Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 147 vom 30. Juni 1937.
Femzint (Klasse XIX A] 4 5 Rohzink (Klasse XIX C) RM bis 32,29 2. Di 8“ 8 25 „ 28,25 zffengichans eee Tage nach ihrer Ver⸗ . Berlin,den 20. Juni 1907, geiger in Kraft. Kunst und Wissenschaft. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. 8 J.“ der Staatsoper Berlin Stinner. Donnerstag, den 1. Juli: Die Zauberslöte. Musikal, Leitung: Schül 8 1 Bekanntmachung. ““ (Vorstellung für die vee e n “ Juni 1937 ausgegebene Nummer 3
Reichsgesetzblatts Teil I enthält:
Deutsches Polizeibeamtengesetz (PBG
] bengesetz ( —2). Vom 24. Juni 1937
EE Zolländerungen. Vom 23. BIu 9 2 88n. ⁴ Durchführung und Frgänzung des 28 dan 19837 Sgleich bürgerlich⸗rechtlicher Ansprüche. Vom
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: dangsgebähren. 0,04 Ran für ei Stuc unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
§ 11. Festsetzung des Verarbeitungshundertsatzes.
(1) Den beteiligten Fachgruppen wird von der Ueberwachungs⸗ stelle jeweils mitgeteilt, welcher Hundertsatz der Grundmengen als Verarbeitungsmenge oder Lohnverarbeitungsmenge während eines bestimmten Zeitraumes verarbeitet werden darf. (2) Soweit das Gemeinwohl es erfordert, kann über die Bestimmung des Abs. 1 hinaus für einzelne Wirtschaftszweige die Verarbeitungsmenge im Benehmen mit der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie höher oder niedriger festgesetzt werden.
6 12. Ausnahmen für die Ausfuhr. Soweit Ausfuhraufträge oder Aufträge inländischer Abnehmer
(Klassengruppe XIX): 11““
sten Halbj 936 belieferten Papier⸗ und Pappenfabriken * 2) Anträge auf Sonderzuteilung der zur Ausführung von ecc —— 8 u 222 218b % der „Fabpon sabchen Ausfuhraufträgen benötigten Baumwollgespinste oder Rohbaumwolle Monatskieferun des ersten Halbjahres 1 36 festgesetzt ind vom Gespinstverbraucher ausschließlich bei der Ueberwachungs⸗ — atskeferung des e b v1“ telle für Baumwollgarne und ⸗gewebe auf dem bei ihr und den Berlin, den 29. Juni 1937. “ CE11X“ Industrie⸗ und Handelskammern erhältlichen Vordruck XII einzu⸗
8 85; 8 5 reichen. Kann dem Antrag auf Sonderzuteilung stattgegeben Der Reichsbeauftragte fü 8 werden, so erhält der Antragsteller einen entsprechenden Bescheid,
8 8 der gleichzeitig den nach § 3 Absatz 2 erforderlichen Vorbescheid
Die Rohbaumwolle wird durch die Ueberwachungsstelle in Bremen im Einvernehmen mit der Ueber⸗ wachungsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe an die im Antrage benannte Spinnerei zugeteilt; jedoch kann auch eine andere — G uft Spinnerei bestimmt werden. Auf den Kauf, die Lieferung und die vorliegen, die das Erzeugnis nachweislich zum Zwecke der Ausfuhr Verarbeitung der zugeteilten Gespinste finden im übrigen die Vor⸗ verwenden, darf die Verarbeitungsmenge um die Menge über⸗ schriften dieser Anordnung Anwendung. schritten werden, die zur ö dieser Aufträge benötigt (3) Die erfolgte Ausfuhr ist auf besonderen, gleichzeitig mit 55 F“ arf jedoch 8 ’ dem Endbescheid zugehenden Vordrucken nachzuweisen. 928. ““ der Ueberwa hungsste 8. aumwollgarne und 8 eecee B Ugespinsten oder „gewebe. Der Ausfuhrnachweis ist auf Verlangen der Ueber⸗
(4) Anträge auf Bereitstellung von Baumwa gespinsten oder wachungsstelle durch Vorlage der Ausfuhrunterlagen zu erbringen
Rohbaumwolle zur Ausführung von staatswichtigen Aufträgen oder 1 von Auftragen, Tee⸗ Ausführung von der Ueberwachungsstelle für § 13. Ausnutzung der Verarbeitungsmengen. Baumwollgarne und gewebe als lebensnotwendig oder wirtschafts⸗ (1) Die Gespinstmengen, die im Rahmen der Verarbeitungs wichtig anerkannt wird, sind schriftlich unter Beifügung von Unter⸗ Lohnverarbeitungsmenge verarbeitet werden dürfen, sind lagen, die über den Verwendungszweck Aufschluß geben, bei der grundsätzlich gleichmäßig auf den gesamten Zeitraum, für den der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und gewebe zu stellen und jeweilige Verarbeitungssatz gilt, zu verteilen. zu begründen. Bei Aufträgen der Wehrmacht und des Reichs⸗ 62) Die Verarbeitungsmengen dürfen ohne voraufgegangens arbeitsdienstes ist statt des Originalauftrags die Dringlichkeits⸗ entsprechende Minderverarbeitung nur bis zur Hälfte einer monat⸗ bescheinigung beizufügen. Auf den Kauf, die Lieferung und die lichen Verarbeitungsmenge innerhalb eines Kalendervierteljahres Verarbeitung der bereitgestellten Gespinste finden im übrigen die überschritten werden. Jede Mehrverarbeitung ist im daraufe Vorschriften dieser Anordnung Anwendung. Falendecttereekäa durch entsprechende Minderver (5) Die Bestimmungen der Anordnungen der Ueberwachungs⸗ arbeitung auszuglei hen. b 8
52 25 1 soson Vorschrifte rühr (3) Eine Minderverarbeitung innerhalb eines Kalenderviertel stelle für Baumwolle bleiben von diesen Vorschriften unberührt. lahres darf nur im eauffalenben Kalenervtertellahr auns
