ober, erstmalig am 15. Oktober 1938, zu melden. Die staat⸗ iche Darre in Wolfgang überprüft daraufhin die Erntemög⸗ lichkeiten und setzt die Pflückerlöhne nach den bei ihr bisher gebräuchlichen Säatzen fest. Die Kosten der Ernte einschl. der Aufsicht und die Kosten der Ausklengung sowie die durch die Verordnung festgesetzte Abgabe an den Waldbesitzer je 50 kg Zapfen gehen zu Lasten der zugelassenen Klenge.
Das Ernte⸗ und Klengergebnis ist herkunftsweise ge⸗ trennt der staatlichen Darre in Wolfgang sofort nach Abschluß der Ernte bzw. der Darrung anzuzeigen. Bei der Anzeige des Klengergebnisses ist die Reinheit und das Keimprozent des Saatgutes mit anzugeben. Ferner ist mitzuteilen, in welchem Maße die in Frage kommenden Waldbesitzer von dem ihnen nach § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Sep⸗ tember 1937 zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch machen wollen. 1 Soweit eine Klenge mehr als 750 kg Zapfen einer Her⸗ kunft geerntet hat, ist von ihr auf Anforderung der staatlichen Darre in Wolfgang eine bestimmte Menge an diese zur Ver⸗ gleichsdarrung in Lohn zu übersenden. Die Kosten der An⸗ fuhr der Zapsen und Rücksendung des Samens trägt die zu⸗ elassene Klenge.
“ aallche Darre in Wolfgang hat jederzeit das Recht, das Ausklengen der Zapfen auf Kosten der zugelassenen Firma zu überwachen.
II. Die Verteilung des gewonnenen Saatgutes. Der nach § 3 der Verordnung vorgesehene Verteilungs⸗ schlüssel ist auf Grund der Umsätze der Klengen und Forst⸗ baumschulen an anerkanntem Lärchensaatgut in den Jahren 1935,/37 von der staatlichen Darre in Wolfgang gemeinsam mit dem Leiter des Reichsverbandes der Forstpflanzenzüchter und Klenganstalten festzustellen. Als Umsätze sind zu er⸗ fassen:
1. für die Klengen: das an den unmittelbaren Verbraucher (Waldbesitzer) verbrauchte Saatgut,
2. für die Forstbaumschulen:
a) das an den unmittelbaren Verbraucher (Wald⸗
besitzer) verkaufte Saatgut, 88 88
b) das im eigenen Betrieb ausgesäte Sgatgut. Für Lohn⸗ und Kostanzucht geliefertes Saatgut gilt dabei als im eigenen Betriebe ausgesät, soweit es nicht mengenmäßig von einer Klenganstalt als Umsatz an die Privatwaldbesitzer bereits ange geben ist.
Auf Grund dieses Verteilungsschlüssels wird die gesanite ährliche Ernte an Lärchensamen einschließlich des nach der Regelung durch den Abschnitt I. gewonnenen Saatgutes nach Abzug der von den Waldbesitzern nach § 3 Abs. 2 der Ver⸗ ordnung vom 29. September 1937 angekauften Mengen von der staatlichen Darre in Wolfgang auf die beteiligten Klengen und Forstbaumschulen verteilt. Dabei ist ein Preis von 85 „% des Festpreises zu zahlen. Ueber das den einzelnen Klengen und Forstbaumschulen zugewiesene Saatgut haben diese freies Verfügungsrecht im Rahmen der jeweils gültigen Verordnung zur Regelung des Forstsamen⸗ und Forstpflanzenmarktes.
Berlin, den 14. Januar 1938. Der Reichsforstmeister. JF. A.: Exb.
8
Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Regelung des Fo “ samen⸗ und Forstpflanzenmarktes. Vom 17. Dezember 1937. b Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. . S. 927) und auf Grund des § 1 Ziffer 1 und der §§ 2 und 5 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichs⸗ vesetzbl. I S. 1239) wird mit Zustimmung des Beauftragten ür den Vierjahresplan verordnet: 88 Die Verordnung zur Regelung des Forstsamen⸗ und Forstpflanzenmarktes vom 30. September 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 227 vom 2. Oktober 1937) wird wie folgt geändert: I. 8 In § 3 Absatz 1 Ziffer c ist das Wort „nichtstaatlichen zu streichen. § 3 Absatz 1 Ziffer c hat nunmehr folgende assung: 8 8eh 8 Handel mit Laubholzsämereien, Nadelholzsäme⸗ reien und Forstpflanzen zwischen den forstlichen Klenganstalten, den Forstpflanzenzüchtern und den Händlern im Wirtschaftszweig Forstsaatgut und Forstpflanzen,“. 8 84 Absatz 3 erhält folgende Fassunt; „(3) Großabnehmer, zu denen auch die Forstabteilun⸗ en der Landesbauernschaften rechnen, erhalten bei Samenbestellungen im Werte von über 500 Reichs⸗ mark 3 vom Hundert, bei solchen im Werte von über 1000 Reichsmark 5 vom Hundert, bei Pflanzen⸗ bestellungen im Werte von über 500 Reichsmark 5 vom Hundert, bei solchen im Werte von über 1500 Reichsmark 10 vom Hundert Rabatt auf die festgesetzten Preise.“ II. In der Anlage zu § 3 werden bei JTUGLANS nigra die Spalten 8 und 9 wie folgt gefaßtt „3 j v 65/100 40/65 20/40 30/50 10/30.“ 8 1 IV. S In der Anlage zu § 3 werden bei PINUs silvestris die Spalten 4, 6 und 7 unter Ziffer 3 wie folgt gefaßt: . 3. Schlesien Tieflonbstieseeree Höhenkieser6 Berlin, den 17. Dezember 1937. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: (Unterschrift.)
