1937 / 51 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Mar 1937 18:00:01 GMT) scan diff

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März 1937. S.

8

eichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 51

getrennte feine marengo Kammgarnlumpen etrennte feine hellbunte Kammgarnlumpen getrennte feine braune Kammgarnlumpen .. etrennte feine dunkelbunte Kammgarnlumpen getrennte orig. bunte Kammgarncheviotlumpen getrennte helle Kammgarncheviotlumpen .. getrennte hellbunte Kammgarncheviotlumpen etrennte rehgraue (drap) Kammgarncheviot⸗ lumpen 7222 getrennte graue Kammgarncheviotlumpen .. getrennte schwarze Kammgarncheviotlumpen . getrennte blaue Kammgarncheviotlumpen .. getrennte dunkelbunte Kammgarncheviotlumpen getrennte feine helle Tuchlumpenü.. getrennte feine blaue Tuchlumpen... getrennte feine schwarze Tuchlumpen getrennte feine braune Tuchlumpen getrennte feine grüne Tuchlumpen. getrennte feine marengo Tuchlumpen getrennte feldgraue Tuchlumpen .. .

für den Verkauf von Lumpen über 105 RM

neue bunte Handschuhabfälle .. öbe.

Cö325351525 neue bunte Baumwolltrikotlumpen in Farben sortiert

11“X“ Aufhebung der WI. 1 8 v1111“ feine bunte Zefir⸗ und Trikotstrumpflumpen ..

Cb1“ ““ feine helle Zefir⸗ und Trikotstrumpflumpen .. Die Anordnung WI. 1 vom 30. Juni 1936 (Deutscher Reichs⸗ feine schwarze Zefir⸗ und Trikotstrumpflumpen . anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 156 vom 8. Juli eine weiße Zefir⸗ und Trikotstrumpflumpen 1. 1936) wird aufgehoben. G eine weiße Zefir⸗ und Trikotstrumpflumpen II Die nach ihr erteilten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. eine hochhelle (extrahelle) Trikotstrumpflumpen dunkle und bunte Golferlumpen.. § 13. helle und hochhelle (extrahelle) Golferlumpen.. Inkrafttreten. Berliner weiße Wollumpen ohne Decken⸗ und halb⸗ Diese Anordnung tritt am Tage na Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen

wollene Lumpen.. u“ Wollgolferlumpen mit Seidenlumpen ohne reine Kraft. 8 Der Reichsbeauftragte für Wolle. Jeremias— 3 B. Neue reinwollene wollgestrickte Lumpen.

halbwollene Golferlrumpben . .

neue feine weiße Golfer⸗ u. Zefirlumpen (A Feinheit) RM 428,— neue mittelfeine weiße Golfer⸗ und Zefirlumpen 111141444“*“ neue grobe weiße Golfer⸗ und Zefirlumpen (C Fein⸗ 1114A“4“*“ neue feine bunte Golfer⸗ und Zefirlumpen (A Fein⸗ neue mittelfeine bunte Golfer⸗ und Zefirlumpen 116“*“ neue grobe bunte Golfer⸗ und Zefirlumpen (C Fein⸗ neue feine, helle, bunte Badetrikotlumpen (A Feinheit) neue mittelfeine, helle, bunte Badetrikotlumpen Fei 275,8

Neue wollgestrickte Lumpen mit Zellwoll⸗ b beimischung bis 30 v. H. getrennte marengo Tuch⸗Cheviotlumpen 1

neue feine weiße Golfer⸗ u. Zefirlumpen (A Feinheit) 352,— onll getrennte dunkelbunte Tuch⸗Cheviotlumpen

neue mittelfeine weiße Golfer⸗ u. Zefirlumpen (BFein halbwollene Kammgarnlumpen..

00 ““ 330,— Sul Tuchähte .

neue grobe weiße Golfer⸗ u. Zefirlumpen (CFeinheit) 302,— Kammgarnnähte

neue feine bunte Golfer⸗ u. Zefirlumpen (A Feinheit) 242,—

neue mittelfeine bunte Golfer⸗ u. Zefirlumpen

65“

neue grobe bunte Golfer⸗ u. Zefirlumpen (C Feinheit)

neue feine, helle, bunte Badetrikotlumpen (A Feinheit)

