1938 / 14 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Jan 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ nnb Staatsanzeiger Nr. 14 vom 18. Januar 1938. S. 2. Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 14 vom 18. Jauuar 1938. S. 3.

Handelsteil.

IV. Besondere Vorschriften für Künstlersekretäre. 6 1 1 116“ 1“

§ 20. § 2 erhält die folgende Fassung: (1) Künstlersekretäre der im § 1 Absatz 2 bezeichneten Art Lebertran zur Verabreichung an Tiere darf an sind gewerbsmäßige Bühnenvermittler. Für sie gelten daher den Verbraucher nur durch Apotheken und durch den

Willen des Eigentümers nicht zurückbehalten, insbesondere an solchen Gegenständen ein Zurückbehaltungs⸗ oder Pfandrecht nicht ausüben.

Berliner Börse am 18. Januar.

Aktien überwiegend freundlicher, Renten ruhig.

§ 14. Bei der seit Jahresbeginn anhaltend ziemlich stabilen und

(1) Der Bühnenvermittler darf mit Kulturschaffenden oder Unternehmern (Veranstaltern) Abmachungen jeglicher Art, durch die der Kulturschaffende oder Unternehmer (Ver⸗ anstalter) verpflichtet oder angehalten wird, sich auch in späteren Fällen ausschließlich seiner Vermittlung zu bedienen (Alleinvertretung), nicht treffen. (2) Absatz 1 gilt sowohl für Abmachungen, bei denen der Bühnenvermittler einem Kulturschaffenden die Vermittlung zu einer bestimmten Anzahl von Veranstaltungen zu einer bestimmten Vergütung gewährleistet, als auch für solche Ab⸗ machungen, bei denen der Bühnenvermittler eine Gewähr ir die Vermittlung des Kulturschaffenden nicht übernimmt. Der Bühnenvermittler ist verpflichtet, für seinen ge⸗ samten Geschäftsbetrieb Handels⸗ oder Geschäftsbücher nach kaufmännischer Art zu führen. Er ist verpflichtet, von jedem abgesandten Geschäftsbrief eine Abschrift (Abdruck) zurück⸗ zubehalten und diese sowie die empfangenen Geschäftsbriefe geordnet zehn Jahre aufzubewahren.

8 § 16. Außer zur Führung von Handels⸗ oder Geschäftsbüchern 15) ist der Bühnenvermittler verpflichtet, die vom Präsi⸗ denten der Reichstheaterkammer vorgeschriebenen Geschäfts⸗ bücher nach dessen Anweisung zu führen.

§ 17.

(1) Der Bühnenvermittler darf für den Abschluß von nur Vordrucke nach dem vom Präsidenten der eichstheaterkammer vorgeschriebenen Muster verwenden und muß sie ordnungsmäßig ausfüllen. Er ist verpflichtet, von jedem von ihm vermittelten Vertrage eine Abschrift zu B. und diese mindestens drei Jahre vom Ablauf des

ertrages an aufzubewahren. (2) Soweit Tarifordnungen bestehen 32 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934), darf der Bühnenvermittler in die Verträge zuungunsten der Kulturschaffenden keine von den Tarifordnungen abweichen⸗ den Bedingungen aufnehmen. Der Bühnenvermittler ist ver⸗ pflichtet, örtlich bestehende abweichende Vereinbarungen, die

die Vorschriften über die Durchführung der gewerbsmäßigen Bühnenvermittlung ohne Ausnahme. Insbesondere bedarf derjenige, der als Künstlersekretär tätig werden will, der Er⸗ laubnis des Präsidenten der Reichsanstalt nach den Vor⸗ schriften der §§ 2 7. Bei der Antragstellung ist anzugeben, ür welchen Künstler der Antragsteller tätig werden will. sind die genauen Anstellungsbedingungen mitzuteilen.

(2) Der Bühnenvermittler, der als Künstlersekretär tätig ist, muß mit dem Kulturschaffenden, für den er tätig ist, in einem festen Anstellungsverhältnis gegen feste Vergütung stehen. Der Anstellungsvertrag muß schriftlich geschlossen sein und die Vergütung nach Art und Höhe genau bezeichnen. (3) Außer der festen Vergütung darf der Künstlersekretär für seine Tätigkeit keinerlei Vergütungen anderer Art, ins⸗ besondere keine Provision von der Vergütung, die dem von ihm vertretenen Künstler zukommt, annehmen oder sich ver⸗ sprechen lassen. Die Erstattung barer Auslagen 21 Absatz 2, § 23) wird hierdurch nicht berührt.

V. Gebühren. § 21. (1) Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag infolge der Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt. (2) Soweit neben der Gebühr bare Auslagen zu erstatten find, ist eine schriftliche Abrechnung mit dem Auftraggeber nachzuweisen. § 22.

Gebühren dürfen nur nach Maßgabe der vom Präsi⸗ denten der Reichstheaterkammer erlassenen Gebührenordnung erhoben werden.

§ 23.

Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht erhoben werden. Die Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber verwendet und als notwendig hinreichend nachgewiesen sind. Die Vereinbarung hat auf dem nach § 17 Absatz 1 vorgeschriebenen Vertrags⸗ vordruck zu erfolgen. § 24.

