Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 174 vom
31. Jult 1937. S. 2
(6(2) Eine Heraussortierung und ein Handel in anderen Sorten als den in Absatz 1 aufgeführten Sorten ist ohne vor⸗
herige Ausnahmegenehmigung der Ueberwachungsstelle für
Papier unzulässig. Sortierungszuschläge irgendwelcher Art, z. B. für kollergangfertige Waren oder garantiert reine Sortie⸗ rungen, dürfen nicht erhoben werden. Es ist verboten, andere Bezeichnungen in den Rechnungen anzugeben als die Sorten des Absatzes 1.
(3) Die Preise zwischen den zugelassenen Handelsbetrieben und deren Vorlieferanten — Anfallstellen und nicht zugelassene Handelsbetriebe (insbesondere Sammler, Klein⸗ und Mittel⸗ händler) — müssen mit den bisher handelsüblichen Spannen entsprechend niedriger sein. Jedoch muß der Sammler minde⸗ stens eine Vergütung von RM 2,— für 100 kg erhalten; ferner dürfen zugelassene Handelsbetriebe ihrem letzten Vor⸗ lieferanten und ebenso dürfen Verarbeiter von Altpapier bei
unmittelbarem Altpapierankauf von Anfallstellen diesen keine
höheren Preise bezahlen, als sich bei Abzug von 10 % von den
in Absatz 1 festgesetzten Höchstpreisen ergeben.
(4) Preisvorbehalte sowie Abschlüsse ohne Vereinbarung eines zahlenmäßig bestimmten Preises sind verboten. (5) Die Abgabe von Papierspänen (Altpa ier) im Wege
der Meistbietung ist verboten.“
8 II
Als §
1 a und 1b werden folgende Bestimmungen ein⸗ geführt:
„S 1 a. 1“
(1) Bei Versand von Altpapier durch die Eisenbahn muß eine bahnamtliche Verwiegung stattfinden. Bei Versand von
Altpapier durch Autos, Pferdefuhrwerke usw. muß eine Ver⸗ wiegung entweder auf einer öffentlichen Waage oder durch einen von der Industrie⸗ und Handelskammer vereidigten
wahren.
9
8 8 8
5 Wnt eib oder u. rung von Altpapier anzübisten gder zu verlangan.
Wäger stattfinden. Die Kosten der Verwiegung tragen Käufer ind Verkäufer je zur Hälfte. Die Wiegekarten sind aufzube⸗
(2) Mengen unter 500 kg, die ein Sammler zur Ab⸗ zeferung bringt, brauchen nicht gemäß Absatz 1 verwogen zu werden.
(3) Bei der Versendung von kombinierten Ladungen muß
jede einzelne Sorte besonders verwogen und mit Angabe des Gewichts und der Sortenbezeichnung
gemäß § 1 in der Rech⸗ nung aufgeführt werden. .“
(1) Es ist verboten, bei Abschluß von Verträgen auf Liefe⸗ rung von Altpapier oder bei Erfüllung dieser Verträge in irgendeiner Form mittelbar oder unmittelbar
1. als Gegenleistung Warenlieferungen, Werk⸗ oder Dienst⸗ leistungen anzubieten oder zu verlangen,
2. dem Abnehmer aufzuerlegen, daß er außerdem Waren anderer Art als Altpapier oder Werk⸗ oder Dienst⸗ leistungen annimmt.
(2) Bei Abschluß von Verträgen auf Lieferung von an⸗
deren Waren als Altpapier oder auf Vornahme von Werk⸗
91
2 72*
III. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ ichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ 11“ 8
anzeiger in Kraft. 4
Der Reichsbeauftragte für Papier. „ Dr. Lon.
Nachstehend wird die Anordnung Nr. 4 der Ueber⸗ wachungsstelle für Papier (Papierspäne und Altpapier) in der nach Berücksichtigung der Nachträge Nr. 2 vom 3. Juli 1937 ind Nr. 3 vom 30. Juli 1937 nunmehr geltenden Fassung
Der Reichsbeauftragte für Papier. Dr. Loos.
Anordnung Nr. 4
papier). Neue Fassung vom 30. Juli 1937. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr
der Ueberwachungsstelle für Papier (Papierspäne und Alt⸗
vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der
Reichswirtschaftsministers
Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I
S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Er⸗ richtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über Höchstpreise für Papierspäne und Altpapier vom 26. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1150) wird mit Zustimmung des und des Reichskommissars für die
Preisbildung angeordnet:
§ 1.
