen vorliegt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 c ist auf
eine der im § 3 angedrohten Strafen zu erkennen. ““ 8—
e“
IV. Abschnitt. Rechtsmittel.
Beschwerde. Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts⸗ mittel der Beschwerde ist der Vorsitzende des Ehrengerichts⸗
hofes der Wirtschaft zuständig. Er entscheidet endgültig.
8 1 § 29
8 8 Berufung. 8
(1) Gegen Ur Ehrengerichts ist die Einlegung der Berufung durch den Antragsteller in jedem Falle, durch den Verurteilten nur dann zulässig, wenn auf Geldbuße über sieben Tagesbußen, auf eine Strafe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder auf die Veröffentlichung des Urteils erkannt ist oder wenn die Berufung damit begründet wird, daß die tatsächlichen Fest⸗ stellungen der Urteilsgründe eine Bestrafung nach dieser Ehrengerichtsordnung nicht rechtfertigen. Ueber die Berufung entscheidet der Ehrengerichtshof der Wirtschaft endgültig.
(2) Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Ehrengericht schriftlich einzulegen; sie hat aufschiebende Wirkung. v“ § 30
Ehrengerichtshof der Wirtschaft. (1) Der Ehrengerichtshof der Wirtschaft wird bei der hswirtschaftskammer errichtet. Die Aufgaben der Ge⸗
Reich schäftsstelle des Ehrengerichtshofes werden bei der Reichswirt⸗ schaftskammer wahrgenommen. § 12 findet entsprechende Anwendung. 3
(2) Der Ehrengerichtshof der Wirtschaft entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
(3) Die Beisitzer sind Unternehmer oder gesetzliche Ver⸗ treter von Unternehmungen. In den Fällen des § 1 Abs. 4 sind zwei Beisitzer Geschäftsführer einer Kammer, Gruppe oder eines Verbandes der gewerblichen Wirtschaft. Ist ein Leiter einer Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft Beschuldigter, so gilt § 5 Abs. 3 Satz 3.
(4) Wegen der persönlichen Voraussetzungen der Reichs⸗ ehrenrichter gilt § 6 entsprechend.
Ernennung der Reichsehrenrichter der Wirtschaft.
(1) Die Reichsehrenrichter der Wirtschaft werden nach Anhörung des Leiters der Reichswirtschaftskammer vom Reichswirtschaftsminister auf die Dauer von drei Jahren er⸗ nannt. Die Ernennung des Vorsitzenden des Ehrengerichts⸗ hofes und seiner Stellvertreter nimmt der Reichswirtschafts⸗ minister vor. Die Reichsehrenrichter sind vor ihrer Dienst⸗ leistung durch den Reichswirtschaftsminister auf die gewissen⸗ hafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu ver⸗ pflichten.
(2) § 8 Abs. 4 sowie die §§ 9— 11 finden entsprechende Anwendung
1“ 9 1“
8 Verfahren.
(1) Der Ehrengerichtshof der Wirtschaft kann die Ent⸗ scheidung des Ehrengerichts in vollem Umfange nachprüfen. Er ist weder an dessen e noch an die Anträge gebunden und kann die Entscheidung nach freiem Ermessen in jeder Richtung ändern.
(2) Für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof der Wirtschaft gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren in der Berufungsinstanz sowie die vor⸗ stehenden Bestimmungen über das Verfahren vor dem Ehren⸗ gericht sinngemäß. Ueber die Frage, ob die tatsächlichen Fest⸗ stellungen des angefochtenen Urteils überhaupt eine Ver⸗ urteilung rechtfertigen, kann nach Anhörung des Antragstellers und des Beschuldigten ohne mündliche Verhandlung ent⸗ schieden werden. v“ “
V. Abschnitt.
11““
Kosten. § 33 Die sachlichen und persönlichen Kosten des Ehrengerichts der Wirtschaft trägt die Wirtschaftskammer, die des Ehren⸗ gerichtshofes die Reichswirtschaftskammer. “ § 34 (1) Die Kosten des Verfahrens können ganz oder zum Teil dem Verurteilten auferlegt werden. Soweit sie dem
1
Verurteilten nicht auferlegt werden, trägt die Kosten die Wirtschaftskammer.
