1937 / 101 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 May 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 101 vom 5. Mai 1937. S. 2

Auftraggeber als auch sinngemäß anzuwenden. 8 8

Diese Ausführungsverordnung tritt am 5. Mai in Kraft. Berlin, den 29. April 1932x. gkommissar für die Pr

8

8 8

8*

Dritte Ausführungsverordnung

zur Verordnung über die Bildung von Preisen und Entgelten der Lederwirtschaft (Lederpreisverordnung)

auf dem Gebiete vom 29. April 1937.

Auf Grund des § 9 der

schaft (Lederpreisverordnung vom 29.

gesetzbl. I S. 553) wird folgendes angeordnet: 1 Art. I.

für den Auftragnehmer (Hersteller)

E““

Verordnung über die Bildung

von Preisen und Entgelten auf dem Gebiete der Lederwirt⸗ April 1937 Reichs⸗

4. Bei Nichtausnutzung oder nur teilweiser Ausnutzung werden die Gebühren nicht zurückgezahlt.

§ 4.

Die Gebühren berechnen sich bei Bescheinigungen, auf Grund deren Waren bezahlt werden sollen, nach dem ganzen Betrag, für den die Genehmigung erteilt ist, bei Bescheini⸗ gungen, auf Grund deren die Verrechnung von Waren ge⸗ nehmigt werden soll, nach dem Betrage, mit dem die Ein⸗ fuhrware in die Verrechnung eingesetzt wird. *

Ist der Betrag, nach dem die Gebühr zu berechnen ist, auf ausländische Währung gestellt, so wird der Gebühren⸗ berechnung der Reichsmarkbetrag zugrunde gelegt, der sich nach der Umrechnung auf Grund des bei Entstehung der Ge⸗ bühr geltenden amtlichen Berliner Mittelkurses ergibt.

§ 5.

für jeden Antrag. Wird der Antrag ganz oder teil⸗ 8 weise genehmigt, so wird die Bearbeitungsgebühr Haauf die nach § 2 Ziff. 2 bis 4 zu erhebende Gebühr angerechnet.

2. Die Devisengebühr sowie die Mitwirkungsgebühr be⸗

1. Die Bearbeitungsgebühr 2 Ziff. 1) beträgt 1,— RMN

zur Vornahme von Prüfungen oder Versuchen oder zu musterung oder um solche, die glaubwürdig als Geschen Eigentum (Heirats⸗, Erbschafts⸗, Umzugsgut) bezeichnet 8 3) Für jede Bewilligung sind ei Werten bis zu 20,— RNMN . „0,50 Rg. bei Werten über 20,— RM . 1,— RM. zu erheben. Von der Erhebung einer Gebühr kann abg⸗ werden, wenn der Wert der Sendung 20,— Rü- übersteigt. . 8 (4) Im übrigen finden die allgemeinen Vorschri Gebührenordnung entsprechend Anwendung. bne

II.

Dieser Nachtrag tritt am Tage nach der Veröffentlz 8 Reichsanzeiger und Preußischen raft. b

Berlin, den 28. April 1937. Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zell⸗ J. V.: Schwegler.

hoben, in denen es sich handelt um die Einfuhr von 8†

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Pr. 101 vom 5. Mai 1937. S. 3

ührenpflichtige hat die entstandenen Gebühren, 8,82 288 Nachnahme bereits eingezogen worden unen 10 Tagen nach Empfang der Ge ührenrechnung vhlen. iche Gebührenzahlungen nach Maßgabe dieser Ge⸗ vünais sind zu leisten auf das Postscheckkonto der bachungsstelle für Mineralöl, Berlin Nr. 29 053.

§ 7 ir Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Ueber⸗ igsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unter⸗ 85durchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht

Ueberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, ein Unter⸗ . 8 11“ Verstöße gegen behördliche mungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, i Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser wird, ohne daß es eines Nachweises feerranmg dem fenen bedarf, durch die Ueberwachungs stelle endgültig tzt. Der Betrag ist von dem zahlungspflichtigen Unter⸗ 2binnen 10 Tagen nach Empfang der

Indexziffern der Hauptgruppen lauten: A 28*2 103,6 (unver⸗ andert), Kolonialwaren 94,9 aeene industrielle Rohstoffer und Halbwaren 96,6 (— 0,1 vH.) und industrielle Fertigwaren 124,1 (+ 0,2 vH.).