neue mittelfeine, helle, bunte Badetrikotlumpen

(B Feinheit) 11111216

Neue wollgestrickte Lumpen mit Zellwoll⸗ beimischung bis 50 v. H. neue feine weiße Golfer⸗ u. Zefirlumpen (A Feinheit) neue mittelfeine weiße Golfer⸗ u. Zefirlumpen (B Fein⸗ neue grobe weiße Golfer⸗ u. Zefirlumpen (C Feinheit) neue feine bunte Golfer⸗ u. Zefirlumpen (A Feinheit) neue mittelfeine bunte Golfer⸗ und Zefirlumpen neue grobe bunte Golfer⸗ u. Zefirlumpen (C Feinheit) neue feine, helle, bunte Badetrikotlumpen (A Feinheit) neue mittelfeine, helle bunte Badetrikotlumpen

auf 10 v. H. vom je⸗

E 8 912q Höchstpreis

b a r Mindestsortierungsvorschrift des Abs. 2 der WI. 2

orig. neue Baumwolltrikotlumpen. können bei den nicht vvö .: 8,88. Preis

8 neue bunte Baumwolltrikotlumpen mit Seide über 105 RM je 100 kg in der Sortierung nicht mehr anfallen. Der neue bunte Overlocks ohne Gummi Preisabschlag für Lumpen über 105 NM gilt infolgedessen nur für neue bunte Overlocks mit Gummi E“ eine Uebergangszeit von 2 Wochen seit Inkrafttreten dieser Anordnung, neue wollgemischte Trikotlumpen (Vigogne) in der vorhandene Bestände verkauft sein müssen. Unberührt hiervon neue wollgemischte Overlocsees bleiben Sondersorten, die als solche bei gewerblichen Betrieben, Be⸗

neue weiße Gardinenlumpen. örden usw. anfallen und wertmäßig ü⸗ Gre 8 deeeher Ir s.ersre 23-13878p . 7 * 6. 88 ertmäßig über der Grenze von 105 RN

vn neue bunte Kattunlumpen. . 2. Für die vom Sammler und Kleinhändler aufzubringenden vier

neue helle weißgründige Kattunlum en 3 2 neue mittelhelle Kattunlumpen . 28 . Hauptsorten werden folgende Preisabschläge festgesetzt:

neue schwarze Kattunlumpen I. .

neue pastellfarbene Kattunlumpen.. 11“ blaue Jattunlumpen (Arbeiterklei⸗ neue feldgraue und khakifarbene Kattunlumpen . neue Schürzenkattunlumpen (Schnittware).. getrennte u. ähnlichfarbige Tuchlumpen neuer Kleiderschrenz (Gladbacher Gefälle).. getrennte feine dunkelbunte Tuchlumpen 1 neuer Schrenz

getrennte Fer. vn .“ 3

etrennte hochhelle Tuch⸗Cheviotlumpen 8 8 8

getrennte hellbunte Tuch⸗Cheviotlumpen.. gO. Neue Lumpen. getrennte rehgraue (helldrap) Tuch⸗Cheviotlumpen getrennte hellgraue Tuch⸗Cheviotlumpen.. getrennte blaue Tuch⸗Cheviotlumpen.. getrennte schwarze Tuch⸗Cheviotlumpen. getrennte braune Tuch⸗Cheviotlumpen.. getrennte grüne Tuch⸗Cheviotlumpen .

getrennte graue Tuch⸗Cheviotlumpen ..

rote Kattunlumpen, 11““ 20. schwarze Kattunlumpen, reißfähige dunkle Kattunlumpen,

dunkle Kattunlumpen mit Schrenz,

23. crig. grauleinene Lumpen, 8

24. blaue und bunte Leinenlumpen,

25. orig. Jutelumpen,

26. Stricke, Taue, Bindfäden,

27. bunte Putzlappen, 11X“ 28. weiße Putzlappen.

(3) Nicht zugelassenen Betrieben, die auf Grund des Abs. 1 bunte Lumpen sortieren dürfen, ist es verboten, ohne Einwilligung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tier⸗ gehend zu sortieren, als in Abs. 2 angeordnet ist.

1.“ § 4. . 8

8

der Verkündung Staatsanzeiger

a) Drig. bunte wollgestrickte Lumpen mit Zefir⸗ und Golfer⸗ lumpen, alle Farben enthaltend:

Für den Verkauf von Lumpen durch Mittel⸗ 8 händler an zugelassene Betriebe. . 10 v. H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis

für den Verkauf von Lumpen durch den g Sanmler bzw. Kleinhändler an Mittel⸗ F65*

die den zugelassenen Betrieben gleichgestell t Bekanntmachung

dünr der Höchstpreis⸗ und Mindestmengenfestsetzung für den Ankauf von Lumpen, die in gewerblichen Betrieben angefallen sind.

