1937 / 226 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Oct 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 226 vom 1. Oktober 1937. S. 2.

Die Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung ist, sofern es sich um den erstmaligen Bezug dieser Unterstützung handelt, erworben, wenn der Arbeitslose in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung wenigstens 52 Wochen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat; für späteren Unterstützungsbezug genügt eine versicherungs⸗ pflichtige Beschäftigung von 26 Wochen, die aber dann in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosmeldung abgeleistet sein muß 95 Abs. 1). Zur Vermeidung von Härten be⸗ stimmt das Gesetz, daß sich die Razmenfrät d. h. die Frist von 2 Jahren bzw. 12 Monaten, beim Vorliegen bestimmter Tatbestände verlängert 95 Abs. 2), jedoch nie über 3 Jahre hinaus 95 Abs. 3). Die Zeiten von Wehr⸗ und Arbeits⸗ dienst fehlen bisher unter diesen Erweiterungszeiten. Für den Wehr⸗ und Arbeitsdienst ist aber eine Erweiterung der Rahmenfristen notwendig. Durch Artikel 4 Nr. 2 der bereits erwähnten Verordnung vom 24. März 1936 ist der Reichs⸗ arbeitsdienst als Erweiterungszeit für die Rahmenfrist aner⸗ kannt worden. Diese Regelung wird beibehalten und auf den aktiven Wehrdienst ausgedehnt werden müssen, damit es nicht zu Rechtsverlusten infolge der Ableistung des Dienstes kommt. Daher wird der § 95 Abs. 2 AVAVG. durch das Gesetz entsprechend ergänzt.

Durch diese Ergänzung wird die Höchstfrist von 3 Jahren 95 Abs. 3 ABAVG.) noch nicht berührt. Die Beibehaltung dieser Höchstfrist ist aus finanziellen wie aus verwaltungs⸗ technischen Gründen geboten, soweit es sich um die bisherigen Erweiterungstatbestände 95 Abs. 2 Nr. 1 bis 7) handelt. Beim Wehrdienst können dagegen den Arbeitslosen aus einer Begrenzung der Rahmenfrist für die Anwartschaft auf drei Jahre Rechtsnachteile erwachsen, insbesondere denjenigen Arbeitslosen, die sich freiwillig zu einer längeren als der zweijährigen Dienstzeit verpflichtet haben. Gänzlich wird auf eine zeitliche Begrenzung des Anwartschaftserwerbs auch in diesen Fällen nicht verzichtet werden können; es wäre schon verwaltungsmäßig nicht durchführbar, aber auch weder er⸗ wünscht noch erforderlich, wenn etwa ein Berufssoldat, der zufällig in der Zeit vor seinem Eintritt in die Wehrmacht eine Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung erworben hat, nach Beendigung seiner militärischen Laufbahn sich auf diese unter Umständen vor Jahrzehnten erworbene Anwart⸗ schaft berufen könnte. Zu berücksichtigen sind vielmehr im wesentlichen die Fälle, in denen eine Verpflichtung zu einer Dienstzeit bis zu Jahren eingegangen worden ist Legt man diese Dienstdauer als die längste zugrunde, die bei Soldaten vorkommt, die keine Berufssoldaten sind, so wird beim Weyrdienst eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Anwartschaftszeit auf 6 Jahre erforderlich sein, aber auch ausreichen. Beim Reichsarbeitsdienst besteht die Gefahr eines Rechtsverlustes durch Zeitablauf wegen der kürzeren Dauer dieses Dienstes zwar nicht in demselben Grade wie beim Wehrdienst; es empfiehlt sich aber, den Arbeitsdienst, der im übrigen dem Wehrdienst grundsätzlich gleichgestellt wird, auch hier ebenso zu behandeln.

Zu Nr. 5 des ersten Abschnittes.

Muß der aus dem aktiven Wehrdienst oder dem arbeitsdienst Entlassene im Anschluß an die Entlassung Arheitslosenunterstützung in Anspruch nehmen, so erscheint es aus sozialen Gründen nicht vertretbar, ihm zwischen der Entlassung und dem Unterstützungsbezuge eine Wartezeit

1ö“

aufzuerlegen, wie sie sonst im allgemeinen nach den §§ 110 ff.

AVAVG. Voraussetzung des Unterstützungsbezugs ist.