Im einzelnen sind an den Märkten der Nichteisenmetalle die Preise für Kupfer, Zink und Zinn weiter zurückgegangen; die Pleiren lagen etwas höher als in der Vorwoche. Von den Textilrohstoffen war Baumwolle im Prei, weiter rückläufig, während die Preise für Rohjute sich erhöht haben. n der Gruppe Häute und Leder haben die Preise für ausländische Rinds⸗ 15 ühre Abwärtsbewegung fortgesetzt. Die Erhöhung der Indexziffer für Kraftöle und Schmierstoffe ist durch die infolge der Preissteigerung am Weltmarkt mit Wirkung vom 26. April vorgenommene 171 der Gasölpreise bedingt. In der Index⸗ ziffer für Baustoffe wirkte sich eine Erhöhung der Zinkblech⸗ preise aus.

Unter den industriellen Fertigwaren haben Textilwaren ver⸗ einzelt (Arbeitskleidung) im Preise angezogen.

Berlin, den 30. April 1937.

Statistisches Reichsamt.

Die RNeichsinderziffer

benshaltungskosten im April 1937. (Berichtigte Veröffentlichung.)

für die L.

Bekanntmachung.

Die Gewerkschaft „Blaue Dorothea“ bei Niederschelden mit dem Sitz in Düsseldorf hat in der Gewerkenversammlung vom 1. April 1937 ihre Umwandlung durch Uebertragung des Vermögens unter Ausschluß der Liquidation auf den Hauptgewerken, die Firma Storch & Schöneberg Aktiengesell⸗ schaft in Liquidation in Düsseldorf, beschlossen.

Dieser Beschluß ist auf Grund des Artikels 4, § 4 Absatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1935 zum Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesell⸗ schaften vom 5. Juli 1934 nach Anhörung der Industrie⸗ und Handelskammer und im Einvernehmen mit dem zu⸗ ständigen Registergericht von uns am 29. April 1937 bestätigt worden. Nach Gläubiger das Recht, binnen sechs Monaten vom Tage Bekanntmachung Sicherheit zu verlangen.

onn, den 29. April 1937. .“ HOberbergamt.

§ 6 des Gesetzes vom 5. Juli 1934 haben die dieser

1 111““

Aufforderung 8 1 38 8 u 8 Für den Monat April 1937 beträgt die Reichsindexziffer für . 1I1 Lebenshaltungskosten 125,1 (1913⁄14 = 100); sie hat gegen⸗ .“ über dem Vormonat (125,0) um 0,1 vH. angezogen. beträgt wie im Vormonat

tragen 5 vom Tausend des im § 4 genannten Betrages.

8. Die Aenderungsgebühr beträgt eins vom Tausend des im § 4 genannten Betrages. 1

(1) Hersteller von Lederwaren (Zolltarif Nr. 527, 555

bis 557, 560 a bis e, 561, 562) sowie Schuhen aus Pelz⸗ werk oder mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert (aus Zoll⸗ tarif Nr. 565) sowie das lederverarbeitende Handwerk haben

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 9 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Ueberwachungsstelle zu bezahlen.

der Ueberwachungsstelle für Mineralöl. 8 8

ihre Verkaufspreise nach

Preiserrechnungsvorschriften gelten als Bestandteile Verordnung. (2) Sofern Preiserrechnungsvorschriften gemäß Absatz 1 nicht erlassen sind, sind die Verkaufspreise auf Grund einer Kostenrechnung zu ermitteln.

darf berücksichtigt werden: a) der Verbrauch an Werkstoffen zu den tatsächlich ge⸗ zahlten Einkaufspreisen (frei Empfangsstation), b) die Fertigungslöhne zu den tatsächlich gezahlten, höch⸗ stens aber tariflich festgesetzten Lohnsätzen, c) die sonstigen Kosten in Höhe des im Kalenderjahr 1935 je Leistungseinheit tatsächlich berechneten Satzes.

Art. II.

Diese Ausführungsverordnung tritt am 5. Mai 1937 in

Berlin, den 29. April 1937. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

Anordnung des Leiters der Fachgruppe „Bierleitungsreiniger“ in der Reichsgruppe Handwerk.

