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Beträge in Tausend RN
reinlagen
b) mit esonders ver⸗ einbarter Kün⸗ digungs⸗
insgesamt (Sp. 60 6
Anleihen und Hypotheken
1)
darunter Schuld⸗ ver⸗ schreibungen im Umlauf
Durch⸗ laufende Kredite
Geschäfts⸗
,F 8
Grund⸗ bezw.
kapital
Reserven im Sinne von § 11
Außer⸗ ordentliche Reserve⸗ fonds, Rück⸗ stellungen,
kr
reserven
Wert⸗ berich⸗ tigungs⸗
p
Sonstige Passiva
el⸗ edere⸗
und
osten
— 8
Außerdem
Summe der
Passiva
davon Rechnung Dritter
Garantie⸗
Aval⸗,
Eigene Indossamentsverbindlichkeiten
Bürg⸗ schafts⸗
und
a)
aus weiter⸗ verpflich⸗
tungen (§ 261 b
HGB)
Bank⸗
begebenen
akzepten
b) 0)
aus Sola⸗ wechseln der Kunden an die Order der Bank
sonstigen Redis⸗ kon⸗ tierungen
insgesamt
(Sp. 74 bis 76)
Laufende Nummer
932 19“- 48 675
978 1 295 1 324 2 572 * 196
—
4 242 1 431 158 456 2 967 2 848 3 465
10 478
1 259
41 437 126 997
68 365 202 666 14 039 86 117 79 624 24 177
49 785 108 031 68 846 121 534 80 989 7 559 208 530
129 891 173 115 182 567 167 259] 4 091 52 732 269 228 16 711
49 795 443
7689 1 976 6 861 1571 10 422 21 179
1 674
10 000 15 926 5 000 10 000 10 675 10 664 5 629 8 000 2 000 6 000 15 000 5 000 16 000 1 500 6 000
40 000 4 463 7 498
2 850] 1 750 860 3 071 462
8 000 367
22
3635
11 415 4 100
4 350 137]
1 225 5 000
585 1 885
2282
171
1 499 367
4 413 12 988 6 292 3 335 2 006 6 338 788 4 886 5 179 1 965 16 592 8 462 8 773 381
2 628 8189 2 516 7 292
2 146
11 609 1 225
1 754 11 858 976
1 212
227 177 524 261 320 279 263 751 158 557 384 739 108 844 202 718 164 138 183 224 537 311 430 488
567 132
21 923 170 ˙904 628 983 169 226 240 156
327 155 664 239 4 471 32
3 199 846 195 839 931] 510 54 822 1 285 3 136
138
— =ro— —— ——
138
58 133
814 151 731 086
1 659 994 770 694
81 771 1 131
179 355 30 000
53 088 11 616
45 142 5,288
103 023 23 742
5 303 811 1 895 441
15 685 181
10 750
11 934 2 543
11932 113 343
58 133
108=⁄ 5340 458 3553 073 1.“ “ 8 8 b.
2 430 688
5
1 545 237
2
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82 902)
209 355
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64 704
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Fünfte Beilage
Berlin, Montag, den 21. Dezember
anzeiger und Preußischen Staats
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Devisenbewirtschaftung.
epotzwang für ausländische Wertpapiere. Wertpapiernummerkontrolle.
