Januar 1938. S.
unternehmens mit der heimischen Wirtschaft aufmerksam zu machen. Dabei muß es aber den Umworbenen überlassen bleiben, aus diesen Behauptungen die Folgerung zu ziehen, daß gerade das werbende Unternehmen wegen seiner Ver⸗ bundenheit mit der heimischen Wirtschaft für ihn in Betracht komme. Jede Aufforderung an den Umworbenen, die heimische Versicherengsanstalt vor auswärtigen zu bevor⸗ zugen, ist unzulässig, mag dabei das Heimatgefühl angerufen oder auf die besondere Verbundenheit des Versicherungs⸗ unternehmens mit der heimischen Wirtschaft hingewiesen werden. Eine solche Aufforderung kann sich, ohne ausdrück⸗ lich ausgesprochen zu werden, auch aus dem Sinn des Werbe⸗ textes ergeben. Derartige Aufforderungen haben das Be⸗ streben, das einheitliche Wirtschaftsgebiet Deutschlands in eine Reihe von Einzelgebieten zu zerlegen. Sie laufen damit dem Willen der Reichsregierung, die Einheit Deutschlands sicherzustellen, zuwider. Die Bedenken gegen die sogenannte „Kauft⸗am⸗Ort⸗Propaganda“ haben auch hier ihre Berechti⸗ gung. 4. Werbung mit fremden Ansehen.
Die Werbung mit den Namen bekannter Persönlichkeiten
des politischen Lebens, die dem werbungtreibenden Unter⸗ nehmen nahestehen oder dort versichert sind, hat zu unter bleiben. Unnstatthaft ist es, die Namen derartiger Persönlichkeiten in der Werbung in betonter Weise herauszustellen. In einer solchen Art der Werbung liegt eine Ausnutzung fremden An⸗ sehens für die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Ziele, die mit dem Erfordernisse sachlicher Beweisführung für die Vor⸗ teile der eigenen Leistung nicht zu vereinbaren ist. Zulässig ist dagegen die Erwähnung derartiger Persönlichkeiten in Geschäftsberichten, historischen Abhandlungen und Bild⸗ berichten von der Entstehung und Entwicklung eines Ver⸗ sicherungsunternehmens. Auch lediglich berichtende Bemer⸗ kungen in Werbeschriften über die Zusammensetzung des Vor⸗ standes, des Aufsichtsrates oder anderer Organe von Ver⸗ sicherungsunternehmen sind in der Regel nicht zu bean⸗ standen.
Die Bestimmungen der Ziffer 1 der 7. Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft vom 21. März 1934 (Reichsanzeiger Nr. 69) bleiben unberührt.
5. Vevgleiche in der Werbung. Vergleiche der eigenen Rechtsform mit der anderer Unternehmen haben zu unterbleiben. Hinweise auf die Rechts⸗ und Betriebsform des eigenen Unternehmens müssen sich auf die positive Hervorhebung der Vorteile, falls solche gegeben sind, beschränken. Im übrigen gelten die für die
bezugnehmende Werbung maßgebenden Grundsätze.
6. Firmenwahrheit bei der Vermittlung
von Versicherungen.
„Wer Versicherungen vermittelt, muß dies in seiner Ge⸗ schäftsbezeichnung klar zum Ausdruck bringen. Er darf sich nicht „Versicherungsberater“ oder „Versicherungstreuhänder“ nennen oder ähnliche Bezeichnungen verwenden. Auch Doppelbezeichnungen wie „Versicherungsberater und ⸗ver⸗ mittler“, „Versicherungsmakler und Versicherungstreuhänder“ sind nicht zulässig. 1
Derartige Bezeichnungen müssen als irreführend ange⸗
sehen werden. Der Volksgenosse, der in Versicherungs⸗ angelegenheiten beraten zu werden wünscht und sich deshalb an einen „Versicherungsberater“, „Versicherungstreuhänder“ oder ein Unternehmen mit ähnlicher Geschäftsbezeichnung wendet, erwartet eine völlig unabhängige und unvporein⸗ genommene Wahrung seiner Interessen. Es kommt ihm, wenn er von der Vermittlertätigkeit seines Beraters zunächst überhaupt etwas erfährt, nicht zum Bewußtsein, daß die Ver⸗ sicherungsberatung als selbständige Berufstätigkeit mit der Vermittlung von Versicherungen nicht vereinbar ist. Es ist im übrigen die Pflicht des Versicherungsvermitt⸗ lers, jeden, der seine Vermittlung in Anspruch nimmt, nach bestem Wissen fachmännisch zu beraten. Soweit die Bezeich⸗ nungen „Versicherungsherater“, „Versicherungstreuhänder“ oder ähnliche Wendungen auf diese von der Vermittlertätig⸗ keit nicht zu trennende Aufgabe der Beratung hinweisen sollen, bringen sie etwas Selbstverständliches zum Ausdruck. Sie erwecken aber beim unbefangenen Laien den Anschein besonderer Vertrauenswürdigkeit.
