Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 294 vom 21. Dezember 1937.
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egangen. Der Raum zur Rechtsetzung durch die Länder ver⸗ . mit der Erweiterung des Bereichs der “ gebung. Schon aus diesem Grunde kann darauf verzi jt werden, dem Reichsstatthalter die Gesetzgebung (im 1. 8 Sinne) zu übertragen. Auf der anderen Seite aber S ge in Hamburg sowohl auf dem Gebiet des Landesrechts ae. bei der Ausführung der Reichsgesetze e gerade auch in 8 Uebergangszeit — der Erlaß vielfacher Rechtsvorschriften 8 wendig sein. Abgesehen davon, daß auf die “ Reichsstatthalters bei dieser Rechtsetzung nicht benes Wer⸗ den kann, wäre es nicht zu vertreten, wenn der Er aß der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften bei der Reichsregie⸗ rung zentralisiert und das ohnehin schon umfan 35 Reichsgesetzblatt mit nur für Hamburg geltenden Re 5e normen übermäßig angereichert würde. Deshalb Feetne der Entwurf dem Reichsstatthalter ein allgemeines V er 8 8 nungsrecht, soweit nicht dem Erlaß von “ nungen durch den Reichsstatthalter Reichsrecht 1ö6 Dadurch, daß in die Rechtsverordnungen des u halters sowohl die fachlich beteiligten 116¹” der Reichsminister des Innern eingeschaltet werden, ist sicher⸗ gestellt, daß die Rechtsetzung durch den „Reichsstattha ter 5 Verordnungswege im Einklang steht mit den öG er Reichsregierung und der sonstigen Rechtsetzung im Reich.
Das Verordnungsrecht des Reichsstatthalters wird auf kommunalem Gebiet das — Gemeinden allgemein ingeräumte Satzungsrecht ergänzt. 8 “ erng Fäll; das im Reichsstatthaltergesetz vom nuar 1935 den Reichsstatthaltern übertragene Recht der 1 . wirkung an der Landesgesetzgebung für Hamburg fort, indem es durch ein umfassendes Verordnungsrecht ersetzt wird, so bleiben im übrigen die aus dem Reichsstatthaltergesetz flhehsts den Zuständigkeiten des Reichsstatthalters in Hamburg unbe⸗ rührt. Er hat insbesondere gegenüber sämtlichen Dienststellen, soweit ihr räumlicher Wirkungsbereich die Hansestadt Hamburg erfaßt, die im § 2 des Reichsstatthaltergesetzes vorgesehenen Rechte. 1
Zu § 5: Im § 2 sind die bisher durch die hamburgische Verwaltung für Land und Stadt einheitlich wahrgencümenen Aufgaben ausdrücklich aufgeführt, die der staatlich en Ver⸗ waltung zugeteilt werden. Damit ist umgekehrt bereits fest⸗ gelegt, daß alle übrigen Aufgaben der Gemein de ve r wal⸗ tung zuzuteilen sind. Offen bleibt hier nur die Frage, ob diese Aufgaben im gemeindlichen Bereich als Aufgaben der Selbstverwaltung oder als Auftragsange⸗ legenheiten durchgeführt werden sollen. Es empfiehlt sich nicht, diese Frage im Gesetz zu klären. Die hier notwendige Aufteilung erfolgt vielmehr zweckmäßig außerhalb des Gesetzes entweder durch den Reichsminister des Innern im Einver⸗ nehmen mit den beteiligten Reichsministern oder durch den Reichsstatthalter mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und der beteiligten Reichsminister.
Zu § 6: § 6 wiederholt zur Klarstellung des Aufbaues der Gemeindeverwaltung die allgemein schon im § 1 Abs. 3 vorgesehene Regelung, daß der Reichsstatthalter neben 8 Geschäften der staatlichen Verwaltung auch die Ge⸗ meindeverwaltung der Hansestadt Hamburg führt.
§ 6 Abs. 2 gibt dem Reichsstatthalter in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung als allgemeinen Vertreter einen Ersten Beigeordneten (Bürgermeister) bei, der, wie § 7 ergibt, grundsätzlich die Stellung des Ersten Beigeordneten nach der Deutschen Gemeindeordnung hat. .“
Zu § 7: Schon im § 2 Abf.1 des Gesetzes über Groß⸗ Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 91) ist festgelegt, daß die zum Land Hamburg hinzutretenden preußischen Gemeinden mit der Stadt Hamburg und den dem Lande Hamburg bereits ange⸗ hörenden Gemeinden zu einer Gemeinde zusammen⸗ geschlossen werden sollen. Damit ist gleichzeitig zum Ausdruch gebracht, daß die Verwaltung dieser Gemeinde sich nach den Vorschriften zu richten hat, die für alle deutschen Gemeinden gelten. § 7 erklärt demgemäß die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 49) auf die Hanse⸗ stadt Hamburg für anwendbar. Die Anwendung dieses Ge⸗ setzes begegnet grundsätzlich keinen Schwierigkeiten. Nur in einigen wenigen Punkten ist es erforderlich, Abweichungen vorzusehen. Diese Abweichungen werden zum Teil schon im Gesetzentwurf selbst festgelegt. Aus Zweckmäßigkeits⸗ gründen ist jedoch daneben die Möglichkeit offen gehalten, alls erforderlich, weitere Abweichungen in den Durch⸗ erS Ee zu regeln.