Die Gebührenordnung 22) erläßt der Präfident der Reichstheaterkammer im Einvernehmen mit dem Präsidenten

sonstigen Arzneihandel sowie durch selbstdispensierende Tierärzte in handelsüblicher Qualität abgegeben werden.

Lebertran zur Verabreichung an Tiere darf im Umherziehen nicht feilgehalten und verkauft werden Das Aufsuchen von Bestellungen im Umherziehen oder deurch Vertreter sowie die schriftliche Auftragswerbung 8. 8 sind gleichfalls verboten.

II. Diese Anordung tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 18. Januar 1938. Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle. Der Reichsbeauftragte: Hübener.

Bekanntmachung KP 470 der Überwachungsstelle für unedle Metalle vom 17. Januar 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle, 1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in der Bekanntmachumg KP 469 vom 14. Januar 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 12 vom 15. Januar 1938) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt: Kupfer (Klassengruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIIIA) . RM 60,25 bis 62,75 Kupferlegierungen (Klassengruppe IX) Messinglegierungen (Klasse IXA). . .RM 43,50 bis 46,— Rotgußlegierungen (Klasse XB)) . . 60,25 62,75 Bronzelegierungen (Klasse IXCe). . 84,50 87,50. Neusilberlegierungen (Klasse XD) 55,50 58,— Zinn (Klassengruppe XX) Zinn, nicht legiert (Klasse XxXàA). RM 236,— bis 246,—

Banka⸗Zinn in Blöcken 248,— 258,—

28 044 236,— 246,—

Ausstellung der deutschen Messen. Prof. Hunke über deutsche Messepolitik.

In den Ausstellungsräumen des Reichsfremdenverkehrsver⸗ bandes im Columbushaus in Berlin wurde am Montag die von den Messeämtern der Städte Breslau, Köln, Königsberg, Leipzig und dem Reichsfremdenverkehrsverband veranstaltete Ausstellung „Die Deutschen Messen“ die vom 18. Januar bis 26. Februar d. J. läuft, eröffnet. Die Ausstellung gibt einen anschaulichen Ueberblick über die Leistungen der deutschen Messen seit dem Um⸗ bruch und über die Aufgaben und Ziele, die ihnen durch die nationalsozialistische Messepolitik leistungsmäßig gestellt sind. Vor allem werden die Verkehrsbeziehungen der einzelnen Messen an Hand anschaulichen Bildmaterials dargestellt, die ihnen ihre volks⸗ wirtschaftliche Bedeutung im einzelnen geben.

Ministerialrat Prof. Dr. Hunke, Vizepräsident des Werbe⸗ rats der deutschen Wirtschaft, kennzeichnete mit knappen Worten die nationalsozialistische Messepolitik und insbesondere ihre bis⸗ herigen Erfolge und ihre weiteren Ziele. Er führte u. a. aus, daß es vor dem Jahre 1933 eine deutsche Messepolitik nicht ge⸗ geben habe und daß sich aus der Politik als der Gestalterin und Führerin von Kräften, die in der Gemeinschaft Platz haben, erst auch eine deutsche Messepolitik ergeben habe. Die Messen und Ausstellungen seien eine Funktion der Volkswirtschaft und dazu berufen, mit der Aufwendung eines Minimums an Kraft ein Optimum an Erfolgen in wirtschaftlicher Hinsicht zu erreichen. Dem Rückgang der Messe⸗ und Ausstellungsveranstaltungen, die in den letzten vier Jahren der Zahl nach von 634 auf 191 zurück⸗ gegangen seien, entspreche die Zunahme ihrer Kraft und ihrer Wirksamkeit. Die Einnahmen aus Eintrittsgeldern und Stand⸗ mieten hätten sich dabei von 1934 auf 1935 verdoppelt, die Aus⸗ stellungsbesucher hätten eine erhebliche Zunahme erfahren und alle Fabrikanten seien mit den auf den Veranstaltungen erzielten Er⸗ gebnissen zufrieden. Es sei also festzustellen, daß trotz vielseitiger Schwierigkeiten die deutschen Messen und Ausstellungen durch den von ihnen genommenen Aufschwung wieder gesund geworden seien. Sie seien aber nur dann berechtigt, wenn sie nicht nur wirtschaft⸗ lich, sondern auch kulturell und politisch einem Bedürfnis ent⸗

Urteile des Reichsfinanzhofs. Voraussetzungen für die Anwendung des

sprächen. So seien denn die Messen auch in ihrer Eigenschaft als Ausdruck der künstlerischen v 9 ug 38 Bril und Können wieder deutsch geworden. Schließlich S sie aber nicht nur ein Mittel der Wirtschaft und der Kunst, sondern auch Sinn⸗ bild der deutschen Volkswirtschaft, der Volksgemeinschaft, der neuen Wirtschaftsgesinnung, die in Wahrheit und Klarheit der Leistung ihre Richtlinie für das Wirtschaften sehe. Auf diese Weise seien die deutschen Messen auf ihre Aufgaben als Instru⸗ mente der nationalsozialistischen Volkswirtschaft immer mehr aus⸗ gerichtet und damit auch in den Dienst des Vierjahresplanes ge⸗ treten. Die kürzlich erlassene Bekanntmachung des Werberats der deutschen Wirtschaft, die eine Genehmigungspflicht für Teilnahme an ausländischen Messen und Ausstellungen vorschreibt, bezeichnete Prof. Dr. Hunke als einen Schlußstein der deutschen Messepolitik. Vier Jahre Arbeit praktischer nationalsozialistischer Messepolitik hätten so eine Grundlage geschaffen, auf der nunmehr ein gesun⸗ der Leistungswettbewerb der einzelnen deutschen Messen vor sich gehen könne. Auch hierbei habe der Grundsatz zu gelten: Gleicher Start für alle, Rang nach Können.

