1936 / 301 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Dec 1936 18:00:01 GMT) scan diff

111“ Reichs⸗ und Staatsa

Nr. 30

111““ 1 vo

zeiger

die Schleppleistungen den Bestimmungen dieses Abkommens zu entziehen, etwa außerhalb der Grenzen des dem Abkommen unter⸗ liegenden Verkehrs, jedoch in der Nähe der Grenzen angesetzt wird. §§ 3, 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.

IIII. Abschnitt: Verfahren. Zur Durchführung und Üüberwachung dieser Bestimmungen wird eine von der Reedereien⸗Vereinigung und den Schiffer⸗ Betriebsverbänden als Vertreterin der Kleinschiffahrt gleichmäßig besetzte Ausgleichsstelle in Berlin errichtet. § 9.

Die einzelnen Mitglieder der Reedereien⸗Vereinigung melden der Ausgleichsstelle täglich, welche Gütermengen sie abgesandt haben und wieviel davon in Fahrzeugen der Kleinschiffahrt ver⸗ laden worden ist.

Die Schiffer⸗Betriebsverbände erstatten für die ihnen unter⸗ stellten Meldestellen entsprechende Meldungen. Hierbei ist anzu⸗ geben, welche Raummengen durch Abruf von den einzelnen Mit⸗ gliedern der Reedereien⸗Vereinigung und welche Raummengen durch sonstige Güter beladen worden sind. 1

Die Mitglieder der Reedereien⸗Vereinigung melden ferner, in welchem Umfange sie gemäß § 7 eigene Güter in fremden Fahr⸗ zeugen geschleppt haben. 1

Die Ausgleichsstelle stellt diese Meldungen zusammen und teilt das Ergebnis dem Vorsitzenden und den einzelnen Mitgliedern der Reedereien⸗Vereinigung und den a der Schiffer⸗Be⸗ triebsverbände mit. Für die aus dem ½ ehdenicker Gebiet aus⸗ gehenden Steinverfrachtungen sind diese Meldungen besonders zu erstatten. 8

Am Schlusse jeder Woche stellt die Ausgleichsstelle unter Be⸗ rücksichtigung ves Endergebnisses der Vorwoche fest, ob die Be⸗ schäftigung des Schiffsraums der E11““ und der Kleinschiffahrt dem im 8 1 festgesetzten Verteilungsma stab ent⸗ sprochen hat oder in welchem Umfang von ihm abgewichen ist. Stellt sich dabei heraus, daß die Kleinschiffahrt ihren nteil über⸗ schritten hat, so erhöht sich für die kommende Woche der Anteil der Reedereien⸗Vereinigung entsprechend. Das Umgekehrte gilt, sofern die Reedereien⸗Vereinigung in ihrer Gesamtheit ihren Anteil überzogen hat. 8

c hatreichsstene ermittelt ferner, ob jedes üixferne Mit⸗ glied der Reedereien⸗Vereinigung den Verteilungsmaß tab inne⸗ gehalten hat. Hat ein Mitglied seinen Anteil überzogen, so ist es in der kommenden Woche zu entsprechend stärkerer eschäftigung der Kleinschiffahrt verpflichtet. Mitglieder, die ihren Beschäfti⸗ gungsanteil nicht erreicht haben, dürfen entprechend mehr eigenen Raum beschäftigen. 1 1

Die Uhäftigene en⸗ stellt schließlich wöchentlich fest, ob die einzelnen Mitglieder der Reedereien⸗Vereinigung ihren Anteil am Schleppen fremden Kahnraums überschritten haben. Die Über⸗ schreitung ist nach den vorstehenden rundsätzen auszugleichen. Von einem Mitglied der Reedereien⸗Vereinigung zu wenig ge⸗ leistete Schlepparbeit gewährt keinen Anspruch auf Ausgleich.

§ 11.

Die Kosten der Ausgleichsstelle werden monatlich von der Reedereien⸗Vereinigung und den Schiffer⸗Betriebsverb den je zur Hälfte aufgebracht. 9 12 8

ur Abwicklung der laufenden Geschäfte, die sich bei de Dur üghrnn dieser Bestimmungen ergeben, zur ““ von Ausnahmen, zur Regelung von Einzelfragen und zur hs scheidung von Meinungsverschiedenheiten bilden die Vorsitzenden der Mitterdeutschen Reedereien⸗Vereinigung und des Schiffer⸗ Betriebsverbandes für die mitteldeutschen Refie stsser einen Ständigen Ausschuß. Für Fragen, die den Oderverkehr berü⸗ gen tritt der Vorsitzende des für die Oder

m Ständigen Ausschuß. 1 1 Ständi en Ansschä liegt auch, soweit dies nicht durch die zuständigen Frachtenausschüsse erfeißth die Bestimmung der e ob, die gemäß § 6 an den Klein chiffer zu zahlen sind. Die Vorsitzenden können sich durch andere Mitglieder ihrer Verbände, die Forstenden de ““ auch durch deren Geschäftsführer vertreten lassen.

