Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 169 vom 26. Juli 1937. S. 4
,5Hö
WwWpochenübersicht der Reichsbank vom 23. Juli 1937.
(In Klammern Zu⸗ und Abnahme gegen die Vorwoche.)
8 Aktiva. 1. Goldbestand (Barrengold) sowie in⸗
ländische Goldmünzen, das Kilogramm fein zu 2784 Reichsmark berechnlnle ..
8 8 und zwar: Goldkassenbestand. Golddepot (unbelastet) bei aausländischen Zentral⸗ notenbanken
8*
2½
3. a) b)
7⁷¼
deutschen Scheidemünzen .
Noten anderer Banken
Lombardforderungen.. (darunter Darlehen auf wechsel RM 1000)
sonstigen Wertpapieren
sonstigen Aktivden
Passiva. 1. Grundkapital.. 8
2. Reservefonds: a) gesetzlicher Reservefonds
b) Spezialreservefonds für künftige Dividenden⸗
11“
c) sonstige Rücklagen...
Betrag der umlaufenden Noten „ Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten... An eine Kündigungsfrist gebundene Verbind⸗
lichteiten
Sonstige Passiva.
Verbindli Wechseln RM
—,—.
RM 49 715 000
5 8v5 19 359 000 2. Bestand an deckungsfähigen Devisen.. „Reichsschatzwechsln
sonstigen Wechseln und Schecks..
Reichsschatz⸗ (—
deckungsfähigen Wertpapieren..
CEWEC66C66 66 655
chkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren
und aus.
69 074 000 43 000)
6 036 000
(+ 88 000) 1 130 000
V (s— 4 010 000) 4 662 944 000 (— 146 446 000) 232 114 000 (+ 18 700 000)
] 36 829 000 95 000)
104 180 000 35 000) 299 198 000 28 000) 715 641 000 (+ 10 872 000)
150 000 000 (unverändert)
79 277 000 (unverändert)
40 289 000 (unverändert) 373 411 000 (unverändert) 4 577 586 000 (— 88 423 000) 666 197 000 (— 40 968 000)
(—
— ) 240 386 000 (+ 8 480 000)
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten.
Devisen.
24. Juli. (D. N. B.)
B., Auszahlung Berlin (verkehrsfrei) 211,67 G., lung Warschau (verkehrsfrei) 99,80 G., 100,20 B. 291,44 G., 292,56 B., Zürich 121,16 G., 5,3005 B., Paris
— Auszahlungen: Amsterdam 121,64 B., New York 5,2 19,65 B., Brüssel 88,92 G., 89,28 B.,
35,82 B., Kopenhagen 117,12 G., 132,36 B., Mailand 27,85 G., 27,95 B.
795 G.,
Schlachtviehpreise an deutschen Märkten in der Woche vom 19. bis 24. Juli 1937.
Durchschnittspreise für 50 kg Lebendgewicht in RM.
117,58 B.,
11.““ 1812
Auszahlung London
19,55 G., 135,28 G., Oslo 131,84 G.,
Stockholm
20,00, Silber auf Lieferung fein 219⁄116, Gold 140/0 ½.
Wien, 24. Zuli. (D. N. B.) ([Ermittelte Durchschnittskurse im Privatclearing. Briefl. Auszahl.] Amsterdam 294,20, Berlin 214,65, Brüssel 89,86, Budapest —,—, Bukarest —,—, Kopen⸗ hagen 118,45, London 26,53, Madrid —,—, Mailand 27,94 (Mittel⸗ kurs), New York 534,27, Oslo 133,25, Paris 19,89, Prag 18,82 ½4, Sofia —,—, Stockholm 136,73, Warschau 100,81, Zürich 122,54, Briefl. Zahlung oder Scheck New York 530,12. Prag, 24. Juli: Geschlossen. (D. N. B.) Budapest, 24. Juli. (D. N. B.) [Alles in Pengö.] Wien —,—, Berlin 136,20, Zürich 77,75, Belgrad 7,85. London, 26. Juli. (D. N. B.) New York 497,20, Paris 133,00, Amsterdam 901,25, Brüssel 29,52 ½, Italien 94,47. Berlin 12,35 ½, Schweiz 21,65 ½, Spanien 86,00 nom., Lissabon 110,16, Kopen⸗ hagen 22,40, Wien 26,37, Istanbul 618,00, Warschau 26,37, Buenos Aires Import 16,00, Rio de Janeiro 412,00. Paris, 24. Juli: Geschlossen. (D. N. B.) Zürich, 26. Juli. (D. N. B.) s[11,40 Uhr.] Paris 16,28;v, London 21,66 ½, New York 435,50, Brüssel 73,37 ½, Mailand 22,93 ¼, Madrid —,—, Berlin 175,35, Wien: Noten 82,50, Auszahlung
82,20, Istanbul 350,00.