Zu § 8: Die Zahl der Ratsherren ist in Aulehnung an das Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Reichs⸗ hauptstadt Berlin vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. S. 957) c. 45 festgesetzt. Die Ueberschreitung der in der Deutschen Gemeindeordnung vorgesehenen Höchstzahl 636) ist bei der Größe der Hansestadt Hamburg ohne weiteres gerecht⸗ fernig Dagegen empfiehlt es sich nicht, über die für die Haupt⸗
tadt Berlin festgesetzte Zahl hinauszugehen. Zu § 9: Der Entwurf sieht abweichend von dem Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Reichshauptstadt Berlin davon ab, die Gliederung des Stadtgebiets in V er⸗ waltungsbezirke ausdrücklich festzulegen. Die Feldun derartiger Verwaltungsbezirke ist an sich ein geeignetes Mittel für die Dezentralisation der Verwaltung einer Großstadt; sie gibt auch reichere Möglichkeiten der Betätigung ehrenamtlicher Bürger in der Verwaltung. Trotzdem erscheint die Uebertra⸗ gung des Berliner Vorbilds auf Hamburg nicht ohne weiteres angebracht. Abgesehen von dem erheblichen Größenunterschied beider Städte hat die Bildung der Verwaltungsbezirke in Berlin besondere, mit dem Werden der Reichshauptstadt zu⸗ ammenhängende Gründe, die in Hamburg nicht in gleicher eise vorliegen. Ein praktisches Bedürfnis für eine Gebiets⸗ untergliederung besteht deshalb in Hamburg in erster Linie nur für die zur Zeit noch vorwiegend ländlichen Gebietsteile der Stadt. Aus diesen Gründen ist im § 9 nur die Möglich⸗ keit einer Gliederung in Verwaltungsbezirke vorgesehen; sie soll durch die genehmigungspflichtige Hauptsatzung erfolgen, die bei der Besonderheit des vorliegenden Falles zweckmäßig guch die Verwaltung der zur Zeit noch vorwiegend ländlichen ebi ile der Stadt regelt. a) Die 9 ufsicht über die Gemeindeange⸗ kegenheiten der Hansestadt Hamburg ist bereits im § 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 91) ge⸗ xegelt. § 10 Abs. 1 Satz 1 wiederholt aus Gründen der Uebersichtlichkeit diese Regelung. Daneben überträgt F 10 Abs. 1 Satz 2 eine Reihe von Zuständigkeiten, die in der DGO.
prochen sind, auf den Reichsminister des Innern, da sie in eee g des Hüchssgafichnee der für Hamburg gleich⸗ zeitig die Gemeindeangelegenheiten führt, nicht belassen bg den können. Bei diesen Zuständigkeiten handelt es sich um n Verleihung oder Aenderung besonderer Bezeichnungen, um Verleihung oder Aenderung des Gemeindenamens, um 88 Verleihung oder Aenderung von Wappen und Flaggen um die Zuständigkeit zur Berufung der Beigeordneten de den § 10 Abs. 1 des Entwurfs liegt die Aufsicht die Gemeindeangelegenheiten der 1X“ b Reichsminister des Innern. Schon aus Gründen er 5 zentralisation ist es geboten, die “ 888 Beschwerden weniger bedeutsamer Art möglichst zu g 8 d76 Das wird durch die Vorschrift des § 10 Abs. 2 in der erreicht, daß an Stelle der Beschw . See scheidungen der Gemeindeverwaltung grundsä 8 1 spruch tritt, der nach dem Wesen dieses Rechtsbe he fs 69 an den Reichsminister des Innern, sondern nochma 8 88n 88 Reichsstatthalter zu richten ist. Der beee an Stelle der Aufsichtsbehörde entscheidet, bei⸗ der E“ über den Einspruch an die Weisungen der Aufsichts be süf 8 d. i. des Reichsministers des Innern, gebunden. “ 9 Weisungsrecht ist der Einfluß der Aufsichtsbehörde auf die Einspruchsentscheidungen sichergestellt. Se, des zee Banfetede Sahre ordnung für die Hansestadt § 3 esondere übe — liche P 9 fung der Ha I 81 zche nung und der Verwaltung erforderlie 2 1 8. Prüfung wesentliche Voraussetzung der .“ 8 8 asssaeh⸗ behörde auszusprechenden Entlastung ist (§ 99 A 8 Legend. Da das Prüfungswesen für die Gemeinden eine a sch ieß nc Regelung bisher noch nicht gefunden hat, empfieh “ die Prüfung vorläufig durch die gleiche ürüfungseinfich 8 und nach den öE durchführen zu lassen ür die Reichshauptstadt Berlin. 8 Zu § 12. 