1937 / 117 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 May 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs

und Staatsanzeiger Nr. 117 vom 26. Mai 1937. S. 4

Ausweis der Niederländischen Bank.

Amsterdam, 26. Mai. Der Ausweis der Niederländischen Bank vom 24. Mai zeigt eine Erhöhung des Goldbestandes um rund 25 Mill. hfl. auf 1130,0 (1105,1) Mill. hfl. Inlandswechsel werden mit 18,4 (18,7) und die übrigen Ausleihungen der Bank mit 179,0 (181,8) Mill. hfl. ausgewiesen. Der Banknotenumlauf ging auf 807,7 (811,8) Mill. hfl. zurück, während sich die Giro⸗ einlagen auf 559,4 (539,6) Mill. hfl. erhöhten. Hievbei werden die Guthaben des Staates mit 73,3 (70,5) Mill. hfl. und die Guthaben Privater mit 486,1 (662,1) Mill. hfl. ausgewiesen. Der Goldzufluß bei der Niederländischen Bank hat in der Berichts⸗ woche nicht den Umfang der Vorwoche erreicht, in der er fast doppelt so groß war.

Der neue schweizerische Wirtschaftskurs.

Bern, 25. Mai. Die vom Bundesrat eingesetzte begutachtende Sachverständigenkommission, die sich mit den Problemen der Wirtschaft und dem vom Lande zu befolgenden neuen Wirtschafts⸗ kurs zu befassen hatte, kam in ihrer Schlußkonferenz zu folgenden Feststellungen: Was den Abschluß von Verrechnungsabkommen betrifft, so sollen diese durch ein anderes System ersetzt werden, wenn die Einfuhr aus den betreffenden Ländern übersteigert und überzahlt werden muß. Die Kommission spricht sich für weitere Einfuhrerleichterungen aus, namentlich für den Fall, daß bei internationalen Verhandlungen mit ähnlichen Erleichterungen für den schweizerischen Warenexport oder den schweizerischen Fremdenverkehr zu rechnen ist. Einfuhrerleichterungen sind aber im Hinblick darauf, daß der Finanzhaushalt auf die Zölle ange⸗ wiesen ist, hauptsächlich auf dem Gebiete der Einfuhrbeschrän⸗ kungen vorzunehmen. Zollermäßigungen hängen von Gegen⸗ leistungen ab. Einzelne Zölle sollen sogar dort, wo es die Inlandsproduktion erfordert, wieder eingeführt oder erhöht werden. Zur Förderung des Exports und des Fremdenverkehrs sollen größere staatliche Mittel eingesetzt werden. Dabei ist dem Ausbau des Wirtschaftsdienstes bei den Gesandtschaften und Kon⸗ sulaten besonderes Augenmerk zu schenken. Der Fremdenverkehr ist sowohl bei der Auslandswerbung als auch beim Abschluß von Clearing⸗ und Kompensationsabkommen der Exportindustrie gleichzustellen. Ein wichtiges Kapitel in den Beratungen spielte die Frage, wieweit der Staat ins Wirtschaftsleben eingreifen könne und solle. Seine Handlungen müssen heute andere als früher sein, jedoch sollen die staatlichen Ordnungsmaßnahmen nur dort in Betracht kommen, wo durch Mißbräuche der wirt⸗ schaftlichen Freiheit erhebliche allgemeine und nationale Inter⸗ essen bedroht sind. Die einzelnen Wirtschaftszweige müssen in der Selbsthilfe erhöhte Anstrengungen machen. Die Bekämpfung von Mißbräuchen hat in erster Linie durch die beteiligten Kreise selbst zu erfolgen. Hierbei ist vor allem an Verbands⸗ und Berufs⸗ angelegenheiten gedacht. Um bei einer Verbindlichkeitserklärung alle Interessen zu wahren, soll ein unabhängiges, durch den Staat bestelltes Kollegium, bestehend aus Sachverständigen der Wirt⸗ schaft, eingesetzt werden. Ohne dessen mehrheitliche Zustimmung kann keine Allgemeinverbindlichkeit seitens des Bundesrates aus⸗ gesprochen werden. Das Gebiet der Preis⸗ und Produktions⸗ regelung gehört nicht zu den Gegenständen der Allgemein⸗ verbindlichkeit.

Internationale Benzol⸗Konferenz 1937 in Prag.

Prag, 25. Mai. Die alljährliche Tagung der Internationalen Benzol⸗Konferenz und der Erzeuger von Straßenteer findet in diesem Jahr vom 24. bis 26. Mai in Prag und am 27. Mai in Mährisch⸗Ostrau statt Die Tschechoslowakei, die sich seit Jahren an der Tagung der Benzolländer beteiligt hat, wird in diesem Jahr als Gastland die Durchführung der Konferenz übernehmen und für die Organisation und Ausgestaltung Sorge tragen. Aus Deutschland, das unter den Benzol erzeugenden Ländern der Welt den ersten Platz einnimmt, kommen allein 13 Vertreter. Der Führer der deutschen Abordnung, Generaldirektor Dr. Haßlacher, wird, wie schon im vergangenen Jahr, auch der Präsident der diesjährigen Tagung sein. In den Vollversammlungen in Prag werden insbesondere die technischen Neuerungen und Versuchs⸗ ergebnisse der Arbeit des letzten Jahres behandelt werden. Von besonderem Interesse wird die Eröffnungsrede des deutschen Präsidenten Dr. Haßlacher sein, der in seiner vorjährigen Rede die Bedeutung der Ersatztreibstoffe behandelte und diesmal über die neue Stellung der Kohlentreibstoffe auf dem Kraftstoffmarkt sprechen wird. Interessante Gegenwartsfragen, wie die Ent⸗ wicklung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Erdöl und Kohle, und der Einfluß der neuen Kohlentreibstoffe auf die Stellung des Benzols bzw. die Entwicklung der Motorentechnik, werden dabei zur Sprache kommen.

