““ 1“ 302 vom 29 Dezember
u“ u“ Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr.
handelt. Die dritte Sonderanstalt — die Abteilung Invaliden⸗] zum 15. . 4 — versicherung der Reichsknappschaft — fällt unter § 1 Buchstabe c melden. Das gleiche gilt für Baumwoll⸗ oder Baumwollmisch⸗ des Verordnungsentwurfs, da die knappschaftliche Versicherung die espinste, die nach dem 31. Dezember 1936 auf Grund vor diesem Krankenversicherung, die Invalidenversicherung und die knapp⸗ venpunst abgeschlossener Kauf⸗ oder Spinnlohnverträge geliefert schaftliche Pensionsversicherung der Bergleute umfaßt. werden sollen. “ —
Der § 2 bezeichnet die Angaben, die bei der Entrichtung von Garne oder Zwirne in Kleinhandelsaufmachung (Näh⸗, Strick⸗, Beiträgen aus dem Ausland gemacht werden sollen, um ihre Ver⸗ Stickgarne usw. der Zolltarifnummer 444) und Vorgespinste der buchung auf dem richtigen Konto sicherzustellen. Der § 2 ist eine Zolltarifnummer 439 unterliegen nicht der Meldepflicht.
§ 2.
. nungsvo 8 rift, g erSe. 8- 8e,
Rechtsnachteile zur Folge, kann aber die richtige Verbuchung der
iträ nte ö zali d Nach § 1 meldepflichtige Personen oder Unternehmen, denen
Beiträge erschweren, unter Umständen sogar unmöglich machen. dis zum 5. Januar 1937 hcge. Fragebogen zugegangen sind, haben diese alsdann unverzüglich ohne weitere Aufsorderung bei der
Ss vss Ueberwachungsstelle für Baumwoll d gewebe unter An⸗ GC. cennalz zcher EEEEE 2 eberwachungsstelle für Baumwollgarne ung -gewebe unter In der Invalidenversicherung sind für die eingezahlten Be⸗ gssten v“ ollga träge Marken zu verwenden. Diese Vorschrift ist deshalb ge⸗ gabe der Art ihres Geschäftsbetriebes anzufordern. weil 8. 08 vWCCC “ “ 3 § 3. 1““ ah. er Versicherte im Bezirke mehrerer Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Versicherungsträger beschäftigt gewesen ist und weil die Kartei⸗ Ra ee. 88929 der 1eedeag über den einrichtungen der Landesversicherungsanstalten auf die Verwen⸗ Warenverkehr vom 4 September 1934 dung von Quittungskarten und Marken eingestellt sind. 8 8
Die Beiträge zur Reichsversicherungsanstalt werden zwar im § 4. allgemeinen auch durch Verwendung von Marken entrichtet. Da Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung es sich aber in der Angestelltenversicherung — von der knappschaft⸗ im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1936.
lichen Pensionsversicherung der Angestellten abgesehen — immer Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und gewebe.
Januar 1937 auf den ihnen zugehenden kecünih
Anordnung
die Aenderung des Verbots der Errichtung von Anlagen zur Herstellung von Superphosphat vom 28. Mai 1934.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ gellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I, S. 488) ordne
am § ·1 meines Verbots der Errichtung von Anlagen zur Her⸗ gung von Superphosphat vom 28. Mai 1934 (Deutscher Reichs⸗ Preußischer Staatsanzeiger Nr. 122 vom 29. Mai 1934) werden Korte „31. Dezember 1936“ durch die Worte „Z30. Juni 1938“
Die Vorschrift des § 3 der Anordnung vom 28. Mai 1934
hält folgenden Rusatz.
sowie die usnahmebewilligungen Auflagen zu versehen.“
Im § 4 der Anordnung vom 28. Mai 1934 werden hinter
ger einer Vorschrift des § 1“, die Worte eingefügt „Bedingungen
er Auflagen (§ 3)“. 8
Zuckerfabriken.