18 2. eschätlsugfcenß kann vor seiner Entscheidung Sach⸗ verständige anhören. 8 1

arh der Ständige Ausschuß über eine Frage nicht inigen, so ist sie dem Schiedsgericht 13) vorzulegen.

§ 13.

Für das Schiedsgericht ernennen die Mitteldeutsche Reede⸗ reien Vereinigung und die Schiffer⸗Betriebsverbände je zwei tändige Beisitzer und e“ für sie. Die bünige wählen einen Obmann. Einigen sie sich über den Ob⸗ mann nicht, so wird dieser vom Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg Wasserbaudirektion Kurmark ernannt. 1

Das Schiedsgericht entscheidet nur bei voller Besetzung. Seine Entscheidung ist endgültig. 8

Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt der unterliegende Teil.

Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg Wassacemn⸗ direktion Kurmark gibt dem Schiedsgericht eine Geschäfts⸗ ordnung.

IV. Abschnitt: Zehdenicker Steinverkehr. § 14.

Für die aus dem Zehdenicker Bezirk ausgehenden Stein⸗ ladungen gelten von den vorstehenden Bestimmungen nicht die 98 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 11.

Für diese Verladungen gelten neben den Vorschriften der §§ 4, 5, 6, 7, 12, 13, 21 und 22 die folgenden Bestimmungen:

§ 15. Die anfallenden Steine zerden chfschen dem Schiffer⸗Be⸗ triebsverband für die mitteldeutschen sserstraßen und den Mit⸗ gliedern der Mitteldeutschen Reedereien⸗Vereinigung im Verhält⸗ nis von 77,5: 22,5 der Ladungen aufgeteilt. .

Die Aufteilung des Anteils der Mitteldeutschen Reedereien⸗ Vereinigung unter die einzelnen Reedereien erfolgt nach Maßgabe ihrer bisherigen Beschäftigung durch die Mitteldeutsche Reedereien⸗ Vereinigung.

Die Parteien haben sich täglich darüber zu verständigen, wie die vJ“ Ladungen unter Einhaltung des im § 15 ge⸗ nannten Verhältnisses zwischen dem Schiffer⸗Betriebsverband für die mitteldeutschen Wasserstraßen einerseits und den beteiligten Mitgliedern der Mitteldeutschen Reedereien⸗Vereinigung anderer⸗ seits zu verteilen sind; hierbei sind die seit der letzten Verständi⸗ gung ohne Vorverteilung angenommenen Ladungen mit zu berück⸗

ichtigen. § 17.

Etwaige Vorteile und Nachteile der einzelnen Ladungen (kürzere oder längere Verkehrsstrecken, Umdispositionen, günsti e oder ungünstige Frachten usw.) sind bei der Verteilung gegeneinander abzuwägen und möglichst sofort auszugleichen.

§ 18.

Soweit eine Partei die auf sie entfallenden Ladungen mangels verfügbaren Kahnraumes nicht 898 kann, ist die andere Partei verpflichtet, diesen Raum zu stellen, soweit er verfügbar ist.

für die Binnenschiffahrt nicht berührt.

kartellen vom ordne ich an:

Ladungen, die mit derartig aushilfsweise gestelltem Raum b fördert werden, sind nicht ausgleichspflichtig.

§ 19. Der Schiffer⸗Betriebsverband für die mitteldeutschen Wasser⸗ straßen und die Mitteldeutsche Reedereien⸗Vereinigung beste en je einen geeigneten Vertrauensmann, die zusammentreten und für die ordnungsmäßige Durchführung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen haben.

§ 20.

Die Vertrauensmänner haben zu dem Verständigungstermin jeweils die vorliegenden Ssh hhn unter Angabe der anfordernden Stelle (Ziegelei), des 8 Anforderung und des Be⸗ timmungsortes listenmäßig aufzustellen. 8 8 Die Lrfölgte Verteilung Ale⸗ Ladungen ist täglich listenmäßig festzulegen und den Geschäftsstellen des Schiffer⸗Betriebsverbandes ür die mitteldeutschen Wasserstraßen und der Mitteldeutschen Reedereien⸗Vereinigung wöchentlich gesammelt einzureichen.

V. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 21. 1 Durch diese Bestimmungen wird das freie Werben von Gütern

Die Mitglieder der Wittseh gts er Reedereien⸗Vereinigung und die Kleinschiffergenossenschaften leiben für die von ihnen ge⸗

üter Frachtführer im Sinne des Gesetzes, auch wenn horhenten n. gefahren werden.

ie Güter mit ihnen nicht gehörigem Schiffsraum 8 vochne 8 Schiffsraum gefahren werden, sind die Eigentümer dieser Schiffe verpflichtet, den Auftraggebern die üblichen Berichte, insbesondere über den jeweiligen Standort des Fahrzeuges, zugehen zu lassen und ihnen jede sonst gewünschte Auskunft zu erteilen. 9 22

egen diese Bestimmungen gelten als Verletzung der Pflichten, die den Mitgliedern der Mitteldeutschen Reedereien⸗Vereinigung und der Schifferbetriebsverbände durch ihre Satzungen auferlegt sind, und werden entsprechend den Straf⸗ bestimmungen der Satzungen bestraft.

Zuwiderhandlungen

3. Anordnung

über eine Beschränkung der Herstellung von Waren aus glasiertem Ton⸗ und Steinzeug. 1

Vom 23. Dezember 1936. 1

Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. Nr. 82 S. 488/89)

§ 1.

In der Anordnung über eine Beschränkung der Herstellung von Waren aus glasiertem Ton⸗ und Steinzeug vom 15. Mai 1934 (SDeutscher Reschhanzigsr Nr. 115 vom 19. Mai 1934) in der 2. Fassung vom 30. Dezember 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 304 vom 31. Dezember 1935) werden im § 1 die Worte: „bis um 31. Dezember 1936“ ersetzt durch die Worte: „bis zum 31. Dezember 1987“ 82

Dem § 2 der Anordnung vom 15. Mai 1934 in der Fassung der 2. Anordnung vom 30. Dezember 1935 wird als 2. Satz hinzu⸗ gefügt „Die Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden“.

In § 3 der Anordnung vom 15. Mai 19322— 2. Anordnung vom 30. Dezember 1935 werear.. Vorschrift des § 1“ die Worte eingefügt: „Bedinge2 lagen 2 Satz 2)“.

Berlin, den 23. Dezember 1936.

8 Auf

Fasung. der

er einer n oder Auf⸗

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: . Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbankdirektoriums.

Anordnung zur Ergänzung der Anordnung über eine Beschränkung der Veredelung von Flachglas.

Vom 23. Dezember 1936.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 488) ordne ich an: 8 ,

1. Die Anordnung über eine Beschränkung der Veredelung von Flachglas vom 8. November 1935 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 264 vom 11. November 1935) wird wie folgt geändert:

a) In § 1 werden die Worte „bis zum 31. Dezember 1936“ ersetzt durch die Worte „bis zum 31. Dezember 1937“.

b) § 3 erhält folgende Fassung:

R„Ich behalte mir oder den von mir beauftragten Stellen

vor, Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 zu bewilligen. Diese Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

Ich behalte mir ferner vor, die Anordnung jeder⸗

zeit aufzuheben.“

c) In § 4 wird zwischen die Worte „des § 1“ und „zu⸗ widerhandelt“ eingefügt: „Bedingungen oder Auflagen 3 Abs. 1).“

2. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Der Reichswirtschaftsmini W

kassenärztliche Vergütun

Vom 24. Dezember 1936. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über Krankenversicherung vom 1. März 1933 (Reichsgesetzbl. I. S. 97) Artikel 2 § 2 wird verordnet:

Eine Kündigung von Gesamtverträgen ist bis zum 31. Dezember 1937 ausgeschlossen; ausgesprochene Kündi⸗ gungen sind rechtsunwirksam.

