und Staatsanzeiger Nr. 286 vom 8. Dezember 1936. S. 2
Verkehrswesen. Postanschrift für Neustadt (Haardt).
Infolge Aenderung des Namens der Stadt Neustadt g. d. Haardt in Neustadt an der Weinstraße führt das Postamt Neu⸗ stadt (Haardt) künftig die Bezeichnung Neustadt (Weinstr.).
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MNeu
Päckchen nach dem Kleinen Walsertal und nach Jungholz (Tirol).
Päckchen nach Oesterreich, also auch nach den im Kleinen Walsertal gelegenen Orten (Baad, Bödmen, Hirschegg, Mittel⸗ berg (Vorarlberg], Riezlern und Walserschanz) und nach Jungholz (Tirol) sind nur bis zum Höchstgewicht von 1 kg zulässig; sie müssen stets offen sein, dürfen keine brieflichen Mitteilungen ent⸗ halten und sind mit 60 Rpf. freizumachen. Die Vorschriften für Päckchen und Briefpäckchen, wie sie für den innerdeutschen Verkehr gelten, sind auf Päckchen nach Oesterreich nicht anwendbar.
Aus der Verwaltung.
Kulturtechnik und Landeskultur, neue Diplom⸗Prüfungsfächer. Der Reichserziehungsminister bringt den nachgeordneten Stellen zur Kenntnis, daß bei dem von ihm für das ganze Reich neugeordneten Studium der Landwirtschaft auch Kulturtechnik oder Landeskultur als zusätzliches Fach in der Diplomprüfung ge⸗ wählt werden kann. Darüber hinaus habe es sich als notwendig erwiesen, dem Diplomlandwirt die Möglichkeit zu geben, ver⸗ tieftes Wissen und Können durch eine außerhalb der Diplom⸗ prüfung abzulegende Zusatzprüfung in Landeskultur nachzu⸗ weisen. Diese Zusatzprüfung muß freiwillig sein. Der Minister er⸗ läßt zu diesem Zweck eine Ordnung für die Zusatzprüfung in Landeskultur für Diplomlandwirte. Sie sieht u. a. vor, daß an jeder Hochschule, die Diplomlandwirte ausbildet und an der die Kulturtechnik oder Landeskultur “ vertreten ist, ein Prüfungsausschuß für Landeskultur gebildet wird. Im übrigen wird die Zulassung zur Prüfung und ihre Durchführung mit An⸗ gabe der Prüfungsgebiete geregelt. Bei den letzteren ist die Ein⸗ beziehung des Hochwasserschutzes und der Abwasserverwertung von besonderem Interesse.
Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater
Mittwoch, den 9. Dezember.
Staatsoper: In der Neuinszenierung: Madame Butterfly.
Musikal. Leitung: Blech. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: Hans Sonnenstößers Höllenfahrt.
Heiteres Traumspiel von Paul Apel. Begin: 20 Uhr. Staatstheater — Kleines Haus: Mirandolina. Lustspiel von
Goldoni. Beginn: 20 Uhr.
Die „Sonnenstößer“⸗, „Don⸗Juan“⸗ und Vorstel⸗
lungen dieser Woche sind bereits ausverkauft. 8
Aus den Staaätlichen Museen. Führungen und Vorträge.
In der kommenden Woche finden in den Staatlichen Museen die folgenden Führungen und Vorträge statt: Sonntag, den 13. Dezember. 10 — 11 Uhr im Vorderasiatischen Museum, Die Kultur des Zwei⸗ stromlandes im 2. Jahrtausend. Dr. Zippert. — 11 — 11,45 Uhr im Deutschen Museum, Altniederländische Malerei. Dr. Hell. 11—12 ni . im Museum für Völkerkunde, Südsee⸗Abt., Waffen und Kriegsführung der Südseevölker. Dr. Nevermann. 11—12 Uhr im Alten Museum, Antiker Goldschmuck. Dr. Züchner. 11 — 12 Uhr im Neuen Museum, Papyrus⸗Sammlung, Familien⸗ briefe aus dem Altertum. Dr. Kortenbeutel. 11— 12 Uhr im Museum für Völkerkunde, Ostasiat. Abt., Mongo⸗ lisches Alltagsleben. Lessing. 11 — 12,20 Uhr im Neuen Musenm, Aegypt. Abt., Landleben im alten Aegypten. Lüddeckens. 11 — 12,30 Uhr im Museum für Völkerkunde, Afrikan. Abt., Rund⸗ gang durch die Afrikanische Abteilung. Wucherer.
Montag, den 14. Dezember. “ 11—12 Uhr im Museum für Deutsche Volkskunde, Das Sinnbild in der deutschen Bauernkunst. Dr. Schuchhardt.
Mittwoch, den 16. Dezember. * 11—12 Uhr im Alten Museum, Die formale Eigenart griechischer und römischer Bildwerke. Dr. Kähler. 11 —12 Uhr im Vorderasiatischen Museum, Die neuen Säle der Vorderasiatischen Abteilung. 12 — 13 Uhr in der Nationalgalerie, F. v. Rayski und Waldmüller, zwei deutsche Maler des 19. Jahrhunderts. Dr. Napp.
Donnerstag, den 17. Dezember. 11—12 Uhr im Vorderasiatischen Museum, Islamische Abt., Die Islamische Kunst der Neuzeit. Dr. Erdmann. 11—12 Uhr im Kaiser⸗Friedrich⸗Museum, Die flämischen Klein⸗ mähster des 17. Jahrhunderts. Dr. Stauch. 12 — 13 Uhr im Kaiser⸗Friedrich⸗Museum, Münzkabinett, Rund⸗ Langh durch die Schausammlung des Münzkabinetts. Dr. ellige.