8 989ezte II 9r sCG„

8

49 4 921 e s

r1936) wird folgendes

Staatsanzeiger Nr. 247 vom 22. O angeordnet:

8 Alle Unternehmungen (natürliche und juristische Per⸗ sonen), welche das Reinigen von Bierleitungen selbständig gewerblich betreiben, haben sich bis zum 30. Mai 1937 bei der Fachgruppe „Bierleitungsreiniger“, Hamburg 26, Wacker⸗ hagen 10, schriftlich anzumelden. .“

Hamburg, den 26. April 1937.

Leiter der Fachgruppe „Bierleitungsreiniger“ der Reichs 85 8 gruppe Handwerk (m. d. G. b.). Kurt Stiedl.

88

883

Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete. Vom 4. Mai 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. Sep⸗ tember 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete in folgender Fassung neu erlassen:

5 1.

Zur Bestreitung der Kosten der Ueberwachungsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete werden von ihr Gebühren erhoben. 1 Gebührenpflichtige Tatbestände sind: 1 1. Die Bearbeitung eines Antrages (Bearbeitungs⸗ 1 gebühr). .Die Erteilung von Bescheinigungen jeder Art au

2.G. det der Devisenbewirtschaftung 8 gebühr). 8. 22 oder sonstige Ab⸗ änderung der Ziffer enannter B. ini

(Aenderungsgebühr). 8

4. Die Mitwirkung der Ueberwachungsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete in sonstigen Genehmigungs⸗ verfahren auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaf⸗ tung, soweit die Mitwirkung eine Genehmigung zur Folge hat (Mitwirkungsgebühr).

1. Die Bearbeitungsgebühr 2 Ziff. 1) ent it der die Bearbeitungsg 88 teht mit dem Eingange eines Antrages auf 8 Aende⸗

rung einer Bescheinigu d Mitwij Ueberwachungsstelle. gung oder auf Mitwirkung der 8 2

2. Die Devisengebühr und die Aenderu ü 9. 3 ngsgebühr Ziff. 2 und 3) entstehen mit der E.en r Be⸗ 8 sheinigung Fihh 8 Aenderung. Die Mitwirkungsgebühr 2 Ziff. 4) entst obald die Genehmigung erteilt ist. 8 fr 98

8

besonderen, von dem Reichskom⸗ missar für die Preisbildung erlassenen Preiserrechnungsvor⸗ schriften zu bilden, die von der Wirtschaftsgruppe Lederindu⸗ strie, Berlin W 9, Schellingstraßé 1, zu beziehen sind. b ieser

In dieser Kostenrechnung

4. Sämtliche Gebühren sind auf volle 0,10 RM nach cooben abzurunden. Der Mindestsatz jeder Gebühr be⸗ § 6.

Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unternehmen, die den Antrag gestellt haben oder auf deren Namen die Bescheinigungen ausgestellt sind oder denen bei Mitwirkungsgebühr eine Genehmigung erteilt wird.

Die Gebühren werden fällig mit dem Zugehen der Ge⸗ bührenrechnung, die mit der erteilten Devisenbescheinigung verbunden sein kann.

Soweit die Gebühren von der Ueberwachungsstelle nicht durch Nachnahme eingezogen werden, sind sie binnen einer Woche nach Empfang der Gebührenrechnung auf das Post⸗ scheckkonto der Ueberwachungsstelle für Kleidung und ver⸗ wandte Gebiete, Berlin Nr. 24 065, einzuzahlen.

Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, welche die Ueber⸗ wachungsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unter⸗ deheaes durchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht er⸗ oben.

Die Ueberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, Personen oder Unternehmen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnungen oder Anordnungen oder Ver⸗ letzungen der aus dieser Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten ergibt, die Kosten dieser Prüfung aufzuerlegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises

Anträge erhoben, die nach Inkrafttreten dieser Gebühren⸗ Ordnung bei der Ueberwachungsstelle eingehen.

wachungsstelle für Seide, Kunstseide, Preußischer Staatsanzeiger Nr. 44 vom 21. Februar 1935)

stelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober

ge enüber den Betroffenen bedarf, durch die Ueberwachungs⸗ pinchtigen Ankernenmemh kirerha, o einer Woche 8 1 Rufforderung auf das Postscheckkonto der Ueber⸗

Wwuchüungssteue eingugahlen. § 9.

2] Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft und findet auch Anwendung, soweit gebührenpflichtige Tatbestände be⸗ reits vor dem Inkrafttreten eingetreten und noch nicht be⸗ rechnet worden sind. Die Bearbeitungsgebühr wird nur für

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Ueber⸗ Kleidung und verwandte Gebiete vom 20. Februar 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und

außer Kraft. Berlin, den 4. Mai 1937. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.