(1) Für Papierspäne und Altpapier (Nr. 673 a des Statistischen Warenverzeichnisses zum Deutschen Zolltarif) und deren einzelne Sorten werden für unmittelbare Lieferungen an Verarbeiter von Altpapier ab Verladestation des Ver⸗
käufers folgende Höchstpreise je 100 kg festgesetzt:
1. Gemischte Papier⸗ und Pappenabfälle: a) Unsortierte gemischte Papier⸗ und Pappenabfälle, einschließlich Müll papier mit nicht mehr als 20 % Läo “”“ b) Grundsätzlich unratfreie gemischte Papier⸗ und Pappenabfälle mit nicht
mehr als 5 % Unrat „5
c) Garantiert unratfreie k(kollergang⸗ fertige) gemischte Papier⸗ und Pappenabfalle . ... Papier
2. Wellpappenabfälle wie gemischte uund Pappenabfälle. 3. Druckereiabfälle (Schwerdruck und Druck⸗ ͤ““
umnmttelbar als. Gegenleistung⸗ die Segenkiefer esem keine
RM RM RM RM RM RM RM RM RM RM
4,20 4,20 4,80 6,20
.Alte Zeitungen . ... . 5. Illustrierte Zeitschriften ... Neue Zeitungen .... .Helle (bunte) Buchbinderspäne... Lederpappenabfälle . . . . . . . „Alte Natronpapiersäcke (handentstaubt) „Original Dunkelhanf (Dunkel⸗Bündel) .Hellhanf (Hellbündee)) .Originalakten (einschließlich bunte Akten) .Weiße Akten, sortiert. „ . „ „ .Briefumschlagspäne a) Unsortierte Briefumschlagspäne „⸗ b) Nach Farben getrennt gehaltene (sortierte) Briefumschlagspäne; Stan⸗ dardfarben: grau, blau, meliert, grün, zitronengelb, orange, rot, braun.. Naturfarbige holzhaltige Briefum⸗ schlagspäne (helle Esparto⸗ und voxTDZZ—.. Holzfreie Briefumschlagspäne (holzfrei Tauen, holzfrei weiß /b au und andere holzfreie, nach Farben sortierte Späne) 111111A“*“ Kraftpapierabfälle (insbesondere ma⸗ schinengereinigte Natronpapiersäcke) „ Holzfrei Nrukk 6* .Weiße Holzpappenabfälle (weiße Chromo⸗ ersatzkartonabfälle .. . „ „ RNM Holzhaltige weiße SpFäne. „ „ 2 2 RM. .Holzfreie weiße Späne. „ „ 4 2, , RM. .Holerithkarten. 111“4““ RM .Geschäftsbücher, deckel⸗ und registerfrei, holzfrei v1A44“ RM .Spinnpapierabfälle, nicht reinnatron RM Schnellhefter, verschiedenfarbig „ ⸗ RM Manilakarton .. . „ . 2 2 RM 25. Morsestreifen. „ 2 21 8 RM 26. Fernsprechbücher . . . . . . . RM 27. Gebrauchte Weberei⸗ und Spinnereihülsen RM. 28. Puntpapiet . . . . . .. . .111829 RM 3,20 in anderen
29. Tapeten ök1X“”
(2) Eine Heraussortierung und ein Handel in Sorten als den in Absatz 1 aufgeführten Sorten ist ohne vor⸗ herige Ausnahmegenehmigung der Ueberwachungsstelle für Papier unzulässig. Sortierungszuschläge irgendwelcher Art, z. B. für kollergangfertige Waren oder garantiert reine Sor⸗ tierungen, dürfen nicht erhoben werden. Es ist verboten, an⸗ dere Bezeichnungen in den Rechnungen anzugeben als die Sorten des Absatzes 1.