äften. geglichen werden. 1 11 Koppelungsgeschäf 88 (4) Bei Saisonbetrieben kann die Ueberwachungsstelle au leist Es 9 ühr Z 88 E vorherigen Antrag Abweichungen gestatten. eistung für den Verkauf oder die Lieferung der 8 8 Gefpindte oder der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse, Waren⸗ § 14. Ermittelung der verarbeiteten Mengen. lieferungen, Werk⸗ oder Dienstleistungen anzubieten oder zu ver⸗ (1) Als tatsächlich verarbeitete Menge der im § 8 Abs. Pensres 8 langen, oder auf den Abnehmer der im § 2 genannten Gespinste enannten Gespinste gilt der gewichtsmäßige Unterschied zwische 8 . (2) Abmachungen, welche die Lieferung der im § 2 genannten oder der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse einen Druck dahin en am Anfang eines Vierteljahres vorhandenen und den am End Der Verband Deutscher Lebensversicherungsgesellsch 1933 bis 193 3 Gespinste ohne gleichzeitige Festlegung des endgültigen Preises, auszuüben, daß er von dem Lieferer oder einem Dritten eine desselben Vierteljahres verbleibenden Beständen unter Berückzer die Fachgruppe Lebensversicherung, Serbeses⸗ schaften, der tr bis 1936 58,4 % erreichte. An Prämienreserven und ⸗über⸗ einer bestimmten Menge oder einer bestimmten Lieferfrist zum größere Warenmenge oder andere Waren, als von ihm verlangt, sichtigung der im gleichen Zeitraum durch Lieferung neu hinzuscaftsgruppe Prwatversicherung üvergeführt e-hvFr Wirt⸗ 11“ üeenn ae eee der DAF wurden Gegenstand haben (Lieferungsvereinbarungen), sind verboten. oder nicht verlangte Werk⸗ oder Dienstleistungen annimmt. gekommenen Mengen. rird, legt seinen Bericht für das Geschäftsjah —⸗ aufgelöft bee. 8 8 (1923: 212,4) Mill. Rae ausgewiesen, d. s. 45,7 2% (8) Die Einkaufsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn die (2) Die nach § 2 des Spinnstoffgesetzes vom 6. 12. 1935 (Reichssn a. solgendes zu entnehmen ist: Die n. 2. 936 vor, dem 5 — Die Gesamtbeitragseinnahme aller DAF⸗Versicherungs⸗ Gespinste im Durchfuhr⸗ oder zollfreien Veredelungsverkehr ein⸗ gesetzbl. I Seite 1911) zu führenden Lagerbücher müssen bei Mischtr ung. der deutschen eveeanes wrenee Fennre eewae† — schaften erhöhte sich bis 1936 auf 121,8 (77,1) Mill. 9. geführt und nach erfolgter Be⸗ oder Verarbeitung wieder ausgeführt gespinsten den Anteil an Baumwolle und Baumwollabfällen gemäs ialistischen Staotsführung, über die der Verband 88 Fecas von Verfichen weigerung um 58,1 % gleichkommt. Die hlunger werden. ““ “ 8 den Bestimmungen des § 5 dieser Anordnung ausweisen. Sahren berachꝛen konnte, hat unch im Jahne 1936 L.=nL.,9 es “ beliefen sich in der Lebensver⸗ (4) Wer als Kommissionär Gespinste im eigenen Namen für .“ 15. A die Berarbeitungsmenger sgesamt find im Jahre 1836 bei den 5 Nitagliedsges Falten. rung 1936 auf 13,3 (1933: 13,6) Mill. RM, in der Sach⸗ fremde Rechnung verkauft, hat jeden zustande gekommenen Verkauf 8 88 mrochnung anf die menen ungsmengen .BVersicherungen über eine Ge liedsgesellschaften 2⸗ auf 8,1 1—2 22 und in der Krankenversicherung auf unverzüglich der Ueberwachungsstelle unter gleichzeitiger Ueber⸗ (1) Auf die Verarbeitungsmengen wird angerechn von Mücliarden Hheichmark — —2 b 5.—2 1*4 M. Die Dag Versicherungsgesellschaften ziner Abschrift der Auftragsbestätigung seines Lieferers, a) bei Gespinsten aus Baumwolle und Baumwol m ark bei 58 Verbandsgesellschaften im n Mil⸗ seien de. s, er ge ne. des europärschen Festlandes trmangelung der Rechnung, zu melden. Gesamtmenge, b u Eschlohhen mworden. Der Gejanrwerficherun — 27 r) neu Pandel he Realitat im wirtschaftlichen Leben, die dem 8 b) bei Mischgespinsten der davin enthaltene Anteil an Baumchlofsenen Verbandsgesellschaften wuchs gsbestund der ange⸗ 8& n neben dem weltanschaulichen Fundament eine gewisse § 2. Geltungsbereich. wolle und Baumwollabfällen. 3 heichsmarf auf 18,199 Milliarden Reichs e- 1,167 Milliarden Schlagkraft geben. Die Gesellschaften fühlten sich ganz * Be⸗ „) Der Einkaufsbewilligung unterliegen Gespinste aus Baum⸗ (2) Wird im Falle des 8.5 Abf. 2 Satz 2 der gewichtsmäßigheilliarden Reichsmark im Vorjahr) Zu ve. nn r se g,n - we.-a ihrer Versicherten und nähmen es ernst mit dieser Be⸗ wolle, auch mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen, mit Wolle oder Anteil an Baumwolle und Bnunnnollabfälten 5 „50 v. H. un 22 gicich zu den Vorj die große Lebensversicheru 8 —* g vne ihr Eintreten für einen einwandfreien Vertreter⸗ anderen Tierhaaren, mit Zellwolle oder mit Gespinsten aus solchen darüber angegeben, so werden 90 v. H. 88 v wicfichesjahre verhältnismäßig sehr viel stärker bei exae⸗ 212 , die — —— die G⸗B. Versicherungskameradschaft, Spinnstoffen (Einfuhrnummern 439 bis 443 des Statistischen er mit „unter 50 v. H.“ angegeben, so werden 45 v. H. des Gesambseernlebensversicherung, was auf die im Zuge Bne Perrischafss⸗ beweisen. ichtversicherung, die gerechte Prämie u. a.
