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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 186 vom 14. August 1937. S. 2
tung auf Reichsmark 1250 für jede Einheit (§ 660; Ar⸗ tikel IV 5), soweit nicht die Güter nach dem Konnossement höher zu bewerten sind. Hierdurch wird der Umfang der Haftung des Verfrachters zwingend festgelegt; eine weitergehende Ver⸗ einbarung bedarf der Schriftform (§ 662 Abs. 3; Artikel IV 5 Abs. 3 und Artikel V). 8
Ist ein Konnossement nicht ausgestellt worden (§ 662 Abs. 1) oder ist einer der Fälle des § 663 gegeben, so können die Parteien die Verpflichtungen des Verfrachters einschränken oder aufheben, weil in diesen Fällen die Haager Regeln nicht gelten.
b) Nach §§ 651 Abs. 1, 652 HGB. haftet der Verfrachter dem Empfänger gegenüber, nach dem Inhalt des Konnosse⸗ ments (Skripturhaftung). Die Haager Regeln stellen dem⸗ gegenüber nur eine widerlegbare Vermutung für die Richtig⸗ keit des Inhalts des Konnossements auf (Artikel III 4).
Ob die Skripturhaftung des Handelsgesetzbuchs mit den Haager Regeln vereinbar ist, ist nicht unzweifelhaft. Für die Bejahung dieser Frage kann geltend gemacht werden, daß die Haager Regeln nur das Mindestmaß der Verfrachterhaftung regeln, soweit nicht die international gewährleisteten Be⸗ freiungen des Artikels IV entgegenstehen. Vorbehaltlich dieser Befreiungen — also insbesondere auch der dem Verfrachter zugebilligten summenmäßigen Beschränkung seiner Haftung (Artikel IV 5) — würde es den Landesgesetzen unbenommen sein, die Haftung des Verfrachters zu verschärfen. Das könnte auch durch den Ausschluß des Rechts zum Gegenbeweis, durch die Uebernahme der Skripturhaftung geschehen.
Andererseits darf nicht übersehen werden, daß die Brüsseler Seerechtskonferenz (Oktober 1922) den Antrag ab⸗ gelehnt hat, den Vertragsstaaten das Recht vorzubehalten, die Beweiskraft des Konnossements zu verstärken.
Das Gesetz hat sich für die Beseitigung der Skriptur⸗ haftung entschieden. Die Skripturhaftung hat bisher keine wesentliche praktische Bedeutung erlangt, weil die Verfrachter sie ganz allgemein in ihren Konnossementsbedingungen aus⸗ zuschließen pflegen. Es ist zwar richtig, daß die üßlichen Frei⸗ zeichnungsklauseln den Verfrachter nicht von der Skriptur⸗ haftung befreien, wenn überhaupt keine Güter verladen wer⸗ den. Hieraus können jedoch keine Gründe für die Beibehaltung
der Skripturhaftung hergeleitet werden. Denn der Reeder haftet in diesem Fall bereits aus §§ 606, 485 HGB., sofern er oder ein Mitglied der Schiffsbesatzung schuldhaft gehandelt hat. Kann dem Reeder oder seinen Leuten ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden, z. B. weil der Ablader ihn über die Verladung der Güter getäuscht hat, so liegt kein Anlaß vor, ihn für den hieraus entstehenden Schaden haftbar zu machen. Daß im übrigen auch keine wirtschaftlichen Gründe für die Beibehaltung der Skripturhaftung geltend gemacht werden können, zeigt der englische Handelsverkehr, der niemals die Marktfähigkeit des nur eine Beweisvermutung begründenden englischen Konnossements angezweifelt hat. Das Konnossement begründet deshalb nach dem Gesetz ent⸗ sprechend den Haager Regeln auch in dem Verhältnis zwischen Verfrachter und Empfänger lediglich eine Vermutung dafür, daß der Verfrachter die Güter so, wie sie im Konnossement be⸗ schrieben worden sind, übernommen hat (§ 656; Artikel III 4 und Artikel IV 5 Abs. 2). Diese Vermutung ist jedoch zwingen⸗ den Rechts: die sich aus dieser Beweisvermutung ergebenden
Verpflichtungen des Verfrachters können im voraus nicht aus⸗
geschlossen pder beschränkt werden (§ 662). ..
c) Nach Ansicht der Unterkommission der Seerechtskonfe⸗“
renz (Oktober 1922) ist aus Artikel III*3 HR. nichts darüber zu entnehmen, ob im Fall der Unterverfrachtung der Reeder oder der Charterer als carrier gilt und demgemäß die Konnossemente auszustellen hat. Auch Artikel Ia kann sowohl besagen, daß je nach Lage des Falles, wie, daß je nach dem im Einzelfall anwendbaren Landesrecht der Reeder oder Charterer als Subjekt der durch das Uebereinkommen geregelten Rechte
ud Pflichten des carrier anzusehen ist. Wenn auch hiernach
ie Haager Regeln nicht zur Einführung des Verfrachter⸗
onnossements nötigen, so hat sich doch das Gesetz im Interesse der befriedigenden Regelung der Haftung bei der Unterver⸗ frachtung entschlossen, das Reederkonnossement (§ 642 Abs. 4 a. F.) durch das Verfrachterkonnossement zu ersetzen. Es folgt rbei der Entwicklung, die auch auf anderen Gebieten des rkehrsrechts, insbesondere im Luftrecht, zu beobachten ist. Das Konnossement wird 6 dem 8 von dem Verfrachter und den von ihm bevollmächtigten Stellen, insbesondere also auch seinen Agenturen, ausgestellt (§ 642 Abs. 1 und 3); sein Name ist in das Konnossement aufzunehmen (§ 643 Nr. 1). Da jedoch in der Praxis die Konnossemente in weiterem Um⸗ fange vom Schiffer oder einem anderen Vertreter des Reeders gezeichnet werden, bestimmt § 642 Abs. 4 des Gesetzes, daß der Schiffer und jeder andere vom Reeder dazu ermächtigte Vertreter auch ohne besondere Ermächtigung des Verfrachters zur Ausstellung des Konnossements befugt 2 Zur Sicherung der Ladungsbeteiligten ist ferner bestimmt, daß, wenn der Name des Verfrachters im Konnossement nicht angegeben ist, der Reeder als Verfrachter gilt, und daß er bei unrichtiger Angabe des Namens des Verfrachters dem Empfänger schadensersatzpflichtig ist (§ 644).