Der Reichsforstmeister.
—,35
24,—
gg. Bekanntmachung KP 49
4
der überwachungsstelle für unedle Metalle vom 14. Januar 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
'1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der über⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden die folgenden Kurspreise festgesetzt: 8 Aluminium (Klassengruppe 1)
Aluminium, nicht legiert (Klasse IA) . .RM 133,— bis 137,— Aluminiumlegierungen (Klasse IB55. .„ 58,— 61,—
Blei (Klassengruppe III) Blei, nicht legiert (Klasse IIIA)
Hartblei (Antimonblei) (Klasse IIB)) . Kupfer (Klassengruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIIIA)h) RM Kupferlegierungen (Klassengruppe
Messinglegierungen (Klasse IX A). RM Rotgußlegierungen (Klasse XB).. 15 Bronzelegierungen (Klasse IX GC). . „ Neusilberlegierungen (Klasse IX D) . . „
. Nickel (Klassengruppe XIII) Nickel, nicht legiert (Klasse XIIIA) . . Ra 236,— bis 246,—
Zink (Klassengruppe XIX)
Feinzink (Klasse XIX A) . . RNM 22,50 Rohzimt (lasse IEC).„ 18,60 „ Zinn (Klassengruppe XX)
Fen nicht legiert (Klasse XXA). .RM 232,— bis 242,—
Banka⸗Zinn in Blöcken. 5 244,— „ Mischzinn (Klasse XXXB) 232,— „ 242,— je 100 bg Sn⸗Inhalt RM 20,25 bis 22,25
8 je 100 kg Rest⸗Inhalt
Klasse XX P) .RM 232,— bis 242,— b je 100 lg Sn⸗Inhalt RM 20,25 bis 22,25
je 100 kg Rest⸗Inhalt.
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleich⸗
bis 45,25 61,25 86,—
öäö— 57,
bis 24,50 20,50
Lötzinn
zeitig treten die Bekanntmachungen KP 466 bis KP 468 außer Kraft. “
Berlin, den 14. Januar 101383. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
ISBekanntmachugg.
Die am 14. Januar 1938 ausgegebene Nummer 4 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Fünfte Vexordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen. Vom 12. Januar J“ “
Fünfte Bekanntmachung über die Eintragung von verzins⸗ lichen Schatzanweisungen des Deutschen Reichs in das Reichsschuld⸗ buch. Vom 12. Januar 1938.
Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 15. Januar 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
b Bekanntmachung.
Die am 14. Januar 1938 ausgegebene Nummer 2 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
Bekanntmachung über eine deutsch⸗italienische Vereinbarung über die Leistung von Rechtshilfe in Verkehrsstrafsachen. Vom 31. Dezember 1937.
Bekanntmachung zum § 35 des Warenzeichengesetzes. 4. Januar 1938.
Bekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch⸗siamesischen Freundschafts⸗, Handels⸗ und Schiffahrts⸗ vertrags. Vom 5. Januar 1938.
Bekanntmachung zum internationalen Betäubungsmittel⸗ abkommen (weitere Beitritte). Vom 11. Januar 1938.
Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. “
Berlin NW 40, den 15. Januar 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Vom
Preußen
Amtlicher Gewinnplan
zur 51. Preußisch⸗Süddeutschen (277. Preußischen) Klassenlotterie.
800 000 Lose, 343 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne. Es werden insgesamt ausgespielt: 67 660 180 Reichsmark.
Zw eite Schluß der Erneuerung Klasse. Dienstag, 17. Mai 1938
Ziehung am 24. und 25. Mai 1938
Gewinne Reichsmark 100 000 50 000 25 000 10 000 5 000
3 000
2 000
1 000 800
500
Erste Klasse.
am 22. und 23. April 1938
Gewinne Reichsmark 2 zu 100 000 200 000 50 000 100 000 2 25 000 50 000 2 10 000 40 000 4 30 000 6 1 30 000 10 40 000 20 50 000 50 64 000 80 100 000 200 200 140 000 700 300 100 140 000 1 400 „ 150 60 1 051 440 17 5242 „ 90
20
50
80 200 700
1 400 17 524
500
„ 2 95 *98ö9
J. A.: Hausmann.
20 000 Gewinne 20 000 Gewinne
“
200 000 100 000 50 000 40 000 30 000 30 000 40 000 50 000 64 000 100 000 210 000 210 000 1 577 160
Vierte Schluß der Erneuerung Klasse Mittwoch, 6. Juli 1938
Ziehung am 13. und 14. Juli 1938 Reichsmark
u 100 000 200 000 50 000 100 000 25 000 50 000 10 000 40 000 5 000 30 000 3 000 30 000 2 000 40 000 1 000 50 000 800 64 000 500 100 000 400 280 000
Schluß der Erneuerung
Klasse Mittwoch, 15. Juni 1938
Ziehung am 22. und 23. Juni 1938 Gewinne Reichsmark Gewinne 8 2 zu 100 000 200 000 2 2 50 000 100 000 2 2 „ 25 000 50 000 2 4 10 000 40 000 4 6 5 000 30 000 6 10 3 000 30 000 10 5 2 000 40 000 20 50 „ 1 000 50 000 50 80 800 64 000 80 200 500 100 000 g5 700 400 280 000 700 1 400 240 336 000 1 400 300 420 000 17 524 120 2 102 880 17 524 „ 150 2 628 600
20 000 Gewinne 3 422 880 20 000 Gewinrn 4 032 600
ꝙ
Gewinne
Fünfte Klasse. Schluß der Erneuerung: Dienstag. 2. August 1988. 31 öööPöPP1ö22. Jehungettser 9., 19 133 188, 1387 39h 80. B8. Auzut. 1. 3, 1 5., 6., 7., 8., 9., 10. September 1938 —
Hauptgewinne auf ein Doppellos: 2 Millionen Reichsmark, auf ein ganzes Los: 1 Million Reichsmark.