gewichts auf die Verarbeitungsmenge angerechnet. elebung sich vollziehende Besserung der Eink . Auf die
— we- ) ügeeee X,Freg g der Einkommensverhältniss üwr henn übergehend, betonte Ge
(3) Bei Gespinsten, die nach § 2 Abs. 3 nicht der Einkanfünrückzuführen sein dürfte. i2 es en üreea⸗N2 neraldirektor Braß ie Prämie direkt od indirek 8. 6t 1. „ r oder indirekt nicht
Berliner Börse am 30. Juni.
*
Aktien und Renten lebhaft und fester. 8
Die Börse eröffnete nach der eintägi
Die B 1 intägigen Unterbrechun . in etwas sester Haltung. Der Lehereehe⸗ Igdes — 2 1* an verschiedenen Markigebieten zu Rückkäufen und 4 g” anfeaknn cha t war wieder stärter vertreten als in den 2. agen der Woche., Rein technisch wird eine Belebung v gesördert, als der Ultimo am Geldmarkt bereits über⸗ — 79 ein scheint; er hat dieses Mal ohnedies keine über⸗ vablikanis eebs, sich gebracht., Bei den Käufen des nwee- ürfte es sich meist um echte Anlagen handeln, zu
n die aus dem Coupontermin fließenden Mittel vorwe w
genommen werden. IS 8
8 7 — — n. mit einer Steigerung 2 „da nur geringer Bedarf schwer zu befriedig 1 heinstahl blieben unter Berücksichtgung des 2 ,bee ESceelten, Sereinime 244,218 Mannesmaun, Hoesch und , 2 ca. % % fester, Braunkohlenwerte wurde mangels Umsatzes zumeist gestrichen; Teutsche Erdöl konnten .ene.
b ersetzt. für Baumwolle
EZ
8
Anordnung BG der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne e
und ⸗gewebe vom 29. Juni 1937. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 Seite 816) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung ühber die Errichtung von Ueber⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. Sep⸗ tember 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗
ministers angeordnet: 8 8
Hbschnitt 1 (Kaufbeschränkung) 8 § 1. Einkaufsbewilligung. 8 “
—*) Kauf⸗ und Tauschgeschäfte über die im § 2 genannten Ge⸗ , re (Garne und Zwirne) dürfen nur mit Einwilligung der heegere deengs telle für Baumwollgarne und „gewebe abgeschlossen Bei mehrstufigen Betrieben oder Unternehmen ist der Uebergang der Gespinste von der Garnerzeugungsabteilung in die Garnverarbeitungsabteilung einem Kauf gleichgestellt. Ge⸗ schäfte, die das Spinnen der im § 2 genannten Gespinste im Lohn zum Gegenstand haben, sind ebenfalls einem Kauf gleichgestellt; Geschäfte, die außer dem Spinnen noch eine Weiterbe⸗ oder ver⸗ arbeitung einschließen, gelten als Lohnspinngeschäfte, soweit es sich um die Herstellung des Gespinstes handelt.
