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eichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 25
Gefühl der ür di Erhaltung seines Geschlechts und damit zugleich für die Zukunft des deutschen Volkes trägt. Im Familienbuch soll nach dem Entwurf auch die rassische Einordnung der Ehegatten, die der Standesbeamte chon jetzt vor der Eheschließung zwecks Ermittelung etwaiger Ehehindernisse feststellen muß, vermerkt werden. Damit wird erreicht, daß in etwa 30 Jahren die rassische Ein⸗ ordnung der weitaus überwiegenden Zahl aller im Deutschen Reich lebenden Menschen aus den Familienbüchern ersichtlich ist. Für die Durchführung rassenpflegerischer Maßnahmen ist das von großem Wert. Auf die Bedeutung, die die Ein⸗ führung des Familienbuchs für die erbpflegerischen Maß⸗ nahmen des Dritten Reichs hat, braucht nicht besonders hin⸗ gewiesen zu werden; nach einer bestimmten Zeit werden die Sippengenossen eines Menschen ohne größere Schwierig⸗ keiten aus den Familienbüchern festgestellt werden können. Die Einführung des Familienbuchs ist die wichtigste Neuerung des Entwurfs. b) Die deutschen Standesregister geben lediglich Aus⸗ kunft über Standesfälle, die im Deutschen Reich eingetreten sind. Der deutsche Volksangehörige, der im Ausland geboren ist, im Ausland geheiratet hat und dort gestorben ist, er⸗ scheint in den deutschen Standesregistern nicht. Es kann auch nicht die Aufgabe der Personenstandsbuchführung, die immer vom Territorialprinzip beherrscht sein muß, sein, jeden Standesfall deutscher Staatsangehöriger, der sich im Ausland ereignet hat, zu registrieren. Die Personenstands⸗ buchführung kann aber dazu beitragen, das Gefühl der Ver⸗ bundenheit mit dem Heimtland bei unseren im Ausland lebenden Volksgenossen zu stärken. Dies soll auch geschehen und dadurch erreicht werden, daß für deutsche Staats⸗ angehörige, die im Ausland geheiratet haben, nach Be⸗ stimmung des Reichsministers der Justiz und des Reichs⸗ ministers des Innern ein Familienbuch im Deutschen Reich geführt wird (§ 41 Abs. 2 des Entwurfs). Das Familienbuch soll grundsätzlich in derselben Weise geführt werden wie für im Inland heiratende Personen. Der Auslandsdeutsche wird dadurch in dem Gefühl bestärkt werden, daß das Heimatland an seinem und seiner Kinder Schicksal stets Anteil nimmt. Er selbst wird gerne dazu beitragen, daß das Familienbuch vollständige Auskunft über seine Familie gibt. Anderen Zwecken dient die Bestimmung in § 41 Abs. 1 des Entwurfs, wonach Geburten, Heiraten und Sterbefälle deutscher Staatsangehöriger, die sich im Ausland ereignet haben, auf Anordnung des Reichsministers des Innern, bei einem inländischen Standesamt beurkundet werden können. Es ist insbesondere in Aussicht genommen, die Beurkundung im Deutschen Reich zuzulassen, wenn sich der Standesfall in einem Lande ereignet hat, das keine oder keine ordnungs⸗ mäßige und zuverlässige Personenstandsbuchführung kennt. Die Schwierigkeiten, die bisher für deutsche Staatsangehörige durch das Fehlen von Personenstandsurkunden überhaupt oder durch ganz unzureichende Angaben in den Urkunden entstanden sind, sollen damit ausgeräumt werden. 8 Joe) Einen erheblichen Fortschritt bedeutet auch die Ver⸗ höheren Verwaltungsbehör Eö13 Reichsminister E “ cans 89 wegen des Vorbehalkes für die Lendesgesebertung rg'er Abs. 1 des al 8 die Landesgesetzgebung (vgl. § 11. sichlsrech! in den einzeine staatliche Auf⸗ übertragen; teils waren Behör b1144“ behörden (so z. B. in Württembera. B⸗ achsen), teils Justiz⸗ 2 8 en rg, Baden, Thüringen). Nur “ obersten Instanz war in den “ “ .“ Verordnung zur Durch⸗ 8 5 ZT 2 Dese 8 J voj 8 2 pflege auf das Reich G“ U Petleung der Rechts⸗ T “ Bereinheitlichung geschaffen wordehegesesblait 5 38 4 8 Sr 2 8. . sprechend geregelt worden. Jedoch ifte 6shetigen Mecht ent⸗ heitliche Rechtsprechung zu erziele b11““ im Gese * 2 zielen, bestimmt, daß für die lustäeadsen I Uan zerche haben (§ 50 des Entwu m Ort eines Landgerichts Instanz ist zur weiteren ersede der le heseese hchen dur h die Verordnung über die Zuständigkeit der ö gerichte in Angelegenheiten d iwillige E1““ W“ 9 er freiwilligen Gerichtsbarkeit bnd. v Sesen Prestung vom 23. März 1936 (Reichsgesetz⸗ .2 estimmt worden, daß nur noch zwei Ober⸗ landesgerichte (das Kammergericht und das Bberaandesgereche
Verantwortung geweckt, die er selbst für die