Berlin, den 10. Januar 193
Der Präsident berates der deutschen Reichard.
— —
Dreiundzwanzigste Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft.
2
1 Auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung vom 27. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 791) wird hiermit in Abänderung der Zweiten Bekanntmachung des Werberates der deutschen
zirtschaft vom 1. November 1933 (Reichsanzeiger Nr. 256) bekanntgemacht:
I.
1. Wer außerhalb einer durch den Werberat der deutschen Wirtschaft veranlaßten amtlichen Beteiligung des Deutschen Reiches an ausländischen Messen, Ausstellungen, Schauen und ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen will, be⸗ darf der Genehmigung für den einzelnen Fall; das gilt nicht für Einzelunternehmen der Wirtschaft.
2. Wer im Auslande Messen, Ausstellungen, Schauen und ähnliche Veranstaltungen selbst durchführen will, bedarf ohne Ausnahme der Genehmigung für den einzelnen Fall, es sei denn, daß die Veranstaltung lediglich der Werbung für die eigene Leistung eines einzelnen Unternehmers dient.
3. Wer die Vertretung für ausländische Messen, Aus⸗ stellungen, Schauen und ähnliche Veranstaltungen über⸗ nehmen oder ausüben will, bedarf der Genehmigung für den einzelnen Fall.
44. Die Genehmigungspflicht der Ziffn. 1 bis 3 gilt auch für amtliche und halbamtliche deutsche Stellen.
G Anträge auf Genehmigung sind auf den dazu be⸗ stimmten Vordrucken in zweifacher Ausfertigung bei dem WMWerberat der deutschen Wirtschaft,t,
Berlin W8S, Unter den Linden 37,
einzureichen, von dem auch die Vordrucke zu beziehen sind.
Vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erteilte Genehmigungen erlöschen. Bereits abgeschlossene Verträge dürfen noch erfüllt werden.
Soweit die Ziffn. 7 und 8 der Zweiten Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft vom 1. November 1933 (Reichsanzeiger Nr. 256) den Ziffn. 1 bis 3 dieser Be⸗ kanntmachung entgegenstehen, treten sie außer Kraft.
7. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver⸗ kündung in Kraft. Sie erstreckt sich nicht auf die aus⸗ ländischen Messen, Ausstellungen, Schauen und ähnlichen Veranstaltungen, die bis zum 31. Mai 1938 beendet sind.
Der Präsident
des Werberates der deutschen Wirtschaft. Reichard. .
o“ über die Aenderung der Bauanzeige nach der Vierten An⸗ ordnung zur Durchführung des Vierjahresplans über die Sicherstellung der Arbeitskräfte und des Bedarfs an Ban⸗ stoffen für staats⸗ und wirtschaftspolitisch bedeutsame Bau⸗ vorhaben vom 7. November 1936,23. Juli 1937. Vom 13. Januar 1938.
Mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahres⸗ plan, Ministerpräsident Generaloberst Göring, ist das Ziffer 3 der obenbezeichneten Anordnung für die Anzeian über ein Bauvorhaben vorgeschriebene Formblatt vom 1. F, bruar 1938 ab nur in der aus dem anliegenden Muster „AE 4 neu“ ersichtlichen Fassung zu verwenden.