(3) Die Preise zwischen den zugelassenen Handels⸗ betrieben und deren Vorlieferanten — Anfallstellen und nicht zugelassene Handelsbetriebe (insbesondere Sammler, Klein⸗ und Mittelhändler) — müssen mit den bisher handelsüblichen Spannen entsprechend niedriger sein. Jedoch muß der Samm⸗ ler mindestens eine Vergütung von RM 2,— für 100 kg erhalten; ferner dürfen zugelassene Handelsbetriebe ihrem letzten Vorlieferanten und ]benso dürfen Verarbeiter von Alt⸗
RM
RM
RM RM
11,75 8,—
8,35 9,85 19,75 14,50
11,50 9,50 8,50 7,50 3,75 3,20
Höheren Preisen Hozal n. Als sich bes Abzug von 10 % von den in Absatz 1 festgesetzien Höchstpreisen ergeben. (4) Preisvorbehalte sowie Abschlusse ohne Vereinbarung eines zahlenmäßig bestimmten Preises sind verboten. (5) Die Abgabe von Papierspänen (Altpapier) im Wege der Meistbietung ist verboten.
§ 1 a.
.“ 8 * 1““
(1) Bei Versand von Altpapier durch die Eisenbahn muß eine bahnamtliche Verwiegung stattfinden. Bei Versand von Altpapier durch Autos, Pferdefuhrwerke usw. muß eine Ver⸗ wiegung entweder auf einer öffentlichen Waage oder durch einen von der Industrie⸗ und Handelskammer vereidigten Wäger stattfinden. Die Kosten der Verwiegung tragen Käufer und Verkäufer je zur Hälfte. Die Wiegekarten sind aufzu⸗ bewahren.
(2) Mengen unter 500 kg, die ein Sammler zur Abliefe⸗ rung bringt, brauchen nicht gemäß Absatz 1 verwogen zu werden.
(3) Bei der Versendung von kombinierten Ladungen muß jede einzelne Sorte besonders verwogen und mit Angabe des Gewichts und der Sortenbezeichnung gemäß § 1 in der Rech⸗ nung aufgeführt werden.
88
§ 1b.
(1) Es ist verboten, bei Abschluß von Verträgen auf Liefe⸗ rung von Altpapier oder bei Erfüllung dieser Verträge in irgendeiner Form mittelbar oder unmittelbar 1. als Gegenleistung Warenlieferungen, Werk⸗ Dienstleistungen anzubieten oder zu verlangen,
2. dem Abnehmer aufzuerlegen, daß er außerdem Waren anderer Art als Altpapier oder Werk⸗ oder Dienst⸗ leistungen annimmt.
(2) Bei Abschluß von Verträgen auf Lieferung von anderen Waren als Altpapier oder auf Vornahme von Werk⸗ oder Dienstleistungen ist es verboten, in irgendeiner Form mittelbar oder unmittelbar als Gegenleistung die Gegen⸗ lieferung von Altpapier anzubieten oder zu verlangen.
§ 2.
(1) Verarbeiter dürfen Papierspäne und Altpapier nur von zugelassenen Handelsbetrieben (§ 3) exwerben.
(2) Soweit Vereinbarungen (Verträge, Abschlüsse jeder Art) über Gegenlieferung von Papierspänen (Altpapier) zwischen Papier⸗ (Pappen⸗) Fabriken und Papier⸗ (Pappen⸗) Verarbeitern am 1. Juni 1936 bestanden haben und beim Inkrafttreten dieser Anordnung noch bestehen, bleiben sie von der Bestimmung des Absatzes 1 unberührt und können, sofern sie ablaufen, mit Wirkung bis 30. Juni 1937 verlängert oder erneuert werden. Sie sind bis zum 20. Februar 1937 auf Vordruck P 16 der Ueberwachungsstelle für Papier zu melden.
(3) Soweit ein sonstiger Bezug von Papierspänen (Alt⸗ papier) durch Verarbeiter aus örtlichen und betrieblichen Gründen herkömmlicherweise beim Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung seit mehr als zwei Jahren ohne Mitwirkung zuge⸗ lassener Handelsbetriebe besteht und aufrechterhalten werden soll, kann der Verarbeiter für sich eine Ausnahme von der Bestimmung des Absatzes 1 über die Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstofferzeugung bei der Ueberwachungsstelle für Papier beantragen.
2 F
oder
§ 3.