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25.

Berlin, Mai. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroß⸗ handels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) Bohnen, weiße, mittel 42,00 bis 43,00 ℳ, Langbohnen, weiße, hand⸗ verlesen 45,00 bis 49,00 ℳ, Linsen, kleine, käferfrei 50,00 bis 54,00 ℳ, Linsen, mittel, käferfrei 54,00 bis 58,00 ℳ, Linsen, große, käferfrei 58,00 bis 68,00 ℳ, Speiseerbsen, Vict. Konsum, gelbe 47,00 bis 49,00 ℳ, Speiseerbsen, Vict. Riesen, gelbe 50,00 bis 52,00 ℳ, Geschl. glas. gelbe Erbsen II 63,50 bis 64,50 ℳ, do. III 58,00 bis 59,00 ℳ, Reis, nur für Speise⸗ zwecke notiert, und zwar: Italiener, unglasiert 30,50 bis 31,50 ℳ, Mulm., unglasiert 35,50 bis 36,50 ℳ, Mexiko extra faney 52,00 bis 53,00 ℳ, Gerstengraupen, mittel und fein 40,00 bis 42,00 ℳ, Gerstengraupen, grob 37,00 bis 38,00 ℳ, Gerstengraupen, Kälberzähne 33,00 bis 34,00 ℳ, Gerstengrütze 34,00 bis 35,00 ℳ, Haferflocken 40,00 bis 41,00 ℳ, Hafergrütze, gesottene 44,00 bis 45,00 ℳ, Roggenmehl, Type 1150 24,55 bis 25,50 ℳ, Weizenmehl Type 1050 30,50 bis 31,50 ℳ, Weizenmehl, Type 812 34,60 bis 35,60 ℳ, Weizen⸗ mehl, Type 502 38,50 bis 39,50, Weizengrieß, Type 502 39,50 bis 40,50 ℳ, Kartoffelmehl. —,— bis —,— ℳ, Zucker, Melis 67,70 bis —,— (Aufschläge nach Sortentafel), Roggenkaffee 38,00 bis 38,50 ℳ, Gerstenkaffee 38,00 bis 39,00 ℳ, Malzkaffee, glasiert, in Säcken 45,00 bis 47,00 ℳ, Rohkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime 318,00 bis 368,00 ℳ, Rohkaffee, Zentral⸗ amerikaner aller Art 330,00 bis 462,00 ℳ, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime 407,00 bis 436,00 ℳ, Röstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 432,00 bis 558,00 ℳ, Kakao, stark entölt 138,00 bis —,— ℳ, Kakao, leicht entölt bis

—,— ℳ, Tee, chines. 810,00 bis 880,00 ℳ, Tee, indisch 960,00

bis 1400,00 ℳ, Ringäpfel amerikan. extra choice —,— bis —,— ℳ, Pflaumen 40/50 in Kisten —,— bis —,— ℳ, Sultaninen Kiup Caraburnu Auslese †¼ Kisten 72,00 bis 74,00 ℳ, Korinthen choice Amalias 52,00 bis 54,00 ℳ, Mandeln, süße, handgewählte, ausgew. —,— bis —,— ℳ, Mandeln, bittere, handgewählte, ausgew. —,— bis —,— ℳ, Kunsthonig in ½ kg⸗ Packungen 70,00 bis 71,00 ℳ, Bratenschmalz in Tierces —,— bis —,— ℳ, Bratenschmalz in Kübeln —,— bis —,— ℳ, Berliner Rohschmalz —,— bis —,— ℳ, Speck, inl., ger., —,— bis —,— ℳ, Markenbutter in Tonnen 290,00 bis 292,00 Markenbutter gepackt 294,00 bis 296,00 ℳ, feine Molkereibutter in Tonnen 284,00 bis 286,00 ℳ, feine Molkereibutter gepackt 288,00 bis 290,00 ℳ, Molkereibutter in Tonnen 276,00 bis 278,00 ℳ, Molkereibutter gepackt 280,00 bis 282,00 ℳ, Land⸗ butter in Tonnen 262,00 bis 264,00 ℳ, Landbutter gepackt 266,00 bis 268,00 ℳ, Allgäuer Stangen 20 % 96,00 bis 100,00 ℳ, echter Gouda 40 % 172,00 bis 184,00 ℳ, echter Edamer 40 % 172,00 bis 184,00 ℳ, bayer. Emmentaler (vollfett) 220,00 bis

—,— ℳ, Allgäner Romatour 20 % 120,00 bis —,— ℳ, Harzer Käse 68,00 bis 74,00 ℳ. (Preise in Reichsmark.)

Berichte

““

von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten.

Danzig, 25. Mai. (D. N. B.) Auszahlung London 26,07 G., 26,17 B., Auszahlung Berlin (verkehrsfrei) 211,94 G., 212,78 B., Auszahlung Warschau (verkehrsfrei) 99,80 G., 100,20 B. Auszahlungen: Amsterdam 289,84 G., 290,96 B., Zürich 120,46 G., 120,94 B, New York 5,2720 G., 5,2930 B., Paris 23,60 G., 23,70 B., Brüssel 88,92 G., 89,28 B., Stockholm 134,38 G., 134,92 B., Kopenhagen 116,40 G., 116,86 B.,, Oslo 130,99 G., 131,51 B., Mailand 27,75 G., 27,85 B.