Die Eröffnung der Ausstellung nahm Präsident Staats⸗ minister a. D. Hermann Esser vor. Er wies auf die engen Beziehungen zwischen dem Fvemdenverkehr und den deutschen Messen sowie der Messepolitik hin und auf die stark gestiegenen Zahlen ausländischer Besucher. Wenn auf der Leipziger Früh⸗ jahrsmesse 1937 nicht weniger als 31 684 ausländische Einkäufer erschienen seien, so sei zu bedenken, daß es sich bei diesen um wirt⸗ schaftlich erfahrene, also qualifizierte Beobachter und Besucher Deutschlands gehandelt habe, die es zu betreuen gelte. Im ganzen kämen jährlich rund 100 000 Ausländer zum Besuch der deutschen Messen nach Deutschland. Die Betreuung dieses Berufsverkehrs sei eine wichtige Aufgabe, und sie könne am besten gelöst werden⸗ durch gründliche Zusammenarbeit der Veranstalter der deutschen Messen mit dem Fremdenverkehrsverband. Auch im Ausland be⸗ mühe man sich sehr um diesen Fremdenverkehr anläßlich der Messen und Ausstellungen und mache große Anstrengungen, die ausländischen Besucher in jeder Hinsicht gastlich zu erfassen. Der Werbekraft der deutschen technischen Leistungen, die niemand im Auslande bestreiten könne, müsse die Werbekraft der deutschen Gastlichkeit und der Schönheit der Messestädte entsprechen.

Freianteile als Kapitalertrag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs stellt die Gewährung von Freianteilen seitens einer Gesellschaft mit

nach oben gerichteten Tendenz der Aktienmärkte pflegen vorüber⸗ gehende Kurseinbußen meist schon sehr bald eine Korrektur zu erfahren. Das Angebot bleibt eben unter dem anhaltend leb⸗ haften Bedarf immmer wieder zurück, so daß ein etwaiger Kurs⸗ druck nur ganz vorübergehend in Erscheinung tritt. Auch heute konnten die meisten Papiere des variablen Aktienmarktes die gestrigen Verluste z. T. und nicht selten auch in voller Höhe wieder wettmachen. Die freundliche Grundstimmung erhielt eine besondere Stütze durch den vollen Erfolg, der der jüngsten Reichs⸗ emission, für die die Zeichnungsfrist heute abläuft, beschieden wurde. Ein Endergebnis steht naturgemäß noch nicht fest, doch glaubt man, daß der ursprünglich vorgesehene Betrag über⸗

schritten worden ist. 8 Der Montanmarkt hatte, soweit Notierungen erfolgten, fast ausnahmslos Besserungen aufzuweisen, wobei Hoesch mit + . und Ver. Stahlwerke mit +† die Führung hatten. Lediglich Rheinstahl gaben bei einem Angebot von nur 6000 RM um 1 % nach. Bei den Braunkohlenwerken bildeten Rhein. Braun. eine Ausnahme mit 1 %, bei sonst festeren Notierungen: Eintracht b 1, Ilse Genuß +† ℳ, Deutsche Erdöl . Auch chemische Papiere waren befestigt, so Kokswerke um 1, von Heyden um ½ und Farben Wum *% (161 ⅛). Lebhaftere Nachfrage zeigte sich am Markt der Versorgungswerte, was aber über 1 % hinausgehende Besserungen nicht zur Folge hatte. AEG. waren nach der vor⸗ übergehenden Einbuße wieder um ½ % erholt, da man den auf⸗ getretenen Pessimismus hinsichtlich der Dividendenbemessung für An den übrigen Märkten gingen die Kursver⸗

übertrieben hält. i. 14 95 nach beiden Seiten nicht hinaus. Ausnahmen bildeten Zellstoff Waldhof mit %, De 127 nd Reschsbank aul. 122 9%½ 2 8 8 Von Schiffahrtswerten erschienen Hamb. Süd. mit Plusplus⸗ Notiz. Die Kurstaxe bewegte sich bei 135 ¼ nach einem letzten Kassakurs von 132. 8 Im Verlauf blieben die Umsätze am Aktienmarkt zwar weiter ziemlich klein, doch behauptete sich eine freundliche Grundtendenz. Die meisten Werte konnten die Anfangsnotiz um Prozentbruch⸗ teile überschreiten. Daimler, Kokswerke und AEG. gewannen gegen den Anfang je ¾, Klöckner ½, Ver. Stahlwerke ½ ¹. Gegen Börsenschluß ergaben sich kaum noch nennnswerte Veränderungen. Im allgemeinen blieb das Kursniveau gut ge⸗ . Für Hamburg Süd war auch eine Kassanotiznicht mög⸗ ich, da der verhältnismäßig kleine Betrag nicht zu beschaffen war obwohl ein Kurs von 136 gerechnet wurde. Am Einheitsmarkt waren Bankaktien kaum verändert, nur Commerzbank %⅛ höher, Vereinsbank Hamburg dagegen i 4 T schwächer. Bei den Hypothekenbanken fielen Hamb. Hyp. mit 1, Meininger dagegen mit +† % auf. Industriepapiere hatten, entsprechend der freundlicheren Tendenz im variablen Ver⸗