Die Auswirkung dieser Regelung zeigt sich insbesondere dann, wenn der Reeder sein Schiff verchartert, ohne daß der Charterer Ausrüster (§ 510) ist. Auch in diesen Fällen ist nach dem geltenden Recht allein der Reeder oder sein Vertreter, vor allem also der Schiffer zur Ausstellung des Konnossements befugt (§ 642 Abs. 4). Die vom Charterer oder seinen Agen⸗ turen gezeichneten Konnossemente sind daher keine Konnosse⸗ mente im Rechtssinne. Sie bgründen mithin keine Schiffs⸗ gläubigerrechte, auch hat ihre Uebergabe nicht die dinglichen Wirkungen des § 647 a. F. In der Praxis hat man sich viel⸗ fach mit der Annahme beholfen, daß der Charterer oder sein Agent als stillschweigend Bevollmächtigter des Reeders oder des Schiffers gezeichnet habe. Diese Annahme steht aber meist mit den tatsächlichen Verhältnissen in Widerspruch. Es ent⸗ spricht daher diesen Verhältnissen besser, die Verpflichtung aus dem Konnossement ebenso wie die aus dem Frachtvertrag dem Verfrachter, im Falle der Vercharterung also dem Charterer aufzuerlegen. Damit wird auch die eigenartige Vorschrift des § 662 HGB. gegenstandslos, die in der Praxis wie im Schrift⸗ tum lebhaft belempft worden ist.
Wichtig ist jedoch, daß der Ladungsbeteiligte durch die Ein⸗ führung des Verfrachterkonnossements in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird. Ihm muß daher wie bisher der Zu⸗ griff auf das Schiffsvermögen verbleiben. Nach dem Gesetz begründen deshalb die vom Charterer oder seinen Agenturen gezeichneten Konnossemente ebenso wie die vom Schiffer für den Charterer gezeichneten Konnossemente die gleichen Rechte der Ladungsbeteiligten wie das gewöhnliche Konnossement des Reederverfrachters, insbesondere auch die Haftung des Schiffs⸗ vermögens, § 754 Nr. 7. Aus dem Unterfrachtvertrag wird
le 1 be
zur Last fällt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
pflicht des Befrachters bzw. des Abladers, wenn der Schiffer der Verladung in Kenntnis ihrer gefährlichen Beschaffenheit zu⸗
hiernach zwar nur die Vertxagspartei, also der Unterverfrachter, persönlich verpflichtet; der Anspruch gegen ihn wird aber durch ein gesetzliches Pfandrecht am Schiff, ein Pfandrecht für fremde Schuld, gesichert.
III. Erläuternde Bemerkungen zu den einzelnen Vorschriften des Gesetzes.
Zu § 485: .
Die Vorschriften des Artikels IV HR. über den Ausschluß der Haftung für nautisches Verschulden der Schiffsbesatzung gelten auch zugunsten des Schiffes (Neither the carrier nor the snip ). Soweit sie reichen, müssen die Haftung des Reeders und das Schiffsgläubigerrecht ausgeschlossen werden. Dazu ist eine besondere Vorschrift erforderlich. Andernfalls würde der Reeder, der nicht Verfrachter ist, für nautisches Verschulden der Schiffsbesatzung und für von ihr verschuldetes Feuer nach § 485 mit dem Schiff haften. Das Gesetz be⸗ schränkt daher im Satz 2 des § 485 die Verantwortlichkeit des Reeders für das Verschulden der Schiffsbesatzung in gleicher Weise, wie die Verantwortlichkeit des Verfrachters in Ar⸗ tikel IV 2 (a), (b) u. 5 HR. beschränkt ist. Mit dem Wort „soweit“ werden dn 9. die Fälle, für die, wie der Höchst⸗ betrag, bis zu dem gehaftet wird (§§ 658 bis 660), bezeichnet.
Es wird danach in Zukunft Forderungen geben, die auf ein Verschulden der Schiffsbesatzung gegründet sind (§ 607. Abs. 2), sich aber nur gegen die schuldige Person, nicht auch gegen den Reeder und den Verfrachter richten und auch eine Haftung des Schiffsvermögens nicht begründen.