Wien, 25. Mai. (D. N. B.) (Ermittelte Durchschnittskurse im Privatelearing. Briefl. Auszahl.] Amsterdam 295,36, Berlin 215,51, Brüssel 90,50, Budapest —,—, Bukarest —,—, Kopen⸗ hagen 118,39, London 26,53, Madrid —,—, Mailand 28,09 (Mittel⸗ kurs), New York 536,73, Oslo 133,27, Paris 24,03, Prag 18,82 ⅛, Sofia —,—, Stockholm 136,76, Warschau 100,81, Zürich 122,70, Briefl. Zahlung oder Scheck New York 531,93.

Prag, 25. Mai. (D. N. B.) Amsterdam 15,82 ½, Berlin 11,53 ½, Zürich 658,00, Oslo 714,50, Kopenhagen 635,50, London 142,30, Madrid —,—, Mailand 151,10, New York 28,77, Paris 129,15, Stockholm 733,75, Wien 530,00, Polnische Noten 551,00, Belgrad 65,65, Danzig 545,50, Warschau 545,12 ½.

Budapest, 25. Mai. (D. N. B.) [Alles in Pengö.] Wien 80,454, Berlin 136,20, Zürich 77,85, Belgrad 7,85.

London, 26. Mai. (D. N. B.) New York 494,20, Paris 110,53, Amsterdam 898 ⅛1, Brüssel 29,30 ¼, Italien 93,90, Berlin 12,31, Schweiz 21,61 ¾, Spanien 85,50 nom., Lissabon 110,12, Kopen⸗ hagen 22,40, Wien 26,37, Istanbul 616,00, Warschau 26, 06, Buenos Aires Import 16,00, Rio de Janeiro 412,00.

Paris, 25. Mai. (D. N. B.) [Schlußkurse, amtlich.] Deutsch⸗ land —,—, London 110,34, New York 22,32, Belgien 376 ⅜, Spanien —,—, Italien 117,45, Schweiz 510,25, Kopenhagen 491,50, Holland 1227,25, Oslo 553,00, Stockholm 569,25, Prag —,—, Rumänien —,—, Wien —,—, Belgrad —,—, Argentinien —,—, Warschau —,—. b

Paris, 25. Mai. (D. N. B.) (Anfangsnotierungen, Frei⸗ verkehr.] Deutschland —,—, Bukarest —,—, Prag —,—, Wien —,—, Amerika 22,32, England 110,26, Belgien 376,25, Holland 1227,00, Italien —,—, Schweiz —,—, Spanien —,—, Kopen⸗ hagen 491,50, Oslo —,—, Stockholm —,—, Belgrad —,—, Argentinien —,—, Warschau —,—.

Amsterdam, 25. Mai. (D. N. B.) ([Amtlich.] Berlin 73,03, London 8,99 ½, New York 181 ⅞, Paris 8,15 ¾, Brüssel 30,67 ½, Schweiz 41,58, Italien —X,—, Madrid —,—, Oslo 45,20, Kopenhagen 40,15, Stockholm 46,37 ½, Prag 634,50.

Zürich, 26. Mai. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris 19,55, London 21,61 ⅛, New York 437 ⅜, Brüssel 73,75, Mailand 23,00, Madrid —,—, Berlin 175,55, Wien: Noten 81,45, Auszahlung 81,80, Istanbul 345,00.

Kopenhagen, 25. Mai. (D. N. B.) London 22,40, New York 454,00, Berlin 182,15, Paris 20,50, Antwerpen 76,60, Zürich 103,90, Rom 24,15, Amsterdam 249,80, Stockholm 115,65, Oslo 112,70, Helsingfors 9,97, Prag 15,95, Wien 86,55,

Warschau 86,45.

Stockholm, 25. Mai. (D. N. B.) London 19,40, Berlin 158,25, Paris 17,70, Brüssel 66,75, Schweiz. Plätze 90,25, Amsterdam 216,25, Kopenhagen 86,85, Oslo 97,65, Washington 393,00, Helsingfors 8,60, Rom 21,00, Prag 14,00, Wien 74,50, Warschau 75,00.

Oslo, 25. Mai. (D. N. B.) London 19,90, Berlin 162,75, Paris 18,25, New York 404,50, Amsterdam 222,75, Zürich 93,00, Helsingfors 8,90, Antwerpen 68,75, Stockholm 102,85, Kopen⸗ Fgr. 89,25, Rom 21,60, Prag 14,25, Wien 76,50, Warschau

Moskau, 22. Mai. (D. N. B.) 1 Dollar 5,275, 1 engl. Pfund 26,07, 100 Reichsmark 211,46.

London, 25. Mai. (D. N. B.) Silber Barren 20 ⅜, Silber fein prompt 22,00, Silber auf Lieferung 207⁄16, Silber auf Lieferung fein 22 ¼16, Gold 140,5 .

Wertpapiere.

Frankfurt a. M., 25. Mai. (D. N. B.) Reichs⸗Altbesitz⸗ anleihe 126,15, Aschaffenburger Buntpapier 82,25, Buderus Eisen 128,50, Cement Heidelberg 158,75, Deutsche Gold u. Silber 263,50, Deutsche Linoleum 178,25, Eßlinger Maschinen —,—, Felten u. Guill. 143,25, Ph. Holzmann 155,00, Gebr. Junghans 134,00, Lahmeyer 125,25, Mainkraftwerke —,—, Rütgerswerke 152,50, Voigt u. Häffner —,—, Westeregeln 117,75, Zellstoff Wald⸗ hof 159,50.