durch den RE Nr. 177/36 D. St. vom 19. 12. 1936 gibt die gstelle für Devisenbewirtschaftung ergänzende Bestimmungen den Depotzwang für ausländische Wertpapiere und die Wert⸗ tnummernkontrolle bekannt. der Runderlaß hat folgenden Wortlaut: Depotzwang für ausländische Wertpapiere. Für die Behandlung sogenannter Buchstücke gilt folgendes: die Inhaber von Shares englischer oder amerikanischer Ge⸗ usten oder von Anleiheanteilen, über die keine Schuldver⸗ lungen ausgegeben sind, haben ihrer Einlieferungspflicht ich nachzukommen, daß sie das Zertifikat ins Depot bei einer enbank geben bzw. in das ausländische Depot einer Devisen⸗ fumlegen lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Stücke auf gamen einer inländischen Bank eingetragen sind und diese die Eintragung Zertifikate ausgestellt hat. Ist über die zoder die Anleiheanteile kein Zertifikat ausgegeben, so muß siteilung des Schuldners, der Gesellschaft, des ausländischen händers oder dergleichen über die Registereintragung ins wgegeben werden. die Einlegung derartiger Shares oder Beweisurkunden muß, Usie nicht innerhalb der durch die Zweite Bekanntmachung die Verwahrung ausländischer Wertpapiere vom 30. No⸗ er 1936 gesetzten Frist (11. Dezember 1936) erfolgt ist, bis 81. Dezember 1926 nachgeholt werden. Auswanderer, die vor dem Inkrafttreten der Siebenten führungsverordnung zum Devisengesetz vom 19. November dem 20. November 1936, ausgewandert sind, unterliegen depotzwang nicht. Sie sind also weder hinsichtlich ihrer in Deutschland zurückgelassenen Wertpapiere noch hinsicht⸗ ter im ausländischen Divektdepot liegenden Wertpapiere ver⸗ it, diese Wertpapiere einer Devisenbank zur Verwahrung folgen. Die in § 6 der Dritten Durchführungsverordnung Sevisengesetz vom 1. Dezember 1935 vorgesehene Nachwirkung devisenvorschriften über den Zeitpunkt der Auswanderung zkann für den Bereich des Depotzwangs nur Geltung haben, Auswanderer noch als Inländer von dem Depotzwang be⸗ nworden sind. Für Auswanderer, die schon vor dem 20. No⸗ er 1936 Deutschland verlassen haben, gilt aber auf Grund rgegebenen Bestimmung der Dritten Durchführungsverord⸗ die Vorschrift fort, daß ein Inländer Wertpapiere aus einem indsdepot nur mit Genehmigung der Devisenstelle entnehmen ausliefern lassen darf (§ 26 Abs. 2 des Dev.⸗G ). Für die Behandlung von Anlieferungen, die nach dem Ab⸗ der Einlegungsfrist erfolgen. gilt folgendes: ie Einlegungsfrist, die in der Ersten Bekanntmachung über berwahrung ausländischer Wertpapiere vom 20. November bis zum 4. Dezember 1936 gesetzt war und in der Zweiten intmachung über die Verwahrung ausländischer Wertpapiere 20. November 1936 verlängert wurde, ist am 11. Dezember übgelaufen. Wer die fristgemäße Einlegung verwahrungs⸗ iger Wertpapiere unterlassen hat, kann bestraft werden, ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem kann die Einlegung der Wertpapiere in Devisenbankdepots ugen werden. Im Hinblick auf das Gesetz über die Ge⸗ ug von Straffreiheit vom 15. Dezember 1936 (RGBl. I 1 bin ich damit einverstanden, daß Devisenbanken an Per⸗ die bei ihnen bis zum 31. Januar 1937 Wertpapiere, die Lepotzwang aufgerufen sind, anliefern oder in das aus⸗ hee Depot einlegen, keine Fragen nach der Herkunft der näiere und den Gründen der verspäteten Anlieferung die Verpflichtung zur Erstattung einer Nummernanzeige zur Einholung einer Unbedenklichkeitserklärung oder einer migung zur Einlegung aus dem Ausland kommender Wert⸗ ein ein Inlandsdepot entfällt für die verwahrungs⸗ igen Wertpapiergattungen nach Maßgabe des Abschn. B ¹dieses Runderlasses. Unter Umständen kann es sich aller⸗ für die belieferte Devisenbank empfehlen, dem Anlieferer aten, die Wertpapiere im Ausland zu verkaufen und die seden Devisen an die Reichsban⸗ abzuliefern; ein ent⸗ uder Auftrag kann ohne Genehmigung ausgeführt werden Ki. II, 28 d, und II, 67 b). Ich betone aber, daß auch ein liger Verkauf im Ausland eine strafrechtliche Verfolgung tstzers der Wertpapiere nur auszuschließen vermag, soweit twvihnte Gesetz vom 15. Dezember 1936 Straffreiheit ge⸗ Jedenfalls besteht aber keine Verpflichtung für die enbank, welcher die Wertpapiere zur Verwahrung oder zum sjübergeben werden, gegen den Anlieferer eine Anzeige zu en oder sonst behördliche Stellen zu benachrichtigen, abge⸗ von der etwa erforderlichen Nummernanzeige bei der enstlle oder Reichsbank (Kontor für Wertpapiere).