Kopenhagen, 24. Juli. (D. N. B.) London 22,40, New York 452,00, Berlin 181,65, Paris 16,95, Antwerpen 76,05, Zürich 103,80, Rom 24,00, Amsterdam 249,25, Stockholm
115,65, Oslo 112,70, Helsingfors 9,97, Prag 15,90, Wien —,—,
Warschau 85,85.
Stockholm, 24. Juli. (D. N. B.) London 19,40, Berlin 157,50, Paris 14,70, Brüffel 66,25, Schweiz. Plätze 90,00, Amsterdam 216,00, Kopenhagen 86,65, Oslo 97,65, Washington
Rom 20,90, Prag 13,80, Wien 74,25,
391,00, Helsingfors 8,62,
Warschau 74,50. — Oslo, 24. Juli. (D. N. B.) London 19,90, Berlin 162,25,
Paris 15,20, New York 402,50, Amsterdam 222,50, Zürich 92,75,
Helsingfors 8,90, Antwerpen 68,00, Stockholm 102,85, Kopen⸗
1hr 89,25, Rom 21,50, Prag 14,20, Wien 76,75, Warschau
-25. Moskau, 22. Juli. (D. N. B.) 1 Dollar 5,30, 1 engl. Pfund 26,41, 100 Re duntar- 212,97. v1
London, 24. Juli. (D. N. B.) Silber Barren prompt 19,00, Silber fein prompt 21 916, Silber auf Lieferung Barren
Wertpapiere.
Frankfurt a. M., 24. Juli. (D. N. B.) Reichs⸗Altbesitz⸗ anleihe 126,70, Aschaffenburger Buntpapier 98,25, Buderus Eisen 132,50, Cement Heidelberg 163,25, Deutsche Gold u. Silber 261,00, Deutsche Linoleum 168,00, Eßlinger Maschinen —,—, Felten u. Guill. 143,75, Ph. Holzmann —,—, Gebr. Junghans 141,50, Lahmeyer —,—, Mainkraftwerke 96,00, Rütgerswerke
151,50, Voigt u. Häffner —,—, Westeregeln 121,00, Zellstoff Wald⸗
hof 168,00.
Hamburg, 24. Juli. (D. N. B.) [Schlußkurse. Dresdner Bank 105,00, Vereinsbank 129,50, bs22 achrus ürse. Hamburg⸗ Amerika Paketf. 19,00, Hamburg⸗Südamerika 47,25, Nordd. Lloyd 20,00, Alsen Zement 187,00, Dynamit Nobel 89,00, Guano 125,00 B., Harburger Gummi 192,00, Holsten⸗Brauerei 112,00 B., Neu Guinea —,—, Otavi 33,50.
Wien, 24. Juli: Geschlossen. (D. N. B.) Amsterdam, 24. Juli: Geschlossen. (D. N. B.)
1“
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am 24. Juli 1937: Gestellt 27 174 Wagen. — Am 25. Juli 1937: Gestellt 6924 Wagen. * 0Q
4.—
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“
8
am 26. Juli auf 81,00 ℳ (am 24. Juli auf 81,00 ℳ) für 100 kg.
.8
Marktorte
Breslau Dortm und
Frankfurt a. M. Hamburg
Magdeburg Mannheim Nürnberg
Wuppertal
0 go E 88—6—
41,0 37,0 32,0
41,0 37,0 30,0 19,5
197
39,0 88,0 62,5 47,5
61,5 56,0 48,0 — 52,0 — 53,0 52,5 42,5 45,0
49,0 42,8 40,3
55,5 55,5 55,5 54,5 51,5 55,5
53,0 53,0 52,0 49,0 53,0
44,0
42,0 38,0 32,3
42,0 37,0 30,8 21,8
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Reichsdurchschnittspreise
28. 6.—3. 7. 19. — 24.