Hamburg, 25. Mai. (D. N. B.) [Schlußkurse.] Dresdner Bank 105,00, Vereinsbank 128,00, Lübeck⸗Büchen 91,50, Hamburg⸗ Amerika Paketf. 18,50, Hamburg⸗Südamerika 47,75, Nordd. Lloyd 19,00, Alsen Zement 187,50 ex., Dynamit Nobel 89,00, Guano 115,00, Harburger Gummi 178,50, Holsten⸗Brauerei 109,00, Neu Guinea —,—, Otavi 31,75.

Wien, 25. Mai. (D. N. B.) Amtlich. 8 Schillingen.] 5 % Konversionsanleihe 1934/59 100,40, 3 % Staatseisenb. Ges. Prior. I-X 69,50, Donau⸗Save⸗Adria Obl. 63,00, Türkenlose —,—, 4 ½ % Invest.⸗Anleihe 1937 90,00, Oesterr. Kreditanstalt⸗Wiener Bankverein —,—, Ungar. Creditbank —,—, Staatseisenbahnges. 27,60, Dynamit Nobel —,—, Scheidemandel A.⸗G. —,—, A. E. G. Union —,—, Brown⸗Boveri⸗Werke —,—, Oesterr.

1“ Ir⸗. 752 . 2

rompt arren

Kraftwerke A.⸗G. 86,00, Siemens⸗Schuckert —,—, Brüxer Kohlen —,—, Alpine Montan 45,80, Felten u. Guilleaume —,—, Krupp A.⸗G., Berndorf 126,00, Prager Eisen 314,00, Rima⸗Murany 92,60, Skodawerke —,—, Steyr⸗Daimler⸗Puch A. G. 214,50, Leykam Josefsthal —,—, Steyrermühl 101,00.

Amsterdam, 25. Mai. (D. N. B.) 7 % Deutsche Reichs⸗ anleihe 1949 (Dawes) 20,25, 5 ¾ % Deutsche Reichsanleihe 1965 (Young) 25138⁄1, 6 ½ % Bayer. Staats⸗Obl. 1945 —,—, 7 % Bremen 1935 —,—, 6 % Preuß. Obl. 1952 —,—, 7 % Dresden Obl. 1945 —,—, 7 % Deutsche Rentenbank Obl. 1950 gedense⸗ 7 % Deutsche Hyp.⸗Bank Bln. Pfdbr. 1953 —,—, 7 % Deutscher Sparkassen⸗ und Giroverband 1947 —,—, 7 ½ % Pr. Zentr.⸗Bod.⸗Krd. Pfdbr. 1960 —,—, 7 % Sächs. Bodenkr.⸗Pfdbr. 1953 —,—, Amster⸗ damsche Bank 151,25, Deutsche Reichsbank —,—, 5 % Arbed 1951 —,—, 5 ½ % Arbed Obl. 119 ⅛, 7 % A.⸗G. f. Bergbau, Blei u. Zink Obl. 1948 26,00, 7 % R. Bosch Doll.⸗Obl. 1951 —,—, 8 % Cont. Caoutsch. Obl. 1950 —,—, 7 % Dtsch. Kalisynd. Obl. S. A 1950 58,75, 7 % Cont. Gummiw. A. G. Obl. 1956 —,—, 6 % Gelsen⸗ kirchen Goldnt. 1934 60,00 G., 6 % Harp. Bergb.⸗Obl. m. Opt. 1949 —,—, 6 % J. G. Farben Obl. 19415 —,—, 7 % Mitteld. Stahlwerke Obl. m. Op. 1951 —,—, 7 % Rhein.⸗Westf. Bod.⸗Crd.⸗ Bank Pfdbr. 1953 —,—, 7 % Rhein⸗Elbe Union Obl. m. Op. 1946 —,—, 7 % Rhein.⸗Westf. E.⸗Obl. 5 jähr. Noten —,—, 7 % Siemens⸗Halske Obl. 1935 —,—, 6 % Siemens⸗Halske Zert. ge⸗ winnber. Obl. 1930 —,—, 7 % Verein. Stahlwerke Obl. 1951 —,—, 6 ½ % Verein. Stahlwerke Obl. Lit. C 1951 20,00, J. G. Farben Zert. v. Aktien 47,25, 7 % Rhein.⸗Westf. Elektr. Obl. 1950 19,00, 6 % Eschweiler Bergw. Obl. 1952 26,25, Kreuger u. Toll Windst. Obl. —,—, 6 % Siemens u. Halske Obl. 1930 —,—, Deutsche Banken Zert. —,—, Ford Akt. (Kölner Emission) —,—.

Berichte von auswärtigen Warenmärkten. Manchester, 25. Mai. (D. N. B.) Am Gewebemartt war die Stimmung fest. Der Gefchäftsgang gestaltete sich jedoch schleppend, da Forderungen und Gebote nur schwer in Einklang zu bringen waren. Auch lagen ziemlich fest.

Litauische

Wagengestellung für Kohle, Koks Am 25. Mai 1937: Gestellt 27 089 Wagen.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereini

Ruhrrevier:

Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut

Notierungen

pfernotiz Berliner Meldu am 26. Mai auf 83,00 (am 25. Mai auf 82

und Brikettz

gung fur deug ng des „D. N. 75 ℳ) für 100

der Kommission des Verliner Metallbörsenvorstan

vom 26. Mai 1937. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prom

Lieferung und Bezahlung):

Originalhüttenaluminium, 98 bis 8— 11114141“4“ desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren e4““ Antimon⸗Regulus . Feinsilber

1“

1b .39,20 42,20 . In Berlin festgeftellte Notierungen und telegraphse—

144 RM für 100 kg 148

s-

Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknom

Telegraphische Auszahlung.

