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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 283 vom 4. Dezember 1936. S. 2
Landwirtschaftliche Untersuchungs⸗ und Forschungsanstalt der “ Hannover, Hildesheim, Karl⸗Dincklage⸗ Platz 4. 1
Landesbauernschaft Braunschweig, Hauptabteilung II, Landwirt⸗ schaftliches Untersuchungsamt, Braunschweig, Hochstr. 17/18.
Landesbauernschaft Oldenburg, Hauptabteilung I1, Landwirtschaft⸗ liches Untersuchungsamt und Landwirtschaftliche Forschungs⸗ anstalt, Oldenburg i. O., Marslatourstr. 4. 8
Landesbauernschaft Westfalen, Hauptabteilung II, Landwirtschaft⸗ liche Versuchsstation, Münster, Albert⸗Leo⸗Schlageter⸗Str. 72.
Landwirtschaftliche Versuchsanstalt der Landesbauernschaft Kur⸗ hessen, Harleshausen (Kr. Kassel).
Städtisches Untersuchungsamt, Kassel. b 1
Landesbauernschaft Hessen⸗Nassau, Hauptabteilung II, Landwirt⸗ schaftliche Versuchsstation, Darmstadt, Rheinstr. 9-ul.
Landesbauernschaft Rheinland, Hauptabteilung II, Versuchsstation, Bonn, Weberstr. 61. 8
Bahexische Hauptversuchsanstalt für Landwirtschaft, Weihenstephan
bei Freising. 8 8 Landwirtschaftliche Kreisversuchsstation, Würzburg.
Städtische Untersuchungsanstalt und Landwirtschaftliche Kontroll⸗
station Regensburg, Regensburg. 8 Landesbauernschaft Bayern, Hauptabteilung II, Landwirtschaft⸗ liche Untersuchungsanstalt, Augsburg, Lsebiglgs g. 8
Landwirtschaftliche Kreisversuchsstation und Themische Kreis⸗ Untersuchungsanstalt, Speyer. 8 b
Württembergische Landesversuchsanstalt für landwirtschaftliche
Chemie (Landw. Versuchsstation), Hohenheim.
Staatliche Chemisch⸗technische Prüfungs⸗ und Versuchsanstalt an der Technischen Hochschule Karlsruhe, Karlsruhe.
Städtisches Untersuchungsamt, Mannheim. 1
Staatliche Landwirtschaftliche Versuchsanstalt, Augustenberg, Post Grötzingen i. B.
Oeffentliche Handelschemiker
„Karl Hölzer, Oeffentliches chemisches Laboratorium Dr. Mecke u. Dr. Wimmer, Untersuchungsanstalt für Handel, Industrie, Landwirtschaft, Stettin, Klosterhof 19 — 20.
.Walter Wagner, Chemisches Laboratorium für Industrie und Landwirtschaft, Glatz (Schlesien), Hasengraben 688.
.Friedrich Kuhn, beeidigter Handelschemiker, Breslau 1, Karl⸗ traße 28.
sgsazc⸗ Brünig, chemisches Laboratorium Dr. Gustav Götting, Breslau 2, Lohestr. 6 und Bohrauer Str. 17.
. Franz Hoffmann, Landwirtschaftliche Untersuchungsstelle, Chemisches Laboratorium, Görlitz, Bismarckstraße 11.
-v. Sigismund Aufrecht, beeidigter Handelschemiker, Berlin NW 7, Albrechtstr. 11. 1
Werner Wirth, Oeffentliches chemisches Laboratorium Dr. Bein, Berlin SW 11, Saarlandstraße 63.
. H. Kretzschmar, Oeffentliches chemisches Laboratorium Dr. L. Gebek, Cottbus, Schillerstr. 25.
Goslarer Handelslaboratorium, Goslar,
.Ad. Gilbert, P. Hett, Dr. R. Gilbert, Oeffentliches chemisches burg 8, Dovenfleth 12 — 14. Dr. Dipl.⸗Ing. Gustav A. Rahe, Chemisches Laboratorium Dr. Th. .Adolf Wendel, Dr. Rudolf Weber, Chemisches Laboratorium burg, Große Diesdorfer Str. 185. Leipzig C 1, Windmühlenstraße 46. Schlüterstr. 4. Dortmund, Märkische Str. 92. torium, München 8, Aeuß. Wiener Str. 42—44. Augsburg, Anna⸗ G. Ma Chemische Untersuchungsanstalt, Karlsruhe, Sophienstr. 107. Handelschemiker zur Ausführung von Kalisalzanalysen im
. Wilhelm Hornlehnert, Chemisches Laboratorium, Hamburg 11, Laboratorium, Hamburg 11, Hopfenmarkt 6. .L. Katz, Chemisches Laboratorium Dr. H. Lahrmann und Dr. L. Katz, Landwirtschaftliches Untersuchungsinstitut, Ham⸗ burg 1, Adolf⸗Hitler⸗Platz 19. Willy Moeller, beeidigter Handelschemiker, Hamburg 8, Catharinenstr. 25. Dr. J. D. Bukschnewski, Oeffentliches chemisches Laboratorium d Dr. G. Weiß, Hamburg 8, Gröningerstr. 6. v. Dr. W. Hoepfner, beeidigter Handelschemiker, Hamburg 1, Plan 9. Dr. R. Heimberg, beeidigter Handelschemiker, Wandsbek⸗Hamburg, Goethestr. 20. R. Zöckler, Landwirtschaftliche Untersuchungsstation vorm. Wetzke Nachf., Lübeck, Moislinger Allee 13.