Ochsen, vollfleischige (b). . Kühe, vegctfigchig2,0) 8 8 Kälber, mittlere (b).. 4 Schweine, 100 — 120 kg (c) .
Bezeichnung der Schlachtwertklassen Berichtigung: In Nr.
Berlin, den 24. Juli 1937.
siehe Monatsübersicht in Nr. 160 vom 15. 164 vom 20. Juli 1937 ist unter Breslau, Kälber a 57,5
9, 6 1 1
1 39,2 36,5 55,2 53,3
36,5 55,2 53,2
Juli 1937. — ¹) g 1 = Fette Specksauen. (statt 57,0) zu setzen.
Statistisches Reichsamt.— “
Originalhüttenaluminium, 98 bis 99 % in Blöcken. b“ des. in Walz⸗ oder Drahtbarren
5060*“ Reinnickel, 98 —99 % „ 8 bb“*“
Notierungen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstanze
vom 26. Juli 1937. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deuts Lieferung und Bezahlung):
chland für prompte
133 RM für 100 kg 137
. . 38,70-41,70
8
In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphisc, Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknore
Aegypten(Alexandrien und Kairo) .. Argentinien (Buenos ZZ “ Belgien (Brüssel u. Antwerpen)).. Brasilien (Rio de 14,1,1138329 NNI Bulgarien (Sofia). Dänemark (Kopenhg.) Danzig (Danzig) . England (London). . Estland (Reval / Talinn). Finnland (Helsingf.) Frankreich (Paris).. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam).. Iran (Teheran).. Island (Neykjavik). Italien (Rom und Mailand) ..... Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb). Canada (Montreal). Lettland (Riga).. Litauen (Kowno / Kau⸗ vas) Norwegen (Oslo).. Oesterreich (Wien). Polen (Warschau, Kattowitz, Posen). Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden, Stockholm und Göteborg).. Schweiz (Zürich, Basel und Bern). Spanien (Madrid u. Barcelona).. Tschechoslow. (Prag) Türkei (Istanbul).. Ungarn (Budapest). Uruguay (Montevid.)
Verein. Staaten von
1 ägypt. Pfd. 1 Pap.⸗Pes. 100 Belga
1 Milreis 100 Leva 100 Kronen 100 Gulden 1 engl. Pfund
100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frcs. 100 Drachm.
100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.
100 Lire 1 Yen
100 Dinar 1 kanad. Doll. 100 Lats
100 Litas 100 Kronen 100 Schilling
100 Zloty 100 Escudo
100 Kro zn 100 Franken
100 Peseten 100 Kronen 1 türk. Pfund 100 Pengö
1 Goldpeso
26. Geld
12,68 0,752 41,89
0,166
3,047 55,27 47,10 12,38
67,93 5,475 9,301
2,353
[37,37 15,37 55,33
13,09 0,718
5,694 2,488 48,90 41,90 62,22 48,95 47,10 11,24 63,82
57,09
16,98 8,651
1,978 1,459
Amerika (New York) 1 Dollar
2,488
—
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
Telegraphische Auszahlung.
24.
Geld
Juli Brief 1271
0,756 41,97 0,168 3,053 55,39 47,20 12,41
68,0
0,751 41,87
0,166
3,047 55,16 47,10 12,355
67,93 5,46 9,286 2,353
5 137,15 15,34 55,22
13,09 0718
5,694 2,486 48,90 41,90 62,09 48,95
47,10 11,22
63,69 57,07 16,98 8,651 1,978. 1,459 2,488
57,21
17,02 8,669 1,982 1,461
2,492
12,655
Iu Vif 07 41,
137,499 15,3 55,30 13,1
0,0
2 4 49,00 41,98 62,21 49,05 47,20 11,24
63,81
57,19
17,02
8,66 gese
1,98
1,46 2,49
Sovereigns 20 Francs⸗Stücke. Gold⸗Dollars . Amerikanische: 1000— 5 Dollar. 2 und 1 Dollar. Argentinische. Belgischeü.. Brasilianische Bulgarische. Dänische.. Danziger Englische: große. 1 & u. darunter Esiniicckhkh“ Finnische .„ 0600ͦ26ͦ2742242 Französische.. Holländische.. Italienische: große. 100 Lire u. darunt. Jugoflawische .. Kanadische.. Lettländische. Litauische.. Norwegisce . Oesterreich.: große.. 100 Schill. u. dar. 1e. T. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei.. Schwedische .. Schweizer: große.. 100 Frs. u. darunt. Shanische . .. Tschechoslowakische: 5000, 1000 u. 500 Kr. 100 Kr. u. darunter Türkischs .. Ungarisce..