Geld

Aegypten(Alexandrien 12,61

und Kairo.. Argentinien (Buenos EE1““” Belgien (Brüssel u. Antwerpen). Brasilien (Nio de h“ Bulgarien (Sofia). Dänemark (Kopenhg.) Danzig (Danzig) . England (London).. Estland (Reval / Talinn).. Finnland (Helsingf.) Frankreich (Paris).. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam).. Iran (Teheran)... Island (Reykjavik). Italien (Rom und Matland) .. . .. Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb). Canada (Montreal). Lettland (Riga).. Litauen (Kowno/ Kau⸗ mas) Norwegen (Oslo).. Oesterreich (Wien) . Polen (Warschau, Kattowitz, Posen). Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden, Stockholm und Göteborg).. Schweiz (Zürich, Basel und Bern). Spanien (Madrid u. Barcelona) Tschechoslow. (Prag) Türkei (Istanbul) .. Ungarn (Budapest). Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (New York)

1 ägypt. Pfd. 1 Pap.⸗Pes. 100 Belga

1 Milreis 100 Leva

100 Kronen 100 Gulden 1 engl. Pfund

100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Fres.

100 Drachm.

100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.

100 Lire 1 YVen

100 Dinar 1 kanad. Doll. 100 Lats

100 Litas 100 Kronen 100 Schilling

100 Zloty 100 Escudo 100 Lei

100 Kronen 100 Franken 100 Peseten 100 Kronen

1 türk. Pfund 100 Pengö

1 Goldpeso

1 Dollar

42,01

54,96 47,04 12,31 67,93 11,14 [36,96 15,29 55,04 13,09

48,70 41,94 61,86 48,95 47,04 11,18

63,47 56,94 16,98

0,760

0,161 3,047

5,445

2,353

0,717

5,694 2,494

8,661 1,978

2,492

26. Mai

42,09

55,08 47,14

68,07

137,24 15,33 55,16

13,11

48,80 42,02 49,05

57,06

Brief 12,64 0,764

0,163 3,053

12,34

5,455 11,16 2,357

0,719

5,706 2,498

61,98

47,14 11,20

63,59

17,02 8,679 1,982

1,431 2,496

25.

Geld

12,62 0,760

42,03

0,161 3,047

55,00 47,04

12,32

67,93

5,445 11,175 2,353

37,03 15,30

55,08

13,09 0,718

5,694 2,495 48,70

41,94 61,91 48,95

47,04 11,19

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Nr. 117

882

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um Deutschen Reichsanze

iger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Mittwoch, den 26. Mai

1—

Untersuchungs⸗ und Strafsachen, Zwangsversteigerungen, Aufgebote,

Oeffentliche Zustellungen, Verlust⸗ und Fundsachen,

. Auslosung usw. von Wertpapieren,

7. Aktiengesellschaften,

8. Kommanditgesellschaften auf Aktien, 9. Deutsche Kolonialgesellschaften,

10. Gesellschaften m. b. H., 11. Genossenschaften,

12. Unfall⸗ und 13. Bankausweis

Invalidenversicherungen, e,

14. Verschiedene Bekanntmachungen.

111““

Alle Druckaufträge müssen auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif eingesandt werden. ü 1 Art und Wortkürzungen werden vom Verlag nicht vorgenommen. Berufungen auf die Ausführung früherer Druckaufträge sind daher 1 gegenstandslos; maßgebend ist allein die eingereichte Druckvorlage. Matern, deren Schriftgröße unter „Petit“ liegt, können nicht verwendet werden. Der Verlag mußjede Haftung bei Druckaufträgen ablehnen, deren Druckvorlagen nicht völlig druckreif eingereicht werden.

p

EStrafachen.

I13260] Beschluß.

In der Strafsache gegen den Volks⸗ wirt Dr. Traugott Rahn aus Detmold, Wittjestraße 14, z. Zt. in Untersuchungs⸗ haft, im Gerichtsgefängnis in Hannover, geb. am 4. 9. 1896 in Gatterbaum, regen Devisenvergehens wird auf An⸗

ltrag der Staatsanwaltschaft zur Siche⸗

rung der gegen den L sowie

Fnsinger aus Bethel erlassene Arrest⸗ efehl des Sondergerichts in

ngegen die Witwe Charlotte Rahn, geb.

annover vom 15. Mai 1937 die Beschlagnahme

9lder Vermögen sowohl des Beschuldigten rie auch der Witwe Charlotte Rahn

4

gemäß § 28 der Durchführungsverord⸗ nung zum Dev.⸗Gesetz vom 4. 2. 1925 angeordnet.

Haunover, den 15. Mai 1937. Das Sondergericht für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle

in Hannover.

92

19261] Steuersteckbrief . und Vermögensbeschlagnahme. Frau Elisabeth Becher, geborene lrich, geboren am 9. November 1881 u Steinau (Schweiz), zuletzt wohnhaft Berlin⸗Charlotkenburg, Fasanen⸗ traße 73, zur 8 in Goldau (Schweiz), chuldet dem Reich eine Reichsflucht⸗ teuer von 11 062,— RM, die am 1e'. August 1936 fällig gewesen ist, nebst

inem Zuschlag von 5 vH. für jeden auf

Allben Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden

angefangenen halben Monat. Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

26. Mai Brief

Geld 20,38 16,16

8 “”

Sovereigns.. Notiz 20 Francs⸗Stücke. für Gold⸗Dollars ....] 1 Stück Amerikanische:

1000 5 Dollar. . 1 Dollar

2 und 1 Dollar. . 1 Dollar Argentinischeü.. 1 Pap.⸗Peso Belgischhe .. 100 Belga Brasilianische.. 1 Milreis Bulgarische.. 100 Leva eee“ 100 Kronen Danziger. 100 Gulden Englische: große 1 engl. Pfund 1 engl. Pfund

1 £ u. darunter Estnische 100 estn. Kr. innische 100 finnl. M. 100 Frs.

ranzösische. Holländische 100 Gulden 100 Lire

talienische: große.

