Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 29., Derember 1936. S. 2
d) Wirtschaftsgruppe öffentlich⸗rechtliche Kreditanstalten (Ver⸗ Geand deutscher öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten e. B.), e) Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen⸗ und Giroverband), †) Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften, g) Fachgruppe gewerbliche Kreditgenossenschaften Genossenschaftsverband), h) Fachgruppe ländliche Kreditgenossenschaften (Reichsverband der deutschen öö“ Genossenschaften — Raiff⸗ eisen — e. V.), i) Wirtschaftsgruppe Kreditunternehmangen verschiedener Art. Setimmberechtigt sind mit je einer Stimme die unter b bis e und unter g bis i aufgeführten Mitglieder.
(2) Der Zentrale Kreditausschuß ist berechtigt, sofern er ein⸗ stimmig beschließt, Aenderungen des vorliegenden Vertrages sowie der in §§ 1, 2 und 4 vorgesehenen Abkommen zur Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse vorzunehmen.
(3) Dem Zentralen Kreditausschuß können in den genannten Abkommen weitere Befugnisse übertragen werden.
(4) Der Zentrale Kreditausschuß wird vom Reichskommissar für das Kreditwesen einberufen. Der Reichskommissar für das Kreditwesen führt in den Verhandlungen den Vorsitz.
(5) Der Zentrale Kreditausschuß faßt seine Beschlüsse ein⸗ stimmig. In Fällen von geringerer Bedeutung genügt schriftliche Abstimmung. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande und ist eine Entscheidung erforderlich, so legt der Zentrale Kredit⸗ ausschuß dem Reichskommissar für das Kreditwesen die Frage zur Entscheidung vor.
66) Ergeben sich Zweifelsfragen über die Auslegung der Be⸗ timmungen dieses Vertrages und der erwähnten Abkommen, so entscheidet der Reichskommissar für das Kreditwesen hierüber bindend. Der Reichskommissar für das Kreditwesen ist berechtigt, im Rahmen der vorerwähnten Abkommen nach Anhörung der Mitglieder des Zentralen Kreditausschusses Richtlinien zu erlassen.
Sdieser Vertrag, die in den §§ 1, 2 und 4 erwähnten Ab⸗
kommen und die vom Zentralen Kreditausschuß gefaßten Beschlüsse grundsätzlicher Art sind dem Reichskommissar für das Kreditwesen vorzulegen; sie bedürfen, um wirksam zu werden, seiner in § 38 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 — RSBl. I S. 1203 — vorgesehenen Zustimmung.
§ 7 (1) Dieser Vertrag ist bis zum 31. 12. 1937 wirksam und ver⸗ längert sich dann um jeweils 6 Monate, wenn er nicht zuͤvor von einem der unterzeichneten Vertragschließenden mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt worden ist.
(2) Kommt der Zentrale Kreditausschuß einem Antrage eines Vertragschließenden auf Aenderung des vorliegenden Vertrages nicht nach (§ 5 Abs. 2 und 5 des Vertrages) und liegen Umstände vor, die die Aufrechterhaltung der Bindungen für den Antrag⸗ steller nicht mehr tragbar erscheinen lassen, so kann dieser binnen einer Woche nach Ablehnung seines Antrages im Zentralen Kreditausschuß den Vertrag zu einem früheren als den im Ab⸗ satz 1 bezeichneten Zeitpunkt mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.
(3) Kündigen Vertragsteilnehmer unter Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Frist oder auf Grund des Absatzes 2, so ind die übrigen Vertragsteilnehmer berechtigt, sich binnen einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe durch den Zentralen Kreditausschuß der Kündigung anzuschließen.
(4) Widerruft der Reichskommissar für das Kreditwesen die Allgemeinverbindlichkeit des Vertrages, so gilt der Vertrag als mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
(5) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 oder des ber
(Deutscher
rufs kann der Reichskommissar für das Kreditwesen bestimm. welche Vorschriften des Vertrages bis zum Zustandekommen etnes
neuen Abkommens — äußerstenfalls jedoch bis zu 3 Monot⸗ weiter gelten.
(6) Tritt dieser Vertrag außer Kraft, so verlieren damit auch die in den §§ 1, 2, 4 genannten Abkommen ihre birksamk it
§ 8 18 8
Die in diesem Vertrage und den auf Grund dieses Vertrages abgeschlossenen Abkommen vorgesehenen Bindungen sind vom 1. Januar 1937 an wirksam. Am gleichen Tage treten der Mantel⸗ vertrag und die auf dessen Grundlage geschlossenen Zinsabkommen in der Fassung vom 9. Januar 1932 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 8 vom 11. Januar 1932) sowie die materiellen Bestimmungen des Wettbewerbsabkommens vom Mai 1928/Dezember 1930 außer Kraft. Ebenfalls verlieren sämtliche seit dem 9. Januar 1932 gefaßten Beschlüsse des früheren Zentralen Kreditausschusses ihre Wirksamkeit. . 8
Berlin, den 22. Dezember 1936.
Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe — Centralverband des Deutschen Bank⸗ und Bankiergewerbes —
Wirtschaftsgruppe Oeffentliche Banken mit Sonderaufgaben.
Wirtschaftsgruppe Oeffentlich⸗rechtliche Kreditanstalten (Ver⸗ band deutscher öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten e. V.).
Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen⸗ und Giroverband).
Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften.
Fachgruppe gewerbliche Kreditgenossenschaften (Deutscher Genossenschaftsverband).
Fachgruppe ländliche Kreditgenossenschaften
(Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften — Raiffeisen — e. V.).
Wirtschaftsgruppe Kreditunternehmungen verschiedener Art.