88 s Vorschrift des Abs. 1 folgt aus der 8 sonderen Rechtsstellung der Hansestadt Hamburg Cgl. 8 1 Gesetzes und die Allgemeinbegründung oben zu I und n. nach gehen auf die Gemeinde „Hansestadt e She 8 3 mögensrechte und ⸗pflichten des bisherigen Landes 18 Br fes Einheitsgemeinde Hamburg zusammengeschlossenen 88 (Gemeindeteile, Gemeindeverbände), ferner auch — so F t n anderes bestimmt wird — das Eigentum an den Grun stů * über, die in den bisher preußischen Gebietsteilen dem Lan e Preußen gehörten (§ 8 8 Gesetzes vom 26. Januar 37 — Reichsgesetzbl. I S. 91 —). M“ 1eg Da 1.14“ Neuordnung der finanziellen Be⸗ ziehungen zwischen dem Reich und der Hansestadt hur im Rahmen der endgültigen Neuregelung des 1“ die wiederum von der endgültigen Neugliederung des 88 abhängt, möglich ist, muß die Hansestadt Hamburg auf biet des Finanzausgleichs im Verhältnis zum Reich vorläufig
Deutschen Gemeinde⸗ macht eine besondere
ie bisher als „Land“ behandelt werden. Daraus folgt,
die Fön hsane Hamburg nach wie vor die Einnahmen er⸗ hält, die ihr nach dem derzeitigen Finanzausgleich als Land zu⸗ stehen. Da aber nach § 2 des Gesetzes die staatlichen Aufga S. durch das Reich wahrgenommen werden, müssen diesem bis zur Neuregelung des Finanzausgleichs die hierdurch entstehen⸗ den Kosten von der Hansestadt Hamburg ersetzt werden (Abs. 3), soweit die Kosten nicht bisher schon vom Reich getragen werden. ur Vermeidung von 11“
it der Vorschriften des Kap. V des Gesetze Ju “ 88 beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bereich der hamburgischen Verwaltung tätigen Beamten wer⸗ den diese Bestimmungen ausdrücklich für anwendbar Gu“.
Zu § 14: Im Interesse der Dezentralisation und zur 8 möglichung der Initiative des Reichsstatthalters ver auch er Reichsstatthalter in die Durchführung und ö dieses Gesetzes (unter dem Vorbehalt der Zustimmung 8 Reichsregierung beim Erlaß S ö“ Durchführungs⸗ un Ergänzungsvorschriften) eingeschaltet. 1 8 8 38 8 15: sacß weses muß zum 1. April 1938 in Kraft gesetzt werden, da dies nach § 15 des Groß⸗Hamburg⸗Gesetzes der späteste Termin ist, zu dem die Einheitsgemeinde Groß . Hambung“ verwirklicht sein muß. E organisatorischen Maßnahmen schon frühzeitig ergehen und 88 Durchführungsvorschriften alsbald erlassen werden können, be⸗ darf es aber einer vorherigen Inkraftsetzung der diesbezüglichen Bestimmungen. 8 8
Verordnung
über Erwerbslosenunterstützung nach Wehr⸗ und Arbeitsdienst im Saarland.
Vom 13. Dezember 1937.
Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung des dh vom b 1935 (Reichsgesetzbl 1 S. 66) wird folgendes verordnet: 1“ Die Verordnung, betreffend Neuregelung der Erwerbs⸗ losenfürsorge, vom 16. Juni 1933 (Amtsbl. d. Regierungskomm. d. Saargeb. S. 266) in der Fassung der Verordnung vom 11. Juni 1934 (Amtsbl. d. Regierungskomm. d. Saargeb. S. 257), der Anordnung vom 20. September 1935 elinsbl. d. Reichskomm. für die Rückgliederung des Saarlandes S. 325) und der Verordnung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 935) wird, wie folgt, geändert: b 1 . Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt: 8 „8 Prabe,algfe die aus dem aktiven deutschen Wehrdienst oder dem Reichsarbeitsdienst ausgeschieden sind, haben eine Wartezeit bis zur Erwerbslosenunter⸗ stützung nur dann zurückzulegen, wenn sie zwischen ihrem Ausscheiden und der Arbeitslosmeldung mehr als 13 zusammenhängende oder insgesamt 26 Wochen als Arrbeiter oder Angestellte beschäftigt waren.“ Im § 15 wird dem Abs. 3 folgender Satz 2 angefügt: „Hierbei wird diejenige Zeit nicht mitgerechnet, während deren der Erwerbslose im aktiven deutschen Wehrdienst oder im Reichsarbeitsdienst gestanden hat.
§ 2.
In der Verordnung zur Durchführung der Verordnung, be⸗ treffend Neuregelung der Erwerbslosenfürsorge, vom 29. Juni 1933 (Amtsbl. d. Regierungskomm. d. Saargeb. S. 284) in der Fassung der Verordnungen vom 11. Juni 1934 (Amtsbl.