Berlin, den 24. Dezember 1936. Der Reichsarbeitsminister In Vertretung des Staatssekretärs:

Zweite Anordnung ränkung der Herstellung von Rundfunkempfangs apparaten. 81

Vom 24. Dezember 1936.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung kartellen vom . Juli 1933 Reichsgesetzbl I S 489) ordns

ich an: Esch.. Bis zum 31. Dezember 1987 ist verboten,

1. neue Unternchmungen zu errichten, in denen

a) Rundfunkempfangsapparate, 1 b) Verstärker für Rundfunkempfang, Lautträgerwiede

gabe, Mikrophonlautsprecherübertragung, c) Lautsprecher, 1 d) Röhren zur Verwendung für die unter a und b nannten Gegenstände herrxgestellt werden sollen;

2. den Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen auf di Herstellung der unter 1 genannten Gegenstände zu er weitern;

3. den Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen, die eine

ooder mehrere der unter 1 genannten Gegenstände erzeugen auf die Herstellung eines weiteren der unter 1 genannte Gegenstände auszudehnen. 5 *

Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Vorschriften des zuzulassen und diese Ausnahmen mit Bedingungen oder Auf

Wer einer Vorschrift des § 1 oder von mir gestellten Bedi⸗ gungen oder Auflagen 2) zuwiderhandelt, kann zu ihrer ge⸗ achtung durch polizeilichen Zwang nach Maßgabe der Landesgeset angehalten werden. Er wird vom Kartellgericht mit einer Ord nungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. Die Ordnungsstra wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt.

§ 4. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1937 halte mir vor, sie jederzeit aufzuheben. Berlin, den 24. Dezember 1936. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Posse.

8

ge

eewene

§ 1

lagen zu versehen.

Kraft. Ich te

Erste Anordnung

zur Aenderung der Anordnung 4 der Reichsstelle für Milch erzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle (Verarbeitungsgenehmigung für die Süßwarenwirtschaft

Vom 24. Dezember 1936.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vor 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindu mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeige Nr. 209 vom 7. September 1934) wird angeordnet:

§ 1.

Der § 1 Abs. 1 der Anordnung 4 der Reichsstelle für Milch erzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle (Verarbe tungsgenehmigung für die Süßwarenwirtschaft) vom 30. Sep tember 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 228 vom 30. Septem ber 1935) erhält folgende Fassung:

„Alle Betriebe, welche gewerbsmäßig im Haupt⸗ vder Ner betrieb 3 1. Pflanzenöle, gehärtete Pflanzenöle, Pflanzenfette oder

härtetes Walöl, 1

2. sonstige tierische Fette aller Art, Margarine oder Kuns⸗

speisefett,

3. Butter oder 1.“ HEC116“

Kakaoerzeugnissen, Zuckerwaren oder Dauerbackt zos § 2 de 1 der Wirtschaftlichen Vereinigung der Deu schen Süßwarenwirtschaft vom 25. Juli 1935 (RNVBl. vo 27. Juli 1935) verarbeiten oder verwenden, bedürfen ab 1. Janne 1937 der Genehmigung der Wirtschaftlichen Vereinig ung der Deu schen Süßwarenwirtschaft, Berlin W 62, Kleiststr. 32, um die 9. nannten Oele und Fette zu den genannten Erzeugnissen wef arbeiten oder verwenden zu dürfen (Verarbeitungsgenehmigung)

§ 2.

Die Wirtschaftliche Vereinigung wirtschaft kann insoweit, als es si tierischen Fetten (außer Walöl), von handelt, für den Januar 1937 eine von abweichende Uebergangsregelung treffen.

§ 3. vordn tritt mit dem auf die L“ folgenden Tage in Berlin, den 24. Dezember 1936. Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle. Der Reichsbeauftragte: Hübener.

der Deutschen Süßwer um die Verarbeitung wo Butter und Butterschma der Bestimmung des

Veröffentlichung i Kraft.

Bekanntmachung KP 254 b der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Dezembe 1936, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

de 1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 8 wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, dee wachungel für unedle Metalle (Deutscher Reichsaning Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nacssah aufgeführten Metallklassen an Stelle der in der vn cih machung KP 253 vom 23. Dezember 1936 (Deutscher en anzeiger Nr. 300 vom 24. Dezember 1936) festgesetzten preise die folgenden Kurspreise festgesetzt: 86 Blei (Klassengruppe III) 8 8 8 Blei, nicht legiert (Klasse IIA) . . Blei, niche nginanblet (Klasse II B)) 36,— Kupfer (Klassengruppe VIII): Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) .. RM e 1 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 24. Dezember 1936.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. ½ Stinner.

reußenn. P b Landforf

Die Forstmeisterstelle Schittkehmen im ete meisterbezirk Gumbinnen ist zum 1. April 1937 zu besg

Bewerbungen müssen bis zum 18. Januar 1937 eingen

Lfde. Nr.

eeee-

EE111“]

Deutsches Reich.