Vom 27. Februar 1937.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 9 Abs. 4 der An⸗ ordnung W1. 2 über die Lumpenwirtschaft vom 27. Fe⸗ bruar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 51 vom 3. März 1937) wird folgendes festgesetzt: 88 Für den Ankauf von in gewerblichen Betrieben anfallenden

Lumpen gelten zur Errechnung der Höchstpreise folgende Preis⸗

Verarbeitungsbeschränkung. abschläge. e““ 1 Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Trerhsess kann a) unter 1000 kg 25 vH. vom jeweiligen Höchst⸗ ür einzelne Verarbeitungszweige die Verarbeitung auf bestimmte breis; 8 8 8 Diese Sereen werden durch b) bei Mengen über 1000 kg 20 vH. vom jeweiligen Höchstpreis. Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen 8 hr n vnepe 11““ sind unter a Staate n. . 1 und b an Stelle von g 2 g 3 6 Staatsanzeiger bekanntgemacht. 1 1 Zugelassene Betriebe 1 der Anordnung WI. 2) dürfen nur 8 6 Mengen über 1000 kg und bei neuen Wollgolferlumpen über 200 kg von den Anfallstellen erwerben. Teillieferungen unter diesen Mengen sind verboten.

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. 1

Der Reichsbeauftragte für Wolle v““

h

(1) Reißereien, worden sind 1 Abs. 1 dieser Anordnung vom Mittelhandel die auf Grund des § 9 gesetzten Höchstpreise nicht überschreiten. 3

(2) Werden Einkaufsstufen übersprungen, so dürfen nur die⸗ jenigen Preise 1ahas und gezahlt werden, die für die unterste 8 estgesetzt sind. 8 ““ gese Reißspinnstoffe ohne besondere Einwilli⸗

ung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare im Lohn herzustellen oder herstellen zu lassen.

2 385,8

352,—

2₰

2

30 v. H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis

8E1u“

275,—

je 100 kg RM 220,— 120,— 140,— 160,—

253,— neue kamelhaarfarbene (mode) Gabardinelumpen neue bunte Kammgarnlumppen weue hHellt ööbö neue blaue Kammgarnlumpen ohne bunte Kanten neue schwarze Kammgarnlumpen ohne bunte Kanten neue graue Kammgarnlumngben. . neue feine bunte Velourlrumpen . neue helle Velourlumppben .. neue feine blaue Velourrumpben.. neue feine kamelhaarfarbene (mode) Velourlumpen schwarze Bouclelumpben WF3 grüne und graue Boucllumpben . n; graue es,Sess bar flauschige vn grüne halbwollene flauschige Cheviotlumpen.. 8 vle⸗. ,s rehgraue (drap) halbwollene flauschige Cheviotlumpen bzw. Kleinhändler an Mittel⸗ 30 v. H. Abschl hellbunte halbwollene flauschige Cheviotlumpen... 9 l 9. schlag graue wollene flauschige Cheviotlumpen (Kasha) . eaha . es Höchst grüne wollene flauschige Cheviotlumpen (Kasha) . kamelhaarfarbene (mode) wollene flauschige Cheviot⸗ InSTEEE c h c ́ 4““ helle wollene flauschige Cheviotlumpen (Kasha). . wollene Marengolumpen I (Herrenware) ohne bunte ö1ö“ Marengolumpen II (Damenware). Kleiderabschnitte (Gladb. neue halbwollene Tuch⸗ qqb)Z)5Jögkbböbööö. Kleiderabschnitte (Berliner neue halbwollene Tuch⸗ Imüuempen uch lb ))öö8ö6 grüne halbwollene Lodenlumpben. schwarze halbwollene Lodenlumpben. marengo halbwollene Lodenlumpbeln.. neue halbwollene Tuchlumpen (Tuchhalbwolle). orig. Neutuchlumpen mit Kammgarnlumpen 50 v. H. 8 je 10 v. H. Kammgarnlumpen mehr oder weniger 1 .