8 1“

55 882

Zweite Ergänzung der Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Vom 28. April 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung der Ueberwachungs⸗

1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 261 vom 7. November 1935) wird mit Zustim⸗ mung des Reichswirtschaftsministers die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle wie folgt ergänzt:t: 1“

I.

Nach § 9 wird als § Ha eingefügt:

Soweit die Ueberwachungsstelle die ihr gemäß § 3 der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. De⸗ zember 1919 Reichsgesetzbl. I S. 2128 in der Fassung der Verordnung über Ein⸗ und Ausfuhr vom 13. Februar 1924 Reichsgesetzbl. I S. 72 hinsichtlich der Aus⸗ und Einfuhrbewilligungen übertragenen Befugnisse wahrnimmt, gelten gemäß § 5 dieser Verordnung und § 8 der Ausfüh⸗ rungsbestimmungen vom 8. April 1920 zu dieser Verordnung Reichsgesetzbl. S. 500 nachstehende Bestimmungen:

(1) Für die Erteilung von Aus⸗ und Einfuhrbewilli⸗ gungen durch die Ueberwachungsstelle wird eine Gebühr von 1 vom Tausend vom Wert der Waren erhoben. Als Wert der Ware gilt bei Ausfuhrbewilligungen der Wert der Sendung franko Grenze oder fkob deutschen Hafen; bei Waren, die im Lohnveredelungsverkehr hergestellt sind, gilt als Wert der Veredelungslohn; bei Einfuhrbewil⸗ ligungen der Wert der Sendung franko Grenze oder cif deutschen Hafen. e.

(2) Soweit nicht die Bestimmungen des Abs. 3 Anwen⸗ dung finden, wird eine feste Gebühr von 1,— RM (Mindest⸗

vom

8 Vom 5. Mai 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenvde om 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in bindung mit der Verordnung über die Errichtung von U. wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher R. anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September! wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Minerale folgender Fassung neu erlassen:

I1 § 1 Zur Bestreitung der Kosten der Ueberwachungsstelle Mineralöl werden von ihr Gebühren erhoben. Gebit pflichtige Tatbestände sind:

1. Die Bearbeitung von Anträgen, welche eine scheidung der in Ziff. 2 und 3 genannten Art ode Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung füf Wareneinfuhr zum Ziele haben (Bearbeitungsgebe

2. Die Erteilung von Bescheinigungen oder Gene gungen der Ueberwachungsstelle, die nach den stimmungen des Devisengesetzes und seiner D. führungsvorschriften die notwendige Voraussef für die Abdeckung von Verbindlichkeiten gegen dem Auslande bilden (Bescheinigungsgebühr). Bescheinigungen in diesem Sinne gelten auch:

a) verbindliche Zusagen für die Erteilung Devisenbescheinigungen oder sonstigen der rechtlichen Genehmigungen,

b) gutachtliche Aeußerungen der Ueberwachung.

nach

Härte bedeuten würde.

gebühr) ohne Rücksicht auf den Wert der Ware in Fällen er⸗

gegenüber einer anderen mit devisenwirts

Bestimmungen des Deviseugesetzes uns

einer Devisengeneymigung notwendig sind, sie eine Genehmigung zur Folge haben.

„Die Verlängerung oder sonstige Abänderung desß

Ziff. 2 genannten Bescheinigungen oder Gench gungen und die Mitwirkung bei der Verlängerung sonstigen Abänderung der dort genannten Genel gungen anderer mit devisenwirtschaftlichen Aufge⸗ betrauten Stellen (Aenderungsgebühr).

4. Die Freistellung von Herstellungs⸗, Bearbeitun Verwendungs⸗, Veräußerungs⸗ und Erwerbsverh (Freistellungsgebühr).

5. Die Erteilung von Aus⸗ und Einfuhrbewilligu

Die Bearbeitungsgebühr 1 Ziff. 1) entsteht mit Eingange des Antrages bei der Ueberwachungsstelle.

Die Bescheinigungsgebühr 1 Ziff. 2) entsteht mit Erteilung der Bescheinigung oder Genehmigung. Bei bindlichen Zusagen im Sinne von § 1 Ziff. 2 a entsteht Gebühr bereits mit der Zusage; wird später auf Grund Zusage eine Devisenbescheinigung oder Devisengenehmig beantragt, so entsteht weder eine neue Bearbeitungsgebe noch eine neue Bescheinigungsgebühr.