über die Einnahmen ¹) des Reichs an Steuern,

Zöllen und anderen Abgaben

in der Zeit vom 1. April 1936 bis 30. November 1936

——

Aufgekommen sind

im Monat November 1935 Millionen RM

im Monat November 1936 RM

vom 1. 1936 is 30. November 1936

3 4

OOo SSahs†eoened

20 7

2

23 24 25 26 2

29 31 32

9 0

34

Einkommensteuer: a,

Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder Körperschaftsteuer. 88 8 4* Vermögensteueer Aufbringungsumlage²).. Erbschaftsteuer Umsaßstener.. . Grunderwerbsteuer ³) . Kapitalverkehrsteuer:

a) Gesellschaftsteuer.

8

c) Börsenumsatzsteuer Urkundensteuer 4). 8 Kraftfahrzeugsteur. Versicherungsteurr Rennwett⸗ und Lotteriesteuer:

a) Totalisatorsteiuer

b) andere Rennwettsteuer

2 20 2⁴ .⁴ 2 0 90

e) Lotteriesteuer.. Wechselsteuer Beförderungsteuer:

8 8) Güterbeförderung. ..

Obligationensteuer). Reichsfluchtsteuer

Zaölle Tabaksteuer: a) Tabaksteuer

c) Tabakersatzstoffabgabe

uckersteuer .„ .33.. Salzsteuer.—. qqqVööö Aus dem Spiritusmonopol. Essigsäuresteuur Zündwarensteaur Aus dem Zündwarenmonopol

Leuchtmittelsterr. Spielkartensteuaer Statistische Abgabe . Süßstoffsteuer EE111111“ Branntweinersatzsteuer.. Ausgleichsteuer auf Mineralöle Fettsteuet „. 22

Schlachtsteuer:

a) Schlachtsteuer. b) Schlachtausgleichsteuer

. 7 6 6. . 6.

er Zeit v

M

Steuerabzug vom Arbeitslohn (L Steuerabzug vom Kapitalertrag ( 8 c) veranlagte Einkommensteuer

A. Besitz⸗ und Verkehrsteuern

günsteuern) . . Kapitalertragsteuer).

zusammen lfde. Nr. 1.

—00 90b95 905;0 0 09295b90ᷓ 90 292 27—0⸗0 b 05 9 25 à0 0⸗

2„ 7,723242

ineralölsteuer)

9 90 0 0

9590bà5àb90ͦùb55b 95 à2à95 6527274 00 90 00 5 0 0 0 988292

zusammen lfde. Nr. 13 a

M11616161115156

Personenbeförderug

Steuer zum Geldentwertungsausgleiche bei Schuldverschreibungen

Summe A.

B. Zölle und Verbrauchsteuern

6bbbb .6.

25 225b9bu90bu90ᷓùb905ᷓb959ᷓ à5; 2474b—⸗

.„ b 0% 00 0 95 àà0 à

zusammen lfde. Nr. 34. Summe B. m ganzen.

b) Materialsteuer (einschl. Tabakausgleichsteuer) 16“

zusammen lfde. Nr. 19

1) Einschließlich der aus den Einnahmen den Ländern usw.

²) Hierin ist der der Bank für Deutsche Industrie⸗ ²) Hierin ist die von den Landesbehörden erhobene ⁴) Außerdem sind bei den Justizbehörden an Urkundensteuer om 1. Juli 1936 bis 30. November 1936 = 2 242 366,82

Berlin, den 14. Dezember 1936.

Hierzu wird amtlich mitgeteilt:

d Die Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und anderen

bgaben betrugen in Millionen Reichsmark:

im 1 November 1

Besitz⸗- und Verkehrsteuern . .

Zölle und Verbrauchsteuern

und in der Zeit vom

. 594,7 279,6

1935

516,1 285,5

Besitz⸗ und Verkehrsteuern . 8 8

Zölle und Verbrauchsteuern

Lau

Summen 1. April

1936

4972,5

1

874,3 801,6 bis 30. November

935

3919,7 2303,2

Summen.

7368,7

fende Zahlungen und Vorauszahlungen waren im No⸗

6222,9

senber 1936 näch den gleichen Vorschriften wie im November 1935 Bei den vierteljährlichen Zahlungen handelte es sich um

fällig die V

An Lo

nark

orauszahlungen auf die Vermögensteuer.