—
—
II. Es sind gewonnen worden: Verbrauchszucker
I. Es sind verarbeitet worden
8 Rübenzuckerabläufe
Rübenzuckerabläuf mit einem Reinheit grade von
hiervon wurden entzuckert mittels
der des schei⸗ tianver⸗ dung fahrens
Rohzucker
im ganzen
en⸗ und
tang rfelzucker
ü Krümelzucker
und sonstiger Verbrauchszucker
Melis
Zucker nade
Kristallzucker granulierter Brotzucker flüssige Raffinade, Invertzucker
gemahlene Raffi⸗
70 bis 95 vH weniger als
gemahlener zusammen
Platten⸗ S Stücken⸗ und
d 2
it Bedingungen oder
/
1. Zuckerfabriken mit 1“
6 227 81112 257 259] 213 766]5 1 973 3 640 720]1 235 248 127 933 562 1b 738 2⁸% 18 38¹ 293 805
9 868 531]3 492 507 341 699 2 535 118 0177 4 076 368 303 1 220 871
9 693] 9 693 8 028 8028
17 721] 17 721
550 061 317679 867 740
Im Novbr. 1936. In d. Vormonaten Vom 1. Okt. 1936
bis 30. Nov. 1936 Vom 1. Okt. 1935
58 355 517 37 591 419
95 946 936
4 293 17 714
22 007
fe 34 391 28 398
62 789
4 715] 3 650 551 3 107] 1 968 068
7 822 5 618 619
2 690] 1 5311 5758
74 2 932 2 1000
nur um einen Versicherungsträger handelt, erübrigt es sich für Marken zu verwenden,
bis 30. Nov. 1935
89 978 288] 736 183
Im Novbr. 1936. In d. Vormonaten Vom 1. Okt. 1936 bis 30. Nov. 1936 Vom 1. Okt. 1935 bis 30. Nov. 1935
1 257 431 6 511 396 38.
1 768 827
1 689 896] 33
Im Novbr. 1936. In d. Vormonaten Vom 1. Okt. 1936 bis 30. Nov. 1936 Vom 1. Okt. 1935 bis 30. Nov. 1935
Gesamte 14 223 890 dz.
58 355 517]71 807 492 37 591 419 829 075
95 946 936][2 636 567
89 978 28812 426 079
Herstellun Bei dieser 8-
30 302
45 315
11 077 56 245
67 322 63 470
11
784 531
168
66 725 73 320
140 045 130 050 76 418 81 348 157 766
141 487
437] 11 437
642 456
1 098
66 083 72 864
138 947 832 129 218 3.
66 083
72 864
138 947
10 335 8 484
18 819
12 269] 129 218
9 417 98313 156 695 2. Raffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten
1 798 3 596
5 394 996 Zucke
3 644 316
9 418 979
225 830
304 435 270 083
3 426 778
in Rohzuckerwert berechnet im November 1936: 9 709 406 erechnung sind die unter I angegebenen Einwurfzucker in Abzug ö“
78 605
321 493 132 930
454 423 460 319
rfabriken
6229 60972 483 089 1313 853
9 873 92513 796 942
535 259 260 863
796 122 763 001
302 682
2 066
9 609 4 325
13 934
13 289
über
11 582 4 887
16 469 15 355
274 5 591 1 492 7 083 3 964
ha u
5 591 1 492
7 083
4 238
104 479 81 486 12 355 93 841 75 652
pt (1.
158 755 53 103
211 858
180 131
3 162
54 770 20 832
75 602 78 527
und 2.).
57 709 21 969
79 678 81 689
Stärkezuckerfabriken und Rübensaftfabriken.
206 947 121 858
328 805 313 900 456 318 240 790 697 108
687 584
373 684 [1 059 235
206 701 100 973
307 674 285 483
1 015 569 512 976
1 528 545
¹ 344 718
43 055
4 811 3 801
8 612
1 848 1 796
3 644
12 570% 2 765
39 202 32 199
71 401
6 563 4 903
11 466
55 625] 12 242
9 477 5 054 809
478 967 1 598 053 1 516 552 4 769 637 2 447 035 7 216 672
6 571 361
is 30. November 1936: 15 181 080 dz auchszucker im Verhältnis von 9:10 CCE1
6 363
12 766
12 078] 1 362
6 403 6 437
12 840
3 036 803
3 839
12 265] 13 505
187] 12 143] 1 936¹%
1 6075 594 %
2 202 *
2 0173
Berlin, den 28. Dezember 1936.