Die Wiedereröffnung der Staatlichen Schauspiele im Herbst. Mit den Dienstag⸗Vorstellungen haben die li ·— ihre diesjährige Cpiehꝛes beendet. Die Wrehere g⸗ 4 t am 15. September in beiden Schauspielhäusern, am
rmenmarkt und in der Nürnberger Straße, statt. v“
0,15 RM. Postversen⸗ bei Voreinsendung — M Cranach⸗Ausse Berlin NW 40, den Inni 8 8 1 11 ncnn7 8 80. Jnni 1937. 8 ist der Eintritt für die „Cranach⸗Aus⸗ 1e-8 e 3 ₰ — 2e. 5 herabgesetzt, um auch Peseeens von 1 % im Verlauf zum Teil wieder aufholen. Kali⸗ ichsverlagsa “ usstellung zu ermöglichen. — vereinzelt erholt, insbesondere Salzdetfurth um 1 2¾ cͤ. In der F⸗ fielen Kokswerke mit einer Steigerung um 275 „9 2. Farben waren mit 165 % unverändert. Turchweg aRK. dler-c reg. a2 r. unter Füchrung alatoren († 2) u 5. 4† 1% P). † n 2 ugteren Märkten gehörten. ferner SPSeH g2 Len2 uag um 1 ¾ c, anstiegen, sowie Papier⸗ und Zellftoffaktien; mit Wö“ Fve n sind im ubrigen nur hervor⸗ 1 Bremer Wolle (— eut 1 arn. . —⸗v21 1 ), Deutsche Eisenhandel (— 1 ¼) g
Im Verlauf bchielt eine freundliche Tend 1
3 . ll elt b ¹ nde die . 4 vollzog sich in ruhigen — Sba⸗ anteile, die gegen den ersten Kurs um 1 ¾¼ % anzogen 22n. o Eisenhandel, Holzmann und Bemberg. Aschaffen⸗ N behꝙꝗuuA. ½. Deutsche Erdöl stiegen gegen ee 2. 4 7 %, so daß der Aufangsverlust mehr als
Die Börse schloß in freundlicher Haltung. Di “] 5 2 . 12 1 Die 4 —.. e 4av aüecbinge 22e; t; rr-4. A.n werte Kursveränderungen kaum noch zu ver⸗
Am Einheitsmarkt ermäßigten sich bei
ig ei den Banken Handels — um ℳ und Adca um . Von — 2n. Westboden mit einer Steigerung um 1 % auf. Von In⸗ we 7.92 Zragdeburger Mühlen und v=e; 18 a. daßegen waren Pittler gegen letzte v2 e h b- F2 2* schwächer. Von Kolonialpapieren 88 x- Rentenmarkt waren kaum Kursveränderungen von Be⸗ Hnhaee röö unveräandert 126. die vergütungsscheine. 11“
28
und
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und erfüllt werden.
3,442 Millionen. Neuabschlüsse wurden 1936 5 eeen 2 36 1 039 522 (1933: 780 799) mit 487,8 (332,9) Mill. RM Verjicherungssumeni⸗ v;s
Die Lebensversicherungsgefellschaften 1936 tätigt. Das Vermögen der Lebensversicherungsgesellschaften
stellte sich auf 432,5 (273,0) Mill. RM, so daß die Steigerung von
Abschnitt II (Verarbeitungsbeschränkung).
§ 8. Beschränkung der Berarbeitung, Geltungsbereich.
(1) Die im § 2 genannten Gespinste, soweit sie Baumwolle oder Baumwollabfälle enthalten, dürfen auf eigene Rechnung im eigenen oder im fremden Betriebe nur im Rahmen der von der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe festgesetzten Verarbeitungsmenge oder Lohnverarbeitungsmenge verarbeitet werden.
(2) Die Verarbeitungsmenge ergibt sich aus der für jeden Betrieb Lohngrundmenge und dem jeweils geltenden
2
sendung
Pö
bzw. Lohnverarbeitungsmenge sesigesetzten Grundmenge bzw.
Verarbeitungshundert⸗
Am Kassarentenmarkt war es erwas lebhafter als zu Beginn
Warenverzeichnisses) oder mit Rohseide oder künstlicher Seide (aus sa und 398 des Statistischen
den Einfuhrummern 393 bis 395 Warenverzeichnisses) gemischt. (2) Diese Gespinste werden
wer in folgende Gruppen eingeteilt: Gruppe A Baumwollgespinste ohne Beifügung baumwollfremder
(3) Für Betriebe, die im Durchschnitt der letzten
gelaufenen Kalendervierteljahre monatlich nicht
vier ab⸗ mehr als 300 kg der im § 2 genannten Gespinste verarbeitet haben, werden keine Grundmengen festgesetzt. Sie dürfen Gespinste nur noch mit einem
Anteile an Baumwolle und Baumwollabfällen nicht auf die beitungsmengen angerechnet.
§ 16. Regelung für mehrstufige Betriebe.
bewilligung unterliegen, werden auch die in ihnen enthaltenchher 9 Vera⸗
ung hoher Zinssätze keinen
jetzt infolge der allgemeinen Zinssenkung gegenüber den
enversicherang mehr und mehr an
ur nach mit einem auf Jahrzehnte zu ins
3 chrzehnte zu erwartenden Zinssatz rechnen können, konnte sie während der Iaee.
tung; da sie ihrer
Anreiz zum Abschluß bieten, ist
erhöht werden dürfe,
Motorisierung fordert. Wenn man nach
Senkung der Unkosten zu berücksichtigen.
wenn zugleich .⸗ vordringliche — 8. . „ 22 2 en u. 7 die
vrig. w. ermöglichen sollen, seien vor allem e die Verbesserung der Straßen, die neue Straßenordnung und die Die Organe der Deut⸗
letzteren gewannen 26er Elberfel ⸗— —2 g-r E“ er Elverseld und 26er Breslau je 24 . in Neubesitz konnten sich um 1 auf 55 erholen, auch Neu⸗e
rger waren um 0,30 gebessert. Von Länderanleihen stiegen
Anteil an Baumwolle und Baumwollabfällen bis zu 200 kg monat⸗
lich verarbeiten. 88 3 (4) Die Verarbeitung einer größeren. als der hiernach zu⸗
lässigen Menge der im Abs. 1 genannten Gespinste ist auch dann verboten, wenn diese vorhandenen Lägern oder der eigenen Spinnereierzeugung entnommen werden können.