(1) Handelsbetriebe sind für den Verkauf von Papier⸗ spänen (Altpapier) an Verarbeiter zugelassen, wenn sie 1
a) handelsgerichtlich eingetragen sind,
b) der Fachuntergruppe Rohproduktengewerbe der Fach⸗ gruppe Alt⸗ und Abfallstoffe der Wirtschaftsgruppe
Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel angehören,
c) schon vor dem 1. August 1936 mit Papierspänen und Altpapier gehandelt und Papier⸗ und Pappenfabriken beliefert haben und 1 die zwischen der Wirtschaftsgruppe der Papier⸗ Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstofferzeugung und ders Fachuntergruppe Rohproduktengewerbe vereinbarten Sortenvorschriften, Lieferungs⸗ und Zahlungsbedin⸗ gungen als für sich verbindlich schriftlich anerkennen, sobald diese festgelegt und bekanntgegeben sind.
(2) Die Ueberwachungsstelle für Papier kann, vorbehaltlic weitergehender Maßnahmen, einem nach Absatz 1 zugelassenen Handelsbetrieb die Lieferung von Altpapier jeder Art an Ver⸗ arbeiter untersagen, wenn der Betrieb gegen die nach Abscg 1 d von ihm anerkannten Bedingungen verstößt.
(3) Handelsbetriebe, die erst nach dem 1. August 1936 dem Betrieb eröffnet haben oder eröffnen, und Handelsbetriebe die zwar schon vor dem 1. August 1936 bestanden, aber Papier und Pappenfabriken noch nicht beliefert haben, können, wem sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziffer a, b und de füllen, auf Antrag durch die Ueberwachungsstelle für Papie zugelassen werden.
(4) Anfallstellen und nicht zugelassene Handelsbetricte (insbesondere Sammler, Klein⸗ und Mittelhändler) dürfe Verarbeiter von Papierspänen (Altpapier) nicht unmittelbe beliefern, es sei denn, daß eine Ausnahme gemäß § 2 Absatz vorliegt oder gemäß § 2 Absatz 3 dem Verarbeiter bewilligt i
§ 4.
(1) Papierspäne (Altpapier) dürfen im inländischen . schäftsverkehr von Verarbeitern von Papierspänen (Altpapien nur auf Grund von Einkaufsbewilligungen erworben werden die von der Ueberwachungsstelle für Papier jeweils über ein bestimmte Menge Papierspäne (Altpapier) für einen b. stimmten Zeitraum auf Antrag erteilt werden.
(2) Die Anträge auf Erteilung von Einkaufsbewilligunge⸗ sind an die Ueberwachungsstelle für Papier unter Benutzun der Antragsformulare P 21 zu richten. .
(3) Die Vordrucke sind von der Ueberwachungsstelle fi Papier anzufordern.
(4) Die Ueberwachungsstelle für Papier kann sowohl si Anfallstellen wie 16. zugelassene und nicht zugelassene Handels betriebe den Verkauf und die Lieferung vorhandener Vorrät
von Papierspänen (Altpapier) zu den nach § 1 zulässige
Preisen anordnen. 6 § 5.
(1) Alle Papierspäne (Altpapier) verarbeitenden Betrielbe haben mit Inkrafttreten dieser Anordnung Lagerbücher anzu legen und fortlaufend zu führen, aus denen ersichtlich ist
Irdnüng,
2. jede Bestandsbewegung durch Zu⸗ und Abgang,
a) bei Zugängen aus fremden Lägern (Händlern) oden Betrieben auch der Lieferer und der Preis, und be Abgängen an fremde Läger (Händler) oder Be
b triebe auch der Empfänger und der Preis,
bb.) bei allen Zugängen durch Einfuhr auch Numme
und Datum der Devisenbescheinigung.
(2) Das gleiche gilt sinngemäß für alle mit Papierspäne (Altpapier) handelnden Betriebe. “
§6.
(1) Die Papierspäne (Altpapier) verarbeitenden Betrie haben bis zum 20. Februar 1937 ihre Erzeugung an Papis und Pappe und ihren Verbrauch an in⸗ und ausländische Papierspänen (Altpapier) ohne Unterscheidung de Sorten — im Jahre 1935 und im Jahre 1936 (für jede Jahr getrennt) sowie ihre Bestände an in⸗ und ausländische Paierspänen (Altpapier) am 1. Januar 1936 und an 1. Januar 1937 der Ueberwachungsstelle für Papier zu melden Diese Meldung ist unter Verwendung des Vordrucks P 17 1 erstatten.