Der Reichs⸗ und Preußische Wirtschaftsminister J. V.: Posse.
73*
19 Bekanntmachung.
Gemäß § 8 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 sind
8o derruflich genehmigt worden:
1. Den Physikalischen Werkstätten A.⸗G. in Göttingen der Vertrieb des von Dr. Kinttof konstruierten Gasmasken⸗
filtereinsatzes, 2. der Firma Dyckerhoff & Widmann A.⸗G. Betonwerke in piralarmierten
Cossebaude bei Dresden der Vertrieb von Schleuderbetonrohren zur Verwendung im Schutzraumbau.
Berlin, den 17. Dezember 1936. Der Reichsminister der Luftfahrt. 8 J. A.: Großkreutz.
11““
t
In den Stärkezuckerfabriken sind
WGWerordnung
8 9
verarbeitet worden
gewonnen worden
verarbeitet worden
1R Mäüsescnt ga A her die Entrichtung freiwilliger Beiträge in der Invaliden⸗, gewonnen er Angestellten⸗ und der knappschaf 8 worden
tlichen Pensionsversiche⸗ rung beim Aufenthalt im Ausland *).
Kartoffelstärke
in den Betrieben erzeugte
feuchte trockene
angekaufte feuchte trockene
Maisstärke
feuchte
trockene
Andere zucker⸗ haltige Stoffe
Stärke⸗ zucker in fester Form
Stärke⸗ zucker⸗
sirup
Zucker⸗ farbe
Stärke⸗ zucker⸗ abläufe
rohe Rüben
etrocknete uckerrüben⸗ schnitzel und andere Stoffe
Rübensäste mit einem Reinheite lengsordnung und des § 4 Satz 2 „F vongung einiger Vorschriften 0 bis 95 (Keichsgesetzbl. 1 S. 1128) wird im Einvernehmen mit
Vom 28. Dezember 1936. Auf Grund des § 1415 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversiche⸗ des Gesetzes über die Aende⸗
der Reichsversicherung vom 23. 12.
dz
im Reichswirtschaftsminister verordnet:
Im November 1936
In 8 “ 1“ “ Vom 1l. Oktober 1936 bis 30. Noven er 1936 Vom 1. Oktober 1935 bis 30. Reveneber 1980
) Die in den Zuckerfabriken nicht auf Zucker, sondern unmittelbar zu Rübensaft verarbeiteten Rüben sind bei
1“
Berlin, den 24. Dezember 1936.
VUöy——y——
22 929 21 694 44 623 53 637
3 820 5 327 9 147
“
31 022 28 699 59 721 68 545
ebersicht über den während des Monats November 1936 in den freien Verkehr übergeführten und unversteuert aus dem Geltungsbereich ves ved UResegen
20 369 31 268 51 637 56 412
12 903
1 876 1 337 3 213
2 160 2 484 4 644 4 016
8
ausgeführten Zucker.
In den freien Verkehr übergeführter versteuerter Zucker ¹)
den Rübe
10 872 12 867 23 739 22 368
49 528 57171 106 699 125 470
782 1 137 1 919 1 737
nsaftfabriken nachgewiesen.
Statistisches Neichsamt.