Berlin, den 13. Januar 1938. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
1. Bauherr bzw. Bauverwaltung:
Anschrift:
Fernruf:
2. Baustelle in Gemeindeln):
Kreis, Bezirksamt, Amtsh.:
Land oder Regierungsbezirk:
3. Bezeichnung des Bauvorhabens:¹)
4. Zweck und Dringlichkeit des Bauvorhabens:
5. a) Gesamtkosten:
3
Löhne an der Baustelle:
b) Umbauter Raum in cbm
6. Voraussichtliche Ausführungszeit:
“ 1
t 1) Das Bauvorhaben ist möglichst genau zu bezeichnen. (Geschäfts⸗) hauses in Berlin⸗Neukölln, Breite Altdorf“, sondern
2) Nur auszufüllen bei Hoch
8 9
7. Zahl der an der Baustelle zu beschäftigenden Arbeitskräfte im Durchschnitt:
zeichn Es genügt nicht Haushau, Berlin⸗N Straße, Nr.
8 8 “ 1““ 11“
eukölln, sondern Bau eines Wohr⸗
1l 152. Auch bei Tiefbauarbeiten genügt nicht „Straßenvbau Neustadt⸗ „Neubau der Kreisstraße zwischen Neustadt und Altdorf von km 30 + 00 bis km 35 + 50“. 4 . Hochbaut
Din 476 A 4 AE 4 neu
Zur Vierten Anordnung d. Ministerpräs. und Beauftragten für den ierjahret⸗ plan vom 7. Nov. 1936. Deutscher Reichsanz. u. Preußischer Staatsanz. Nr. 272
Es werden davon etwa benötigt:
Berufsart
Dauer der Beschäftigung
Maurer
Wochen
Zimmerer
Zement⸗ und Betonarbeiter)
Metallarbeiter ⁴)
Bauhilfsarbeiter
Sonstige ungelernte Arbeiter
F.
8. Ist bei größeren Bauvorha en und Heranziehung von auswärtigen Arbeitern
Arbeiter gesichert?
die nterbringung dieser
Wert
je Einheit Gesamtkosten
Menge
(Stück, t, ebm)
frei Baustelle) RM
Schwemmsteine
Dachziegel
b) Zemer
—
c) Naturwerksteine
d) Holz: Bauholz (Holz für Zimmermannsarbeiten)
——
Holz für den inneren Ausbau (Tischlerarbeiten)
3³) Einschließlich Eisenbieger und Eisenflechter.
⁴) z. B. Eisenkonstruktionsarbeiter, Bagger⸗Lokomotivführer oder Geräteschlosser.
Menge t 1“X“ Gesamtkosten je Einheit
(frei Baustelle) RM
(Fertiggewicht)
9 e) I. Baueisen ³) für Hochbauten
A. Eisen⸗ und Stahlmengen, die in dem der Baupolizeibehörde mit Nachweis berechnet
dem Bauantrag statischen
werden müssen:
vorzulegenden
1. Stabstahl ⁶) (ohne Moniereisen)
2. Moniereisen
— ———-:-;—— — —
3. Formstahl ⁷) einschl. Breitflanschträger ⁵)
Eisen⸗ und Stahlmengen, die benötigt werden für: 1. Versorgungs⸗ und Entwässerungsleitungen
. Zentrale Heizungs⸗ und Lüftungsanlagen
. Eiserne Türen, Tore, Fenster, eiserne Oberlichte, Vergitterungen, und Leitern,
Schutzdächer, Werbeanlagen, eiserne Treppen
Geländer, Einfriedigungen
Blechdächer, Dachrinnen und Regenabfallrohre
5. Spundwände, die nach Fertigstellung des Neubaues nicht ent⸗
fernt werden
Abschnitt I (A + B) insgesamt:
II. Baueisen ⁵) für Tiefbauten 1. Stabstahl ⁶) (ohne Moniereisen)
2. Moniereisen
3. Formstahl ⁷)
4. Bleche
. Röhren
6. Spundwände, die nach Fertigstellung des Neubaues nicht ent⸗
fernt werden
7. Sonstiges Eisen
Abschnitt II.
insgesamt:
bC1““ ““ 1“ 1“ 1
4 22222229uu9*
(Unterschrift des Bauherrn oder der Bauverwaltung)
vgl. hierzu Ziff. 1 der Vierten Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplans über die Sicherstellung der Arbeitskräfte und des Bedarfs an Rohstoffen für staats⸗ und wirtschaftspolitisch bedeutsame Bauvorhaben in der Fassung der Anordnung vom 23. 7. 1937: Alle privaten und öffentlichen Hoch⸗ und Tiefbauvorhaben sind vor dem Baubeginn anzuzeigen. Ausgenommen sind Bauvorhaben,
bei denen nicht mehr als 2 t Baueisen verwendet werden.