(2) Die gleiche Meldung ist von den in Absatz 1 genanntes Betrieben für die Monate Januar, Februar und März 193 unter Verwendung des Vordrucks P 18 zum 20. Februg 10. März und 10. April 1937 und ab 1. April 1937 laufen monatlich, jeweils bis zum 10. des Monats für den voran gegangenen Monat der Ueberwachungsstelle für Papier ; erstatten.
— (3) Die für den Verkauf von Papierspänen (Altpapie zugelassenen Handelsbetriebe haben unter Verwendung d Vordrucke P 19 a und P 19 b zum 25. Februar 1937 für da 3. und 4. Kalendervierteljahr 1936 der Ueberwachungsstell für Papier die in jedem dieser Vierteljahre gelieferten Menge⸗s Papierspäne (Altpapier) getrennt nach Abnehmern sowie de Vorräte (Lagerbestände) am 31. Dezember 1936 zu melde Die gleiche Meldung ist für die Monate Januar, Februar u März 1937 unter Verwendung des Vordrucks P 20 zun 25. Februar 1937, 10. März 1937 und 10. April 1937 unde 1. April 1937 laufend monatlich, jeweils bis zum 10. de Monats für den vorangegangenen Monat der Ueberwachungs stelle für Papier zu erstatten. 1b
(4) Die Vordrucke sind von der Ueberwachungsstelle fü Papier anzufordern. 87
Die Ueberwachungsstelle für Papier kann Ausnahme von den Vorschriften der §§ 2 bis 4 zulassen. .“
§8.
Zuwiderhandlungen gegen den § 1 dieser Anordnun werden nach § 4 der Verordnung über Höchstpreise für Papier⸗ späne und Altpapier vom 26. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. S. 1150) bestraft. Zuwiderhandlungen gegen die übriger Vorschriften dieser Anordnung fallen unter die Strafvor
—
schriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung über d
verkehr. Der Reichsbeauftragte für Papier Dr. Loos.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 174 vom 31. Juli 1937. S. 3
Anordnung 28 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Lagerbuch⸗ führung über den Bestand an Eisenhalbzeug, Walzwerks⸗ und Gießereierzeugnissen). “
Vom 31. Juli 1937.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:
§ 1
(1) Wer von den in § 2 aufgeführten Waren im Monat insgesamt mehr als eine Tonne erzeugt, verbraucht, ver⸗ arbeitet, handelt, für sich oder andere auf Lager hält oder bei anderen einlagert, hat für diese Waren ein besonderes Lager⸗ buch einzurichten und vom 1. August 1937 ab fortlaufend zu führen.
(2) Aus dem Lagerbuch muß getrennt nach den 16 Ma⸗ terialgruppen (§ 2) ersichtlich sein:
a) der jeweilige Bestand, b) die Bestandsbewegung durch Zugang oder Abgang unter Angabe des Lieferers bzw. Empfängers. Ferner muß aus dem Lagerbuch ersichtlich sein:
a) der Eigentümer, wenn fremde Bestände auf Lager ge⸗
halten werden,
b) Lagerhalter und Lagerort, wenn die Bestände auf
einem fremden Lager eingelagert sind.
(3) Die Verpflichtung zur Lagerbuchführung besteht auch für öffentlich⸗rechtliche Betriebe und Verwaltungen.