Auf⸗ oder Abschlag .... 1 8

5 fs:⸗ v1146“*“ Neutuchlumpen II (ohne Kammgarn und ohne halb⸗ * 2. leichte kleiderhalbwollene Lumpen nach Farben 1 ¹ 2 vn. wollene Lumpen) .. .. des Höchstpreises für „Original bunte Lumpen“. Vom 27. Februar 1937. 8

jortier.. .. 1“] neue weiße Flaggentibeklüumpen ohne Kanten . Auf Grund des § 9 Abs. 5 der Anordnung WI. 2 s

8. bunte, leichte kleiderhalbwollene Luüͤmpen

8 Ferthsr * . neue weiße Flanellumpben.

orig. getrennte Beiderwand⸗ und Watplumpen . neue feldgraue Militärtuchlumpen ohne Fäden . 8 über die Lumpenwirtschaft vom 27. Februar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 51 vom

neue stahlgraue Militärtuchlumpen ohne Fäden.

8 7] ]4a4““ 3. März 1937) wird für den Verkauf vom Mittelhändler an Sortierbetriebe für „Original bunte Lumpen“, denen außer

blaue Beamtentuchlumpben ..

g. alte orig. weiße Lumpen.. Straßenbahnertuch⸗ und neue Fliegertuchlumpen weißen und wollgestrickten Lumpen nicht entzogen ist grund⸗ sätzlich frei von Jutelumpen und Ungehörigkeiten ein

2. altweiße Kattunlumpen I, frei von Gardinen, Kragen, SA⸗Mantel⸗ und Arbeitsdiensttuchlumpen.. 8 88 Manschetten und Gehäkeltitiemeemr . cc77732356356 hell⸗ ““ . 82 8. altweiße Kattunlumpen II desgl... feine bunte Militärtuchlumpben. 5 U estr 2 L 2 E1“ 81 g. lti Liße K 5 III- ei e j 9 j 3 I IfI 2 6602292 525890 8690 28—262 23272—60 3P;. 584 P 8 G½. „f schwarze baumwollene gestrickte Lumpen.. 30,— L 11“ 1“ e““ J114““ Frale. von 12,— RM für 100 kg ab Versandbahnhof estgesetzt. 8

Der Preis von 12,— RM ist zu unterschreiten bei „Ori⸗

ginal bunten Lumpen“, deren Beschaffenheit anerkannterweise

schlechter als das übliche Gefälle ist. Für den Verkauf von

b) Alte orig. weiße Lumpen:

Für den Verkauf von Lumpen durch Mittel⸗ händler an zugelassene Betriebe...

* *

2

230,— 308,0

. 8

9272 8 8n

20 v. H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis für den Verkauf von Lumpen durch den Sammler bzw. Kleinhändler an Mittel⸗ händler 2 2 98 2 2 2 . 2 2 2 9 2 2 5

2

8

.

40 v. H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreig

999218n R 90 50

1

Neutuchlumpen mit Kammgarnlumpen

Für den Verkauf von Lumpen durch Mittel⸗ b

händler an zugelassene Betrieebee 10 v. H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis für den Verkauf von Lumpen durch den

8S8882SSS88A

H. Deckenlumpen. 220,—

198,8 264,8

Großstückige Lumpen für Polierscheiben und Nutzzwecke.

(1) Der Erwerb großstückiger alter und neuer Lumpen unter⸗ liegt nicht der Beschränkung des § 1 dieser Anordnung, wenn diese Lumpen zu Polierscheiben oder sonstigen Nutzzwecken verarbeitet werden sollen. 8

(2) Die Verarbeiter dieser Lumpen dürfen ohne eine schrift⸗ liche Einwilligung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare für jeden Einzelfall diese Lumpen nicht einkaufen. 6

Bekanntmachung v“ der Verarbeitungsbeschränkung für lumpenverarbeitende (1) Als Lumpen im Sinne des § 1 dieser Anordnung gelten Betriebe. 8 auch die bei der Lumpensortierung anfallenden Stücke, die als Februar 193.

Putzlappen verwendet werden können. 8 1.“ 1“ (2) Solche Stücke dürfen die Putzlappenwäschereien nur von Auf Grund des § 5 der Anordnung WI. 2 über den zugelassenen Betrieben erwerben. Nicht zugelassenen Be⸗ die Lumpenwirtschaft vom 27. Februar 1937 (Deutscher olche Stücke an Wäschereien (Putzlappen⸗ Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. März 1937) wird angeordnet: Es dürfen nur folgende Lumpensorten verarbeitet werden:

trieben ist es verboten, s 1 hersteller, oder an Verbraucher zu veräußern. a) für die Herstellung sämtlicher Sorten Rohpappen: dunkloe Sattunluripen nd Schyomn⸗