Gewinne 1
zu 1 000 000 Reichsmark
2 500 000
2 300 000
2 200 000
2 100 000
2 75 000
4 50 000
10 30 000
20 „ 20 000
100 10 000
200 5 000
400
1 000
3 000
5 000 10 200
243 054 36 458 100 „
263 000 Gewinne 55 468 100 Reichsmark
Die Gewinne sind einkommensteuerfrei!
2 000 000 Reichsmark 1 000 000 600 000
400 000
„2 2 2u u 2 —2
1“ 1400 000 1 000 000
200 000 2 000 000
aas uusuuuassussuassag a asS u 22 2½agsnn a
Lospreis für jede Klasse in Reichsmark (RM): 3, ¼ = 6, ½ = 12, ¼ = 24, Doppellos = 48. Lospreis für alle 5 Klassen in Reichsmark (RM): 30, ½ = 60, ¼ = 120, Doppellos = 240.
8.
86 8 Allgemeines.
““ 8 I. Der Gewinnplan der Lotterie mit seinen Bestimmungen ist für das Rechtsverhältnis zwischen den Spielern und der Preußisch⸗ Süddeutschen Staatslotterie, einer rechtsfähigen Anstalt mit dem Sitz in Berlin, maßgebend. 3 II. Vereinbarungen zwischen Spielern und Einnehmern, die vom Gewinnplan und seinen Bestimmungen abweichen, verpflichten die Preußisch⸗Süddeutsche Staatslotterie nicht.
III. Der jeweils geltende Gewinnplan liegt bei den Lotterie⸗ einnehmern zur unentgeltlichen Einsicht für die Spieler offen aus, auch kann er von den Einnehmern gegen Bezahlung ihrer Auslagen bo⸗ zogen werden, soweit der Vorrat reicht.
§ 1. Beschaffenheit der Lose: Die Lose lauten auf den Inhaber. Sie werden in zwei Abteilungen (I und II) von fe 400 000, zusammen 800 000 Losen ausgegeben. Jedes Los trägt die Abteilungsbezeichnung I oder II und eine der Nummern von 1 bis 400 000. Ganze Lose gleicher Nummer aus den Abteilungen I. und I! gelten als „Doppellose“. Eingeteilt sind die Lose in ganze, Viertel⸗ und Achtellose. Die ganzen Lose sind nur mit der Abteilung I oder I und mit der Nummer des Stückes bezeichnet, die Viertel außerdem mit A. B. C. D. und die Achtel mit a. b. c. d. e. f. g. h. Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrift des Präsidenten der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie und den gestempelten oder ge⸗ druckten Namenszug des zuständigen Einnehmers, dem das Los zum Verkauf überwiesen ist. Erst durch diese Unterschrift erhält das Los seine Gültigkeit; Lose, bei denen die Namensunterschrift des Einnehmerz auch nur teilweise fehlt, sind ungültig und begründen keinen Anspruch auf Erneuerung (§ 6) oder Gewinnzahlung (§ 11).
Die Einnehmer der Freien Stadt Danzig sind ermächtigt, an Stelle der zu ihren Vertrieben gehörigen Lose, die bei der Staats⸗ lotterie hinterlegt sind, Kaufscheine auszugeben. Jeder Kaufschein muß den gestempelten oder gedruckten Namenszug des Danziger Einnehmers tragen.
§ 2. Lospreis: I. Der Lospreis (Einsatz einschl. Schreib⸗ gebühr und Lotteriesteuer) beträgt
a) für Klassenlose in jeder Klasse je ganzes Los 24 % Reichsmark je Viertellos 6 Reichsmark „ halbes Los 12 (RM) „ Achtellobos 37 (RM)
b) für Kauflose (§ 8) der 2. Klasse der 3. Klasse der 4. Klasse der 5. Klase je ganzes Los 48 RM 72 RM 96 RM 120 RM je halbes „ 24 „ 36 „ 48 60 „ je Viertellos 12 „ 18 24 „ 30 je Achtellbos 6 „ s “ 15 Für „Doppellose“ ist das Doppelte der Beträge für ganze Lose zu zahlen.
II. Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses bar zu entrichten. Der Lospreis ist der Losvorderseite aufgedruckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den Ein⸗ nehmern verboten.
§ 3. Verkauf der Lose: Die Lose werden durch die Ein⸗ nehmer verkauft. Diese dürfen nur nach der Vorschrift des § 1 aus⸗ gefertigte Lose ausgeben, auch weder Zusicherungen auf Losanteile machen, noch Mit. oder Anteilspieler auf den Losen vermerken. Von Nament⸗ oder Anteilsvermerken auf den Losen sowie von einem Gesellschasts⸗ spiel nimmt die Staatslotterie keine Kenntnis.