Die im Einzelfall zwischen den Parteien des Frachtver⸗ trages vereinbarte Einschränkung der Haftung des Verfrachters kommt — soweit sie überhaupt nach § 662 zulässig ist — dem Reeder zugute. Andererseits wird jedoch seine Haftung nicht durch eine zwischen Befrachter und Verfrachter vereinbarte Ausdehnung der Verfrachterhaftung berührt, da eine Erweite⸗ rung seiner im § 485 festgelegten Haftung nur mit seiner Zu⸗ stimmung möglich ist. Verpflichtet sich z. B. der Verfrachter, der nicht zugleich der Reeder ist, auch für das nautische Ver⸗ schulden der Schiffsbesatzung einzustehen, so wird hierdurch eine persönliche Verpflichtung des Reeders ebensowenig wie eine Haftung des Schiffsvermögens begründet. 18
§ 485 Satz 2 schränkt die Haftung des Reeders gegenüber den Ladungsbeteiligten ein. Hierunter fallen ebenso wie in § 535 HGB.: der Befrachter, der Ablader und der Empfänger der Güter. 1
Diese Bestimmung entspricht dem jetzigen § 6 systematischen Gründen hierher übernommer de
Nach Artikel III 1 HR. sorgt der Verfrachter für See⸗, Reise⸗ und Ladungstüchtigkeit des Schiffes. Inwieweit dies bereits heute rechtens ist, ist im Hinblick auf die verschiedene Fassung der jetzigen §§ 513, 559 streitig. Das Gesetz bringt daher in § 559 eine neue Vorschrift über die See⸗ und Ladungstüchtigkeit des Schiffes.
Die Verpflichtung, für die See⸗ und Ladungstüchtigkeit zu sorgen, obliegt dem Verfrachter, nicht dem Reeder. Eine persönliche Verpflichtung des Reeders kann nur aus § 485 erwachsfen, nuümltehn wenn eine Person der Schiffs⸗ besatzung, insbesondere halso der Schiffer, der nach § 513 68 die See⸗ und Ladungstüchtigkeit des Schiffes verantwortlich ist, schuldhaft handelt. *. 1
Der Verfrachter haftet nur dafür, daß das Schiff bei Antritt der Reise — d. i. die Frachtreise und nicht etwa die Reise des Schiffes — see⸗ und ladungstüchtig ist. Wird das Schiff während der Reise see⸗ oder ladungs⸗ untüchtig, so können aus § 559 keine Rechte gegen den Ver⸗ frachter hergeleitet werden. Seine Haftung beurteilt sich in diesem Fall allein nach § 606. 8
Unter den Laderäumen des Schiffes, für deren Geeignet⸗ heit der Verfrachter zu sorgen hat, sind alle tatsächlich für die Aufnahme von Gütern benutzten und nicht nur die dafür bestimmten Teile des Schiffes zu verstehen.
Die Haftung des Verfrachters aus § 559 ist zwingenden Rechts, § 662. Zu §§ 563 bis 564 c:
Diese Vorschriften regeln die Rechtsfolgen einer unrich⸗ tigen Bezeichnung der Guter nach Menge und Merkzeichen (§ 563) und nach Art und Beschaffenheit (§ 564) sowie die der heimlichen Verladung (§ 564 a) und der Verladung gefährlicher Güter (§ 564 b).
1. § 563 entspricht dem Artikel III 5 HR. Die Haftung des Abladers und Befrachters gegenüber dem Verfrachter für die Richtigkeit ihrer Angaben über die Menge und die Merk⸗ eichen des Gutes ist unabhängig von ihrem Verschulden und ftelli sich als Ausnahme von dem das Verschuldensprinzip proklamierenden Artikel IV 3 HR. dar. Fällt dem Be⸗ frachter oder dem Ablader bei den falschen Angaben ein Ver⸗ schulden zur Last, so haften se weiter auch den im § 512 Abs. 1 bezeichneten Reiseinteressenten.
Nach Abs. 2 kann sich der Verfrachter anderen Personen, also insbesondere auch dem Empfänger der Güter gegenüber auf diese Ersatzansprüche nicht berufen. Mit Rücksicht auf Artikel III 8 HR. mußte diese Bestimmung als zwingendes Recht übernommen werden, § 662.
2. Die §§ 564 und 564 a enthalten altes Recht (§§ 563 und 564 a. F.).
3. § 564 b übernimmt Artikel IV 6 HR. Sein Tat⸗ bestand überschneidet sich mit denen der §§ 564 und 564 a. Denn er umfaßt Fälle sowohl der unrichtigen Angaben über Art und Beschaffenheit der Güter wie auch solche der heim⸗ lichen Verladung. Weiter fällt hierunter auch der Fall, daß der Schiffer oder die ihm nach § 564 c gleichstehenden Per⸗ sonen trotz richtiger Bezeichnung der Güter deren gefährliche Natur nicht erkannt haben. Auch in diesem Fall ist der Be⸗ frachter bzw. der Ablader dem Verfrachter und den Reise⸗ interessenten ohne Rücksicht darauf, ob ihm ein Verschulden
4. Nach Artikel IV 6 HR. entfällt die Schadensersatz⸗
gestimmt hat. Es genügt aber hier, daß der Verfrachter oder sein Agent der Verladung der gefährlichen Güter zu⸗ gestimmt hat. § 564 c übernimmt diese Regelung und dehnt sie weiter aus auf die Fälle unrichtiger Angaben über die Art und Beschaffenheit der Güter (§ 564) und auf die heim⸗ licher Verladung (564 a). Unter Schiffsagent im Sinne dieser Bestimmung ist der Agent zu verstehen, der für den Verfrachter die Frachtverträge abschließt und sich mit den aus
der Verladung der Güter ergebenden Fragen zu befaslen hat. 1
Zu §§ 606 bis 609?: 1
Diese Vorschriften regeln die Haftung des Verfrachters aus dem Frachtvertrag.
1. § 606 übernimmt die Vorschrift des Artikels III 2 HR. Er entspricht im übrigen dem bisher geltenden Recht (§ 606 a. F.). Mit Rücksicht auf Artikel III 8 HR. enthält § 606 zwingendes Recht, § 662.