100 Kronen 100 Gulden 1 engl. Pfund 1 engl. Pfund 100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire 100 Lire 100 Dinar
1 kanad. Doll. 100 Lats
100 Litas
100 Kronen 100 Schilling 100 Schilling 100 Zloty
100 Lei 100 Lei 100 Kronen 100 Frs. 100 Frs. 100 Peseten
100 Kronen 100 Kronen 1 türk. Pfund 100 Pengö
* 0 .⁴ .³ * *
26. Juli
Geld 20,38
137,58
Geld
20,38
16,16 4,185
Brief 20,46 16,22
4,205
2,47 2,47 0,744 41,92 0,167
55,34 47,29 12,395 12,395
5,46
— 5,41 9,30
9,245
13,07 5,68 2,448
41,66 61,93
48,90 47,11
13,13 5,72 2,47
41,82 62,30
49,10 47,29
63,91] 637 57,16 57,16
63,52 6,9: 6,92
136,82 137,36
24. Juli
Brief 20,46 16,22
4,205
2,47 2,47 21 41,88 0,167 55,23 47,29 12,37 12,37
5,45 928
13,13 5,72 2,468
41,82 62,17
49,10 47,29
63,78 57,14 57,14
8,83 1,86
Verantwortlich: r Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigenteil und für den Verlag:
1 Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil:
Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Schöneberg.
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und “ Berlin, Wilhelmstraße 32.
Secchs Beilagen (einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsre
Ver
lags⸗
—
um Deutschen Reichsa
Erste Beilage nzeiger und Preußischen Staatsan
—
zeiger 1937
Nr. 169
B Lerlin, Montag, den 26. Fuli 8
1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 2. Zwangsversteigerungen, 4. Oeffentliche Zustellungen,
5. Verlust⸗ und Fundsachen, Auslosung usw. von
4½
Aktiengesellschaften,
Tdertnapleren.
8. Kommanditgesellschaften auf Aktien, 9. Deutsche 1ü 10. Gesellschaften m. b. H.,
11
.Genossenschaften, 12. Unfall⸗ und Invalidenversiche 13. Bankausweise,
14. Verschiedene Bekanntmachungen.
Ane Druckaufträge müssen auf einseitig beschriebenem Papier
völlig druckreif eingesandt werden.
Änderungen redaktioneller
Art und Wortkürzungen werden vom Verlag nicht vorgenommen. Berufungen auf die Ausführung früherer Druckaufträge sind daher gegenstandslos; maßgebend ist allein die eingereichte Druckvorlage. Matern, deren Schriftgröße unter „Petit“ liegt, können nicht verwendet werden. Der Verlag muß jede Haftung bei Druckaufträgen ablehnen, deren Druckvorlagen nicht völlig druckreif eingereicht werden.
1. Unterfuchungs⸗ und Straffachen.
[27694] Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme.
Der Schriftsteller Lazarus Gold⸗ schmidt, geboren am 17. Dezember 1871 zu Plungiany (Litauen), und seine Ehe⸗ frau Lily geborene Lehmann, geboren am 1. April 1888 zu Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin W 50, Kulmbacher Straße 7, zur Zeit im Auslande, un⸗ bekannten Aufenthalts, schulden dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 10 639,255 RM, die am 10. Dezember 1936 fällig gewesen ist, nebst einem Zu⸗ schlag von 5 vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgen⸗ den angefangenen halben Monat.