.““ Abkommen 116“ ber die Festsetzung von Höchstzinssätzen für hereingenommene Gelder (Habenzinsabkommen).
(1) Der Zentrale Kreditausschuß setzt Höchstzinssätze für her⸗ eingenommene Gelder fest und legt sie dem Reichskommissar für das Kreditwesen vor, um dessen W“ zu erlangen (vgl. § 6 des Mantelvertrages). Die festgesetzten Höchstzinssätze sind jeweils im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger zu veröffentlichen.
(2) Barauslagen (z. B. Postgebühren, Auskunftsspesen, Ur⸗ kundensteuer; nicht Aufwendungen für Formulare), die Kredit⸗ institute anläßlich der Kontoführung oder auf Grund sonstiger Leistungen für ihre Kunden machen und nicht in Rechnung stellen, sind im Sinne dieses Abkommens als Zinszahlungen anzusehen.
(3) Hereingenommene Gelder werden unterschieden nach
täglich fälligen Geldern (§ 2), Kündigungsgeldern (§ 3), festen Geldern (§§ 4, 5), Spareinlagen (§ 6).
(4) Hereingenommene Gelder unterliegen auch denn den Be⸗ stimmungen des Habenzinsabkommens, wenn sie mit mehrjähriger Kündigungsfrist oder Laufzeit hereingenommen werden. Dies gilt nicht für Gelder, die von Grundkreditanstalten oder anderen
“
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nannten Papiere an Nichtbankierkunden zu
—
8
Emissionsbanken auf Grund satzunsrechtinzer Ermächtigung gegen Schuldschein oder Teilschuldve eeg mit einer Kündi⸗ gungsfrist oder Laufzeit von min sens Jahren zwecks Ge⸗ währung langfristiger Darlehen aneehen werden. Der Reichs⸗ kommissar für das Kreditwesen kann auf Antrag für Gelder mit einer Kündigungsfrist von mindetens Jahren weitere Aus nahmen zulassen. § 2
(1) Täglich fällige Gelder imr Sinne dieses Abkommens sind Gelder des Zahlungsverkehr, ur die eine Kündigungsfrist oder eine feste Laufzeit nicht vereinbarr ist.
(2) Als täglich fällige Welder sind auch Gelder anzusehen, für die eine Kündigungsfrist von weniger als einem Monat oder eine Laufzeit von weniger als 30 Zinstagen vereinbart worden ist.
(3) Der Zinssatz für täglich fällige Gelder soll niedriger als der für Spareinlagen, Kündigungs⸗ und feste Gelder festgesetzte
sein.
(4) Der Zinssatz für täglich fällige Gelder in provisions⸗ pflichtiger Rechnung darf bis zu ½ % p. a. über dem Zinssatz für täglich fällige Gelder in provisionsfreier Rechnung festge⸗ setzt werden.
(5) Als provisionspflichtige Rechnungen sind nur solche an⸗ fusehen, auf denen eine Provision von mindestens 1 % ° vom
msatz beim Abschluß der laufenden Rechnung von deren größerer Seite abzüglich des Saldovortrages und derjenigen Be⸗ träge, für welche sofort mindestens 1 % Gebühr belastet worden ist, berechnet wird. Der Habensaldovortrag auf der größeren Seite des Kontos ist jedoch als provisionspflichtig zu behandeln, wenn der Umsatz auf dieser “ Seite des Kontos im Halbjahr weniger als das zweieinhalbfache des Habensaldovor⸗ trages beträgt. 9 3
(1) Als Kündigungsgelder im Sinne dieses Abkommens sind alle Gelder anzusehen, für die ausdrücklich eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat vereinbart worden ist. 8
(2) Wird vor Ablauf einer Kündigungsfrist eine neue längere Kündigungsfrist vereinbart, so darf die neue Kündigungsfrist und die dieser entsprechende Verzinsung erst nach Ablauf der alten Kündigungsfrist in Kraft treten. Der neuen Verzinsung darf der Zinssatz zu Grunde gelegt werden, der zur Zeit der Ver⸗ einbarung der Fristenänderung für Kündigungsgelder mit der neuen Frist zulässig ist.
§ 4
(1) Als feste Gelder im Sinne dieses Abkommens sind Gelder anzusehen, die für einen Zeitraum von mindesten 30 Zinstagen hereingenommen und an einem vorher bestimmten Tage fällig werden. Sofern der Betrag im einzelnen Falle nicht mindestens 15 000,— RM ausmacht, sind der Verzinsung nicht die für feste Gelder, sondern die für Kündigungsgelder mit den entsprechenden Fristen festgesetzten Zinssätze zugrundezulegen
(2) Werden Gelder der im Absatz 1 bezeichneten Art während der Dauer einer Laufzeit auf einen bestimmten weiteren Zeit⸗ raum hereingenommen, so dürfen diese Gelder für den Zeitraum der weiteren Festlegung höchstens mit dem Satz verzinst werden, der auf Grund der neuen, vom Fälligkeitstage ab gerechneten Laufzeit zulässig ist. Hierbei darf derjenige Satz zugrunde gelegt werden, der zur Zeit der neuen Vereinbarung für feste Gelder mit der zusätzlichen Laufzeit Geltung hat.
(3) Der Verkauf von Privatdiskonten, eigenen Akzepten, bank⸗ girierten Wechseln, diskontierbaren Reichsschatzwechseln, unver⸗ zinslichen Schatzanweisungen des Reichs und der Länder und anderen unverzinslichen kurzfristigen Wertpapieren gleicher Art an Nichtbankierkunden ist, soweit diese Papiere eine Laufzeit von weniger als 30 Zinstagen haben. nicht zulässig.
krrierte tagen haben, dürfen 8 an Nichtkankierkunden zu keinem für den Käufer günstigeren Satz als 1 % unter dem jeweiligen Privat⸗ diskontsatz (mittlerer Privatdiskontsatz) abgegeben werden.