Artikel III 2 HR. legt in dem maßgebenden französischen Wortlaut dem Verfrachter nicht die Verpflichtung auf, sach⸗ gemäß einzuladen, zu stauen usw., sondern lediglich die Ver⸗ pflichtung, hierbei sachgemäß zu verfahren. Das Gesetz schließt sich dieser Regelung an. Es widerspricht daher nicht der in § 606 zwingend vorgeschriebenen Verpflichtung des Verfrachters, wenn der Befrachter nach dem Frachtvertrag die Güter selber einzuladen oder durch einen Dritten stauen⸗ oder bewachen zu lassen hat.
Die Haftung des Verfrachters ist auf den gemeinen Handelswert des Gutes beschränkt (§§ 658, 659), übersteigt jedoch in keinem Fall den in § 660 festgesetzten Höchstbetrag von RM 1250,— für jede Einheit. —
2. Der Verfrachter haftet für ein Verschulden seiner Leute und der Personen der Schiffsbesatzung ohne Rücksicht darauf, ob diese in Ausführung der Beförderung oder nur⸗ bei Gelegenheit dieser Ausführung schuldhaft gehandelt haben (§ 607 — Artikel IV 2 —). Auch diese Haftung ist zwingenden Rechts (§ 662).
Die Schiffsbesatzung war neben den Leuten des Ver⸗ frachters zu erwähnen, weil es zweifelhaft sein kann, ob sie zu den Leuten eines solchen Verfrachters gehört, der nicht zugleich der Reeder ist.
Welchen Kreis die Leute des Verfrachters im einzelnen umfassen, ist ebenso wie bei der entsprechenden Bestimmung des Landfrachtrechts (§ 431) Frage des Einzelfalls.
Der Verfrachter haftet nach Artikel IV 2 a HR. nicht für fremdes Verschulden „in the navigation or in the management of the ship“. Der anglo⸗amerikanischen Rechtsprechung folgend, bezieht das Gesetz diese Ausnahme⸗ vorschrift nur auf die Bedienung des Schiffes, nicht
aber auf die im überwiegenden Interesse der Ladung
getroffenen Maßnahmen. Hiernach ist z. B. der Verfrachter von der Haftung befreit, wenn der Schiffer durch falsche Navigierung einen Zusammenstoß herbeiführt und dadurch die Ladung beschädigt; ebenfalls auch, wenn er beim Füllen der der Stabilität des Schiffes dienenden Ballasttanks die Ladung beschädigt. Dagegen ist der Verfrachter schadens⸗ ersatzpflichtig, wenn z. B. bei schlechtem Wetter die der Lüftung der Ladung dienenden Ventilatoren oder die Lade⸗ luken nicht ordnungsgemäß geschlossen werden und die Güter durch das eindringende Seewasser Schaden nehmen; denn die Bedienung der Ventilatoren und der Ladeluken erfolgt überwiegend im Interesse der Ladung. 1
Daß der Verfrachter auch bei Feuerschäden nur sein eigenes Verschulden zu vertreten hat, entspricht dem Artikel IV 2 b.
3. In den Fällen des Artikels IV 2 e bis p HR. entfällt
die Haftung des Verfrachters. Die Vertragsstaaten können jedoch nach Nr. 1 des Zusatzprotokolls bestimmen, daß der
Verfrachter auch in diesen Fällen haftet, wenn ihm oder Leuten ein Verschulden zur Last fällt. § 608 macht sem Vorbehalt dahin Gebrauch, daß der Verfrachter
seinen
aftet, wenn der Schaden auf einer der angeführten Ursachen beruhen kann, daß er sich jedoch auf diese Be⸗ freiungsvorschrift nicht berufen kann, wenn ihm nach⸗ gewiesen wird, daß der Schaden auf einem Umstand be⸗ ruht, den er zu vertreten hat. Die Bedeutung dieser Vor⸗ schrift liegt mithin darin, daß die Beweislast abweichend von der allgemeinen Regelung den Ladungsbeteiligten aufgebürdet wird. § 608 begründet danach ähnlich dem für das Eisen⸗ bahnfrachtrecht geltenden § 459 eine Vermutung dafür, daß der Verfrachter nicht haftet.
Die Fälle des Artikels IV 2 c bis p HR. werden unter Nr. 1 bis 7 zusammengefaßt. Die in d genannten Natur⸗ ereignisse begründen als höhere Gewalt bereits nach allge⸗ meinen Rechtsgrundsätzen keine Haftung; sie brauchten daher nicht besonders aufgeführt zu werden. Desgleichen erübrigte es sich, die in n und o angeführte Unzulänglichkeit der Ver⸗ packung und Merkzeichen besonders zu erwähnen, da sie auf die in Abs. 1 Nr. 5 angeführten Handlungen des Abladers usw. zurückzuführen sind.