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerbl. 1934 S. 599; Reichsgesetzbl. I 1931 S. 699; 1932 S. 571; 1934 S. 392, 941; 1935 S. 850) wird hiermit das inltändische Vermögen der Steuerpflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichs⸗ fluchtsteuer nebst Zuschlägen auf die ge⸗ mäß § 9 Ziffer 1 des Reichsfluchtsteuer⸗ tzes festzusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren ent⸗ standenen und entstehenden Kosten be⸗ schlagnahmt. b
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Ver⸗ bot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an die Steuerpflichtigen zu bewirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüg⸗ lich, spätestens innerhalb eines Mo⸗ nats, dem unterzeichneten Finanzamt Anzeige über die den Steuerpflichtigen zustehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß r zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkenntnis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt; wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Be⸗ amte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗ schaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuer⸗ pflichtigen, wenn sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
Berlin⸗Schöneberg, 9. Juli 1937. Finanzamt Schöneberg.
8 8 (Unterschrift.)
[27695] Steuersteckbrief und Vermögensbeschlagnahme. Der Nathan Regensteiner, geboren am 15. 5. 1876 in Pflaumloch, Oberamt Neresheim (Wttbg.), Teilhaber der Firma Gebr. Regensteiner, Nbg., Jo⸗ annisstraße 90/94, zuletzt wohnhaft in
AReich
Nürnberg, Wielandstraße 4, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, schuldet dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 34 631,25 RM, die am 5. Oktober 1936 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von 5 vH. für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat.
Gemäß § 9 Ziffer 2 der Reichsflucht⸗ steuer⸗Vorschriften — Reichssteuerblatt 1934 Seite 599; Reichsgesetzblatt 1931 I. Seite 699; Reichsgesetzblatt 1932 1 Seite 571; Reichsgesetzblatt 1934 1 Seite 392 — wird hiermit das inländi⸗ sche Vermögen des Steuerpflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß. § 9 Ziffer 1 a. a. O. festzu⸗ setzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstandenen und ektstehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗ stungen an den Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats dem unterzeichneten Finanzamt Anzeige über die dem Steuerpflichtigen zustehenden Forde⸗ rungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 der Reichsfluchtsteuer⸗Vorschriften hier⸗
durch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Beschlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗
nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich. Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 der Reichsfluchtsteuer⸗Vor⸗ schriften, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach §, 11 Abs. 1 der Reichsflucht
steuer⸗Vorschriften ist jeder Beamte des
Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsan⸗
waltschaft bestellt ist, verpflichtet, den
Steuerpflichtigen, wenn er im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung, den oben genannten Steuerpflichtigen, falls er im Inland betroffen wird, vor läufig festzunehmen und ihn gemäß § 11 Abs. 2 der Reichsfluchtsteuer⸗Vor
schriften unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme
erfolgt, vorzuführen. Nürnberg, 15. Juli 1937. Finanzamt Nürnberg⸗Nord. In Vertretung: Linnhuber.
[27696] Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme.
Der Max Regensteiner, geboren am 7. Oktober 1884 in Nördlingen, Teil⸗ haber der Firma Gebr. Regensteiner, Nürnberg, Johannisstraße 90/94, und dessen Ehefrau Lilli Regensteiner, geb. Eismann, geboren 19. Oktober 1901 in Nürnberg, zuletzt wohnhaft in Nürn berg, Meuschelstraße 1, zur Zeit unbe⸗ kannten Aufenthalts, schulden dem eine Reichsfluchtstener von 34 631,25 RM, die am 5. Oktober 1936 fällig geworden ist, nebst einem Zu⸗ schlag von 5 vH für jeden auf den Zeit⸗ punkt der Fälligkeit folgenden angefan⸗ genen halben Monat.
Gemäß § 9 Ziffer 2 der Reichsflucht⸗ steuervorschriften, Reichssteuerblatt 1934, Seite 599, Reichsgesetzblatt 1931 I, Seite 699, Reichsgesetzblatt 1932 I,
Seite 571, Reichsgesetzblatt 1934 I, Seite 392, wird hiermit das inländische Vermögen der Steuerpflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichs⸗ fluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 a. a. O. festzu⸗ setzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht biermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗ stungen an die Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Fi⸗ nanzamt Anzeige über die den Steuer⸗ pflichtigen zustehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Erfül⸗ lung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 der Reichsfluchtsteuervorschriften hier⸗ durch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Beschlagnahme gehabt hat, und daß ihn auch kein Verschulden an der Un⸗ kenntnis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 der Reichsfluchtsteuervor⸗ schriften, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidwigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Abs. 1 der Reichsflucht⸗ steuervorschriften ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗ schaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuer⸗ pflichtigen, wenn sie im Inland betrof⸗ fen werden, vorläufig festzunehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Abs. 2 der Reichsfluchtsteuervor⸗ schriften unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
Nürnberg, 15. Juli 1937.