schließung und zuletzt die Beurkundung des Todes behandelt. Der Entwurf stellt in den Vordergrund die Familie und ihre Entwicklung. Die Grundlage der Familie ist die Ehe. Deshalb stehen im Entwurf an erster Stelle die Bestimmungen über Aufgebot und Familienbuch. Erst dann folgen die Vorschriften über das Geburtenbuch und an letzter Stelle schließen sich — wie bisher — die Bestimmungen über das Sterbe⸗ buch an. a) Aufgebot Zu § 3: In Abs. 1 wird zunächst in Anlehnung an § 1316 Abs. 1 Satz 1 BGB. bestimmt, daß der Standesbeamte vor der Eheschließung das Aufgebot zu erlassen hat, und der bisher nirgends ausgesprochene Zweck des Aufgebots, der Ermittelung von Ehehindernissen zu dienen, hervorgehoben. Die weitere Bestimmung, daß das Aufgebot zwei Wochen lang öffentlich auszuhängen sei, entspricht inhaltlich dem § 46 Abs. 3 des Ge⸗ setzes von 1875. Die Form des Aufgebots und der Bekannt⸗ machung wird in der Ausführungsverordnung näher bestimmt werden (jetzt §§ 46 und 47 des Gesetzes). Das Aufgebot kann nur dann seinen Zweck erfüllen, wenn jeder, dem ein Ehe⸗ hindernis bekannt ist, es dem Standesbeamten anzeigt. Des⸗ halb ist eine entsprechende Verpflichtung zur Anzeige in § 3 Abs. 1 Satz 3 aufgestellt. Abs. 2 bestimmt in Ausführung des § 1316 Abs. 3 BGB., daß die Zuständigkeit zur Befreiung vom Aufgebot bei der unteren Verwaltungsbehörde liegt; er stellt ferner klar, daß die Befugnis zur Befreiung vom Aufgebot auch die Befugnis zur Abkürzung der Aufgebotsfrist in sich schließt. Die Regelung des Abs. 2 entspricht dem geltenden Recht (vgl. § 6 der Ver⸗ ordnung zur Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Familien⸗ S Nachlaßsachen vom 31. Mai 1934 — Reichsgesetzblatt I. .472 Zu § 4: § 4 entspricht inhaltlich dem § 44 des Gesetzes von 1875. Die Zuständigkeit zur Eheschließung ist in § 1320 BGB. und § 7 der Verordnung zur Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Familien⸗ und Nachlaßsachen vom 31. Mai 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 472) geregelt. Zu § 5: § 5 des Entwurfs ist an die Stelle des § 45 des Gesetzes von 1875 getreten. Er berücksichtigt insbesondere die Gesetzgebung auf den Gebieten der Erb⸗ und Rassenpflege. Daß kein Ehehindernis im Sinne des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. Sep⸗ tember 1935 (Reichsgesetzblatt I S. 1146) und der hierzu ergangenen 1. Ausführungsverordnung vom 14. November 1935 (Reichsgesetzblatt I S. 1334) vorliegt, wird durch die be⸗ glaubigte Abschrift aus dem Familienbuch nachgewiesen. Das Fehlen von Ehehindernissen im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Oktober 1935 (Reichsgesetzblatt I S. 1246) und der hierzu ergangenen 1. Durchführungsverordnung vom 29. No⸗ vember 1935 (Reichsgesetzblatt I S. 1419) sowie das Fehlen eines Ehehindernisses im Sinne des § 6 der 1. Ausführungs⸗ verordnung zum Blutschutzgesetz ergibt sich aus dem beizu⸗ bringenden Ehetauglichkeitszeugnis. Da Familienbücher erst vom 1. Juli 1938 an geführt werden, müssen vorläufig statt der beglaubiaten Abschrift aus — ““ dies bestimmt werden 8 geordnet. Diese Vorschdift z —hegesundheitsgesetzes an⸗ ührungsverordnung; ; er 1. Durch⸗ zubringen, wen szeugnis nur bei⸗ S 8 8 ehehindenng andesbennte begründete Zweifel oder des § 6 der 1. Ausführungst des § 1 des Gesetzes vor iegt. In de gfüj hen Ehre um Inkrafttrete 9 en, daß es bis ieser g verbdesbt⸗ Ehegesundheitsgesetzes bei 1 Staatsangehöriger 1 fenesezts, epbglichthhs nisses unter Zugrundelegung der Bestim E 28 eitsgesgh2 8 Bzestimmungen de ⸗ gesundheitsgesetzes und der Durchführungsvekordnung he⸗
regelt werden. Die Befreiungsbefugnis in § 5 Abs gnis .3 des Entwurfs des Gese Fäurfs
1† 1n 9
ent⸗ tzes von 1875. Aus⸗ zur Befreiung von
spricht dem § 45 Abs. 2 und? een § 48 8 nd 3 ausgenommen ist die Befugnis 11“ des Ehetauglichkeitszeugnisses. Diese Be⸗ Ehegesund he “ 1. Durchführungsverordnung zum und der höheren Verwaltungsbehörde zut fter des Innern
Wenn schon auf einen bestimmten und unveränderlit Führungsort aus den hier dargelegten Gründen Wert ge werden muß, so ist die einfachste Regelung die, das Buch Eheschließungsort führen zu lassen. Es verbleibt dann dem Ort, an dem es bei der Eheschließung eröffnet w) Seine Auffindung ist zu jeder Zeit verhältnismäßig eine es braucht nur bei der Beurkundung der Geburt und Eheschließung der Kinder auf Ort und Tag der Eheschliesn ihrer Eltern hingewiesen zu werden.