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 935) erhält Artikel 2 Abs. 2 Nr. 3 folgende Fassung: 1 „3. im aktiven deutschen Wehrdienst oder im Reichs⸗ arbeitsdienst gestanden hat; die Fristen verlängern sich dann im Höchstfall auf 6 Jahre.“ 8 (1) Erwerbslose Arbeiter und Unßestenae im Saarlande, die nach Erfüllung der aktiven Dien tpflicht in Ehren aus dem aktiven deutschen Wehrdienst ausgeschieden sind und eine Arbeitnehmertätigkeit im Sinne des § 6 der saarlän⸗ dischen Verordnung, betreffend Neuregelung der Erwerbs⸗ losenfürsorge und des Artikels 2 der Verordnung zur Durch⸗ ührung dieser Verordnung innerhalb der dort bezeichneten Frist nicht ausgeübt haben, erhalten Erwerbslosenunter⸗ tützung unter denselben Voraussetzungen und in der gleichen üter wie wenn sie eine solche Arbeitnehmertätigkeit aus⸗ eübt hätten. 8 1 8 2) Der Anspruch auf Unterstützung nach Abs. 1 ist er⸗ schöpft, wenn die Unterstützung für insgesamt 26 Wochen ge⸗ währt ist. 3 hrt, stgof. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf erwerbslose Arbeiter und Angestellte, die nach Erfüllung der Dienstpflicht in Ehren aus dem Reichsarbeitsdienst ausge⸗ schieden sind, sofern sie nicht im Anschluß an ihr Ausscheiden aus dem Reichsarbeitsdienst zum aktiven Wehrdienst einbe⸗ rufen werden. 1 b (4) Ausführungsvorschriften erläßt der Reichsarbeits⸗ minister im Einvernehmen mit dem Reichskriegsminister, für Arbeitsmänner im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. — Es treten in Kraft: 1. die §§ 1 und 2 dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 1935, 2. § 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 1937
1 Großes Reichssiegeh 5 erlin, den 13. Dezember 1937. Der Reichsarbeitsminister. . V. Krohn
Der Reichsminister des Innern. ““
.“ Vierte Anordnung “ über die Beschränkung der Herstellung von Zinkwalz⸗ erzeugnissen. Vom 21. Dezember 1937. 1I11u.“ Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ Lartelant vom 15. Juli 1933 — Reichsgesetzbl. I S. 488 — ordne ich an: 8. 4 (1) Bis zum 31. Dezember 1938 ist es verboten,
a) neue Unteceiehectncen Herstellung von Zink⸗
zerzeugnissen zu errichten, 1 b) vürngnissen zuer bestehender Unternehmungen
ur Herstellung von Zinkwalzerzeugnissen zu erweitern,
o) den Beschhnage vach bestehender Unternehmungen auf
die Herstellung von Zinkwalzerzeugnissen zu erweitern,
d) Betriebsstätten zur Herstellung von Zinkwalzerzeug⸗
nissen, die länger als 6 Monate ununterbrochen stil⸗⸗ gelegen haben, wieder in Betrieb zu setzen. 8
(2) Als Zinkwalzerzeugnisse (Absatz 1) gelten Zinkble⸗ he Zinkplatten, Zinkbänder von mindestens 5 mm Breite, soweit
diese Erzeugnisse mindestens 96 % Zink enthalten.
§ 2 Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 zu bewilligen und die Anordnung jederzeit aufßzu⸗ heben. Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.
§ 3 Wer einer Vorschrift des § 1 oder Auflagen (§ 2 Fct 2 zuwiderhandelt, kann durch polizeilichen Zwang nach Maz⸗ abe der Landesgesetze zur Beachtung der Vorschriften ange— halten werden. Er wird vom Kartellgericht mit einer Ord⸗ nungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. diimng⸗ strafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt.
84
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft Berlin, den 21. Dezember 1937. Der Reichs⸗ und Preußische Wirtschaftsminister. 1
Vierte Anordnung
über die Beschränkung der Herstellung von gepreßten und gewalzten Bleifabrikaten.
Vom 21. Dezember 1937.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 — Reichsgesetzbl. I S. 488 ordne ich an: 9 1
(1) Bis zum 31. Dezember 1938 ist es verboten,
a) neue Unternehmungen zur Herstellung von gepreßten und gewalzten Bleifabrikaten zu errichten, 1 b) den Geschäftsbetrieb bestehender Eöö die Herstellung von gepreßten und gewalzten fabrikaten zu erweitern, 3 c) die Leistungsfähigkeit bestehender Uttte ih rn zur Herstellung von gepreßten und gewalzten B abrikaten zu erweitern, 11 etriebsstätten zur Herstellung von gepreßten ü7 gewalzten Bleifabrikaten, die länger als 6 erees ununterbrochen stillgelegen haben, wieder in Be z3lu setzen. 1 in Sinn 2) Als gepreßte und gewalzte Bleifabrikate im diesel Nonarüha Bleirohre, Bleitrapse, Bleibleche und
Profilblei. 8 2
Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Beschräl⸗
d)
gkgenüber sonstigen Gemeinden dem Reichsstatthalter zuge⸗
d. Regierungskomm. d. Saargeb. S. 258) und vom 29. Oktober
kungen des § 1 zu bewilligen und die Anordnung jederzeit
wird folgendes bekanntgemacht:
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 294 vom 21.
aufzuheben. gungen oder Auflagen versehen werden.