§ 4. Vorauszahlung und Verwahrung: I. Eine Vor⸗ auszahlung der Einsätze für eine oder mehrere Klassen ist dem Spieler gestattet; der Einnehmer ist verpflichtet, die vorausgezahlten Einsätze an die Staatslotteriekasse abzuführen. Von der Beach⸗ tung planmäßiger Vorschriften (§§ 6, 11, 13) entbindet die Voraus⸗ zahlung nicht.
II. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Vorklassen⸗ loses enthoben zu sein, kann es der Spieler gegen einen Gewabr⸗ samschein auf weißem Papier im Gewahrsam des Einnehmers lassen; der Einnehmer wird dadurch bei planmäßiger Entrichtung der Irnen
2 701 160
8
den Spieler Erneuerung der
ziehung der Gewinne, im Gewinnfall 1.
Röllchens
zu beziehen;
richteu;
Spieler die
die Staatslotterie Stäatslotterie versehene Gewinnlisten aus.
11. bis 4. Klasse erscheinen etwa 7 Tage nach Beendigung der Ziehung jeder dieser Klassen, und die Gewinnliste der 5. Klasse erscheint etwa
Lose und zur Ein⸗
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 12 vom 15. Januar 1938.
e. 3.
— 0 bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kaufloses (§§ 7 und 8) für die neue Klasse er⸗ mächtigt wird; eine Verzinsung von Gewinnen findet nicht statt. Werden für solche Gewahrsamlose Einsätze für spätere Klassen vorausgezahlt (§ 4 Ziffer 1), so werden Quittung und Gewahrsamschein gemeinsam auf rotem Papier ausgefertigt. Gegen Rückgabe des Gewahrsamscheins kann der Spieler, der Lose gegen Ausstellung eines Gewahrsamscheins in Verwahrung des Ein⸗ nehmers belassen hat, jederzeit die Aushändigung der verwahrten Lose verlangen.
§5. Ziehungen: 1. Es werden 2 Ziehungsräder benutzt, das Nummernrad und das Gewinnrad. Vor Beginn der Ziehung der 1. Klasse werden für die ganze Lotterie die Losnummerröllchen mit den auf⸗ gedruckten Nummern 1 bis 400 000, welche die Lose dieser Lotterie in den beiden Abteilungen (I und II) tragen, in das Nummernrad ein⸗ geschüttet. Vor Beginn der Ziehung jeder Klasse werden die Gewinn⸗ röllchen mit den aufgedruckten Gewinnbeträgen, die der Gewinnplan aufweist, in das Gewinnrad eingeschüttet, mit Ausnahme des ins mit dem Hauptgewinn von 1 000 000 Reichsmark, an dessen Stelle am letzten Ziehungstage der Schlußklasse vor Ziehungs⸗ beginn ein zusätzliches Röllchen mit einem Gewinn von 300 Reichs⸗ mark (§ 9) in das Gewinnrad geworfen wird. Das Einschütten und Mischen der Röllchen sowie die Ziehungen geschehen öffentlich im Ziehungssaal der Staatslotterie in Berlin. II. Die Ziehung vollzieht sich wie folgt: Aus dem Nummernrad wird ein Röllchen ent⸗ nommen und die aufgedruckte Nummer verlesen. Gleichzeitig wird aus dem Gewinnrad ein Röllchen entnommen und der aufgedruckte Ge⸗ winn verlesen. Auf jede gezogene Nummer entfällt in den Ab⸗ teilungen I und II derjenige gleich hohe Gewinn, der dem gleich⸗ jeitig aus dem Gewinnrad entnommenen Röllchen aufgedruckt ist. In jeder Klasse werden so viele Nummern und Gewinne ge⸗ zogen, als planmäßig in dieser Klasse Gewinne auf jede der beiden Losabteilungen (I und II) entfallen und demgemäß Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeschüttet wurden. Die am Schlusse der 5. Klasse im Nummernrad zurückbleibenden Nummern sind Nieten. III. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ziehung entscheidet mit Ausschluß des Rechtsweges der Präsident der Preußisch⸗Süddeutschen Staats⸗ lotteree und auf Beschwerde gegen seinen Entscheid endgültig der Preußische Finanzminister.
§ 6. Erneuerung der Klassenlose: I. Jedes Klassenlos gewährt Anspruch auf Teilnahme an der Ziehung und auf Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet. Wird es in dieser Klasse nicht gezogen, so gewährt es Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der neuen Klasse (Neulos) gegen Zahlung des Einsatzes (Klassenlospreis . o. § 2 Ia) für die neue Klasse. Für ein nicht gezogenes Klassenlos hat der Spieler daher zur 2. bis 5. Klasse bei dem zuständigen Einnehmer (§ 1) spätestens am letzten Erneuerungstag bis 18 Uhr ein Neulos hierbei ist das Vorklassenlos vor⸗ und der Einsatz für das Neulos zu ent⸗ das Vorklassenlos wird gleichzeitig von dem Lotterieeinnehmer durch teilweise Abtrennung seines Namenszuges entwertet. Der jeweilige letzte Ernüeuerungstag ist auf den Losen und auf dem amtlichen Gewinnplan vermerkt. Versäumt der die Frist oder erfüllt er eines der bezeichneten Erfordernisse nicht, so verliert er seinen Anspruch auf das Neulos. Nicht planmäßig erneuerte Klassenlose können als Kauflose (§ 8) sofort anderweit verkauft werden. II. Erhält ein Spieler infolge Verwechslung der Nummern durch den Einnehmer für die neue Klasse irrtümlich ein Los mit einer anderen Nummer als der der Vorklasse, so wird ihm seine ursprünglich gespielte Los⸗ nummer wieder zugeteilt werden, sobald der Umtausch möglich ist. Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, haben die Inhaber der verwechselten Nummern nur Anspruch auf den Gewinn, der auf die tatfächlich in ihrem Besitz befindlichen Lose entfällt. Die Spieler
zulegen
sind berpflichtet, die verwechselten Losnummern zum Umtausch an den
Einnehmer zurückzureichen. Spätestens in der folgenden Klasse wird der Einnehmer bei Erneuerung der Lose den Umtausch von sich aus vornehmen. Ist eine von den verwechselten Losnummern bereits gejogen, so erhält der ursprüngliche Inhaber dieses Loses ein neues Los zum Klassenpreis (§ 2). III. Die Verpflichtung des Einnehmers
zur Verabfolgung von Neulosen sowie zur Aufbewahrung von Losen
hört auf, wenn der Spieler in einen Staat verzogen ist, in dem der
Vertrieb von Losen der Preußisch⸗Süddeutschen Klassenlotterie mit
Strafe bedroht ist. Auf Verlangen des Einnehmers hat der Spieler das Gegenteil nachzuweisen.