Besitz⸗ und Verkehrsteuern.

mehr aufgekommen als

übamen an veranlagter Einkommensteuer 1 eg dasjenige im November 1935 um 15,0 Millionen Reichs⸗

mme übersti mark.

hnsteuer sind im November 1936 16,5 Millionen Reichs⸗ im November 1935. Das Auf⸗

im November 1936

sene Im ganzen ergab sich im November 1936 bei der Einkommen⸗ ein Mehr von 29,2 Millionen Reichsmark gegenüber dem

r

ufkommen

An Vermögensteuer sind im November 1936 84,5 Millionen rk aufgekommen, im November 1935 waren es nur eichsmark, mithin im November 1936 17,7 Mil⸗

Reich

sma

im November 1935.

ionen Rei onen Reichsmark me hr.

seda, Anf

nur

17 ap Mh

12

illionen Reichsmark mehr.

kommen an Umsatzsteuer betrug im November 0 Millionen Reichsmark, im November 1935 betrug es Millionen Reichsmark, mithin im November 1936

Obligationen zustehende Betrag Grunderwerbsteuer nicht enthalten.

131 167 570,74 2 047 887,67

. 70 437 845,33 52 882 030,43

964 905 143,08

203 653 303,74

308 355,74

28 796 806,68 158 125,60

84 523 751,57 9997 490,40 5 872 286,08 211 966 829,57 2574 853,27

1 695 786,80 82 236,20

1 907 479,42

3 523 869,91 9 820 908,67 4574 872,89

2 034 959 381,82

4 455 415,16 574 033 924,62 1 243 037,27 261 251 546,47 2 556 760,10

48 667 208,13

1 568 227 504,23 19 576 890,37

15 581 669,71

1 999 703,45 11 122 817,06 15 902 673,56 94 601 246,30 41 127 633,07

837 565,98

1 791 180,27 8 580 362,67

14 188 044,07

2

bS

2 628 746,25 2 380 935,66 3 577 436,85

8 197 490,20 13 119 648,70

8

22 768 406,74 20 292 931,11 27 401 670,55

75 663 963,98 88 153 373,74

4 288 841,60 42 926 632,30

.. 594 650 085,80

4 972 514 389,74

0 924 628,89

893 666 371,62

57 262 143,98 14 959 565,53 518,35

450 442 793,14 118 488 458,84 42 985,81

—ᷣ̃ gxrn SoUwUn

72 222 227,86

29 000 631,17 14 350 120,35 24 393 691,38

7 999 452,36

218 351,95

1 036 672,50

261 990,00

1 746 293,77

163 354,00

370 914,45

26 677,55

22 053,95

1 902 945,57

28 540 039,03

568 974 237,79

214 469 089,51 336 610 971,92 199 627 684,11 123 527 440,70 2 025 763,40 7917 009,73

4 775 956,34 7611 464,97

1 094 399,77

3 001 091,50 217 525,74

AbO bo 8 Sr G̊S oSS. △——

EdodocUSdo do SD

95 „4 205 2 0 9 „⸗ dSEgES

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15 759 023,32

11 59,2 676 790,18 2 318 959,20

3 590 836,51

16 435 813,50 115 909 795,71

. 279 615 858,28 2 396 180 491,01

. 874 265 894,08

überwiesenen Anteile usw. an Aufbringungsumlage nicht enthalten.

Flistgesest worden: im Monat November 1936 = 534 267,64 RM

Das Aufkommen an Wechselsteuer im November 10 blieb hinter demjenigen im gleichen Monat des Vorjahres um 3,8 Millionen Reichsmark zurück. Diese Verminderung ist auf mhnehme der zu versteuernden Arbeitsbeschaffungswechsel zurückzu⸗ führen.

Bei der Beförderungsteuer ist im November 1936 gegenüber dem November 1935 ein Mehraufkommen von 1,8 Mil⸗ lionen Reichsmark zu verzeichnen, das zum größeren Teil auf die Güterbeförderungsteuer entfällt. 8

An Reichsfluchtsteuer sind im November 1936 0,9 Millionen Reichsmark mehr als im November 1935 aufgekommen.

Bei den nicht aufgeführten Besitz⸗ und Verkehrsteuern war das Aufkommen im November 1936 etwa ebenso hoch wie im No⸗ vember 1935.

Das Aufkommen der bis zum 30. Juni 1936 von den Län⸗ dern als Stempelsteuer erhobenen Urkundensteuer betrug im November 1936 3,5 Millionen Reichsmark.