8
Unversteuert aus dem Geltungsberei ausgeführter Zucker ²)
394 817 269 573 664 390
ch des Gesetzes
88 38 59 944
§ 1. Die freiwilligen Beiträge sind beim Aufenthalt im Ausland
n zahlen a) in der Invalidenversicherung: an die Landesversicherungs⸗ anstalt Berlin, soweit nicht eine Sonderanstalt zu⸗
es genügt vielmehr ihre Verbuchung.
halt im Inland ohne I1“ von Marken entrichtet. t
Entwurfs
waltung tausch der Quittungskarten von U 8 wird den im Ausland befindlichen Versicherten die Beitragsent⸗
richtung nach Möglichkeit erleichtert.
der Verbuchung der Eingang der
rungsordnung ficherne zuerst
Selbstversicherung im
„Ursprungsanstalt.
tenversicherung: an die Reichsversicherungs⸗ für Angestellte, hHin der aftlichen Versicherr g en die Reichsknapp⸗ schaft. 1 § 2.
zei der Entrichtung der Beiträge soll angegeben werden: ame des Versicherten, 3
b) seine genaue Anschrift,
c) Geburtsort und ⸗tag, 8
d) das Einkommen in ausländischer Währung,
e) die Zeit, für welche die Beiträge gelten sollen.
§ 3.
in der
Anderer kristallisierter Zucker (Verbrauchs⸗ zucker)
finanzamts⸗ bezirke
&
fahren
säfte
Im Preßver⸗
hergestellte Rüben⸗
(§ 9 Abs. 2 Ausf. Best.)
Rübenzuckerabläufe, nicht im Preßverfahren hergestellte Rübensäfte, andere Rüben⸗ zuckerlösungen u. Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad
von 70 — 95 vH
von mehr als 95 vH
Stärke⸗ zucker⸗ sirup
Fester Stärke⸗ zucker
der Spalten
Auf die Erzeugnisse
3 bis 9 entfallen
an Zuckersteuer
Anderer kristallisierter Zucker (Verbrauchs⸗ zucker)
Im Preßver⸗ fahren hergestellte Rüben⸗ säfte (§ 9 Abs. 2 Ausf. Best.)
Rübenzuckerabläufe, nicht im E hergestellte übensäfte, andere Rüben⸗ zuckerlösungen u. Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad
Stärke⸗ zucker⸗ sirup
von mehr als 95 vH
entri et. einem Konto
§ 4.
tellen gilt der Beitrag als jeht die Gutschrift auf rägers gleich.
Die Landesversicherungsanstalt Berlin verwendet für die ihr erte. Die
es für den Versicherten am
ie Versicherten haben ihre Karte der Landes⸗ Diese verwahrt die Karten,
Beträge Marken von entsprechendem
zugegangenen 1 8. verwenden, wie
Marken sind so günstigsten ist.
d 2
RM
dersicherungsanstalt zu überlassen.
nuscht sie um und erteilt Aufrechnungsbescheinigungen. Sie
6
7
00
‿
10
,— 80
— p
—
— —
Ursprungsanstalt,
Berlin.. Brandenburg. Darmstadt.. Dresden.. Düsseldorf. Hamburg. Hannover Karlsruhe Kassel.. Köln.. Königsberg Leipzig.. Magdeburg München. Münster Nordmark . Nürnberg. Schlesien Stettin.. Stuttgart. Thüringen. Weser⸗Ems Würzburg .
26 365 8 853 12 892 63 049 1 320 146 060 19 236 21
47 701 44 068 309 505 431 1
15 145 23 444 21 699 240 856 83 698 38 149 49 121 1 437 63 225
23
œ☛. — 1
11Sl
543 16
807 443 523 387
1 608 4 730
—
50
327 1 130
bo — 11ISII1
— —
IIIIIIIII Z. 888
& 2 SD
2IIII R
1 358 778 009 186 665 313 692
1 403 447 59 756 3 119 302
10 888 114 476
328 250 549 720 455 681 5 100 624 1 849 061 801 259 1 031 546 37 138
1 327 947
tHiIilIliHliIi IIIIiIlliliII
FIIiIIIIIIIEii HiIiiiti I
IIIIIIII
d0
IIIIIII
I1I’“
EEETTTWII1
gonnen wird.
§ 5. Reichsversicherungsanstalt und die 8 8 Beträge so, wie es für den
ten ist. § 6
—
Die berbuchen die ihnen sicherten am günstig
— d
Die Reichsstelle für besonderer Härte zulassen, Währung gezahlt werden.