Wirtschaft des Auslandes.
hdem Abbruch der österreichisch⸗rumänischen Handelsvertragsverhandlungen.
in, 19. Dezember. Durch den bereits gemeldeten plötzlichen der österreichisch⸗rumänischen Handelsvertragsverhandlun⸗ nd durch eine Erklärung der rumänischen Regierung, das 8 Zahlungsübereinkommen nicht mehr anzuwenden, ist ein geloser Zustand eingetreten. Der Bundesminister der Finan⸗ daher das Auslandszahlungsgesetz vom Jahre 1935 für den un Fall Rumänien wieder in Kraft gesetzt und durch einige Festimmungen abgeändert und ergänzt. Danach sind in bacle direkten Zahlungen nach Rumänien verboten. Jeder kur hat in eine unter der Bezeichnung „Oesterreichischer Auslandszahlungen“ errichtete Kasse einzuzahlen, aus der 1- learingwege die Exporteure befriedigt werden.
D: .Neuregelung des tschechoflowakischen ev 'sen⸗ und Bewilligungsverfahrens. ug, 19. Dezember. Im gestrigen Ministerrat wurde der nns der Neuregelung des Devisen⸗ und Bewilligungs⸗ nit hf Interesse des Aufbaues lebhafterer Handelsbeziehun⸗ 1 r Auslande angenommen. Darin hat die Regierung Ga eevon Einfuhrwaren im Werte von 1970 Mill. Ke von bewmteinfuhr von 6750 Mill. Ke, also fast 30 % bewilligt. senin ligungsverfahren, das früher geteilt war, wobei das nier nisterium die Bewilligung zur Einfuhr, die National⸗ 1e Tevisenbewilligung erteilte, wird jetzt im Handels⸗ dettretvereinigt, indem ein Präsidialkollegium errichtet wurde eiunntern des Finanz⸗, des Fürsorge⸗ und des Außen⸗ importe sowie der Tschechoslowakischen Nationalbank. Wenn h die eur die Bewilligung zur Wareneinfuhr erhält, erhält dur Kotwendigen Devisen zugeteilt. Diese Freigabe betrifft oh⸗ und Hilfsstoffe, sondern auch Halb⸗ und Fertig⸗
4. Eine Ausnahme von dem Auslieferungsverbot (§ 2 der Siebenten Durchführungsverordnung) enthielt die Zweite Be⸗ kanntmachung über die Verwahrung ausländischer ertpapiere vom 30. November 1936 als Liste 3 für bestimmte Wertpapier⸗ gattungen, die wegen ihres geringen Wertes devisenwirtschaftlich nur eine untergeordnete Rolle spielen. Es ist beabsichtigt, alle in Deutschland gehandelten ausländischen Wertpapiere daraufhin zu prüfen, ob sie vom Auslieferungsverbot ausgenommen werden können. Schon heute wird bekanntgegeben, daß auch die Oester⸗ und Ungarischen Kriegsanleihen ausgeliefert werden önnen.