nicht in dem Tarifvertrage enthalten sind, in den Bühnen⸗ 8t. ba. er Reichsanstalt. ;— d““ G steilen n b beschränkter Haftung (von Freiaktien seitens einer Aktiengesell⸗

dienstvertrag aufzunehmen. § 18.

(1) Dem Bühnenvermittler ist untersagt:

a) andere Arbeitsvermittlung als die Bühnenvermittlung zu betreiben,

b) ein anderes Gewerbe als die Bühnenvermittlung zu betreiben oder sich daran zu beteiligen, insbesondere

Theaterunternehmungen, Varietés, Zirkusse, Singspiel⸗ und Tanzunternehmungen oder ähnliche gewerbsmäßige oder nichtgewerbsmäßige Unternehmungen zu betreiben, sich an solchen Unternehmungen geschäftlich zu betei⸗ ligen, den Unternehmern (Veranstaltern) Darlehn zu gewähren oder mit ihnen in irgendeiner Art in ver⸗ tragliche Beziehungen zu treten, die die ordnungsmäßige Ausübung seiner Berufspflichten als Bühnenvermittler

in Frage stellen,

c) bei Theateraufführungen mitzuwirken,

d) Fachschulen, die Personen für einen späteren Kultur⸗ beruf ausbilden, zu betreiben oder sich an ihrem Be⸗ triebe zu beteiligen,

e) Räumlichkeiten, die ausschließlich oder vorwiegend zur Veranstaltung von Theateraufführungen verwendet werden, als Eigentum zu besitzen oder sich an der Ver⸗ wertung solcher Räumlichkeiten, die nicht sein Eigentum sind, zu beteiligen,

†) Bühnenzeitschriften herauszugeben oder zu verlegen oder sich an der Herausgabe oder dem Verlage von Bühnenzeitschriften oder Druckschriften zu beteiligen, die sich mit der Kritik des öffentlichen Theaterwesens befassen oder in denen Ankündigungen oder Besprechun⸗ gen Aufnahme finden, die die Tätigkeit des Bühnenver⸗

mittlers, ein von ihm betriebenes Unternehmen oder

die Leistungen eines Kulturschaffenden zum Gegenstand haben; die Herausgabe eigener Druckschriften, in denen mitteilungsmäßig Pressebesprechungen und Vorankündi⸗ gungen abgedruckt sind, wird von dem Verbot jedoch nicht betroffen, 8

g) sich an der öffentlichen Kritik von Theateraufführungen zu beteiligen,

h) mit Personen, die unbefnugt Bühnenvermittlung be⸗ treiben, oder mit ausländischen Bühnenvermittlern, die als unzuverlässig bekannt sind oder deren Unzuver⸗ lässigkeit den Umständen nach angenommen werden muß oder die vom Präsidenten der Reichsanstalt oder

vom Präsidenten der Reichstheaterkammer als unzuver⸗ lässig bezeichnet werden, in Verbindung zu treten,

i) Verträge der im § 1 Absatz 1 Zifser 1 bezeichneten Art zu vermitteln oder Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachzuweisen, in denen Unternehmer (Ver⸗ anstalter) die dem Kulturschaffenden versprochene Ver⸗ gütung von vornherein durch bestimmte Abzüge (Ra⸗ batt, Prozentabzüge usw.) kürzen, mit Unternehmern (Veranstaltern) in geschäftliche Be⸗ ziehungen zu treten, von denen sie wissen oder den Um⸗ ständen nach annehmen müssen, daß sie für die An⸗ nahme oder Zulassung von Kulturschaffenden bei ihren Veranstaltungen Vergütungen oder andere Vorteile an⸗

nehmen, fordern oder sich versprechen lassen. (2) Zur Ausübung einer sonstigen entgeltlichen oder un⸗ entgeltlichen Tätigkeit außer zur schriftstellerischen Betätigung bedarf der Bühnenvermittler der vorherigen Genehmigung des Präsidenten der Reichstheaterkammer.

(3) Die Ehefrau eines Bühnenvermittlers darf sich an der Führung und Verwaltung von Theatern oder der Veranstal⸗ tung von Theateraufführungen in keiner Weise beteiligen.

Die näheren Bestimmungen über die Führung der Ge⸗ schäftsbücher 16), die Verwendung von Vordrucken 17) und die Ausübung einer Nebentätigkeit 18 Abs. 2) trifft der

Präsidenten chstheaterk erlasse ihren⸗ ordnung ist in den Geschäftsräumen des Bühnenvermittlers am Eingang an einer in das Auge falle den Stelle zuhängen.

denten der Reichstheaterkammer überwacht.