Wer einer Vorschrift des § 1 oder Au 1— zuwiderhandelt, kann durch polizeilichen wang nach Maß gabe der Landesgesetze zur Beachtung der Vorschriften ange halten werden. Er wird vom Kartellgericht mit einer Ord a bestraft, wenn ich es beantrage. Die Ordnungs strafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt.
§ 4
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1937.
Der Reichs⸗ und Preußische Wirtschaftsminister. 8 J. V.: Dr. Posse.
98 Zweite Anordnung tregelung auf dem Gebiete der von Metallguß. Vom 18. Dezember 1937.
Auf Grund des Gesetzes über die Errichtung von Zwangskartellen vom 15. BLI Reichsgesetzbl. I S. 488 — ordne ich an:
Der § 7 meiner „Anordnung zur Marktregelung auf dem Gebiete der Herstellung von Metallguß“ vom 11. September 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 213 vom 12. September 1936) erhält folgende Fassung:
„Der Anschluß nach § 1 verliert mit Ablauf des 30. Juni 1938 seine Wirkung.“ Berlin, den 18. Dezember 1937.
Der Reichs⸗ und Preußische Wirtschaftsminister. J. V.: Dr. Posse.
Herstellung
Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten.
Folgende Zulassungskarten sind ungültig: 1. r 44 632 vom 5. Februar 1937. „Reineke Fuchs“,
I1II Teil (unterlegte deutsche Sprache). Verfalltag:
11“*“ Gültig nur Nr. 46 357 vom
2. Oktober 1937. Mit neuem Haupttitel: „Reineke
Fuchs“ (unterlegte deutsche Sprache).
2. Nr. 44 853 vom 26. Februar 1937. „Reineke Fuchs“, II. Teil (unterlegte deutsche Sprache). Verfalltag: 16. Oktober 1937. Gültig nur Nr. 46 357 vom 2. Oktober 1937. Mit neuem Haupttitel: „Reineke Fuchs“ (unterlegte deutsche Sprache).
3. Nr. 46 070 vom 27. August 1937. „Siemens — die Welt der Elektrotechnik“. Ver alltag: 9. Oktober 1937. Gültig nur Nr. 46 295 vom 25. September 1937.
4. Nr. 43 773 vom 26. Oktober 1937. „Unsere deutsche Ostmark“ (Schlesien) — Schmalfilm. Verfalltag: 19. Oktober 1937. Gültig nur Nr. 46 370 vom 5. Oktober 1937.
5. Nr. 32 645 vom 1. Dezember 1932 und Neuzulassungs⸗ vermerk vom 13. Dezember 1935. „Deutsche Meere“ — die Ostsee“. Verfalltag: 26. Oktober 1937. Gültig nur Nr. 46 453 vom 12. Oktober 1937.
6. Nr. 32 657 vom 3. Dezember 1932 und Neuzulassungs⸗ vermerk vom 13. Dezember 1935. „Deutsche Meere“ — Die Nordsee“. Verfalltag: 26. Oktober 1937. Gültig nur Nr. 46 454 vom 128 Oktober 1937.
7. Nr. 35 171 vom 1. Dezember 1933. „Bayerische Heimat“, vom Frankenland bis zu den Alpen. Ver⸗ falltag: 26. Oktober 1937. Gültig nur Nr. 46 455 vom 12. Oktober 1937.
8. Nr. 45 591 vom 17. Juni 1937. Vorspann: „Patrio⸗ ten“. Verfalltag: 4. November 1937. Gültig nur Nr. 46 553 vom 21. Oktober 1937.
9. Nr. 45 655 vom 26. Juni 1937.
Spohn, der Herr Minister“. 1937. Gültig nur Nr. 46 554 vom 21. Oktober 1937.
10. Nr. 45 703 vom 6. Juli 1937. Vorspann: „Wenn Frauen schweigen“. Verfalltag: 4. November 1937. Gültig nur Nr. 46 558 vom 21. Oktober 1937.
11. Nr. 38 498 vom 11. Februar 1935. „Im Lande der Dolomiten“. Verfalltag: 5. November 1937. Gültig nur Nr. 46 564 vom 22. Oktober 1937.
12. Nr. 42 287 vom 24. April 1936. „Der Kampf um den Rhein“ (Schmalfilm). Verfalltag: 14. November 1937. Gültig nur Nr. 46 634 vom 30. Oktober 1937.
Vorspann: „Mein Verfalltag: 4. November
Berlin, den 20. Dezember 1937. 8 Der Leiter der Filmprüfstelle. . V.; Dr. Bacmeister
—
Bekanntmachung
der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Allgemeine Einkaufsgenehmigungen für das 1. Halbjahr 1938).
Vom 20. Dezember 1937.
„Gemäß § 18 Absatz 1 der Anordnung 34 vom 7. Juni 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 128 vom 8. Juni 1937)
Den für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1938 zu erteilenden allgemeinen Einkaufsgenehmigungen werden zugrunde gelegt:
75 % des halbjährlichen Normalbedarfs für die Gruppe F
(Schaf⸗ und Ziegenfelle),
70 % des halbjährlichen Normalbedarfs für die übrigen im § 17 Abs. 4 der Anordnung 34 genannten Gruppen. Die Verarbeiter sind bis smn Erhalt des schriftlichen Bescheides über die allgemeine Einkaufs enehmigung befugt, in jedem Kalendermonat 13 % des halbjährlichen Normal⸗ ncdarfs einzukaufen oder zur Lohnveredelung in Auftrag zu ehmen. “
Berlin, den 20. Dezember 1937.