4. § 609 gibt die Vorschrift des Artikel IV 5 Abs. 4 HR. wieder und befreit den Verfrachter von jeder Haftung — auch gegenüber dem Empfänger — wenn der Befrachter bzw. der Ablader durch falsche Angaben wissentlich bewirkt, daß das Gut seiner Art oder seinem Wert nach im Konnossement falsch beschrieben wird. 1
Zu §§ 610 bis 613:
1. Nach dem jetzigen § 609 kann ein Ladungsschaden nur geltend gemacht werden, wenn er durch amtliche Sachver⸗ ständige binnen zwei Tagen seit der Ablieferung der Güter festgestellt wird. Läßt der Empfänger diese Frist ungenutzt Degscgeschen, so erlöschen seine sämtlichen sgg § 611 (Artikel III 6 HR.) trifft eine andere Regelung. Er gibt dem Empfänger zwei Möglichkeiten, seine Ansprüche gegen den Verfrachter zu wahren, nämlich die frist⸗ und form⸗ gebundene Anzeige (Abs. 1) und die amtliche Besichtigung (Abs. 2). Macht der Empfänger von keiner dieser Möglich⸗ keiten Gebrauch, so erlöschen seine Ansprüche nicht, vielmehr ist es ihm noch während eines Jahres seit der Auslieferung der Güter gestattet, den Ladungsschaden geltend zu machen (§ 612). Jedoch hat er in diesem Fall nicht nur zu beweisen, daß der Schaden an Bord des Schiffes eingetreten ist, sondern auch weiter darzutun, daß dieser Schaden von dem Ver⸗ frachter zu vertreten ist (§ 611 Abs. 3). Diese Regelung ist zwar in Artikel III 6 Abs. 3 HR. nicht ausdrücklich aus⸗ gesprochen, entspricht jedoch dem Sinne dieser Vorschrift, weil andernfalls die Versäumung der Frist ohne jede Straffolge wäre. Es kann auch dem Verfrachter billigerweise nicht zu⸗ gemutet werden, noch während eines Jahres seit der Aus⸗ lieferung der Güter den Entlastungsbeweis führen zu müssen, da in der Regel seine Beweismittel sich während dieser Zeit verflüchtigt haben werden. 1
Die amtliche Besichtigung der Güter ist spätestens bei der Auslieferung der Güter an den vorzunehmen, der nach dem Frachtvertrag zum Empfang der Güter berechtigt ist; von dem gleichen Zeitpunkt ab läuft die Anzeigefrist. Diese Regelung entspricht wörtlich dem Artikel III 6 Abs. 1 HR. Danach ist auch die Auslieferung der Güter an die oder Kaiverwaltung oder an einen Dritetn als maß⸗
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bender Zeitpunkt anzusehen, wenn der Verfrachter nach
Konnossement zu einer solchen Auslieferung berechtigt
Eine solche Regelung wahrt auch die begründeten teressen des Verfrachters, da es für ihn im Hinblick auf elängere Lagerung der Güter bei der Zoll⸗ oder Kaiver⸗ altung untragbar wäre, wenn auf die tatsächliche Abliefe⸗ ig der Güter an den Empfänger abgestellt worden wäre.
Die Anzeige bei sichtbaren Mängeln der Güter muß nach allgemeinen Regel des § 130 BGB. dem Verfrachter bzw. nem Vertreter zugehen. Bei verborgenem Mangel genügt zur Wahrung der Rechte, wenn die Anzeige innerhalb der eitägigen Frist abgesandt wird.
Die Parteien sind bei der amtlichen Besichtigung zuzu⸗ hen; andernfalls treten die in §§ 611 und 612 bestimmten chtsfolgen nicht ein. Die Besichtigung nach § 610 dient rder allgemeinen Beweissicherung, die auch erreicht wird, nn die Gegenpartei nicht zugegen ist.
Die ausdrückliche Uebernahme des Artikels III § 6 [4 HR. erübrigte sich, weil die Parteien bereits nach 242 BGB. einander alle angemessenen Erleichterungen bei Ermittlung von Schäden zu gewähren haben.
Die sich aus §§ 611, 612 ergebenden Verpflichtungen des rfrachters sind mit Rücksicht auf Artikel III 8 HR. zwin⸗ den Rechts (§ 662).
§ 613 entspricht dem jetzigen § 610.
Die die gleiche Rechtsfrage behandelnden landesrecht⸗ een Gesetze, die nach Artikel 19 EGHGB. unberührt lieben waren, mußten aufgehoben werden (Artikel 2).
Zu § 636 a: Diese Vorschrift beruht auf Artikel IV 4 HR. Sie ist wwvendig, weil es nach geltendem Recht zweifelhaft sein „ob der Schiffer nicht schuldhaft handelt, wenn er zum geck der Rettung von Eigentum vom Reiseweg abweicht weil ohne sie Vertragsauflösung oder Rücktrittsrecht gäß § 637 Satz 1 in Betracht kommen könnten.
Zu §§ 642 bis 646 und 656:
Hierzu wird auf die allgemeinen Erläuterungen oben ter II 3c zur Einführung des Verfrachterkonnossements vpiesen. Im übrigen ist folgendes zu bemerken:
1. § 642 entspricht im wesentlichen dem jetzigen § 642, wird das Konnossement nunmehr vom Verfrachter und ht vom Reeder ausgestellt. — Auch nach dem Gesetz besteht e Verpflichtung des Verfrachters zur Ausstellung eines
bernahmekonnossements.
2. § 643 entspricht dem § 643 a. F.
3. § 644: vgl. oben zu II Zc. “ “ 4. § 645 gibt die Regel Artikel III 3 HR. wieder. Danach der Verfrachter auf Verlangen des Abladers ver⸗ ich bet⸗, in das Konnossement aufzunehmen die An⸗ en über
11. die Menge (Maß, Zahl oder Gewicht) der Güter,
2. die Merkzeichen und
3. die äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffen⸗ der Güter.
Diese Verpflichtung erstreckt sich mossement etwas über die Art der Güter zu sagen. mt der Verfrachter insoweit dem Wunsch des Abladers (§ 643 Nr. 8), so ist er stets berechtigt, die Beweisver⸗ ung des Konossements insoweit durch den Zusatz „Inhalt ekannt“ zu beseitigen, § 656 Abs. 2 Nr. 2.