(2) Für das ehrengerichtliche Verfahren werden nur Bar⸗ auslagen in Ansatz gebracht, ihr Betrag ist vom Vorsitzenden des Ehrengerichts festzusetzen. “
Einem Mitglied der Organisation der gewerblichen Wirt⸗ schaft, das eine wider besseres Wissen gemachte oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Anzeige erstattet und dadurch ein ehrengerichtliches Verfahren oder auch nur Ermittlungen ver⸗ anlaßt, können, nachdem es gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen Kosten auferlegt werden. War das ehrengerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet, so erfolgt die Entscheidung über die Auf⸗ erlegung der Kosten auf Antrag des Antragstellers durch den Vorsitzenden des Ehrengerichts. ““ 8 1
Die aus Geldbußen eingehenden Beträge fließen in die Kasse der Wirtschaftskammer, soweir sie die Kosten der ge⸗ samten Ehrengerichtsbarkeit der Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft nicht übersteigen. 8
§ 37
Der Leiter der Reichswirtschaftskammer sowie die Leiter der beteiligten Industrie⸗ und Handelskammern und die Leiter der beteiligten Wirtschaftsgruppen erhalten eine Ausfertigung rechtskräftiger Entscheidungen der Ehrengerichte und des Ehrengerichtshofes der; chaft
I1“
“ 3
VI. Abschnitt
Uebergangsbestimmungen. § 38
(1) Vor dem 7. Juli 1936 begangene Verfehlungen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ehrengerichtsordnung weder aus dem Bestreben nach ehrengerichtlicher Verfolgung an⸗ gezeigt noch vor einem anderen Ehrengericht anhängig gemacht worden sind, werden nicht mehr verfolgt.
(2) Auf Antrag des Reichswirtschaftsministers können auch frühere Verfehlungen verfolgt werden, wenn sich der Beschuldigte den Bestimmungen dieser Ehrengerichtsordnung unterwirft. § 4 bleibt unberührt.
A. Bestände anu Rübenzucker, Rohrzucker und Rübenzuckerabläufen.
Inländischer Zucker
[Ausländischer Zucker
Verbrauchszucker
Rübenzuckerabläufe mit
davon
8 u“ „ 9 S⸗ einem Reinheitsgrade V Verbrauchs
Roh⸗ zucker
Bezeichnung und Anzahl
der Lagerstellen ²) ö6“ ganzen zucker
Kristall⸗
und
granu⸗ lierter
Zucker
Kandis
Platten⸗,
emahlene
Kaffinade Melis
tangen gemahlener
Würfelzucker Stücken⸗ und Krümelzucker
S ½
fluͤssige Rafsinade
Rüben⸗
zuckerabläufe
zucker
des
Invertzucker⸗
und sonstige
si ru ps
V
von von Roh⸗ mehr “ weniger zucker 1—“*“*
b 95 10 95 vO 70 vH Rohr 1
ensäfte, Füll⸗
Rüb massen und
Sorten
einschl.
Puderzucker
8
8 80
Nachgewiesen wurden von: Inhabern von Rübenzuckerfabriken 126 Inhabern von Raffinerien und
Melasseentzuckerungsanstalten 24
165 126 840 476
98 851 773 014
548 834
51 844 847 50 319 20 428
58 422 137 132
103 219 199 559
3 492
Zuckerfabriken zusammen .. 150 263 977 1 613 490
102 163 21 275 195 554 302 778
34 5 086 346 605 — —
Inhabern von Ausfuhr⸗ und Zoll⸗ lagernü. e1X“ 45 — Oeffentlichen Niederlagen .... 14 —
296 604
52 86 284
3 100
Niederlagen zusammen 59 — 1 089
296 11[ — 13⁄ — 1 604
“
839 8 614 636] 3 100
V Zusammen am 30. Septbr. 1936 ³) 209] 263 977 1 614 579
B. Bestände an Stärkezucker, Stärkezuckersirup, Zuckerfarbe und Stärkezuckerabläufen in den Stärkezuckerfabriken und in den Zollagern.
724 003
102 459] 21 276
, eervmass
Stärkezucker in
fester Form
Anzahl der Lagerstellen ²) sirup
Stärkezucker⸗
5 325] 195 567 2 406] 235 256] 303 382] 19 052 767] 5 0866 ꝑ298. 1 501] 346 605
839] 8 614 636] 3 100
“
C. Bestände an Rübensäften.
Zucker⸗ Stärkezucker⸗
farbe abläufe Anzahl der Lagerstellen ²)
dz
EAmwarx
Rübensäfte mit einem Reinheitsgrade
von V von 70 bis 95 vH weniger als 70 vH
dz
von V mehr als 95 vH
6 747
¹) Ohne die im Fabrikationsläaufe und auf dem Transport befindlichen Zuckermengen und Abläufe.
638 8 a) Zuckerfabriken b) Rübensaftfabriken.
3 10 310
84 24 678 V en
Am 30. September 1936
in Rohzuckerwert berechnet: 2 069 070 dz, davon ausländischer Zucker in Rohzuckerwert: 11 117 da.