100 Lire u. darunt. 100 Lire Jugoslawische 100 Dinar Kanadische ö. l P kanad. Doll. Lettländische 100 Lats

100 Litas

100 Kronen 100 Schilling 100 Schilling 100 Zloty

100 Lei

100 Lei

100 Kronen 100 Frs. 100 Frs. 100 Peseten

100 Kronen 100 Kronen 1 türk. Pfund 100 Pengö

41,88

54,81 47,05

5,39 11,10 136,63

13,07

5,68 11,70 61,70

48,90 47,05

Norwegisce.. Oesterreich.: große.. 100 Schill. u. dar. Polnischee.. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei... Schwedische.. Schweizer: große.. 100 Frs. u. darunt. Spanische.. Tschechoslowakische: 5000, 1000 u. 500 Kr. 100 Kr. u. darunter *“ Ungarische 3 8

Verantwortlich:

für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigern

4,185 2,454 2,454 0,732

0,142

12,285 12,285

2,456

1

und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil:

20,46 16,22 4,205

2,474 2,474 0,752 42,04 0,162

55,03 47,23 12,325 12,325

5,43

11,14 37,17

Geld

20,38

16,16 4,185

2,455 2,455 0,732 41,88 0,142

54,85 47,05 12,295 12,295 5,39 11,135

13,07 5,68 2,457

41,70

61,75

48,90

Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Schöneberg.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellsch

Berlin, Wilhelmstraße 32. Sieben Beilagen

(einschl. Börsenbeilage

25. Mai Br.

9¹‧% 2

1

5 8 1 1

1

136770 13.

luchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 634 Seite 599; Reichsgesetzblatt Teil 1 931 Seite 699; 1932 Seite 571; 1934 keite 392; 941; 1935 Seite 850) wird Gauhhiermit das inländische Vermögen der Pteuerpflichtigen zur Sicherung der An⸗ prüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zu⸗ chlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 es Reichsfluchtsteuergesetzes festzu⸗ etzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ ind Strafverfahren entstandenen und uistehenden Kosten beschlagnahmt. Es ergeht hiermit an alle natür⸗ lichen und juristischen Personen, die im Snland einen Wohnsitz, ihren gewöhn⸗ 2zlchen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Ge⸗ Wäftsleitung oder Grundbesitz haben, as Verbot, Zahlungen oder sonstige 5eistungen an die Steuerpflichtige zu 1Iewirken; sie werden hiermit aufgefor⸗ 1auert, unverzüglich, spätestens innerhalb ines Monats dem unterzeichneten einanzamt Anzeige über die der teuerpflichtigen zustehenden Forderun⸗ en oder sonstigen Ansprüche zu machen. Wer nach der Veröffentlichung dieser 1ekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ illung an die Steuerpflichtige eine eistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 es Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch em Reich gegenüber nur dann befreit, fenn er beweist, daß er zur Zeit der eistung keine Kenntnis von der Be⸗ blagnahme gehabt hat, und daß ihn zaluch kein Verschulden an der Unkennt⸗ s trifft. Eigenem Verschulden steht ns Verschulden eines Vertreters gleich. Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich er fahrlässig nicht erfüllt, wird nach 10 Abs. 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ ssetzes, sofern nicht der Tatbestand der teuerhinterziehung oder der Steuer⸗ fährdung (§§ 396, 402 der Reichsab⸗ wvenordnung) erfüllt ist, wegen Steuer⸗ onungswidrigkeit 413 der Reichs⸗ gabenordnung) bestraft. Nach § 11 Abs. 1 des Reichsflucht⸗ küergesetzes ist jeder Beamte des olizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des teuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ ͤndungsdienstes sowie jeder andere Kamte der Reichsfinanzverwaltung, der in Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗ jhaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuer⸗ lichtige, wenn sie im Inland betroffen ird, vorläufig festzunehmen.

und zwei Zentrashandelsregisterbeilag⸗

den

Anderungen redaktioneller

Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannte Steuerpflichtige, falls sie im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Abs. 2 des Reichsfluchtsteuergesetzes unverzüg⸗ lich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzu⸗ führen.

Berlin⸗Charlottenburg, 3. Mai 1937.

Finanzamt Charlottenburg⸗Ost.

(Unterschrift.) [13262] Steuersteckbrief und Vermögensbeschlagnahme.

Der Bankier Ernst Behr, geboren am 30. Juni 1885 zu Lobsens, zuletzt wohnhaft in Berlin W 62, Kleiststraße Nr. 5, zur Zeit in Poznan (Polen), schuldet dem Reich eine Reichsflucht⸗ steuer von 31 457,50 RM, die am 1. April 1936 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von 5 vH. für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgen⸗ den angefangenen halben Monat.

Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1934 Seite 599; Reichsgesetzblatt Teil 1. 1931 Seite 699; 1932 Seite 571; 19384 Seite 392, 941; 1935 Seite 850) wird hiermit das inländische Vermögen des Steuerpflichtigen zur Sicherung der An⸗ sprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zu⸗ schlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes festzu⸗ setzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.