Freitag, den 18. Dezember. 11—12 Uhr im Museum für Deutsche Volkskunde, Bäuerlicher Hausrat aus deutschen Landschaften. Dr. Otto. 11 — 12,30 Uhr im Museum für Völkerkunde, Afrikan. Abt., Rund⸗ gang durch die Afrikanische Abteilung. Wucherer. 8 Sonnabend, den 19. Dezember. “ 11,30 — 12,50 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt., Die ägyptische Kultur in griechisch⸗römischer Zeit und in Nubien. Dr. Hermann.
Im Pergamon⸗Museum finden täglich, außer Montag, von 11—12 und 12 — 13 Uhr, in der Ausstellung „Deutsche Bauern⸗ kunst“ im Museum für Deutsche Volkskunde jeden Mittwoch und Donnerstag von 11—12 Uhr Rundgänge statt.
Zur Inderung des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung
Ein Runderlaß der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung
Zu der Aenderung des Gesetzes über die Devisenbewirtschaf⸗
tung hat die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung einen erläuternden Runderlaß unter der Nr. 171/36 D. St. — 81/36 Ue. St. vom 5. 12. 1936 herausgegeben, in dem es heißt:
Das Aenderungsgesetz gibt einmal durch die Einfügung der §§ 37 a und b. (§ 1 Ziffer 1 des Gesetzes) in das Devisengesetz die Möglichkeit einer wirksamen Bekämpfung von Devisen⸗ uwiderhandlungen und Umgehungen des Devisenrechts. Im Zu⸗ dömemenang damit steht die Neufassung des § 38 Satz 1 und die
infügung des § 41 a in das Devisengesetz (§ 1 Nr. 2 und 3 des Aenderungsgesetzes). Die übrigen Vorschriften (§ 1 Nr. 4 bis 8, § 2 des Aenderungsgesetzes) beziehen sich auf das Devisenstraf⸗ recht und werden in dem gleichzeitig ergehenden Runderlaß 172/36 D. St. 82/36 Ue. St. erläutert. Zu den §§ 37 a, 37 b, 38 und 41 a des Devisengesetzes wird folgendes bestimmt:
'
Durch das Devisengesetz und die dazu erlassenen Durchfüh⸗ rungsvorschriften ist der gesamte Zahlungsverkehr mit dem Ausland einer lückenlosen Kontrolle durch die Organe der De⸗ visenbewirtschaftung unterworfen worden, so daß die Verbringung von Kapitalbeträgen in das Ausland auf gesetzmäßige Weise nur mit devisenrechtlicher Genehmigung möglich ist. Bisher fehlten jedoch ausreichende Vorschriften, um Versuchen zu einer Um⸗ gehung dieser Verbote — insbesondere im Zusammenhang mit der Auswanderung — wirksam begegnen zu können. Das wird nun⸗ 95 durch § 37 a des Devisengesetzes ermöglicht, der die Devisen⸗ stellen zum Erlaß vorbeugender Verwaltungsmaßnahmen bei Verdacht der Kapitalflucht ermächtigt.
1. Materielle Voraussetzungen einer Anordnung nach § 37 a. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 37a ist, daß aus be⸗ stimmten Tatsachen zu schließen ist, daß ein Inländer unter Verletzung oder Umgehung der beftehenden Vorschriften Ver⸗ mögenswerte der Devisenbewirtschaftung zu entziehen beabsichtigt. Derartige Tatsachen können insbesondere im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Auswanderung vorliegen. Doch greifen die Vorschriften des § 37 a auch in anderen Fällen einer drohenden Vermögensverschiebung ein. Anndererseits rechtfertigen Er⸗ wägungen allgemeiner Art, etwa die, daß bei jedem Auswanderer die Gefahr einer Vermögensverschiebung nicht von der Hand zu weisen sei, Ine nach § 37 a nicht. Der Betroffene muß sich vielmehr durch bestimmte Tatsachen der beabsichtigten Ver⸗ mögensverschiebung verdächtig gemacht haben.
a) Anordnungen nach § 37 a werden oft besonders dann gerechtfertigt sein, wenn ein Inländer unter Verheimlichung seiner Auswanderungzabsicht offensichtlich Vorbereitungen für die Aus⸗ wanderung trifft. In Frage kommt z. B. die Liquidierung fest⸗ liegender 2 ermögenswerte, ohne den Erlös wieder im Inland anzulegen, die Abhebung größerer Beträge von Bankguthaben vi wirtschaftliche Notwendigkeit, der ungewöhnliche Ankauf von 2 ertgegenständen, das Stehenlassen von Exportforderungen im Ausland über die handelsüblichen Fristen hinaus oder schließlich die Ausfuhr von Kommissionswaren, während dasselbe Unter⸗ nehmen bisher auf Grund fester Abschlüsse geliefert hat. Anderer⸗ seits genügt die Tatsache, daß ein Inländer die Absicht, aus⸗ wandern zu wollen, erklärt hat, allein in keinem Fall, um Maß⸗ nahmen nach § 37 a zu rechtfertigen. Vielmehr wird gerade die
Sce daß Transferanträge bei der Devisenstelle eingereicht werden, häufig darauf schließen lassen, daß sich der Antragsteller im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen halten will.
b) Nicht erforderlich ist, daß der Betroffene eine nach dem Wortlaut des Devisengesetzes mit Strafe bedrohte Handlung beab⸗ ichtigt. Auch Umgehungen der böö öö die unter
usnutzung etwa noch bestehender Lücken den Kapitaltransfer nach dem Ausland ermöglichen sollen, rechtfertigen das Ein⸗ schreiten der Devisenstellen.
c) Die Worte „Vermögenswerte der Devisenbewirtschaftung zu entziehen“ bedeuten nicht, daß der Inländer beabsichtigen muß, solche Werte nach dem Ausland zu verbringen, die ihrer Art nach devisenrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Es genügt vielmehr, wenn er irgendwelche Vermögenswerte — unter Ver⸗ letzung oder Umgehung der bestehenden Vorschriften — nach dem Ausland verbringen oder schon im Ausland befindliches Ver⸗ mögen den devisenrechtlichen Beschränkungen entziehen will.
d) Bei Fällen von größerer wirtschaftlicher, insbesondere exportwirtschaftlicher Bedeutung, wird es sich empfehlen, die Ent⸗ scheidung des Leiters der Reichsstelle vor Erlaß der Maßnahmen einzuholen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist.