Als Stabstahl ist anzusehen: Rundstahl von 5 mm Durchmesser und stärker in Stäben, Vierkantstahl von 5 mm und stärker in Stäben, Flachstahl von 10 bis 150 mm Breite und 5 mm Mindeststärke in Stäben, Halbrundstahl normale und abgeflachte Abmessungen in Stäben, Sechskantstahl und Achtkantstahl in Stäben, Winkelstahl gleichschenklig und ungleichschenklig, rundkantig und scharfkantig, in Stäben, T⸗Stahl hochstegig und breitfüßig, rundkantig und scharfkantig, in Stäben, Z⸗Stahl in Stäben L⸗ und U⸗Stahl unter 80 mm.
Höhe in Stäben, sowie sonstiger Profilstahl in Stäben.
Als Formstahl ist anzusehen: k⸗ und U⸗Stahl von 80 mm Höhe und mehr, sowie Belag⸗Stahl. Breitflanschträger sind von Normalprofilen abweichende Träger, deren Flanschbreite bei Formen bis unter 300 mm Höhe mindestens der Steghöhe gleich ist, und deren Flanschbreite mindestens 300 mm beträgt, bei Formstahl von 300 mm und höher.
Bekanntmachung KP 468
der überwachungsstelle für unedle Metalle vom 13. Januar 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in den Bekanntmachungen KP 466 vom 11. Januar 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 9 vom 12. Januar 1938) und KP 467 vom 12. Januar 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 10 vom 13. Januar 1938) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:
Kupfer (Klassengruppe VIII)
Kupfer, nicht legiert (Klasse VIIIA) .. RM 59,75 bis 62,25
Kupferlegierungen (Klassengruppe IX) Messinglegierungen (Klasse IXA)h . RM 43,50 Rotgußlegierungen (Klasse IXBB))). . „ 59,75 Bronzelegierungen (Klasse IXCe)) . „ 84,— Neusilberlegierungen (Klasse XDP) . „ 55,—
Zinn (Klassengruppe XX)
Zinn, nicht legiert (Klasse XXàa)) . RNM 235,— bis 2 Banka⸗Zinn in Blöcken „ 247,— „ 257,— Mischzinn (Klasse XXBBPZ, . . „„ 235,— „ 245,— je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 21,— bis 23,— je 100 kg Rest⸗Inhalt
.RM 235,— bis 245,— je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 21,— bis 23,—
je 100 kg Rest⸗Inhalt.
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver
öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 13. Jannar 1938. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner. Bekanntmachung.
Die am 13. Januar 1938 ausgegebene Nummer 3 des
Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über das Meldewesen (Reichsmeldeordnung), vom 6. Januar 1938. — b
Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung au unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin XW 40, den 14. Januar 1938.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Nichtamtliches. Verkehrswesen. Die Deutsche Reichsbahn im November 1937.
Der Personenverkehr ging im November, wie immer i diesem Monat, auf den bisher tiefsten Stand des Jahres zurück. Dank der fortdauernden günstigen Entwicklung der allgemeinen Wirtschaftslage war er aber nicht unerheblich stärker als i Vorjahr.
Der Versand von Gütern nahm weiter zu und der Wagenpark der Reichsbahn wurde in noch höherem Maße als im Vormonat in Anspruch genommen. Im ganzen konnte der Herbstverkehr ohne nennenswerte Stockungen und Verzögerungen abgewickelt werden. Die Zahl der im arbeitstäglichen Durchschnitt gestellten Wagen war die höchste, die seit November 1929 erreicht wurde.
Die Betriebsleistungen im Personenzugdienst waren der Jahreszeit entsprechend geringer als im Vormonat, aber 8 % höher als im November des Vorjahres. Die Betriebsleistungen im Güterzugdienst gingen gegen den Vormonat um 2,67 % zurück, stellten sich jedoch gegen November 1936 um 7,67 % höher.
Der Personalstand betrug im Oktober 1937 736 888 Köpfe, im November 1937 dagegen 730 006 Köpfe. Der Minderbedarf im November gegenüber dem Vormonat ist in der Hauptsache auf das Ausscheiden von Aushilfsarbeitern in der Bahnunterhaltung zu⸗ rückzuführen.