Zugunsten der aus dem freiwilligen Arbeitsdienst ent⸗ lassenen jungen Leute 1 bereits im Jahre 1933 durch § 110 c AVAVG. angeordnet worden, daß sie eine Warte⸗ zeit nicht zurückzulegen haben, wenn die Arbeitslosmeldung im unmitelbaren Anschluß an eine mindestens sechsmonatige Beschäftigung im freiwilligen Arbeitsdienst erstattet wird; das giliche gilt, wenn sich an die Beendigung eines minde⸗ stens sechsmonatigen Arbeitsdienstes eine Beschäftigung von nicht mehr als 13 Wochen unmittelbar anschließt und die Arbeitslosmeldung im unmittelbaren Anschluß daran er⸗ stattet wird. Eine inhaltlich im wesentlichen gleiche Vor⸗ schrift enthält Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung vom 24. März 1936 zugunsten der aus dem Reichsarbeitsdienst entlassenen Personen. Die Vorschrift lautet dahin, daß Arbeitslose, die aus dem Reichsarbeitsdienst entlassen sind, eine Wartezeit bis zur Arbeitslosenunterstützung nur zurückzulegen haben, wenn sie zwischen ihrer Entlassung und der Arbeitslos⸗ meldung mehr als 13 zusammenhängende Wochen als Ar⸗ beiter oder Angestellte beschäftigt waren oder eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung erworben haben. Entsprechendes ist „bis zu einer Regelung durch Reichsgesetz“ in der Verordnung über die Wartezeit zwischen Wehrdienst und Arbeitslosenunterstützung vom 14. Oktober 1936 (Reichs⸗ arbeitsbl. S. I 281) zugunsten solcher Arbeitsloser bestimmt, die aus dem aktiven deutschen Wehrdienst entlassen sind. Die Regelung beruht auf dem Gedanken, daß es Arbeitsmännern und Soldaten nicht zugemutet werden kann, von ihrer geringen Löhnung soviel zurückzulegen, daß sie davon während der Wartezeit ihren Unterhalt bestreiten können, wie das im allgemeinen vom Arbeiter oder Angestellten der freien Wirt⸗ schaft erwartet werden kann. Das gilt auch, wenn es dem aus dem Arbeits⸗ oder Heeresdienst Entlassenen zwar ge⸗ lungen ist, nach seiner Entlassung alsbald eine Beschäftigung zu finden, wenn er diese Beschäftigung aber nach verhältnis⸗ mäßig kurzer Zeit wieder verliert. Erst dann, wenn die Zwischenbeschäftigung mehr als 13 zusammenhängende Wochen gedauert hat, ist es nicht mehr unbillig, vor der Inanspruchnahme der Arbeitslosenunterstützung die übliche Wartezeit einzuschalten. Ebenso liegt in dem Erfordernis der Wartezeit nichts Unbilliges mehr, wenn der entlassene Arbeitsmann oder Soldat zwar nicht eine einzige, 13 Wochen dauernde Beschäftigung ausgeübt hat, aber so viele kürzere Beschäftigungen, daß er damit eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung erworben hat.

Die Regelung, die im Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung vom 24. März 1936 und in der Verordnung vom 14. Oktober 1936 getroffen ist, hat sich bewährt. Sie wird daher im Gesetz verankert. Zu diesem Zwecke erhält der § 110 c AVAVTVG. eine dementsprechende Fassung.

Hierdurch wird allerdings die Sonderregelung über den Fortfall der Wartezeit nach der Entlassung aus dem frei⸗ willigen Arbeitsdienst beseitigt. Dies ist jedoch unbedenklich, da nach § 110 d AVAVG. der Präsident der Reichsanstalt befugt ist, mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers der Finanzen anzuordnen oder zuzu⸗ lassen, daß die Wartezeit auch in anderen als den bisher vor⸗ gesehenen Fällen gekürzt wird oder fortfällt. Im Augenblick läßt sich noch nicht übersehen, wie lange es noch einen frei⸗

Reichs⸗

willigen Arbeitsdienst in Deutschland geben wird, da der Zeitpunkt für die Ausgestaltung des freiwilligen Frauen⸗ arbeitsdienstes zu einer Arbeitsdienstpflicht noch nicht fens gesetzt ist. Sofern indes in der Uebergangszeit das Bedürfnis zu einer Kürzung oder einem Fortfall der Wartezeit im An⸗ schluß an die Entlassung aus dem freiwilligen Arbeitsdienst der Frauen eintritt, läßt sich eine dahingehende Regelung auch dann, wenn der § 110 c AVAVG. in seiner jetzigen Fassung nicht mehr gilt, jederzeit auf Grund des § 110 d

treffen. Zum zweiten Abschnitt.