Die Beiträge sind dann zu entrichten; sie können aber auch durch Barza
weisung eines entsprechenden Geldbetrages in inländischer rung nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 geleistet werden.
§ 7.
μ
und die Seekasse als Sonderanstalten der § 8.
Diese Verordnung 1 setzes vom 23. Dezember 1936 in
Berlin, den 28. Dezember 1936. (L. S.) Der Reichsarbeitsminister.
aft.
Im November 1936 .
Vom 1. Oktober 1936 bis 30. November 1936
Dagegen: Im November 1935 .
om 1. Oktober 1935 bis 30. November 1935
2 138 165
3 026 353
1 702 87
3 239 330
1 412 080 2 715
3 290 632 5 410
1 513 879 2 419
3 162 412
20 380
8 S S⸗.
56 362
34 341
72 114
¹) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Z
2 „ 2 8 d 1
Heamen went 19- tatsächlichen Verbrauch nicht überein, weil die Fancig,n P. e ngencs⸗ 1eeaz. ich der auf Zollager, in die Zollausschlüsse der deutschen Seehäfen und in ee.
Berlin, den 24. Dezember 1936.
3 131 623
5 536 1 324
2 853
721
5 333 1 365
12 005 3
22 832 6
16 568 1
28 102 30
110 490 61 549
120 456
11 027 24 412 11 113
23 871
30 699 174
71 112 325
32 951 496
68 658 364
75 483
114 744
* 8 8 8
Die Mengen sind in den darübersteh F.es. ve eese 8 n; überstehenden Zahlen mitenthalten. — Die Versteuerun szahlen B steuert auf auswärtige Lager abfertigen, der in den meisten Fällen noch nicht verkgafe in⸗ 8
In Vertretung des Staatssekretärs: Rettig.
8b
Begründung. 8
Der § 1 bezeichnet die Stellen, an die beim Aufentha
im Ausland die freiwilligen Beiträge zu zahlen sind. Für die Invalidenversicherung wird v sicherungsanstalten nur zuständig erklärt, damit die sich im Ausland au scherten der Invalidenversicherung, soweit sie nich Sonderanstalt versichert sind, stets nur mit einer einzigen versicherungsanstalt zu tun
Von den drei Sonderan 1 de Neichsbahn-Hersicherangeapstcg, und die Seekasse im Gefetzentwurfs und im § 6 Ab
*) Die Verordnung wird auch im Reichsgesetzblatt, Teil I.
derkündet.
Mit dem Eingang der Zahlung bei den 8s bn genannten ht Dem Zahlungseingang des Versicherungs⸗
wenn die Selbstversicherung im Ausland be⸗
Reichsknappschaft
Ver⸗
Devisenbewirtschaftung kann in Fällen daß die Beiträge nicht in ausländischer
nach den allgemeinen Vorschriften hlung oder äh⸗
§ 6 Abs. 1 gilt auch für die Reichsbahn⸗Versicherungsanstalt Invalidenversicherung.