(4) Die Einrichtung von besonderen Lagerbüchern ist nicht erforderlich, soweit der Lagerbuchpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen führt, aus denen die in Absatz 1 und 2 angegebenen geschäftlichen Vorgänge ohne weiteres ersicht⸗ lich sind. h
Dieser Anordnung unterliegen folgende Waren: 1. Halbzeug aus Stahl und Eisen: Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke, Brammen, vor⸗ 118 8 Blöcke, Platinen, Knüppel, Tiegelstahl in öcken; 1 bö““
.Eisenbahnoberbau⸗Material: Eisenbahn⸗, auch Ausweichungs⸗, Zahnrad⸗, Platt⸗ (Flach⸗), Feldbahnschienen, Rillenschienen, Herzstücke 8 reuzungsstücke), Eisenbahnschwellen aus Eisen,
aschen und Unterlagsplatten, Hakenplatten, Radlenker u. dgl., Eisenbahnachsen, ⸗radeisen (Naben, Radreifen, ⸗gestelle,⸗kränze),⸗räder, ⸗radsätze;
Formstahl,⸗eisen: 2 Träger, U⸗Eisen (von 80 mm Höhe und mehr), Belag⸗ (Zores⸗) Eisen, Breitflanschträger; Stabstahl, ⸗eisen:
Rund⸗ und Vielkantstahl, ⸗-eisen, Flachstahl, ⸗eisen, Halbrundstahl, ⸗eisen, Winkel⸗, T⸗ und Z⸗Eisen unter 80 mm Höheo, sonstiger Profilstahl,⸗eisen in Stäben; Universaleisen (Breitflacheisen);
Spundwandeisen; 8
“
Auch poliert, lackiert oder auf mechanischem oder chemischem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen; Stahl⸗ und Eisenbleche:
Jauch geschliffen, poliert, ge⸗
bräunt oder sonst künstlich oxydiert, auf mechanischem
koder chemischem Wege mit
unedlen Metallen oder mit
Legierungen aus unedlen
1 Metallen überzogen;
.Well⸗ und Dachpfannenbleche, auch verzinkt, Dehn⸗ (Streck⸗), Riffel⸗, Waffel⸗, Warzenbleche, gelochte und gebohrte Bleche; 3
Stahl⸗ und Eisendraht:
gewalzt oder gezogen; blank oder lackiert oder mit
unedlen Metallen oder Legierungen aus unedlen
Metallen überzogen;
Rohre, Formstücke und Fittings aus Stahl oder
Schmiedeeisen;
14. Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen
15. Sonstige Gußstücke, roh;
16. Schmiedestücke, ro.
§ 3 (1) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Ueberwachungsstelle auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung bb „(2) Die Anträge sind der Ueberwachungsstelle über die zuständige Wirtschafts⸗, Fachgruppe bzw. Handwerkskammer
einzureichen. 88
Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12 bis 15 der Verord⸗ nung über den Warenverkehr. 8
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. ““
Berlin, den 31. Juli 11.
.4,76 mm und stärker (Grobbleche)
. 3 bis unter 4,76 mm (Mittelbleche)
( unter 3 mm (Feinbleche)
13.
8
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.
Bekanntmachung KP 373 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 30. Juli 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ für unedle Metalle vom 24. Juli 193
planten Aufbau gefördert
betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichs⸗
nzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die
achstehend aufgeführten Metallklassen an Stelle der in
den Bekanntmachungen KP 369 vom 22. Juli 1937
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 167 vom 23. Juli 1937)
und KP 371 vom 28. Juli 1937 (Deutscher Reichs⸗
nzeiger Nr. 172 vom 29. Juli 1937) festgesetzten Kurs⸗ Preise die folgenden Kurspreise festgesetzt: Kupfer (Klassengruppe VIII):
Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) RM 80,50 bis 83,—
Zink (Klassengruppe XIX):
Feinzink (Klasse XIXX aAa ARAM 31,50 bis 33,50 Rohbint (Klasse XXX CC,. . . „ 27,50 „ 29,50
Zinn (Klassengruppe XX): Zinn, nicht legiert (Klasse Xxx Aa) R 326,— bis 336,— Banka⸗Zinn in Blöcken... „ 338,— „ 348,— Mischzinn (Klasse XX B).. 1“ je 100 kg Sn⸗Inhalt ReM 27,50 bis 29,50 je 100 kg Rest⸗Inhalt RM 326,— bis 336,— je 100 kg Sn⸗Inhalt 8 RM 27,50 bis 29,50 je 100 kg Rest⸗Inhalt. 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 30. Juli 1937. 8 Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle Stinner.
2
Lötzinn (Klasse XX D).
Bekanntmachung. Die am 30. Juli 1937 ausgegebene Nummer Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Verordnung über das Schornsteinfegerwesen. „Ausführungsanweisung zur Verordnung über das steinfegerwesen.
Umfang: 3 Bogen. Verkaufspreis: 0,45 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,08 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4, den 31. Juli 1937 Reichsverlagsamt.
Dr. Hubrich
Bekanntmachung.
„Die am 30. Juli 1937 ausgegebene Nummer 89 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Durchführungsverordnung über das Deutsche Kreditabkommen
von 1937. Deutsch⸗Schweizer
Durchführungsverordnung Sonderkreditabkommen. „Verordnung zur Durchführung der §§ 29 und 112 der Reichs⸗ dienststrafordnung im Bereich des Reichsministeriums für Wissen⸗ schaft, Erziehung und Volksbildung.