Wenn auch die im ersten Abschnitt des Entwurfs vorge⸗ schlagenen Vorschriften zweifellos in den meisten Fällen den arbeitslosen Arbeitern und Angestellten, die nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht aus dem Wehrdienst entlassen sind, den Bezug der Arbeitslosenunterstützung im viel dlatt an die Entlassung gewährleisten, so kann es trotzdem vorkommen, daß die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht möglich ist, weil der aus dem Wehrdienst Entlassene vor seiner Einberufung zum Dienst keine Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung erworben hatte. Fälle solcher Art können hauptsächlich eintreten bei Personen, denen es vor ihrer Einziehung wegen der Arbeits⸗

lage noch nicht möglich war, eine versicherungspflichtige Be⸗

schäftigung der vorgeschriebenen Dauer auszuüben; sie können aber auch bei Angehörigen solcher Berufe eintreten, in denen die frühere Beschäftigung versicherungsfrei war, also insbe⸗ sondere bei Arbeitern und Angestellten der Land⸗ und Forst⸗ wirtschaft.

Die erste Gruppe, bei der es wegen nicht genügender Dauer der Beschäftigung noch nicht zum Erwerbe einer Anwartschaft gekommen ist, wird auf jeden Fall zahlenmäßig gering sein. Denn zum werden nur gesund⸗ junge Leute eingezogen, also Personen, die vor ihrer Ein⸗ berufung zum Dienst verhältnismäßig gute Aussichten a Beschäftigung gehabt haben. Aber auch die zweite Grug also in der Hauptsache die der landwirtschaftlichen Arbe und Angestellten, wird zahlenmäßig für die Arbeitslose; unterstützung keine erhebliche Rolle spielen. Denn diese 2 sonen werden nach ihrer Entlassung aus dem Wehrdi vor allem mit Rücksicht auf den heutigen Mangel an la wirtschaftlichen Arbeitskräften in aller Regel nicht genö sein, bDEbEeE1133“ in Anspruch zu nehmen,“ mal auch sie nach dem Wehrgesetz Anspruch vnf evorzugie Arbeitsvermittlung haben. Immerhin können Fälle eintre daß Arbeiter und Angestellte, die nach Erfüllung ihrer akti Dienstpflicht entlassen sind und die Anwartschaft auf Arbe losenunterstützung nicht haben, im Anschluß an die Ent⸗ laflung aus dem Wehrdienst vorübergehend arbeitslos sind und deshalb einer Arbeitslosenunterstützung bedürfen. Aus wehrpolitischen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und Hebung der Wehrfreudigkeit ist es aber nicht angängig, Personen, die aus der Wehrmacht entlassen sind, der Betreuung durch die öffentliche Wohlfahrtspflege anheim⸗ fallen zu lassen. Um eine einheitliche Behandlung der ent⸗ lassenen Soldaten in der Arbeitslosenhilfe zu gewährleisten, müssen diese Personen, soweit sie arbeitslos sind, vielmehr ihren Kameraden, die die Anwartschaft auf Arbeitslosen⸗ unterstützung bereits erworben hatten, gleichgestellt werden,

wie sie ihnen auch in der bevoxzugten Arbeitsvermittlung gleichstehen,

Es ist deshalb im zweiten Abschnitt bestimmt, daß dieser verhältnismäßig geringe Teil der zur Entlassung kom⸗ menden Soldaten bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeits⸗ losenunterstützung unter denselben Voraussetzungen und in gleicher Weise erheben kann, als wenn die Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung durch frühere versicherungspflich⸗ tige Beschäftigung erworben worden wäre. Auch diese Ent⸗ haben sich somit zur Erlangung ihrer Arbeitslosen⸗ unterstützung an dieselbe Stelle zu wenden, von der die Unter⸗ stützung für die anderen Soldaten ausgezahlt wird und die auch für ihre Arbeitsvermittlung zuständig ist, nämlich an das Arbeitsamt. Eine verschiedenartige Behandlung der Sol⸗ daten wird somit vermieden. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, daß für die Höhe der zu gewährenden Arbeits⸗ losenunterstützung nach Absatz 2 grundsätzlich die gleichen Vorschriften gelten, die auch sonst für die Bemessung der Ar⸗ beitslosenunterstützung maßgebend sind; die Vorschrift des Abs. 2 entspricht den ergänzenden Bestimmungen, die in Nr. 4 des ersten Abschnittes über die Einstufung der ent⸗ lassenen Soldaten in die Unterstützungslohnklassen der Ar⸗ beitslosenversicherung getroffen werden. Zwar wird die Ar⸗ beitslosenunterstützung für die hier behandelte Gruppe der entlassenen Soldaten nur bei Hilfsbedürftigkeit gewährt; eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den anderen Sol⸗ daten kann jedoch hierin grundsätzlich nicht erblickt werden, da auch bei letzteren nach einem sechswöchigen Unterstützungs⸗ bezug die Arbeitslosenunterstützung von der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit abhängig ist. Die Prüfung der Hilfs⸗ bedürftigkeit erfolgt in allen Fällen gleichmäßig nach den Vorschriften der Krisenfürsorge. Der Unterstützungsanspruch nach dem zweiten Abschnitt ist erschöpft, wenn die Unter⸗ stützung für insgesamt 26 Wochen gewährt ist. Diese Be⸗ grenzung ist notwendig, da bei längerer Arbeitslosigkeit der drsä hliche Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Wehrdienst nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht regel⸗ mäßig nicht mehr gegeben sein wird; die Unterstützungsdauer ist aber auch ausreichend, um die Nachteile zu beseitigen, vor denen der Soldat nach § 32 des Wehrgesetzes geschützt sein soll. Die Gleichstellung nach dem zweiten Abschnitt des Ge⸗ setzes erstreckt sich nur auf Arbeitslose, die aus dem Wehr⸗ dienst nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht, also in aller Regel nach zweijähriger oder längerer Dienstleistung ausge⸗ schieden sind, dagegen nicht auf Soldaten, die nur an einer kurzfristigen Ausbildung oder an einer Uebung der Wehr⸗ macht teilgenommen haben.