8
1 B. Wertpapiernummernkontrolle.
1. Eine Genehmigung oder Unbedenklichkeitserklärung gemäß § 27 Abs. 1 Dev.⸗G. braucht künftig für ausländische Wertpapiere, die in Deutschland zum amtlichen Börsenhandel agcassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind (ausländische Arbi⸗ tragewertpapiere, § 21 Abs. 2, 3 Dev.⸗G.), nicht mehr eingeholt zu werden, wenn derartige Wertpapiere von einer Person, die nicht Wertpapierhändler ist, angeliefert werden; die ausländischen Arbi⸗ tragewerte sind also insoweit künftig den reinen ausländischen Wertpapieren und den deutschen Auslandsbonds leichgestellt (vgl. Ri II, 72 Abs. 2 a). Das gilt auch, wenn ausländische Arbitrage⸗ wertpapiere einer Devisenbank im Ausland angeliefert werden. „Soweit eine Unbedenklichkeitserklärung entbehrlich ist, ent⸗ fällt auch die Einholung und Verwendung des in RE Nr. 40/36 D. St.⸗Ue. St. Abschn. A Ia vorgesehenen Inländeraffidavits nebst Erklärung darüber, auf Grund welcher G der Wertpapierhändler sich Gewißheit über die Person des An gieferers verschafft hat.
Auch die Nummernanzeige gemäß 8§ 27 Abs. 2 Dev.⸗G. braucht für ausländische Arbitragewertpapiere in Zukunft nicht mehr er⸗ stattet zu werden, ausgenommen die in dem Runderlaß Nr. 146/36 D. St.⸗Ue. St. genannten, nachstehend nochmals aufgeführten aus⸗ ländischen Wertpapiere: 8 Schuldverschreibungen Schweizerischer Eisenbahnen, Continentale Linoleum⸗Aktien,
J. G. Chemie⸗Aktien,
Aku⸗Aktien,
Chade⸗Aktien,
Spanische und Argentinische Chade⸗Bonds.
Der Nummernanzeige für die oben bezeichneten Wertpapier⸗ gattungen braucht ein Inländeraffidavit gemäß RE Nr. 40/36 D. St.⸗Ue. St. Abschn. A la nicht beigefügt zu werden; dagegen sind Angaben über die Person des Anlieferers und eine Er⸗ klärung darüber, an Hand welcher Untexlagen der Wertpapier⸗ händler sich von der Richtigkeit der Angaben überzeugt hat, er⸗ forderlich.
Die Einholung einer Uebedenklichkeitserklärung und die Er⸗ stattung einer Nummernanzeige ist somit grundsätzlich nur noch für inländische Wertpapiere, die nicht deutsche Auslandsbonds sind, erfopderlich, insbesondere also für die auf Reichsmark, Gold⸗ mark oder einen Sachwert lautenden inländischen Wert apiere; außerdem ist noch die Nummernanzeige, aber keine Unbe enklich⸗ keitserklärung, bei den oben ansgihbrien Gattungen ausländi⸗ scher Arbitragewertpapiere erforderlich. Zinsscheine ausländischer Arbitragewerte, die einem Wertpapierhändler aus dem Ausland zugehen, sind gemäß RE Nr. 157/36 D. St.⸗Ue. St. Abschn. D Ziff. 1 dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere (Effek⸗ tenkasse, Kontrollabteilung) unter Angabe des Betrages, der Gattung, der Nummern sowie des Namens und der Anschrift des Anlieferers anzuzeigen, wenn sie zu den anzeigepflichtigen Wert⸗ papiergattungen gehören.
Werden einem Wertpapierhändler, der nicht Devisenbank ist, solche ausländischen Arbitragewertpapiere oder inländischen Wert⸗ papiere angeliefert, die gemäß der Siebenten Durchführungsver⸗ ordnung zum Devisengesetz und den Bekanntmachungen über die Verwahrung ausländischer Wertpapiere vom 20. und 30. Novem⸗ ber 1936 dem Depotzwang unterliegen, so hat er entweder den Anlieferer an eine Devisenbank zu verweisen oder selbst die Wert⸗ papiere unverzüglich unter seinem Namen bei einer Devisenbank in Verwahrung zu geben (vergl. RE Nr. 170/36 D. St.⸗Ue. St. Ziff. 2); auf die Ausführungen unter Abschnitt A Ziff. 3 dieses Runderlasses wird Bezug genommen.