Das der einzelnen Familie gewidmete Blatt im milienbuch wird bei der Eheschließung eröffnet.
Zu § 10: Das für jede einzelne Familie angelegte 9 im Familienbuch hat zunächst die Aufgaben des bisherm Heiratsregisters zu erfüllen; sein erster Teil dient der urkundung der Heirat. Darüber hinaus soll in ihm der! wandtschaftliche Zusammenhang der einzelnen Familienn glieder festgehalten werden; dies geschieht im zweiten 2 Ueber die grundlegende Bedeutung des Familienbuchs unter II a das Erforderliche ausgeführt. 1
Zu § 11: Die §§ 11 bis 13 des Entwurfs befassen sich
Teil, der der Beurkundung der Eheschließung und der P lautbarung des weiteren Schicksals der Ehe dient. Der § 11 des Entwurfs entspricht dem § 54 des Gese⸗
Eheschließung aus Gründen der Zuverlässigkeit der Persom standsbuchführung festgehalten worden. Dagegen sind bisherigen Registerauszüge, die eine wörtliche Abschrift Registereintrags darstellten, grundsätzlich beseitigt (vgl. hie die §§ 61 ff. des Entwurfs). - Der Inhalt der Eintragung ist derselbe wie nach herigem Recht. Jedoch soll in Zukunft das religiöse? kenntnis der Ehegatten wieder eingetragen werden. Der! dem Gesetz über den Personenstand vom 11. Juni 16 (Reichsgesetzblatt S. 1209) geltende Rechtszustand ist dar wieder hergestellt. Die Eintragung des religiösen Beken nisses ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil in wissen Fällen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgeme schaft eine Vermutung für die rassische Einordnung begrün (vgl. § 2 1 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.] vember 1935 — Reichsgesetzblatt I S. 1333 —). Für Bezeichnung des religiösen Bekenntnisses ist der Erlaß Reichs⸗ und Preußischen Ministers des Innern vom 26.] vember 1936 (RMBliV. S. 1575) maßgebend. 1 Zu § 12: Der § 12 des Entwurfs ist an die Stelle § 55 des Personenstandsgesetzes von 1875 getreten, ent allerdings einige inhaltliche Aenderungen gegenüber d bisherigen Recht. Wie bisher werden am Rande des Heiratseintrags! merkt Scheidung, Nichtigerklärung und Feststellung des Nit bestehens einer Ehe. Darüber hinaus werden in Zukunft der Tod und die Todeserklärung eines Ehegatten eingetragt denn aus dem Familienbuch soll der jeweilige Stand Fehni vollständig ersichtlich sein. Dagegen werden in kunft die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und der Wiederherstellung nicht mehr eingetragen; es ist anzunehm daß die entsprechenden materiell⸗rechtlichen Vorschriften ““ beseitigt werden, da für ihre Beibel 4 ʃ Pervüursees Destehrn. 8 Zu § 13: Wenn das Familienbuch die Standesverhal Sö 3 3 8 3 1 altm. der ünienmüglieder vollsändig wiedergeben solt ni “ hen eingetragen werden, welche diese Stand verhältnisse betreffen. Deshalb § 13 des Entw ; - shalb bestimmt § 13 des Entwu daß die Aenderung des Namens der Ehegatte sien Wege der behördlichen Namensänderung e . Wege erfolgen) sowie jede Aenderung des Personenstand Gesg. durch Annahme an Kindes Statt, Ehelichkei erklärung) am Rande des Heiratseintrags zu vermerken se Besonders hervorgehoben sei, daß auch die allgemein bi dende Feststellung des Namens C111“ ds Zeit zwar die rechtliche emein bindenden Feststellung noch nicht. Es ist jede venin. 11“ daß diesem erhebhichen Mandel tense v. digkeit halber sei noch darauf hingewiesct daß die 88 12 und 13 die Fälle, in denen ein heeeserch zum Heiratseintrag zu machen ist, nicht abschließend Fecten Seraschsr st nellch müssen auch beerichtigwengen 0g deriae,d ee ff. des Entwurfs) am Rande des Eintrags Zu § 14: Die §§ 14 5 pe “ 1 mit dem zweiten 8 1““ 1 mit jenem Teil, in dem der verwandtschaftliche Zusammer
„ ½¼, 1
Möglichkeit einer solch
dem ersten Teil des Blattes im Familienbuch, also mit jene
pfange an das bisherige Recht anlehnen von 1875. An der Protokollform ist bei der Beurkundung h
2 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchstabz.