„Ernst Rogner, beeidigter Handelschemiker, Burg b. Magde⸗ burg, Nethestr. 30.
.H. L. Reiß, Chemisches und technisches Laboratorium Dr. Max Dr. Hugo Schulz, Landwirtschaftliche Untersuchungsstation, Magdeburg, Steinstr. 7 II.
Dr. R. von Wolffersdorff, Chemisches Laboratorium Dr. M. Pitsch, Magdeburg, Otto⸗v.⸗Guericke⸗Str. 100.
. Walther Behncke, Oeffentliches Handelslaboratorium Dr. E. Komoll, Magdeburg, Breiteweg 272.
.Wilhelm Jäger, Laboratorium für chemische und minera⸗ logische Untersuchungen, Halle/S., Steinweg 20.
Hermann Schuster, Landwirtschaftliche Untersuchungsstation, Osnabrück, Moltkestr. 10. sächtn
Poulsen Nautrup, beeidigter Handelschemiker, Hannover, Spinnereistr. 9.
Remigius Fresenius, Chemisches Laboratorium, Wiesbaden, Kapellenstr. 11—15.
. Otto Wilke, Landwirtschaftliche Untersuchungsstation, Fulda, Heinrichstr. 8.
Gg. Stamm, beeidigter Handelschemiker, Bochum, Hattinger Straße 3.
H. R. Großmann, Oeffentliches chemisches Laboratorium, Duisburg⸗Ruhrort, Schifferheimstr. 6.
Dr. Emil Schiller, Oeffentliche chemische Untersuchungsanstalt, Schweinfurt a. M., Philosophengang 14. A. v. Hößlin, gepr. Nahrungsmittelchemiker, straße D 249. Dr. W. Deibel, Oeffentliches Laboratorium und chemisch⸗tech⸗ nische Untersuchungsanstalt, Saarbrücken 3, Viktoriastr. 21. Dr. Hartleb, Oeffentliches chemisches Laboratorium, Saarbrücken 2, Trierer Str. 36. Sinne der eingangs erwähnten Vorschriften erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet. Berlin, den 2. Dezember 1936 Kaliprüfungsstelle
Alterwall 69. Prof. Dr. Schmidt & Wewers, Chemisches Laboratorium, Ham⸗ Friedrich Weiß, Chemisches Handelslaboratorium, Hamburg 8, Dr. Dr. Weiß & Dr. Laband, Bremen, Ansgarikirchhof 6. Kossak, Magdeburg, Kchrießfag⸗ 49. Dr. Albert Schöne, Oeffentliches chemisches Laboratorium, Magde⸗
Alfred Wirth, Chemisches Untersuchungslaboratorium,
K. Büchner,
H. Pfeiffer, Oeffentliches chemisches Handelslaboratorium, Dr.⸗Ing. Hermann Seefried, Chemisches Untersuchungs⸗Labora⸗ Dr. G. Mangler,
Die Befugnis dieser Versuchsanstalten und öffentlichen
Maenicke
sständigen Registergericht von uns am 1. Dezember 1936 be⸗
Die am 3. Dezember 1936 ausgegebene Nummer 112 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält, Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG.). Vom 1. Dezember 1936. Gewerbesteuergesetz (GewStG.). Vom 1. Dezember 1936. Grundsteuergesetz (GrStG.). Vom 1. Dezember 1936. Gesetz zur Aenderung der Vorschriften über die Gebäude⸗ entschuldungsteuer. Vom 1. Dezember 1936. Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,60 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,08 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Zostschectonts⸗ Berlin 96 200. “ 8 Berlin NW 40, den 4. Dezember 19365656.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
—.
Bekanntmachug. Die am 3. Dezember 1936 ausgegebene Nummer 113 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Gesetz über die Hitlerjugend. Vom 1. Dezember 1936. Gesetz über die Vernehmung von Angehörigen der National⸗ sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen. Vom 1. Dezember 1936.
Gesetz zur Milderung der Ruhensvorschriften des Reichsver⸗ sorgungsgesetzes. Vom 1. Dezember 1936. Gesetz über das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes. 1. Dezember 1936.
Verordnung zur Aenderung und Ergänzung der Vorläufigen Gebührenordnung für den Gelegenheitsverkehr. Vom 27. No⸗ vember 1936.
Verordnung zur Fhis ühr en des Gesetzes über die Ver⸗
nehmung von Angehörigen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen. Vom 2. Dezember 1936. Bekanntmachung zur Zwölften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche. Vom 26. November 1936. Umfang: ¾ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. v1“1““ Berlin NW 40, den 4. Dezember 1936
Vom
Preußen.
Bekanntmachung.
Die Gewerkschaft Weiler mit dem Sitz in Bonn a. Rhein hat in der Gewerkenversammlung vom 31. August 1936 ihre Umwandlung durch Uebertragung des Vermögens unter Aus⸗ schluß der Liquidation auf den Hauptgewerken Jakob Leib in Ludwigshafen a. Rhein beschlossen.
Dieser Beschluß ist auf Grund des Artikels 4, § 4 Absatz 2 Satz 3 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1935 zum Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesell⸗ schaften vom 5. Juli 1934 nach Anhörung der Industrie⸗ und Handelskammer und im Einvernehmen mit dem zu⸗
stätigt worden.