(5) Die Lohnverarbeitungsmenge darf nicht im eigenen Be⸗ triebe verarbeitet werden. Ist die Inanspruchnahme der Lohn⸗ verarbeitungsmenge nicht beabsichtigt, so ist dies der Ueber⸗ wachungsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe unverzüglich anzuzeigen. (6) Die zustehende Verarbeitungsmenge begründet keinen An⸗ spruch auf Lieferung der entsprechenden Gespinstmenge () Die Verarbeitungsbeschränkung des Abs. 1 gilt, nicht für
Spinnstoffe, und zwar AX 1 Gespinste nur aus Baumwolle und Baumwollabfällen, A 2 Gespinste aus Reißbaumwolle und /oder Linters, auch gemischt mit Baumwolle und /oder Baumwollabfällen, Gruppe B Baumwollgespinste mit Beifügung zellwollener Spinn⸗ stoffe, und zwar B 1 Gespinste aus den unter Gruppe A genannten Spinnstoffen mit Beifügung zellwollener Spinnstoffe oder Gespinste ohne Rücksicht auf den Hundertsatz der Beifügung, B 2 Gespinste der Gruppe B 1, die außerdem baumwollfremde Spinnstoffe oder Gespinste enthalten, Gruppe C Gespinste aus den unter Gruppe A genannten Spinn⸗ stoffen mit Beifügung tierischer oder pflanzlicher Spinnstoffe oder Gespinste oder Kunstseide (aber ohne zellwollene Spinn⸗ stoffe oder Gespinste) ohne Rücksicht auf den Hundertsatz der Beifügung, die Seilerei, die Hutindustrie, die Ausrüstung (Veredelung) und „ S.s, ngee; 1r.. . 2188 “ die Herstellung nicht maschinell erzeugter Spitzen. a) Gespinste der Gruppen B 2 und C, die mehr als 50 v. H. wollene oder reißwollene Spinnstoffe enthalten, 1 8 9. Festsetzung der Grundmenge. b) Garne oder Zwirne aus Gespinsten der Gruppen A, B 16] Die Grundmenge wird nach der in der Zeit vom 1. 1. 1933 oder C in Aufmachung für den Einzelverkauf. bis 30. 6. 1934 (Stichzeit) im Monatsdurchschnitt im eigenen Be⸗ 8 trieb auf eigene Rechnung verarbeiteten Gewichtsmenge der Ge⸗ § 3. Verfahren. spinste aus Baumwolle und Baumwollabfällen festgesetzt. Für die 8 (1) Anträge auf Erteilung von Einkaufsbewilligungen sind Band⸗, Gummi⸗ und Tüllweberei, die Herstellung von Posamenten, vom Käufer oder Abnehmer bei der Ueberwachungsstelle für Baum⸗ Gardinen und maschinell erzeugten Spitzen gilt die im Kalender⸗ wollgarne und ⸗gewebe auf den bei ihr und den Industrie⸗ und jahr 1934 (Stichzeit) im Monatsdurchschnitt im eigenen Betrieb Handelskammern erhältlichen Vordrucken einzureichen. Die Er⸗ auf eigene Rechnung verarbeitete Gewichtsmenge der Gespinste aus Baumwolle und Baumwollabfällen als Grundmenge. Sind in der Stichzeit neben diesen Gespinsten auch Mischgespinste mit
teilung einer Einkaufsbewilligung begründet leinen Anspruch auf
Lieferung der bewilligten Mengen oder auf Erteilung einer Devisen⸗ t nebe Gespi Mi 2 m anderen bewirtschafteten Spinnstoffen oder Gespinsten einschließlich Reißbaumwolle und Linters gemischt verarbeitet worden, so wird
bescheinigung.
(2) Das Einkaufsbewilligungsverfahren sieht die Erteilung mwolle 1 t
eines Vorbescheides und eines Endbescheides vor. Erst nach Er⸗ der gewichtsmäßige Anteil der darin enthaltenen Baumwolle und teilung des Vorbescheides darf der Antragsteller bei einem oder Baumwollabfälle bei der Festsetzung der Grundmenge ebenfalls durch den Vorbescheid bewilligten Rahmen abschließen. Er muß irften (Zellwolle und Kunstseide) gemischt
innerhalb von 2 Wochen nach Abschluß der einzelnen Geschäfte Spinnstoffen oder Gespinst wonr Kunstseide) 9. die hierfür geltenden Kaufbelege oder verarbeitet worden sind, jedoch gilt hier als Stichzeit die Zeit
; —. e. dnv 2e. vom 1.1.1934 — 30. 6.1934. Kann der Gewichtsanteil an Baum⸗
E“ wolle oder Baumwollabfällen nicht ermittelt werden, so kann er
bescheides einsenden. Die Geschäfte gelten erst dann als bewilligt, von der Ueberwachungsstelle festgesetzt oder seine Anrechnung ver⸗ wenn dem Abnehmer die Einkaufsbewilligung (Endbescheid) vor⸗ weigert werden.