Ein Abdruck der 21—24 (Gebühren) nebst der vom der Reichstheaterkammer erlassenen Gebühren⸗

aus⸗

VI. Aufsicht. (1) Die Tätigkeit der Bühnenvermittler wird vom Fräsi⸗

(2) Die näheren Vorschriften über die Durchführung der Ueberwachung erläßt der Präsident der Reichstheaterkammer im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Reichsanstalt. (3) Das Aufsichtsrecht des Präsidenten der Reichsanstalt bleibt unberührt. Der Bühnenvermittler ist verpflichtet, den Beauftragten des Präsidenten der Reichsanstalt und des Präsidenten der Reichstheaterkammer zur Durchführung der Aufsicht jederzeit die Einsicht in den gesamten Geschäftsbetrieb und den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb bestimmten Räumen zu ge⸗ statten, ihnen alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere vor⸗ zulegen und jede über den Betrieb verlangte Auskunft wahr⸗ heitsgetreu zu erteilen. Die mit der Aufsicht beauftragten Personen haben sich auszuweisen. § 28.

Die als Vertragsparteien in Frage kommenden Unter⸗ nehmer (Veranstalter) und Kulturschaffenden haben dem Präsidenten der Reichsanstalt und dem Präsidenten der Reichstheaterkammer und deren Beauftragten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Ueberwachung der Tätigkeit der gewerbsmäßigen Bühnenvermittler von Bedeu⸗ tung sind (z. B. über den Abschluß der Verträge und die Beteiligung der beim Abschluß tätigen dritten Personen, über die Höhe der vereinbarten oder gezahlten Provisionen, Ersatz von Spesen und sonstigen Zuwendungen an Dritte). Die am Abschluß eines Vertrages Beteiligten sind auf Verlangen ins⸗ besondere zur Vorlegung der Verträge und des Schriftwechsels über Vertragsangebote oder Abschlüsse an die Beauftragten des Präsidenten der Reichsanstalt verpflichtteet.

VII. Schlußbestimmungen. § 29.

Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieser Vorschriften und der auf Grund dieser Vorschriften vom Präsidenten der Reichstheaterkammer erlassenen Anordnungen wird hiermit die Festsetzung einer Ordnungsstrafe bis zu 150,— RM an⸗ gedroht. 8 8

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Diese Vorschriften tret in Kraft. Berlin, den 17. Januar 1938. Der Präsident 8 b der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.

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Dr. Syrup. 2. Ahop debbeihh..

zur Aenderung der Anordnung 6 der Reichsstelle für Milch⸗ erzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle (Verbot der Herstellung von Dorschlebertran⸗Emulsions⸗Mischfutter). 1 Vom 18. Januar 1938. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Ver⸗ bindung mit der Berordnung über die Errichtung von Ueber⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zu⸗

je 100 kg Sn. RM 20,25 bis 22,25 je 100 kg Rest⸗Inhalt . RM 236,— bis 246, je 100 kg Sn⸗Inhalt Re 20,25 bis 22,29 je 100 kg Rest⸗Inhalt. 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗

öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 17. Januar 1938. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Inhalt 22 25

Lötzinn (Klasse XX PD)

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl.! S. 293), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung des Preußischen Ministers des Innern vom 31. Mar 1933 Preuß Gesetzsamml. S. 207), in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens von 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 479) wird das im Grun buch von Bochum Band 9 Blatt Nr. 464, Flurbuchkartenbla Flur Nr. 49, Parzelle Nr. 204/96, Größe 43 a 78 qm, auf den Namen der Volkshaus Hölkeskamp & Co. G. ne b. H. zu Herne eingetragene Grundstück nebst aufstehendet Wohnhütte in Bochum⸗Stiepel unter Bestätigung der polizet lichen Beschlagnahme zugunsten des Preußischen Staates, ver treten durch den Herrn Preußischen Minister des Innern in Berlin, eingezogen.

Diese wird mit der öffentlichen Bekannt machung wirksam. Arnsberg, den 12. Januar 1938.

1 Der Regierungspräsident. EVWBö1

Nichtamtliches. Deutsches RNeich. Der Französische Botschafter Andre Françcois Poncet hat Berlin am 12. d. M. verlassen. Während Fe Abwesenheit führt Botschaftssekretär Lamarle die Geschäft der Botschaft. Der Chinesische Botschafter Dr. 1g h; Berlin am 15. d. M. verlassen. Während seiner Abwesenhe führt Botschaftsrat Beue Tann die Geschäfte der Botschaf

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Der Litauische Gesandte Dr. Jurgis Saulys ist nag Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtsche wieder übernommen.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater Mittwoch, den 19. Januar. Staatsoper: In der Neuinszenierung: Cavalleria cana/ Bajazzo. Musikal. Leitung: Schüler. 20 Uhr. Schauspielhaus: Das Käthchen von Heilbronn vo Heinrich von Kleist. Beginn: 19 ½ Uhr. Staatstheater Kleines Haus: Die Kameliendame A. Dumas Sohn. Beginn: 20 Uhr.

rusti Beginl

In Verdis „Rigoletto“ in der Staatsoper am Donnersh

den 20. Januar, singen die Hauptrollen: Maria Cebotart,

stimmung des Reichs⸗ und Preußischen Ministers für Er⸗

Präsident der Reichstheaterkammer im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Reichsanstalt.

nährung und Landwirtschaft angeordnet:

Berglund, Helge Roswaenge und Heinrich Schlusnus.