Das Unternehmen „Reichsautobahnen“ End November 1937.
Im November 1937 wurden bei den Reichsautobahnen neu in Betrieb genommen 87 km; insgesamt sind damit 1803 km in Betrieb. Neu in Bau genommen wurden 116 km, so daß ins gesamt 1768 km in Bau sind. Bei den Unternehmern wurde 92 327 Köpfe beschäftigt gegen 94 655 im Vormonat. Die Zahl der geleisteten Tagewerke zerreichte 2454 488 und seit Baubeginn 87 675 932. Die Ausgaben ffür den Bau der Flke stellten sich im November 1937 bzw. seit Beginn des Baues bi Ende November 1937 bei den Unternehmerarbeiten auf 58,8 bzw. 1644,3 Mill. RM, beim Grunderwerb auf 1,3 bzw. 94,3 Mill. RM, bei den Frachten auf 3,2 bzw. 76,0 Mill. RM und bei den Ver waltungskosten auf 4,5 bzw. 136,9 Mill. RM. Vertraglich ver geben, aber noch nicht ausgeführt waren Ende November 1937 Leistungen und Lieferungen im Gesamtwert von 290 Mill. RM, so daß für den Bau der Reichsautobahnen seit Beginn des Baues bis Ende November 1937 insgesamt Unternehmerarbeiten im Werte von 1934,3 Mill. RM vergeben worden sind. Der Perso⸗ nalstand bei den Geschäftsstellen der Reichsautobahnen betrug im November 1937 (Oktober 1937): 1543 (1528) Beamte, 5016 (4994) Angestellte, 3534 (3363) Arbeiter, somit insgesamt 10 093 (9885) Köpfe. Unmittelbar waren im November 1937 bei den Reichs⸗ autobahnen 102 420 Köpfe (im Vormonat 104 540 Köpfe) be
schäftigt.
Sonder⸗Postamt für eine Postwertzeichen⸗ Werbeschau in Berlin⸗Charlottenburg.
Die Deutsche Reichspost richtet zu der Postwertzeichen⸗Werbe schau der Deutschen Sammler⸗Gemeinschaft der N. S. G. Kraft durch Freude Ortsgruppe Charlottenburg am 6. Februar 1938 im Charlottenburger Vereinshaus in Berlin⸗Charlottenburg 1, Ber⸗ liner Str. 61, ein Sonder⸗Postamt ein. Es ist von 10 bis 19 Uhr geöffnet, gibt Postwertzeichen ab, nimmt gewöhnliche und ein⸗ geschriebene Briefsendungen an und stempelt Sammlermarken ab. Der Sonderstempel trägt die Inschrift „Berlin⸗Charlottenburg 1. D. S. G. Ortsgruppe Charlottenburg 1. Postwertzeichen⸗Werbeschau 6. 2. 1938“ sowie die zeichnerische Darstellung des früheren Char lottenburger Stadtwappens. 18
. 8
Konferenzgespräche mit der Tschechoslowakei. Konferenzgespräche, an denen sich in jedem Endlande mehrere Teilnehmer beteiligen können (auf deutscher Seite bis zu 5), sind vom 1. Januar 1938 an außer mit der Schweiz, Schweden und den Niederlanden auch mit der Tschechoslowakei zugelassen. sleihere Auskunft über Gebühren usw. erteilen die Vermittlungs⸗ tellen. “
Keataest 2b185 Wäösfsenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater
8 Sonnabend, den 15. Januar.
Etsg6. Martha. Musikal. Leitung: Schmidt. Beginn: 20 Uhr.
Schauspielhaus: Hamlet von Shakespeare. Beginn: 19 ½ Uhr.
Staatstheater — Kleines Haus: zum 25. Male! Die Kame⸗ liendame von A. Dumas Sohn. Beginn: 20 Uhr.
Aus der Preußischen Akademie der Wissenschaften. Am Mittwoch, dem 19. Januar 1938, findet abends, pünktlich 7 ½¼ Uhr, der vierte öffentliche Vortrag dieses Wintersemesters im Festsaal der Preußischen Akademie der Wissenschaften statt. Herr Paul Koschaker spricht über das Thema: „Familie und
Ehe im alten Orjent“ (mit Lichtbildern). Eintrittskarten (RM 1,— und RM —,50) sind beim Pförtner der Akademie (Unter den Linden 8) erhältlich.