§ 7. Ausscheiden gezogener Lose: Jedes in der 1. bis 4. Klasse gezogene Los scheidet für diese Lotterie aus dem Spiel aus. Wünscht der Spieler an der Ziehung der neuen Klasse teilzunehmen, so muß er dazu ein Kauflos 7§ 8) erwerben, soweit solche bei den
Einnehmern noch verfügbar sind.
§ 8. Kauflose: Für Lose, die erst zur 2. bis 5. Klasse er⸗ worben werden., muß der amtliche Lospreis für die früheren Klassen nachgezahlt werden (siehe § 2). Auch Ersatzlose, die an Stelle ge⸗ zogener Lose vom Spieler erworben werden, um sich am Spiel weiter zu beteiligen, gelten als Kauflose im Sinne dieser Bestimmung. Der Lotterieeinnehmer ist nicht verpflichtet, die Vorklassen des Ersatz⸗ loses dem Spieler auszuhändigen.
§ 9. Hauptgewinn: Die beiden Hauptgewinne der Schluß⸗ klasse zu je 1 000 000 Reichsmark fallen auf die Nummer des Loses der Abteilungen I und II, die am letzten Ziehungstage der Schlußklasse mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird. Es erhält demnach das Los, das am letzten Ziehungstage der Schlußklasse mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird, in jeder der Abteilungen 1 und II anstatt des Gewinns von 300 Reichsmark einen der 2 Hauptgewinne von 1 000 000 Reichsmark (§ 5 1).
½. 10. Amtliche Gewinnlisten: Nach jeder Ziehung glbt mit ihrem Stempel und mit der gedruckten des Präsidenten der Preußisch⸗Süddeutschen Die Gewinnlisten der
Namensunterschrift
10 Tage nach Beendigung der Ziehung dieser Klasse. Die Gewinnlisten
können nach dieser Zeit bei den Lotterieeinnehmern unentgeltlich eingesehen
werden. Bei Bezahlung des Bezugspreises und der Auslagen (siehe § 16) können sie auch von den Lotterieeinnehmern bezogen werden, solange deren Vorrat reicht. Für die Richtigkeit der amtlichen Ge⸗ winnlisten, nicht aber für die privaten Gewinnlisten, Zeitungs⸗ meldungen und sonstigen Mitteilungen über das Ziehungsergebnis,
übernimmt die Staatslotterie die Gewähr.
§ 11,. Gewinnzahlung: I. Nup der rechtmäßige Besitz des vor Ziehung bezahlten Loses sichert den Gewinnanspruch. Der Inhaber eines Gewinnloses hat erst nach Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung der Ziehung derjenigen Klasse, auf die das Los lautet, Anspruch auf die Gewinnzahlung, der die amtliche Gewinnliste (§ 10) zugrunde zu legen ist. Die Staatslotterie ist nur gegen Uebergabe des Gewinn⸗ loses zur Leistung verpflichtet. Das Gewinnlos muß daher innerhalb er im § 14 bestimmten Frist dem zuständigen Einnehmer (§ 1) zur Einlösung vorgelegt und übergeben werden. Ein anderer Ein⸗ nehmer ist nicht berechtigt, den Gewinn auszuzahlen. II. Zu einer Prüfung der Berechtigung des Inhabers des Loses ist die Staatslotterie nicht verpflichtet. Sie ist aber befugt, die Gewinnzahlung einstweilen aus⸗ zusetzen, wenn erhebliche Bedenken dagegen bestehen, daß der Inhaber zur Verfügung über das Los berechtigt ist. Der Gewinnforderung gegenüber kann sie alle Rechte geltend machen, die dem Einnehmer aus dem Verkauf des Loses gegen den Inhaber zustehen. III. Hat ein deutsches Gericht oder eine deutsche Verwaltungsbehörde die Auszahlung an den Inhaber durch eine vorschriftsmäßig zugestellte einstweilige Verfügung, Zahlungssperre oder sonstige Entscheidung verboten, so ist der Ein⸗ nehmer verpflichtet, die Zahlung so lange auszusetzen, bis di eA“ ““
8
fügung, Zahlungssperre oder Entscheidung von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde wieder aufgehoben oder sonst hinfällig geworden oder bis dem Einnehmer von den Beteiligten oder von dem Gericht durch rechtskräftige Entscheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die Zahlung geleistet werden soll. IV. Vermag der Einnehmer nach Ablauf von zwei Wochen (Abs. J) einen Gewinn von 1000 Reichs⸗ mark und darüber nicht sogleich zu zahlen, so kann sich der In⸗ haber des Loses darüber eine Bescheinigung erteilen lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlos selbst an die Staatslotterie einreichen. Die planmäßigen Gewinne zu 100 000 Reichsmark und daröüber zahlt die Staatslotteriekasse aus. Wenn gegen die Auszahlung keine Bedenken bestehen, wird die Staatslotterie dem Losinhaber den Gewinn auszahlen oder auf seine Gefahr und Kosten durch die Poft übermitteln lassen.