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. 82 bal Dr. Tien⸗Fong Cheng

Schachtelprivilegs.

Auch in das Körperschaftsteuergesetz vom 16. 10. 1934 ist, wie in der „Deutschen Steuer⸗Zeitung“ ausgeführt wird, das sogenannte Schachtelprivileg übernommen worden, das folgende Vergünstigung bei Beteiligungen vorsieht: Wenn eine un⸗ beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft nachträglich seit Be⸗ ginn des Wirtschaftsjahres ununterbrochen an dem Grund⸗ oder Stammkapital einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien, Kuxen oder Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, so bleiben die auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile jeder Art für die Körperschaftsteuer außer Ansatz. Die Vergünstigung kommt nur für solche Aktién, Kuxe oder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgebenden Schlußstichtag gehört haben.

Die Anwendung des Schachtelprivilegs setzt eine Vermögens⸗ beteiligung voraus, bei der nicht der Besitz der betreffenden Ur kunde maßgebend ist, sondern ein solches Rechtsverhältnis, kraft dessen die Ansprüche der Gesellschaft als eigene auf der Beteili⸗ gung beruhende geltend gemacht werden können. Das ist nur dann der Fall, wenn die Erwerbsgesellschaft die Aktien als Eigen⸗ tümer besitzt oder doch zumindest wie ein Eigentümer über sie veorfügen kann. Ein rechtswirksamer obligatorischer Anspruch uf Ueberlassung der Aktien genügt nicht, und zwar auch dann icht, wenn zur Sicherung des Anspruchs des Erwerbers die lktien für diesen hinterlegt sind. Das Recht zum Bezug der auf ie Aktien usw. entfallenden Gewinnanteile rechtfertigt die An⸗ bendung der Schachtelvergünstigung dann nicht, wenn es auf einer besonderen Vereinbarung der Beteiligten, nicht aber auf genen durch die Beteiligung bedingten Rechten beruht (Urteil des RFH. vom 13. 4. 1937 I A 304/36; RStBl. 1937 S. 758).

erisch⸗lettische Wirtschaftsverhandlungen abgeschlossen.

Bern, 17. Januar. Zwischen einer schweizerischen und einer lettischen Delegation fanden in der vergangenen Woche in Bern Verhandlungen statt über die Anpassung des bestehenden Wirt⸗ schaftsvertrages vom 4. Dezember 1924 an die heutigen Verhält⸗ nisse. Es wurde in allen Punkten eine Verständigung erzielt, von der man sich eine Erweiterung des bereits im abgelaufenen

ahre wesentlich gesteigerten ge⸗ Warenaustausches ver⸗ ielten sich bis jetzt ziemlich die

Schweiz

spricht. Einfuhr und Ausfuhr Waage.

Ungarns Außenhandel im Dezember und im Jahre 1937.

Budapest, 17. Januar. Nach Angaben des Statistischen Zentralamts betrug der Wert der ungarischen Einfuhr im De⸗ zember 46,9 Mill. Pengö gegenüber 39,3 Mill. Pengö im gleichen Monat des Vorjahres und die Ausfuhr 62,8 (51) Mill. Pengö, so daß die Handelsbilanz des Monats Dezember mit einem Aus⸗ fuhrüberschuß von 15,9 (11,7) Mill. Pengö abschloß. Für das ganze Jahr 1937 stellt sich die Einfuhr auf 476 (i. V. 436,5) Mill. Pengö, die Ausfuhr auf 601,1 (504,4) Mill. Pengö, so daß die Handelsbilanz des Jahres 1937 einen Ausfuhrüberschuß von 125,1 (67,9) Mill. Pengö aufweist. .

Auf der Einfuhrseite zeigen sich im Jahre 1937 gegenüber

n vorangegangenen Jahre insbesondere bei rohem und be⸗ beitetem Holz, Rohmetallen, Rohleder, Rohöl und Papierstoff, sentliche Steigerungen, während die Einfuhr von Mais, Roh⸗ lle und Film zurückgegangen ist. Auf der Exportseite stieg der Bersand von Mais, Roggen, Rindern, Maschinen und Eisen⸗ waren. Demgegenüber weist die Ausfuhr von Weizen, frischem Fleisch 888 Obst sowie Eisenbahnwagen einen wesentlichen Rück⸗ gang auf.

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Ausbau des bulgarischen Verkehrswesens.

Vor der Presse äußerte sich der bulga⸗ über die Bauvorhaben seines Für den Ausbau des Eisen⸗ allen Dienstzweigen seines

Sofia, 17. Januar. rische Verkehrsminister Jowoff Ressorts während des Jahres 1938. ahnnetzes und Verbesserungen ind

Airtschaft des Auslandes.