Die Aenderungsgebühr 1 Ziff. 3) entsteht mit Verlängerung oder sonstigen Abänderung der Bescheinig oder Genehmigung.

Die Freistellungsgebühr 1 Ziff. 4) entsteht mit Erteilung des Freistellungsbescheides.

Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1,— RM für Antrag. Wird der Antrag ganz oder teilweise genehmig wird die Bearbeitungsgebühr auf die nach § 1 Ziffer 2 ode zu erhebende Gebühr voll angerechnet.

Die Bescheinigungsgebühr beträgt 2 %0 des Rechnu betrages, auf den die Bescheinigung oder Genehmigung la

Die Aenderungsgebühr beträgt 0,2 % des Rechnuß betrages. Besteht die Aenderung in einer Erhöhung Rechnungsbetrages, so wird statt der Aenderungsgebühr den Mehrbetrag die Bescheinigungsgebühr erhoben.

Die Bescheinigungsgebühr und die Aenderungsgeb sind auf volle 0,10 RM nach oben abzurunden.

Die Freistellungsgebühr beträgt 3,— RM für Freistellungsbescheid; sie kann bis auf 0,50 RM ermad werden, wenn die Erhebung der vollen Gebühr eine unbil Ist der Betrag, nach dem die Gebühr zu berechnen auf ausländische Währung gestellt, so ist der Reichsm betrag der Gebühr auf Grund des jeweils im Heitpunn Entstehens der Gebühr geltenden amtlichen Berliner Mi kurses zu ermitteln. 8 4

Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Die Gebühren sind nicht abwälzbar.

vweit die Ueberwachungsstelle die ihr gemãß bdnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. De⸗ 1919 Reichsgesetzbl. S. 2128 in der Fassung der bnung über Ein⸗ und Ausfuhr vom 13. Februar 1924 ichsgesetzbl. 1 S. 72 hinsichtlich der Aus⸗ und Ein⸗ willigungen übertragenen Befugnisse wahrnimmt, gemäß § 5 dieser Verordnung und § 8 der Aus⸗ gsbestimmungen vom 8. April 1920 zu dieser Ver⸗ ug Reichsgesetzbl. S. 500 nachstehende Be⸗ ungen: 8 ) Für die Erteilung von Aus⸗ und Einfuhrbewilli⸗ i durch die Ueberwachungsstelle wird eine Gebühr von om Wert der Waren erhoben. Als Wert der Ware gilt: usfuhrbewilligungen der Wert der Sendung Grenze oder fob deutschen Hafen; bei Waren, die im eredelungsverkehr hergestellt sind, gilt als Wert der elungslohn; infuhrbewilligungen der Wert der Sendung Grenze oder eik deutschen Hafen. ) Soweit nicht die Bestimmungen des Abs. 3 An⸗ hung finden, wird eine feste Gebühr von 1,— RM destgebühr) ohne Rücksicht auf den Wert der Ware in erhoben, in denen es sich handelt um die Einfuhr Waren zur Vornahme von Prüfungen oder Versuchen zur Bemusterung oder um solche, die glaubwürdig als enk oder Eigentum (Heirats⸗, Erbschafts⸗, Umzugsgut) et i Für jede Bewilligung sind bei Werten bis zu Werten über 50,— RM mindestens. 1,— RM ben. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen „wenn der Wert der Sendung 20,— NRM nicht über⸗

) Im übrigen finden die allgemeinen Vorschriften der renordnung entsprechende Anwendung.

die Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.⸗ Gleich⸗ tritt die Gebührenordnung der Ueberwa hungsstelle Mineralöl vom 18. Dezember 1934 (Deutscher Reichs⸗ ger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 296 vom dezember 1934) sowie der Nachtrag zur Gebühren⸗ ng vom 20. Februar 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger Nr. 44 vom 21. Februar haußer Kraft.

Berlin, den 5. Mai 1937. Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab. 8

erziffer der Großhandelspreise vom 28. April 1937. (Berichtigte Veröffentlichung.)

1913 = 100

1937 21. April] 28. April

änderung

in vH

Indergruppen

1. Agrarstoffe. fflanzliche Nahrungsmittel. Schlachtvbuierblt . bieberzeugnise...

114,5 85,8 107,9 107,3 103,6 94,9

114,6 85,7 107,9 107,3 103/6 94,9

89

8S8SS 88—-—

uttermittel .. Agrarstoffe zusammen . Folonialwarden... .Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. isenrobstoffe und Eisen Netalle (außer Eisen). extilien..