2. Inhalt der Anordnung nach § 37 4. 8
Die Anordnung kann entweder in einer Verfügungsbeschrän⸗ kung oder in einer sonstigen sichernden Maßnahme bestehen. Zu⸗ lässig ist die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen neben sonstigen sichernden Maßnahmen. 1
a) Die Verfügungsbeschränkung entspricht den Verfügungs⸗ beschränkungen des 2. Abschnitts des Devisengesetzes. Der Unter⸗ schied besteht nur darin, daß die S sbeschränkungen des Deg engeseses allgemein unmittelbar kraft Gesetes wirken, wäh⸗ rend sie auf Grund von § 37a im Einzelfall durch die Entschei⸗ dung einer Devisenstelle besonders angeordnet werden müssen. Die Verfügungsbeschränkung kann das Panze Vermögen oder ein⸗ sein Vermögensgegenstände erfassen. Dem Regelfall soll die Be⸗ chränkung in der Véxfügung über einzelne, besonders ins Gewicht fallende Vermögenswerte, wie z. B. Grundstücke, Hypotheken, Dar⸗ lehnsforderüngen, Bankguthaben, Wertpapiere und Beteiligun en, bilden, 18ö. es; der Betroffene in der Abwicklung seiner Hausgen. den normalen Geschäfte nicht gehindert werden soll. Für Forde⸗ rungen des Betroffenen gegen Ausländer, die der Betroffene noch nicht auf die Reichsbank übertragen oder die ihm die Reichsbank vorläufig belassen hat, sollen Verfügungsbeschränkungen grund⸗ sätzlich nur vorübergehend ausgesprochen werden, um den Einzug dieser Forderungen nicht zu behindern. Die Reichsbank ist aber unverzüglich zu benachrichtigen, damit sie auch Forderungen, die sie dem Betroffenen bis dahin belassen hat, sich zum Einzug ab⸗ treten lassen kann. Die von der Vesanc hnazbessh üünkame erfaßten Werte sollen in der Entscheidung der Devisenstelle genau bezeich⸗ net werden, z. B. bei Grundstücken und Hypotheken nach Möglich⸗ keit durch genaue Angabe der Fundstelle im Grundbuch, bei Wert⸗ Fesisgen durch Angabe der Art und der Nummer der einzelnen
ücke. 4
„Die Ceeee in der Verfügung über das gesamte Ver⸗ mögen des Betroffenen soll nur dann ausgesprochen werden, wenn Gefahr in Verzug ist und die Devisenstelle nicht in der Lage ist,
—
einzelne Vermögenswerte genau zu bezeichnen. Auch in diesen
ällen sollen jedoch Geldbeträge oder Einnahmen in angemessene Föll von der Verfügungsbeschränkung ausgenommen werden 1 dem Betroffenen die Abwicklung seiner normalen Geschäfte umd die Bestreitung des täglichen Lebensunterhalts für ihn und seinen Hausstand ohne die jedesmalige Einholung einer Genehmigun 2 ermöglichen. Die Devisenstellen haben dann mit tunlichster
schleunigung die einzelnen Vermögensgegenstände des Be⸗ troffenen zu ermitteln und ihre Anordnung auf diese Gegenstände zu beschränken.
b) Ist eine Verfügungsbeschränkung angeordnet worden, h ist mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, inwieweit auf Einzzer⸗ antrag die Genehmigung zur Verfügung über den betroffenen Gegenstand erteilt werden kann. Dabei ist stets der Zweck dar Anordnung, Vermögensverschiebungen zu verhindern, im Auge 1 behalten. Die Genehmigung ist deshalb regelmäßig für In⸗ landszahlungen, besonders an inländische Gläubiger, zu erteile wenn nicht etwa auch die Inlandszahlung zur Vorbereitung odes Durchführung einer Vermögensverschiebung dienen soll.
c) Die sonstigen sichernden Maßnahmen können sowohl var⸗ mögensrechtlicher als auch persönlicher Natur sein. Als vda⸗ mögensrechtliche Maßnahme kann etwa die Anordnung, liqund Mittel auf ein gesperrtes Konto bei einer Devisenbank einzm zahlen oder eine Auflage über die Art der Führung eines wm dem Betroflenenen betriebenen Handelsunternehmens in Frage kommen. Maßnahmen persönlicher Natur können z. B. in da Entziehung des Passes oder in der Auferlegung von Aufenthaltz beschränkungen bestehen. Soweit die Devisenstelle die Maßnahma nicht selbst durchführen kann, hat sie sich der Behörden und Pe⸗ sonen des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes zu bedienen.
Hat der Betroffene auf ein rechtlich selbständiges Erwerhs unternehmen maßgebenden Einfluß, so können auch gegen dieseh Unternehmen sichernde Maßnahmen ergriffen werden, wenn ii besorgen ist, daß der Betroffene mit Hilfe des Unternehmen seine Vermögensverschiebungen durchführt.
3. Begründung.
Die Anordnung nach § 37a ist kurz durch Tatsachen, die die Anordnung veranlaßt haben, zu begründen Der Betroffene ist über die Beschwerdemöglichkeiten zu unter richten. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerde bei de Devisenstelle, die die Anordnung erlassen hat, einzulegen ist un daß sie keine aufschiebende Wirkung hat.
4. Mitteilung der Anordnung an den Betroffenen.
Anordnungen nach § 37a sind regelmäßig dem Betroffenen gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls
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an den Betroffenen nicht möglich ist, etwa weil sein Aufenthelt unbekannt ist, ist die Anordnung im Deutschen Reichsanzeigen und Preußischen Staatsanzeiger bekanntzugeben.