Verordnung über Zolländerunger.
Vorläufige Durchführungsverordnung zum Deutschen Polizei⸗ beamtengesetz. L1““
Zweite Verordnung zur Aenderung der Verordnung über den Zusammenschluß der Deutschen Gartenbauwirtschaft.
Zweite Verordnung über die Regelung der Handels⸗ spannen für Rundfunkempfangsgeräte und Lautsprecher.
Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis 0,30 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4, den 31. Juli 1937.
Reichsverlagsamt.
Dr. Hubrich.
über ein
ABekanntmachung. Die am 30. Juli 1937 ausgegebene Nummer Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
Zweite Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Be⸗ seitigung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiet der direkten Steuern im Verhältnis zur Freien Stadt Danzig.
Verordnung über die vorläufige Anwendung einer Zweiten Zusatzvereinbarung zu dem deutsch⸗spanischen Handelsabkommen.
Bekanntmachung zu der in Rom revidierten Berner Ueberein⸗ kunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Beitritt Portugals).
Bekanntmachung über eine Vereinbarung zum deutsch⸗franzö⸗ sischen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr an der deutsch⸗ französischen Grenze.
Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr beigefügten Liste.
28 des
Großhandel und Marktordnung.
von Sellner vor dem kosmetischen Großhandel.
Auf der Tagung des kosmetischen Großhandels in München entwickelte in einem längeren Referat der Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel, Ed⸗ mund von Sellner, die Grundsätze des Großhandels in Fragen der Marktordnung. Dabei führte von Sellner u. a. aus:
„Jedesmal, wenn ein Markt in Unordnung geriet, haben sich am Markte Beteiligte die Mühe genommen, eine Regelung sn suchen und als Heilmittel gegen die Unordnung anzuwenden.
aren auf einem Markte die Preise besonders labil, hat man versucht, sich mit Preisbindungen zu helfen; herrschte Unordnung in den Konditionen, so schuf man ein Konditionskartell; bestand die Gefahr der Ueberproduktion, verabredete man Produktions⸗ beschränkungen, verteilte Quoten, ja man ging sogar soweit, daß man den einzelnen Teilnehmern am Markte vertragliche Bin⸗ dungen auferlegte, die sich auf ihre eigene Firmenwerbung be⸗ zogen. Die Wirtschaft hat damit nach und nach ein ungeheueres Vertragswerk geschaffen. Die Kartelle der Industrie gehen in die Tansende, im Handel sind sie allerdings wesentlich geringer. Sicherlich hat man da und dort Ordnung geschaffen, einen ge⸗ kurz: Positives erreicht, aber durch
Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4, den 31. Juli 1937.
8 Reichsverlagsamt.
Dr. Hubrich.
Preußen.
Bekanntmachung.
Die heute ausgegebene Nummer 13 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
(ͦNr. 14 388.) Gesetz zur Aenderung des Errichtung der „Stiftung Schorfheide“, vom (Gesetzsamml. S. 19), vom 28. Juli 1937;
(Nr. 14 389.) Verordnung zur Durchführung des Artikels 1 §2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels in der Stadt Breslau, vom 16. Juli 1937.
Umfang: ¾% Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer
Versandgebühr von 3 Rpf. 8 8 Zu beziehen durch: R. v. Decker’s Verlag (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel. Berlin, den 31. Juli 1937.
4 Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.
Gesetzes, betr. die 25. Januar 1936
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml.