(2) Soweit unverzinsliche Schatzanweisungen des Reichs und der Länder und andere kurzfristige Wertpapiere gleicher Art eine Laufzeit von mindestens 30 bis höchstens 90 Zinstagen haben, dürfen sie in Nichtbankierkunden zu keinem für den Käufer günstigeren Satz als 1 ½ % unter dem jeweiligen Reichsbank⸗ diskontsatz abgegeben werden. .
(3) Soweit diskontierbare Reichsschatzwechsel eine Laufzeit von mindestens 30 bis höchstens 59 Zinstagen haben, dürfen sie an Nichtbankierkunden zu keinem für den Käufer günstigeren Satz als 1 % unter dem jeweiligen Privatdiskontsatz (mittleren Privatdiskontsatz) abgegeben werden; soweit sie eine Laufzeit von mindestens 60 bis höchstens 90 Zinstagen haben, dürfen sie an Nichtbankierkunden zu keinem für den Käufer günstigeren Satz als ¾¼ % unter dem jeweiligen Privatdiskontsatz (mittleren Privatdiskontsatz) abgegeben werden. .
(4) Im übrigen darf die Abgabe aller in § 4 Absatz 3 ge⸗
keinem für den
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Käufer günstigeren Satz erfolgen als
a) zu 1 % unter Reichsbankdiskontsatz, soweit die Papiere eine Laufzeit von mindestens 91 bis höchstens 179 Zinstagen haben,
b) zu ½ % unter Reichsbankdiskontsatz, soweit die Papiere eine Laufzeit von 180 bis höchstens 359 Zinstagen haben,
c) zu % unter Reichsbankdiskontsatz, soweit die Papiere eine Laufzeit von 360 Zinstagen und darüber haben.
§ 6
(1) Spareinlagen mit gesetzlicher und vereinbarter Kündi⸗ gungsfrist sind Einlagen auf Konten, die der Bestimmung des § 22 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 — RSBl. I S. 1203 — entsprechen. 1
(2) Wird bei Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue, längere Kündigungs⸗ frist vereinbart, so darf der zur Zeit dieser Vereinbarung für Spareinlagen mit der neuen Frist zulässige Zinssatz erst nach Ablauf der alten Kündigungsfrist gewährt werden.
(3) Eine Hinterlegung von Sparbüchern soll sich auf Aus⸗ nahmefälle beschränken. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Vorschriften über die Vorlage von Sparbüchern bei der Ab⸗ hebung zu umgehen. 87
Neufestgesetzte Zinssätze für Kündigungsgelder (§ 3) und Spareinlagen (§ 6) treten, wenn nach den Geschäftsbedingungen oder der bestehenden Uebung die Aenderung der Zinssätze unab⸗ hängig von der Kündigungsfrist ist, mit dem Inkrafttreten der Neufestsetzung durch den Zentralen Kreditausschuß in Kraft. Be⸗ steht eine Uebung nicht, oder kann nach den Geschäftsbedingungen der Zinssatz erst nach Ablauf der Kündigungsfrist geändert werden, so ist die Kündigung zwecks Aenderung des Zinssatzes unverzüglich auszusprechen, soweit die neuen Zinssätze unter den vereinbarten Zinssätzen liegen. vW“ 8
Es ist unzulässig, bei Entgegennahme von Kündigungsgeldern, festen Geldern oder Spareinlagen sich zu einer vorzeitigen Rück⸗ zahlung bereit zu erklären oder sich zu einer Bevorschussung in irgendeiner auch nur angedeuteten Form zu verpflichten.
§ 9 (1) Werden Gelder, die gemäß §§ 1 Abs. 4, 3, 4 oder 6 hereingenommen sind, ausnahmsweise vor dem aus der Kündi⸗ gung oder aus der vereinbarten Laufzeit sich ergebenden Fällig⸗
11“
visionen und Spesen berechnet werden.
keitstermin ganz oder teilweise zurückbezahlt, so ist der beeabe Betrag bis zum Fälligkeitstermin als Vorschuß
ndeln. (2) Für diese Vorschüsse muß mindestens ein Sollzinsf
rechnet werden, der den für das hereingenommene Geld 8* 6
zurüc zu be⸗
dem Vorschuß entsprechenden Teil des hereingenommenen Gedeg
vereinbarten Habenzinssatz um ein Viertel übersteigt.
(3) Jedoch braucht in Fällen, in denen infolge unvor gesehener Ereignisse außergewöhnlicher Geldbedarf beim Einihe eingetreten ist, auf den Vorschuß an Sollzinsen nicht mehr berh net zu werden, als insgesamt an Habenzinsen auf den entspraeh den hereingenommenen Betrag vergütet wird. Bei festem 6G sind hierbei, falls das laufende Geld aus einer Erneuerung bn rührt, nur diejenigen Zinsen als Grundlage zu nehmen, die 6 der letzten Erneuerung in Anrechnung gekommen sind 9 Kündigungsgeldern und Spareinlagen bleiben Habenzinsen’ an Betracht, die für einen vor der letzten Abrechnung liegenden raum angefallen sind. .
§ 10
.(1) Kreditgenossenschaften, Privatbankfirmen sahie kleine 1 mittlere Banken dürfen nach Maßgabe besonderer vom Reich kommissar für das Kreditwesen aufgestellter Grundsätze die in da §§ 2—4, 6 vorgesehenen Höchstzinssätze überschreiten. Der Reich; dcfenaiffar kann diese Grundsätze abändern, aufheben oder nen assen.