Nach § 6 des Gesetzes vom 5. Juli 1934 haben die Gläubiger das Recht, binnen sechs Monaten vom Tage dieser Bekanntmachung Sicherheit zu verlangen.
Bonn, den 1. Dezember 1936.
1 DOberbergamt.
Heyer.
Die heute ausgegebene Nummer 27 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 14356. Volksschulfinanzgesetz. Vom 2. Dezember 1936.
Nr. 14357. Verordnung zur Durchführung des Artikels I. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels in der Stadt Magdeburg. Vom 26. November 1936.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 4 Rpf.
Zu beziehen durch: R. v. Decker’s Verlag (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.
erlin, den 4. Dezember 1936.
und eingeschriebene
Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.
1““
Ein Aufruf “ des Reichsbankpräsidenten Dr. Schacht.
Vor nicht langer Zeit hat man noch um die Frage „Kaufen oder Sparen?“ gestritten, also darum, ob es für die gesamte Wirtschaft besser sei, wenn der einzelne sein Einkommen restlos verbraucht oder einen Teil davon zurücklegt. In letzter Zeit ist es davon recht still geworden; denn die Erkenntnis ist allgemein geworden, daß ein deutscher Wirtschafts⸗ und Kulturaufstieg nur möglich ist, wenn Verbrauchen und Sparen in einem gesunden Verhältnis zueinander stehen. Unsere Fabriken, Maschinen, Ver⸗ kehrsmittel und alle anderen Wirtschaftsgüter, die uns Arbeits⸗ möglichkeiten geben und unsere Arbeit erleichtern und sichern, konnten nur entstehen, weil die Generationen vor uns ihr Ein⸗ kommen nicht restlos verzehrten, sondern Ersparnisse bildeten. Die nach uns Kommenden haben ein Recht darauf, daß auch wir dem Vorhandenen etwas hinzufügen und das, was wir erstellen, auch bezahlen. Wir können heute nicht genug Sparer haben,
wenn wir die vor uns liegenden Aufgaben bewältigen wollen. Wir stehen am Anfang des neuen Vierjahresplanes, durch den auch der letzte Arbeitslose in Brot gebracht und der weitere Auf⸗ stieg unserer Wirtschaft von der Rohstoffseite her gesichert werden soll. Heute gewinnt das Weniger⸗Verbrauchen und Mehr⸗Sparen auch insofern an nationaler Bedeutung, als es geeignet ist, die auf Verhinderung eines Preisauftriebs gerichtete Politit der Reiche.
regierung in wirksamer Weise zu unterstützen.
Werkehrswesen.
1 LLe“ 8 Sonderpostamt auf dem „Berliner Weihnachtsmarkt 1936“. Anläßlich des „Berliner Weihnachtsmarktes 1936“ wird in der Zeit vom 6. bis 22. Dezember im Lustgarten auf der Terrasse an der Nordseite des Schlosses eine Sonderpostanstalt eingerichtet. Zu ihrer Unterbringung dient ein neuartiges, zerlegbares Post⸗ amt. Die Postanstalt ist täglich von 12 bis 22 Uhr geöffnet; sie verkauft Petscet zesctze und Formblätter, nimmt gewöhnliche riefsendungen und Telegramme an, ver⸗ mittelt Ferngespräche und gibt postlagernde Sendungen, die an das Sonderpostamt gerichtet sind, aus. Das Sonderpostamt ver⸗ wendet einen besonderen Tagesstempel mit der Inschrift: „Berlin C2 Berliner Weihnachtsmarkt 1936“ und der Abbildung eines
Weihnachtsbaumes mit Lichtern. —
v
Aus der Verwaltung.
Goldklauseln überflüssig.
Stellungnahme des Reichswirtschaftsminifters. Wie der Reichs⸗ und Preußische Verkehrsminister bekanntgibt, hat der Reichs⸗ und Preußische Wirtschaftsminister darauf auf⸗ merksam gemacht, daß Elektrizitätswerke noch eine sogenannte Goldklausel anwenden. Da im Deutschen Reiche nach Ueber⸗ windung der Inflation auch auf dem Gebiete des Münz⸗ und Währungswesens geordnete Verhältnisse wieder hergestellt worden sind, so sagt die FHennnmmachahg weiter, „und da überdies die Währung vom Vertrauen der Bevölkerung getragen wird, muß alles vermieden werden, was zu Zweifeln in die Festigkeit unserer Währung Anlaß geben kann. Goldklauseln sind zudem überflüssig, da das Münzgesetz die Reichsmark in ein festes Wertverhältnis zu dem Preise des Goldes gebracht hat. Die Wirtschaftsgruppe Elektrizitätsversorgung hat demgemäß an ihre Mitglieder das Ersuchen gerichtet, beim neuer Verträge auf Goldklauseln u verzichten und solche Klauseln, soweit sie etwa in bestehenden erträgen enthalten sein sollten, bei nächster sich bietender Gelegen⸗ heit auszumerzen“.
Die Verwertung der Küchenabfälle zur Schweinemast. Ein Erlaß des Reichsinnenministers.
Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern, Dr. Frick, hat an die Kommunalaufsichtsbehörden, Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände einen Frla gerichtet, in dem es u. a. heißt: „Der Beauftragte für den Vierjahresplan, Ministerpräsident General⸗ oberst Göring, hat die NS.⸗Volkswohlfahrt beauftragt, die von ihm angekündigte Verwertung der Küchenabfälle zur Schweinemast 8 in Angriff zu henees und durchzuführen. Die erfolgreiche
ewältigung dieser Aufgabe hat eine tatkräftige, verantwortliche Mitarbeit der Gemeinden zur Voraussetzung. Ich erwarte daher, daß die Bürgermeister sich der gestellten Aufgabe mit allem Nach⸗ druck annehmen und im Rahmen der gesetzlichen und finanziellen Möglichkeiten zu ihrem Gelingen beitragen.“
Kunst und Wissenschaft. 8 Spielplan der Berliner Staatstheater
1 Sonnabend, den 5. Dezember. 8 d. Staatsoper: In der Neuinszenierung: Bohéme. Musttallsche Leitung: Blech. Beginn: 20 Ugr. 8 Schauspielhaus: 150 Jahrfeier des Schauspielhauses. Zum ersten Male: Don Juan und Faust. von Grabbe. Beginn: 20 Uhr. 1 Staatstheater — Kleines Haus: Versprich mir nichts Komödie von Charlotte Rißmann. Beginn: 20 Uhr. Morgenfeier zum Jubiläum des Staatlichen Schauspielha Aus Anlaß der 150⸗Jahrfeier des Staatlichen Schauspiel⸗ hauses findet am Sonntag, dem 6. Dezember, 12. Uhr, eine Morgenfeier statt, bei der Pn stessrasegenn Generaloberst Her⸗ mann Göring und der Präsident der Reichstheaterkammer, Ministerialrat Pr. Rainer Schlösser das Wort ergreifen
werden. 8 Es wirkt mit die Staatskapelle unter Leitung von Staats⸗
kapellmeister Professor Robert Heger.
Beginn der Festvorstellung von „Don Juan und Faust“ um 9 Uhr.
Auf Veranlassung des Ministerpräsidenten Generaloberst Göring beginnt die Festvorstellung „Don JIuan und Faust“’ zur 150 Jahrfeier des Staatlichen Schauspielhauses wegen der Sammeltätigkeit am Tage der nationalen Solidarität um 21 (9) Uhr (statt, wie angekündigt, um 20 (8) Uhr).
8—
Zu den vorhandenen Anlagemöglichkeiten für Ersparnisse tritt die bis zum 5. Dezember zur Zeichnung aufliegende neue Folge 4 ½ Piger auslosbarer Reichsschatzanweisungen. Diese An⸗ leihe ist in jeder Beziehung eine gute Anlage; sie hat eine günstige Verzinsung und ist im Bedarfsfalle leicht verwertbar. Was die Sicherheit anbetrifft, so ist der nationalsozialistische Staat von Anfang an auf den besonderen Schutz der Sparer bedacht gewesen. Er hat den Willen und die Macht, diejenigen zu schützen, die ihm ihre Ersparnisse anvertrauen.
Allen kommen die Erfolge der nationalsozialistischen Auf⸗ baupolitik zugute. Darum ist die Zeichnungsaufforderung auch an alle Berufsstände ergangen. Es darf nicht sein, daß etwa in Kreisen der gewerblichen Wirtschaft zu hören wäre: Wir haben schon früher Anleihe gezeichnet, jetzt sollen die anderen es tun. In der ländlichen Bevölkerung wird man nicht sagen dürfen: Die Reichsanleihe geht uns nichts an. Die Lohn⸗ und Gehalts⸗ empfänger schließlich dürfen nicht glauben, ihre Spartätigkeit wäre belanglos. Der nationalsozialistische Staat könnte die Mittel, die er zur Finanzierung seiner Aufgaben braucht, auch durch ein Anziehen der Steuerschraube aufbringen. Er sieht jedoch bewußt davon ab, seine Macht auf diesem Gebiete auszu⸗ nutzen. Er verteilt vielmehr die Lasten, um sie tragbarer zu machen, auf eine Reihe von Jahren. Eine solche Politik ist aber auf die Dauer nur dann möglich, wenn alle einmütig zusammen⸗
stehen, um dem Staat diese notwendigen Anleihemittel zu leihen.
Die Realsteuerreform.
Von Fritz Rei nhardt, Staatssekretär im Reichssinanzministerium.
1. Die Verschiedenheit der Steuern und Besteuerungsgrundlagen.
Die Reichsregierung hat am 1. Dezember 1936 eine Reform der Realsteuern beschlossen. Das ist durch vier Gesetze geschehen, die im Reichsgesetzblatt vom 3. Dezember 1936 erschienen sind. Diese vier Gesetze sind: 1. das Einführungsgesetz zu den Realsteuern, 2. das Grundsteuergesetz, 8 3. das Gesetz zur Aenderung der Vorschriften über die Gebäudeentschuldungssteuer, 4. das Gewerbesteuergesetz. 1m Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sind Realsteuern. Sie werden so bezeichnet, weil ihre Besteuerungsgrundlage etwas Reales ist, im einen Fall ein bebauter oder unbebauter Grundbesitz, im andern Fall ein Gewerbebetrieb. . Die Personen beziehen Einkommen. Damit sind die natürlichen Personen einkommensteuerpflichtig und die juristischen Personen körperschaftsteuerpflichti g. Viele “ besitzen Vermögen. Damit sind die vermögen⸗ steuerpflichtig. 2— 1 schaftsteuer und die Vermögensteuer werden Personen erfaßt. Die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer bemessen sich nach dem Einkommen und die Vermögen⸗ teuer nach dem Vermögen der Person. Die Einkommen⸗ teuer, die Körperschaftsteuer und die Vermögensteuer 1” Personensteuern. Ihr Aufkommen fließt in den Ver⸗ fügungsbereich des Reichs. davon an die Länder. Eine weitere Personensteuer, die in den Verfügungsbereich des Reichs fließt, ist die Erbschaftsteuer. Diese verbleibt restlos dem Reich. Es gibt auch einen Personen⸗ steuer, die unmittelbar in den Verfügungsbereich der Gemein⸗ den fließt. Das ist die Bürgersteuer. Außer Personensteuern gibt es Verkehrsteuern, Verbrauchsteuern und Sa gsteuden. Diese knüpfen an bestimmte Verkehrs vorgänge, an bestimmten Verbrauch oder an bestimmte Sachen an, und zwar ohne Rücksicht auf die
Verhältnisse von Personen.