§ 12. Abzug von den Gewinnen: Die Gewinne sind unter Abzug von 20 vH bar zahlbar. Der Einnehmer ist verpflichtet, dem Svieler auf Verlangen über den ihm hiernach gemäß der gestempelten Gewinntabelle der Staatslotterie vom 3. Januar 1938 zustehenden Gewinnbetrag bei der Auszahlung eine Berechnung zuzustellen und die Gewinntabelle zur Einsicht vorzulegen.
§ 13. Abhanden gekommene Lose: I. Das Abhanden⸗ kommen eines Loses hat der Spieler, wenn er nicht das gerichtliche Aufgebotsverfahren herbeiführen will, dem zuständigen Einnehmer (§ 1) ungesäumt unter genauer Bezeichnung des Loses schriftlich in deutscher Sprache anzuzeigen. II. Ist beim Eingang der Anzeige das Neulos oder der auf das vermißte Los gefallene Gewinn bereits verfallen oder dem Inhaber des Loses ausgehändigt, so behält es dabei sein Bewenden. III. Andernfalls kommt es darauf an, ob das als vermißt angezeigte Los zur Erneuerung oder zur Gewinnzahlung bis zum Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen (§§ 6 und 14) vorgelegt und übergeben wird. Ist dies nicht geschehen, so wird dem Verlustanmelder — vorausgesetzt, daß gegen seine Berechtigung keine Bedenken bestehen — das Neulos ausgehändigt, wenn er spätestens eine Kalenderwoche vor Beginn der nächsten Ziehung bis 18 Uhr den planmäßigen Betrag ent⸗ richtet hat. Für die Gewinnzahlung gelten die Bestimmungen des § 14 II. IV. Wird dagegen das vermißte Los vorgelegt und gegen Bescheinigung übergeben, so hat der Einnehmer dem Verlustanmelder den Tag der Vorlegung und Uebergabe sowie, wenn möglich, auch Vor⸗ namen, Zunamen, Stand und Wohnort des Eigenbesitzers des Loses — zu deren Angabe dieser ebenso wie zur Uebergabe des Loses zur Vermei⸗ dung des Verlustes seines Anspruchs verpflichtet ist — unter Einschreibung unverzüglich anzuzeigen. Das Neulos ist dem Vorleger sofort aus⸗ zuhändigen, falls dieser die planmäßigen Bedingungen (§ 6) erfüllt und nicht der Nachweis geführt ist (§ 11 III), daß er zur Verfügung über das Los nicht berechtigt ist. Die Staatslotterie ist in einem solchen Fall auch zur Auszahlung des Gewinns an ihn berechtigt und wird dadurch von jeder Verbindlichkeit aus dem Los und dem Spielvertrag völlig befreit, jedoch ist sie nicht verpflichtet, vor Ablauf eines Monats nach der Vorlegung und Uebergabe des Loses zu zahlen. Der Einnehmer wird daher in der Regel bis dahin den Gewinn einbehalten, so daß der Verlustanmelder während dieser Frist gegen den Eigenbesitzer im Aufgebotsverfahren die einstweilige Verfügung oder die endgültige Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Zahlung erwirken und zustellen lassen kann. V. Haben mehrere Personen ein Los als vermißt angezeigt und, bevor es von anderer Seite rechtzeitig vorgelegt ist, das Neulos oder den Gewinn planmäßig abgefordert, so werden Neulos oder Gewinn von der Staatslotterie so lange einbehalten, bis ihr von den Verlustanmeldern oder vom Gericht durch Entscheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die geleistet werden soll, und auch dann nur an diese Person ausgehändigt, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, daß einer der Verlustanmelder tatsächlich empfangsberechtigt ist. VI. Uebrigens haftet die Preußisch⸗Süddeutsche Staatslotterie den Anmeldern vermißter Lose nicht für Nachteile, die ihnen bei Außer⸗ achtlassung vorstehender Bestimmungen durch die Einnehmer entstehen.
§ 14. Verfallzeit der Gewinne: I. Der Gewinnanspruch erlischt mit dem Ablauf von 4 Monaten nach dem letzten Ziehungs⸗ tag der Klasse, in der das Los gezogen worden ist. II. Wird bis zum Verfalltag ein Gewinnlos als vermißt angezeigt (§ 13), so er⸗ lischt der Anspruch des Verlustanmelders erst dann, wenn er den Ge⸗ winn nicht gegen Quittung innerhalb der Frist von einem weiteren Monat abgefordert hat, die mit dem ersten Tag nach Ablauf der Verfallzeit beginnt. Bei mehreren Verlustanmeldern muß inner⸗ halb des weiteren Monats bei Meidung des Verluftes jedes Anspruchs auch die Bezeichnung der zum Empfang des Gewinns ermächtigten Person bewirkt und dem Einnehmer zugestellt sein. § 15. Ein Anspruch auf Verabfolgung von Lofen bestimmter Nummern zur I. Klasse einer Lotterie besteht nicht.