der Ehegatten vermerkt wieß
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 258 vom 8. November 19
37. S. 3.
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daß dem die Geburt beurkundenden Standesbeamten igepflicht auferlegt wird, die im übrigen schon jetzt weitem Umfange auf Grund der Verordnung über besamtliche Hinweise besteht. Jede den Personenstand Kinder betreffende Tatsache wird vermerkt; denn der je Teil des Familienbuchs ist nach der ausdrücklichen immung des § 15 Abs. 1 Satz 1 „ständig fortzuführen“. Die ein Kind betreffenden Eintragungen werden regel⸗ g mit der Eintragung der Heirat oder des Todes des bes ihren Abschluß finden. Im ersten Falle ist für das dein eigenes Blatt im Familienbuch angelegt worden; weiteren Schicksale sind diesem Blatt, auf das im slienbuch der Eltern hingewiesen wird, zu entnehmen. In der Ausführungsverordnung wird bestimmt werden, hen Einfluß die Annahme an Kindes Statt und die ichkeitserklärung eines Kindes auf die Führung des ilienbuchs haben. 8 1“ Dritter Abschnitt Geburtenbuch und Sterbebuch
Die Bestimmungen über die Beurkundung von Ge⸗ en und Sterbefällen konnten sich inhaltlich in weitem
a) Geburtenbuch Zu § 16: § 16 entspricht inhaltlich dem § 17 des Per⸗ ustandsgesetzes von 1875. Zu § 17: § 17 Abs. 1 entspricht im wesentlichen dem § 18 Personenstandsgesetzes von 1875. § 17 Abs. 2 ist ebenfalls geltendes Recht (vgl. § 19 des tzes von 1875). Zu § 18: § 18 des Entwurfs ist an die Stelle des § 20 Gesetzes von 1875 getreten, weicht inhaltlich aber nicht rheblich von ihm ab. In § 20 des Gesetzes von 1875 ist bestimmt, daß bei urten in öffentlichen Entbindungs⸗, Hebammen⸗, nken⸗, Gefangenen⸗ und ähnlichen Anstalten sowie in eonen die Anzeigepflicht ausschließlich den Vorsteher oder von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten trifft. § 18 des Gesetzes ist zunächst der Kreis der An⸗ Aten erweitert; die Regelung gilt auch für öffentliche „ Pflege⸗ und Entziehungsanstalten, für Fürsorge⸗ ehungsanstalten und Anstalten, in denen eine mit Frei⸗ zentziehung verbundene Maßregel der Besserung und erung vollzogen wird (vgl. § 18 Abs. 1 und 2). Alsdann ist der Personenkreis, der die Anzeige tten muß oder kann, erweitert. Nach § 20 des Gesetzes 1875 muß die Anzeige von dem Leiter der Anstalt oder von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten er⸗ et werden. § 18 Abs. 1 des Entwurfs sieht auch die Mög⸗ eit vor, einen Angestellten zu ermächtigen. Außerdem nbei Geburten in Heil⸗, Pflege⸗ und Entziehungsan⸗ en, in Gefangenenanstalten, in Fürsorgeerziehungs⸗ alten und in Anstalten, in denen eine mit Freiheitsent⸗ verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung zogen wird, der Anstaltsleiter oder der ermächtigte Be⸗ e oder Angestellte auch einen Arzt oder eine Hebamme der Anzeige betrauen, falls diese aus eigener Wissen⸗
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der ft von der Geburt unterrichter fimd *88— Entwurfs). Im 2e des Neugebore zm Interesse des odann ümt, daß in den Fällen des § 18 Abs. 2 die Freiheits⸗ jehung und das Verhältnis des Anzeigenden zu der An⸗
das V - 1 rin der Eintragung nicht ersichtlich gemacht werden dürfen
18 Abs. 4 S. 2 des Entwurfs). . 1 Bei Geburten in öffentlichen Entbindungs⸗, Hebammen⸗, nien⸗ und ähnlichen Anstalten oder in Kasernen genügt
tlicher Form (§ 18
nen ist sodann
bislb ine schriftliche Anzeige in amtlich n §. 11 3 des Eramursc) Für die übrigen Anstalten gilt diese gelung nicht, weil sonst die Gefahr bestünde, daß die Frei⸗ tsentziehung der Mutter aus dem Geburtseintrag des ndes ersichtlich wäre. 8
Zu § 19: § 19 läßt einem häufig geäußerten und auch techtigten Wunsche entsprechend zu, daß die höhere Ver⸗ ungsbehörde auch den Leitern priva te r Entbindungs⸗, bammen⸗ und Krankenanstalten widerruflich gestatten ein, die in den Anstalten erfolgten Geburten schriftlich an⸗ gen. Die Anzeige kann nur von dem Leiter der Anstalt dim Falle der Verhinderung von seinem allgemeinen Ber⸗ tter erstattet werden; sie allein trifft auch nur die Anzeige⸗ ht. Durch die Einschaltung der höheren Verwaltungs⸗ rde wird sichergestellt, daß nur zuverlässige Privat⸗ talten sich dieser erleichterten Form der Geburtsanmeldung dienen können.
Zu § 20: § 20 des Entwurfs entspricht inhaltlich dem 21 des Gesetzes von 1875.
Findelkind handelt, besonders eindringlich hinzuweisen. Es genügt, wenn diese Umstände in den Sammelakten des Standesbeamten aufgezeichnet sind.