Es ergeht hiermit an alle natür⸗ lichen und juristischen Personen, die im Inland einen Wohnsitz, ihren gewöhn⸗ lichen Aufenthalt, ihren Sitz, ör Ge⸗ schäftsleitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an den Steuerpflichtigen zu bewirken; sie werden hiermit aufgefor⸗ dert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Finanzamt Anzeige über die dem Steuerpflichtigen zustehenden Forderun⸗ gen oder sonstigen Ansprüche zu machen.

Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 es Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat, und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.

Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich,

§ Abs. 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichsab⸗ gabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuer⸗ ordnungswidrigkeit 413 der Reichs⸗ abgabenordnung) bestraft.

Nach § 11 Abs. 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗ schaft bestellt ist, verpflichtet, den Steuer⸗ pflichtigen, wenn er im Inland betrof⸗ fen wird, vorläufig festzunehmen.

Es ergeht hiermit die Aufforderung, obengenannten Steuerpflichtigen, falls er im Inland betroffen wird, vor⸗ läufig festzunehmen und ihn gemäß § 11 Abs. 2 des Reichsfluchtsteuergesetzes un⸗ verzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vor⸗ zuführen.

Berlin⸗Charlottenburg, 4. Mai 1987. Finanzamt Charlottenburg⸗Ost.

(Unterschrift.)

[18208]/ Steuersteckbrief und Vermögensbeschlagnahme. Der Fabrikbesitzer Hans Idell ge⸗

dungsdienstes sowie

oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach

Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗ Wannsee, Am Sandwerder 3, zur Zeit im Auslande (Aufenthalt unbekannt), schuldet dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 20 000 RM, die am 1. Oktober 1936 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von 5 vH. für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat.

Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1934 Seite 599; Reichsgesetzblatt Teil I 1931 Seite 699; 1932 Seite 571; 1934 Seite 392, 941,; 1935 Seite 850), wird hiermit das inländische Vermögen des Steuer⸗ pflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes festzusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstandenen und entstehenden Kosten be⸗ schlagnahmt.

Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im Inland einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Auf⸗ enthalt, ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zah⸗ lungen oder sonstige Leistungen an den Steuerpflichtigen zu bewirken; sie wer⸗ den hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats dem unterzeichneten Finanzamt Anzeige über die dem Steuerpflichtigen zustehen⸗ den Forderungen oder sonstigen An⸗ sprüche zu machen.

Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkenntnis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich. Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 des Reichsfluchtsteuergesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuer⸗ hinterziehung oder der Steuergefährdung (§§ 396, 402 der Reichsabgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrig⸗ keit 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.

Nach § 11 Abs. 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Poli⸗ zei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuer⸗ fahndungsdienstes und des Zollfahn⸗ jeder andere Be⸗ amte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗ schaft bestellt ist, verpflichtet, den Steuer⸗ pflichtigen, wenn er im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen.

Es ergeht hiermit die Aufforderung, den obengenannten Steuerpllichtigen, falls er im Inland betroffen wird, vor⸗ läufig festzunehmen und ihn gemäß § 11 Abs. 2 des Reichsfluchtsteuergesetzes un⸗ verzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vor⸗ zuführen.

Berlin⸗Lichterfelde, Drakestr. 35 a, den 7. Mai 1937.

Finanzamt Zehlendorf. Conrad, Steuerinspektor. 8 —— [13264] Steuersteckbrief

und Vermögensbeschlagnahme.

Frau Lilly Blumenstein geb. Aren⸗ stein, geboren am 20. Oktober 1899 zu Berlin, und ihre minderjährigen Kinder Klaus und Rolf Blumenstein, zuletzt wohnhaft in Berlin W 15, Düsseldorfer Straße 41, zur Zeit in Amsterdam, Beethovenstraße 89, schulden dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 28 340,50 Reichsmark, die am 1. Juli 1936 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von 5 vH. für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat. Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1934 Seite 599; Reichsgesetzblatt Teil I 1931. Seite 699; 1932 Seite 571; 1934 Seite 392, 941,; 1935 Seite 850), wird hiermit das inländische Vermögen der Steuer⸗ pflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, 9. die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes festzusetzende Geld⸗ strafe und alle im Steuer⸗ und Strafver⸗ fahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.

Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im Inland einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Auf⸗ enthalt, ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung

schieden geboren am 19. Juli 1902 zu .“

oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zah⸗

lungen oder sonstige Leistungen an die Steuerpflichtigen zu bewirken; sie wer⸗ den hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats dem unterzeichneten Finanzamt Anzeige über die den Steuerpflichtigen zustehen⸗ den Forderungen oder sonstigen An⸗ sprüche zu machen.

Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkenntnis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.

Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich

oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 des Reichsfluchtsteuergesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuer⸗ hinterziehung oder der Steuergefährdung (§§ 396, 402 der Reichsabgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrig⸗ keit 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft. Nach § 11 Abs. 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Poli⸗ zei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuer⸗ fahndungsdienstes und des Zollfahn⸗ dungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft be⸗ stellt ist, verpflichtet, die Steuerpflich⸗ tigen, wenn sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen.

Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Abs. 2 des Reichsfluchtsteuergesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Be⸗ zirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.

Berlin W 15, den 5. Mai 1937.

Finanzamt Wilmersdorf⸗Nord.

(Unterschrift.)

3. Aufgebote.

[13265]

Die Witwe des Arbeiters Friedrich Voß, Johanne geb. Strauß, Braun⸗ schweig⸗Melverode, Gärtnerstr. 85, hat das Aufgebot des verlorengegangenen Hypothekenbriefes vom 6. November 1928 über die im Grundbuch von Mel⸗ verode Band II Blatt 95 in Abt. III unter Nr. 2 für den verstorbenen und von ihr beerbten Weichensteller Friedrich Voß in Melverode eingetragene, zu 7 % verzinsliche Restkaufgeldforderung von 11 000 GM beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 1. Dezember 1937, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt. Zimmer 20, anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, andernfalls wird die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen. Braunschweig, den 10. Man 1937. Amtsgericht. 23.