Verkehrsteuern sind die Umsatzsteuer, die Grund⸗ hegents e⸗ die Kapitalverkehrsteuern, die Ur⸗ kundensteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Ver⸗ icherungssteuer, die Rennwett⸗ und Lotterie⸗ teuer, die Wechselsteuer und die Beförderung⸗ teuer. Bei allen diesen Steuern wird an bestimmte Ver⸗ ehrsvorgänge angeknüpft.
Verbrauchsteuern sind insbesondere die Tabak⸗ teuer, die Zuckersteuer, die Salzsteuer, die Bier⸗ teuer und die Schlachtsteuer.
Und die Grundsteuer und die Gewerbesteuern sind Sachsteuern. Es wird hier an bestimmte vorhandene Sachen (an vorhandenen Grundbesitz und an vorhandene Ge⸗ werbebetriebe) angeknüpft.
Die Verkehrsteuern, die Verbrauchsteuern und die Sachsteuern sind unabhängig von den Verhältnissen bestimmter Per sonen. Sie knüpfen “ Rücksicht auf die Verhältnisse bestimmter Per⸗ sonen an den Verkehr, an den Verbrauch oder an das Vor⸗ handensein der Sache an. -
st die Grundlage der Steuer das Vorhandensein einer Sache, so wird die Grundlage als real bezeichnet, die Steuer olgedessen als Realsteuer: 1t 221
2. Die bisherige Verschiedenheit der Realfteuern.
Die Realsteuern sind bisher Steuerquellen der Länder, der Gemeinden und in einigen Ländern, so zum Be giaf in P0 und in Thüringen, an der Gemeindeverbände gewesen. “ Es gab überall im Reichsgebiet eine Grundsteuer und eine Gewerbesteuer, es gab aber keine einheitliche reichsgesetzliche Grundlage. Die gesetzliche Regelung bestand sür jede der beiden Steuern in 1 chzehn verschiede⸗ nen Landesgesetzen. diesen sechzehn Landesgesetzen waren nicht einheitlich, ondern verschieden. Es bestand demgemäß im Deutschen
eichsgebiet nicht ein einheitliches ‚sondern ein vielfach verschiedenes Grundsteuerrecht und Gewerbesteuerrecht.
Aus der Verschiedenheit des Realsteuerrechts ergab sich eine Verschiedenheit in der Art und in der Höhe der Belastun g. Zu dieser Verschiedenheit kam die Verschiedenheit in der Höhe der gemeindlichen Zuschläge.
3. Die Vereinheitlichung der Realsteuern und die Vereinfachung des Deutschen Steuerwesens.
Durch die Realsteuerreform vom 1. Dezember 1936 sind die
9 sechzehn Landesgesetze abgelöst worden durch ein 18b2 Danach gilt nicht mehr im Deutschen Reichs⸗ gebiet ein sechzehnfach verschiedenes Grundsteuerrecht und sechzehnfach verschiedenes Gewerbesteuerrecht. Grundsteuerrecht und Gewerbesteuerrecht sind nicht mehr Lan⸗ desrecht, sondern für das gesamte Reichsgebiet einheit⸗ lich hes Reichsrecht. Die sechzehn. Grundsteuergesetze, die im Deutschen Reich vorhanden gewesen sind, werden abgelöst durch ein Grundsteuergesetz und die sechzehn Gewerbe⸗ steuergesetze durch ein Gew erbesteuergesetz. An die Stelle von zweiunddreißig Reabsteuergesetzen treten zwei Realsteuergesetze. Die Vereinheitlichung ist zugleich eine sehr bedeutende Vereinfachung des Deutschen Steuerwesens. 1 öir Eine weitere sehr bedeutende Vereinfachung ist die fol⸗ ende: Bisher wurde in den meisten Ländern jede der beiden ealsteuern erhoben durch das Land und in Form von Zu⸗ lägen durch die Gemeinden, in einigen Ländern außerdem in Form von Zuschlägen durch die Gemeindeverbände. Den Reichsgesetzen vom 1. Dezember 1936 gemäß sind zur Er⸗ ebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer im gesamten eichsggebiet — so wie bei der Gewerbesteuer bisher bereits in Lreußen — nur noch die Gemeinden berechtigt. An die b von bisher zwei oder drei oder vier Steuerberechtigten fael ein Steuerberechtigter. Es ist nach Inkrafttreten der Real⸗ euerreformgesetze nicht mehr zweimal oder dreimal oder lermal Grundsteuer und Gewerbesteuer zu entrichten, nämlich an das Land, an die Gemeinde und in einigen Ländern außerdem an den Bezirk und an den Kreis, sondern in jedem Fall nur noch einmal, und zwar an die Gemeinde. Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sind nach Inkrafttreten der neuen Steuer⸗ gesetze nicht mehr staatliche Steuern, zu denen die Gemeinden 1“ Zuschläge Feiasa⸗; sondern einzig und meindesteuern. rgendwe uschläge werden nicht mehr 1ssöta. Vrg b“
4. Die Neugestaltung der Laftenverteilung, der
Aufgabenverteitung und des Finanzausgleichs.