Bei allen Maßnahmen, die sich auf bestimmte Vermögens⸗ werte beziehen, ist der Schuldner des Guthabens, der Eigentüme des mit der Hypothek belasteten Grundstücks, die die Wertpapien verwahrende Bank, die Gesellschaft, an der die Beteiligung bestche usw. von der Maßnahme zu benachrichtigen mit der Aufforderung an den Betroffenen nur mit devisenrechtlicher Genehmigung zre leisten. Auf diese Weise wird verhindert, daß Benachrichtigte (Schuldner, Grundstückseigentümer, Depothalter, Gesellschaft gutgläubig an den Betroffenen oder für seine Rechnung an einen Dritten leistet. Leistet der Benachrichtigte ohne Genehmigung obwohl er die Verfügungsbeschränkung kennt, so ist⸗ das Er⸗ füllungsgeschäft nichtig, wie sich aus der des § 55 1 des Devisengesetzes ergibt. Soweit die Verfügungs beschränkung das Eigentum oder ein sonstiges Recht an einem Grundstück betrifft, 8- auch die zuständige Grundbuchbehörde zi benachrichtigen. Dabei ist ausdrücklich hinzuweisen, daß die Ver⸗ fügungsbeschränkung auf Grund von § 37 a Devisengesetz ange ordnet worden ist und daß die Mitteilung, da die Eintragung de
Verfügungsbeschränkung im Grundbuch nach § 37 a Absatz 2 deß
Devisengesetzes ausgeschlossen ist, lediglich zur Benachrichtigun der Ungedezeg eege erfolgt.
Erstreckt sich die Verfügungsbeschränkung auf das gesamt Vermögen, so ist, soweit die Vermögensgegenstände bekannt sin entsprechend dem vorangehenden Absatz zu verfahren. Sorveh tunlich, sind die im einzelnen nicht bekannten Vermögenswert
zu ermitteln. 5. Beschwerde.
Gegen die Anordnungen der Devisenstellen ist die unbefristet Verwaltungsbeschwerde gegeben. Durch die Beschwerde werden die Auswirkungen der Anordnung und ihre Vollziehung nicht ge hemmt. Die Beschwerden sind dem Leiter der Reichsstelle unve züglich mit eingehender Stellungnahme vorzulegen.
II. 3
Liegen die Voraussetzungen des § 97 a, insbesondere der Ven dacht der beabsichtigten Vermögensverschiebung, nicht vor, jedoch eine Verwaltungsanordnung zur Verhinderung vog Schädigungen des Devisenaufkommens oder der vorhandena vevisessege erforderlich, so ersucht der Leiter der Reichsstel um beschleunigten eingehenden Bericht. Es wird dann geprü ob Maßnahmen auf Grund von § 376 erforderlich und gerech fertigt sind
III.
Für Maßnahmen, welche die Devisenstellen auf Grund vum § 37 a oder die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung auf Grufl von § 37b treffen, können öffentlich⸗rechtliche Entschädigungs ansprüche gegen das Reich nicht geltend gemacht werden. Diesg Grundsatz gilt auch für alle anderen Entscheidungen und Mäs nahmen, die auf Grund des Devisengesetzes und seiner Durt führungsvorschriften erlassen werden. Zur Klarstellung wiet dieser Grundsatz deshalb durch § 41 a des Devisengesetzes au drücklich ausgesprochen.
IV.
Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen, die eine Deviset säig. oder die Reichsstelle 8 4“ auf Grul er §§ 37 a, 37 b erlassen hat, werden nach der neu eingeführtt Strasvorschrift des § 42 Absatz 1 Nr. 8 des Devisengesetzes bestra Der Leiter der Reichsstelle verweist zu dieser Vorschrift im übrig 88 den gleichzeitig ergehenden Runderlaß 172/36 D. 2 82/36 Ue. St.
Erhöhung des Reichsanleihebetrages um 100 Mill. RMr infolge Ueberzeichnung
Auf die in der Zeit vom 20. November bis 5. Dezember 1 zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten 400 Mill. RM 4 % Pige auslosbaren Schatzanweisungen des Deutschen Reiches, Drit Folge, sind nach den bisher vorliegenden Meldungen über J. Mill. RM gezeichnet worden. Um die zahlreichen, insbesonde auch die kleinen Zeichner, befriedigen zu können und der weitenn Konsolidierung der Reichsfinanzen zu dienen, hat das Reich u. dem Konsortium vereinbart, noch einen weiteren Schatzanweisung betrag der gleichen Art in Höhe von 100 Mill. RM über de ursprünglich in Aussicht genommenen Betrag zur Verfügung stellen, um so die Zeichnungen möglichst voll berücksichtigen können. — Da bereits von vornherein 100 Mill. RM dieser M leihefolge fest übernommen waren, erhöht sich deren Gesamtbettn
auf 600 Mill. RM.
Hervorhebung da
1 -S 1 durch Ein⸗t schreibebrief gegen Rückschein, mitzuteilen. Wenn die Mitteilumg
hs⸗
.
ersten Lehrlingsstatistik de
Hauptergebnisse der 8
Handwerks.
Gegen 1933 rund 158 000 Stellen mehr.
Der Reichsstand des deutschen Handwerks legt soeben die erste hrlingsstatistik vor. Danach betrug die Zahl der Lehrlinge in mtlichen deutschen Handwerks⸗ und öö.“ am 1 12. 1935: 530 378. Nach der zweiten Lehrlingsbestandsauf⸗ ahme mit dem Stichtag des 30. 6. 1936 stellte sich die Ziffer auf 77204. Im ersten Halbjahr erhöhte sich danach die Zahl der hrlinge um 46 826 oder 8,8 %. Gegenüber den aus verschiedenen nierlagen geschätzten Lehrlingszahlen von 1933 liegt sogar eine zteigerung um 158 000 oder 27,4 % vor, ein eindringlicher Be⸗ eis der ersten Erfolge der Wiedererweckung wirtschaftlichen bens auch bei dem vor der Machtübernahme totgesagten Hand⸗ perk. Bei Betrachtung der einzelnen Handwerkszweige ergibt sich, uß nur bei den Schlossern, Maschinenbauern und Werkzeug⸗ achern mit 131 und bei den Kraftfahrzeughandwerkern mit 1 Lehrlingen je 100 Betriebe bisher durchschnittlich jeder Hand⸗ erksbetrieb über einen Lehrling beschäftigt. Der Anteil des undwerks an der gesamten Lehrlingsausbildung überhaupt wird urch die Statistik mit 74,3 % ermittelt, so daß nur 25,7 % ler Lehrlinge in der Industrie ausgebildet werden.