weiße Wolldeckenlumpen I frei von bunten Kanten. helle Wolldeckenlumpben .. bunte Wolldeckenuum;pben orig. weiße Oelpreßtuchlumpben feine weiße wollene Naßfilzlumpen, gewaschen.. 6, grobe weiße wollene Naßfilzlumpen, gewaschen.. feine gelbliche wollene Naßfilzlumpen, gewaschen. . grobe gelbliche wollene Naßfilzlumpen, gewaschen. feine hellfarbige wollene Naßfilzlumpen, gewaschen. h, grobe hellfarbige wollene Naßfilzlumpen, gewaschen. bunte wollene Naßfilzlumpen, gewaschen. weiße halbwollene Naßfilzlumpen, gewaschen.. helle halbwollene Naßfilzlumpen, gewaschen.... bunte halbwollene Naßfilzlumpen, gewaschen .„ Der Abschlag für ungewaschene Naßfilzlumpen beträgt: für Waitititeh 11666.“ 1b. für Waschlonnn MNM. 0,30 je kg

vom

240,— reis

d) Drig. Intelumpen:

Für den Verkauf von Lumpen durch Mittel⸗ händler an zugelassene Betriebe...

1850— 140,— 130,— 120,— 110,— 110—

80,—

55,

308,— 20 v. H. Abschlag vom

jeweiligen Höchstpreis

für den Verkauf von Lumpen durch den Sammler bzw. Kleinhändler an Mittel⸗ 64*

275,— 253,— 210,—8 8 6, 40 v. H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis 8 Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Der Reichsbeauftragte für Wolle.

Jeremias

187,— 165,— 230,—

(B Feinheit) 9 6 29 1-ee5 210,—

(83) Der Verkauf von Putzlappen an Verbraucher ist den Putz⸗ 1. Alte halbwollene Lumpen.

lappenwäschereien und solchen Handelsbetrieben, die im Jahre 1935 im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes regelmäßig Putzlappen im Lohn haben waschen lassen nur „pen et wenn sie 1 Hiesem Ziweck einen Ausweis von der Neberwachungsstele surb— 2. eugl. Leder und Hoienzeug. 8 ö“ 8. RRRRaen, ich ümsen

amerdnung indet auaffeenm 8 8

1

C. Alte halbwollene gestrickte Lumpen.

8 je 100 kg „orig. getrennte leichte kleiderwollene Lumpen (Al⸗ pakka) . RM

*.

25,— 93,—

1. orig. bunte halbwollene gestrickte Lumpen mit allen Farben und Feinheiten frei von haumwollenen ge⸗

8 7

ungeirenmnte 8 8 8

ve halbwwottene Golfer⸗ uns WW““ dunkelbunte halbwollene gestrickte Lumpen .. . . weiße halbwollene gestrickte Lumpen mit Golfer⸗ und Bettrlumpen.

aüoceehug. ¹ 1 4. Jutelumpen (Jute 11); 8 b) für die Herstellung von Polsterwolle: 1. reißfähige dunkle Kattunlumpen, .getrennte und ungetrennte halbwollene Tuchlumpen (Tuchhalbwolle), (neue bunte Kattunlumpen,

Jutelumpen. 8 3 (1) Als Jutelumpen gelten Stücke von Umhüllungen (Emballagen) aus Jute von weniger als ½ qm Größe, wenn sie für Verpackungszwecke nicht mehr geeignet sind. neuer Schrenz, (2) Stücke, die hiernach nicht als Jutelumpen gelten, sind neue Kleiderabschnitte (neue Tuchhalbwolle), nach den Anordnungen der Ueberwachungsstelle für Bastfasern zu 6. Reißjutelumpen (Jute J); behandeln. c) Zusätzlich zu b für die Herstellung von Industriewatte: § 9. 8 .“ 1. blaue Kattunlumpen, Höchstpreise für Lumpen 8 1 2. schwarze Kattunlumpen,

(1) Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare ufzuli vöa . kann für den Verkauf aller im Gebiet des Deutschen Reiches an⸗ Zusätlich zu b und e für die Herstellung von Steppdecken:

K. Alte Baumwollumpen.

D. Alte baumwollene gestrickte Lumpen.

S8892S8SSSS28A ASA9 8A

dunkelbunte baumwollene gestrickte Lumpen 16,—p. altweiße Kattunlumpen IW.. 111111“ b. orig. Gardinenlumpen . u“ neue blaue halbwollene Tuchlumpen (Tuchhalbwolle) Kragen⸗ und Manschettenlumpen neue blaue Kammgarnlumpen mit Kammgarncheviot⸗ 8. orig. helle Kattunlumpen.. lunwen mit Kaunten— 1—

E. Tibet. je 100 kg

Hrote Kattunlumpben.

fallenden Lumpen (Nr. 543 des Statistischen Warenverzeichnisses dunkelbunte Tuchcheviotlumpen, zum deutschen Zolltarif) durch die zugelassenen Betriebe § 1 dieser Anordnung) an die verarbeitende Industrie Höchstpreise festsetzen. Diese Höchstpreise gelten auch für laufende Verträge, jedoch nicht für Kaufverträge, soweit die Ware schon vor Inkraft⸗ treten dieser Anordnung von dem Verkäufer abgesandt ist.