Finanzamt Nürnberg⸗Nord. In Vertretung: Linnhuber.
[27697] Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagna
Der David Regensteiner, geboren am 26. 10. 1872 in Pflaumloch, Oberamt Neresheim, Wttbg., Teilhaber der Firma Gebr. Regensteiner, Nbg., Jo⸗ hannisstraße 90/94, zuletzt wohnhaft in Nürnberg, Frommannstraße 8, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, schuldet dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 34 631,25 RM, die am 5. Oktober 1936 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von 5 vH. für jeden auf den der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat.
Gemäß § 9 Ziffer 2 der Reichsflucht⸗ steuer⸗Vorschriften — Reichssteuerblatt 1934 Seite 599; Reichsgesetzblatt 1931 1 Seite 699; Reichsgesetzblatt 1932 1 Seite 571; Reichsgesetzblatt 1934 I Seite 392 — wird hiermit das inländi⸗ sche Vermögen des Steuerpflichtigen zur Sicherung der. Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 a. a. O. festzu⸗ setzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Ver⸗ bot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗ stungen an den Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Finanzamt Anzeige über die dem Steuerpflichtigen zustehenden Forde⸗ rungen oder sonstigen Ansprüche zu machen. 1
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1.
der Reichsfluchtsteuer⸗Vorschriften hier⸗
durch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Beschlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich. Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 der Reichsfluchtsteuer⸗Vor⸗
falls er im Inland betroffen wird, vor⸗ läufig festzunehmen und ihn gemäß § 11 Abs. ten unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme er⸗ folgt, vorzuführen.
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der Reichsfluchtsteuer⸗Vorschrif⸗
Nürnberg, 15. Juli 1937. Finanzamt Nürnberg⸗Nord. In Vertretung: Linnhuber.
schriften, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuergefährdung (§§ 396, 402 der Reichsabgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Abs. 1 der Reichsflucht⸗ steuer⸗Vorschriften ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsan⸗ waltschaft bestellt ist, verpflichtet, den Steuerpflichtigen, wenn er im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen. Es ergeht hiermit die Aufforderung, den obengenannten Steuerpflichtigen, falls er im Inland betroffen wird, vor⸗ läufig festzunehmen und ihn gemäß § 11 Abs. 2 der Reichsfluchtsteuer⸗Vorschrif⸗ ten unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme er⸗ folgt, vorzuführen.
Nürnberg, 15. Juli 1937. Finanzamt Nürnberg⸗Nord. In Vertretung: Linnhuber.
[27698] Steuersteckbrief und Vermögensbeschlagnahme. Der Julius Regensteiner, geboren am 27. 6. 1874 in Pflaumloch, Oberamt Neresheim (Wttbg.), Teilhaber der
3. Ausgebvte.
—
[27699] Aufgebot. 8 Der Privatier Ignaz Götz und dessen Ehefrau, Barbara geb. Böhly, in Frei⸗ burg i. Br., Hohenzollernstr. 2, haben das Aufgebot folgender Urkunde bean⸗ tragt: Hypothekenbrief über 10 000 RM, eingetragen im Grundbuch von Frei⸗ burg i. Br., Band 198 Heft 19 Abt. III Nr. 9 auf dem Grundstück des Gesamt⸗ guts des Privatiers Ignaz Götz und dessen Ehefrau, Barbara geb. Böhly, Lagerbuchnummer 4995 c. Der In⸗ haber der Urkunde wird aufge⸗ fordert, spätestens im Aufgebotstermin, am Freitag, den 29. Oktober 1937, vormittags 9 Uhr, vor dem Amts⸗ gericht, hier, I. Stock, Zimmer Nr. 108, seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen; andernfalls wird die Urkunde für kraftlos erklärt werden. Freiburg i. Br., den 16. Juli 1937. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. A. 1. — 1 F 3/37.