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schaft) an ihre Gesellschafter eine einkommensteuerpflichtige Ge⸗ winnausschüttung dar.

Es ist in der Praxis der Weg gewählt worden, daß eine Kapitalgesellschaft bei der Kapitalerhöhung neu geschaffene Ge⸗ sellschaftsanteile von vornherein selbst übernahm. Dieser Tat⸗ bestand ist steuerlich so zu beurteilen, als ob die Gesellschaft erst den Gesellschaftern den Gewinn zur Erfüllung ihrer Einzahlungs⸗ pflicht der sie sich nicht entziehen konnten zur Verfügung gestellt (ausgeschüttet) hätte und als ob die Gesellschafter sodann mit Hilfe dieser Einkünfte ihrer Einzahlungspflicht nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile genügt hätten. Das Zufließen von Kapitaleinkommen, das die Einkommensteuerpflicht auslöst, wurde aus dem gleichen Grund bejaht, der zur Besteuerung der Freiaktien und Freianteile geführt hat (Urteil des Reichsfinanz⸗ hofs vom 17. 7. 1935 VI A 434/35, RStBl. 1935 S. 1447).

Fraglich konnte, wie es in der „Deutschen Steuer⸗Zeitung“ heißt, sein, ob Freiaktien (für Freianteile gilt Entsprechendes) auch dann als Kapitalertrag anzusehen sind, wenn sich heraus⸗ gestellt hat, daß die früher bei der Aktiengesellschaft vorgenom⸗ mene Kapitalzusammenlegung zu scharf gewesen sei und es sich bei der Ausgabe der Freiaktien nur darum gehandelt habe, diese Kapitalzusammenlegung teilweise rückgängig zu machen, so daß die Kapitalzusammenlegung das Einkommen des Aktionärs nicht berühre. Der Reichsfinanzhof entschied, daß Freiaktien als Er⸗ trag der Vermögensanlage des Aktionärs gelten, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie die Gesellschaft die Mittel zur Ausgabe der Freiaktien beschafft und wie die Gesellschaft oder die Gesellschafter sich den Vorgang denken; daß durch die Ausgabe von Freiaktien eine Kapitalzusammenlegung teilweise rückgängig gemacht werden soll, ist insofern bedeutungslos, als der Wert der Freiaktien als Ertrag der Beteiligung an dem zusammengelegten Kapital anzu⸗ sprechen ist (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. 11. 1936 VI A

737/36 RStBl. 1937 S. 97).

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Ministeriums sind für die Bauperiode 1938 insgesamt rund 320 Mill. Lewa vorgesehen. Als erste Aufgabe für 1938 wird die Fertigstellung der begonnenen neuen Eisenbahnstrecken bezeichnet. Daneben soll das rollende Material, besonders der Güterwagen⸗ park, vergrößert werden, namentlich durch Beschaffung von Spezialwaggons für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Ein weiterer sehr wichtiger Punkt des Neubauprogramms ist die Fortführung der bulgarischen Eisenbahnlinien bis zur griechi⸗ schen Grenze. Vorgesehen ist auch ein verstärkter Ausbau des Telephon⸗ und Telegraphennetzes nebst Anlage der erforderlichen Gebäude. Eine große Anzahl von Dörfern und Kurorten soll Telephon⸗ und Telegraphenanlagen erhalten. Für diese Erweite⸗ rung des Fernsprechverkehrs ist eine Bauzeit von insgesamt 7 Jahren vorgesehen. Mit den Arbeiten soll sofort begonnen

Finnlands Außenhandel 1937.

Helsinki, 17. Januar. Nach dem vorläufigen Jahresergebnis des finnischen Außenhandels 1937 ergab der Dezember 1937 (1936) eine Einfuhr von 770,2 (599,2) Mill. Fmk. und eine Ausfuhr von 797 (601,4) Mill. Fmk. Der Ausfuhrüberschuß im Dezember be⸗ trug somit 26,8 (2,2) Mill. Fmk. Die finnische Gesamteinfuhr erreichte 1937 (1936) eine Höhe von 9276,9 (6369) Mill. Fmk. und die Ausfuhr eine solche von 9367,8 (7222,6) Mill. Fmk. Der Gesamtausfuhrüberschuß betrug somit 1937 90,9 (1936 853,6) Mill. Fmk. Sämtliche Einfuhrgruppen, mit Ausnahme derjenigen für Viehfutter, zeigen erhöhte Wertzifsern. Insgesamt stieg die ge⸗ samte Einfuhr wertmäßig gegenüber dem Vorjahre um nicht 5 als 59,7 %. Gleichzeitig stieg der Ausfuhrwert um 29,6 ℳ.

Deutschland, Großbritannien und USA. im schwedischen Außenhandel.

Stockholm, 17. Januar. Aus der jetzt vorliegenden Ueber⸗ sicht über die Verteilung des schwedischen Außenhandels nach Ländern bis zum November vorigen Jahres ergibt sich, daß sich vor allem die Handelsverbindungen auch mit dem Deutschen Reich weiter günstig entwickelt haben. In der genannten Zeit stellte sich die schwedische Einfuhr aus Deutschland auf 436,4 Mill. Kr.

kehr, meist geringe Besserungen zu verzeichnen, so Nordd. Trikot (+ 3 ¼), Ver. Deutsche Nickel (+ 3) und Feinjute (+ 2 4). Von Kolonialwerten gaben Kameruner um *⁴ % nach.