Die Staatslotterie behält sich vor, zur Anpassung des Losever⸗ kaufs an den Bedarf einzelne Losabschnitte aller Losnummern, so⸗ weit sie nicht als ganze oder Doppellose aufgelegt sind, vom Verkauf auszuschließen.
§ 16. Postgebühren: Im Geschäftsverkehr mit dem Ein⸗ nehmer hat der Spieler alle Postgebühren zu tragen. Ebenso trägt der Spieler alle Postgebühren, die bei Auszahlung der Gewinne durch die Staatslotterie entstehen.
Wird die Zusendung der Lose und Gewinnlisten (§ 10) durch die Post gewünscht, so haben die Spieler ohne Rücksicht auf die Zahl der in der Einnahme gespielten Lose für jede Klasse einen Pauschal⸗ betrag von 0,25 RM im Ortsverkehr und 0,30 RM im Fernverkehr zu entrichten, durch den der Kaufpreis für die Gewinnlisten und die Postgebühren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit dem Spieler ab⸗ gegolten werden. Der Betrag wird zu jeder Klasse angefordert. Er kann auch für alle Klassen im voraus gezahlt werden.
Die Postgebühren für Einschreib⸗ und Nachnahmesendungen, die Kaüf asdrgchlicher Wunsch der Spieler erfolgen, haben diese besonders zu tragen.
Berlin W 35, Margaretenstr. 6, den 3. Januar 1988.
Der Präsident der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie. v. Dazur.
Nichtamtliches.
Verkehrswesen. 8
Reichsbahn⸗Verkehrsprobleme der nächsten Zukunft.
Vor der Gesellschaft der Kaufleute zu Hamburg e. V. sprach Ministerialdirektor Treibe vom Reichsverkehrsministerium über das Thema „Reichsbahn⸗Verkehrsprobleme der nächsten Zukunft“. Die Fragen der Reichsbahn hängen eng mit den Wirtschafts⸗ problemen zusammen. Vierjahresplan, Aufrüstung und Neugestal⸗ tung der vier Großstädte Berlin, Hamburg, München und Nürn⸗ berg drücken der künftigen Gestaltung der Reichsbahnprobleme ihren Stempel auf. Zunächst gab der Vortragende ein Bild der gegenwärtigen Leistungen und finanziellen Stellung der Reichs⸗ bahn, um von diesem ausgehend die zukünftige Entwicklung zu charakterisieren. Vorsichtige Tarifpolitik und sparsame Wirtschaft stehen als Leitstern über den wirtschaftlichen Ueberlegungen der Reichsbahn. Die bewährte Seehafenpolitik wird fortgesetzt. Das Beschaffungsprogramm des Güterwagen⸗ und Personenwagenparks und der Lokomotiven wird im Einklang mit der Besserung der Rohstofflage in den nächsten Jahren stehen. Eine enge Arbeits gemeinschaft der Reichsbahn mit den Nahverkehrsmitteln wird an⸗ gestrebt. Die Zusammenarbeit mit anderen Verkehrsträgern wird von der Reichsbahn weiter gepflegt.
Aus bder Verwaltung.
Leistungsbericht der Reichsleitung des Arbeits⸗ dienstes. Nachdem der Führer und Reichskanzler durch Erlaß vom 26. September 1936 dem Reichsarbeitsdienst als Aufgabe die Sicherung der Ernährungsfreiheit und der Rohstoffgewinnung in Deutschland gestellt und der Beauftragte für den Vierjahresplan, Hermann Göring, erklärt hatte, der RAD. werde in seinem großen Reichsmeliorationsprogramm an erster Stelle stehen, zog die Reichsleitung des Arbeitsdienstes umgehend die notwendigen organisatorischen Folgerungen. Als Richtschnur für alle Arbeiten wurde festgelegt: Bevorzugung der Maßnahmen, durch die eine Steigerung der unentbehrlichsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse schnell erreicht werden kann. Die hierzu erforderlichen Aufgaben hat der RAD. im vergangenen Jahre tatkräftig in Angriff ge⸗ nommen. Das Wesen dieser Arbeiten bedingt es, daß nicht schon nach einigen Monaten mit großem Zahlenmaterial aufgewartet werden kann. Um aber einen Ueberblick über die Leistung des RAD. zu geben, hat die Reichsleitung, Amt für Arbeitsplanung, einen Bericht „Das Werk des Reichsarbeitsdienstes“ herausgegeben. Generalarbeitsführer Tholens teilt einleitend mit, daß der Mehrertrag deutschen Bodens durch den zweijährigen Einsatz der Arbeitsmänner in den Haushaltsjahren 1935 und 1936 (also bis 31. März 1937) jährlich 30 Millionen Reichsmark beträgt. Interessant sind die Einzelheiten dieser Ergebnisse. Für rd. 261 000 ha ungenügend entwässertes Kulturland und z. T. völlig versumpftes Oedland wurde zweckvolle Entwässerung geschaffen. Rund 83 000 ha Land wurden durch Deiche usw. regelmãäßig wiederkehrenden Hochwassern entzogen. Auf rd. 30 000 ha Land wurden Bodenarbeiten wie Rodung, Einebnen und Umbrechen ausgeführt. Ferner wurden rd. 51 000 ha durch Flurbereinigung zusammengefaßt und durch Wege erschlossen. Außerdem wurde für rd. 137 000 ha schlecht zugängliches Kulturland der Neubau und die Verbesserung von 2100 km Wegen vorgenommen. Die ins⸗ gesamt durch Forstarbeiten bearbeitete Fläche beträgt für die Berichtszeit 107 000 ha. Für etwa 12 000 Siedlerstellen wurden Vorarbeiten wie Wegebauten, Aushub der Baugruben zur Er⸗ richtung neuer Bauernhöfe oder Heimstättensiedlungen ausgeführt. 150 Abteilungen wurden im Katastrophenschutz eingesetzt. Nicht zuletzt ist die Erntenothilfe hervorzuheben, in der der RAD. allein 1937 zusammen 4,1 Millionen Tagewerke leistete. Durch diese Erntenothilfe wurden schätzungsweise 60 Millionen Reichsmark Werte erhalten, denn der Arbeitsdienst wird zur Bergung der Ernte nur eingesetzt, wenn tatsächlich ein Notstand vorliegt. Vor⸗ sichtige Berechnungen haben übrigens ergeben, daß sich durch ein großzügig durchgeführtes Landeskulturwerk innerhalb der deut⸗ schen Reichsgrenzen insgesamt eine Steigerung der Erträge er⸗ zielen läßt, die einer Vergrößerung Deutschlands um ein Gebiet vom Flächenumfang Bayerns und Württembergs zusammen⸗ genommen gleichkommt.