—₰

SS 88

113,2 102,8 69,9 92,4 75,1 103,5 60,6 102,9 22,0 102,4 116,5

96,7

113,2 102,9 68,5 92,1 74,9 103,5 60,6 104,4 20/8 1024 116,6

96,6

88

—₰

üäute und Leder themikalien²).. . ünstliche Düngemittel .

SSbo

raftöle und Schmierstoffe. ansschuk . apierhalbwaren und Papier. Saustose Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusfjammen.. 11. Industrielle Fertig⸗ waren. Produktionsmittel. onsumgüter.. Industrielle Fertigwaren zu⸗ sammen . 123,8 124,1 Gesamtinder .I 105,6 105,6

Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich für pril, wie in der Vorweche,

äSSS 2SeeS eS

113,2 131,9

113,2

0,0 132,3 4

7

/

den

8 18 Die Inderziffer für Ernährung

0,3 0,2 ¼ 0,0,

auf 105,6 (1913 = 100). Die

122,3. Eine Erhöhung der Preise für Kartoffeln und Gemüse ist durch einen Rückgang der Preise für Eier ausgeglichen worden. ie Inderziffer für Heizung und Beleuchtung ist eühe teilweisen Rückgangs der Kohlenpreise (Sommerpreisabschläge, sowie durch Herabsetzung des Preises für Gas und Strom (in einigen Städten) auf 125,8 (um 0,6 vH.) zurückgegangen. Die Indexziffer für Be⸗ kleidung hat um 0,2 vH. auf 124,8 und die Inderziffer für „Ver⸗ schiedenes“ um 0,1 vH. auf 142,0 angezogen. Die Inderziffer für Wohnung (121,3) ist unvekändert geblieben. ““ Berlin, den 30. April 1937.

Statistisches Reichsamt.

8

GWGerkanntmachung. Betrifft: Verbot einer ausländischen Druckschrift.

Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. 2. 1933 bis auf weiteres im Fasande die Verbreitung der in Prag erscheinenden Monatsschrift „B'nai B'rith“ verboten.

Berlin, den 30. April 1937.

Der Reichsführer⸗ und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. 5 J. A.: Müller.

W“

8 Ziehung der Auslosungsrechte ddeer Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs.

Die fänfzehnte öffentliche Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs findet Montag, den 7. Juni 1937, von 9 Uhr vormittags an in unserem Dienstgebäude, Oranienstraße 106/109, statt.

Berlin, den 3. Mai 1937. Reichsschuldenverwaltung. C8

Bekanntmachung. 8

Die am 4. Mai 1937 ausgegebene Nummer 57 de Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Pfändbarkeit von Einbehaltungs⸗ beträgen. Vom 24. April 1937. 1 Verordnung über die Bildung von Preisen und Entgelten auf dem Gebiete der Lederwirtschaft (Lederpreisverordnung). Vom 29. April 1937. 8—8

Verordnung über höchstzulässige Preise für sen⸗ Kaninchenfelle der Nr. 154 des Deutschen Zolltarifs. 29. April 1937.

Bekanntmachung von Bezeichnungen als Wertpapiersammel⸗ bank. Vom 1. Mai 1937.

Umfang: ¾¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Post⸗ versendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Verlin NW 40, den 5. Mai 1937. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

und Vom

Preußen.

Bekanntmachung. 8

Die Gewerkschaft „Waldmeister“ bei Niederschelden mit dem Sitz in Düsseldorf hat in der Gewerkenversammlung vom 1. April 1937 ihre Umwandlung durch Uebertragung des Vermögens unter Ausschluß der Liquidation auf den Haupt⸗ gewerken, die Firma Storch & Schöneberg Aktiengesellschaft i. Liqu. in Düsseldorf, beschlossen.

Dieser Beschluß ist auf Grund des Artikels 4, § 4 Absatz 2 Satz 3 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1935 zum Gesetz über die Umwandlung von Kapital⸗ gesellschaften vom 5. Juli 1934 nach Anhörung der Industrie⸗ und Handelskammer und im Einvernehmen mit dem zu⸗ ständigen Registergericht von uns am 29. April 1937 bestätigt

worden. 6 des Gesetzes vom 5. Juli 1934 haben die

Nach 8 Gläubiger 8 Recht, binnen sechs Monaten vom Tage dieser Bekanntmachung Sicherheit zu verlangen.