Regt. Eine vorherige Abwicklung ist sowohl dem Abnehmer als (2) Für Betriebe und Unternehn lche 1
5 auch dem Lieferer verboten, jedoch darf erforderlichenfalls auf jeden genannten Gespinste in den Stichzeiten auf eigene Rechnung in
Abschluß eine Menge bis zu 50 kg vor Erhalt der Einkaufsbewilli⸗ fremden Betrichen verarbeiten ließen, wird eine Lohnarundatenge ven u naecheid) n Refen , Iwede nee werden. festgesetzt, für deren Errechnung die Bestimmungen des Abs. 1
agemann. 8 entsprechend gelten. b 8 9
§ 4. Freigrenze. 68) Hat ein Betrieb mehr als 10 v. H. der für die Stichzeit Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne a Personen oder Unternehmen, deren bisheriger Bedarf an den
8 gemeldeten Gesamtverarbeitungsmenge von den im § 3 Abs. 1 K. Rinke. im § 2 genannten Gespinsten 3600 kg im re überstieg, TE“ für Süstseeee. “ A“ “ E zeien wne Einkaufsbewilligung monatlich nur no bis zu 200 kg ie na bs. 1 un errechneten Grundmengen um des ge- . t der Maßgabe, daß der Bedarf für die nächsten 3 Monate, Bekanntmachung KP 356
meldeten Ausfuhrhundertsatzes gekürzt. “ 8 Zzulu einer Höchstmenge von 600 kg, gleichzeitig eingekauft (4) Die Ueberwachungsstelle kann in Ausnahmefällen von sich der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 29. J werden kann. aus oder auf Antrag die Grundmenge und die Lohngrundmeng86068 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle. § 5. Angabe über die Spinnstoffzusammensetzung. häher oder niedriger festsetzen. 1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Uel 11h) Jeder Lieferer von Gespinsten hat in Auftragsbestäti⸗ 5 19. Kürzungsmöglichleit. wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, b ungen, Rechnungen, Lieferscheinen und dergl. für jede Gespinst⸗ (1) Die Grundmenge kann im Benehmen mit der Ueber⸗ Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanze orte die dafür in Betracht kommende Gruppenbezeichnung gemäß wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle und mit der Nr. 171 vom 25. Juli 1935), wenden für die nachste 8 2 Abs. 2 (also A 1, A 2, B 1, B 2 oder C) anzugeben. 8 1 Wirtschaftsgruppe Textilindustrie den Herstellern solcher Waren, aufgeführten Metallklassen an Stelle der in den Bekat (2) Neben den in Abs. 1 verlangten Bezeichnungen müssen die für die zweckmäßig Gespinste oder Mischgespinste aus Zellwolle machungen KP 353 vom 24. Juni 1937 (Deutscher Rei —u der in diesen Gespinsten enthaltenen Spinnstoffe oder anderen nicht bewirtschafteten Spinnstoffen verwendet werden anzeiger Nr. 143 vom 25. Juni 1937) und KF 355 1B enns en, ee. Sec,. hne e „Erchchen di Beshinsit ernveh —s hca Raen z0r Feen. aie ver .,nn denac⸗ 285 Juni 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 146 uI unters, e er gewicht ige Antei⸗ mindestens 8 i vor Inkrafttreten der Kürzung benach⸗ dhss ee 8-4 8.e. 8 — 1 an Baumwolle und Bau ällen genau angegeben werden richtigt. Pir vn. d ef w88 sestgesetzten Kurspreise die folgenden K reise festgesetzt: 8
kann, so ist anzugeben, ob der gewichtsmäßige Anteil an Baum⸗ (2) Bei zusätzlicher Verarbeitung von Zellwolle und anderen wolle und Baummwollabfällen 50 v. H. und darüber oder unter nicht bewertschafteten Spinnstofsen kann nach dem Verhältnis Aluminium (Mlassengruppe 1):
50 v. H. beträgt. dieser Verarbeitung die Grundmenge bis zur Hälste der Kürzung § 6. Nohstoftzuteilung. 5 8 d
nach besonderer Anordnung der Ueberwachungsstelle für Baum⸗ (1) Zur Ausführung von nachweisbar vorliegenden Ausfuhr⸗ wollgarne und ⸗gewobe wieder heraufgesetzt werden.
aufträgen kann auf besonderen Antrag hin eine Sonderzuteilung
von Baumwollgespinsten oder Rohbaumwolle ersolgen.