Gleichzeitig wird der von der Reichsjugendführung, dem ugendamt der DAF. und den zuständigen Handwerkskreisen auf⸗ istellte neuzeitliche Lehrvertrag bekannt. Er wird allerdings erst ch Zustimmung durch den Reichswirtschafts⸗, Reichsarbeits⸗ und eichserziehungsminister voraussichtlich zum 1. März 1937 wirksam eerden können. Von seinen vielen wesentlichen Neuerungen sei rvorgehoben, daß die ersten drei Monate der Lehrzeit als Probe⸗ it gelten sollen. Eine gesetzliche Regelung der Zwischenprüfung ird erforderlich, weil nach dem neuen Muster ein gutes Ergebnis er letzten Zwischenprüfung eine Verkürzung, ein Nichtbestehen ne Verlängerung der Lehrzeit bedeuten soll. Im Abschnitt Pflichten und Rechte“ kommen gleichfalls nationalsozialistische hzesichtspunkte zur Geltung. Der Lehrling untersteht der väter⸗ chen Führung und Erziehung des Lehrmeisters, der ihn zu einem ihigen und verantwortlichen Glied der Gemeinschaft zu erziehen t. Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit, Beschäftigung mit häus⸗ chen Arbeiten ist unzulässig, Erhebung von Lehr⸗ und Kostgeld der anderer Entschädigung verboten. Geht ein Nichtbestehen der besellenprüfung auf vernachlässigte oder unzulängliche Ausbildung arück, so hat der verantwortliche Lehvmeister dem Lehrling den
ohn für Ausgelernte im ersten Gesellenjahr zu zahlen.
Wien, 7. Dezember. Mit einer gewissen Spannung war der nunmehr vorliegende Oktober⸗Ausweis des österreichischen Außenhandels erwartet worden, da sich in ihm zum erstenmal die Rückwirkungen der Währungsabwertungen auf Oesterreich wider⸗ piegeln mußten. Die Ausfuhr ist von 84,559 Mill. S im Septem⸗ her 1936 auf 84,723 Mill. S im Oktober gestiegen. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, daß im Vorjahr die saison⸗ näßige Exportsteigerung von September auf Oktober 5 ½ Mill. S husmachte, während dieses Jahr eine Erhöhung um nur 164 000 S. intrat. Man kann also sagen, daß Oesterreich seinen Export zu halten vermochte, daß aber die sonst beobachtete saisonmäßige Ftteigerung unter dem Einfluß der Abwertung ausblieb. Ein fast 0o iger Rückgang trat in der Ausfuhr nach Italien ein, doch hofft man in Wirtschaftskreisen, daß dieser Ausfall durch die in⸗ wischen abgeschlossenen Vereinbarungen wieder aufgeholt wer⸗ den kann. Die Ausfuhr nach Deutschland hat sich um 1,25 Mill. S. rhöht, die Einfuhr von Deutschland um 2,50 Mill. S.
Meyer über die Auswirkunge der Abwertung.
Dezember. Bundespräsident Meyer sprach am Sonntag über die Schweizer Währung und die Aus⸗ virkungen der Abwertung. Es müsse natürlich abgewartet verden, ob sich alle an die Abwertung geknüpften Hoffnungen erfüllen. Eine günstige Wirkung sei dagegen in unerwartet starkem Maße eingetreten: Der Zustrom des Geldes, vor allem n Form von Gold aus dem In⸗ und Auslande. Während aus den meisten übrigen europäischen Ländern in der jüngsten Zeit veiter Gold nach Amerike verschifft wurde, seien in der Schweiz eine Abzüge erfolgt, und der Schweizer Franken komme in bezug auf die Geringfügigkeit der Schwankungen dem Dollar am mächsten. Der Geldzustrom habe den Banken die erwünschte Liquidation zurückgebracht, so daß von der finanziellen Seite her die Wirtschaft eine spürbare Erleichterung erfahre. Die Zu⸗
Bundespräsident
Zürich, 7.
„ Waägengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am 7. Dezember 1936: Gestellt 27234 Wagen.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ für Sh Desemnher auf 61,00 ℳ (am 7. Dezember auf 61,00 ℳ)
00 kg.