Die Erklärung der Grundsteuer und der Gewerbesteuc⸗ b ung r zu reinen Gemeindesteuern bedeutet eine Aebenheftan der
Durch die Einkommensteuer, die Körper⸗
Das Reich überweist einen Teil
Die Grundsätze und Vorschriften in
Neugestaltungen, die durch die Steuerreformgesetze vom 1. Dezember r1936 vorgeschrieben sind, durchgeführt sein werden, wird die
Hebesatz. Ein solcher Hebesatz ist nicht in den Gesetzen vom 1. De⸗
meßbeträge durch das Finanzamt mitgeteilt erhalten hat, fetzt sie
auf den Steuermeßbetrag.
Länder und der Gemeindeverbände von den Realsteuern und demgemäß eine Verlagerung der unmittelbaren Steuerquellen zu⸗ gunsten der Gemeinden. Den Gemeinden sind durch die Steuerreform die Realsteuereinnahmen zugesprochen worden, die im Fall der Beibehaltung des bisherigen Rechts durch Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände in Zukunft ins⸗ gesamt als Realsteuereinnahmen erzielt werden würden.
Das Ergebnis besteht darin, daß in den Haushalten der Gemeinden die Realsteuereinnahmen um die Posten steigen, die in den Haushalten der Länder und der Gemeinde⸗ verbände an Realsteuereinnahmen verschwinden, und daß demgemäß die Gesamteinnahmen der Gemeinden steigen und die Gesamteinnahmen der Länder und in einigen Ländern auch der Gemeindeverbände sinken.
— Diese Umlagerung von Einnahmequellen aus dem Ver⸗ fügungsbereich der Länder und der Gemeindeverbände in den Verfügungsbereich der Gemeinden bedingt eine entsprechende Neugestaltung der Lastenverteilung und Auf⸗ gabenverteilung zwischen Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden. Es müssen Lasten und Aufgaben von den Ländern auf die Gemeinden übertragen werden. Die Maß⸗ nahmen, die durch die einzelnen Länder zu treffen sein werden, werden verschieden sein. Die Verschiedenheit in den zu treffen⸗ den Maßnahmen ergibt sich aus der Verschiedenheit, die beim Inkrafttreten der Realsteuerreform im Reichsgebiet besteht. Bei der Wahl der Maßnahmen muß jedoch Richtlinie ein einheit⸗ liches Ziel sein. Der Reichsminister der Finanzen und der Reichsminister des Innern werden Grundsätze aufstellen, nach denen die Neugestaltung vorzunehmen sein wird. Diese Grund⸗ sätze werden darauf abgestellt sein, den Gemeinden ein⸗ heitlich für das ganze Reich diejenigen. Auf⸗
aben zuzuteilen, die sie nach ihrem neuen er⸗ “ Steueraufkommen utragen können und die auch ihrer Art gemäß in den Aufgaben⸗ bereich der Gemeinden gehören.
Außerdem ist eine Neugestaltung des Finan zausgleichs swischen Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden erforder⸗ ich, und zwar in der Weise, daß die Anteile der Gemeinden an den Reichssteuerüberweisungen neu geregelt werden.
Die Neugestaltung der Lastenverteilung und der Aufgaben⸗ verteilung und die Neugestaltung des Finanzausgleichs zwischen Ländern, Gemeinden und Gemeindeverhänden muß § 26 des Realsteuer⸗Einführungsgesetzes gemäß bis zum 1. April 1938 durchgeführt sein.
5. Die Nealsteuerreform als Voraussetzung für die weitere Neugestaltung des RNeichs.
Die Vereinheitlichung und Vereinfachung des Realsteuerrechts durch die Gesetze vom 1. Dezember 1936, die Abdrän ung der Länder und Gemeindeverbände von den Realsteuern und is weit⸗ möglichste Vereinheitlichung der Lastenverteilung, der Aufgaben⸗ verteilung und des Finanzausgleichs zwischen Ländern, Ge⸗ meinden und Gemeindeverbänden ist die unerläßliche Voraus⸗ setzung für die weitere Neugestaltung des Reichs.
Die Länder und Gemeindeverbände werden nach Inkraft⸗ treten der Gesetze vom 1. Dezember 1936 über eigene Real⸗ steuerquellen ni cht mehr verfügen. Das Ziel für die Zukunft ist, daß es nur noch Reich ssteuern und Gemeinde⸗ steuern gibt. Die Einnahmen der Länder werden im wesent⸗— lichen nur noch in Anteilen an den Reichssteuern und demgemäß in Reichsüberweisungen bestehen, die Ge⸗ meindeverbände können ihren Finanzbedarf auch durch Umlagen auf die ihnen zugehörigen Gemeinden (und Gemeindeverbände) decken.