(1) Mehastufige Betriebe, die im Jahre 1934 die von ihn gea heh W“ 1“ ch⸗ s Zellwalgeshivn üif m eigenen etriebe verarbeitet, teils an Dritte geliefe D 8 haben, müssen unter der Voraussetzung, daß eine Absatzmöglichke b g 4——— hat sich weiterhin zu angemessenen Preisen und handelsüblichen Bedingungen beste llmas verlangsamt 1Es e een er den Vorjahren die Lieferungen dieser Gespinste an Dritte insgesamt mengersjenzeit beim v — daß die Nachwirkungen der mäßig laufend im Vierteljahresdurchschnitt in mindestens derwunden sind und dagen Abgang nunmehr im wesentlichen gleichen Verhältnis zu ihrer Gefpinsterzeugung wie 1934 fortsetz qhaähert hat, mit dem Laev. bene Abgang dem Stand Die Ueberwachungsstelle kann dieses Verhöltnis abweichend hicgüher immer ne man n wirtzchaft ich guten Zeiten auch von höher oder niedriger festsetzen. Die Lieferungen sind daßl chern . 1ebevm Der normale Abgang auf die verarbeiteten Rohstoffe (Baumwolle, Baumwollqht ungen (Versicherungen auf den Todes⸗ und fälle, Reißbaumwolle, Zellwolle) in dem Verhältnis zu verteilqes. in welchem diese Rohstoffe in dem Betrieb versponnen werden. w (2) Bei der Errechnung der hergestellten und der an Dri zu liefernden Mengen scheiden Gespinste aus Rohstoffzuteilung gemäß § 6 aus, soweit sie außerhalb der Verarbeitungsmenge
estellt sind. gestellt f Gru⸗
ZZer Bayern um ¼ X an. 3 5 . ege 11e14.* 1g6er 2G. „. den Induttris bigeivonen gevannen
Bei der amtlichen Berliner Devis t mit unperündert 12,382, der Dollar 239 22 & (57 22 gnr 182,05 (187,82) und der Schweizer Franlen mit 57,09 g-9. — b.25 französische Franc wurde nicht notiert 8 Geldmarkt nannte b 8 von 3 1 bis doe . man um düeibs Blankotagesged⸗
schen Sachversicherung A.⸗G. haben sich mit b 4ö—ö bef und 89 für durchführbar g 2q .* = -eve2 8.4 — — in der Kraft⸗ 1 H icht ug unter gewissen Voraussetzungen und unter vorläufigem Ausschluß der —er u v 22 — fachanacden demaecsche rae Als kaufmännische . lagen dieser Absicht wurd ⸗ 2 — angeführt: 1. Eine statistische 8-v .-2 8 — gruppe Kraftfahrzeugversicherung, die über einen 10 % ge⸗ 1 L-vö Schabenverlauf berichtet, 2. die Einführung einer ge⸗ fode . Selbstbeteiligung. 3. die verstärkte Verkehrserziehung durch —, SS. Himmler und Korpsführer Hühnlein, 4. die ukung der Unkosten und 5. die Gefahrengemeinschaft aller 8 ve4 11“]“ „Alle diese Faktoren würden nach Ansicht des f * . † 82 2 öerIe Tat en et, auch für ein anderes Gebiet, nämlich di Prämienrückgewähr in der Sachversi E — s ersicherung, d 8 ⸗ ef ohne Ergebnis behandelt wurde. .es ver 22 E Ph Organe Deutschen versicherung A.⸗G. mit⸗ “ diese Gesellschaft die versicherung einzuführen plant. Der Schadenverlauf stehe — zuletzt durch die Schadenverhüitungsaktion auf einem beacht⸗ — — Tiefstand. Auf alle Fälle erscheine eine Prämienrüͤckgewaähr — als eine planlose Prämienschleuderei. Der stand der ger hten Prämie scheine dann auch greifbarer und für den Ver⸗
berten — 2 zu sein. aen Schluß die Uebe etveten; 2 gelte, ——
Generaldirektor Braß sprach aus, w zu.
lung abzuwarten. Richtschnur für die beabsi
sei lein Egoismus, sondern Dienst an der Peitegenedeschatenen
Se 2 nübe — Geldanlagemöglichkerten wieder wettbewerbsfähig ge⸗
emischter durch Ablauf der Versicherungsdauer füllt von Jahr E2 ins Gewicht, indem die in den Jahren nach der Markstabtli⸗ ng abgeschlossenen kurffriftigen Lebensversicherungen von n⸗ Fwanzigjähriger Dauer jetzt in wachsendem Umfang füllig glciche gil für die Sterbefälle bei dem älter werden⸗ B n. 1““ Die steigende Tendenz dieser Fällig⸗ ——— in den Folgejahren fortsetzen, und die Lebens⸗ — Sgesellschaften werden daher bei den künftigen Kapital⸗ — auf ausreichende Liquidität bedacht sein müssen.
Die b üübung des Versicherungsbestandes wirkte sich in einer 8 8 echendem Erhöhung der Pramieneinnahmen aus. Diese “ sten und Schlußbestinenungen.) — 1936 bei den 56 Verbandsgefellschaften § 17. Zuwiderhandlungen. aften 1. B. Der w A3 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anoffcnet. Ertspwechend wuchsen, die Kapnalania verce ed. nung unterliegen den Strafvorschriften der §§ 10, 12—15 der Vühaften im Berichtsjahr von 3,96 Millitarden Neichsmark — ordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934. P- Mill. NI auf 4,3 Milliarden Reichsmart. 2- § 18. Schlußbestimmungen. “ — Jg .4 .——4 „k. mitite dem Reich zur Durchführung seiner großen Auf⸗ Kraft. Gleichzeiten in Form von Anleihen zur Verfü gestellt werden und Preendas Die Gesellschaften deswegen jich, den an fie gelangten 8 —4,— den Anlagevorschriften des Versicherungs⸗ und Pr.1⸗* gesetzes entsprachen, hätten zu versagen brauchen. Auch der Finanzierung der Kleinsiedlung und des Kiei ⸗
die Gesellschaften in dem ihnen
nmen. Der durchschnittliche Zinsertrag der Kapi und Pre der Wirtschafts
für die Woche vom 21. bis 26. Juni 1937.
Die vom Statistischen Reichsamt chueten Bör 11 nt erre en Börsenfennziffern s ich in der Woche vom 21. bis 26. Juni 1937 im Vergleich
zur Vorwoche wie folgt: Wochendurchschuitt M
ie ee am umm ne — . 8. ve 1o) bis 26. 6. bis 19. 6. Mai ergbau und Schwerindustrie 122,36 Verarbeitende Industrie .„ 105,18 8½ 8 Handel und Verkehr. 18522 116,17 112,62 113,04
Nichtbefolgung dieser Bestimmungen wird die
(3) Bei e menge unbeschadet des 8. 17 gekürzt.