Berlin, 7. Dezember. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Einkaufspreise des Lebensmitteleinzel⸗ handels für 100 Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen.) Bohnen, weiße, mittel 36,00 bis 37,00 ℳ, Langbohnen, weiße, hand⸗ verlesen 42,00 bis 45,00 ℳ, Linsen, kleine, käferfrei —,— bis —,— ℳ, Linsen, mittel, käferfrei 51,00 bis 54,00 ℳ, Linsen, große, käferfrei 55,00 bis 70,00 ℳ, Speiseerbsen, Vict. Konsum, gelbe 48,00 bis 50,00 ℳ, Speiseerbsen, Vict. Riefen, gelbe 50,00 bis 53,00 ℳ, Geschl. glas. gelbe Erbsen II 63,50 bis 64,50 ℳ, do. III 58,00 bis 59,00 ℳ, Reis, nur für Speise⸗ zwecke notiert, und zwar: Italiener⸗Reis, unglasiert 30,20 bis 82.00 ℳ, Italiener⸗Reis, glasiert 30,70 bis 32,50 ℳ, Perser⸗ Reis 32,50 bis 33,50 ℳ, Gerstengraupen, mittel und fein b bis 42,00 ℳ, Gerstengraupen, grob 37,00 bis 38,00 ℳ, erstengraupen, Kälberzähne 33,00 bis 34,00 ℳ, Gerstengrütze 4,00 bis 35,00 ℳ, Haferflocken 40,00 bis 41,00 ℳ. Hafer⸗ grühe, gesottene 44,00 bis 45,00 ℳ, Roggenmehl, Type 997 86855 bis 25,50 ℳ, Weizenmehl Type 790 31,70 bis 32,70 ℳ, Veizenmehl, Type 405 36,70 bis 37,70 ℳ, Weizengrieß, Fuhe 405 38,70 bis 42,10 ℳ, Kartoffelmehl 34,00 bis 35,00 ℳ, Bucker Melis 68,35 bis 69,35 ℳ (Aufschläge nach Sorten⸗ nüel) Röstroggen, glasiert, in Säcken 33,00 bis 34,00 ℳ, lösigerste, glasiert, in Säcken 36,00 bis 38,00 ℳ, Makzkaffee, Flasienn in Säcken 45,00 bis 47,00 ℳ, Rohkaffee, Brasil Superior is Extra Prime 304,00 bis 350,00 ℳ, Rohkaffee, Zentral⸗
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Reichsstatthalter Kaufmann über die Durchführung des Vierjahresplanes in Hamburg.
Reeiichsstatthalter Gauleiter Kauf mann gab am Sonntag in einer von sämtlichen führenden Männern der Hansestadt be⸗ suchten Kundgebung Ziel und Ausrichtung für die Durchführung des Vierjahresplanes in Hamburg bekannt. Der Hamburger Wirt⸗ schaft und dem gesamten deutschen Außenhandel erwachsen im Zuge des Vierjahresplanes große und weitreichende Aufgaben. Deutsch⸗ land könne auf seinen Außenhandel weniger ae als je. Es scher, alles daran zu setzen, um den erfreulichen Hochstand der deut⸗ chen Industriewirtschaft auch weiter aufrechtzuerhalten. Zwei Voraussetzungen stellte der Gauleiter hierfür heraus: Die Not⸗ wendigkeit der Stabilisierung des Lohnniveaus und das unbedingte Erfordernis, auf der anderen Seite die Preissicherheit voll und ganz zu gewährleisten. Der Reichsstatthalter ging auf eine Reihe von Einzelfragen ein, die sich für den hamburgischen Außenhandel aus den Aufgabenstellungen des Vierjahresplanes ergeben. Gegen⸗ über der in weiten Kreisen des Binnenlandes herrschenden Un⸗ kenntnis der Bedeutung Hamburgs 5 die ganze deutsche Wirt⸗ schaft betonte er insbesondere die besondere Stellung der Hanse⸗ stadt auf dem Gebiete der Rohstoffbeschaffung. Je schwieriger die Weltmarktlage sei, um so weniger könne Deutschiand verzichten auf die Kenntnisse, Erfahrungen, Verbindungen und die Initiative des hanseatischen Außenhandels, der nie für die Aufrechterhaltung der deutschen Wirtschaft so notwendig gewesen sei wie gerade heute. Exportmüdigkeit dürfe unter keinen Umständen aufkommen. Gau⸗ leiter Kaufmann teilte ferner mit, daß die Bemühungen zum Aus⸗ bau der hamburgischen Industrie, die nun schon seit längerem plan⸗ mäßig gefördert würden, weitere nicht u“ Erfolge auf⸗ zuweisen hätten. Er rief vor allem auch die Kreise des hamburgi⸗ schen Handels auf, sich mit etwa brachliegendem Kapital am Auf⸗ bau und der Weiterentwicklung der Hamburger industriellen Be⸗ tätigung zu beteiligen. In diesem Zusammenhang teilte er mit, daß die Bestrebungen zur Erneuerung und Verstärkung der Fin⸗ kenwärder Fischkutterflotte ebenfalls erfolgreich Unter lebhafter Zustimmung stellte der Reichsstatthalter fest, daß in Hamburg alle Voraussetzungen vorliegen, um die Aufgaben des Verjahresplanes mit Essoh anzufassen. Es gebe keine bessere Möglichkeit, den alten din Hamburgs als Hansestadt erneut zu be⸗ kräftigen, als die entschlossene Mitarbeit an der Durchführung des Vierjahresplanes. 8
8E111““
sammenarbeit der bisherigen Goldblockländer mit England und den Vereinigten Staaten sei keine dekorative Angelegenheit. Die Bereitschaft der Vereinigten Staaten von Amerika, Gold für die sofortige Ausfuhr, und zwar zugunsten der Ausgleichsfonds der⸗ jenigen Länder freizugeben, die ihrerseits bereit sind, Gold zu einem bestimmten Preise nach Amerika zu verkaufen, habe die Bedeutung, die Goldwährung zur Festigung der Wechselkurse heranzuziehen und das Gold wie bisher als Mittel zum Spitzen⸗ ausgleich der Zahlungsbilanzen zu verwenden. Diese Herstellung einer Verbindung zwischen den Währungsverfassungen der ein⸗ zelnen Staaten — die Schweiz sei bekanntlich mit Holland und Belgien der währungspolitischen Abmachung der wichtigsten Welthandelsstaaten beigetreten — sei der erste und nicht bedeutungslose Schritt zu einer Stabilisterung und Sicherung des internationalen Geldverkehrs. Dies bedeute jedoch nicht eine Abhängigkeit gegenüber Frankreich oder England. Vielmehr sei für die Bewertung des neuen Schweizer Franken der Goldgehalt maßgebend. Das mangelnde internationale Vertrauen, namentlich bei England, hindere eine internationale Stabilisierung im wahren Sinne des Wortes.