(2) Kreditinstitute, die keine Firma im Sinne des Handet rechts führen, dürfen den Voraus nicht in Anspruch nehmen (3) In allen sich aus dieser Vorschrift und den vom Reice kommissar für das Kreditwesen erlassenen Grundsätzen ergebende Zweifelsfragen entscheidet der Reichskommissar für das Kret wesen endgültig. b § 11
Der Zentrale Kreditausschuß ist berechtigt, für einzelne Vin schaftskammerbezirke oder Teile derselben Abweichungen von d Höchstzinssätzen nach unten festzusetzen. 8
Jedes im Zentralen Kreditausschuß vertretene Mitglied; berechtigt, eine Aenderung des Abkon s und der bestehende Höchstzinssätze zu beantragen.
§ 13
(1) Das Abkommen ist bis zum 31. Dezember 1937 wirkean und verlängert sich jeweils um 6 Monate, wenn es nicht zuvn mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.
(2) Kommt der Zentrale Kreditausschuß einem Antrage eime Mitglieds auf Aenderung des vorliegenden Abkommens nic nach und liegen Umstände vor, die die Aufrechterhaltung der Fö. dungen für den Antragsteller nicht mehr tragbar erscheinen lase so kann dieser binnen einer Woche nach Ablehnung seines †. trages im Zentralen Kreditausschuß das Abkommen zu einm früheren als dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt mit eim Frist von 4 Wochen kündigen.
(3) Wird das Abkommen zu einer anderen Frist als d Mantelvertrag gekündigt und nicht rechtzeitig durch ein neues A. kommen ersetzt, so läuft das bisherige Abkommen bis zum Ableak des Mantelvertrages weiter, es sei denn, daß der Reichskommisse für das Kreditwesen einem früheren Außerkrafttreten des N. kommens zustimmt.
(4) Widerruft der Reichskommissar für das Kreditwesen!
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Allgemeinverbindlichkeit des Abkommens, so gilt das Abkonm
als mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
(5) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 oder des Widen kann der Reichskommissar für das Kreditwesen bestimmen, welt Vorschriften bis zum Zustandekommen eines neuen Abkommenz äußerstenfalls jedoch bis zu 3 Monaten — weiter gelten.
(6) Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann aucht
Allgemeinverbindlichkeit einzelner Bestimmungen dieses Abim. mens widerrufen. Macht der Reichskommissar von dieser Befugs Gebrauch, so kann das Abkommen mit Frist von einem Moh ekündigt werden. Im Falle der Kündigung kann der Keih sommiscar für das Kreditwesen bestimmen, welche Vorschriften zum Zustandekommen eines neuen Abkommens — äußerstenseh jedoch bis zu 3 Monaten — weiter gelten. 8
Berlin, den 22. Dezember 1936. 8
Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe — Centralverka des Deutschen Bank⸗ und Bankiergewerbes —.
Wirtschaftsgruppe Oeffentliche Banken mit Sonderaufgelbe
Wirtschaftsgruppe Oeffentlich⸗rechtliche Kreditanstalten (L. band deutscher öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten e. Vh
Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen⸗ n S Giroverband).
Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften.
Fachgruppe gewerbliche Kreditgenossenschaften (Seutscher Genossenschaftsverband).
Fachgruppe ländliche böbe (Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften — Raiffeisen — e. V.).
Wirtschaftsgruppe Kreditunternehmungen verschiedener 7
ö6
Abkommen über die Berechnung der Zins⸗ und Provisionssätze bei Weitergabe von Geldern an Dritte. (Sollzinsabkommen
§ 1 (1) Bei der Weitergabe von Geldern an Dritte dürfen folgen Kosten berechnet werden: 8 Sollzinsen (§ 2), 8 Kreditprovision (5 2h) — an Stelle von Sollzinsen und Kreditprovision ein Nettozinssatz (§ 3), Ueberziehungsprovision (§ 4), Umsatzprovision (§ 5), Barauslagen. 1 (2) Neben den genannten Kosten dürfen leine anderen Es ist ferner ohne stimmung des Reichskommissars für das Kreditwesen unzulässe Weitergabe von Geldern davon abhängig zu machen, daß der nehmer Einlagen unterhält oder macht. Eine unzulässige gehung des Abkommens liegt auch dann vor, wenn der 89 geber aus der Bestellung von Sicherheiten, die er für runs gabe des Kredits verlangt, einen Gewinn zieht Gz. B. eine 7 — für den Abschluß von der zusammen wein Kreditkosten die Normalsätze des Sollzinsabkommens übersteigt, (3) Die Vereinbarung von Mindestbeträgen für die 1 satz 1 genannten Kosten ist nicht zulässig. Aufrundungen ¹ —,10 RM sind statthaft. Mindestsätze sind zulässig. pibh (4) Die festgesetzten Normalsätze gelten auch für das Nünc geschäft. Soweit die Reichsbank beim Diskontgeschäft 109 beträge anwendet, ist deren Belastung auch im Rahmen bstf kommens zulässig. hei (5) Für zusützliche Bankleistungen, die neben den Uin Kreditgewährung üblichen Grundleistungen oder gesonder geln⸗ trage oder im Interesse des Kunden erfolgen, kann 2 institut angemessene Gebühren berechnen. “
alsätze (§
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936.
In Kontoauszügen, Abrechnungen usw. muß die Höhe der en im einzelnen ersichtlich sein. Dabei sind die berechneten , und Provisionssätze im einzelnen ziffernmäßig und in Vom⸗
tzen anzugeben und etwaige soustige Kosten gesondert ühren. Uebersteigen die Kosten eines Kredits (Abs. 1 und 5)
heaenen Abrechnungszeitraum insgesamt nicht 10,— Ra, so ist
Ermittlung im Wege der Schätzung unter Zugrundelegung
bestehenden Normalsätze und der über die Höhe einzelner Kosten⸗
merlassenen Richtlinien zulässig. .