Die Vornamen und der Familienname des Findelkindes werden in Zukunft nicht mehr von der Polizeibehörde oder der sonst nach Landesrecht zuständigen Behörde “ wer⸗ den, sondern von der unteren Verwaltungsbehörde. Zu § 26: Eine der Vorschrift des § 26 des Entwurfs entsprechende Bestimmung fehlt im Personenstandsgesetz von 1875. Es ist als Mangel empfunden worden, daß im Deut⸗ chen Reich lebenden Personen, deren Personenstand sich nicht eststellen läßt, kein bestimmter Personenstand beigelegt werden konnte. Diesen Mangel beseitigt § 26 des Entwurss. Ein Mißbrauch ist nicht zu befürchten, da nur der Reichsminister des Innern die Befugnis hat, die Eintragung anzuordnen. Zu § 27: § 27 des Entwurfs stellt klar, daß in den Fällen der §§ 25 und 26 des Entwurfs der richtige Per⸗ sonenstand nachträglich im Geburtenbuch einzutragen ist, “ er ermittelt wird. Die Eintragung erfolgt im Falle des § 25. auf Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde, im Falle des § 26 auf Anordnung des Reichsministers des Innern. Ein gerichtliches Berichtigungsverfahren findet nicht statt. Zu § 28: § 28 des Entwurfs entspricht inhaltlich dem § 27 des Gesetzes von 1875. 1 Zu § 29: Für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde waren bisher die Vorschriften in § 25 des Personenstandsgesetzes von 1875 und in den §§ 14 bis 16 der Ausführungsvorschriften vom 25. März 1899 (Reichs⸗ gesetzblatt S. 225) maßgebend. Hiernach war das Anerkenntnis teils bei dem Geburtseintrag des Kindes, teils beim Heirats⸗ eintrag der Eltern oder auch bei beiden Einträgen zu ver⸗ merken. Ob das Anerkenntnis überhaupt zu vermerken war, stand im Belieben des Anerkennenden. In Zukunft soll das Anerkenntnis am Rande des Geburtseintrags ohne Rücksicht auf einen Antrag des Anerkennenden vermerkt werden. Zu § 30: § 30 des Entwurfs ist an die Stelle des § 26 Abs. 1 des Gesetzes von 1875 getreten; er enthält aber einige wesentliche Aenderungen. Der Entwurf geht davon aus, daß im künftigen Recht des unehelichen Kindes bestimmt werden wird, daß die Ab⸗ stammung des Kindes von Amts wegen mit allgemein bin⸗ dender Wirkung festgestellt wird. Diese Feststellung ist für den Personenstand des Kindes von so erheblicher Bedeutung, daß sie im Geburtenbuch vermerkt werden muß. Ebenso muß eingetragen werden, wenn der Name des Kindes mit allgemein bindender Wirkung festgestellt worden ist (vgl. die Ausführungen zu § 13 des Entwurfs). Daß im übrigen jede Aenderung des Personenstandes und jede Aenderung des Namens einzutragen ist, entspricht dem bisherigen Recht. Jedoch sind die Eintragungen in keinem Falle mehr von einem Antrag abhängig. Zu § 31: § 31 Abs. 1 des Entwurfs entspricht inhaltlich dem § 26 Abs. 2 des Gesetzes von 1875.
§ 31 n9- 2 des Entwurfs stellt klar, daß in den Fällen, in denen das Vormundschaftsgericht die Legitimation des unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe festgestellt hat, ein Randvermerk über die Anerkennung der Vaterschaft nicht eingetragen werden darf. Hierdurch fäee unnötige 12 mit⸗ burtenbuch verniteden berden. Zevoch schuetzr s Bernter 1 29 des Entwurfs die intragung der “ auf Grund des 8 31 Abs. 1 des Entwurfs nicht aus.
b) Sterbebuch. “ 8 gu 8 32: § 32 des Entwurfs entspricht inhaltlich dem 8 eedi,ha e von 1875. Im Hinblick auf die staatlichen Feiertage ist jedoch bestimmt, daß der Sterbefall erst 88 folgenden Werktage (nicht Wochen tage) angezeigt wer⸗
den muß.
Zu 8§
des Gesetzes
33: § 33 des Entwurfs ist an die Stelle des § 57 von 1875 getreten. Neu 1 ist 8 Anmeldr 3 Sterbefalls für Personen, Verpflichtung zur Anmeldung des Ster 2 die 2 Kche zugegen waren oder von dem erbess eigener Wissenschaft unterrichtet sind. Neu ist Iich di. ie Vorschrift in § 17 Abs. 1 Satz 2 angelehnte Faxscheih. ens eine Anzeigepflicht nur besteht, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige rhindert ist. 1 u § 34: § 34 des Entwurfs entspricht den 88 18 und 8 Für die Anzeige von Sterbefällen in Anstalten sollen die gleichen Bestimmungen gelten wie für die Anzeige von Ge⸗ burten in Anstalten. “ 1 Unss. 88 § 35 des Entwurfs entspricht inhaltlich dem 2 des Gesetzes von 1875. 1 1 §H 39 bes Entwurfs entspricht der gleichartigen 1 § 20 des Entwurfs. Der Standesbeamte des Anzeigenden nachprüfen, wenn er an
Zu d Abs. Zu § 36: Bestimmung in
muß die Angabe
gerichtlichen Verfahrens Zweifel über die örtliche Zuständig⸗ keit entscheiden köonnte. Diese Lücke füllt § 43 des Ent⸗ wurfs aus.