Bponn, den 29. April 1937. 5

ein Staat verjüngt lich ewig in selner Jupend, deohalb muß die Sorge um die Sesunderhaltung der Jugend un⸗

) Monatsdurchschnitt März. 8

sere vornehmhe Rufvabe lein.

C1““

Nr. 14 378. Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Ver⸗ tretung vor den Verwaltungsgerichten, vom 19. April 1937;

Nr. 14 379. Neunzehnte Verordnung über Wohnsiedlungs⸗ gebiete, vom 19. April 1937;

Nr. 14 380. Polizeiverordnung zur Aenderung der Polizei⸗ verordnung über Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen, vom 29. April 1937;

Nr. 14 381. Bekanntmachung über den Bezugspreis Preußischen Gesetzsammlung, vom 28. April 1937.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 3 Rpf.

Zu beziehen durch: R. v. Decker’s Verlag (G. Schenck), W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 5. Mai 1937. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

2

der

Berlin

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz samml. S. 357) sind bekanntgemacht:

1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom

25. Februar 1937 üͤber die Verleihung des Enteignungsrechts an den Landkreis Tecklenburg zum Zwecke der Erhaltung der Blurgruine Tecklenburg und einer zweckmäßigen Aus⸗ gestaltung des Burggeländes durch das Amtsblatt der Regierung in Münster Nr. 15 S. 57, ausgegeben am 10. April 1937; 2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 26. Februar 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts zugunsten des Deutschen Reichs (Reichspostverwaltung) für Zwecke eines Erweiterungsbaues des Reichspost⸗ ministeriums für die Aufhebung der Mietrechte im Hause Wilhelmstraße Nr. 52 in Berlin durch das Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin Nr. 21 S. 61, ausgegeben am 13. März 1937; der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 2. März 1937 über die des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Verwaltung der Reichsstraßen) zum Bau einer Umgehungsstraße in der Gemarkung d Schönfließ 8 durch das Amtsblatt der ee Frankfurt (Oder) Nr. 11 S. 53, ausgegeben am 13. März 1937; der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 15. März 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Wehrmachtfiskus) für Reichszwecke in der Gemarkung Georgenhof durch das Amtsblatt der in Schleswig Nr. 13 S. 105, ausgegeben am 27. März 1937; der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 23. März 1937 1 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichspostverwaltung) für Kabelver⸗ legungen in Lauban und Bertelsdorf drurch das Amtsblatt der Regierung in Liegnitz Nr. 14 CE. 84. ausgegeben am 3. April 1937; 6. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 30. März 1937 8 über die Verleihun Deutsche Reich (We⸗ 1 in der Gemarkung durch das Amtsblatt der S. 87, ausgegeben am 17.

des Enteignungsrechts an das rmachtfiskus) für Heereszwecke

örsenbroich 888 Regieruag in Düsseldorf Nr. 16 1937.

April

Deutsches Reich.

Heft 4 der Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung 1936, enthaltend 28 wichtigere Ent⸗ scheidungen aus der Rechtsprechung auf dem Gebiete des privaten Versicherungs⸗ und Bausparwesens, ist soeben er⸗ schienen und vom Verlage der Firma Walter de Gruyter & Co. in Berlin W 35, Woyrschstraße 13, zu beziehen.

Verkehrswesen. Berliner Posftverkehr zu Pfingsten.

Am Pfingstsonntag einmalige Zustellung von Briefsendun⸗ een, Zeitungen und Paketen, am Pfingstmontag keine Zustellung. Einzustellung an beiden Pfingstfeiertagen ohne i eeh. Schalterdienst wie Sonntags. Annahme von gewöhnlichen un dringenden h. ien Postgut und Päckchen jederzeit ohne Einliefe⸗ vungsgebühr bei den Bahnhofspostämtern N4 (Stettiner Bahn⸗ of), W9 (Potsdamer Bahnhof), SW 11 (Anhalter Bahnhoß), 0 17 Hehh egiicher Bahnhof) 80 36 (Görlitzer Bahnhof), NXW 40 (Lehrter Bahnhof) und SW 77 (Postbahnhof Luckenwalder Straße 4/5).

Frühzeitige Auflieferung der Postsendungen ist die sicherste Gewähr für rechtzeitige Zustellung.