Die Gründe, die die Gleichbehandlung der nach Er⸗ füllung ihrer aktiven Dienstpflicht aus dem Wehrdienst aus⸗ geschiedenen Soldaten bei der Gewährung der Arbeitslosen⸗ unterstützung geboten erscheinen lassen, gelten in gleicher Weise für die Arbeitsmänner, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht in Ehren aus dem Reichsarbeitsdienst ausge⸗ schieden sind und einer Arbeitslosenunterstützung bedürfen. Das Gesetz ordnet deshalb an, daß die Vorschriften des weiten Abschnittes auf diese Arbeitsmänner entsprechende Anwendung finden, sie nicht im Anschluß an ihr Aus⸗ scheiden aus dem Rei aktiven Wehrdienst einberufen werden. Es bleibt den Ausführungsvorschriften, die vom Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichskriegsminister, bei Arbeitsmännern im Einvernehmen

8 9

für die Umsätze im Monat Sepie Grund von § 5 Absatz 1 Satz 2 des

mit dem Reichsminister des Innern zu erlassen sind, vor⸗ behalten, den Personenkreis noch näher zu bestimmen, auf den sich der zweite Abschnitt bezieht, soweit dazu ein Bedürf⸗ nis eintreten sollte.

Zum dritten Abschnitt.

Da die Regelung des § 5 der Verordnung über die Ein⸗ berufung zu der Wehrmacht vom 25. November 1935 bezüglich der Arbeitslosenversicherung durch Nr. 1, 4 und 6 des ersten Abschnittes in das über Arbeitsver⸗ mittlung und Arbeitslosenversicherung übernommen wind, bedarf die erstere Bestimmung der durch den dritten Abschnit vorgesehenen Aenderung. .

Zum vierten Abschnitt.

Der vierte Abschnitt regelt das Inkrafttreten des Ge⸗ etzes. Dabei ist der Grundgedanke der, daß die neuen Vor⸗ schecen des ersten Abschnittes auf alle diejenigen Personen Anwendung finden sollen, die nach dem 1. Oktober 1935 aus dem Arbeits⸗ oder ö ausgeschieden sind, die Vor⸗ chriften des zweiten Abschnittes auf alle, die künftig aus⸗ scheipee werden.

Die im Abs. 2 vorgesehene Aufhebung des Artikels 4 der Sechsten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsarbeitsdienstgesetzes (Soziale vom 24. März 1936 ist durch die Einbeziehung des Inhalts dieser Bestimmung in die Regelung des ersten Abschnittes Nr. 2, 3 a und Nr. 5 des Gesetzes veranlaßt.

(Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium).

Bekanntmachung. Die Umsahttouerumrechnungssätze auf Reichsmark er 1937 werden auf satzsteuergesetzes vom 942) in Verbindung mgen zum Umsatz⸗ hsgesetzbl. I S. 947)

16. Oktober 1934 (Reichsaesetzbl. 1 mit § 40 der Durchft gsbestir steuergesetz vom 17. Oktober 1934 wie folgt festgesetzt:

Staat nheit

Aegypten Argentinien rpesos 44 Goldpesos) Belgien 1 1 500 belg. Fres.) Prasilien Sulggrien Canada Dänemark Danzig Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien olland

Fran Island Italien 8—

Fapan Jugoslawien Lettland Litauen Luxemburg Norwegen Oesterreich Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Spanien Tschechoslowakei Türkei Ungarn Uruguaux Vereinigte Staate

von Amerika Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht ir Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa an Berlin, den 1. Oktober 1937. 8 Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Verordnung s Absatzes und der Preise von bäumen im Jahre 1937.