Sind die Merkzeichen unzulänglich oder die Angaben Abladers über die Menge oder die Beschaffenheit der er unzuverlässig oder nicht nachprüfbar, so braucht der frachter auch diese Angaben nicht in das Konnossement zunehmen (Abs. 2). Das gilt selbstverständlich auch dann, n der Verfrachter weiß, daß diese Angaben unrichtig sind. t das Konnossement diese Angaben gleichwohl wieder, st der Verfrachter berechtigt, einen Zusatz aufzunehmen, dem zu ersehen ist, daß ein Fall des § 645 Abs. 2 vor⸗ gen hat (z. B. „Zahl unbekannt, da nicht zugezählt“), 6. Hierdurch wird die Beweisvermutung des Konnosse⸗ ts (Art. III 4 HR.) insoweit entkräftet, § 656 Abs. 2 Nr. 1.
(§ 656 enthält zwingendes Recht, § 662.
Zu den §§ 647 bis 655 und 657 bis 659:
Diese Vorschriften enthalten geltendes Recht, und zwar prechen die §§ 647 bis 653 den jetzigen §§ 644 bis 650, § 654 und 655 den jetzigen §§ 659 und 660 und der 57 den jetzigen §§ 656 und 651 Abs. 2 Satz 2. Auch die §§ 658 und 659, die die Haftung des Ver⸗ hters für Verlust oder Beschädigung der Güter 86 den veinen Handelswert beschrieken, enthalten im wesentlichen 8 Recht; vor allem hat der Verfrachter wie bisher in er Linie den gemeinen Handelswert und erst, wenn dieser termittelt werden kann, den gemeinen Wert der Güter Bestimmungsort zu ersetzen. Gegenüber der mißdeutigen ung der geltenden §§ 611 und 613 ist indessen klargestellt, diese Beschränkung nur Platz greift, wenn der Ver⸗ hter im Rahmen des § 606 für eigenes oder fremdes schulden einzustehen hat. Danach tritt diese Haftungs⸗ chränkung in anderen Fällen, also z. B. bei der Haftung See⸗ und Ladungstüchtigkeit, nicht ein, vielmehr hat der frachter hier stets das volle Interesse — bis zum Höchst⸗ ag von 1250 RM für jede Einheit (§ 660) — zu er ö8u 8§8 660, 661 und 661u:9u. 8 § 660 begrenzt den Umfang der Verfrachterhaftung auf dRM für jede Einheit (Artikel IV 5 HR.). Hierzu ist endes zu bemerken: Nach Artikel IX HR. bezeichnen die dem Uebereinkommen angegebenen Geldeinheiten Gold⸗ te. Den Staaten ist jedoch das Recht vorbehalten, die in Uebereinkommen in Pfund Sterling englischer Währung egebenen Summen durch abgerundete Beträge der Landes⸗ rung zu ersetzen. Nachdem in England und in den einigten Staaten von Amerika die Währung abgewertet den ist, gleichwohl aber in beiden Staaten die Geldbeträge t geändert, in den Vereinigten Staaten von Amerika r ausdrücklich 8nß 500 Dollar Währungsgeld bestimmt kann Deutschland keinen höheren Betrag einsetzen, als Pfund englischer Währung heute entspricht. Artikel 4 Gesetzes ermächtigt den Reichsminister der Justiz, diese lungssumme anders festzusetzen. Diese Vorschrift ist ngenden Rechts (§ 662). Durch § 661 wird von dem Vorbehalt des Artikels IX 2 HR., dem Schuldner Zahlung in Landeswährung zu atten, Gebrauch gemacht. Der am Bestimmungsort am
nicht darauf, im
wachungsstelle für unedle Metalle vom
Ankunftstage geltende Kurswert ist für die Umrechnung der Währungen maßgebend.
Nach Artikel III 8 HR. sind die sich aus dem Ueberein⸗ kommen ergebenden Verpflichtungen des Verfrachters für diesen zwingend. Dem trägt § 662 Rechnung. Abs. 3 beruht auf Artikel IV 5 Absatz 3 und Artikel VL. v“
Zu § 663: 8 “
Das Gesetz dehnt das Anwendungsgebiet der Haager Regeln auf gewisse Tatbestände aus, für die das Ueberein⸗ kommen keine Geltung beansprucht. Es kann insoweit auf die Ausführungen oben zu II 2 verwiesen werden. § 663 gibt in diesen Fällen jedoch den Parteien die Möglichkeit, sich von den zwingenden Vorschriften des § 662 zu befreien. Zu ver⸗ gleichen sind hierzu Artikel Ie und e, V Abs. 2 Satz 2, VI und VII HR. 3
Zu § 663 a:
Bei einer Raumverfrachtung ist es den Parteien unbe⸗ nommen, ihre Vertragsbeziehungen ohne Rücksicht auf die zwingenden Vorschriften des Entwurfs zu gestalten. Das gilt nach § 663 a, abweichend von der allgemeinen Regel des § 662, auch dann, wenn der Raumverfrachter dem Charterer ein Konnossement ausstellt. Diese Vorschrift erklärt sich daraus, daß die wirtschaftliche Stellung des Charterers regelmäßig so stark ist, daß er eines besonderen gesetzlichen Schutzes gegenüber dem Raumverfrachter nicht bedarf. Begibt jedoch der Charterer dieses Konnossement an eine dritte Person, so unterliegt es von diesem Zeitpunkt ab den zwin⸗ genden Vorschriften des Gesetzes. Diesen widersprechende Vertragsabreden werden in diesem Zeitpunkt unwirksam.