MNeichsdarlehen auch an Private.
Der Reichsarbeitsminister hat verfügt, daß Reichsdarlehen für den Volkswohnungsbau in besonderen Fällen auch an private Bauherren gegeben werden können. Die Bewilligungsbehörden sind gleichzeitig ermächtigt worden, in Fällen, in denen für den Bau von Volkswohnungen ein gemeinnütziges Wohnungsunter⸗ nehmen nicht zur Verfügung steht und eine Gemeinde den Bau nicht finanzieren kann, die Weitergabe der Reichsdarlehen auch an nicht gemeinnützige Wohnungsunternehmen zuzulassen. Vor der Genehmigung hat die Bewilligungsbehörde die Wirtschaftslage des Unternehmens zu prüfen und eine gutachtliche Aeußerung des Verbandes, dem das Unternehmen angeschlossen ist, einzuholen.
Fernsprechdienst mit Aegypten.
Mit Wirkung vom 8. Januar 1938 ist im Fernsprechdienst mit Aegypten, Irak, Palästina und Syrien die Gebühr für Ge⸗ spräche an Sonnabenden um 21 RM. je Einheit herabgesetzt worden. Derartige Gespräche bis zu drei Minuten Dauer kosten mithin mit Aegypten 41 RM, mit dem Irak 52 RM, mit Palästina 46 RM und mit Syrien 48 RM.
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 16. bis 24. Januar.
8 Staatsoper. “
Sonntag, den 16. Januar. An Stelle: Die Barberina’Der Dreispitz: La Traviata. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Montag, den 17. Januar. Ein Maskenball. Musikalische Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Dienstag, den 18. Januar: In der Neuinszenierung: Tristan 8 Isolde. Musikal. Leitung: Elmendorff. Beginn: 19 Uhr.
Mittwoch, den 19. Januar. In der Neuinszenierung: Caval⸗ leria rusticana/ Bajazzo. Musikalische Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Donnerstag, den 20. Januar: Rigoletto. Musikal. Heger. Beginn: 20 Uhr.
Freitag, den 21. Januar. In der Neuinszenierung: Musikal. Leitung: Egk. Beginn: 20 Uhr.
Sonnabend, den 22. Januar. Neuinszenierung: Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 19 Uhr.
Sonntag, den 23. Januar. Die Macht des Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr.
Montag, den 24. Januar. La Traviata. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Schauspielhaus.
Sonntag, den 16. Januar. Käthchen von Heil⸗ bronn. Beginn: 19 ½ Uhr.
Montag, den 17. Januar. Der Gigant. Beginn: 20 Uhr.
Dienstag, den 18. Januar. Maria Stuart. Beginn: 20 Uhr.
Käthchen von Heil⸗
Leitung: Mignon. Lohengrin.
Schicksals.
△ 5 Das
Mittwoch, den 19. Januar. Das bronn. Beginn: 19 ½¼ Uhr.
Donnerstag, den 20. Januar. Hamlet.
Freitag, den 21. Januar.
Sonnabend, den 22. Januar. Das Käthchen von Heil⸗ bronn. Beginn: 19 ¼½ Uhr.
Sonntag, den 23. Januar. Das bronn. Beginn: 19 ½ Uhr.
Montag, den 24. Januar. Der Gigant. Beginn: 20 Uhr. Staatstheater — Kleines Haus.
Sonntag, den 16. Januar. Die Kameliendame. 20 Uhr.
Beginn: 19 ¼½ Uhr. Maria Stuart. Beginn: 20 Uhr.
Käthchen von Seil⸗
Beginn:
Montag, den 17. Januar. Lauter Lügen. Beginn: 20 Uhr. Dienstag, den 18. Januar. Lauter Lügen. Beginn: 20 Uhr. “ 19. Januar. Die Kameliendame. Beginn: 20 Uhr. Donnerstag, den Ich heiße Lülf! 20 Uhr. Freitag, den 21. Januar. Lauter Lügen. Sonnabend, den 22. Januar. 20 Uhr. Sonntag, den 20 Uhr. Montag, den 24. Januar. Lauter Lügen. Begixn: 20 Uhr
20. Januar. Beginn: 20 Uhr.
Beginn: Beginn:
Emilia Galotti. Emilia
23. Januar. Galotti. Beg