Der Reichsbeauftragte für Le
Ausnahmebewilligungen können mit Bedin⸗
lagen (§ 2 Satz 2)
Bekanntmachung KP 453 der überwachungsstelle für unedle Metalle vom 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle
1. Auf Grund des § 3 der wachungsstelle für unedle Metalle
8 vom 24. Juli 1
vom 25. Juli 1935) werden für die
8 festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festg
Blei (Klassen gruppe III) Blei, nicht legiert (Klasse III A).. . . Hartblei (Antimonblei) (Klasse III S) ...
7 1, Zinn (Klassen gruppe XX)
Banka⸗Zinn in Blöcken. 8 Mischzinn (Klasse XX B). —
246,—
XX P)
1 Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 20. Dezember 1937.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner
40 Preise.
Abseits vom Zentrum der Nationalen Pavill ns Eiffelturm, im Invalidenbahnhof, war bekanntlich im der Internationalen Ausstellung Eisenbahnschau aufgebaut. Dort bahn auf Gleisen und in einer deutschen Eisenbahntechnik zusammengestellt, soweit der ve mäßig knappe Raum dies zuließ.
Dem Gesamtergebnis der Preiszuerkennung an De
21 Große Preise 5 Ehrendiplome, diese Abteilung.
(die höchste Auszei hnung, die verliehen 12 Gol 8 .
oldene und 2 Silberne Medaillen
weiterer Großer Preis entfiel auf die mit he ar
wei Goldene hn für die beiden bahnfilm⸗ „Um das blaue Band der Schiene“ und „Die bahn unterfährt Berlin“. An der Spitze die AEG, die mit 18e elektrischen Lokomotive (Baureih nebst Motor allein drei Gro e Preise und ein Ehrendip ringen konnte. Zwei Große Preise
1 Zy trugen die Knorr⸗Bre ihren Bremseinrichtungen sowie
die Deutsche
und dessen sanitären Einrichtungen davon. Auf die einrichtung dieses Wagens entfiel noch ein Ehrendiplom. Große Preise entfielen an die Ausstellungsgemeinschaft
an die Maybach⸗Motorenbau G. m. b. wagen A.⸗G. Kiel, MAN Werke, Kiel, Humboldt⸗Deutz, Daimler⸗Benz und MAN ihre ausgestellten Motoren.
zeichnung auch noch die Firmen Zeyinghaus
Göring zur Jahreswende.
Soeben erscheint die neue Folge der Ministerpräsident Hermann Göring grundsätzlich führungen wirtschafts⸗ und sozialpolitischer wende macht.
Sachlichkeit zum Wesen des
Tiefe des Erlebens und Ueberschwang des Gefühls zum des künstlerischen Schaffens. Jedoch von
sind, von den Zielen kommt ein hühever, ein politischer und ethischer Zug in die schaft. In diesem Zusammenhang beleuchtet der
sötze der Gemeinschaftsarbeit. Der Blick des einzelnen
nehmers, der Eifer und die Einsicht des Arbeiters müssen auf den eigenen Betrieb gerichtet sein. Nur dort, und Gefolgschaft des Betriebes in echter Arbeitsgemeinscha bunden sind, werden esamtwirtschaftlich notwendige oder erwünschte felungen mit der erforderlichen Elastizität, wie sie nur die Unteilnahme am Werk verleiht, vorgenommen werden könn
Der Kuflat U
sammenarbeit, den das vervantwortungsbewußte deutsche nehmertum schon zeitig erbannt hat.
kenntnis in der unterscheide ich allerdings schapf zwi die mehr oder weniger gvuppenegoistischen Interessen dien jenen Ansätzen echter Gemeinschaftsarbeit, die von
des Vierjahresplanes zu verzeichnen haben, erzielt worden, sich nicht auch in diesem Jahre schon der deutsche Arbeiter,
Steinbeck.
werker, Bauer und Unternehmer sowie alle in Frage komn
u“
„Der Vierjahresplan“, in Art zur Jahres⸗
Der Ministerpräsident stellt u. a. fest, daß Nüchternheit und Wirtschaftens ebenso gehören wie die
nstleris — den Aufgaben her, die der Wirtschaft als dienendem Glied der Volksgemeinschaft gestellt her, die der Staat der Wirtschaft
Aufsatz Grund⸗
wo Führer
dauerhafte Leistungssteigerungen erzielt und Betriebsum⸗
befaßt sich weiter mit dem Wert richtiger Zu⸗
„Ich verzeichne mit großer nugtuung“, so 5 Hermann Göring aus, „daß diese Wirtschaft immer mehr an Raum gewinnt. Dabei
en jener Zusammenarbeit,
1 vornherein als Dienst an einem größeren Ganzen und dabei doch in eigener Ver⸗ antwortung aufgenommen und durchgeführt wird. Nie wären die
Fresg Fäholge, die wir bereits na Ablauf des ersten Jahres
20. Dezember
Anordnung 34 der Ueber⸗ ssstell 935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 8 nachstehend aufgeführte Metallklassen anstelle der in den 8 451
vom 14. Dezember 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 289 vom 1— 15. Dezember 1937) und KPB 452 vom 16. Dezember 1937 A.⸗G (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 291 vom 17. Dezember 1937)
esetzt:
RM 18,50 bis 20,50 n/ 23,—
Zinn, nicht legiert (Klasse XX 4) . NM 234,— bis 244,—
9 256,
7 4, n⸗Inhalt
RM 18,50 bis 20,50
je 100 kg Rest⸗Inhalt
86b66“ RM 234,— bis 244,— g Sn⸗Inhalt
18,50 bis 20,50
je 100 kg Rest⸗Inhalt.