2 Fünfter Abschnitt Zweitbuch 8 Zu § 44: Das Zweitbuch entspricht dem bisherigen Nebenregister. Die Bestimmungen über das Zweitbuch lehnen sich an das geltende Recht an. Die Aufbewahrung der Zweit⸗ bücher erfolgt in Zukunft aber nicht mehr — wie bisher z. B. in Preußen — bei den Gerichten; denn es handelt sich hier um eine justizfremde Angelegenheit. Die Zweitbücher werden in Zukunft bei der unteren Verwaltungsbehörde aufbewahrt⸗ 1““ 1b
Gerichtliches Verfahren Nach dem Gesetz von 1875 sind die Gerichte in Personen⸗ standssachen in zwei Fällen zur Mitwirkung berufen. Nach § 11 Abs. 3 kann der Standesbeamte, der die Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt hat, dazu auf Antrag der Beteiligten durch das Gericht angehalten werden. Nach § 65 kann die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister nur auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. Durch den Entwurf ist die Mitwirkung des Gerichts in diesen beiden Fällen beibehalten worden, da es sich hierbei in der Regel um mehr oder weniger schwierige Rechtsfragen handelt. Jedoch weisen die §§ 45 ff. des Entwurfs gegenüber dem bisherigen Recht einige wesentliche Aenderungen auf. Zu § 45: § 45 des Entwurfs ist an die Stelle des § 11 Abs. 3 des Gesetzes von 1875 getreten. In Zukunft soll aber der Standesbeamte nicht nur auf Antrag der Beteiligten zu einer von ihm abgelehnten Amtshandlung angewiesen werden können; das Antragsrecht soll vielmehr auch der Aufsichts⸗ behörde zustehen. Auch diese kann also die Entscheidung des Amtsgerichts herbeiführen, wenn der Standesbeamte nach ihrer Aufassung zu Unrecht etwa die Vornahme einer Ehe⸗ schließung abgelehnt hat. Zu § 46: § 46 des Entwurfs befaßt sich mit der Befugnis des Standesbeamten, in einer noch nicht abgeschlossenen Ein⸗ tragung Zusätze und Streichungen vorzunehmen und in einer abgeschlossenen Eintragung offenbare Schreibfehler zu berich⸗ tigen. Insoweit ist ein gerichtliches Berichtigungsverfahren entbehrlich. Die Vorschrift ersetzt die Bestimmungen in § 13 Abs. 4 des Gesetzes von 1875 und in den §§ 17 und 18 der Ausführungsvorschriften von 18999. Zu § 47: Abgesehen von dem Falle des § 46 Abs. 2 kann eine abgeschlossene Eintragung nur auf Anordnung des Amts⸗ gerichts berichtigt werden. Den Antrag auf Berichtigung können alle Beteiligten und die Aufsichtsbehörde stellen. Die Vorschrift des § 47 ist an die Stelle der § 65, § 66 Abs. 1 und 2 des Gesetzes von 1875 getreten. Zu § 48: § 48 des Entwurfs bestimmt, daß auf das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent⸗ sprechende Anwendung finden. Diese Regelung entspricht dem § 11 Abs. 3 Satz 3 und § 66 Abs. 3 des Gesetzes von 1875. Zu § 49: § 49 des Entwurfs regelt das Beschwerderecht
ab. 2
Recht wurde eine Verfügung, durch die Vornahme einer Amtshandlung an⸗ gewiesen wurde, schon mit der Bekanntmachung 1.“ RFGG. wirksam. Der Standesbeamte konnte die “ lung alsbald vornehmen. Diese Regelung hatte den Nachteil, daß es der Aufsichtsbehörde in der Regel nicht möglich “ ihre abweichende Auffassung im Beschwerdewege geltend zu machen. Allerdings wurde bis vor kurzem, worauf hier hin⸗ gewiesen werden soll, in den Fällen des 8 11 Abs. 3 des Per⸗ sonenstandsgesetzes das Beschwerderecht der Aufsichtsbehoörde gegen anweisende Verfügungen überhaupt geleugnet. W des Entwurfs bestimmt demgegenüber, daß gegen solche Ver⸗ fügungen die sofortige Beschwerde stattfindet, und daß die Verfügungen erst mit der Rechtskraft wirksam werden. Für Verfügungen, durch die eine Berichtigung der Standesbücher angeordnet wird, gilt dieselbe Regelung Insoweit entspricht sie dem heute geltenden Recht 8Sn § 49 Abs. 2 des Entwurfs wird der Aufficht behörde ein Beschwerderecht in jedem Falle zugebilligt. kann also sowohl zugunsten wie zum Nachteil der Beteiligten Beschwerde einlegen. Diese Regelung entspricht der Stellung, die die Aufsichtsbehörde als Wahrerin der Volks⸗ und Staats⸗ f ssen haben muß. “ 50: Im Interesse einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung in Personenstandssachen sollen für die “ scheidungen ausschließlich die Amtsgerichte zuständig sein, die
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in mancher Richtung Nach bisherigem der Standesbeamte zur
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München) zur Entscheidung berufen sind.