G Abschnitt III
Gesamt.. Kursniveau der 4 ½ %igen Wertpapiere
Pfandbriefe der Hypotheken⸗
en
Piandbriese der öffentlich⸗
rechtlichen Kredit⸗A
“ der e⸗
Gemeinden ..
3
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1937 in treten die Anordnungen BG 9 vom 10. 12. 35 (Deutscher Reichsanz. Staatsanz. Nr. 288 vom 10. 12. 35), BG 11 vom 4. 4. 36 (Deutscher Reichsanz. Staatsanz. Nr. 81 vom 4. 4. 36), BG 12 vom 24. 6. 96 (Deutscher Reichsanz. Staatsanz. Nr. 144 vom 24. 6. 36), BG 13 vom 10. 9. 36 (Deutscher Reichsanz. Stantsanz. Nr. 214 vom 14. 9. 36) außer Kraft. 16“ Berlin, den 29. Juni 1937.
Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellw
2 2 — 2 — 8
e ⸗ e VBrandbschüben im Monat Mai. „Der Verba privater Feuerversicherungsgesellschaft ilt — 92 Zahl der im Monat — des Vormonats mit 17 600 Schäden B brne⸗ 22 — gegenüber dem Vormonat um 47,48 % erhöht hat. Von 8ch s — sssger, ge 2n, 4 218524 d8 1 außerordentliche Steigerung der Schadensumme ist a⸗ — angefallenen Großfeuerschäden zurückzusuhren. Allein 5 2 — er verursachten einen Schaden von 1,7 Millionen RMN. Im Vormonat dagegen erforderten 4 Großseuer nur eine Schaben⸗ summe von 9,4 Millionen .ho.. Die jahreszeitlich bedingte
— Zahl von Blitzschlägen ist außerdem ein Grund süur di 3 . ie
— Zinssenkung weiter zurück aber 3
mer noch über den den Tarifen 2e 2 “ —₰
igen ützen. Der Sterblichteitsverlauf des Jahres 1.86 im chschnitt als günstig bezeichnet werden.
ffame Neuerungen in der Versücherungs⸗ cge Prazienhentung in ber Kralczahchene ⸗Hahtn ach⸗ bei den DAF⸗Versicherungsgeselljchusten. Im Nachgang zu der soeben erfolgten Veröffentli der lüssse und Lebere der DAF⸗Versicheru — sten hatte Geueraldirektor Braß. der Beauftragte des Reichs⸗ walters für die Versicherungsgesellschaften der DAß und er der Wlrtichaftsgxuppe Privakversicherwng, zr erenz eingeladen, auf der von einigen bevorstehenden wich 1 hen in der Geschäftspolitik dieser zei racht wurde. Eingangs unterstrich Generaldirektor ab., daf die Dasß grund an ihren wirtschaftlichen ernehmungen nicht kapitalpolitisch, sondern wirtschaftspolitisch — sei. Die Versicherungsgesellschaften der DA wollen als Parreiemerichtung gewener werden, fomvem um freren bewerb die Kräfte n. Damit sei ihr Programm für — umrissen. mativmalsozialiftisches Wirtschaften sei — Zifsern wurde die wirtschaftsportisjche Bedeutung amehnanni, Rehnapen vanse 1n). . ... 2.,— „ ber Vestans ——— Kupfer (Kassengruppe VIII1): 2 was einer Steigerung um 1. entipricht Die Zabl upfer, nicht legiert (Klasse vIII àA) . ANM 78,— bis! 4 w.
Unternehmen, welche die im 8 8 Abs. 1
r 2 t als 10 aller schläge verursacht. Die durch — ö 24⁴ “ eingetretenen 8 “] Gleichzeitig mit dem Verband privater rversicherungs gesellschaften, der nur einen Teil 1.7 — g Fachgruppe „Feuewersicherung“ in der Wirt⸗ . 8 —,, 11— bei 17 900 Schͤaden mit einer summe von 5,5 ionen angemeldet wurden.
schweizerischen Wirtschaftsabkommens. Beasel, 29. Juni. Minister Stucki, der Leit begcs zerischen Wirtschaftsdelegation, weilt zur Zeit in “ zuständigen Stellen über die in Berlin geführten deutsch⸗schwei * Wirtschaftsverhandlungen Bericht zu erstatten. Wie 8 * wird er sich in den nächsten Tagen wieder nach Berlin zu⸗ nwe-e zur Umterzeichnung des neuen Abkommens. Laut 4 Sler Nachrichden“ werde dieses neue Abklommen für ein Jahr abgeschlossen werden, und zwar basiere es wiederum auf dem Ber⸗ rechnungssystem. Der schweiterische Export nach Deutschland werde erwas erhöht. Auch für den Fremdenverlehr sei Line Lösung erzielt worden, die angesichts der deutschen Devisenage als einigermaßen befriedigend bezeichnet werden könne. Schließ⸗ lic feien auch die Fragen des kleinen Grenzverkehrs in alle Einzelheiten genau geregeit worden. g
E““ sur Devisenbewirtschaftung bat durch Rund⸗ Nr. 24— 38/37 Ue. St. die augenblicklich für den
Aluminium, nicht legiert (Klasse 14a) NM 133,— bis 1
[3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht, soweit Ausfuhr⸗ aufträge vorliegen.