Zu § 663 b: Diese Vorschrift entspricht dem jetzigen § 663.
Zu § 673:
„§ 673 entspricht dem § 673 a. F. Die Fassungsänderung erklärt sich daraus, as § 607 a. F. mit Rücksicht auf die erschöpfende Regelung, die die Wertdeklaration in Art. IV 5 HR. (§ 660) gefunden hat, beseitigt werden mußte.
Zu § 754 Nr. 7: Diese Vorschrift erklärt sich aus der Einführung Verfrachterkonnossements. Vgl. hierüber oben zu II 3c.
Zu §§ 902 und 903:
1. Die §§ 901 ff. befassen sich mit der Verjährung des dinglichen Schiffsgläubigerrechts. Nach § 902 bezieht sich die Verjährung des dinglichen Rechts zugleich auch auf die persönliche Forderung. Hieraus ist gefolgert worden, daß auch die Unterbrechung der Verjährung des dinglichen An⸗ spruchs zugleich die Verjährung der persönlichen Forderung unterbricht. Danach würde der Verfrachter auch noch nach Ablauf der einjährigen Frist des § 612 Schadensersatz⸗ ansprüchen ausgesetzt sein. Eine solche Regelung wäre um so bedenklicher, weil der Verfrachter gegebenenfalls nicht erfährt, daß der Gläubiger durch Klage gegen den Reeder (§ 761 Abs. 2) die Verjährung der Schiffsgläubigerforderung unter⸗ brochen hat. Satz 2 bestimmt demgegenüber, daß die sich aus § 902 für den persönlichen Anspruch ergebenden Begleit⸗ wirkungen die einjährige Ausschlußftist des § 612 nicht berühren. Hege 2. § 903 Nr. 2 ist der Fassung des § 612
“
des
angeglichen
“
Bekanntmachung KP 381 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 13. August 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ . b 8 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend aufgeführten Metallklassen an Stelle der in der Bekannt⸗ machung KP 380 vom 12. August 1937 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 185 vom 13. August 1937) festgesetzten Kurs⸗ preise die folgenden Kurspreise festgesetzt:
Kupfer (Klassengruppe VIII). Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) „ „ RM 80,50 bis 83,—
Kupferlegierungen (Klassengruppe IX). Messinglegierungen (Klasse IX A) 1 RM 60,50 bis 63,— Rotgußlegierungen (Klasse IX B) 8 RM 80,50 bis 83,— Bronzelegierungen (Klasse IX C) 1 RM 110,50 bis 113,50 Neusilberlegierungen (Klasse IX D) „ „ RM 70,50 bis 73,—
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach i Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 13. August 1937.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. — Stinner.
Bekanntmachung.
„ Die am 13. August 1937 ausgegebene Nummer 93 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Dreißigste Aenderung des 10. August 1937.
Gesetz zur 10. August 1937.
Gesetz über Aenderungen auf dem Gebiete der Militär⸗ versorgung. Vom 10. August 1937.
Gesetz zur Aenderung von Vorschriften des Handelsgesetz⸗ buchs über das Seefrachtrecht. Vom 10. August 1937.
Gesetz über die Eintragung von Handelsniederlassungen und das Verfahren in Handelsregistersachen. Vom 10. August 1937.
Verordnung zur Aenderung und Ergänzung des § 125 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freswicligen Gerichtsbarkeit. Vom 10. August 1937.
Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Garten⸗ und Weinbauerzeugnissen. Vom 12. August 1937.
Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Postersen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 14. August 1937.
8 Reeiichsverlagsamt.
& Al Stern.
Besoldungsgesetzes. Vom
Aenderung des Mineralölsteuergesetzes. Vom
v1111A1X“
Nichtamtliches.
8 Deutsches Reich.
Nummer 32 des Ministerial⸗Blatts des Reichs⸗ und Preußi⸗ schen Ministeriums des Innern (herausgegeben im Reichs⸗ und Preußischen Ministerium des Innern) vom 11. August 1937 hat folgenden Inhalt: Staatshaushalt, Kassen⸗ u. Rechnungswesen. RdErl. 3. 8. 37, Vorbereit. d. Haushalts d. allgem. Landesverw., Besoldungsbedarf bei Kap. 86 für 1938. — RdErl. 3. 8. 37, Ausgabebedarf bei Kap. 86 a für 1938. — RdErl. 9. 8. 37, Vorbereit. d. Haushalts d. landrätl. Verw. f. 1938. — Kommunalverbände. RdErl. 31. 7. 37, Kinderzuschl. f. Pflegekinder. — RdErl. 31. 7. 37, Ergänz. d. Grundsätze üb. d. Gewähr. d. Kinderbeih. in gesetzl. nicht geregelt. Fällen. — RdErl. 2. 8. 37, Anrechn. v. SA.⸗Dienstzeit auf d. Dienstzeit d. Gemeinde⸗ arbeiter. — RdErl. 2. 8. 37, Steuerverkeil. — RdErl. 4. 8. 37, Bezug d. Zeitschr. d. RdK. „Völkischer Wille“ durch d. Gemeinden. — RdErl. 