Vom 30. September 1937.

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier jahresplans Bestellung eines Reichskommissars für di reisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. .927) und auf Grund der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Gesetzez über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holz wirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1239 wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahres plan verordnet: 8 8b 1

(1) Für den Absatz von Fichten⸗Weihnachtsbäumen von Erzeuger an den Handel (Groß⸗ und Kleinhandelh gelten be Selbstwerbung durch den Käufer folgende Preise:

1 Dollar 100 Kronen 100 Gulden 100 Kronen 100 Mark 100 Francs 100 Drachmen 1 Pfund. Sterling 100 Gulden 100 Rials 100 Kronen 100 Lire 100 Yen 100 Dinar 100 Lat 8 100 Litas 500 Frances 100 Kronen 100 Schilling 100 Zloty 100 Eskudos 100 Lei ü98 Kronen ranken 100 Peseten li 809 Franen un 100 Pfuns 1.“ (bei Ausfuhr nach Ungarn) eso 8 1 Dollar

8 8

Preis je Baum in RM

Niedrigst⸗ Höchst⸗

preis preis

0,10 0,25 0,25 0,55 0,55 1,10 1,10 1,70

Höchstpreise dürfen

Größe der Weihnachtsbäume (Stumpflängen über 20 cm und astlose Spitzenlängen über 30 cm sind nicht mitzurechnen)

Klasse

über 1 m bis zu 2 m 8 über 2 m bis zu 3 m . über 3 m bis zu 4 m .

(2) Die im Absatz (1) aufgeführten 1 überschritten, die Niedrigstpreise nicht unterschritten werden.

(3) Bei der Preisbildung innerhalb der nach Absatz (1) festgelegten Preisspannen sind Größe und Güte der Weih⸗ nachtsbäume sowie die d m Käufer entstehenden Transport⸗

8

kosten zu berücksichtigen.

die bei ihrem Inkrafttreten bereits abgeschlossenen Ver⸗ träge. Die Vertragsparteien können jedoch vom zurücktreten,

mungen dieser Verordnung abweicht.

troffenen Regelung.

Erzeuger an den Verbraucher unterliegt nicht den markt⸗ regelnden Bestimmungen

gilt § 1 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.

mittelbar oder mittelbar die Vorschriften dieser Verordnung oder die auf Grund nungen umgangen

zu ihrer Durchführung oder Ergänzung erlassenen Vor⸗ chriften, soweit sie Preiszu⸗ und treffen, vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. des erzielten Entgeltes und der strafbare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekannt⸗ machung des Urteils verfügt werden.

Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom

Ieeidüenan

*(09 Bei Werbung der Bäume durch den Erzeuger nur die tatsächlich entstandenen, angemessenen, Verhanfen kosten den in Absatz (*) festgesetzten Preisen zugeschlagen werden. 8 l69e

Für den Absatz von Fichten⸗Weihnachtsbäumen 1. vom Großhandel an den Kleinhandel, 2. vom Kleinhandel an den Verbraucher, 8 sind die Preise durch die örtlich zuständigen Preisbildungs⸗ stellen im Benehmen mit dem Leiter der für den Markt⸗ ordnungsbezirk zuständigen Außenstelle der Marktvereinigung

der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft unter Berücksichti der Preise der vorhergehenden Wirtschaftsstufe fnnh ee erhältnisse festzusetzen. 6“ ,8

lichen

Verbraucherpreise für Fichten⸗Weihnachtsbäume über 4 m Höhe, für Fichtenspitzen (Wipfelabschnitte), für Tannen, Douglasien, Kiefern und andere zu Weihnachtsbäumen Ver⸗ wendung findende Nadelhölzer können, soweit erforderlich im verkehrsüblichen Verhältnis zu den örtlich festgesetzten Preisen oder Preisspannen für Fichten⸗Weihnachtsbäume von den im § 2 bezeichneten Stellen festgesetzt werden.