2. Gehen einer Devisenbank Wertpapiere aus dem Ausland zu mit dem Auftrag, sie in das Depot eines Inländers einzu⸗ legen, so braucht künftig die in § 26 Abs. 3 Dev.⸗G. vorgesehene Genehmfigung nicht eingeholt zu werden, wenn es sich um aus⸗ ländische Wertpapiere handelt; dies gilt sowohl für ausländische Arbitragewerte als auch für reine ausländische Wertpapiere. Bei anderen Wertpapieren verbleibt es bei der Einholung der Ge⸗ nehmigung.
8
1
fabrikate, insbesondere solche, die für den direkten Konsum wichtig sind. Die Regierung sei entschlossen, in dieser Richtung fort⸗ zufahren, wenn diese “ von jenen Staaten, mit denen die Tschechoslowakei im Wirtschaftsverkehr steht, mit Verständnis auf⸗ genommen werde. Die Tschechoslowakei gehe soweit, daß sie sogar bereit sei, die Einfuhr zahlreicher Warengattungen völlig frei zu geben, wenn allerdings für die Ausfuhr ihrer Waren eine ent⸗ sprechende Kompensation gewährt wird. Der neue Gesetzentwurf über die Regelung des Fremdenverkehrs soll bis Ende dieses Jahres vorgelegt werden. “
Konvention zwischen der österreichischen und ungarischen Papierindustrie.
Budapest, 19. Dezember. Infolge der Neugründungen in der ungarischen Papierindustrie hat sich eine Abänderung des bisheri⸗ gen Kartells zwischen der österreichischen und ungarischen Papier⸗ industrie als notwendig erwiesen. Es wurde für das erste Viertel⸗ jahr 1937 ein Provisorium auf der bisherigen Grundlage verein⸗ bart, für den restlichen Teil des neuen Jahres ist jedoch eine Her⸗ absetzung der österreichischen Quoten für Pack⸗ und Druckpapier beabsichtigt. Die Feinpapiersorten sollen jedoch im bisherigen Aus⸗ maß aus Oesterreich eingeführt werden. 1
Der schwedische Keeceas etntean im November 1936.
Stockholm, 20. Dezember. Der schwedische Außenhandel weist im Monat November einen seit 1929 nicht erreichten Rekordstand auf. Der Wert der Einfuhr betrug 153,5 Mill. Kr., die Ausfuhr hatte einen Wert von 151,4 Mill. Kr. Der Einfuhrüberschuß beläuft sich demnach auf 2,1 Mill. Kr. gegen 29,7 Mill. Kr. im November des vergangenen Jahres. 1
Tschechoslowakischer Regierungsentwurf zur Behebung der Bankenschwierigkeiten vom Ministerrat angenommen.
Prag, 19. Dezember. Im gestrigen Ministerrat wurde der Entwurf der Regierungsverordnung zur Liugidierung der Zentral⸗ bank der deutschen Sparkassen und der Karlsbader Vereinsbank so⸗ wie im Zusammenhang damit der Entwurf über die Errichtung einer Geldzentrale der tschechoslowakischen Sparkassen genehmigt. Die vor 14 Tagen veröffentlichen Grundsätze über die Liquidierung der Zentralbank erfahren, wie das Pressebüro Pra mitteilt, inso⸗ weit eine Aenderung, als sie eine bessere materielle2 efriedigung der Gläubiger der Zentralbank der deutschen Sparkassen, so vor allem dadurch vorsehen, daß die Schuldverschreibungen nicht erst vom 1. Juli 1936, sondern schon vom 1. Januar 1936 ab verzinst werden und weiter bedürftigen Einlegern sowie Gewerkschaftsorganisationen und anderen charitativen und sozialen Einrichtungen der Anspruch zuerkannt wird, daß ihre Einlagen bis zum Betrage von 5000 Kronen zu 70 % in bar und der Rest in Schuldverschreibungen ein⸗ gelöst wird. Im Interesse der Angestellten der Zentralbank der deutschen Sparkassen bringe die Endregelung eine wesentliche Neue⸗ rung, indem deren Pensionsfonds bis zur erforderlichen Höhe er⸗ gänzt werde. Die Verordnung über die Errichtung der Geldzentrale der tschechoslowakischen Sparkassen entspricht nach der gleichen Quelle der gerechten Vertretung der Nationalitätengruppen in allen Or⸗ ganen dieser Zentrale. Sie garantiere ihnen einen angemessenen Einfluß bei der Aufnahme der Angestellten und ermögliche ihnen auch in bedeutendem Maße eine Autonomie bei der Verwaltung der Einlagen der nationalen Gruppen. Durch die Re elung der Zen⸗ tralbankfrage sei gleichzeitig die Konsolidierung aller am Schicksal der Zentralbank interessierten Volksgeldinstitute garantiert.