4. 8. 37, Richtl. üb. d. Zusammenarb. d. Staatsarchive u. d. Einricht. d. gemeindl. Selbstverw. an d. Aufgaben d. land⸗ schaftl. Archivpflege. — RdErl. 5. 8. 37, Wehrsteuer. — Beschl. 8. 7. 37, Aend. d. Grenzen d. Landkr. Warendorf u. Wiedenbrück. — Beschl. 8. 7. 37, Aend. d. Grenze d. Landkr. Düsseldorf⸗Mettmann. — Beschl. 8. 7. 37, Aend. d. Grenze d. Landkr. Hannover. — Ge⸗ meindebestand⸗ u. Ortsnamen⸗Aenderungen. — Polizeiver⸗ waltung. RdErl. 20. 7. 37, Auflös. freimaurerlogenähnl. Orga⸗ nisationen. — RdErl. 31. 7. 37, Gewerbsmäß. Veranstalt. v. Ring⸗ u. Boxkämpfen. — RdErl. 31. 7. 37, Neu zu erricht. Gast⸗ u⸗ Schankwirtschaften. — RdErl. 4. 8. 37, Personalkartei f. d. staatl. Pol.⸗Verw.⸗Beamten in d. Ländern. — RdErl. 5. 8. 37, Gend. Oberm.⸗Anw.⸗Liste f. d. Staatsgebiet. — RdErl. 5. 8. 37, Perso nalvermehr. in d. staatl. Lehr⸗ u. Versuchsanst. f. Pol.⸗Hunde in Grünheide. — Zu besetzende Gend.⸗Oberm.⸗Stellen. — RdErl. 2. 8 1937, Schulgeld bei d. Pol.⸗Bildungsanst. — RdErl. 3. 8. 37, Gasschutzlehrg. bei d. Techn. Pol.⸗Schule. — RdErl. 4. 8. 37, Sonderurl. f. Schulungslehrg. — RdErl. 5. 8. 37 sklassen⸗ einteil. u. Stundenlöhne f. Unif.⸗Anfert. — RdöErl. 5. 8. 37, Körperl. Leistungsprüf. d. Sicherheitspol. — RdErl. 6. 8. 37, Pol.⸗Dienstkleidung. — RdErl. 6. 8. 37, Feuerlöschabgabe. — Verkehrswesen. RdErl. 2. 8. 37, NSKK.⸗Verkehrserziehungs⸗ dienst. — RdErl. 2. 8. 37, Beteilig. v. NSKK.⸗Angeh, an Ver⸗ kehrskontrollen. — RdErl. 8. 37, Nachtfahrverbote f. Kraft⸗ räder. — Personenstandsangelegenheiten. RdErl. 6. 8. 37, Kindesannahmeverfahren. — Vermessungs⸗ u. Grenzsachen. RdErl. 24. 7. 37, Amtl. Landes⸗Grundkarten⸗ werk. — Volksgesundheit. RdErl. 3. 8. 37, Meld. v. Er⸗ krank. an epidem. Kinderlähmung. — Veterinärwesen. RdErl. 2. 8. 37, Zuwiderhandl. gegen Vieheinfuhrverbote. RdErl. 2. 8. 37, Milcherhitzungseinricht. — Verschiedenes. Handschriftl. Ergänz. — Bücherausgleich⸗Liste 5. — Reichsindex⸗ ziffer f. Juli 1937. — Neuerscheinungen. — Stellen⸗ ausschreibungen v. Gemeindebeamten. — Zu be⸗ ziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 1,75 RM für Ausgabe A (zwei⸗ seitig bedruckt) und 2,30 RM für Ausgabe B (einseitig bedruckt).
„—
1. Stand der Reichsschuld.
—
Betrag (in Mill. RM)
Bezeichnung der Schuld am . 31. 3. 37] 30. 6. 37
A. Fundierte Schuld.
I. Auf Reichsmark lautende
— esegrSchüuld:
4 ½ % auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937, Zweite Folge
4 ½ % auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937, e4“*“
4 ½ % Anleihe des Deutschen Reichs e4“
4 % Schatzanweisungen des Deutschen 4*“
4 ½ % Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 8
Schuldbuchforderungen, eingetragen auf Grund von § 65 des Gesetzes zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnise „
4 ½ % auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936, Dritte Folge.. 8
4 ½ % auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936, Sm
4 ½ % Schuldscheindarlehn von 1936.
4 ½ % Schatzanweisungen des Deutschen NRNeaa2
4 % Schatzanweisungen des Deutschen u6*
4 ½ % auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1935 „
4 % Schuldscheindarlehn von 1935 „
4 ½ % Anleihe des Deutschen Reichs 4“*“
desgl., 2. Ausgabeesü .
4 ½ % Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1935 .
4 % Schatzanweisungen des Reicheh van 1935 . . .. 59,5
4 % Anleihe des Deutschen 114* 265,1
4 ½ % Schatzanweisungen des Deutschen EEö11.1*A 128,
4 % Schatzanweisungen des Deutschen ““; 17,
4 ½ % Schatzanweisungen des Deutschen 1142 11,1
4 % Arbeitsschatzanweisungen des
486,0
66,0
. -—
600,0
670,4 56,7
426,6 12,0
463,0 264,1
812,1 1 057,0
866,0
Deutschen Reichs von 1933 „ 5 % Schatzanweisungen des Deutschen 113* 4 ½ % (6 %) Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 193232.. Reichsschuldbuchforderung für frei⸗ willigen Arbeitsdiest . Reichsschuldbuchforderungen, einge⸗ tragen auf Grund: 3 u) des Kriegsschädenschlußgesetzes. b) der Polenschädenverordnung . Schuldscheindarlehn von 1928 .. 5 % Anleihe des Deutschen Reichs von 1927 111“ Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs: a) mit Auslosungsrechten .. „ d) ohne Auslosungsrechte.. Rentenbankdarlehn .. . . Schuld des Reichs bei der Reichsbank Summe I ..