8 § 4 Der Großhandel mit Weihnachtsbäumen ist nur in den von den Außenstellen der Marktvereinigung für ihren Markt⸗ ordnungsbezirk bekanntgegebenen Großmärkten zulässig. Die zuständige Außenstelle der Marktvereinigung kann, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, auch Großhandel auf Kleinmärkten zulassen. § 5. 11) Zum Großhandel oder Kleinhandel mit Wee⸗ chts⸗ bäumen ist nur derjenige berce Besitze eines von der Marktvereinigung ausgestellten Handelserlaubnisscheines für Weihnachtsbäume (Marktausweis) ist. (2) Die Marktauswbe ber auf Antrag ausgegeben: a) an Großhändl! auf Großmärkten durch die für den Marktordnunkg Außensaeeses der Marktvereinigung. 3 b) an Kleinhänd!l märkten durch die ruppe „Ambulantes ußenstellen der Ma tvereinigung. „6) Bei Ausgabe des Mar8 2 02 freigegebene Zahl der Weihnachtsbäume festgesetzt. Die freigegebene Menge ist anzuliefern. Erweist sich die Anliefe⸗ rung als unmöglich, so ist dies der Stelle, die den Marktaus⸗ weis erteilt hat, unverzüglich zu melden. (4) Der Marktausweis ist nicht übertragbar. Er kann durch die ausgebende Stelle bei Feststellung unzuverlässigen Geschäftsgebarens sofort eingezogen werden. Bei der Ein⸗ ziehung wird über die zugeteilten Weihnachtsbäume ander⸗ weit verfügt. (5) Die Gebühr für Marktausweise mit zum Einkauf frei⸗ gegebener Menge beträgt 0,02 RM je Weihnachtsbaum. fkr

und an Großhändler auf Klein⸗

ird die zum Ein⸗

(1) Die Abgabe von Weihnachtsbäumen durch Erzeuger an Groß⸗ und Kleinhändler und durch Göench örh * Kleinhändler ist nur zulässig, wenn die Händler im Besitze eines Marktausweises sind. (2) Auf Großmärkten darf der Kleinhändler Weihnachts⸗ bäume nur beim Großhändler einkaufen. 8 .63) Der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch Groß⸗ händler an Verbraucher ist unzulässig. 8 8.

87 .“

Für Verkäufe von Weihnachtsbäumen durch Erzeuger an Großhändler oder Kleinhändler und durch Großhändler an Kleinhändler besteht Schlußscheinzwang. Schlußscheine werden von den im § 5 Absatz (2) bezeichneten Stellen aus⸗ gegeben. Sie sind nach Ausfüllung wieder zurückzugeben.

§ 8

Die Einhaltung der marktregelnden Vorschriften wird

von Marktprüfern überwacht, die von den Leitern der Außen⸗

stellen der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaft bestellt werden. § 9

Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen auch

Vertrag

wenn der Vertragsinhalt von den Bestim⸗

EE 1.

4*“ Die Abgabe von Weihnachtsbäumen an das Winter⸗ werk unterliegt nicht der durch di d

CC11“

Der Einzelabsatz von Weihnachtsbäumen ab Wald vom

dieser Verordnung. Für die Preise 8

un⸗

Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die

dieser Verordnung erlassenen Anord⸗ werden oder umgangen werden sollen. estimmungen dieser Verordnung oder den

die Festsetzung von Preisen, Preisspannen, ⸗abschlägen oder sonstige Preisregelungen be⸗

Dabei kann die Einziehung Gegenstände, auf die sich die

(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. (3) Die Bestimmungen des § 4 Absatz 3 und des § 5 der

lichen Stellen der Wirtschafts⸗ 4 Zewerbe“ mit Zustimmung der

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 226 vom 1. Oktober 1937

26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) finden ent⸗ sprechende Anwendung. Die Festsetzung der Ordnungsstrafe kann auch erfolgen, wenn der Strafantrag zurückgenommen worden ist. Die Beschwerde kann sich auch gegen die nach § 5 der Verordnung vom 26. November 1936 getroffenen Maß⸗ nahmen richten.

zu einer Strafe verurteilt oder ist gegen strafe festgesetzt worden, so kann ihm die Preisüberwachungs⸗ stelle auferlegen, die Kosten, die durch die Ermittlung der Zuwiderhandlung erwachsen sind, den die Untersuchung führenden Stellen zu erstatten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 14

Bei Zuwiderhandlungen gegen marktregelnde Bestim⸗ mungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung Füse hen Anordnungen und Maßnahmen, die keine Fest⸗ etzung von Preisen, Preisspannen Preiszu⸗ und ⸗abschlägen oder sonstige preisregelnde Vorschriften enthalten, kann der Vorsitzende der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft auch von dem Ordnungsstrafrecht gemäß § 8 Absatz 6 der Satzung der Marktvereinigung Gebrauch machen.

§ 15 Ausnahmen und Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung für Einzelfälle konnen von dem Reichs⸗ kommissar für die Preisbildung im Benehmen mit dem Reichsforstmeister zugelassen werden. 8 Die Verordnung tritt mit Ablauf des dritten Tages nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. verlin, den 30. September 1937. Der Reichskommissar für die Preisb dung.