(2) Die Preise für ausländische Lumpen unterliegen der Ver⸗ ordnung über Preise für ausländische Waren vom 23. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 843).

(3) Für Verkäufe ausländischer Lumpen zu höheren als den auf Grund dieser Anordnung veröffentlichten Preisen ist die Ein⸗ willigung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare erforderlich. Im übrigen finden die Vorschriften diese Anord⸗ nung auf ausländische Lumpen entsprechende Anwendung.

(4) Die Höchstpreise füxr Lumpen bei Verkäufen von Mittel⸗ betrieben an zugelassene Betriebe oder Reißereien ohne Spinnerei sowie von Kleinbetrieben an Mittelbetriebe werden durch Ab⸗ schläge von den auf Grund des Abs. 1 veröffentlichten Höchst⸗ preisen errechnet. Die Höhe der Abschläge setzt die Ueber⸗ wachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare fest.

(5) Für Lumpensorten, die nicht an die verarbeitende Indu⸗ strie verkauft werden dürfen 2 Abs. 3 und 4), werden für den Verkauf in den Vorstufen Höchstpreise festgesetzt.

(6) Für nicht handelsübliche Mischungen von Lumpensorten gilt als Höchstpreis der Preis für die in der Mischung enthaltene geringste Sorte, sofern das Mischungsverhältnis nicht einwandfrei festgestellt werden kann.

(7) Die von der Ueberwachungsstelle festgesetzten Höchstpreise werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger bekanntgemacht. Für Lumpensorten, die in diesen Bekanntmachungen nicht aufgeführt sind, gilt als Höchstpreis der⸗ jenige Preis, der im Verhältnis zu den bekanntgemachten Höchst⸗ preisen für vergleichbare Sorten als angemessen anzusehen 92 In Zweifelsfällen bestimmt die Ueberwachungsstelle und andere Tierhaare den hiernach höchstens zulässigen Preis.

§ 10.

Ausnahmen.

Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1, 2 Abs. 2 und § 5 dieser Anordnung mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers zulassen.

§ 11.

Zuwiderhandlungen.

3

(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisvo schriften des § 9 finden auf Käufer und Verkäufer die Strafvorschriften des § 22 des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I. S. 1411) Anwendung. 3 (2) Im übrigen gelten für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anordnung die Bestimmungen der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816).

. 8E14““

alte bunte halbwollene gestrickte Lumpen, dunkelbunte wollgestrickte Lumpen ohne Golfer⸗ und Zefirlumpen —, dunkelgraue wollgestrickte Lumpen ohne Golfer⸗ und Zefirlumpen —, . rehgraue (drap) wollgestrickte Lumpen ohne Golfer⸗ und Zefirlumpen —, 5 .weiße wollgestrickte Lumpen Zefirlumpen —. Die unter d 6 aufgeführten Lumpen dürfen nur zur Her⸗ stellung von Einsteckdeckeg verwendet werden.

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. DSDer Reichsbeauftragte für Wolle. Jeremias.

8 88 ohne Golfer⸗ und

der Höchstpreise für Lumpen. Vom 27. Februar 1937.

Auf Grund des § 9 Absatz 1 der Anordnung WI. 2

über die Lumpenwirtschaft vom 27. Februar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 51 vom 1937) werden Höchstpreise für folgende Lumpensorten festgesetzt:

A. Alte wollgestrickte Lumpen. .

je 100 kg orig. bunte wollgestrickte Lumpen mit Zefir⸗ und Golferlumpen, alle Farben enthalterddl RNM 105,— silbergraue wollgestrickte Lumpen 150 hellrehgraue (helldrap) wollgestrickte Lumpen.. 2 gutschwarze wollgestrickte Lumpen hellbunte wollgestrickte Lumpen 1 rehgraue wollgestrickte Lumpen bronzene wollgestrickte Lumpen v“ und ähnliche hellfarbige wollgestrickte Lumpen blaue wollgestrickte Lumpen braune wollgestrickte Lumpen rote wollgestrickte Lumpen dunkelgraue wollgestrickte Lumpen und ähnliche dunkelfarbige wollgestrickte Lumpen grünschwarze wollgestrickte Lumpen. dunkelbunte wollgestrickte Lumpen . schlechtschwarze wollgestrickte Lumpen und ähnliche wollgestrickte Lumpen weiße wollgestrickte Lumpen ... weiße wollgestrickte Lumpen II...