d) Die übrigen Neueru L 2 ngen Entwurfs “ unter III. behandelt werden. gen des Entwurfs werden
III. Zu den einzelnen Vorschrifte gendes zu vemmerken Vorschriften des Entwurfs ist fol⸗
1— Erster Abschnitt 18 Allgemeine Bestimmungen “ § 1: Der Standesbeamte behält, wie sich aus “ “ “ Amtsbezeichnung. Der Er⸗ vegrifsn, sonderen Sippenämtern ist damit nicht vor⸗ In Abs. 2 werden für die bisheri
1 1. 2 - gen Beze
b SSen. und E er „Geburtenbuch“, „Familienbuch“
Sterbebuch“ eingeführt. Das F 11““
Sterk eeingeführt. Das Familienbuch entspricht d
isherigen Heiratsregister nur insoch
2 8 F 1* 8 2 t, 1 Teil Zie 2eschlehung beurkundet wirb. “ benfon, § 2: Während das Geburtenbuch und das Ster
8. 1 . 8 te 2
8 das bisherige Geburtsregister und Sterbervebuch 8 Famäürncdng und Todesfälle dienen, werden 2 buch nicht nur — wie im frü eren Heirats⸗ “ die Eheschließungen beurkundet; es Feltage zer Feststellung, des verwandtschaftlichen Zusammenhangs der einzeinen Familienangehörigen. Die näheren Einzelheiten geben sich aus den §§ 14 und 15 des Entwurfs. ü
Zweiter Abschnitt
Aufgebot und Familienbuch
bb. Im Personenstandsgeset vom 6. Februar 1875 wird, von 1 ö Einzelmenschen ausgehend, zunächst die g der Geburten, dann die Beurkundung der Ehe⸗
8 88
Diese Regelung besteht auch schon rbindung mit § 21 des Gesetzes
Stelle des § 59 ührt ist die An⸗ Cerstorbenen und die
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hang der Familienangehörigen verlautbart wird. Ehe Fan⸗ 8 Entwurfs stellt zunächst die Verbindung de 88 gc en mi ihren Vorfahren her. Nach § 14 Nr. 1 solle 1 werden die Vor⸗ und Familiennamen der Elten b hegatten, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihreh Er urt und Heirat sowie ihr religiöses Bekenntnis intragung des religiösen Bekenntnisses ist aus den zu 1I“ 85 erforderlich. 1 Es werden ferner eingetragen einige persönliche B. der Ehegatten selbst (§ 14 Nr. 39 sannice wim Ftaatsangehörigkest, das Reichsbürgerrecht und ihre rassisch 8 W“ Staatsangehörigkeit der Ehegatten muß andesbeamte in jedem Falle prüfen, um festzustellen ob die Verlobten nach dem gemäß Art. 13 EG. BGB. auf sie anzuwendenden Heimatrecht die Ehe schließen dürfen In der Ausführungsverordnung wird bestimmt werden, oß etwa im Interesse der Zuverlässigkeit der Führung des E die Staatsangehörigkeit nur dann einzutragen 8 durch einen förmlichen Staatsangehörigkeits⸗ 35 1n oder andere gleichwertige Beweismittel dargetan ist gaben über das Reichsbürgerrecht werden nur dann ge⸗ öen werden dürfen, wenn der Besitz des Reichsbürgerrechts bihs zweffelhaft sein kann. Auch die Feststellung der rassischen muhg 12 Ehegatten bedeutet für den Standesbeamten 1 In eit, da er diese schon jetzt feststellen muß, um scheegseset⸗ d, . ein Ehehindernis im Sinne des Blut⸗ 8.,: 1⸗ befteht. er hierzu ergangenen 1. Ausführungs⸗ Zu § 15: § 15 des Entwurfs stellt die Verbi b § 15: § bindung der ni⸗dzetne men igein achfaßren der. &e sind bnaccac ¹c 8 Tag der Geburt der gemein⸗ “ Fiss der Ehegatten und der unehelichen gaꝛinder 5 941 lichen Abkömmlingen. Die Vollständigkeit und uverlässigkeit der Eintragungen wird dadurch sichorgestellt
1
Zu § 6: § 6 des icht i W 8 88 GCAseges⸗cenüang entspricht inhaltlich den §§ 48 Zu § 7: Die Ehe kann ohne Auf 1 he kann 1 gebot geschl ⸗ ä 88 lebensgefährliche Erkrankung ö Ver⸗ Ubfenh B0isschud “ nicht gestattet (§ 1316 8 8B.); eerner ohne Aufgebot geschlo Gerdeng Pöfen Beedem lasgebg abefeaung ve gäschid ssen 88, e 8— 8 s Abs. es Entwurfs). In bei⸗ n 8 b Eheschließung aber dsätzli er⸗ leiben, wenn ein Ehehindernis esteht. Cenag sc ante
klar. 3 1 rd die deutung der Haͤndlun teßung soll den Brautleuten die Be⸗ r Handlung noch mehr zum Bewußtsei werden. Die nähere Ausführ ewußtsein gebracht liegt dem Minister des häune des § 8 des Entwurfs ob⸗
b) Anlegung und Fortführung des Familienbuchs Zu § 9: Die Frage, an welchem Ort geführt werden soll, ist in pee Engnn e⸗ F entschieden. Es war nicht tunlich bulhr am veithen Wohnort der 1
en. Die Folge einer solchen Regelung wäre gewese b teile mit sich gebracht auch 1i Gefahr, Säese ehee 8 Familieitblichs erhöht. 8 Fittenfahr Seewedcze ec de
1 t. in sich Schwierigkeiten i Töa Ffüllen, Seeb,; Frschenengdie Eehlletcn nicht cherteat rn 1 esir aeben. 0s ahrscheinli äre in späterer Zeit auch 1 Familienbuchs häufig recht ieri .
licsen. r war ferner nicht zwechmahfänf dec. sch 8 ne.-e- n] ohnsitz der Ehegatten als Führungsort zu bestimmen.