ihrer Ver⸗
um den Rahmen
Paris 1937 die Internationale hatte auch die Deutsche Reichs⸗ Galerie Spitzenleistungen der
rhältnis⸗
utschland
auf der Pariser Weltausstellung stehen die auf der Reichsbahnschau errungenen Auszeichnungen würdig zur Seite. Nicht weniger als
wurde), fielen in
Zunächst ist der Deutschen Reichsbahn selbst für die Aus⸗ gestaltung ihres Standes ein Großer Preis verliehen worden. Ein Reichsbahndirektion Berlin der Nordsüd⸗S⸗Bahn, und
Reichs⸗ Reichs⸗
der Lieferfirmen stand
e E 18) lom er⸗ mse mit
B b Wagenbau⸗ vereinigung mit ihrem Schnellzugwagen 1. und 2. Klasse (AB 4 ü)
Innen⸗ Weitere Krauß⸗
Maffei, Brown⸗Boveri und MAN für eine Diesellokomotive sowie G H., Daimler⸗Benz, Trieb⸗ und die Ausstellungsgemeinschaft Deutsche
niml jeweils für Schließlich errangen diese höchste Aus⸗ mit dem Achslager
e Aus⸗
Wesen
Fcct. irt⸗ Unter⸗ zuerst
ft ver⸗
innige en.
Unter⸗
L1⸗
t, und
hätten Hand⸗
Dezember 1937. S. 3.
der elektrischen Lokomotive, Voith (Heidenheim) mit dem 8 mit dem S
. - e mit ihren Sicherungsanlagen und die Firma Deuta mit Krauß⸗Maffei für die Einrichtungen der Führerstände der Diesellokomotiven. Mit dem Ehrendiplom wurden die Heizung der AB 4 ü von Pintsch und die Geschwindig⸗ keitsüberwachungsapparate der Vereinigten Eisenbahn⸗Signal⸗ werke und Deuta bedacht. Goldene Medaillen erhielten die Aus⸗ stellungsgemeinschaften Linke⸗Hofmann, Wumag und Westwaggon für ihr Drehgestell des AB 4ü, Schaltbau Hannover, Pintsch, Gesell⸗ schaft für elektrische Zugbeleuchtung und Fahrzeugbeleuchtungs⸗ A.⸗G. für die Beleuchtung des AB 4ü, Pintsch, Hagenuk, Siemens⸗ Schuckert und Birke für die Automatische Heizungsregelung des AB 4ü sowie Humboldt⸗Deutz, Jung, Krauß⸗Maffei, Orenstein & Koppel und Schwartzkopff für Kleinlokomotiven, ferner Pintsch für die Heizung des AB 4 ü, Talbot für einen Selbstentladewagen sowie Maybach und Brown⸗Boveri, Daimler⸗Benz, Triebwagen A.⸗G., Kiel, und die Arbeitsgemeinschaft Deutsche Werke, Hum⸗ boldt⸗Deutz, Daimler⸗Benz und MAN für je einen Motor. Die beiden Silbernen Medaillen wurden schließlich der Gea G. m. b. H. in Bochum für die Kühlanlagen der Diesellokomotiven und der Herzog⸗Industrie⸗Ofenbau für die automatische Heizungs⸗ regelung der Diesellokomotive zuerkannt.
Alles in allem ein Ergebnis, auf die die Deutsche Reichsbahn und die mit ihr verbundene Industrie stolz sein können.
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im) mit dem Flüssig⸗ chiffsantrieb, die Ver⸗
Sonderstempel Antibolschewiftischen Aus „Bolschewismus ohne Maske“.
Die anläßlich der Großen Antibolschewistischen Ausstellung Bolschewismus ohne Maske“ bei dem Postamt Berlin NW
eichstag geführten 3 Sonderstempel erhalten infolge Verlänge⸗ rung der Dauer der Ausstellung vom 20. 12. 1937 ab die ent⸗ sprechend geänderte bolschewistische 9. 1. 88.