““ 11““ getrennte orig. bunte Tibetlumpen ohne Flanell⸗ Iumpen ““ getrennte feine weiße Tibetlumpen I . . . . . . getrennte feine helle u. hochhelle (extrahelle) Tibet⸗ umpgen 8 . 8 getrennte feine rote... 8 getrennte feine blaue.. . getrennte feine schwarze. 8 getrennte feine grüne.. . getrennte feine braune... getrennte fenhe u. ähnlichfarbige getrennte feine bunte.. ; getrennte feine schlechtschwarze. 2ibetlumpen 1 getrennte weiße Tibetlumpen II... . . getrennte helle und hochhelle (extrahelle) Tibet⸗ Iumpen1*“ getrennte blaue... getrennte schwarze... getrennte rote. ; getrennte braune.. 15* 8 getrennte grüne.. getrennte ähnlichfarbige u“ getrennte bunte... bs getrennte schlechtschwarze.. Tibetlumpen II getrennte orig. bunte Mousselinelumpen. getrennte helle Mousselinelumpbeln.. getrennte bunte Mousselinelumpen ... getrennte Wollmoirée⸗ und Damastlumpen

F. Lama⸗ und Flanellumpen.

. 8 0 2„ 22

Tibetlumpen I.

getrennte orig. bunte Lama⸗ und Flanellumpen. getrennte feine helle und hochhelle (extrahelle) Lan bemph 76 getrennte feine bunte Lamalumpen. . . getrennte grobe helle und hochhelle (extrahelle) ie nellumpen ...... getrennte grobe bunte Flanellumpen.

. 2 272 *

G. Alttuchlumpen.

getrennte orig. Alttuchlumpen mit Kammgarnenemen im Prinzip frei von halbwollenen Tuchlumpen (Tuch halhwolle)) 16u6X getrennte orig. feine bunte Kammgarnlumpen frei von Kammgarncheviotlumpen und Kammgarnunter⸗ schußlumpe . . . . . . .. .. ..... getrennte feine hellgraue Kammgarnlumpen . getrennte feine hellrehgraue (helldrap) Kammgarnlumpen . getrennte feine schwarze Kammgarnlumpen . getrennte feine blaue Kammgarnlumpen.

2 230,—

110,8

je 100 R

28,

60, 80,

75,

11““

0. blaue Kattunlumpen... l. mittelhelle Kattunlumpen.. 2. schwarze Kattuͤnlumpen 3. dunkle Kattunlumpen, reißfähig

L. Putzlappen.

l. orig. bunte Putzlappen. 2. weiße Putzlappen I u. II ohne III 3. weiße Putzlappen II . .

4. weiße Putzlappen IIWW .

ölige bunte Putzlappen..

6. ölige weiße Putzlappen..

l. Jutelumpen I (Reißjute).. . 2. Jutelumpen II (Pappenjute) .

(uch⸗ ungetrennte halbwollene Tuchlumpen (Tuchhalb⸗

orig. Iutelummpen. .6 getrennte bunte halbwollene Tuchlumpen halbwolle)..

„.5 66559539 2

olleh)

gl. Leder und Hosenzeug..

kle Kattunlumpen mit Schrenz 18. alt 9. alt 0. orig. Feberzett .. . ...

Baumwollwate. weiche Filzhüͤte ..

y1“

N. Alte Leinenlumpen.

ne Leinenlumpen... nenlumpen I.. . blaue bunte Leinenlumpen weiße Leinenlumpen .. weiße Leinenlumpen I...

ig gr graue *

Bindfäden, Tauwerk. unsort. ae Kaue, Bindfäden Sisalbinsfad Zöö1“ Hansbind nmal gebraucht Manilatauec, ungeteer.