§ 2
1” Werden für an Dritte weitergegebene Gelder Sollzinsen
Kreditprovision getrennt berechnet, so gelten folgende Grund⸗
Der Zentrale Kreditausschuß setzt einen Normalsatz für den lins und für die Kreditprovision fest. Der Sollzins soll sich vn Reichsbankdiskontsatz anlehnen. Diese Anlehnung fällt fort, dadurch der Normalsatz für den Sollzins unter 5 % sinken he. Die Beschlüsse sind dem Reichskommissar für das Kredit⸗ en vorzulegen, um dessen Zustimmung zu erlangen (vergleiche
des Mantelvertrages). Die festgesetzten Normalsätze sind jeweils
Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu ffentlichen.
6) Die Zinsen dürfen nur für den tatsächlich in Anspruch ge⸗
menen Kredit erhoben werden. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2
2dieses Abkommens wird hierdurch nicht berührt.
„9) Es ist jedoch zulässig, sofern es sich um einen Kredit von destens 25 000,— RM handelt, den zugesagten Kreditbetrag
einem Sonderkonto zu belasten, das keine weiteren Umsätze weiseen darf außer den zur Abdeckung des Kredits be⸗ imten und von dem Kreditnehmer als solche besonders kenntlich
hten Beträgen. Die Belastung auf Sonderkonto und Ueber⸗ zung auf laufende Rechnung darf jedoch nicht schon für den der Kreditzusage erfolgen, sondern erst mit dem Tage der ditanspruchnahme, und zwar jeweils in Höhe des bean⸗ cchten Betrages. Erfolgt eine zur vorzeitigen Abdeckung des ditbetrages oder eines Teiles des Kreditbetrages bestimmte als solche kenntlich gemachte Anschaffung, so ist diese dem nderkonto gutzuschreiben und der zugesagte Kredit erlischt in sorechender Höhe. Eingänge, zu deren Wiederinanspruchnahme
Kunde berechtigt sein soll, dürfen nur in laufender Rechnung geschrieben werden. Bei der Grenze von 25 000,— RM gemäß 61 dieses Absatzes ist von dem ursprünglich zugesagten Kredit⸗ rag auszugehen.
6) Die Kreditprovision kann entweder für den fest zugesagten dit im voraus oder bei stillschweigend gewährtem Kredit vom sstsollsaldo berechnet werden. Im letzteren Falle darf kein verer Betrag belastet werden, als sich bei Berechnung einer erzichungsprovision ergeben würde. Eine Berechnung der ditprovision im voraus darf nur stattfinden, wenn dies ver⸗ bart ist. Eine Vereinbarung in diesem Sinne gilt im Rahmen ses Abkommens auch dann als zustande gekommen, wenn die Beginn der Abrechnungsperiode erteilte Belastungsaufgabe des dditinstiiuts über die Kreditprovision unwidersprochen bleibt.
§ 3 „An Stelle der getrennten Berechnung nach Sollzins und ditprovision kann von solchen Instituten, die Einlagen an⸗ hmen, ein Nettozinssatz angewandt werden. Die Höhe des ttozinssatzes ergibt sich aus dem gewogenen Durchschnitt der zsätze für hereingenommene Gelder, für Bankeinlagen, Nostro⸗ pflictungen sowie der Diskontsätze für weitergegebene Wechsel glüglich einer Spanne, für die der Zentrale Kreditausschuß einen rmalsatz festsetzt. Der Zentrale Kreditausschuß kann den rmalsatz für einzelne Wirtschaftskammerbezirke oder Teile der⸗ en abweichend voneinander festsetzen. Der Beschluß des Zen⸗ len Kreditausschusses ist dem Reichskommissar für das Kredit⸗ een vorzulegen, um dessen Zustimmung zu erlangen (vergleiche
Bdes Mankelvertrages). Der festgeset⸗ Normalsatz ist jeweils Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu büffentlichen.
§ 4
(1) Nimmt ein Schuldner bei einem Kreditinstitut ohne Ver⸗ barung oder über den vereinbarten Kxredit oder über den ver⸗ vbarten Termin hinaus einen Kredit in Anspruch, so ist das ditinstitut berechtigt, in diesem Falle eine Ueberziehungs⸗ rvison zu berechnen. Vorschüsse, die aus gekündigten Krediten rühren sowie sogenannte Abwicklungskredite gelten, sofern sie Virtschafts⸗, nicht zu Spekulationszwecken gegeben worden d, nicht als Kontoüberziehungen.
2) Die Ueberziehungsprovision darf nur vom überzogenen trage erhoben werden.
g) Bei getrennter Berechnung nach Sollzins und Kredit⸗ wision darf vom überzogenen Betrag neben der Ueberziehungs⸗ pvisioen nicht noch außerdem Kreditprovision berechnet werden. 6) Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann nach An⸗ tung des Zentralen Kreditausschusses über die Erhebung und Be⸗
ung der Ueberziehungsprovision Richtlinien erlassen.
§ 5
(1) Die Umsatzprovision stellt ein Entgelt für die mit der ntenführung verbundenen Grundleistungen sowie die Zurver⸗ bungstellung der Bankeinrichtungen dar.
„) Bei ihrer Berechnung ist vont tatsächlichen Umsatz ohne adovortrag auszugehen. Steht indessen der Umsatz in keinem rchältnis zum beanspruchten Kredit oder fehlt er gänzlich, so kann Umsatzprovision bei debitorisch geführten Konten vom Höchst⸗ saldo innerhalb einer Rechnungsperiode berechnet werden.
Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann nach An⸗ des Zentralen Kreditausschusses über die Erhebung und ung der Umsatzprovision Richtlinien erlassen.
§ 6 Kreditinstitute, die gemäß § 10 des Habenzinsabkommens die für neingenommene Gelder vorgesehenen Höchstzinssätze überschreiten irsen, können bei getrennter Berechnung der Kreditkosten nach elins und Kreditprovision den Normalsatz für Sollzinsen um den —n ihnen gewährten Zinsvoraus erhöhen.
§ 7 „01) Die Normalsätze (§§ 2, 3) begrenzen den Spielraum für die ercchnung der Zinsen und der Kreditprovision nach oben. Ueber⸗ meitungen der Normalsätze sind nur in besonders begründeten allen zulässig. Ob ein solcher Fall vorliegt, entscheidet der Reichs⸗ mmissar für das Kreditwesen endgültig. „0) Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann für be⸗ smmte Arten von Kreditgeschäften Abweichungen von den Normal⸗ tien allgemein zulassen.
§ 8
Jedes im Zentralen Kreditausschuß vertretene Mitglied ist be⸗ ligt, eine Aenderung des Abkommens und der bestehenden Nor⸗ 8§ 2, 3) zu beantragen.
3 8 „b
hnd 0 Das Abkommen ist bis zum 31. Dezember 1937 wirksam iner Mängert sich jeweils um 6 Monate, wenn es nicht zuvor mit Frist von 3 Monaten gekündigt wird. digcedeommt der Zentrale Kreditausschuß einem Antrage eines 1bg auf Aenderung des vorliegenden Abkommens nicht nach ir negen Umstände vor, die die Aufrechterhaltung der Bindungen eren Antragsteller nicht mehr tragbar erscheinen lassen, so kann verdinnen einer Woche nach Ablehnung seines Antrages im Zen⸗ Kreditausschuß das Abkommen zu einem früheren als dem 9 1 bezeichneten Zeitpunkt mit einer Frist von 4 Wochen 3 b““ C1“ 1 89
p Ab
8
(3) Wird das Abkommen zu einer anderen Frist als der des Mantelvertrages gekündigt und nicht rechtzeitig Füh. ein neues Abkommen ersetzt, so läuft das bisherige Abkommen bis zum Ab⸗ 8 weiter, es sei denn, daß der Reichs⸗
ar für das Kreditwesen eine ü f 28 lenneng zchene sen einem früheren Außerkrafttreten des
Widerruft der Reichskommissar für das Kreditw Allgemeinverbindlichkeit des Sen ne scg sh gilt das Fenenesen 88 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
(5) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 oder des Widerrufs kann der Reichskommissar für das Kreditwesen bestimmen, welche Vorschriften bis zum Zustandekommen eines neuen Abkommens — äußerstenfalls jedoch bis zu drei Monaten — weiter gelten.
(6) Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann auch die
Allgemeinverbindlichkeit einzelner Bestimmungen dieses Abkommens
widerrufen. Macht der Reichskommissar von diefer Befugnis Ge⸗ brauch, so kann das Abkommen mit Frist von einem Monat gekün⸗ digt werden. Im Falle der Kündigung kann der Reichskommissar 8 Kreditwesen bestimmen, welche Vorschriften bis zum Zu⸗ andekommen eines neuen Abkommens — äußerstenfalls jedoch bis zu 3 Monaten — weiter gelten. ““
Berlin, den 22. Dezember 1936.
Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe — Centralverband des Deutschen Bank⸗ und Bankiergewerbes —.
Wirtschaftsgruppe Oeffentliche Banken mit Sonderaufgaben.
Wirtschaftsgruppe Oeffentlich⸗rechtliche Kreditanstalten (Ver⸗ band deutscher öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten e. V.).
Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen⸗ und
Giroverband). Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften.
Fachgruppe gewerbliche Kreditgenossenschaften (Deutscher Genossenschaftsverband).
Fachgruppe ländliche Ferdi genassensche ten (Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen
Genossenschaften — Raiffeisen — e. V.) Wirtschaftsgruppe Kreditunternehmungen verschiedener Art.
Wettbewerbsabkommen. “
§ 1 Zwischen den eöö“ besteht Einigkeit darüber, daß mit der geschäftlichen Werbung niemals eine Herabsetzung anderer Kreditinstitute verbunden sein darf. Die Vertrag⸗ schließenden stellen dabei ausdrücklich fest, daß jeder unlautere Wettbewerb auch nach diesem Abkommen unzulässig ist.
§ 2 Es ist nicht zulässig, die Sicherheit des eigenen Instituts unter vergleichender Gegenüberstellung mit anderen Kredit⸗ instituten in einer Weise hervorzuheben, die geeignet ist, beim Publikum den Eindruck geringerer Sicherheit anderer Kredit⸗ institute hervorzurufen. Eine vergleichende Gegenüberstellung kann auch bei nicht ausdrücklicher Nennung anderer Kredit⸗ institute vorliegen. b 8
Jede aufdringliche und jede der Ber fsauffassung des Kredit⸗ gewerbes nicht entsprechende Werbene ist den Kreditinstituten nicht gestattet.⸗„Als eine Werbur ⸗ Art gilt insbesondere jede an einen unbestimmten Per, gerichtete Bekannt⸗ machung über die für Einlagen jebd Ur vergüteten Zinssätze mit Ausnahme von Aushängen, d. m. nern des eigenen Geschäftslokals in einer von außen nicac uen Weise Unzulässig ist es auch, mit kostenlosen In eines Kredit⸗ instituts Werbung zu treiben. Schließlige uch unstatthaft, die Tatsache der Gewährung des Zin aus zur Werbung zu benutzen.