Im ganzen sind im November 1936 an Besitz⸗ und Verkehr⸗ steuern 78,6 Millionen Reichsmark mehr aufgekommen als im November 1935.

Zölle und Verbrauchsteuern. b Bei den Zöllen und Verbrauchsteuern betrug das Aufkommen im November 1936 gegenüber November 1935: bei den Zöllen wgMeniger 10,4 Mill. RM der Tabaksteue mehr 0,1 Zuckersteuer 1“ Biersteuer II den Einnahmen aus dem 1,8 Bv

Spiritusmonopol der Schlachtsteuer 8 Das Weniger bei den Zöllen ist nur scheinbar. Es beruht darauf, daß im November 1935 ein größerer Zollbetrag einmalig aufgekommen ist. Bei den nicht kommen im Nove ber 1935.

82

82

2

2

enannten Besbseafsteßern war das Auf⸗ er 1936 etwa ebenso

111“

1 7 368 694 880,75

1 936

hoch wie im Novem⸗

Zahlung fällig wird

Die Zölle und Verbrauchsteuern ergaben im November 1936 zusammen 5,9 Millionen Reichsmark weniger als im Novem⸗

ber 1935. Gesamtbild. 3

Im November 1936 sind gegenüber November 1935 aufge⸗ kommen: 1

an Besitz⸗ und Verkehrsteuern mehr 78,6 Mill. RM,

an Zöllen und Verbrauchsteuern weniger 5,9 Mill. RM.

insgesamt mehr 72,7 Mill. RM.

In den ersten acht Monaten des Rechnungsjahrs 1936 sind egenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahrs mehr aufge⸗ ommen:

an Besitz⸗ und Verkehrsteuern 1 052,8 Mill. RM,

an Zöllen und Verbrauchsteuern 93,0 Mill. RM.

zusammen 1 145,8 Mill. RM.

„In diesem Mehraufkommen sind zwei Posten enthalten, die im Vorjahr noch nicht vorgekommen sind: .

a) die Urkundensteuer, die erst ab 1. Juli 1936 Reichssteuer geworden ist, mit 15,9 Mill. RM,

b) die Erhöhung der Körperschaftsteuer⸗Vorauszahlungen durch das Gesetz zur Aenderung des Körperschaftsteuer⸗ gesetzes vom 27. August 1936, die sich jedoch noch nicht voll ausgewirkt hat.

Nummer 36 des Reichsarbeitsblatts vom 25. Dezember 1936 hat folgenden Inhalt: Teil I. Amtlicher Teil. II. Arbeits⸗ vermittlung, Arbeitsbeschaffung, Arbeitsdienst, Arbeitslosenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Erlaß über die Zulassung der Warenprüfungsämter der Textilindustrie zur verstärkten Kurz⸗ arbeiterunterstützung. Vom 10. Dezember 1936. Berücksichti⸗ gung von Weihnachtsgratifikationen bei Gewährung der Kurz⸗ arbeiterunterstützung. V. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Preußen: Achtzehnte Verordnung über Wohnsiedlungsgebiete. Vom 11. Dezember 1936. Berichtigung.

Verordnung zur Regelung der Aufwertungs⸗ fälligkeiten vom 21. Dezember 1936.