357) ist bekanntgemacht:
1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 10. Mai 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Schwarz (Kreis Calbe) zur Anlegung eines neuen Friedhofs durch das Amtsblatt der Regierung in Magdeburg Nr. 22 S. 92, ausgegeben am 29. Mai 1937;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 15. Juni 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Wehrmachtfiskus) für militäarische
Zwecke im Stadtkreis Konigsberg (Pr) durch das Amtsblatt der Regierung in Königsberg 88 Nr 29 S. 121, ausge⸗ geben am 10. Juli 1937; der Erlaß des Preußzschen Staatsministeriums vom 21. Juni 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Gumtow zur Anlage eines Schulspiel⸗ platzes durch das Amtsblatt der Regierung in Stettin
sr. 28 S. 167, ausgegeben am 10. Juli 1937;
. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 22. Juni 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Wasserwerk für das nördliche westfälische Kohlen⸗ revier in Gelsenkirchen zum Bau einer neuen Wasserrohr⸗ leitung von Unna zu einer in Bergkamen zu errichtenden chemischen Fabrik in den Städten Unna und Kamen und in den Landgemeinden Uelzen, Heeren⸗Werwe, Derne, Rottum
und Overberge durch das Amtsblatt der Regierung in Arnsberg Nr. 28 S. 87, ausgegeben am 10. Juli 1937;
durch Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 23. Juni 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Vorhelm zum Bau eines Hitler⸗Jugend⸗ heims, zur Errichtung eines Feuerwehr⸗Gerätehauses und zur Vergrößerung des Schulplatzes durch das Amtsblatt der Regierung in Münster Nr. 28 S. 113, ausgegeben am 10 198723..
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom
23. Juni 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Wasserwerk für das nördliche westfälische Kohlen⸗
revier in Gelsenkirchen für den Bau einer Wasserleitung vom Wasserwerk in Haltern zur Benzinfabrik des Hydrier⸗ werkes Scholven, A. G. in Gelfenktrchen⸗Huer, in den
Gemeinden Hamm, Marl, Polsum des Landkreises Reckling⸗
hausen und in der Stadt Gelsenkirchen durch das Amtsblatt der Regierung in Münster Nr. 28 S. 113, ausgegeben am 10. Juli 1937;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 3. Juli 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Kiel zur Aufrechterhaltung der Wasserver⸗ sorgung der Stadt Kiel durch das Amtsblatt der Regierung in Schleswig Nr. 29 S. 253, ausgegeben am 17. Juli 1937;
. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 5. Juli 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gewerkschaft Lohser Werke in Berlin zur Kohlen⸗ gewinnung in der Gemarkung Lohs durch das Amtsblatt der Regierung in Frankfurt (Oder) Nr. 29 S. 159, aus⸗ gegeben am 17. Juli 1937;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 5. Juli 1937 über die Verleihung des Enteignungsrecht an das Deutsche Reich (Verwaltung der Reichsstraßen) zu Herstellung einer Umgehungsstraße bei der Stadt Hei berg Ostpr. durch das Amtsblatt der Regierung in König berg (Pr) Nr. 30 S. 125, ausgegeben am 17. Juli 1937 der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums
.Juli 1937 über die Verleihung des Enteignungs
an das Deutsche Reich — Wehrmacht⸗ (Marine⸗) F zu Reichszwecken in der Gemarkung Marienthal durch d Amtsblatt der Regierung in Schleswig Nr. 29 S. ausgegeben am 17. Juli 1937.
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Zwang und Androhung von Strafen schafft man noch lange nicht Haltung, denn eine noch so fein ausgeklüuͤgelte Mechanit wird niemals echtes Kaufmannstum ersetzen. 3
In dem Augenblick, wo man begann, einen Markt so zu regeln, daß an Stelle der Handelsspanne die Rabattspanne tunt, hat man in die Wirtschaft den Keim großer strukzureller Ver⸗ änderungen gelegt.
Der Großhandel hat das Rabattproblem wiederholt zur Dis⸗ kussion gestellt. Seine Stellungnahme ist stark beeinflußt von der Ueberzeugung, daß eine Marktregelung, 3. nur die Produ⸗ zenten⸗ und Konsumentenpreise einer Ware festsetzt und sich um die Marktanteile, die die einzelnen Wirtschaftstreibenden besitzen, nicht kümmert, zu einem ampf um die Konsumentennähe führen muß, der wiederum Unordnung in den Markt tragen wird, den zu ordnen die Marktregelung sich zur Aufgabe ge⸗ macht hat.
Die Vorschläge des Großhandels hatten folgende Ziele:
Die zunehmende Verdrängung mittelständischer Betriebs⸗
rmen in der Wirtschaft aufzuhalten.
Der Schwächung und Ausschaltung des Großhandels ent⸗ gegenzuwirken.
Ihn zur Erfüllung seiner in der Volkswirtschaft unent⸗ behrlichen Aufgaben mehr als bisher zu befähigen. Der weiteren zur Planwirtschaft hinzielenden Burokrati⸗ Fenmg der Absatzwirtschaft einen Riegel vorzuschieben.