tritt gleichzeitig mit Abschnitt I des Ge⸗
on den 27 Landesver⸗
die Landesversicherungsanstal Berlin für
haltenden Ver⸗ cht bei einer n Landes⸗
talten der Invalidenversicherung sind § 4 des
3 des Verordnungsentwurfs be⸗
die vom Ausland eingegangenen Beträge
Die Beiträge zur Reichsknappschaft werden auch beim Aufent⸗ Die Landesversicherungsanstalt Berlin nimmt nach § 4 des den im Ausland befindlichen Versicherten die Mühe⸗
der Markenverwendung ab. Auch besorgt sie den Um⸗ Amts wegen. Auf diese Weise
Die Verwendun
der Marken gemäß § 4 stellt nur eine Form
eiträge dar, nach § 3 sind sie schon mit dem Zahlung „entrichtet“. 1 8
„Ursprungsanstakt“ ist nach § 1418 Satz 3 der Reichsversiche⸗
die Landesversicherungsanstalt, in welcher der Ver⸗
beschäftigt gewesen ist. Ihr Name wird am Kopf
ämtlicher Quittungskarten vermerkt. ür den Fall, daß die
Ausland begonnen wird, fehlt es an einer
inländischen Ursprungsanstalt, na § 4 Satz 5 des Verordnungs⸗
entwurfs gilt dann die Landesversicherungsanstalt Berlin als
Zu § 6:
Die Vorschrift, daß beim Aufenthalt im Ausland die rei⸗ willigen Beiträge in ausländischer Währung zu entrichten ind, hann im einzelnen Falle zu einer unbilligen Härte rer 8⸗ dhls wird durch § 6 der Reichsstelle für evisen⸗
ewirtschaftung die Möglichkeit vorb alten, Ausnahmen uzulassen. Geschieht dies, so gelten für die zeitragsentrichtung bie allgemeinen Vorschriften. In der Invaliden⸗ und in der Angestelltenversicherung müßten also Marken verwendet werden. Der § 6 Abs. 2 gibt aber dem im Ausland befindlichen Ver icherten das Recht, die Beiträge zur Invaliden⸗ und zur Angestelltenver⸗ sicherung durch Barzahlung oder Ueberweisung in inländischer Währung zu entrichten. iese Möglichkeit wird für den Ver⸗ sicherten regelmäßig am einfachsten sein, namentlich wenn er im Inland keine Angehörigen hat, die für ihn die Beitragsentrichtung besorgen können. 1 1
Auch für die an die Reichsbahn⸗Versicherungsanstalt und an die Seekasse beim Aufenthalt im Ausland zu zahlenden freiwilligen Beiträge kann die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung die Zah⸗ lung in inländischer Währung zulassen. Das Nähere regelt dann nötigenfalls die Satzung.
Filmverbot.
tegel
us: „Prater“, 5 Akte
m, E. G. m. b. H., Berun, Hersteller. Mondial Beaterteenale Filmindustrie A. G. Wien, ist am
20. November 1936 unter Nummer 44 013 verboten worden.
Berlin, den 24. Dezember 1936. Der Leiter der Filmprüsfstelle. Zimmermann.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 7 des Maisgesetzes vom 5. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 918) in Verbindung mit § 5 der Ver⸗ ordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom gleichen Tage (Keichsgesetzbl. I S. 921) ordne ich mit sofortiger Wirkung
folgendes an: Hanfsaat inländischer Erzeugung, die auf Grund des von der uständigen Gemeindebehörde erteilten I“ als ae. die Reichsstelle für Getreide Futtermittel und onstige land⸗ wirtschaftliche Erzeugnisse, Geschä tsabteilung, in den Verkehr ge⸗ bracht gilt, darf nur weiter in den Verkehr gebracht, verarbeitet oder sonst verwertet werden, wenn eine Bescheinigung der Saat⸗ utstelle, Berlin W 35, Se 109/110, vorliegt, daß die Hanf⸗ aat der Saatgutstelle für Saatzwecke zum Kanc ar eboten worden ist, 5'* die Annahme des Angebots aber abgelehnt hat⸗ Saat⸗ ütstelle darf die von ihr erworbene Hanfsaat weiter in den Ver⸗
sonst verwerten, für andere Zwecke als für Saat⸗ für Getreide,
e, Geschäfts⸗
ehr bringen oder 8 23 zwecke jedoch nur mit Zustimmung der Reichsstelle
Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugni abteilung. Berlin, den 24. Dezember 1936.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, mittel und sonstige ldw. Erzeugnisse.
J. V.: (Unterschrift.)
Anordnung BG 14
der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und ⸗gew (Bestandsmeldung zum 31. Dezember 1936.)
Vom 29. Dezember 1936. Auf Grund der Verordnung
be
mit der Verordnung über die Preuß. Staatsanz.
ordnet: § 1.