Inschrift „Berlin⸗Reichstag Große Anti⸗ Ausstellung Bolschewismus ohne Maske 6. 11.37—
Weihnachts⸗ und Neujahrsgespräche mit den britischen Besitzungen in Uebersee. Aus Anlaß des Weihnachtsfestes und des Jahreswechsels werden vom 23. Dezember bis 4. Januar 1938 mit Australien, Britisch Indien, Ceylon, Kanada, Kenya, Neuseeland, Nord⸗ und Südrhodesia, der Südafrikanischen Union und Südwestafrika Weihnachts⸗ und Neu jahrsgespräche zu ermäßigter Gebühr zugelassen. Die Gesprächsdauer ist nicht beschränkt. Anmeldungen für solche Gespräche nehmen die zuständigen Ver⸗ mittlungs⸗ oder Fernämter entgegen, die über Gebühren und sonstige Einzelheiten gern Auskunft geben. — v Poftsendungen nach französischen und britischen Kolonien.
In Deutschland herausgegebene und von den Verlegern unmittelbar versandte Zeitungen und Zeitschriften können nach Französisch Guyana jetzt zur ermäßigten Drucksachengebühr von 5 Rpf. für je 100 g eingeliefert werden. Zur gleichen Gebühr können auch Bücher, Druckhefte und Musiknoten versandt werden; bei ihnen ist jedoch V ssetzung, sie abgesehen vom Auf⸗ Schutz rn — keinerlei An⸗ . ungen enthalten.
Zugel lind ferner nach der Goldküste Warenproben mit Gö t tigem Inhalt. „Solche Warenproben müssen auf der orderseite mit dem grünen Zollzettel (Zoll⸗Douane) beklebt sein; auf ihm sind die Art, das Reingewicht und der Wert der in der
Senchg enthaltenen Warenmuster genau anzugeben. „Niccht mehr zugelassen sind nach Französisch Guyanag Ge⸗ Nhhnengsetter bei Briefen und Warenproben mit zollpflichtigem
Nuge assen
Kiangst unb Wüssenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater Mittwoch, den 22. Dezember. Staatsoper: La Traviata. Musikal. Leitung: Schüler. ginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: Mi chael K Beginn: 20 Uhr. Staatstheater — Kleines Haus:
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ramer von Gerhart Hauptmann.
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Die Kameliendame von A. Dumas Sohn. Beginn: 20 Uh.
Die neue Folge „Der Vierjahresplan“. Organisationen aus eigenem Antriebe jeweils in ihrem Bereich
mit größtem Eifer und Nachdruck für das Gelingen dieses großern lanes eingesetzt. Zum Ausruhen auf Lorbeeren ist indes noch keine Zeit. Im kommenden Jahr gilt es, mit der gleichen Zi sicherheit die vorhandenen Kräfte noch besser und noch geordneter um Einsatz zu bringen. In verstärkter Einheit und Geschlossen⸗ eit wird die oberste Wirtschaftsführung das Werk fortsetzen und der Vollendung entgegenführen. Die klare Zielsetzung im Vier⸗ jahresplan verlangt eine ebenso kristallklare Zusammenarbeit aller jener Stellen, die die oberste Verantwortung für die deutsche Wirtschaft zu tragen haben. Hemmnisse, die hier bestanden, weil die Organisation nach anderen Gesichtspunkten ausgerichtet war, werde ich beseitigen. Ich werde in diesen Wochen die staatliche Wirtschaftsführung so organisieren, daß für alle Zukunft hier kein Leerlauf und vor allen Dingen kein Doppellauf mehr ent⸗ Phes kann. Ich bin mir mit dem neuen Reichswirtschaftsminister Karüber einig, daß das Reichswirtschaftsministerium als verant⸗ wortliches Exekutivorgan die Aufgaben des Vierjahresplanes aus⸗ führen und so die reibungslose Durchführung des Planes ge⸗ währleisten wird. Und zwar nicht bürokratisch im üblen Sinne des Wortes, sondern getragen von jenem Verantwortungsbewußt⸗ sein, wie ich es auch von den Männern der Wirtschaft und ihrer Organisation verlange. Daß diese noch immer wieder aufs neue durchpulst und durchglüht werden von dem Kraftstrom, der sie zur Arfü ung ihrer großen Aufgaben befähigt, dafür trägt die staatli Wirtschaftsführung die Verantwortung. Das setzt aber nicht nur voraus, daß die staatliche Wirtschaftsfüßrung die Sorgen und Nöte der Wirt chaft kennt und abzustellen sich bemüht. Weit wichtiger noch ist, daß sie wirkliche Führung ausübt und der Wirtschaft und ihren Organisationen Aufgaben zuweist, die den roßen politischen, sozialen und gesamtwirtschaftlichen Zielen des Vierjahresplanes entsprechen. Die Wirtschaft muß sich darüber klar sein, daß auch sie selbst letztlich nur von der Erfüllung der ihr übertragenen großen Gemeinschaftsaufgaben lebt und nicht von den Ueberschüssen auf den einzelnen Gewinn⸗ und Verlust⸗ konten. Werden jene nicht erfüllt, so werden sich trotz aller unter⸗ nehmerischen Geschicklichkeit die Plussalden bald wieder in Minus⸗ salden verwandeln. Die staatliche Wirtschaftsführung aber muß als ihre höchste Aufgabe enfehen. a es daranzusetzen, daß die