P. Neue Baumwoll⸗ und Leinenlumpen.

neue weiße Kattunlumpen I (Schnittware) . neue rohweiße Kattunlumpen I (Schnittware) neue weiße Baumwolltrikotlumpen, gebleicht. neue rohweiße Baumwolltrikotlumpen..

je 100 kg

10,—

7

7 16,—

12,— Ef as

9,50 25,—

RM 58,—

53,— 60,— 55,—

neue bunte Kammgarnlumpen mit Kammgarncheviot⸗ lumpen (Kleiderfabrikware)

R. Kunstseidene Lumpen. orig. kunstseidene gestrickte Lumpen.. helle und bunte kunstseidene Trikotagelumpen helle kunstseidene Strumpflumpen.. bunte kunstseidene Strumpflumpbeln neue bunte kunstseidene Trikotagelumpen ohne dunkel⸗ blaue und schwarze Lumpen (Rundstuhl⸗ und Ketten⸗

Fuhlware genttscht) 1717123256

6. neue orig. seidene Lumpen (Schirm⸗ u. Binderseide) 17,—

Waren bis RM 25,— je 100 kg brutto für netto, alle anderen Waren netto Gewicht, Verpackung (Tara) berechnet.

Die Preise verstehen sich für beste Beschaffenheit und Sortierung frei Güterwagen ab Versandbahnhof gegen Barzahlung (netto Kasse), Vertreterprovision einbegriffen. Bei Inanspruchnahme von Zielen darf ½ v. H. monatlich berechnet werden.

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Der Reichsbeauftragte für Wolle. FIFJeremias.

1““

Bekanntmachung

der Preisabschläge für die einzelnen Handelsstufen im Lumpenhandel.

Vom 27. Februar 1937.

Auf Grund des § 9 Abs. 4 der Anordnung WIL. 2 über die Lumpenwirtschaft vom 27. Februar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. es 1937) werden folgende Preisabschläge für den Mittel⸗ und Kleinhandel festgesetzt:

1. Beim Verkauf von nichtzugelassenen an zugelassene Sortier⸗ und Handelsbetriebe gelten die sich aus den Abschlägen ergebenden Höchstpreise. Die Abschläge für die aus bunten Lumpen aussortierten Sorten werden festgesetzt wie folgt:

für den Verkauf von Lumpen bis zum Höchst⸗ preis von 25 RM für 100 khzh.. auf 20 v. H. vom je⸗ weiligen Höchstpreis für den Verkauf von Lumpen von 26 60 RMN 8 88 für 100 kg (Ausgenommen sind original 8 weiße Lumpen vgl. Ziffer 2 dieser Be⸗ 1““ kanntmachung );yʒl . . auf 15 v. H. vom je⸗ weiligen Höchstpreis für den Verkauf von Lumpen von 61—105 Reichsmark für 100 kg

auf 10 v. H. vom je⸗ weiligen Hochstpreis

dem Sammler bzw. Kleinhändler an den Mittelhändler gilt ein Abschlag von 25 v. H. von diesem Höchstpreis. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Der Reichsbeauftragte für Wolle Jeremias.

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Anordnung B 14

der Ueberwachungsstelle für Baumwolle (Zusammenfassung der bisherigen Anordnungen: Genehmigungspflicht, statistisch Erhebungen und Festsetzung der Verarbeitungsmengen).

Vom 1. März 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs tellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und lan ncher Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange⸗

ordnet: Abschnitt I. § 1. Einkaufs⸗ und Abnahmegenehmigungen.

(1) Kauf⸗ und Tauschverträge über

a) Baumwolle (auch gebleicht, gefärbt und geschlagen Nr. 28 a und 438 a des stat. Warenverz. zum deutsche Zolltarif,

b) Ernteablle von roher Baumwolle (Linters), Nr. 28 b

. des stat. Warenverz. zum deutschen Zolltarif,

c) Reißbaumwolle, Nr. 438 b 1 des stat. Warenverz. zum

ddeutschen Zolltarif,

d) Baumwollabfälle (vom Krempeln und Kämmen, von de Spinnerei, Weberei oder Wirkerei, auch von gebleichter oder gefärbter Baumwolle), Nr. 438 b 2 des stat. Waren⸗

verz. zum deutschen Zolltarif, 1 dürfen von Inländern nur mit schriftlicher Genehmigung de Ueberwachungsstelle für Baumwolle abgeschlossen werden.

(2) Das gleiche gilt für die Abnahme der vorstehend ange

führten Waren, die vor dem 1. April 1934 eingekauft worden sind Umfang der Genehmigung.

Der Genehmigungsbescheid gestattet nur einen Kauf ent⸗ sprechend den darin gemachten Angaben und ersetzt nicht ein etwa zur Zahlung des Kaufpreises erforderliche devisenrechtliche Genehmigung. 3

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