(1) Die Vertragschließenden sehen jede Einflußnahme von Be⸗ hörden oder Körperschaften und Einrichtungen, die öffentliche Auf⸗ aben erfüllen, auf die Errichtung von Konten oder die Eingehung senstlgs Geschäftsverbindungen mit bestimmten Kreditinstituten oder bestimmten Gruppen von Kreditinstituten als unzulässig an.
(2) Dementsprechend lehnen sie auch jede einseitige Verquickung der Werbung von Kreditinstituten mit der Tätigkeit oder mit Ver⸗ lautbarungen von Behörden oder Körperschaften und Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, ab.
(3) Kreditinstitute oder Gruppen von Kreditinstituten, die öffent⸗ liche Aufgaben erfüllen, gehören nicht zu den öffentlichen Körper⸗ schaften oder Einrichtungen im Sinne dieser Bestimmung.
§ 5 (1) Als Werbung im Sinne dieses Abkommens ist es auch anzu⸗ sehen, wenn Presseorgane veranlaßt werden, Aeußerungen in den redaktionellen Teil ihres Blattes aufzunehmen. (2) Eine Werbung der Kreditinstitute liegt ferner auch dann vor, wenn von den beteiligten Gruppen oder von deren Pressestellen Mitteilungen in die Presse gebracht werden.
§ 6
Unter den Vertragschließenden besteht Einverständnis darüber, daß die Ausübung eines Druckes auf Hypothekenschuldner, auch ihre bankmäßigen Geschäfte durch das hypothekengebende Kreditinstitut ausüben zu lassen, unzulässig ist; auch darf die Gewährung einer Hypothek an ein Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft nicht von dem Austritt des Darlehnsnehmers aus dieser Genossenschaft abhängig gemacht werden. Unter Hypotheken im vorstehenden Sinne sind jedoch nur feste Hypotheken zu verstehen, nicht auch Sicherungs⸗ hypotheken, die für einen Bankkredit bestellt werden.
§ 7 (1) Die Vertragschließenden sind sich über die Unzulässigkeit eines Mißbrauchs des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu Zwecken des Kundenfangs einig. Ueberweisungen müssen entsprechend dem Willen des Auftraggebers ausgeführt werden. Insbesondere wird folgendes vereinbart:
a) Es bedeutet einen schweren Verstoß gegen die gute Standes⸗ itte im Bankgewerbe und im Sparkassenwesen und gegen bae mit der Teilnahme an der Durchführung des bargeld⸗ losen Zahlungsverkehrs verbundenen Pflichten, wenn ein Kreditinstitut einen ihm erteilten Auftrag zur Ueberweisung eines Geldbetrages an das Konto des Zahlungsempfängers bei einem anderen Kreditinstitut benutzt, um den Begünstig⸗ ten zu veranlassen, sich diesen Betrag auf einem bei dem
beauftragten Kreditinstitut zu errichtenden Konto gut⸗ schreiben zu lassen.
b) Es ist auch unzulässig, wenn ein Kreditinstitut sich aus Enlaß eines Auftrages des gedachten Inhalts mit dem Begünstigten in Verbindung setzt, um dessen Zustimmung dazu zu erlangen, daß die Gutschrift statt auf dem im Auf⸗ trage genannten Konto des Begünstigten bei einem anderen Kreditinstitut auf einem Konto vorgenommen wird, welches
vpoon dem beauftragten Kreditinstitut für den Begünstigten SHereits geführt wird.
e) Die Grundsätze unter a) und b) finden entsprechende An⸗ wendung auf den Fall, daß ein Kreditinstitut sich in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in seinen besonderen Geschäftsbedingungen für d verkehr das Recht vor⸗
behält, mit Aufträgen der hier in Rede stehenden Art in der unter a) oder 9g bezeichneten Weise zu verfahren.
d) Die Vertragschließenden betrachten es ferner als unzulässig, wenn ein Kreditinstitut durch vertraglichen Zwang oder sonstigen Druck auf seine Kunden dahin einwirkt, daß sie von Ueberweisungsaufträgen an das Konto des Begünstigten bei einem anderen Kreditinstitut absehen.
e) Es ist nicht statthaft, daß ein Kreditinstitut aus Anlaß eines ihm erteilten Ueberweisungsauftrages für den Begünstigten ohne dessen vorherigen Antrag ein Konto eröffnet und den zu überweisenden Betrag diesem Konto gutschreibt.
1) Es ist ferner auch, abgesehen von den Fällen unter a) und b), nicht statthaft, daß ein Kreditinstitut die Ausführung eines Ueberweisungsauftrages durch Verhandlungen mit dem Be⸗ günstigten über die Errichtung eines Kontos bei dem beauf⸗ tragten Kreditinstitut verzögert. Unzulässig ist auch eine Mitteilung des beauftragten Kreditinstituts an den Be⸗ günstigten über den Eingang oder über die Ausführung eines Neberweisungsauftrages.
g) Es ist auch unzulässig, einen Ueberweisungsauftrag zur Kundenwerbung zu benutzen, wenn aus dem Auftrag zwar nicht hervorgeht, daß der Ueberweisungsempfänger Kunde eines anderen Kreditinstituts ist, dies aber dem beauftragten Kreditinstitut bekannt ist.
h) Macht ein Kreditinstitut von der Ermächtigung des Auf
traggebers Gebrauch, die Ueberweisung auf ein anderes als
das angegebene Konto des Begünstigten durchzuführen, so gelten für das Kreditinstitut, an das der Ueberweisungs⸗
18 gelangt, ebenfalls die Grundsätze zu a), c), e), f)
und g).