Die Schweiz sei durch die Abwertung in einen neuen Zeit⸗ abschnitt eingetreten. Die Lockerung der Einfuhrkontingente gehe mit den ersten Schritten zur Stabilisierung Hand in Hand. Die für den Anfang notwendige Kontrolle der Preise könnte nicht von der Regierung allein gelöst werden. Es bedürfe hierzu aller Kreise des Volkes und der kommerziellen Initiative der Kauf⸗ leute, um die Erleichterungen der Einfuhr nutzbringend zu ge⸗ stalten. Die neue Lage erfordere von allen Kreisen besonnene Einsicht und für die Behörden größte Sparsamkeit, um das Budgetgleichgewicht zu beobachten. Die scharfen Kontrolleingriffe des Staates gegenüber der Wirtschaft sollten mehr und mehr verschwinden, um der Initiative und Selbstverantwortung wieder den Spielraum zu gewähren, der ihnen zum Zwecke der För⸗ derung der Volkswohlfahrt zukomme.
amerikaner aller Art 340,00 bis 472,00 ℳ, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime 396,00 bis 420,00 ℳ, Röstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 434,00 bis 560,00 ℳ, Kakao, stark entölt —,— bis —,— ℳ, Kakao, leicht entölt bis —,— ℳ, Tee, chines. 810,00 bis 880,00 ℳ, Tee, indisch 960,00 bis 1400,00 ℳ, Ringäpfel amerikan. extra choice 290,00 bis 300,00 ℳ, Pflaumen 40/50 in Kisten 120,00 bis 122,00 ℳ, Sultaninen Kiup Caraburnu Auslese ¼ Kisten 56,00 bis 57,00 ℳ, Korinthen choice Amalias 50,00 bis 52,00 ℳ, Mandeln, süße, handgewählte, ¼ Kisten 260,00 bis 270,00 ℳ, Mandeln, bittere, handgewählte, ¼ Kisten 270,00 bis 280,00 ℳ, Kunsthonig in ½ kg⸗ Packungen 70,00 bis 71,00 ℳ, Bratenschmalz in Tierces —,— bis —,— ℳ, Bratenschmalz in Kübeln —,— bis —,— ℳ, Berliner Rohschmalz —,— bis —,— ℳ, Speck, inl., ger., —,— bis —,— ℳ, Markenbutter in Tonnen 290,00 bis 292,00 ℳ, Markenbutter gepackt 294,00 bis 296,00 ℳ, feine Molkereibutter in Tonnen 284,00 bis 286,00 ℳ, feine Molkereibutter gepackt 288,00 bis 290,00 ℳ, Molkereibutter in Tonnen 276,00 bis 278,00 ℳ, Molkereibutter gepackt 280,00 bis 282,00 ℳ, Land⸗ butter in Tonnen 262,00 bis 264,00 ℳ, Landbutter gepackt 266,00 bis 268,00 ℳ, Allgäuer Stangen 20 % 96,00 bis 100,00 ℳ, Tilsiter Käse, vollfett —,— bis —,— ℳ, echter Gouda 40 % 172,00 bis 184,00 ℳ, echter Edamer 40 % 172,00 bis 184,00 ℳ, bayer. Emmentaler (vollfett) 220,00 bis —,— ℳ, Allgäuer Romatour 20 % 120,00 bis —,— ℳ. (Preise in Reichsmark.)
Berlin, 7. Dezember. Wöchentliche Notierungen für Nahrungsmittel. Pfeffer, schwarz, Lampong, ausgew. 175,00 bis 185,00 ℳ, Pfeffer, weiß, Muntok, ausgew. 210,00 bis 230,00 ℳ, Zimt (Kassia), ganz, ausgew. —,— bis —,— ℳ, Steinsalz in Säcken 20,30 bis 20,80 ℳ, Steinsalz in Packungen 22,00 bis 24,40 ℳ, Siedesalz in Säcken 22,40 bis 22,80 ℳ, Siedesalz in Packungen 24,00 bis 25,40 ℳ, Zuckersirup, hell, in Eimern 89,00 bis 90,00 ℳ, Speisesirup, dunkel, in Eimern 59,00 bis 70,00 ℳ, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 12 ½ kg
gewesen seien.
Berliner Börse am 8. Dezember.
Aktien und Renten ruhig.
Die Börse eröffnete auch heute wieder nahezu ohne Geschäft. Diese nun schon seit geraumer Zeit täglich zu wiederholende Fest⸗ stellung wird rein äußerlich dadurch bekräftigt, daß die Zahl der Börsenbesucher merklich zusammengeschrumpft ist. Es fehlt an Orders der Bankenkundschaft, es fehlt dementsprechend auch an jeder Initiative des berufsmäßigen Börsenhandels. Bemerkens⸗ wert ist aber, daß das Kursniveau unter diesen Umständen recht widerstandsfähig bleibt und, sofern Abweichungen eintreten, diese sowohl nach der Plus⸗ als auch nach der Minusseite zu ver⸗ zeichnen sind. Stimmungsmäßig war ein freundlicher Unterton nicht zu verkennen, der zweifellos durch das hervorragende Zeich⸗ nungsergebnis auf die Reichsanleihe ausgelöst wurde. Daneben wurden auch einige Meldungen aus der Wirtschaft beachtet, so u. a. eine solche über die weitere Steigerung des Ruhrkohlen⸗ absatzes.
Am Montanmarkt galten meist Vortagskurse, Abweichungen gingen über ½ % nicht hinaus (Mannesmann — *p, Klböckner + ¼). Von Braunkohlenwerten gewannen Leopoldsgrube bei kleinem Bedarf gegen den letzten Kassakurs 2 ½ %, während Rhein⸗ braun auf einem Mindestschluß von 3000 RM 1 % % verloren. Von Chemischen Papieren eröffneten Farben um ℳ % niedriger mit 147 1¼ und hatten damit die größte Kursveränderung des Mark⸗ tes aufzuweisen. Conti⸗Gummi verloren 1¼ *%; bei den Elektro⸗ werten sind Licht Kraft unter Berücksichtigung des erstmals erfol⸗ genden Dividendenabschlags mit ca. 1 ¼, Siemens mit einem gleich großen Verlust und Schles. Gas mit — 1 % zu erwähnen. Im übrigen fielen nur noch Metallgesellschaft und Süddt. Zucker mit je + 1 ⁄%, Berliner Maschinen mit + 1, Bremer Wolle mit — 1 4¼ (gegen letzte Notiz am 2. 12.) und Berger mit — 1 % auf.