USA⸗Anleihe an Mexiko.
Mexiko⸗City, 19. Dezember. Die Kammer ermächtigte ein stimmig die mexikanische Regierung zur Aufnahme einer Anleihe über 5,5 Mill. Dollar in den Vereinigten Staaten von Nord⸗ amerika. Die Gelder sollen zur Errichtung von Stauwerken ver⸗ wandt werden. Zinsen⸗ und Amortisationsdienst sind durch die Einnahmen aus der Petroleumproduktions⸗Steuer gesichert. Die Zinssätze betragen für das erste Jahr 2, für das zweite 2,25, für das dritte 2,75, für das vierte 3,25 und für das fünfte 4 %.
ÿõãÿõVFNVJRJOv ř é»VͤéééRéNEłDℛéNééNRRéNRmmNNNNR—mEsEsZNmé⁴2́ CNnNJNJAJIINNꝑ—
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ un Wertpapiermärkten.
Devisen.
„Danzig, 19. Dezember. (D. N. B.) Auszahlung London 26,00 G., 26,10 B., Auszahlung Berlin (verkehrsfrei) 211,94 G., 212,78 B., Auszahlung Warschau (verkehrsfrei) 99,80 G., 100,20 B. — Fii bbltciceet Amsterdam 289,90 G., 291,02 B., Zürich 121,70 G., 122,18 B., New York 5,2945 G., 5,3155 B., Paris 24,70 G., 24,80 B., Brüssel 89,50 G., 89,86 B., Stockholm 134,00 G., 134,55 8. Kopenhagen 116,00 G., 116,46 B., Oslo 130,60 G., 131,12 B.
Wien, 19. Dezember. (D. N. B.) [Ermittelte Durchschnitts⸗ kurse im Privatelearing. Briefl. Auszahl.] Amsterdam 295,17, Berlin 216,47, Brüssel 91,15, Budapest —,—, Bukarest —,—, Kopen⸗ hagen 117,97, London 26,44, Madrid —,—, Mailand 28,12 ¾ (Mittel⸗ kurs), New York 538,27, Oslo 132,84, Paris 25,13, Prag 18.81 ¼, Sofia —,—, Stockholm 136,36, Warschau 100,81, Zürich 123,80, Briefl. Zahlung oder Scheck New York 533,45.
Prag, 19. Dezember. (D. N. B.) Amsterdam 15,64, Berlin 11,46, Zürich 656,25, Oslo 705,00, Kopenhagen 626,50, London 140,25, Madrid —,—, Mailand 150,00, New York 28,55, Paris 133,30, Stockholm 723,25, Wien 530,00, Polnische Noten 540,00, Belgrad 66,077, Danzig 540,00, Warschau 538,50.
Budapest, 19. Dezember. (D. N. B.) [Alles in Pengöl Wien 80,454, Berlin 136,20, Zürich 78,17 ¾, Belgrad 7,85.
London, 21. Dezember. (D. N. B.) New PYork 4911⁄16, Paris 105,13, Amsterdam 896,75, Brüssel 29,03 ½, Italien 93,31, Berlin 12,20 ½, Schweiz 21,36, Spanien 64,00 nom., Lissabon 110 ⁄16, Kopen 8 hagen 22,40, Wien 26,12, Istanbul 612,00, Warschau 26,06, Buenos Aires in 8 15,00, Rio de Janeiro 412,00.