[13266] Nachstehende in Verlust geratene Ur⸗ kunde wird aufgeboten, und zwar auf Antrag des früheren Rechtsanwalts Dr. Wilhelm Leo, bis August 1933 wohnhaft in Rheinsberg (Mark), seitdem unbe⸗ kannten Aufenthalts, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walther Zschock in Lindow (Mark) der Versicherungs⸗ schein Nr. L 9076 der Deutschen An⸗ walt⸗ und Notarversicherung Lebensver⸗ sicherungsverein a. G. zu Halle a. S. Der Inhaber der Urkunde wird aufge⸗ fordert, spätestens in dem auf den 17. Dezember 1937, 10 Uhr vor⸗ mittags, vor dem unterzeichneten Gericht, Adolf⸗Hitler⸗Ring 13, Zimmer Nr. 145, anberaumten Termin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird. Amtsgericht (26) Halle, Saale, den 22. Mai 1937.

[13269]

Folgende Urkunden sind für kraftlos erklärt worden: der am 28. Dezember 193ü von der Firma Gründel Möbel⸗ fabrik und Handlung G. m. b. H. in Berlin 0 112, Frankfurter Allee 287, ausgestellte, von Robert Langner in Eichwalde, Stubenrauchstr. 52, akzep⸗

tierte, am 14. Februar 1935 fällig ge⸗

wesene, bei der Antragstellerin zahlbare Wechsel über 140729 RM; oh am 5. Juni 1986 ausgestellte, von der Firma Berliner Konzerthaus (Clou) Hoffmann, Retschlag⸗Weingroßhandlung in Berlin W 8, Mauerstr. 82, akzeptierte, Aus⸗ stellerunterschrift nicht tragende, am 12. September 1986 fällig Kevpsene⸗ bei der Akzeptantin zahlbare Wechsel über 1880,— RM; der 4 %ige Östhilfe⸗ entschuldungsbrief der Deutschen Ren⸗ tenbank in Berlin Reihe F Nr. 170 279 über 200,— RM; der 4 % NPige Ost⸗ hilfeentschuldungsbrief der Deutschen Rentenbank in Berlin Reihe E Nr. 24 208 über 500,— RM; die 4 ¼ igen Liqu. Goldpfandbriefzertifikate der Berliner Hypothekenbank Nr. 68 025/26 über je 10,— GM. (455. Gen. III. 3. 36.) Berlin, den 22. Mai 1997. Das Amtsgericht Berlin.

[13267]

Durch Ausschlußurteil vom 20. Mai 1937 ist der am 16. Oktober 1858 zu Nie⸗ wisch geborene Fritz (Friedrich) Galle, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Friedrichs⸗ hagen, für tot erklärt worden. Als Todestag ist der 31. Dezember 1890, Mitternacht 12 Uhr, festgestellt.

Amtsgericht Köpenick. Abteilung 3 F. 7/36.

[13268] Durch Ausschlußurteil vom 19. Mat 1937 ist die am 5. August 1860 in Flem⸗ mingen geborene Anna Emilie Fuchs geborene Sieber, zuletzt wohnhaft in Baltimore U. S. A für tot er⸗ klärt worden. Als Todestag ist der 31. Dezember 1920 festgestellt. Naumburg (Saale), 19. Mai 1937. Das Amtsgericht.

4. Leffentliche Zustellungen.

[13271] Ladung.

Dr. phil. Johannes Paetow, Ham⸗ burg, klagt gegen seine Ehefrau Mar⸗ garethe Paetow geb. Sponholtz, unbe⸗ kannten Aufenthalts, auf Ehescheidung aus § 1568 B. G.⸗B. Verhandlungs⸗ termin: 20. Juli 1937, 9 ½¼ Uhr vor dem Landgericht Hamburg, Zivil kammer 8.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[ů13273] Oeffentliche Zustellung.

Die Frau Martha Kubitz geb. Neu in Warbende, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Coste in Stargard, klagt gegen ihren Ehemann, den Gärtner Max Albert Hermann Kubitz, unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrage auf Ehe⸗ scheidung. Die Klägerin ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Zivilk des Landgerichts in Stargard, Hitler⸗Platz 6, I. Stockwerk, Zimmer Nr. 105, auf den 12. August 1937, 11 ½% Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zuge⸗ lassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen.

Stargard, den 19. Mai 1937.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts. [13270] Oeffentliche Zustellung.

Die Hamburger Bank von 1926, ein⸗ getragene Genossenschaft mit beschränk⸗ ter Haftpflicht in Hamburg, Brands⸗ twiete 2/4, Prozeßbevollmächtigte: Rechts⸗ anwälte Dr. Raeke und Schlüter in Hamburg, klagt gegen den Bücherrevisor Hans Henry Timm, früher in Altona⸗ Eidelstedt, wegen Grundschuldforderung mit dem Antrage, den Beklagten kosten⸗ pflichtig zu verurteilen, die Zwangsvoll⸗ streckung wegen der im Grundbuch von Eidelstedt (Stadtkreis Altona) Band VI Blatt 277 Abteilung III Nr. 7 für die Klägerin eingetragenen Grundschuld in Höhe von 2000 M nebst 6 % Zinsen seit dem 1. September 1935 und wegen der Kosten des Rechtsstreits zu dulden. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 13. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg, Abteilung Altona, auf den 22. Juli 1937, vorm. 11 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zuge⸗ lassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen.

Altona, den 22. Mai 1937.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.