[27700] Aufgebot. 1
Der Kaufmann Josef Orth, Inhaber der Firma Orth & Co., Mayen, hat das Aufgebot des verlorengegangenen
Firma Gebr. Regensteiner, Nbg., Jo⸗ hannisstraße 90/94, zuletzt wohnhaft in Nürnberg, Hastverstraße 21, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, schuldet dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 34 631,25 RM, die am 5. Oktober 1936 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von 5 vH. für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat.
Gemäß § 9 Ziffer 2 der Reichsflucht⸗ steuer⸗-Vorschriften — Reichssteuerblatt 1934 Seite 599; Reichsgesetzblatt 1931 1 Seite 699; Reichsgesetzblatt 1932 1 Seite 571; Reichsgesetzblatt 1934 1 Seite 392 — wird hiermit das inländi⸗ sche Vermögen des Steuerpflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 a. a. O. festzu setzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Ver⸗ bot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗ stungen an den Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit aufgefordert unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Finanzamt Anzeige über die dem Steuerpflichtigen zustehenden Forde⸗ rungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 der Reichsfluchtsteuer⸗Vorschriften hier⸗ durch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Beschlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 der Reichsfluchtsteuer⸗Vor schriften, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuergefährdung (§§ 396, 402 der Reichsabgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Abs. 1 der Reichsflucht⸗ steuer-Vorschriften ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsan⸗ waltschaft bestellt ist, verpflichtet, den Steuerpflichtigen, wenn er im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung,
Hypothekenbriefes vom 21. Juli 1930 über die auf dem Grundbuchblatt 2130 der Grundstücke 4, 5 und 6 Polch in Abteilung III Nr. 6 für ihn eingetra⸗ genen Darlehnsforderung von fünf⸗ tausenddreihundert Goldmark, die Gold⸗ mark entsprechend dem amtlich festge⸗ stellten oder festgesetzten Preise von 1½ %% kg Feingold, vom 1. 7. 1930 ab mit jährlich 9 % verzinslich, beantragt Der Inhaber der Urkunde wird aufge⸗ fordert, spätestens in dem auf den 10. November 1937, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 6, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird. Münstermaifeld, den 17. Juli 1937, Das Amtsgericht.
[27701] Aufgebot.
Der Viehhändler Lorenz Kettner von St. Johann hat den Antrag gestellt, seine verschollene Stiefschwester Anna Schmidt geb. Kettner, geb. am 24. Juli 1871 zu Staudach, zuletzt wohnhaft 30. Thome Av. Hempstead L. J. St. N. L. Amerika, für tot zu erklären. Die Verschollene wird daher aufgefordert, sich spätestens in dem auf Dienstag, den 8. Februar 1938, vormittags 9 Uhr, anberaumten Aufgebotstermin zu melden, widrigenfalls die Todes⸗ erklärung erfolgen wird. Ferner wer⸗ den alle, welche Auskunft über Leben oder Tod der Verschollenen zu erteilen vermögen, aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin dem Gericht Anzeige zu machen. — F 1/37.
Abensberg, den 22. Juli 1937.
Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
[27702] Beschluß.
In Sachen Mandelz, Auguste, Arbei⸗ terin in Heroldsberg, Adolf⸗Hitler⸗ Straße Nr. 91, Antragstellerin, gegen Mandelz, Franz. Monteur von Heroldsberg, Antragsgegner, wegen Todeserklärung. Aufgebot: Die Ar⸗ beiterin Auguste Mandelz in Herolds⸗ berg hat den Antrag gestellt, ihren Ehe⸗ mann Franz Mandelz, geboren am 23. November 1902 in Klagenfurt in Oesterreich, kathol., zuletzt wohnhaft in Heroldsberg, der im Dezember 1925 von Klagenfurt aus nach Brasilien ausge⸗ wandert ist und von dessen Leben seit über 10 Jahren keine Nachricht mehr eingegangen ist, für tot zu erklären. Der Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf Mittwoch, den 9. März 1938, nachm. 3 Uhr, vor dem Amtsgericht Erlangen in dessen Sitzungssaal anberaumten Aufgodots⸗ termin zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. Ferver ergeht die Aufforderung an alle, welche
den obengenannten Steuerpflichtigen,
Auskunft über Leden oder Tod des Ver⸗