Ganz vereinzelt zeigte sich im Verlaufe etwas Kaufneigung der Kulisse, die geringfügige Kursbesserungen zur Folge hatte. Farben, die bis auf 166 ¾ nachgegeben hatten, zogen wieder auf 157 an, Dt. Eisenhandel, Reichsbank, Siemens und Braubank gewannen gegen den ersten Kurs je w, Junghans % .
Gegen Börsenschluß kamen kleine Umsätze nur noch in einigen Papieren zustande. Dabei war eher etwas Angebot zu beobachten, so daß sich im allgemeinen ein nur knapp gehaltenes Kursniveau ergab. Farben schlossen zu 167. Westdt. Kaufhof bröckelten, nachdem sie im Verlauf bereits K % hergegeben hatten, nochmals um % % ab.
Am Einheitsmarkt überwogen Verluste von durchschnittlich 3 %. Dürener Metall büßten sogar 4 ¼ %, Zeiß Ikon 4 %O ein. Anderer⸗ seits ergaben sich vereinzelt auch Gewinne bis zu 3 %. Banken waren mit Ausnahme von Adca (+ % ) zumeist abgeschwächt. Hypotheken⸗Banken hatten uneinheitliche Kursgestaltung. Westdt. Boden konnten ihren Stand um 1 ½¼ % erhöhen. Dt. Hyp. büßten % % ein. Auslandsaktien waren meist schwächer. Mit einem Ge⸗ winn von 2 ¼ % sind JIG⸗Chemie 50 Nige zu erwähnen. Auch Kolonialaktien wurden niedriger bewertet.
Am Rentmarkt besserten sich Reichsaltbesitz um *⅛ auf 116 ½, gaben aber bereits in der ersten halben Stunde den kleinen Gewinn wieder her. Die Gemeindeumschuldungsanleihe notierte unver⸗ ändert 89 2¾. Zinsvergütungsscheine + 10 Pfg., Wiederaufbau⸗ zuschläge — 4¼ %.
Der Kassarentenmarkt verkehrte wiederum in sehr ruhiger Haltung. Hypotheken⸗ und Liquidationspfandbriefe, sowie Kommunalobligationen notierten, soweit verändert, eine Kleinig⸗ keit höher. Stadtanleihen hatten begrenztes Geschäft. 28er Elber⸗ feld⸗Gold verloren 0,40, 26er Koblenz gewannen *½ %, Dekosama I. büßten K % ein. Landschaftl. Goldpfandbriefe lagen bei über⸗ wiegend unveränderten Kursen freundlich, Provinz⸗Anleihen blieben bei behaupteten Notierungen geschäftslos. Länderanleihen wiesen nur kleinste Schwankungen auf. Neue Hamburger ver⸗ loren 0,10. Reichsanleihe blieben unverändert. Postschätze be⸗ festigten sich etwas. 35er Bahnschätze gingen um 0,10 zurück. Schutzgebiete effektive Stücke waren leicht abgeschwächt. Am Markt der Industrieobligationen waren Arbed um 1 % gebessert, Farben ermäßigten sich um % %. Mix & Genest⸗Obligationen bleiben am 14. und 15. wegen der am 16. erfolgenden Ziehung gestrichen. — Auslandsrenten neigten zumeist zur Schwäche.
Der Privatdiskontsatz wurde bei 3 % belassen.
Blankotagesgeld erforderte wieder 2 ¾ bis 3 %.
Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung wurden das Pfund mit 12,215 (12,19), der Gulden mit 135,50 (135,33), der französische Franc mit 11,615 (11,595) und der Schweizer Franken mit 57,23 (57,19) etwas höher festgesetzt.
74,00 bis 80,00 ℳ, Pflaumenmus aus getr. Pfl. in Eimern von 12 ½ und 15 kg 68,00 bis 70,00 ℳ, do. aus getr. und fr. Pfl. 71,00 bis 80,00 ℳ, Pflaumenkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 88,00 bis 94,00 ℳ, Erdbeerkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 102,00 bis 106,00 ℳ, Corned Beef 12/6 lbs. per Kiste —,— bis —,— ℳ, Dt. Büchsenfleisch 10/6 45,00 bis 50,00 ℳ, Margarine, Spitzenmarken, gepackt 194,00 bis 198,00 ℳ, do. lose 194,00 bis —,— ℳ, Margarine, Spezialmarken, gepackt 172,00 bis 176,00 ℳ, do. lose 172,00 bis —,— ℳ, Margarine, Konsum, gep. 112,00 bis —,— ℳ, Speiseöl, ausgewogen 140,00 bis 157,00 ℳ. (Preise i
Reichsmark.) AX“
Berichte von a ärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten. 88
8 Devisen. 8
Danzig, 7. Dezember. (D. N. B.) Auszahlung London 25,95 G., 26,05 B., Auszahlung Berlin (verkehrsfrei) 211,94 G., 212,78 B., Auszahlung Warschau (verkehrsfrei) 99,80 G., 100,20 B. — Auszahlungen: Amsterdam 288,20 G., 289,32 B., Zürich 121,80 G., 122,28 B., New York 5,2995 G., 5,3205 B., Paris 24,70 G., 24,80 B., Brüssel 89,60 G., 89,96 B, Stockholm 133,80 G., 134,34 B., Kopenhagen 115,80 G., 116,26 B., Oslo 130,40 G., 130,92 B.
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