Im variablen Rentenverkehr blieb die Altbesitzanleihe mit 130,10 unverändert. Die Umschuldungsanleihe war mit 95,10 ebenfalls unv.

Am Kassarentenmarkt waren auch heute wieder kleine An⸗ lagekäufe festzustellen, die in Einzelfällen zu Repartierungen führten, so u. a. bei Deutsche Central Boden Emission II. Von Stadtanleihen fielen 26er Dresden mit % und 26er Altenburg mit + ¼ %G auf. 1—

Besonderes Interesse fanden Neubesitzanleihen, bei denen sich nach der gestern bekanntgegebenen Anordnung eine weitgehende Angleichung an den in der Anordnung vorgesehenen Rückkaufs⸗ kurs von 28 ¼ % vollzog. Dabei stiegen Neue Anhalter um auf 28, Neue Hamburger um 1 auf 28, während Neue Dekosama um 4 auf 29 nachgaben. Ostpreußen mußten heute nochmals aus⸗ gesetzt werden, da diese Neubesitzanleihe bekanntlich noch sehr hoch im Kurse stand. Morgen soll eine Notierung versucht werden. Von Industrieobligationen sind Krupp Treibstoff mit *% %, Feldmühle dagegen mit 0,40 und Aschinger mit % zu er⸗ wähnen.

8 Am Geldmarkt ermäßigten sich die Blankotagesgeldsätze auf 2 ¾¼ bis 3 %.

Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung stellte sich das engl. Pfund auf 12,42 (12,41 ¼), der Dollar auf 2.486 (2,485), der Franc auf 8,30 (8,20), der Schw. Franken auf 57,10 (57, und der holl. Gulden auf 138,40 (138,33).

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gegenüber 352,7 Mill. Kr. in dem entsprechenden Zeitraum des Jahres 1936, während sich die schwedische Ausfuhr nach Deutsch⸗ land gleichzeitig auf 273,5 Mill. Kr. erhöhte gegen 218,1 Mill. Kr. Schwedens Einfuhr aus Großbritannien zeigt eine Erhöhung auf 363,8 Mill. Kr. gegen 281,7 Mill. Kr., die schwedische Ausfuhr nach dort stieg auf 425,7 Mill. Kr. gegen 336,2 Mill. Kr. Ebenso weisen die schwedischen Handelsbeziehungen zu dem dritten großen Partner, den Vereinigten Staaten von Amerika, eine bemerkens⸗ werte Intensivierung auf. Schwedens Einfuhr aus den Ver⸗ einigten Staaten betrug bis zum November 1937 bzw. 1936 284,9 Mill. Kr. gegen 198,4 Mill. Kr., während die Ausfuhr nach dort auf 200,3 Mill. Kr. gegen 167,4 Mill. Kr. stieg.

8 Chilenische äußere Anleihen.

Die Ständige Kommission zur Wahrung der Interessen deut⸗ scher Besitzer ausländischer Wertpapiere, Berlin, teilt mit: Im Jahre 1938 sollen wiederum zwei Coupons der chilenischen äußeren Anleihen zusammen eingelöst werden, und zwar mit 0,786 %. Dementsprechend gelangen zur Einlösung von der 4 ½¼ % Chilenischen Goldanleihe von 1889 die Coupons per 2. Januar und 1. Juli 1934, von der 5 % Chilenischen Staats⸗ anleihe von 1896 die Coupons per 1. Januar und 1. Juli 1934, von der 5 % Chilenischen Staatsanleihe von 1910 die Coupons per 1. Dezember 1933 und 1. Juni 1934, von der 5 % Chilenischen Staatsanleihe von 1911, Serie I, die Coupons per 15. Januar und 15. Juli 1934, von der Serie II derselben Anleihe die Coupons per 1. November 1933 und 1. Mai 1934 und von den 5 % Goldpfandbriefen der Caja de Crédito Hipotecario Santiago de Chile von 1912 die Coupons per 15. August 1933 und 15. Fe⸗ bruar 1934. Die Annahme des Einlösungsangebots hat zur Folge, daß die betreffenden Stücke nach Auffassung der chilenischen Regierung der durch das chilenische Gesetz vom 31. Januar 1935 einseitig eingeführten Regelung endgültig unterworfen werden Die Ständige Kommission kann den Stückeinhabern auch jetz noch nicht empfehlen, die vorgeschlagene weitere teilweise Zahlu anzunehmen.

Devisenbewirtschaftung.

Kapital⸗ und sonstiger Zahlungsverkehr mit Italien. Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat unter Aufhebung des bisher geltenden Runderlasses 124/37 D. St./ Ue. St. die Bestimmungen für den Kapital⸗ und sonstigen Zah⸗ lungsverkehr mit Italien unter Berücksichtigung der durch die Vereinbarungen vom 18. Dezember 1937 bedingten Aenderungen durch Runderlaß 6/38 D. St./— Ue. St. vom 14. Januar 1938 neu bekanntgegeben.