Die Haupteinnahmequellen der Gemeinden werden die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sein. Bei diesen beiden Steuern (den Realsteuern) steht der G egenstand der Besteuerung der Gemeindeverwaltung und der Ge⸗ meindewirtschaft besonders nahe. Die natürlichen Träger der Lasten, die durch die Gemeindeverwaltung entstehen, sind neben den Bürgern, von denen eine Bürgersteuer erhoben wird, der im Gemeindegebiet vorhandene Grund und Boden und die im Gemeindegebiet vorhandenen Gewerbebetrieb e. Aus ihnen erwachsen zum erheblichen Teil die Aufgaben, die die Gemeinden zu lösen haben. Anderseits ist die Gemeinde an der wirtschaftlichen Lage des Grundbesitzes und des Gewerbes stark interessiert. Die Gemeinden erhalten durch die Erklärung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer zu ausschließlichen Gemeindesteuern die wirtschaftliche Grundlage, deren sie zur Erfüllung der ihnen gestellten und noch zu stellenden bedeutungsvollen Aufgaben be⸗ dürfen. Die Grundsteuer als krisenfeste, gleichmäßig fließende Quelle macht sie fähig, die gleichbleibenden Lasten zu tragen, die Schule, Wohlfahrt, Wegeunterhaltung und Aufrechterhaltung der Verwaltun g als solcher ihnen auferlegen. Die Gewerbesteuer gibt ihnen die Mittel, die besonderen Aufwendungen zu leisten, die Ind u ster ie, Ge⸗ werbe und Handwerk in ihren Lebenserfordernissen bedingen.
Sobald die Vereinheitlichungen und Vereinfachungen und
Voraussetzung für die abschließende Neugestaltung und Vereinfachung des Reichs gegeben sein.
6. Verwaltungsverfahren und Abgrenzung der “ Verwaltungszuständigkeit.
— Das Verfahren bis einschließlich der Festsetzung der Steuermeßbeträge obliegt den Finanzämtern. Diese sind Behörden des Reichs. Sie teilen die festgesetzten Steuermeßbeträge der steuerberechtigten Gemeinde mit. Gegen die Festsetzung des Finanzamts steßt der Rechtsmittelweg an die Finanzgerichte und an den Reichsfinanzhof offen.
„Nach Mitteilung der Steuermeßbeträge an die steuerberech⸗ tigte Gemeinde ist alles Weitere im wesentlichen Sache der Gemeinde. Die Steuer wird nach einem Hundertsatz des Steuermeßbetrags bemessen. Dieser Hundertsatz heißt
zember 1936 vorgeschrieben, sondern die Höhe des Hebesatzes für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer 6 durch die einzelne Gemeinde zu bestimmen. Er kann für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer verschieden hoch sein. § 6 des Ein⸗ “ gemäß wird jedoch der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Be⸗ süememungen darüber treffen, in welchem Verhältnis die Hebe⸗ ätze für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer und die Bür ersteuer zueinander st müssen und inwieweit die Hebesätze für diese Steuern der Genehmigung der Gemeindeaufsichts⸗ behörden bedürfen.
Sobald die Gemeinde den Hebesatz beschlossen und die Steuer⸗
die Steuer fest.
nicht unbedeutender
Das geschieht ürch Anwendung des Hebesatzes Die so festgesetzte Steuer teilt die
88 “ 8
Gemeinde dem Steuerpflichtigen mit. Die Ein⸗ kassierung dieser Steuer und die Bearbeitung von Anträgelt auf Erlaß, Stundung und Niederschlagung ist Sache der Gemeinde. 1
Diese Teilung der bei den Realsteuern anfallenden Aufgaben⸗ ebiete zwischen Finanzünrtern einerseits und Gemeinden ander⸗ eits in der bezeichneten Weise muß bis spätestens 1. April 1940
in dem gesamten Reichsgebiet einheitlich durchgeführt sein.
Das Einführungsgesetz enthält im Abschnitt III eine Reihe L der Reichsabgaben⸗ ordnung und des Steueranpassungsgesetzes. Bei diesen Aenderungen handelt es sich in der Hauptsache um Vor⸗ schriften, durch die das Verfahren in Realsteuersachen geregelt wird. 8 1 Die Festsetzung der Steuermeßbeträge geschieht im gesamten Reichs F. 2nng, per. 8g⸗ Es gibt hier leinerle- Ver⸗ schie 8 enheit. Die Festsetzung der Hebesätze ist jedoch Sache der einzelnen Gemeinde. Die Höhe der Hebesätze be⸗ stimmt sich nach dem Finanzbedarf der Gemeinde. Die Hebesätze können demgemäß ebenso wie nach dem bisherigen Recht in verschiedenen Gemeinden verschieden hoch sein. Die Vereinheit⸗ lichung des Realsteuerrechts erstreckt sich n icht auch auf die Höhe der Hebesäte, sondern nur auf die Besteue⸗ 5 ngsgrundlagen, die den Steuermeßbeträgen zugrunde iegen. 8