Dr. Flottmann. . Der Reichsforstmeister

von Keudell.

1 Anordnung Z 4 der Ueverwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle Rererbeirungsregelung von Gespinsten ganz aus Zellwolle). Vom 25. September 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassun der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I 5. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Er⸗ der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 261 vom 7. November 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 81418

(1) Gespinste (Garne und 82 ganz aus Zellwolle dürfen vom 1. Oktober 1937 a während eines Kalender⸗ vierteljahres auf eigene Rechnung nur noch in dem Umfange verarbeitet werden, der der Verarbeitung solcher Gespinste smm. EbEE des ersten Halbjahres 1937 ent⸗ richt. 02) Eine Minderverarbeitung innerhalb eines Kalender⸗ vierteljahres kann entsprechende Mehrverarbeitung ausgeglichen werden. übrigen ist eine Mehrverarbeitung innerhalb eines Kalender⸗ vierteljahres bis zur Höhe eines Drittels der vierteljährlichen Verar beitungsmenge zulässig; die vorgegriffene Menge muß aber im nächstfolgenden Kalendervierteljahr durch ent⸗ sprechende Minderverarbeitung ausgeglichen werden. Weitere Vorgriffe bedürfen der Einwilligung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle. . 8

1(1) Die Vorschriften des § 1 gelten nicht für Aus h aufträge oder Aufträge inländischer Abnehmer, die die in § 1 genannten Waren nachweislich zum Zwecke der Ausfuhr verwenden.

(2) Die Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle kann im Einzelfalle oder allgemein Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 dieser Anordnung zulassen.

8 3 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 4

i Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.

Berlin, den 25. September 1937.

Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Hagemann.

9. Im

ewv t.,

dder UÜberwachungsstelle für unedle Metalle vom 30. September 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführte Metallklasse anstelle der in der Bekanntmachung KP 402 vom 29. September 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 225 vom 30. September 1937) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:

(4) Ist jemand im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig Per eine Ordnungs⸗-

im folgenden Kalendervierteljahr durch.

sidiums in Magdeburg,

Porath in worden.

munalverbände.

1“

’MWBekanntmachug betr. die Ausgabe verzinslicher Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 26. Juli 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 169 vom 26. Juli 1937) betreffend die Ausgabe von

3 %igen auf Dollar nordamerikanischer Währung lautenden Schuldverschreibungen der Konversionskass für deutsche Auslandsschulden „Neue Ausgabe“ für im 1. Halbjahr 1937 fällige Dollarerträgnisse geben wir hierdurch bekannt, daß die darin beschriebenen Schuldver⸗ schreibungen auch ausgegeben werden zur Abgeltung von Zinsen deutscher Dollaranleihen und sonstiger unter das Ge⸗ setz vom 9. Juni 1933 fallender, auf Dollar lautender Er⸗ trägnisse, die vom 1. Juli 1937 bis 31. Dezember 1937 fällig und bei der Konversionskasse bis zum 31. Dezember 1937 sind.

Die Gläubiger der vorstehend genannten Forderungen haben ihre Ansprüche auf die Schuldverschreibungen bis zum 31. März 1938 geltend zu machen. Bei Anträgen, die bei der Konversionskasse nach dem genannten Termin eingehen, be⸗ ginnt die Verzinsung der Schuldverschreibungen mit dem ersten Tage desjenigen Kalenderhalbjahres, in dem der An⸗ trag gestellt wird.

Wir bieten hiermit den Gläubigern der oben genannten Forderungen die Abgeltung ihrer Ansprüche mit unseren 3 Pigen Dollar⸗Schuldverschreibungen „Neue Ausgabe“ an. Gläubiger deutscher, in Amerika begebener Anleihen haben die fälligen Zinsscheine beim Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin einzureichen gegen Abgabe einer Er⸗ klärung, daß ihre in den Zinsscheinen verkörperten Forde⸗ rungen mit der Aushändigung der Schuldverschreibungen ab⸗ gegolten sind. 8

Auf den beabsichtigten Umtausch der 3 Pigen Dollar⸗ Schuldverschreibungen „Neue Ausgabe“ in an der New Yorker Börse handelbare Titel, wie in unserer Bekannt⸗ machung vom 26. Juli 1937 erwähnt, weisen wir an dieser Stelle nochmals hin.

Berlin, den 1. Oktober 1937.

Konversionskasse ür deutsche Auslandsschulden.