entspricht inhaltlich dem Eine sachliche Aenderung Zukunft auch wieder Kindes in das Ge⸗ die Ausführungen
ihrer Richtigkeit zweifelt. jetzt (vgl. § 58 Abs. 1 in Ve von 1875). 1 5 Zu § 37: § 37 des Entwurss ist an die des Gesetzes von 1875 getreten. Wieder gabe des E“
1 einer Eltern. 8 Pintragungesr rn das Sterbebuch soll ein Vermerk über 8 Todesursache eingetragen werden, falls sie von LeeS 8 Deutsche Reich bestallten Arzt bescheinigt worden ist. wmaes Vorschrift ist neu. In den Ausfüͤhrungsbestimmungen. ü gesagt werden, daß meeg Iö“ anzug ¹
erstorbene gelitten hat. 1 1 8 . Fherstorc des Entwurfs entspricht inhaltlich dem des von 1875. ““ des BasedeGür Todeserklärungen sind die en zuständig. Es ist nicht selten schwer festzustellen, von S8 n Amtsgericht eine Todeserklärung ausgesprochen ee 1 Aus diesem Grunde ist bei dem Standesamt in Berlin ei zentrale Registrierungsstelle geschaffen worden. Vierter Abschnitt 8 Beurkundung des Personenstandes in besonderen Fällen u § 41: Eine dem § 41 des Entwurfs 1
Vorschrift war im Personenstandsgesetz von E96
halten. Inhalt und Bedeutung des § 41 sind bereits
88 Zoo sernz. ür die Beurkundung der Standzsfälle von Soldaten und von Standesfällen, die ich anf der See 8 9 der Luft ereignet haben, sind be⸗ ondere Vor chriften Fe3 8 lich. bs erscheint zweckmäßig, die Einzelheiten nich 5 Gesetz, sondern in einer besonderen Verordnung zu rege . 1 tin 43: Es ist bisher als Lücke des Gesetzes empfun * worden, aß keine Stelle bestimmt war, welche außerhalb des
Zu § 21: § 21 des Entwurfs 22 Abs. 1 des Gesetzes von 1875. E nur insoweit vorgenommen, als in z religiöse Bekenntnis der Eltern des irtenbuch eingetragen wird (vgl. hierzu 1 § 11 des Entwurfs). Zu § 22: § 22 de 22.Abs. 3 des Gesetzes von chen Anzeige der Vornamen eerkürzt. Zu § 23:
ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben.
Siebenter Abschnitt 8 Das Standesamt und seine Aufsichtsbehörde Zu § 51: Die den Standesämtern obliegenden Aufgaben sind Auftragsangelegenheiten der Gemeinden im dse r § 2 Abs. 3 der Deutschen Gemeindeordnung. Da den Ge meinden nur durch Gesetz staatliche Aufgaben zur g; nach Anweisung übertragen werden können, ist das in § 5 des Entwurfs ausdrücklich ausgesprochen.— “ u § 52: § 52 des Entwurfs ist an die Stelle des §8 2 des Gesetzes von 1875 getreten. In Abs. 1 ist ausgesprochen, daß — auch bisher die Regel war — grundsätzlich jede Gemeinde einen Stondes amtsbezirk bildet. Nach Abs. 2 kann die höhere Verwaltungs⸗ behörde für mehrere Gemeinden den Auftrag einer ve 8 ber. erteilen oder eine Gemeinde in mehrere Standesamtsdeziurke “ 53, 54: tandesbeamten und ihre Stelver⸗ treter werden in Zukunft in jedem Falle besonders destent. Der Leiter der Gemeinde ist nicht mehr kraft Gesetzes stimmten Fällen (vgl. § 4 Abs. 1 des Ges. von 1875) Standes⸗ beamter. Die Bestellung erfolgt durch die Gemeinde nach Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. 1 Für jeden Standesamtsbezirk muß ein Standesbeamter und mindestens ein Stellvertreter bestellt werden. In kreisangehörigen Gemeinden im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung (vgl. § 11 Abs. 2 der T urchführungsver⸗ ordnung), die einen Standesamtsbezirk bilden, soll in n Regel der Bürgermeister zum Standesbeamten und sein be * gemeiner Vertreter zu seinem Stellvertreter bestellt wer 8— Besondere Standesbeamte können nur mit Genehmigung höheren Verwaltungsbehörde bestellt werden.
81 8 Entwurfs entspricht inhaltlich dem 1875. Die Frist zur nachträg⸗
des Kindes ist auf einen Monat
“
14 § 23 des Entwurfs entspricht inhaltlich dem 22 Abs. 2 des Gesetzes von 1875. 1“
Zu 8 24: § Nlbes Entwurfs entspricht inhaltlich dem 23 des Gesetzes von 1875. Diese Frist für die Anzeige 8888 inblick auf die staatlichen Feiertage so bestimmt worden, aß die Anzeige am folgenden Werktage erstattet wer⸗ en muß. “ 8
Zu c 25: § 25 des Entwurfs ist an die Stelle des * es Gesetzes von 1875 getreten; er enthält einige sachliche ANenderungen. Nach bisherigem Recht sollte der . rag eines Findelkindes enthalten Angaben über Zeit, 88 nd Umstände des Auffindens, über die Besch aftenhen un die Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefund enen “ und sonstigen Gegenstände, die körperlichen 58 8 8 eindes, sein vermutliches Alter, sein Geschlecht, ühe Ffer. 2, Instalt oder Person, bei welcher das Kind unterge ra 8 ist nnd die Namen welche ihm beigelegt werden. In Zu 8 sollen nur noch eingetragen werden der von der unteren 9* waltungsbehörde nach Anhörung des Gesundheitsamts fest⸗ gesetzte vermutliche Ort und Tag der Geburt, die ö und der Familienname des Kindes. Gewiß sind. auch 54 übrigen bisher einzutragenden Umstände für eine spätere Fest stellung des eee des Kindes von 1“ G ist aber nicht angebracht, diese Umstände in das Geburtenbuch einzutragen und damit auf die Tatsache, daß es sich um ein
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daß — was auch bisher die
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Familienbuch bah Faen des as Familien⸗ Ehegatten führen zu
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