Berlin, den 28. Januar 1937.
Zweite Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags. Vom 27. Januar 1937.
Auf Grund der §§ 1 bis 3 der Verordnung zur verstärkten Deckung des Rohstoffbedarfs an Holz vom 7. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. IS. 1011) wird verordnet:
v1114A“ 1 § .
Holzeinschlagserklärung.
(1) Jeder Waldbesitzer, dessen Wald eine Größe von 50 ha oder mehr hat, ist verpflichtet, eine Holzeinschlagserklärung ab⸗ zugeben.
(2) Die Holzeinschlagserklärung muß enthalten
a) die Herleitung des Einschlagssolls unter Berücksichtigung ddes durch die erste Berordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 15. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I. 1018) vorgeschriebenen Mehreinschlags von fünfzig vom Hundert,
b) die Erklärung des Waldbesitzers, welche Holzmenge er im Forstwirtschaftsjahr 1937 einzuschlagen beabsichtigt, c) den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, wenn der beabsichtigte Einschlag unter dem Einschlagssoll
liegt; der Antrag ist zu begründen.
(3) Die Holzeinschlagserklärungen sind bis zum 20. Februar 1937 nach dem anliegenden Muster den mit der Prüf tragten Stellen (Prüfungsstellen) einzureichen.
9 Für die Staatsforsten ist eine Holzeinschlagserklärung nicht einzureichen. ¹ 116““ § 2. Prüfungsstellen.
(1) Prüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind
a) für Waldungen der Gemeinden und sonstigen öffentlich⸗
rechtlichen v für Gemeinschaftswaldungen
sowie für Privatwaldungen, die nach landesrechtlichen
Bestimmungen bereits unter der Forstaufsicht des Staates stehen, die staatlichen Forstbehörden;
b) für Privatwaldungen, die bisher nicht unter der Forst⸗ aufsicht des Staates stehen, die forstlichen Dienststellen des Reichsnährstandes.
(2) Der Reichsforstmeister kann anordnen, daß gebietsweise an die Stelle der staatlichen Forstbehörden Forstdienststellen des Reichsnährstandes oder an die Stelle der forstlichen Dienststellen des Reichsnährstandes staatliche Forstbehörden treten.
(3) Soweit nach Abs. 1a und Abs. 2 staatliche Forstbehörden
Prüfungsstellen sind, bestimmen die Landesforstverwaltungen,
soweit nach Abs. 1 b und Abs. 2 Forstdienststellen des Reichs⸗
nährstandes Prüfungsstellen sind, bestimmt der Reichsnährstand
die zuständige Stelle. v11“ § 3.
1 Aufgaben der Prüfungsstellen.
(1) Die Prüfungsstelle überwacht insbesondere den Eingang der Holzeinschlagserklärungen und prüft die Herleitung des Ein schlagssolls und die Angabe des Waldbesitzers über den beab sichtigten Einschlag. v1114“ ö1X“
92
34 988 888
2) Lagerstellen mit Beständen. — ³) Ermittelter Bestand an Zucker am 30. September 1936
sches Reichsamt.
. (2) Stößt die Feststellung des Abnutzungssatzes auf Schwierig⸗ keiten oder ist offensichtlich, daß der nach dem Durchschnitt der letzten 10 Jahre hergeleitete Abnutzungssatz dem tatsächlichen Waldzustand nicht entspricht, so kann die Prüfungsstelle das Ein⸗ schlagssoll gutachtlich schätzen.
. (3) Ergibt die Prüfung, daß der vom Waldbesitzer beabsichtigte Einschlag dem § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1936 ent⸗ spricht, so bestätigt die Prüfungsstelle dies dem Waldbesitzer. In allen übrigen Fällen, insbesondere wenn eine Ausnahmegenehmi⸗ gung nach § 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1936 beantragt ist, hat die Prüfungsstelle die Holzeinschlagserklärung mit ihrer Stellungnahme der höheren Forstaufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 4. Höhere Forstaufsichtsbehörden. (1) Höhere Forstaufsichtsbehörden im Sinne dieser Verord⸗ nung sind 1 in Preußen die Landforstmeister, in Bayern die Regierungsforstämter, in den übrigen Ländern die Landesforstverwaltungen. (2) Die höhere Forstaussichtsbehörde kann § 2 Abs. 1 a zugleich Prüfungsstelle sein. § 5. Aufgaben der höheren Forstaufsichtsbehörden. (1) Die höhere Forstaufsichtsbehörde erteilt den Prüfungs⸗ stellen die zur Durchführung der Verordnung vom 15. Dezember 1936 erforderlichen allgemeinen Anweisungen und be.