Die RNeichsindexziff7iieier für die Lebenshaltungskosten im September 1937.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten stellt sich für den Durchschnitt des Monats September 1937 auf 125,1 (1913/14 = 100). Sie ist gegenüber dem Vormonat (126,0) um 0,7 vH. zurückgegangen; gegenüber dem Sep⸗ tember 1936 liegt sie um 0,6 vH. höher.

Im einzelnen hat sich die Inderziffer für Ernährung um 1,6 vH. auf 122,0, ermäßigt. Dies ist hauptsächlich auf den jahreszeitlichen Rückgang der Preise für Kartoffeln und Gemüse zurückzuführen. Die Inderziffer für Heizung und Beleuchtung (125,0) hat sich durch Verringerung der Sommer⸗ preisabschläge für Hausbrandkohle um 0,8 vH. erhöht. Die Inderziffer für Bekleidung (126,6) hat um 0,6 vH. und die Inderziffer für „Verschiedenes“ (142,7) um 0,1 vH. ange⸗

zogen. Die Indexziffer für Wohnung (121,3) ist unverändert geblieben.

Berlin, den 30. September 1937.

Statistisches Reichsganununku.

Preußen.

Der bisher stellvextretende Vizepräsident des Oberprä⸗ ms Regierungsdirektor von Bonin, ist endgültig zum Vizepraäsidenten des genannten Oberpräsidiums ernannt worden.

Der bisher. kommissarische Landrat,

24 - 3 Regierungsrat Hildesheim, ist endgültig zum

Landrat ernannt ö1X1X1X1X1XX&“ Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlich Ungarische Gesandte Döme S ztojay ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandt schaft wieder übernommen. .

Nummer 38 des Ministerialblatts des Rei und Preußi⸗ schen Ministeriums des Innern 1“ Sn e 81 Preußischen Ministerium des Innern vom 22. September 1937 hat folgenden Inhalt: Allgem. Verwaltung. RdErl. 15. 9. 37, Ehrenkreuz d. Weltkrieges. RdErl. 16. 9. 37, Ablief. d. Pers.⸗Akten an d. Archive. RdErl. 16. 9. 37, Glühlampen⸗ beschaff. RdErl. 17. 9. 37, Dienststraftammern. Kom⸗ tnal. 6 RdErl. 10, 9. 37, Steuerverteil. VO. 13. 9. 37, Ergänz. d. Amtsordn. Gemeindebestand⸗ u. Orts⸗ namen⸗Aenderungen. Polizeiverwaltung. RodErl. 15. 9. 37, Pers.⸗Akten d Pol.⸗Beamten. RdErl. 16. 9. 37, Aus⸗ gabeübersichten. RdErl. 11. 9. 37, Benutz d. 2. Eisenbahn⸗

wagenkl. bei Dienstreisen v. Pol.⸗Beamten in Unif. RdErl.

¶15. 9. 37, Waffenmeisterpersonal. RdErl. 17. 9 37, Erfrischungs⸗

Aus: Zinn (Klassengruppe XX):

Zinn, nicht legiert (Klasse XX A) . RM 304,— bis 314,—

Banka⸗Zinn in Blöcken... 816,— 326,—

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗

öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 30. September 1937.

Überwachungsstelle für unedle Metalle.

Die Stellvertreter des Reichsbeauftragten:

Koppelband) für Gasmaskenbüchsen. RdErl. 15. 9. 37 Seee; Krim.⸗Komm.⸗Anw. kehrswesen a. d. Techn. Pol.⸗Schule. RdErl.

Lehrg. an d. Techn. r n. preise. RdErl. 13. 9. 37, 8 e B“ Brandschau. „Gasschutz u. Luftschutz“. RdErl. 14. 9. 37, I.⸗San.⸗Fach⸗ schullehrg. RdErl. 14. 9. 37, A 1.aö; Staatsangehörigkeit, Paß⸗ u. RdErl. heh 8 8.

zusch. Zu besetzende Gend.⸗Oberm.⸗Stellen. RdErl. 13. 9. 37, Bekleid. u. Ausrüst. RdErl. 15. 9, 37, Tragevorricht (Oese u. Lehrg. Lehrg. f. Ver⸗

9. 87, Offz⸗ 17. 9. 37, Schieß⸗ Verdunkelungsmaßnahmen. RdErl. RdErl. 16. 9. 37, Zeitschr.

RdErl. 17. 9. 37, Pol.⸗Schule. RdErl.

Ausmust. v. Pol.⸗Diensthunden. örigk⸗ Fremdenpolizei. 14. 9. 37, Dt.⸗franz. Uebernahmeverkehr. Ver⸗

Helbing. Wieprecht.

183.

u. Grenzsachen. RdErl. 14. 9.

4 37, Behandl. ccesgcht ah bhe Volksgesundheit. RdErl.