Personen oder Unternehmen, die am 31.
als insges d. h. Gespinste (Garne und Zwirne) aus
Futter⸗
über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung
Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums ange⸗
Dezember 1936 mehr amt 100 kg Baumwoll⸗ oder Baumwollmischgespinste, Baumwolle, Baumwoll⸗
K. Rinke.
1.“
Anordnung Nr.6 der Ueberwachungsstelle für Edelmetalle. (Inkrafttreten der Anordnung 5 vom 26. Oktober 1936.) Vom 28. Dezember 1936. Auf Grund der Verordnung über den Waren 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in mit der Verordnung über die Errichtung der Ueb stelle für Edelmetalle vom 12. Juli 1935 (Deuts
anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 164 vom 17. Juli 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗
ministers angeordnet: § 7 der Anordnung 5 der Ueberwachungsstelle für Edelmetalle vom 26. Oktober 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 252 vom 28. Oktober 1936) erhält folgende
Fassung: 1 K8 „Die Anordnung tritt am 1. März 1937 in Kraft.
Berlin, den 28. Dezember 1936.
Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. von Schaewen.
BWSerkanntmachug der Ueberwachungsstelle für Edelmetalle. Die Genehmigungsbescheide zum Erwerb von Alt⸗ und Bruchgold zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken für das Jahr 1936 gelten bis zum 28. Februar 1937. Berlin, den 28. Dezember 1936. Der Reichsbeauftragte für Edelmet Il von Schaewen.
8 Bekanntmachung KP 255 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 28. Dezember
1936, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen an Stelle der in der Bekannt⸗ machung KP 254 vom 24. Dezember 1936 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 301 vom 28. Dezember 1936) festgesetzten Kurs⸗ preise die folgenden Kurspreise festgesetzt:
Blei (Klassengruppe III):
Blei, nicht legiert (Klasse III h1“”“ 34,50 bis 35,50 Hartblei (Antimonblei) (Klasse hb “ 38,— Kupfer (Klassengruppe VIII): Kupfer, nicht legiert (Klasse VIIIA) . RM 66,50 bis 68,50 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 28. Dezember 1936.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
.„ „
Bekanntmachung. Die am 24. Dezember 1936 ausgegebene Nummer 123 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Gesetz über die Befreiung von der Pflicht zum Ersatz der Fürsorgekosten. Vom 22. Dezember 1936. Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über S kassen, kommunale Kreditinstitute und Giroverbände zentralen. Vom 22. Dezember 1996. 8 Gesetz über die Abwertungsgewinne. Vom B. Dezember 1936. Gesetz über die Aenderung einiger Vorschriften der Rei versicherung. Vom 28. Dezember 1886. 8 b Verordnung zur Einführung der Beförderungsteuer im Per⸗ sonenverkehr mit Kraftfahrzeugen. Bom 18. Dezember 1936. Zweite Vorläufige Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Aenderung des Beförderungsteuergesetzes vom 2. (Beförderungsteuer beim Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen). Vom 18. Dezember 1936. Verordnung über die Kraftfahrzeugsteuer. Vom Elfte Verordnung zur Gesetzes über den Ausgleich bürger 22. Dezember 1936. ““ Verordnung zur Aenderung der Verordnung übder Feisch⸗ und Wurstpreise. Vom 23. Dezembder 1936. Verordnung zur Beschränkung des Verkaufs von Holz. Vom 23. Dezember 1886. Umfang: 2 ½ Bogen. Verkaufspreis: 0.45 RM. dungsgebühren: 0,08 KM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Spar⸗ und Giro⸗ sowie Giro⸗
.
N1. Dezembder 1986. Dur ee und ich rechtlicher
abfällen, Reißbaumwolle oder Linters, wollfremden Spinnstoffen (Zellwolle,
tum oder Besitz haben, müssen diese der Ueberwachungs
auch gemischt mit baum⸗ Wolle usw.), in ihrem Eigen⸗ lle bis
Berlin NW 40, den 28. Dezember 1986. Reichsverlagsamt. Dr. Hubr ich.
Juli 1936
Befreiung von Arbeitsmaschinen von der
Ergänzung des Ansprüche. Vom
aufstedendem
Poswersen⸗