(2) Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß die vorstehenden Grundsätze entsprechende Anwendung auch dann sollen, wenn das Konto des Begünstigten, an welches nach
em ausdrücklichen Auftrage des Auftraggebers die Ueberweisung
erfolgen soll, nicht bei einem Mitglied einer der beteiligten
Gruppen geführt wird, es sich vielmehr um ein Postscheckkonto oder
ein Reichsbankgirokonto oder ein Konto bei einem noch keiner der
Gruppen angeschlossenen Kreditinstitute handelt.
§ 8
Die Vertragschließenden betrachten es angesichts der durch das geltende Bankgesetz gesicherten Stabilität der deutschen Währung als unzulässig, wenn Mitglieder ihrer Organisation sogenannte wertbeständige Konten in Reichsmark, jedoch auf Feingoldbasis oder auf Basis einer ausländischen Währung unterhalten oder für Einlagen entsprechende Zusagen machen.
§ 9 Unbeschadet ihrer auch weiterhin auf volle Wiederherstellung des Bank⸗ und Sparkassengeheimnisses gerichteten Bestrebungen halten die Vertragschließenden ihre Mitglieder gleichwohl auch unter Gesichtspunkten des loyalen Wettbewerbs für verpflichtet, den zur Zeit geltenden, abweichenden Vorschriften der Reichs⸗ abgabenordnung und anderer Reichsgesetze in vollem Umfange nachzukommen, namentlich auch die Vorschrift des § 163 der Reichs⸗ abgabenordnung, betreffend Legitimationsprüfung vor Errichtung neuer Sparkonten oder sonstiger Konten, in der gesetzlich vorge⸗ Weise zu erfüllen. Sie halten demgemäß auch jede Art er Werbung für unzulässig, welche bestimmt oder geeignet ist, bei der Kundschaft oder im Publikum den Eindruck zu erwecken, als ob das betreffende Kreditinstitut es mit der Befolgung dieser Be⸗ stimmungen weniger genau nähme als andere Mitbewerber. § 10 Die Vertragschließenden sind sich darin einig, daß auch der
Inhalt von Geschäftsbedingungen nicht gegen die vorstehenden Frundsätze eines einwandfreien Wettbewerbs verstoßen darf.
§ 11
Es besteht ferner Uebereinstimmung, daß auch die Vertrag⸗
schließenden selbst bei ihrer eigenen Werbung sich an die Grundsätze dieses Abkommens halten müssen.
§ 12
Jedes im Zentralen Kreditausschuß vertretene Mitglied ist be⸗
rechtigt, eine Aenderung dieses Abkommens zu beantragen. 3 § 13
(1) Das Abkommen ist bis zum 31. Dezember 1937 wirksam und verlängert sich jeweils um 6 Monate, wenn es nicht zuvor mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.
(2) Kommt der Zentrale Kreditausschuß einem Antrage eines Mitglieds auf Aenderung des vorliegenden Abkommens nicht nach und liegen Umstände vor, die die Aufrechterhaltung der Bindungen 858 den Antragsteller nicht mehr tragbar erscheinen lassen, so kann
ieser binnen einer Woche nach Ablehnung seines Antrages im Zentralen Kreditausschuß das Abkommen zu einem früheren als dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.
(3) Wird das Abkommen zu einer anderen Frist als der des Mantelvertrages gekündigt und nicht rechtzeitig durch ein neues Abkommen ersetzt, so läuft das bisherige Abkommen bis zum Ab⸗ lauf des Mantelvertrages weiter, es sei denn, daß der Reichskom⸗ missar für das Kreditwesen einem früheren Außerkrafttreten des Abkommens zustimmt.
(4) Widerruft der Reichskommissar für das Kreditwesen die Allgemeinverbindlichkeit des Abkommens, so gilt das Abkommen als mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
(5) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 oder des Wider⸗ rufs kann der Reichskommissar für das Kreditwesen bestimmen, welche Vorschriften bis fei Zustandekommen eines neuen Ab⸗ S — äußerstenfalls jedoch bis zu 3 Monaten — weiter
elten.
8 (6) Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann auch die Allgemeinverbindlichkeit einzelner Bestimmungen dieses Ab⸗ kommens widerrufen. Macht der Reichskommissar von dieser Be⸗ fugnis Gebrauch, so kann das Abkommen mit Frist von einem Monat gekündigt werden. Im Falle der Kündigung kann der Reichskommissar für das Kreditwesen bestimmen, welche Vor⸗ schriften bis zum Zustandekommen eines neuen Abkommens — äußerstenfalls jedoch bis zu 3 Monaten — weiter gelten.
Berlin, den 22. Dezember 1936. 8
Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe — Centralverband des Deutschen Bank⸗ und Bankiergewerbes —.
Wirtschaftsgruppe Oeffentliche Banken mit Sonderaufgaben.
Wirtschaftsgruppe Oeffentlich⸗rechtliche Kreditanstalten (Ver⸗ band deutscher öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten e. V.).
Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen⸗ und Giroverband).
Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften.
Fachgruppe gewerbliche Kreditgenossenschaften (Deutscher Genossenschaftsverband).
Fachgruppe ländliche Kreditgenossenschaften (Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften — Raiffeisen — e. V.). 1
Wirtschaftsgruppe Kreditunternehmungen verschiedener Art.
Berlin, den 22. Dezember 1936.
8 Die von den Spitzenverbänden der Kreditinstitute, Wirt⸗ schaftsgruppen der Kred tinstitute id ar s den Spitzenver⸗
1“