7. Die Höhe der Grundsteuer und der Gewerbesteuer⸗Belastungsverschiebungen.
Die Bestimmung der Höhe der Hebesätze ist Sache der einzelnen Gemeinde. Infolgedessen führt die Vereinheitlichung des Realsteuerrechts nicht dazu, daß in dem einen oder anderen Gebiet des Reichs in Zukunft an Realsteuern m ehr aufgebracht werden müßte als bisher. Es darf auch die einzelne Gemeinde nicht die Realsteuerreform zum Anlaß nehmen, eine Erhöhung ihrer Realsteuern durchzuführen. b 8
Die neue Gewerbesteuer wird mit Wirkung ab 1. April 1937, die neue Grundesteuer mit Wirkung ab 1. April 1938 erhoben. Den Gemeinden ist durch § 7 des Einführungsgesetzes hinsichtlich der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1937 und 1938 und durch § 8 hinsichtlich der Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1938 vorgeschrieben, die Hebesätze so⸗ zu bemessen, daß sich kein höheres Aufkommen ergibt als sich bei Aufrecht⸗ erhaltung des bisherigen Rechts und der bisherigen Hebesätze ergeben würde. Diese ausdrücklichen gesetzlichen Vor⸗ schriften stellen eine Begrenzung der Hebesätze nach oben dar. Es wird durch diese Begrenzung verhindert, daß mit der Einführung der neuen Realsteuergesetze eine Steuer⸗ erhöhung verbunden wird.
Sollte sich im Laufe des Rechnungsjahres ergeben, daß das Aufkommen höher oder niedriger ausfällt als bei der Fest⸗ setzung des Hebesatzes angenommen, so kann der Hebesatz für die einzelne Steuer im Laufe des Rechnungsjahres einmal geändert werden. Diese gesetzliche Vorschrift, die in § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes enthalten ist, wird insbesondere in den ersten Jahren nach Umstellung des Rechts in vielen Fällen zur Anwendung kommen müssen... L.ns t
Aus der Realsteuerreform ergibt sich, wie wir sehen, weder eine Belastungsverschiebung ugunsten oder zu Lasten von Gebietskörper⸗ schaften noch eine allgemeine Erhöhung der
ealsteuern einzelner Gebietskörperschaften. Die Vereinheitlichung des Realsteuerrechts führt jedoch zu Be⸗ lastungsverschiebungen innerhalb der einzelnen Ge⸗ meinde. Diese Belastungsverschiebungen stellen weder eine allgemeine Steuererhöhung noch eine allgemeine Steuersenkung, sondern nichts anderes als im einzelnen 9 die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichmäßig⸗ eit der Besteuerung dar, die Anpassung an die ver⸗ änderten Werte, an die veränderten Ertragsver⸗ hältnisse und an die für das gesamte Reichsgebiet vor⸗ geschriebene Einheitlichkeit in den Besteuerungs⸗ grundlagen. — .
Die Hebesätze, die nach neuem Recht festgesetzt werden, lassen einen Vergleich mit den Hebesätzen, die nach altem Recht festgesetzt waren, nicht zu, weil die Bemessung der Hebesätze auf einer durchaus anderen Grundlage geschieht als nach altem Recht. Außerdem stellen die Grundsteuer und die Gewerbesteuer neuen Rechts die Zusammenfassung dessen dar, was nach altem Recht als Grundsteuer des Landes und der Gemeinde und in einigen Ländern außerdem der Gemeindeverbände bestand. Wird die Höhe der Belastung neuen Rechts, die auf den ge⸗ samten Grundbesitz und der Gesamtheit der Gewerbe⸗ betriebe einer Gemeinde ruht, mit der Belastung alten Rechts verglichen, so darf sich dabei grundsätzlich eine Mehr⸗ belastung nicht ergeben. Wird jedoch die Belastung neuen Rechts, die auf dem einzelnen Grundbesitz oder auf dem einzelnen Gewerbebetrieb ruht, mit der Belastung alten Rechts verglichen, so kann sich sehr wohl ein Unterschied ergeben.
Es wird sich bei der Grundsteuer innerhalb der ein⸗ elnen Gemeinde das folgende Bild ergeben: Ein Teil der Steuer⸗ ssnchhhe⸗ wird nicht wesentlich mehr oder weniger sü entrichten haben als bisher. Ein Teil dagegen wird wesent⸗ ich mehr, ein anderer Teil wesentlich w eniger zu ent⸗ In den Fällen wesentlicher Veränderung der es sich um die Ver⸗ bean. der Be⸗
richten haben. Belastung nach oben oder nach unten handelt wirklichung des Grundsatzes der Gleichmä steuerung. Die Grundsteuer ist bisher auf Grund⸗ lagen, die bereits längst veraltet sind, er⸗ hoben worden, zum größten Teilnach Vorkriegs⸗ werten. Obwohl sich die Wert⸗ und Ertrags⸗ verhältnisse in den letzten Jahren oder Jahr⸗ zehnten erheblich gebessert oder verschlechtert hatten, ließen die landesrechtlichen Vorschrif⸗ ten eine Anpassung der Grundsteuer an die eingetretene Entwicklung nicht zu. Die erheb lichen Beträge, die infolgedessen für den eine Besitz bisher zu wenig entrichtet worden sind mußten für den anderen Grundbestiitz mehr auf gebracht werden. Das war eine Bevorteilun der leistungsstärker gewordenen Steuer pflichtigen auf Kosten der CECE1“ EE““ Diese Ungleichmäßigkeit der Be teuerung wird durch das neue Grundsteuergef beseitigt, und zwar dadurch, daß einheitli Besteuerungsgrundlage für das gesamte Rei 8. gebiet der nach dem Reichsbewertungsgesetz zuletzt festgestellte Einheitswert ist. 84 1½ Verk pfung der Grundsteuer mit der Ein⸗ wertung ist das Kernstück der Verein⸗ ng des Grundsteuerrechts; sie ist die ung für die Verwirklichung des s der Gleichmäßigkeit der Besteue⸗