Der Reichsminister der Justiz, der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister der Finanzen haben eine im Reichsgesetzblatt Teil I Nr. 122 veröffentlichte Verordnung zur Regelung der Auf⸗ wertungsfälligkeiten erlassen. Diese findet Anwendung auf die auf⸗ gewerteten Hypotheken (Grundschulden) und die aufgewerteten persönlichen Forderungen, soweit sie auf Grund der bisherigen Vor⸗ schriften nach dem Inkrafttreten der Verordnung fällig werden oder fällig werden können. Hat die Aufwertungsstelle dem Schuldner auf Grund der bisherigen Vorschriften für einen Teil des Aufwertungsbetrages eine Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 1936 bewilligt, so findet die Verordnung auf diesen Aufwertungs⸗ teilbetrag nur dann Anwendung, wenn er mehr als zwei Drittel des gesamten Aufwertungsbetrages ausmacht. Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn die Beteiligten die Zahlung des Aufwertungsbetrages durch eine Vereinbarung geregelt haben. Als solche Vereinbarungen sind jedoch nicht anzusehen vorläufige Ver⸗ einbarungen, in denen die Beteiligten die Fälligkeit nicht endgültig geregelt, seern sich nur auf ein weiteres Stillhalten des Gläubigers geeinigt haben. 88 Der Gläubiger kann die Zahlung des Aufwertungskapitals von dem Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner nur verlangen, wenn er nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gekündigt hat. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 3 Monate. Die Kün⸗ digung ist nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktage des Kalendervierteljahres, zu dessem Schlusse gekündigt wird, zu erfolgen. Der Eigentümer und der persönliche Schuldner sind berechtigt, das Kapital nebft den fälligen Zinsen drei Monate nach Kündigung auch vor Eintritt der vereinbarten Fälligkeit zu zahlen. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des Kalendervierteljahres, zu dessem Schlusse gekündigt wird, zu erfolgen. Hypothekenbanken, sonstige Grund⸗ kreditanstalten und öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkassen sowie Versicherungsgesellschaften aller Art sind unbe⸗ schadet einer etwa bestehenden besonderen Verpflichtung nicht ge⸗ halten, aufgewertete Hypotheken zu kündigen, die zur Teilungsmasse gehören oder als Pfandbriefdeckung dienen. Hat der Gläubiger ge⸗ kündigt, so ist der Schuldner verpflichtet, das Kapital zur recht⸗ zeitigen Zahlung bereitzustellen. Er hat dazu seine eigenen Mittel nach besten Kräften einzusetzen. Stehen dem Schuldner eigene Mittel zur Zahlung nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur 56- so hat er sich darum zu bemühen, das Kapital unter zumutbaren Bedingungen umzuschulden. Bietet sich dem Schuldner auch keine Gelegenheit zur Umschuldung, so hat er dem Gläubiger einen Vorschlag für eine endgültige Regelung der Fälligkeit zu machen. Lehnt der Gläubiger den Vorschlag ab und kommt eine Einigung auf einen anderen Vorschlag nicht zustande, so gewährt ter den Beteiligten Vertragshilfe nach folgenden Vor⸗

riften:

Der Gläubiger, der persönliche Schuldner und der Eigentümer des belasteten Grundstücks können die richterliche Vertragshilfe binnen sechs Wochen, nachdem der Gläubiger gekündigt hat, bean⸗ tragen. Der Antragsteller soll seinen Antrag begründen. Stellt der persönliche Schuldner oder der Eigentümer den Antrag, so soll er dabei nach Möglichkeit seine Einkommensverhältnisse und die Er⸗ tragsfähigkeit des belasteten Grundstücks nachweisen; er soll auch angeben, ob er sich bemüht hat, das Kapital umzuschulden und welches Ergebnis die Verhandlungen mit dem Antragsgegner über eine Regelung der Fälligkeit gehabt haben. Der Richter, der den Beteiligten Vertragshilfe gewährt, soll zunächst darauf hinwirken, daß sich die Beteiligten endgültig über die Zahlung des Kapitals einigen. Im anderen Falle soll der Richter die Fälligkeit des Ka⸗ pitals nur dann ändern, wenn der Schuldner über die zur Zahlung des Aufwertungsbetrages erforderlichen Mittel nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sie sich zu Bedingungen zu verschaffen, die ihm billigerweise zugemutet werden können. Der Richter soll aber auch unter diesen Voraussetzungen die Fälligkeit nicht ändern, wenn dies für den Gläubiger eine unbillige Härte bedeuten würde! Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor, wenn der Betrag, den der Gläubiger zurückverlangt, im Verhältnis zu dem Ertragswert des Grundstücks gering ist. Der Richter soll darauf hinwirken, daß das Zahlungsvermögen des Schuldners, auch wenn es nur be⸗ schränkt ist, für die Schuldentilgung in vollem Umfang nutzbar ge⸗ macht wird. Mit Zustimmung des Gläubigers kann der Richter

a) Abschlags⸗ oder Teilzahlungen festsetzen;

b) Hypotheken in Abzahlungshypotheken umwandeln;

c) Hypotheken in Tilgungshypotheken umwandeln, das heißt in Hypotheken, die durch gleichbleibende Jahresleistungen in der Weise verzinst und getilgt werden, daß die bei fort⸗ schreitender Kapitaltilgung ersparten Zinsen der Tilgung zuwachsen; hierbei soll der Tilgungssatz 2 vH. in der Regel

88 nicht ees gen

Ferner kann der Richter auch ohne Zustimmung des Gläu⸗ bigers dem Schuldner für das ganze 2Zusti Kräg⸗ betrag eine Zahlungsfrist bewilligen, die höchstens ein Jahr läuft und nach deren Ablauf der gestundete Betrag ohne weiteres zur