Paris, 19. Dezember. (D. N. B.) [10,55 Uhr; Schlußkurse.] Deutschland 864,00, London 105,15, New York 21,42 3⅛, Belgien 362,35, Spanien —,—, Italien 112,90, Schweiz 492,45, Kopen⸗ hagen —,—, Holland 1172,50, Oslo —,—, Stockholm —,—, Prag 75,30, Rumänien —,—, Wien —,—, Belgrad —,—, Warschau —,—
Amsterdam, 19. Dezember. (D. N. B.) [Amtlich.] Berlin 73,47 ½, London 8,96 v½, New York 18211 ⁄1½, Paris 8,53. Brüssel 30,90, Schweiz 42,01 ½, Italien —,—, Madrid —,—, Sslo 45,02 ⅓ Kopenhagen 40,07 ½, Stockholm 46,25, Prag 643,00.
Zürich, 21. Dezember. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris 20,31, London 21,36, New York 435,00, Brüssel 73,57 ½, Mailand 22,92 8 Madrid —,—, Berlin 175,00, Wien: Noten 79,50, Auszahlung 81,30, Istanbul 345,00.
Kopenhagen, 19. Dezember. (D. N. B.) London 22,40. New York 457,25, Berlin 183,35, Paris 21,45, Antwerpen 77,30. Zürich 105,15, Rom 24,35, Amsterdam 250,50, Stockholm 115,65, Oslo 112,70, Helsingfors 9,97, Prag 16,20, Wien —,—
Warschau 86,55.
Stockholm, 19. Dezember. (D. N. B.) London 19,40. Berlin 160,00, Paris 18,50, Brüssel 67,50, Schweiz. Plätze 91,50, Amsterdam 216,75, Kopenhagen 86,85, Oslo 97,60,. Washington
396,00, Helsingfors 8,60, Rom 21,00, Prag 14,25, Wien 75,00,
Warschau 75,25.
Oslo, 19. Dezember. (D. N. B.) London 19,90, Berlin 164,10, Paris 19,15, New York 407,00, Amsterdam 223,00, Zürich 94,00, Helsingfors 8,90, Antwerpen 69,25, Stockholm 102,85, Kopen⸗ haen 89,25, Rom 22,00, Prag 14,60, Wien 77,25, Warschau
/75.
Moskau, 12/13. Dezember. (D. N. B.) 1 Dollar 5,046,
1 engl. Pfund 24,74, 100 Reichsmark 202,79. 8
London, 19. Dezember (D. N. B.) Silber Barren prompt 21 %, Silber fein prompt 231 ⁄16, Silber auf Lieferung Barren 215 Silbe auf Lieferung fein 23,00, Gold —
Wertpapiere.
„Frankfurt a. M., 19. Dezember. (D. N. B.) 5 % Mexik. äußere Gold 8,00, 4 ½ % Irregation —,—, 5 % Tamaul. S. 1 abg. —,—, 5 % Tehuantepec abg. —,—, Aschaffenburger Buntpapier 71,25 Buderus 119,00, Cement Heidelberg —,—, Dtsch. Gold u. Silber 263,00, Dtsch. Linoleum 162 ⅜, Eßlinger Masch. —,—, Felten u. Guill. 137,50, Ph. Holzmann 133,00, Gebr. Junghans —,—, Lahmeyer 134,25. Mainkraftwerke —,—, Rütgerswerke —,—. Voigt u. Häffner —,—, Westeregeln 130,50, Zellstoff Wald⸗
hof 159 ⅞. Hamburg, 19. Dezember. (D. N. B.) [Schlußkurse.] Dresdner Vereinsbank 124,00 Lübeck⸗Büchen —,—, Hamburg⸗
Bank 105,25 G., Amerika Paketf. 15,25, Hamburg⸗Südamerika 39,25, Nordd. Lloyd